XI. Staatsformwechsel

XI. Gewährleistungsstaat

XI.1 Gewährleistungsstaat bei Daseinsvorsorge und Verwaltung

Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 1 GG), sollten auch alle hoheitlichen Aufgaben vom Staat selbst erledigt werden. Das Volk wählt die Abgeordneten, diese wiederum die Regierung.

Zum Erhalt einer ununterbrochenen Verbindungslinie zwischen der staatlichen Hoheitsgewalt und deren Legitimation durch das Volk ist es erforderlich, dass sämtliche hoheitliche Tätigkeiten in staatlicher Hand sind, also eine indirekte Kontrolle des Volkes über die Staatsgewalt, der es selbst unterworfen ist, gewährleistet bleibt.

Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider hat dies bei einer Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL) in St. Gallen im Oktober 2002 (VVDStRL, Tagungsband 62, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, S. 351-352) folgendermaßen anlässlich des dort von Herrn Prof. Dr. Voßkuhle zur Diskussion gestellten Konzeptes eines “Gewährleistungsstaats” auf den Punkt gebracht:

“Die Hoheitsbefugnisse des Staates können nicht auf Private übertragen werden. Der Staat und das Staatliche können organisiert werden, z. B. europarechtlich organisiert werden. Das ist etwas ganz anderes. Die Hoheit ist letztlich nichts anderes als die gemeinschaftliche Gewalt des Volkes, besser: Die Hoheit ist die Freiheit des Volkes. Staatliche Aufgaben und Befugnisse können nur demokratisch begründet werden und nur demokratisch ausgeübt werden. Wenn Aufgaben von Privaten nicht wahrgenommen werden können, ohne dass bestimmte Private privilegiert werden, dann ist die Privatisierung nicht tragfähig. Solche Aufgaben müssen staatlich bewältigt werden.”

Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG dient nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vor allem dem Erhalt der oben dargelegten Verbindungslinie. Rechtsinstitute wie die Beleihung und die Vergabe gibt es auch im gewaltenverschränkten Staat in dem von Prof. Dr. Schachtschneider auf der o. g. Tagung dargelegten verhältnismäßig geringem Maße, aber im Gegensatz zum “Gewährleistungsstaat” nicht als Grundsatz.

Die grundlegenden Verträge der EU wie AEUV und EUV enthalten jedoch keine dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vergleichbare Vorschrift. Damit ist der Funktionsvorbehalt im EURecht, im Vergleich zum GG, nicht ausreichend gesichert. Gleichzeitig beansprucht der “Vertrag von Lissabon” jedoch den Vorrang des EU-Rechts vor jeglichem anderen Recht in Europa. Mit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum “Vertrag von Lissabon” könnten damit einfache EURichtlinien Art. 33 Abs. 4 GG überstimmen, es sei denn, die grundrechtsgleichen Rechte stehen, ebenso wie nach dem ersten Lissabon-Urteil bereits die Grundrechte, oberhalb des EU-Rechts.

Art. 45 AEUV bietet keine Garantie dafür, dass der Staat seine hoheitlichen Aufgaben selbst ausübt, sondern nimmt den öffentlichen Dienst nur von den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit aus. Art. 41 der EU-Grundrechtecharta schützt die Qualitätsansprüche der Bürger gegenüber dem öffentlichen Dienst der EU-Ebene, nicht aber gegenüber dem der Mitgliedsstaaten.

Darüber hinaus würde das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” Art. 16 EGV in Art. 14 AEUV umnummerieren und ihm folgenden Satz anfügen :

“Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.”

Das “Protokoll über die Dienste von allgemeinem Interesse” zum “Vertrag von Lissabon” bezieht sich in seinem Art. 1 ausdrücklich auf Art. 14 AEUV und stellt in seinem Art. 2 klar, dass die Zuständigkeit für die Zuverfügungstellung, die Inauftraggabe und die Organisation auch bzgl. “nichtwirtschaftlicher Dienste von allgemeinem Interesse” (also bzgl. hoheitlicher Tätigkeiten) bei den Mitgliedsstaaten verbleibt.

Das bedeutet, dass weitreichende legislative Entscheidungen über Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes in den Machtbereich der EU-Ebene übertragen würden, einschließlich des Dienstrechts.

Bei den Mitgliedsstaaten verbleiben würde die Entscheidung, welche Bereiche zum öffentlichen Dienst gehören, und welche davon Bund, Länder bzw. Kommunen unterstehen würden. Die Ausübung würde aber nicht mehr durch Beschäftigte des Staates, sondern durch Privatfirmen erfolgen, welche von der jeweiligen staatlichen Ebene durch Ausschreibung zu bestimmen wäre.

Dass die “Inauftraggabe” nicht nur ein Türöffner wäre, um, als Alternative zu Art. 33 Abs. 4 GG, neben der Ausübung hoheitlicher Staatsgewalt durch den Staat selbst auch die Vergabe zuzulassen, sondern dass die Vergabe zum Regelfall gemacht würde, geht aus dem Wort “und” in den betreffenden Aufzählungen von Art. 14 letzter Satz AEUV sowie von Art. 1 und 2 des Protokolls über Dienste von allgemeinem Interesse hervor. Das Protokoll hätte bei Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum “Vertrag von Lissabon” die gleiche Verbindlichkeit wie der EUV und der AEUV (Art. 51 EUV).

Damit würde das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” nicht nur für im deutschen Sprachgebrauch üblicherweise mit “Daseinsvorsorge” bezeichnete Aufgaben (z. B. kommunale Energieversorgung, kommunaler ÖPNV, Deutsche Bahn, Schwimmbäder, Stadthallen, Theater, Opern, Museen, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Sparkassen etc.), sondern auch für hoheitliche Tätigkeiten deren Ausschreibung und Vergabe durch Bund, Länder und Kommunen zum Regelfall machen. Davon wären auch sämtliche Tätigkeiten der Exekutive bis auf die nach dem Grundgesetz vom Parlament zu wählende Regierung, also auch die gesamte Vewaltung (incl. Polizei und Geheimdienst) sowie das Militär, und die gesamte Judikative betroffen, im ersten Schritt aber noch nicht die ausdrücklich nicht bereits über die Vergabepflicht zu vergebenden Bereiche.

Darüber hinaus hat der EUGH keine trennscharfe Grenze zwischen “wirtschaftlichen” und “nichtwirtschaftlichen” Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gezogen; in den Urteilen zu Az. C-41/90 und C-55/96 hat er staatliche Arbeitsvermittlungsstellen in Deutschland und Italien als Unternehmen angesehen, weil die Arbeitsvermittlung von der Art der Tätigkeit her unternehmerisch sei, und es dabei ausdrücklich als nicht entscheidend angesehen, ob die staatliche Arbeitsvermittlung durch Zahlungen der Kunden oder durch Steuermittel finanziert wird. Während die Kommission die Abgrenzung eher daher macht, für welche Aufgaben, und seien sie auch noch so hoheitlich, bereits irgendwo in der EU ein Markt existiert, scheint beim EUGH kein feststehendes Maß dafür zu existieren, welche Aufgaben selbst ohne die Existenz eines solchen Marktes plötzlich für von ihrer Art her unternehmerisch angesehen werden. Zur Abrenzung aus Sicht der EU-Kommission wird wird verwiesen auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Erosionsmechanismus.

Ausnahmen wären möglich nach Art. 4 EUV, da Art. 14 AEUV und damit auch das zu diesem gehörende “Protokoll über die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” sich dem Art. 4 EUV unterordnen würden. Der durch den “Vertrag von Lissabon” eingefügte Art. 4 Abs. 2 EUV hat folgenden Wortlaut:

“Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.”

Das bedeutet, dass Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht möglich bleiben würden, aber stets am Art. 4 Abs. 2 S. 2+3 EUV begründbar sein müssten, um vor dem EUGH standzuhalten zu können. Die legislative Entscheidung darüber, für welche Bereiche Art. 4 Abs.2 S 2+3 EUV geltend gemacht würde, hätten weiterhin die Mitgliedsstaaten, und zwar bzgl. der Beschäftigten des Bundes auf Bundesebene und bzgl. der Beschäftigten der Länder auf Länderebene.

Der deutsche Gesetzgeber müsste aber alle, auf Art. 4 Abs. 2 S.2+3 EUV zu stützende, Ausnahmen vor dem EUGH rechtfertigen können. Die Erosion der eigenen Ausübung der exekutiven und judikativen Tätigkeiten durch den Staat nach Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” würde voraussichtlich auf zwei Hauptwegen erfolgen. Zum einen wäre mit Klagen vor dem EUGH von Firmen zu rechnen, die oder deren Konkurrenten in anderen EU-Staaten bereits mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben beliehen worden sind, und die diese Möglichkeit nun auch in allen weiteren EUStaaten für die jeweiligen Tätigkeiten erhalten wollen; dabei könnten sie sich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV berufen, wie im Abschnitt zum Erosionsmechanismus dargelegt . Diese Erosionslinie hätte eine besondere Dynamik, da EUGH-Urteile für alle EUMitgliedsstaaten Wirkung entfalten. Jede von der staatlichen Säule zur Gewährleistungssäule im Wege von EUGH-Judikaten übertragene Tätigkeit würde direkt für alle 27 Mitgliedsstaaten die Säule wechseln.

