5.2.2 Urheberrecht & Lizensierung

Das Urheberrecht bezeichnet das geistige Eigentum. Alle literarischen und künstlerischen Werke gelten als geistiges Eigentum, solange sie das Resultat einer Kreativleistung sind.

Photo: DavidMartynHunt

Those who attend a public demonstration will have to accept that some might take pictures. However, this does not mean that such pictures can be used for any purpose.

Jede Person, die z.B. fotografiert oder ein selbstgeschriebenes Gedicht vorträgt, erhält das Urheberrecht des Werkes. Diese Rechte werden automatisch vergeben und kommen immer dann zum Tragen, wenn Personen durch unabhängige kreative Leistungen Werke erschaffen.

Es ist hierbei wichtig zu wissen, dass sich das Urheberrecht stets auf Menschen bezieht. Jede Person, die Gedichte zu Papier bringt, erhält das immerwährende Urheberrecht dieser Werke. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Gedichten um literarisch wertvolles Material handelt. Dagegen wird ein computerisierter Roboter, der Texte basierend auf automatisierten Abläufen zusammenfügt, kaum in der Lage sein Material zu erschaffen, welches mit Urheberrecht belegt werden kann. In der Theorie würden sogar zwei identische Texte nichts am Urheberrecht verändern.

Das Urheberrecht an sich kann äußert kompliziert sein und es ist beinahe unmöglich die Abläufe mit Alltagssprache zu beschreiben. Jedoch kann es helfen, sich mit Konzepten wie "geistiges Eigentum", "ökonomischen Rechten", "Schutzzeit" "Urheberpersönlichkeitsrecht" und "Zitierrechten" vertraut zu machen.

Weiterhin ist es von Bedeutung zu wissen welche Möglichkeiten der Übereinstimmung bestehen. Hierbei können jegliche ökonomische Rechte vom Urheberrechtsinhaber an andere übertragen werden. "Creative Commoms" bezeichnet eine Möglichkeit der Übereinstimmung, die es vereinfacht eigenen Werken eine Lizenz anzuhängen.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Urheberpersönlichkeitsrechte sind die Rechte der Schöpfer*innen an ihren Werken. Dazu gehören Anerkennungsrechte und Rechte der Werksintegrität, auch nachdem diese den Besitz der Erschaffenden verlassen haben.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte unterscheiden sich deutlich von den wirtschaftlichen Rechten, die mit dem Urheberrecht in Verbindung stehen. Selbst wenn ein*e Künstler*in das Urheberrecht einer dritten Person übertragen hat, bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte des Werks stets bestehen.

Manche Rechtsordnungen unterscheiden zwischen begrenzten und umfassenden Urheberpersönlichkeitsrechten. Während sich erstere mit der Integrität des Werks befassen, schränken letztere Nutzungen, welche die Integrität des Schaffenden verletzen könnten, ein.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst aufgeführt.

Artikel 6 der Berner Übereinkunft schütz Zuschreibung und Integrität:

"Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Erstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderungen oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten."

Urheberrecht im Schulalltag

Unterrichtsmaterialien:

Das Urheberrecht spielt natürlich auch in der Schule eine große Rolle, da geschützte Werke wie Musikstücke, Filme, Bilder oder Texte oftmals Einzug in den Unterricht finden. Dabei spielen sowohl deren Nutzung als auch deren Vervielfältigung eine große Rolle. Allerdings gibt es in der Schule einige Ausnahmeregelungen, welche die Nutzung verschiedenster Medien erleichtern:

Werke, die schon veröffentlicht wurden dürfen an Schulen nichtkommerziell genutzt werden (Außnahmen gelten bei Lehrbüchern und nichtfreien Musikstücken. Allerdings wurde hierfür von den Kultusministerien der Länder Verträge geschlossen, die die Nutzung zu gewissen Konditionen ermöglichen.)

Natürlich lassen sich etwaige Probleme mit dem Urheberrecht bei Unterrichtsmaterialien durch die Nutzung von Open Educational Resources (OER) umgehen. Mehr dazu finden sie hier:

Kopien (laut neuer Reformen vom 1. März 2018)

Bei der Vervielfältigung (Fotokopien oder digitale Scans) dürfen Lehrkräfte aus vollständigen Werken wie Schulbüchern oder Romanen 15 Prozent (max. 25 Seiten) kopieren (sollte das nicht ausreichen, kann eine Verlag weitere Lizenzen zur Vervielfältigung verteilen). Realtiv kurze Werke (bis zu 25 Seiten; keine Schulbücher) dürfen meist ganz fotokopiert werden. Des Weiteren ist es möglich, Bilder und Fotos für Unterrichtszwecke zu vervielfältigen. Generell gilt jedoch, dass alle Kopien mit Quellenangaben versehen werden müssen.

Die erstellten Kopien dürfen nach neuer Regelung nicht nur an die Klasse, sondern auch an das Kollegium oder andere Personen der eigenen Schule weitergegeben werden.

Materialien aus dem Internet:

Online zur Verfügung gestellte Materialien dürfen nach der jeweiligen Linzenz, mit der sie gekennzeichnet wurden, verwendet werden. Arbeiten von Lernenden, die online Materialien nutzen dürfen mit Quellenangaben auch innerhalb des Schulgeländes gezeigt werden. Handelt es sich dabei jedoch um eine öffentliche Ausstellung oder werden die Werke im Internet veröffentlicht, müssen die Rechtsinhabenden darauf hingewiesen werden.