Die zweite Haupterosionslinie würde, gerade angesichts der immensen Kosten der gegenwärtigen Finanzkrise für die meisten Staatshaushalte, voraussichtlich durch die Last der hohen Staatsschulden und die daraus erwachsende Versuchung der Schließung oder Privatisierung bisheriger Behörden erwachsen. Daneben könnte es zu einer dritten Erosionslinie kommen, falls die EU Verträge über den Handel mit Dienstleistungen haben sollte, z. B. im Rahmen der WTO, welche hoheitliche Leistungen im Rahmen der “Gewährleistungssäule” nicht klar vom Dienstleistungshandel ausnehmen würden; denn die Entscheidung über die Ausnahmen von der Ausschreibung würden auf einfachgesetzlicher nationaler Ebene getroffen und damit durch die von der EU-Ebene eingegangenen Handelsverträge überstimmt; der Außenhandel ist eine ausschließliche Zuständigkeit der EU. Auch evtl. auf deutscher nationalstaatlicher Ebene unter dem Schutz von Art. 307 EGV (neu Art. 351 AEUV) noch existierende völkerrechtliche Handelsverträge, welche den Handel mit Dienstleistungen einschließen würden, hätten eine solche Wirkung, da sie gem. Art. 27 WVRK den einfachen Gesetzen in Deutschland gegenüber vorgehen würden; Art. 4 Abs. 2 S. 2 EUV würde Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht hoheitlicher Tätigkeiten ja nur als Kann-Vorschrift normieren. Zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zumindest alle im GG genannten Organe des Staates, also mit Sicherheit Regierung, Parlament und oberste Gerichte sowie die Ministerien.

Zur “nationalen Sicherheit” i. S. v. Art. 4 EUV gehören mit Sicherheit Militär, Geheimdienst und Diplomaten.Außerdem gehört dazu, zumindest aus deutscher Sicht, auch die Herstellung von Pässen und Banknoten, denn laut einem Artikel der taz vom 11.09.2008 wurde die im Jahr 2000 privatisierte Bundesdruckerei in 2008 wieder verstaatlicht; es sei dabei um “die Wahrung der nationalen sicherheitspolitischen Interessen” gegangen. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble soll, laut dem taz-Artikel, den Rückerwerb der Bundesdruckerei vorangetrieben haben auf Grund der Überlegung, dass eine Privatisierung nicht der richtige Weg sei, wenn es um sensible Daten oder auch um Spitzentechnologie gehe. Laut einem Artikel der Westdeutschen Zeitung vom 11.09.2008 stellt die Bundesdruckerei u. a. Personalausweise, Reisepässe und Banknoten her; im WZ-Artikel wird der Begriff “sicherheitspolitische Interessen” als Grund für den Rückerwerb genannt.

Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird im EU-Recht unterschiedlich gebraucht. Im Schengen-Abkommen sind z. B. Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raumes der EU ausnahmsweise unter Hinweis auf die öffentliche Ordnung zulässig. Auch grundsätzliche Auskunftspflichten zwischen den Behörden der EU-Mitgliedsstaaten, z. B. auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, können ausnahmsweise unter Berufung auf die öffentliche Ordnung verweigert werden. Daher dürfte der Begriff “öffentliche Ordnung” die für die innere Sicherheit und für die Strafrechts-pflege zuständigen Behörden wie Polizei, Gefängnisse, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte umfassen.

Bei Ausschreibung ebenso wie bei materieller Privatisierung hoheitlicher Aufgaben ist die Unabhängigkeit der Ausübung hoheitlicher Macht von privatwirtschaftlichen Interessen nicht hinreichend gesichert. Je tiefer ein Zweig der Exekutive in die Grundrechte der Menschen eingreifen kann, und je unentbehrlicher dieser für das Funktionieren und den Zusammenhalt des

Staates ist, desto wichtiger ist es, ihn in staatlicher Hand zu belassen.

Zum hoheitlichen Bereich gehören nicht nur die auch für einen Nachtwächterstaat unentbehrlichen Aufgaben Äußeres, Inneres, Verteidigung, Finanzen und Justiz, sondern auch jede andere Instanz, welche hoheitliche Gewalt ausübt und deshalb von privatwirtschaftlichen Interessen unabhängig sein muss.

Laut dem Artikel “Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU nach dem Vertrag von Lissabon” (Nr. 11/08 vom 29.02.2008) des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags gab es sogar für den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) Vorschläge, Vertreter der Privatwirtschaft einzubeziehen.

Gute Diplomatie ist entscheidend für die Stärkung von Frieden und Völkerfreundschaft. Ihre Vermischbarkeit mit Wirtschaftsinteressen birgt Gefahren für die Völkerverständigung und kann zu Wettbewerbsverzerrungen im Außenhandel führen. Nur die Ausübung des diplomatischen Dienstes durch den Staat sichert dessen Kontrolle durch die demokratisch legitimierte Politik. Sie darf insbesondere nicht in die Hand von Waffen- oder Söldnerfirmen gelangen. Dass der EAD nicht teilprivatisiert worden ist, hat zugleich die Schaffung eines Präzedenzfalles innerhalb der EU verhindert, welcher die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV hätte auslösen können.

Das zeigt wieder einmal auf, wie unerlässlich die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung bereits durch den Bundestag und Berührung von Länderzuständigkeiten auch durch den Bundesrat incl. der ausdrücklichen Einbeziehung von Art. 33 Abs. 4 GG in den Prüfungsmaßstab ist, weil der

Schutz der Verfassungsidentität offensichtlich nicht nur die ausdrückliche Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” erfordert, sondern auch die Abwehr von mit Art. 33 Abs. 4 GG unvereinbaren Anwendungen des Art. 18 AEUV.

Unabhängig davon, ob man die “Gewährleistungsaufsicht” über mit hoheitlicher Macht beliehene Privatfirmen entsprechend dem von Herrn Prof. Dr. Voßkuhle im Oktober 2002 vorgestellten Konzept auch durch Private oder allein durch den Staat zulassen würde, würde die effiziente und kohärente Durchsetzung des Grundrechtsschutzes für von hoheitlichen Dienstleistungen betroffene Bürger wesentlich erschwert, in vielen Fällen gar verunmöglicht. Denn direkter Grundrechtsadressat wäre aus Sicht des EU-Rechts der Staat, anders als im Uno-Recht, wo auch jeder Mensch und “jedes Organ der Gesellschaft” (Präambel der AEMR), also auch jedes Privatunternehmen, direkte Grundrechtsadressaten sind. Der Staat hätte gegenüber dem Bürger im “Gewährleistungsstaat” die Pflicht zur Achtung, zum Schutz und zur Gewährleistung der Grundrechte, bzgl. der staatlichen Strukturen aber lediglich eine “Struktursicherungspflicht” (Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV, Art. 2 des “Protokolls über die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse”). Der Bürger könnte Grundrechtsverletzungen nur gegenüber dem Staat, nicht aber gegenüber der auf ihn hoheitlich einwirkenden Firma, geltend machen. Der Staat wiederum hätte nur sehr unzureichende Mittel, um den Grundrechtsschutz des Bürgers gegenüber dem jeweiligen mit hoheitlicher Macht beliehenen Unternehmen durchzusetzen. Wie aufwändig es bereits für einen Stadtrat sein kann, seine demokratischen Rechte gegenüber kommunalen, lediglich in einer privaten Rechtsform befindlichen, Unternehmen durchzusetzen, zeigt exemplarisch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.05.2006 (zitiert in einer Pressemitteilung vom 30.05.2006 unter

www.oedp-bayern.de/presse/pm790.html ). Wieviel aufwändiger wäre es erst, in einem “Gewährleistungsstaat” die Grundrechte der von hoheitlichen Dienstleistungen betroffenen Bürger durchzusetzen? Durch die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben werden Teile der Exekutive der Kontrolle durch das Parlament entzogen. Das greift nicht nur tief in das Strukturprinzip Demokratie ein, sondern erschwert auch die Kontrolle der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht, eines wesentlichen Bestandteils des Strukturprinzips Rechtsstaatlickeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne würde ausgehebelt, da die Bindung der Exekutive an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) aufgeweicht würde.

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind nicht nur Strukturprinzipien, sondern ihrem Schutz dienst zugleich die freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§4 Abs. 2 BverfSchG). Auf den entsprechenden Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden wird hiermit verwiesen.

Ein Systemwechsel zum “Gewährleistungsstaat” ist bereits durch Art. 79 Abs. 3 GG untersagt, da der Grundrechtsschutz der von hoheitlichen Dienstleistungen Betroffenen bei deren Ausführung durch Private in vielen Lebensbereichen nicht hinreichend gesichert wäre, da die Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) aufgebrochen und einem Erosionsprozess ausgesetzt würde, weil die Umsetzung der vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber geschaffenen Rechtsnormen nur noch unzureichend gesichert wäre, weil der Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) im Kern entleert würde, und weil der “Gewährleistungsstaat”, soweit es dabei um hoheitliche Tätigkeiten geht, eine vollkommen neue Staatsform begründen würde, was das Grundgesetz nur im Rahmen der Schaffung eines neuen Grundgesetzes auf nationaler Ebene auf dem durch Art. 146 GG vorgegebenen Weg zulässt. Der Systemwechsel wäre so einschneidend, dass die bisherige “Identität“ (Urteile des BVerfG zu Solange-I und Solange-II) des Grundgesetzes durch eine neue Identität ersetzt würde, gleichsam auf Bundesebene ein Systemwechsel zu einer anderen Staatsform vorgenommen würde, sodass ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin geboten ist.

Das Bundesverfassungsgericht sagt in Rn. 175 des ersten Lissabon-Urteils: „Der Wahlakt verlöre seinen Sinn, wenn das gewählte Staatsorgan nicht über ein hinreichendes Maß an Aufgaben und Befugnissen verfügte, in denen die legitimierte Handlungsmacht wirken kann. Das Parlament trägt mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte „Gewährleistungsverantwortung“ für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des Staatsverbandes. Das Grundgesetz hat diesen legitimatorischen Zusammenhang zwischen dem Wahlberechtigten und der Staatsgewalt durch Art. 23 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs.1 und Abs.2 GG für unantastbar erklärt. Art. 38 Abs 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>).“

Auch aus der „konkreten Verantwortung für das Handeln des Staatenverbandes“, welche der Bundestag hat, und welcher er sich nicht im Sinne einer „abstrakten Gewährleistungsverantwortung“ entäußern darf, folgt die Demokratiewidrigkeit und damit die Unvereinbarkeit des „Gewährleistungsstaats“ mit der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

Der Versuch, über das EU-Recht einen Systemwechsel auf nationaler Ebene außerhalb des Verfahrens nach Art. 146 GG durchzusetzen, würde nach Ausschöpfung aller zumutbaren Rechtsmittel die Widerstandslage des Art. 20 Abs. 4 GG auslösen. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus der Rechtsauffassung, dass für Personen, die auf das Grundgesetz vereidigt sind, also z. B. Beamte, Soldaten und Richter, eine Widerstandspflicht im Sinne nicht nur einer Achtungs-, sondern auch einer Schutzverpflichtung zugunsten des Grundgesetzes eintreten würde, die sie verpflichten würde, sich dem Übergang zum “Gewährleistungsstaat” ebenso aktiv wie gewaltfrei zu widersetzen, und die privaten Hoheitlichen in die Behörden, Gerichte und Kasernen gar nicht erst hineinzulassen, bzw. diese wieder hinauszuschicken, um die verfassungsmäßige Ordnung gemeinsam mit dem Volk wiederherzustellen.

Die konkrete Umsetzung des “Gewährleistungsstaats” würde nach dem Staatsformwechsel im Verordnungswege vorgenommen, also, anders als bei EU-Richtlinien, mit direkter unmittelbarer Anwendbarkeit in den Mitgliedsstaaten. Verordnungen werden, aus demokratischer Sicht, üblicherweise nur für relativ begrenzte Sachverhalte erlassen, gerade wegen ihres direkten Eingriffs in die innerstaatlichen Rechtsordnungen. EU-Richtlinien geben ein zu erreichendes Ziel vor, welches dann auf eingesetzlicher Ebene durch ein Umsetzungsgesetz zu erfüllen ist. Dadurch ist bei EU-Richtlinien die diskursive Entfaltung im nationalen Parlament erheblich besser gesichert, und die Wahrscheinlichkeit erheblich höher als bei Verordnungen der EU, dass es gelingt, eine EU-Richtlinie so in nationales Recht umzusetzen, dass weder die Verfassungsidentität des GG noch die höchsten Verträge der Vereinten Nationen dabei verletzt werden. Kommt es bei EU-Verordnungen hingegen zu solchen Kollisionen, so kann nur nachsorgend im Klagewege dagegen vorgegangen werden, um die Anwendung der betreffenden Verordnung soweit wieder eingegrenzt zu bekommen, wie es mit der Verfassungsidentität bzw. den universellen Menschenrechten vereinbar ist.

Die Verordnungsermächtigung des Art. 14 AEUV geht also aus Sicht des GG viel zu weit. Sie ist eine, nach dem ersten Lissabon-Urteil verbotene (Rn. 226, 236, 238, 322 und 334), Blankettermächtigung. Das erste Lissabon-Urteil hat alle Blankettermächtigungen untersagt, nicht nur die dort ausdrücklich genannten. Es bedarf, angesichts der Tragweite des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat”, auch insoweit noch eines klarstellenden Urteils anlässlich der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Begleitgesetze. Die Verordnungsermächtigung würde sich nicht allein auf die in Art. 14 AEUV genannten “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” beziehen, sondern auch auf die in Art. 2 des Protokolls Nr. 26 genannten “nichtwirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse”. Dass das Protokoll Nr. 26 inhaltlich ein Anhängsel ist zum Art. 14 AEUV, beweist bereits Art. 1 dieses Protokolls, welches sich auf die “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” bezieht.

Die praktische Umsetzung der Entkernung des Staates, der weitgehenden Zerstörung der Verfassungsidentität, würde also im Verordnungswege erfolgen, ohne jegliche Mitentscheidung und sogar ohne jegliche vorherige diskursive Entfaltung in Bundestag oder Bundesrat, von den den Landesund Kommunalparlamenten ganz zu schweigen.

Derart weitreichende Verordnugen überschreiten nicht nur jegliche Kompetenzen der mitgliedsstaatlichen Organe (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils), sondern sie sind in ihrer Wirkung völlig unüberschaubar und damit in keiner Weise politisch verantwortbar (Rn. 236).

Das erste Lissabon-Urteil sagt in Rn. 231:

“Die ,Verfassung Europas', das Völkervertrags- oder Primärrecht, bleibt eine abgeleitete Grundordnung. Sie begründet eine im politischen Alltag durchaus weitreichende, aber immer sachlich begrenzte überstaatliche Autonomie. Autonomie kann hier nur -wie im Recht der Selbstverwaltung gebräuchlich- als eine zwar selbständige, aber abgeleitete, das heißt von anderen Rechtssubjekten eingeräumte Herrschaftsgewalt verstanden werden. Dagegen beansprucht die völker- und staatsrechtliche Souveränität gerade für ihre konstitutionellen Grundlagen die Unabhängigkeit von fremdem Willen.”

Die Möglichkeit zur Entkernung der Mitgliedsstaaten im Verordnungswege geht weit über das hinaus, was normalerweise die Bundesebene in einem föderativen Bundesstaat den Bundesländern vorschreiben kann. Das ist mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), dem Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), den Grundrechten, der Souveränität (Art. 2 Abs. 1 Uno- Charta) Deutschlands, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§4 Abs. 2 BverfSchG) und mit dem kollektiven Menschenrecht des deutschen Volkes auf Selbstbestimmung (Art. 1 Uno-Zivilpakt und Art. 1 Uno-Sozialpakt) unvereinbar.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.2 Gewährleistungsstaat und Legislative

Alle Macht geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Demokratie ist nach dem ersten Lissabon-Urteil sogar unantastbar und ein vorverfassungsrechtliches Recht und damit ebenso gewichtig wie die Menschenwürde. Angesichts des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) und der Grund-rechtsbindung der Legislative (Art. 1 Abs. 3 GG) muss sich dies in besonderem Maße bei der Tätig-keit der Legislative widerspiegeln. Das spiegelt sich auch im Erfordernis der diskursiven Entfaltung nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils.

Die EU-Kommission sagt in ihrer Mitteilung vom 20.11.2007 (siehe Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Erosionsmechanismus) zum Begriff der “nichtwirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse”, dass zu diesen beispielsweise “traditionell dem Staat vorbehaltene Bereiche wie Polizei, Justiz oder die gesetzliche Sozialversicherung gehören”. Das Wort “beispielsweise” zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist; er wird auch nicht explizit von den ebenfalls traditionell dem Staat vorbehaltenen legislativen Dienstleistungen des Staates abgegrenzt.

Das Papier “Der Gewährleistungsstaat” von PD Dr. Claudio Franzius hat der Beschwerdeführerin rechtswissenschaftlich aufgezeigt, dass in der gewährleistungsstaatlichen Theorie auch die Vergabe von Tätigkeiten der Legislative gewollt ist.

Da nun Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” den Staatsformwechsel der Mitgliedsstaaten zum “Gewährleistungsstaat” normieren würde, wäre dieser Artikel offensichtlich im Sinne der gewährleistungsstaatlichen Theorie auszulegen, was auch die Vergabe der legislativen Aufgaben beinhalten würde. Das würde bedeuten, dass nationale Vorschriften über die Gesetzgebung aus Sicht des autnomen EU-Rechts dem Wesensgehalt von Art. 2 des Protokolls Nr. 26 gerecht werden müssten. Das würde zu einer, aus Sicht des EU-Rechts, zwingenden Vergabe der Gesetzentwürfe auf nationaler Ebene an Privatfirmen bedeuten, sodass den nationalen Parlamenten, kaum weitreichender als beim Europaparlament, nur noch das Recht bliebe, die zugearbeiteten Entwürfe zu ändern und über die Gesetze zu beschließen.

Nur Vorschriften, welche vom Rang über dem EU-Recht stehen, können dieser funktionellen Veräußerung der durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bewirkten demokratischen Legitimation noch Einhalt gebieten. Während die Iren über Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 ihrer Verfassung vermutlich gar keine solchen Schutzmechanismen mehr haben, ist auf Grund der mit Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) für Deutschland unabänderlichen Verfassungsidentität der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” von Verfassungs wegen verboten, was sich durch hinreichende Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen niederschlagen muss.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.3 Gewährleistungsstaat und Judikative

Die Tätigkeit von Gerichten ist hoheitlich und gehört damit zu den “nichtwirtschaftlichen Diensten des allgemeinen Interesses” (Mitteilung der EU-Kommisson vom 20.11.2007, siehe Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Erosionsmechanismus). Damit wäre auch die Judikative über Art. 2 des “Protokolls über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse” i. V. m. Art. 51 EUV von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht betroffen, bis auf die zu den grundlegenden staatlichen Funktionen gehörenden obersten Bundesgerichte, das Bundesverfassungsgericht sowie vorübergehend, bis zu diesbzgl. EUGH-Judikaten auf Grund von Art. 18 AEUV, die Strafgerichte.