Fotografien:

Fotografieren Lehrkräfte Schüler*innen oder Kolleg*innen oder Lernende ihre Mitschüler*innen stellt das erst einmal kein Problem dar. Werden diese Fotos jedoch im Internet veröffentlich muss von den betroffenen Personen (oder deren Erziehungsberechtigten) eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.

Fotografieren Lehrende oder Lernende auf einem Ausflug z.B. Werke in einem Museum verstoßen sie bei der Veröffentlichung im Internet (z.B. auf Social Media Plattfromen wie Instagram) ebenfalls gegen das Urheberrecht. Wenn dieses aufgrund des mehr als 70 Jahre zurückliegenden Todesdatums des Rechtinhabenden verstrichen ist und am Ausstellungsort Fotografieren gestattet ist, ergeben sich für gewöhnlich keine rechtlichen Verstöße.

Bei Fotos von Gebäude besteht die „Panoramafreiheit.“ Allerdings dürfen diese Gebäude nur von außen (die Fotorechte von Innenräumen liegen beim Besitzer oder der Besitzerin) und von „öffentlichen zugänglichen Plätzen“ abgelichtet werden (Terhaag, n.d https://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/fotografie-und-recht-was-darf-ich-fotografieren-und-was-nicht.html).

Wichtig ist, dass sich Lehrkräften vor Antreten des Ausfluges über die Gegebenheiten informieren und ihre Schüler*innen (und eventuell auch die Eltern) darüber in Kenntnis setzen.

Filme und Aufnahmen:

Solange Filme und Musikaufnahmen im Klassenverband und nicht öffentlich vorgeführt werden, müssen keinerlei Lizenzen eingeholt werden. Dagegen muss bei einer öffentlichen Schulveranstaltung (nicht alleinig für Eltern und Lernende) eine Erlaubnis für die Vorführung vorliegen.

Sollen Filme oder Musikstücke für den Klassengebrauch online gestellt werden, dann gilt auch hier die 15 Prozent Regel (max. 5 Minuten).

Ansonsten besteht stets die Möglichkeit sich Filme bei den Landesmedienzentralen auszuleihen, die dann in der Schule genutzt werden dürfen.


https://www.bllv.de/service/lesefoerderung/medien-in-der-schule/neue-regeln-urheberrecht/, https://www.monopol-magazin.de/kunstfotos-aus-museen-darf-man-nur-selten-veroeffentlichen, https://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/urheberrecht/fotografie-und-recht-was-darf-ich-fotografieren-und-was-nicht.html, https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/urh/urh-allgemein-v20190201.pdf BISS- Trägerkonsortium (Hrsg.) (2018): Urheberrecht in der Bildung. Texte, Bilder, Videos und Co: Was pädagogische Lehr-und Fachkräfte wissen müssen, um diese Werke für Bildungszwecke zu nutzen,. Köln.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Datenschutz an Schulen:

  1. PowerPoint Präsentation der LehrerInnenfortbildung Baden-Württemberg:

Präsentation zum Urheberrecht, an Schulen. Behandelt neben den allgemeinen Rechtsgrundlagen auch Zitationsrecht, öffentliche Schulveranstaltungen (v.a. Filmdarbietungen) und Lehrkräfte bzw. Schüler*innen als eigene Urheber.

2. Medienrecht und Schule:

Sehr ausführliches und dennoch leicht verständliches Dokument zum Urheberrecht an Schulen.

3. Dirks Legal Blog - Urheberrecht und Lehre:

Rechtsblog eines Anwaltes für Urheber-und Medienrecht. Gut verständliche Zusammenfassung und Erklärung von Paragraphen und deren Auswirkungen auf den Schulalltag.

4. Wer liest schon das Kleingedruckte?

Übersichtlicher Beitrag zum Thema Urheberrecht bei Audioproduktionen in der Schule.

Wirtschaftliche Rechte

Wenn ein Werk vollendet ist, erhält die verantwortliche Person automatisch das Urheberrecht.

Das Grundprinzip des International Copyright Acts besagt, dass den Schöpfenden die Exklusivrechte der Vervielfältigung zuteil wird. Da hierbei meist um den Gewinn, der mit den Werken erzielt werden kann, im Vordergrund steht, werden diese auch wirtschaftliche Rechte genannt. Für gewöhnlich bestehen diese Rechte bis 70 Jahre nach dem Tod des/der Schöpfenden - die Zeitspanne wird als Schutzzeit bezeichnet. Sind diese 70 Jahre vergangen bezeichnet man das Werk als "gemeinfrei" und es darf frei genutzt werden. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass durch eine Bearbeitung freier Werke weitere Urheberrechte ins Spiel kommen. (vgl. Lehrerinnenfortbildung Baden-Württemberg, Urheberrecht in der Schule).

Urheberrecht ist nicht mit Eigentum gleichzusetzen doch die beiden Rechte stehen in enger Verbindung. Obwohl niemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk besitzen kann, ist es sehr wohl möglich eine physische Manifestation des selbigen zu besitzen.

Zwar scheint dieser Sachverhalt ziemlich komplex, doch lässt er sich am Beispiel von Printmedien verdeutlichen. Wird ein gedrucktes Buch gekauft, liegt das Eigentumsrecht (der Kopie) bei den Kaufenden und kann frei weitergeschenkt werden. Jedoch besitzen die Kaufenden keinerlei Rechte über den eigentlichen Inhalt des Buches und dürfen dieses deshalb nicht vervielfältigen. Dieses Recht liegt allein bei den Urheberrechtsinhabenden.

Das obige Bild wurde von Joseph Ferdinand Keppler gezeichnet. Da er 1894 verstorben ist, obliegen dem Werk keine wirtschaftlichen Rechte mehr.