Das geht deutlich über das hinaus, was auf der Tagung der VVDStRL im Oktober 2002 in St. Gallen diskutiert worden ist.

Auch bzgl. der Strafgerichte würde Art. 4 EUV keinen dauerhaften Schutz vor deren Überführung in die Gewährleistungssäule bieten; auch hier würden sich der Druck der Schuldenlast von Bund

und Ländern, Klagen vor dem EUGH bzgl. Art. 18 AEUV durch private Rechtsprechungsanbieter und evtl. vorhandene auch Dienstleistungen umfassende Handelsabkommen erodierend auswirken. Auch Rechtsprechungsfirmen aus anderen EU-Ländern müssten bei den Ausschreibungen zugelassen werden, wobei zumindest in der Anfangszeit fraglich wäre, ob diese eine vergleichbare Kenntnis der deutschen Rechtsordnung hätten.

Eine Ausübung der Rechtsprechung durch Privatfirmen würde noch mehr als bei der Exekutive die Gefahr von Interessenkonflikten der Rechtsprechungsfirmen schaffen und damit die Unabhängigkeit der nicht mehr beim Staat, sondern bei den privaten Rechtsprechungsfirmen beschäftigten Richter zerstören. Die gleichen Rechtsprechungsanbieter würden vermutlich auch anwaltlich tätig sein, schon um ihre angestellten Juristen gleichmäßiger auszulasten.

Eine Übertragung von Teilen der Judikative in die Gewährleistungssäule würde gegen die Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) des Grundgesetzes verstoßen, darunter besonders gegen den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie gegen die unantastbare Demokratie und den Rechtsstaat sowie den formell-rechtlichen Schutz der Grundrechte und die Säulen “Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft”, “Unabhängigkeit der Gerichte” und “im Grundgesetz konkretisierte Menschenrechte” der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Da in Art. 14 AEUV direkt eine Verordnugsermächtigung zur Umsetzung der Ausschreibungspflicht enthalten ist, wäre nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” auch sehr bald mit entsprechenden Verordnugen zu rechnen. Für weitere Ausführungen zur Verordnungsermächtigung siehe Abschnitt XI.2.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.4 Gewährleistungsstaat und Sicherheit

Das Gewaltmonopol des Staates ist ein hohes Gut. Im ersten Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht unter Rn. 249 gesagt:

“Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf allerdings nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politische Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu den wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehören unter anderem die Staatsbürgerschaft, das zivile und militärische Gewaltmonopol, Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kreditaufnahme sowie die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Eingriffstatbestände, vor allem bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug in der Strafrechtspflege oder bei Unterbringungsmaßnahmen. Zu diesen bedeutsamen Sachbereichen gehören auch kulturelle Fragen wie die Verfügung über die Sprache, die Gestaltung der Familienund Bildungsverhältnisse, die Ordnung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit oder der Umgang mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis.”

Die Formulierungen bezüglich der “von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit” und der “kulturellen Vorverständnisse” zeigen die Verbindung zum Leitsatz 3 des Urteils. Dass in Rn. 249 auch das “ zivile und militärischeGewaltmonopol” genannt wird, zeigt dessen besondere Relevanz für den Schutz der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte. Dass das “ zivile und militärische Gewaltmonopol” darüber hinaus in Rn. 252 unter den Bereichen genannt wird, welche “besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates” sind, und für die nach Rn. 251 “es sich in besonderem Maße” anbietet, “die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist”, zeigt, dass sich der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” aus Sicht der Verfassungsidentität des Grundgesetzes alles andere als anbietet, da es keinerlei sachliche Notwendigkeit gibt, welche es erforderlich machen würde, die Mitgliedsstaaten funktionell aufzulösen. Es gibt höchstens dahingehende Interessen mancher Personen oder Firmen, aber keinerlei Notwendigkeit aus staatlicher Sicht. Die funktionelle Auflösung der Bundesrepublik Deutschland ist auch im Hinblick auf die Existenz grenzüberschreitender Sachverhalte vollkommen unnötig und würde zudem das staatliche Gewaltmonopol auflösen und den Staatsauftrag europäische Einigung im Sinne der Integration eines faktisch vorhandenen Gebildes unterminieren.

Rn. 251 sagt darüber hinaus:

“Auch wenn durch die großen Erfolge der europäischen Integration eine gemeinsame und miteinander im thematischen Zusammenwirken stehende europäische Öffentlichkeit in ihren jeweiligen staatlichen Resonanzräumen ersichtlich wächst (vgl. dazu bereits BVerfGE 89, 155 <185 > ; Trenz, Europa in den Medien, Die europäische Integration im Spiegel nationaler Öffentlichkeit, 2005), so ist doch nicht zu übersehen, dass die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt. Sowohl das Demokratieprinzip als auch das ebenfalls von Art.23 Abs.1 Satz 1 GG strukturell geforderte Subsidiaritätsprinzip verlangen deshalb, gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse, die Übertragung und die Ausübung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union in vorhersehbarer Weise sachlich zu begrenzen.”

Das Erfordernis der sachlichen Begrenzung der EU-Kompetenzen in vorhersehbarer Weise ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ebenso anzuwenden bei jeglicher Vergabe an Private. Allein aus dem Erfordernis der in vorhersehbarer Weise sachlichen Begrenztheit ergibt sich bereits die Verfassungswidrigkeit des Erosionsmechanismus des Art. 18 AEUV dem Grunde nach. Und zwar sowohl hinsichtlich der Erosion von “nationaler Sicherheit” und “öffentlicher Ordnung”, als auch von “nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” hin zu “Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse”.

Im Bundeswehr-Weißbuch 2006 heißt es:

“Die Bundeswehr konzentriert sich konsequent auf ihre Kernfähigkeiten. Kooperationen mit der Wirtschaft bei Service-Aufgaben bis hin zur völligen Entlastung von Aufgabenfeldern, die der private Sektor günstiger erbringen kann, werden weiterverfolgt.”

Ein bereits seit Jahrzehnten umgesetztes Beispiel ist die Überwachung von Kasernen und militärischen Anlagen gem. §1 Abs. 2 des “Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen” (zitiert in Fußnote 150 auf S. 303 des Tagungsbands 62 zur Tagung des VVDStRL in St. Gallen im Oktober 2002).

Eine ausdrückliche Bestätigung, dass der Privatwirtschaft dabei keine bewaffnete Tätigkeit überlassen werden darf, wäre wünschenswert, da bereits die Bewachung von Kasernen und Militäranlagen durch Privatfirmen sich am Rande dessen zu befindet, was Art. 33 Abs. 4 GG zulässt. Hier bereits zeigt sich, wie entscheidungserheblich weiterhin das Rangverhältnis zwischen EURecht und grundrechtsgleichen Rechten ist, denn im gibt es keine dem Art. 33 Abs. 4 GG entsprechende Vorschrift im EU-Recht. Selbst wenn es eine solche gäbe, würde diese nicht genügend Schutz bieten, da nach Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” ja ausdrücklich keine andere Vorschrift des EU-Primärrechts dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” dem Grunde nach im Wege stehen darf, und nur dem Umfang nach Einschränkungen nach Art. 4 EUV erlaubt würden, vorbehaltlich des Erosionsmechanismus nach Art. 18 AEUV, der wie oben anhand von Leitsatz 3 sowie Rn. 249, 251 und 252 des ersten Lissabon-Urteils aufgezeigt, in besonderem Maße verfassungswidrig ist.

Hinzu kommt, dass das Militär als ein “nichtwirtschaftlicher Dienst von allgemeinem Interesse” zu klassifizieren ist, da es aus Steuermitteln, und nicht über Marktpreise oder Gebühren finanziert wird; siehe hierzu auch die im Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Erosionsmechanismus zitierte Mitteilung der EU-Kommisson vom 20.11.2007.

Darüber hinaus würden die Staatsschulden der Mitgliedsstaaten einen erheblichen Druck erzeugen, die “nationale Sicherheit” im Sinne von Art. 4 EUV eng auszulegen. Im Falle der Existenz von der EU-Ebene oder der nationalen Ebene eingegangener internationaler Handelsverträge, welche auch den Handel mit Dienstleistungen umfassen und dabei Sicherheitsdienstleistungen nicht eindeutig ausnehmen würden, würden zu einer den Händen des Bundesgesetzgebers entgleitenden Erosion des Umfangs der “nationalen Sicherheit” führen. Wieviele Staaten bereits negative Erfahrungen mit der Erosion der nationalen Sicherheit gemacht haben, verdeutlicht vor allem auch der Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Resolutionsentwurf des Europarats zu Az. Doc. 11787.

Auch die Europäische Sicherheitsstrategie zeigt sich in ihrer Bedrohungsdefinition sehr kritisch gegenüber der Privatisierung der Gewalt:

“Bei einer Summierung dieser verschiedenen Elemente extrem gewaltbereite Terroristen, Verfügbarkeit von Massenvernichtungswaffen, organisierte Kriminalität, Schwächung staatlicher Systeme und Privatisierung der Gewalt ist es durchaus vorstellbar, dass Europa einer sehr ernsten Bedrohung ausgesetzt sein könnte.”

Auch die USA haben inzwischen reichhaltige negative Erfahrungen mit dem “Gewährleistungsstaat” gemacht, auch wenn dort der Begriff “Transformation” verwendet wird. Die Vergabe umfangreicher Teile der amerikanischen Kampfdienstleistungen begann dort nach einer Grundsatzrede des damaligen Verteidigungsministers Donald Rumsfeld vom 10.09.2001 zur Privatisierung von Teilaufgaben der amerikanischen Armee. In deren Gefolge sind nach Angaben der kanadischen Journalistin Naomi Klein tatsächlich Aufgaben wie gefährliche Transporte, das Verhören von Gefangenen sowie die Verpflegung und die medizinische Betreuung von Soldaten auch an Privatfirmen vergeben worden (Naomi Klein, “Die Schock-Strategie”, S. 395-399).

Gerade die Privatisierung der Verhöre hat wesentlich beigetragen z. B. zu den Folterskandalen von Abu Ghraib (siehe hierzu auch den Resolutionsentwurf des Europarats).

Laut einem Artikel der Westdeutschen Zeitung vom 05.10.2007 sind im Irak für die USA 40.000 private Söldner tätig, zum Teil mit sechsmal so hohem Sold wie dem der staatlichen Berufssoldaten. Der WZ-Artikel bezieht sich außerdem auf einen Bericht eines Sonderausschusses des US-Reprä-sentantenhauses, welcher unnötige zivile Opfer im Irak durch eine dort genannte USSöldnerfirma beklagt (siehe hierzu auch Internet-Quellennachweise zu diesen Verfassungsbeschwerden).

Dass der Einsatz von Söldnern außer Kontrolle geraten kann, zeigt vor allem das Beispiel Afghanistans.

Laut Dr. Andreas von Bülow wurden in der Zeit von 1979 bis 1991 dorthin über 13.770 Söldner aus verschiedenen islamischen Ländern von westlichen und vom pakistanischen Geheimdienst angeworben (Dr. Andreas von Bülow, “Im Namen des Staates”, Piper-Verlag, S. 418).

Schon während des Afghanistankriegs in den 1980er Jahren sei ein Teil der dort tätigen Söldner ins Drogengeschäft eingestiegen. Dadurch sei die Zahl der Drogenabhängigen in Pakistan von 5.000 (1980) auf 70.000 (1983) und schließlich auf rund 1,3 Millionen (1986) gestiegen (“Im Namen des Staates”, S. 210-211).

Die “Europäische Sicherheitsstrategie” bringt Drogengelder in Zusammenhang mit der Beschleunigung der “Schwächung staatlicher Strukturen.” Zu Afghanistan sagt sie: “In Extremfällen kann das organisierte Verbrechen einen Staat beherrschen. 90 % des Heroins in Europa stammt von Mohn aus Afghanistan, wo vom Drogenhandel Privatarmeen unterhalten werden.”

Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist Afghanistan heute der größte Produzent sowohl von Heroin als auch von Cannabis (Westdeutsche Zeitung vom 07.02.2006). Der Link zu dem besagten Bericht der Vereinten Nationen ist ebenfalls in den Quellennachweisen zu diesen Verfassungsbeschwerden angegeben.

Die Geschichte Afghanistans sollte Beispiel genug sein, das staatliche Gewaltmonopol in den grundlegenden Verträgen der EU mindestens so gut wie im Grundgesetz zu verankern, anstatt es über einen Systemwechsel zum “Gewährleistungsstaat” einer zügigen Erosion auszusetzen.

Durch die Privatisierung von militärischen Aufgaben kann es so weit kommen, dass, wie in Afghanistan, der Bund die Fähigkeit verliert, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen, wodurch es wiederum zu einer Klassifizierung als “gescheiterter Staat” kommen könnte. Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot, der Gleichheitsgrundsatz, das Lebensrecht, die Menschenwürde, die universellen Menschenrechte, das Folterverbot, der Staatsauftrag Frieden, der Staatsauftrag europäische Integration und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.5 Verfassungswidrigkeit des „Gewährleistungsstaates“ vom Ansatz her anhand einer Rede von Herrn Vorsitzendem Prof. Dr. Andreas Voßkuhle vor der VVDStRL

Der heutige Senatsvorsitzende Herr Prof. Dr. Andreas Voßkuhle hat bei einer Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL) in St. Gallen im Oktober 2002 deutlich die Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaates” aufgezeigt. In Form von 36 dort als “Leitsätzen” bezeichneten wissenschaftlichen Thesen hat er damals seine Forschungsergebnisse zu den Inhalten eines “Gewährleistungsstaats” der VVDStRL vorgestellt (VVDStRL, Tagungsband 62, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, S. 329-335); im folgenden werden diese als “Thesen” bezeichnet. Damit hat er nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Beitrag geleistet zur Aufklärung der rechtswissenschaftlichen Gemeinschaft hinsichtlich der Theorie des “Gewährleistungsverwaltungsrechts”.

Dieser sieht eine “Gewährleistungsverwaltung” als eine Art dritte Säule zwischen privatwirtschaftlichem und staatlichem Bereich vor (“Ich verstehe das Gewährleistungsverwaltungsrecht tatsächlich als dritte Säule. Es stellt keine Alternative dar, sondern es tritt neben die bestehenden Regulierungskonzeptionen; das Ordnungsrecht behält seine Position, und auch das Leistungsverwaltungsrecht mit seinen verschiedenen Instituten wird nur ergänzt um eine dritte Struktur.” (Tagungsband 62, S. 361).

Um die Tragweite des von Herrn Prof. Dr. Voßkuhle entdeckten Konzeptes zu verstehen, ist es entscheidend, sich zu vergegenwärtigen, dass dieses nicht nur, um es im Sprachgebrauch des EURechts zu sagen, “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse” (z. B. kommunale Energieversorgung, kommunaler ÖPNV, Deutsche Bahn, Schwimmbäder, Stadthallen, Theater, Opern, Museen), sondern auch “nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse” (also grob gesagt hoheitliche Tätigkeiten) umfasst.

Zur Leistungsfähigkeit tradierter rechtsdogmatischer Institute – und damit ihrer Verwendbarkeit im Rahmen der “Gewährleistungsverwaltung” trug Herr Prof. Dr. Voßkuhle vor: “Ihre – trotz verbleibender Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall – unverminderte Praxistauglichkeit lässt sich gerade anhand der Beleihung anschaulich demonstrieren, die wie Phönix aus der Asche zum neuen Hoffnungsträger für die dogmatische Bewältigung staatlich-gesellschaftlicher Kooperation aufgestiegen ist. Der Grund für diese Entwicklung dürfte die gelungene Verschmelzung von privatem Status und staatlicher Funktion sein, die eine Nutzbarmachung privater Ressourcen erlaubt, ohne auf hoheitliche Handlungsbefugnisse und Einflussmöglichkeiten sowie eindeutige Zuordnungen innerhalb der herkömmlichen verfassungsrechtlichen Systemzäsuren verzichten zu müssen. Beliehene agieren mittlerweile in so unterschiedlichen Aufgabenfeldern wie der Betreuung von Zivildienstleistenden, der förmlichen Zustellung von Schriftstücken, der Errichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Fluggastkontrolle oder der Überwachung von Kasernen” (Tagungsband 62, S. 300-302).

Die Überwachung von Kasernen umfasst laut Fußnote 150 gem. §1 Abs. 2 des “Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen” offenbar bereits seit Jahrzehnten auch die Bewachung von Kasernen und militärischen Anlagen.

Zum Konzept der “Gewährleistungsverwaltung” gehört offenbar auch das Rechtsinstitut der Beleihung, welche private Firmen für bestimmte Aufgaben mit hoheitlicher Zwangsgewalt beleiht, und auch der militärische Bereich wird zumindest bzgl. der Überwachung von Kasernen und Militäranlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Zur Überwachung von mit hoheitlicher Macht versehenen Aufgaben betrauten Privatfirmen hat Herr Prof. Dr. Voßkuhle mehrere Möglichkeiten vorgestellt, darunter auch die Etablierung paralleler privater Kontrollstrukturen (wie z. B. einer Verpflichtung der mit hoheitlicher Macht beliehenen Priva- ten zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung) oder die Übertragung der Aufgabe, beliehene Privatfirmen zu überwachen, im Wege der Beleihung auf andere Privatfirmen (S. 322-324 des Tagungsbands). Das bedeutet, dass die zum Konzept der “Gewährleistungsverwaltung” gehörende eigene Art der Aufsicht (“Gewährleistungsaufsicht”, S. 321 des Tagungsbands) ausdrücklich auch die Überwachung mit hoheitlicher Macht beliehener Privater durch andere mit hoheitlicher Macht beliehene Private ermöglichen will.

Seine Entdeckung zur Lückenhaftigkeit der “Gewährleistungsaufsicht” ist heute eine entscheidende Grundlage zum Nachweis der Verfassungswidrigkeit und Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaats”. Virtuos hat er damit die Entkoppelung der “gewährleistungsstaatlichen” Theorie von jeglicher Verwaltungspraxiserfahrung bloßgestellt. Als ob eine Haftpflichtversicherung ihre Außendienstmitarbeiter so häufig zum Kontrollieren schicken würde, wie das ein Rechnungsprüfungsamt oder eine Innenrevision des Staates tut. Eine Haftpflichtversicherung steht im Wettbewerb mit anderen. Ihre Kunden sind mit Sicherheit nicht bereit, mit ihren Beiträgen eine Heerschar von Kontrolleuren für besonders komplizierte andere Versicherungskunden mit zu bezahlen. Eine Haftpflichtversicherung reagiert in der Realität auf große Risiken, indem sie diese entweder nicht versichert oder besonders hohe Beiträge verlangt. Und das würde im “Gewährleistungsstaat” in Form von Steuern oder Gebühren auf die Bürger umgelegt, wäre also weit teurer, als wenn der Staat es selber machen würde. Eine Haftpflichtversicherung ist von keinerlei Nutzen für die Dienstaufsicht, sie ist lediglich von Bedeutung, damit von den “Gewährleistern” verursachte Schäden bezahlt werden können.

Die Aufsicht durch andere Private ist offensichtlich demokratiewidrig, weil sie die demokratische Legitimationskette durchtrennt, wenn gar nicht mehr die Regierung selbst mit ihren eigenen Bediensteten die Aufsicht ausübt. Die Aufsicht durch andere Private ist auch mit dem Rechtsstaat und dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, weil die Beaufsichtigung von mit dem Aufseher befreundeter oder verschachtelter Firmen sicherlich lockerer gehandhabt würde als die Beaufsichtigung der schärftsten Konkurrenten. Herr Prof. Dr. Voßkuhle hat zur Ergebnissicherung, also zur Sicherstellung, dass im Rahmen der “Gewährleistungsverwaltung” mit hoheitlicher Macht beliehene Privatfirmen ihre Leistungen in der geforderten Qualität und Quantität erbringen, klargestellt, dass dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage geschehen dürfe. Eine gesetzliche Regelung bzgl. der Zulässigkeit der Beteiligung Privater an staatlichen Aufgaben sei außerdem aus Gründen des Gesetzesvorbehalts und der Klarstellungerforderlich (Tagungsband 62, S. 311 und Fußnote 189).

Zu den “Grenzen der Konstitutionalisierung des Gewährleistungsstaates” (S. 331 des Tagungsbands) sagt These Nr. 12, die Verfassung sei schon im Ansatz auf ein “Mixtum von Staat und Gesellschaft” nicht eingerichtet. Das führe zu einem deutlichen Verlust an Direktionskraft, welcher durch neue dogmatische Konstruktionen nur begrenzt aufgefangen werden könne.

Die These Nr. 12 des Vorsitzenden Herrn Prof. Dr. Voßkuhle zeigt klar die Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaats” aus Sicht des GG, und zwar schon vom “Ansatz” des GG her, also wegen Kollisionen mit mit der Verfassungsidentität, mit den durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Bereichen des GG. Herrn Prof. Dr. Voßkuhles Entdeckung, dass der “Gewährleistungsstaat gegen die Verfassungsidentität verstösst, war mit ausschlaggebend für die weiteren Untersuchungen der Beschwerdeführerin und ist damit heute von entscheidender Bedeutung für die Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Funktionsvorbehalt sowie Grund- und Menschenrechten, darunter in besonderem Maße für den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerdeführerin hat, alarmiert von Herrn Prof. Dr. Voßkuhles mutiger Feststellung in These 12, inzwischen herausgefunden, dass der “Gewährleistungsstaat” sogar mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung unvereinbar ist.

Die vornehme Formulierung vom “Verlust der Direktionskraft” beschreibt in aufrüttelnder Weise, dass Regierung und Parlament im “Gewährleistungsstaat” die Kontrolle über die an Private vergebenen Bereiche verlieren würden. Die demokratische Legitimationskette würde durchtrennt, Art. 38 GG in seinem Sinn entleert. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und der Grundrechtsschutz bzgl. des Handelns der Verwaltung könnten vom Staat nicht mehr garantiert werden. In dem von ihm damals erforschten Drei-Säulen-Modell enthielt die “Gewährleistungssäule” ausschließlich einen Teil der hoheitlichen und einen geringen Teil der Sicherheitsaufgaben. Wie verfassungswidrig muss da erst der “Gewährleistungsstaat” nach dem “Vertrag von Lissabon” sein, welcher noch weit größere Bereiche funktionell privatisieren will. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass eine “Gewährleistungsverwaltung” im Sinne einer dritten Säule neben staatlichem und privatem Handeln durch Art. 79 Abs. 3 GG ausgeschlossen ist, da der Grundrechtsschutz der von hoheitlichen Dienstleistungen Betroffenen bei deren Ausführung durch Private in vielen Lebensbereichen nicht hinreichend gesichert wäre, da die Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 GG) aufgebrochen und einem Erosionsprozess ausgesetzt würde, weil die Umsetzung der vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber geschaffenen Rechtsnormen nur noch unzureichend gesichert wäre, weil der Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) im Kern entleert würde, und weil der “Gewährleistungsstaat”, soweit es dabei um hoheitliche Tätigkeiten geht, eine vollkommen neue Staatsform begründen würde, was das Grundgesetz nur im Rahmen der Schaffung eines neuen Grundgesetzes auf nationaler Ebene auf dem durch Art. 146 GG vorgegebenen Weg zulässt.

In These Nr. 14 von Herrn Prof. Dr. Voßkuhles damaligem Vortrag wird zum Schutz der Grundrechte der im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen im Falle der privaten Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dargelegt, es stehe dem Gesetzgeber frei, wie er diesem verfassungsrechtlichen Aufrag konkret nachkomme, “ob durch handverlesene Auswahl der Privaten, detaillierte gesetzliche Ausgestaltung ihrer Betätigungsfelder oder intensive nachträgliche Kontrollen,” bleibe dem Gesetzgeber weitgehend selbst überlassen.

Hier hat Herr Prof. Dr. Voßkuhle die Ironie des “Gewährleistungsstaates” brilliant aufgezeigt. Die “intensiven nachträglichen Kontrollen” hören sich im ersten Moment beruhigend an, als ob die demokratische Legitimationskette gesichert wäre. Aber vergleicht man dann noch einmal, wie die Theorie des “Gewährleistungsstaats” sich diese Überwachung vorstellt, nämlich durch andere Private oder durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wird überdeutlich, dass der “Gewährleistungsstaat” in Wirklichkeit die Legitimationskette durchtrennen will, und gleichzeitig den Anschein erwecken will, als wäre sie noch vorhanden. Denn ohne diesen Anschein würden sich die Steuerzahler solch eine teure und den haushaltsmäßigen Spielraum der demokratisch gewählten Abgeordneten in mit Art. 38 GG unvereinbarer Maße einengende Staatsform kaum gefallen lassen.

Mit der Bloßstellung, dass die “gewährleistungsstaatliche” Theorie die Auffassung vertritt, dass es dem Grundrechtsschutz diene, wenn die privaten Hoheitlichen handverlesenen würden, hat Herr Prof. Dr. Voßkuhle in brillianter Weise aufgezeigt, in welch außerordentlichem Maße der “Gewährleistungsstaat” mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar ist. Würde ein Wettbewerb zwischen den hoheitlichen Privaten sichergestellt, dann wäre noch ein Minimum an Kontrolle dadurch wahrscheinlich, dass ein “Gewährleister”, der die in Grundrechte in besonders grobem Maße verletzen würde, damit rechnen müsste, von Konkurrenten gemeldet zu werden. Das ist mit einer wirksamen Dienstaufsicht in keiner Weise vergleichbar, würde aber zumindest zum sporadischen Herausgreifen besonders dreister und krasser Fälle von Grundrechtsverletzungen führen. Aber die Handverlesenheit der privaten Hoheitlichen würde selbst diesen minimalen Kontrollmechanismus ausschalten.

Es würde vielmehr dazu führen, dass der Staat für seine Funktionsfähigkeit von einigen, wenigen Firmen abhängig würde, sodass er sich gar nicht mehr leisten könnte, deren Grundrechtsverletzungen zu ahnden, weil das gesamte Fachwissen, wie man einen Staat betreibt, dann in diesen wenigen Firmen wie in einem Oligopol konzentriert wäre. Aber auch wenn man einen funktionierenden, vollständigen Wettbewerb herstellen würde, und selbst wenn der Staat dabei die Dienstaufsicht selbst ausführen wollte, wäre diese erheblich sporadischer , als sie es heute ist, weil es viel aufwändiger und teurer ist, viele einzelne, unterschiedlich strukturierte, Firmen zu überprüfen, als eine einheitliche Verwaltungsstruktur zu kontrollieren.

Der “Gewährleistungsstaat” würde vermutlich so funktionieren, dass der Staat ein bestimmtes Leistungsprofil einschließlich Grundrechtsschutz vorgeben würde, und dann der Private, der dies zum niedrigsten Preis zusagen würde, den Zuschlag bekommen würde. Auf Grund der mangelhaften oder gar nicht vorhandenen Kontrolle im “Gewährleistungsstaat” würde dabei aber ein wirtschaftlicher Druck entstehen, nur die Kriterien, deren Verletzung den Bürgern oder der Konkurrenz besonders auffallen würde, gründlich zu erfüllen, und auf die Erfüllung der übrigen Zusagen möglichst wenig Arbeitszeit und Kosten zu verwenden. Allein auf Grund des Wettbewerbsdrucks würde der Grundrechtsschutz nur sehr selektiv sichergestellt.

Nun geht es beim “Vertrag von Lissabon” um ein noch wesentlich radikaleres Modell eines “Gewährleistungsstaats” als das, welches Herr Prof. Dr. Voßkuhle im Oktober 2002, kulminierend in der damaligen These 12, als verfassungswidrig entlarvt hat. Heute geht es nicht nur um die Transparentmachung einer Theorie. Wir befinden uns an einem historischen Wendepunkt, wo über Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” es unternommen wird, gleich 27 Staaten und deren Einwohner ohne informierte Einwilligung zum Gegenstand eines “gewährleistungsstaatlichen” Massenexperiments zu machen.

Heute geht es darum, wie der Übergang zu dieser offensichtlich verfassungswidrigen Staatsform über die Aufnahme der erforderlichen Vorschriften in das IntVG zu untersagen ist. Der Rechtsstaat, die Demokratie und die Grundrechte können sich glücklich schätzen, dass heute ein Richter Vorsitzender des zuständigen 2. Senats ist, der die Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaats” als einer der ersten in dieser Prägnanz entlarvt hat.

Herr Prof. Dr. Voßkuhle hat sich auch beruflich weiter mit dem Thema “Gewährleistungsstaat” beschäftigt.

Dies zeigt seine Publikationsliste der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, das Amt als dessen Rektor er am 01.04.2008 angetreten hat Aus der Publikationsliste ist bereits am Titel erkennbar, dass sich die Veröffentlichungen Nr. IV.19 und Nr. IV.31 mit der “Gewährleistungsverwaltung” beschäftigen. Nr. IV.31 bezieht sich genau auf Herrn Prof. Dr. Voßkuhles Vortrag im Oktober 2002 in St. Gallen. Veröffentlichung Nr. IV.48 bezieht sich auf die Transformation des Verwaltungsrechts durch die EU. Die Aufnahme in die offizielle Publikationsliste der Universität bringt zum Ausdruck, dass ein zumindest inhaltlicher Zusammenhang mit seiner dortigen Tätigkeit als Professor besteht. Angesichts seines immensen Fachwissens zum “Gewährleistungsstaat” scheint es der Beschwerdeführerin eine Fügung des Schicksals und von immenser Bedeutung zu , dass er dem 2. Senat heute als dessen Vorsitzender für die grundgesetzliche Beurteilung des “Gewährleistungsstaats” zur Verfügung steht.

Herrn Prof. Dr. Voßkuhles im Oktober 2002 vorgestellte Forschungsergebnisse zu den Gefahren des “Gewährleistungsstaats” sind auch insoweit von besonderer Bedeutung, als sie losgelöst von der EU sind. Die Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaats” hängt nicht davon ab, über das Recht welcher Organisation man einen solchen Staatsformwechsel unterzuschieben versuchen würde.

Würde man versuchen, es über die Uno, die WTO, die Nato, den IWF, die OECD, den Europarat oder irgendeine andere internationale Organisation, oder auch direkt auf der einfachgesetzlichen Ebene einzuschmuggeln, wäre das genauso mit der Verfassungsidentität des GG unvereinbar , wie wenn man, wie beim “Vertrag von Lissabon”, die EU dafür instrumentalisiert.

Der Beschwerdeführerin ist von der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts bekannt, dass Herr Prof. Dr. Voßkuhle zum Thema “Rechtsschutz vor dem Richter” promoviert hat. Außerdem hat er eine Abhandlung zum „Rechtsschutz vor dem Richter“ geschrieben (Veröffentlichungsliste von Prof. Dr. Voßkuhle laut Universität Freiburg, Tz. I.1).

Daher hält die Beschwerdeführerin es für sachgerecht, in der mündlichen Verhandlung zu ihren hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden sowohl Befürworter als auch Gegner des “Gewährleistungsstaats” als Zeugen zu Wort kommen zu lassen. Sie wird hierzu in einem gesonderten Schriftsatz noch konkretere Vorschläge machen.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.6 Verfassungswidrigekeit des Gewährleistungsstaats aufgezeigt anhand des wissenschaftlichen Werks von PD Dr. Claudio Franzius

Herr PD Dr. Claudio Franzius macht in seinen Texten besonders deutlich, wie weit die Theorie des “Gewährleistungsstaats” geht.

In seinem Text “Der Gewährleistungsstaat” verdeutlicht er auf aufrüttelnde Weise, dass es nicht allein um die Vergabe weiter Teile der Exekutive, sondern auch der Judikative und der Legislative geht, wobei er sich auf Zitate anderer Wissenschaftler bezieht:

„Prinzipiell jede Aufgabe erscheint danach privatisierungsfähig, soweit eine Gewährleistungsstruktur für die gesellschaftliche Problemlösung bereitgestellt ist. Privatisierung löse die Gewährleistungsverantwortung in den grundlegenden Funktionsbereichen hoheitlichen Handelns aus und lasse sich nicht auf die Rechtsanwendung beschränken, erfasse vielmehr auch die Rechtssetzung und Rechtssprechung.“

(„Der Gewährleistungsstaat“, PD Dr. Claudio Franzius, S. 3)

Dass die Theorie des Gewährleistungsstaates offenbar auch die Vergabe von Aufgaben der Legislative und die Judikative umfasst, ist entscheidend auch für die Interpretation von Art. 2 des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse.

Zur Legislative wird PD Dr. Franzius noch deutlicher:

„Die Gewährleistungsverantwortung ist eine Bereitstellungsverantwortung für die Statuierung von Regeln, für die jedoch der Staat kein Monopol beanspruchen kann.“

(„Der Gewährleistungsstaat“, PD Dr. Claudio Franzius, S. 4)

Die Verabschiedung von Gesetzen ist schon von Verfassungs wegen ausschließlich im Parlament zulässig. Der “Gewährleistungsstaat” kann sich bzgl. der Legislative also allein auf die Vergabe der Gesetzentwürfe beziehen, die dann vom Parlament nur noch geändert werden könnten. Auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zu Gewährleistungsstaat und Legislative wird bezug genommen. Das bereits wäre schon eine funktionelle Entkernung des Intiativrechts der Legislative.

PD Dr. Franzius hat darüber hinaus aufgedeckt, dass die Theorie des “Gewährleistungsstaats” sich häufig mischt mit der des Governance-Prinzips. Letzteres zielt darauf ab, den Grad der Verbindlichkeit von Akten hoheitlicher Institutionen sowie die Menge das materiellen Rechts zu verringern, sodass mehr verhandelbar wird:

„Darüber wird die Normproduktion einer strukturellen Steuerung unterworfen, was in legitimatorischer Hinsicht indes nur überzeugen kann, wenn man keinen linearen Nachvollzug aller Details von der politischen Spitze fordert und eine Pluralität legitimationsstiftender Faktoren anzuerkennen bereit ist.“ (

„Der Gewährleistungsstaat“, PD Dr. Franzius S. 8)

Dadurch würden wirtschaftlich mächtigere private Einheiten in die Lage versetzt, für sich Sonderkonditionen auszuhandeln, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung als unverzichtbarer Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes würde ebenso zerstört wie die schon bereits auf Grund des unantastbaren Demokratieprinzips und des grundrechtsgleichen Wahlrechts erforderliche ununterbrochene Verbindungskette zum Volk.

Die entstehende Hilflosigkeit des Staates bringt PD Dr. Franzius prägnant auf den Punkt:

„Und es ist auch nicht ausgemacht, ob die Aktivierung des institutionellen Gesetzesvorbehalts stets den behördlichen Wissensverlust aufzufangen vermag, der mit einer flächendeckenden und dauerhaften Aufgabenerfüllung durch private Akteure einhergeht. Zudem können öffentliche Belange über verschiedene Mechanismen des Wissenserhalts gesichert werden, etwa durch den Erhalt von Beteiligungen an gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen.“ („Der Gewährleistungsstaat“, PD Dr. Claudio Franzius, S. 15).

Auch der Auftrag der Wissenschaft , wie PD Dr. Claudio Franzius im Rahmen seiner Forschungsarbeit herausgefungen hat, würde für den Gewährleistungsstaat reformuliert, um sie an die normative Kraft des Faktischen anzupassen, statt die Fakten wieder in den Rahmen der existierenden Rechtsnormen (vor allem Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie) zurückzudrängen:

„Dogmatik tritt in eine produktive Spannung zur Praxis, die ihrerseits einen Bedarf nach theoretischer Reflektion der Prämissen überkommener Einteilungen erkennen lässt. Weite Teile der Neuen Verwaltungswissenschaft sind von dem Bemühen getragen, den Steuerungsauftrag des Rechts unter den Bedingungen des Gewährleistungsstaats zu reformulieren.“ ( PD Dr. Claudio Franzius, „Der Gewährleistungsstaat“, S. 10).

Diese Erkenntnis von PD Dr. Franzius zeigt die Unvereinbarkeit des “Gewährleistungsstaats” mit Art. 15 Abs. 1 lit. b Uno-Sozialpakt, da im “Gewährleistungsstaat” einfach die Wissenschaft umgebogen würde, anstatt die Bürger am aktuellen wissenschaftlichen Stand zur Folgen- und Gefahrenabschätzung des “Gewährleistungsstaats” teilhaben zu lassen.

PD Dr. Franzius stellt außerdem die Strategie des “Gewährleitungsverwaltungsrechts” bloß, die Grenzen zwischen Daseinsvorsorge und hoheitlichen Tätigkeiten mittels des funktionalen Unternehmensbegriffs des EUGH-Urteils zu Az. C-4PD Dr. Claudio Franzius1/90 zu verwischen (PD Dr. Claudio Franzius, „Die europäische Dimension des Gewährleistungsstaates“, S. 9 und Fußnote 54).

Er sagt deutlich, es könne kein abschließender Katalog „nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne von Positiv- oder Negativlisten gefordert“ werden (PD Dr. Claudio Franzius, „Die europäische Dimension des Gewährleistungsstaates“, S. 29). PD Dr. Claudio Franzius sagt ausdrücklich, dass Art. 16 EGV wegen seiner Bezugnahme auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU eine gewisse Pflicht zum Abbau von Rechtsunsicherheit bzgl. der Daseinsvorsorge begründe ( , „Die europäische Dimension des Gewährleistungsstaates“, S. 28).

Interessanterweise widmet sich Art. 14 AEUV (der geänderte bisherige Art. 16 EGV) genau der Schaffung von Rechtssicherheit bzgl. der Daseinsvorsorge, aber eben nicht im Sinne der mitglieds- staatlichen Verfassungsidentitäten, sondern im Sinne der potentiellen Anbieter von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Und Art. 2 des Protokolls zu Diensten von allgemeinem Interesse, welches inhaltlich wie ein Anhängsel zu Art. 14 AEUV ist, unternimmt das gleiche für die hoheitlichen Aufgaben.

Das rechtswissenschaftliche Werk von PD Dr. Franzius zeigt damit in besonderer Weise die Verfassungswidrigkeit des “Gewährleistungsstaates”.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.7 Erosionsmechanismus über Art. 18 AEUV

Die EU-Kommission hat in ihrem Weißbuch vom 12.05.2004 (Az. KOM (2004) 374 endgültig) zwischen „Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ und „nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“, welche zusammen die „Dienste von allgemeinem Interesse“ ausmachen, unterschieden (Anhang 1 des Weißbuchs). In ihrer Mitteilung vom 20.11.2007 (Az. KOM (2007) 725) hat sie sich genauer mit der Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen beschäftigt. Zu den „nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“ gehören demnach „traditionell dem Staat vorbehaltene Bereiche wie Polizei, Justiz oder die gesetzliche Sozialversicherung“.

Ziehung einer klaren Trennlinie zwischen den beiden Begriffen hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20.11.2007 jedoch vermieden. Sie hat jedoch einige Abgrenzungsmerkmale in Erwägung gezogen. So sieht die Kommission insbesondere die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt (unabhängig davon, ob dieses von den Nutzern oder von jemand anderem gezahlt wird) und das Bestehen eines Marktes als gewichtige Indizien für einen Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Sie nennt auch die Merkmale „staatliche Privilegien“ und „Verpflichtung zur Erbingung von Solidarleistungen“, stellt aber nicht klar, für welchen der beiden Bereiche diese sprechen sollen.

Außerdem stellt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20.11.2007, für die Rechtslage vor dem „Vertrag von Lissabon“, klar, dass sämtliche Binnenmarktvorschriften für „nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“ keine Anwendung finden. Ausdrücklich kein Merkmal für die Unterscheidung zwischen den Bereichen ist laut der EU-Kommission die Frage, ob diese Dienste von staatlichen Einrichtungen, staatlichen Firmen oder Privatfirmen ausgeübt werden.

Damit sind zwei Erosionsmechanismen von den „nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“ hin zu den „Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ erkennbar, die von der Kommission auch durchaus so gewollt sind:

Zum einen, dass Dienstleistungen, für welche ein Markt entstanden ist, oder für welche ein Entgelt gezahlt wird, dadurch zu „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ werden. Ein Entgelt ist eine Gegenleistung, welche ein Unternehmer für seine Leistung erhält; so wird es zumindest im Umsatzsteuergesetz gesehen; der Begriff dient hier wahrscheinlich zur Abgrenzung gegenüber dem Lohn oder Gehalt der direkt beim Staat beschäftigten Arbeitnehmer.

Zum anderen, dass über das wirtschaftliche Diskriminierungsverbot (heute Art. 12 EGV, mit dem „Vertrag von Lissabon“ Art. 18 AEUV), welches laut S. 5 der Mitteilung der Kommission vom 20. 11.2007 ausdrücklich auch für „nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“ anzuwenden ist, durch Klagen vor dem EUGH die Verschiebung von Aufgaben für alle EU-Mitgliedsstaaten von „nichtwirtschaftlich“ nach „wirtschaftlich“ durchgesetzt werden kann, sobald in einem Mitgliedsstaat für eine solche Aufgabe ein Markt geschaffen worden ist:

Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen: Diese Dienstleistungen, zu denen beispielsweise traditionell dem Staat vorbehaltene Bereiche wie Polizei, Justiz oder die gesetzliche Sozialversicherung gehören, unterliegen weder besonderen EU-Vorschriften noch finden auf sie die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags Anwendung. Andere Vorschriften des EG-Vertrags wie etwa das Diskriminierungsverbot können jedoch bei bestimmten Aspekten der Dienstleistungserbringung durchaus greifen.”

Also kann es bereits beim bereits eingeleiteten und geförderten Erosionsmechanismus von “nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” hin zu “Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse” zur Erosion auch von Sicherheitsaufgaben kommen, und die EU-Kommission distanziert sich davon in keiner Weise. Gleichzeitig lobt die Kommission in ihrer Stellungnahme das Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse wegen dessen Schaffung von Rechtssicherheit und den neuen Art. 14 AEUV wegen dessen Zuschreibung des Initiativrechts an die Kommission zur Vergabe der Daseinsvorsorge (S. 3 der Mitteilung der EU-Kommission). Dieses Initiativrecht würde auch die meisten hoheitlichen Aufgaben umfassen, da das Protokoll inhaltlich, wie Art. 1 des Protokolls verdeutlicht, ein Anhängsel von Art. 14 AEUV ist.

Wie breit und sektorübergreifend die EU-Kommission die initiativmäßige Zuständigkeit im Falle des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” in Anspruch zu nehmen gedenkt, zeigt ein weiteres Zitat von S. 3 ihrer Mitteilung:

“Es besteht allgemein Einigkeit darin, dass quer durch alle Politikfelder der EU hindurch für Rechtssicherheit und Kohärenz gesorgt werden muss, ohne dabei die sektorspezifischen Besonderheiten und unterschiedlichen Gegebenheiten aus den Augen zu verlieren. Ebenso unumstritten ist, dass Wahrnehmung und Verständnis der EU-Vorschriften in der Öffentlichkeit noch verbessert werden müssen. Das Protokoll bringt Klarheit und Sicherheit in das EU-Regelwerk, indem es die Rolle der Union definiert.”

Der „Vertrag von Lissabon“ würde die beiden o. g. Erosionsmechanismen an eine neue Privatisierungsfront voranschieben. Da nach Art. 2 des Protokolls über Dienste von allgemeinem Interesse nun auch die hoheitlichen Aufgaben grundsätzlich auszuschreiben wären, verlöre die Unterscheidung zwischen „nichtwirtschaftlichen“ und „wirtschaftlichen“ Diensten von allgemeinem Interesse zunehmend, zumindest für die Frage des Ob der Vergabe, an Bedeutung. Stattdessen würden nun die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 EUV wegerodiert.

Wie im Abschnitt zu “Gewährleistungsstaat” und Sicherheit ausgeführt, lässt Großbritannien einen Teil seiner Botschaften privat bewachen und einen Teil seiner Kampfdienstleistungen in Afghanistan ebenfalls von Privatfirmen ausführen; über den EUGH könnten nun mit dem „Vertrag von Lissabon“ und Klagen auf Art. 18 AEUV alle Mitgliedsstaaten jederzeit gezwungen werden, das gleiche zu tun.

In Deutschland ist das Gefängnis in Hünfeld teilprivatisiert, selbst bzgl. der Bewachung der Außenmauern. Über den EUGH könnten nun jederzeit alle Mitgliedsstaaten gezwungen werden, die Bewachung der Außenmauern sämtlicher ihrer Gefängnisse zu privatisieren. In Großbritannien gibt es sogar vollständig privatisierte Gefängnisse. Dass durch die Kombination der Privatisierung von Gefängnissen und Gerichten ein deutliches Ansteigen unverhältnismäßiger Haftstrafen zu befürchten wäre, liegt auf der Hand.

Ebenfalls in Deutschland, genauer gesagt in Baden-Württemberg, ist die Bewährungshilfe vergeben worden an die österreichische Firma „Neustart“. Nach Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon“ könnten jederzeit durch Klagen auf Art. 18 AEUV alle Mitgliedsstaaten gezwungen werden, ihre gesamte Bewährungshilfe zu privatisieren.

Damit ist bewiesen, dass der Erosionsmechanismus über Art. 18 AEUV existiert und mit Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon“ auch die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 EUV erodieren würde.

Das ist zugleich auch ein besonders schwerer Fall der Auflösung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (§4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG), der Rechsstaatlichkeit, der unantastbaren Demokratie und des Grundrechtsschutzes, also ein schwerer Eingriff in die Verfassungsidentität.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.8 Uninformiertheit von Regierungen und Parlamenten über den beabsichtigten Staatsformwechsel und dessen rechtliche Folgen

Nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin sind sämtliche 27 mitgliedsstaatliche Parlamente über den beabsichtigten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” vor ihrer Zustimmung nicht ordnungsgemäß informiert worden. Die gerade zum Schutz der Grundrechte und des unantastbaren bereits vorverfassungsrechtlichen Demokratieprinzips unverzichtbare diskursive Entfaltung hat hinsichtlich des Staatsformwechsels in keinem der Mitgliedsstaaten so rechtzeitig stattgefunden, wie dies die vom Wähler über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (in Deutschland Art. 38 GG) bewirkte Legitimation verlangt. Hätte eine hinreichende diskursive Entfaltung in auch nur einem der nationalen Parlamente stattgefunden, so hätte sich die Nachricht darüber bis nach Deutschland verbreitet.

Es entspricht demokratischer Übung nicht nur in Deutschland, dass Plenarsitzungen öffentlich sind. Die Beschwerdeführerin hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass in auch nur einem einzigen mitgliedsstaatlichen Parlament die Debatte über einen Staatsformwechsel, gleichsam verschwörungsartig gegenüber den Wählern bzw. gegenüber dem Volk, in parlamentarischen Ausschüssen oder gar in außerparlamentarischen Kaffeerunden von Fraktionsvorsitzenden versteckt worden wäre. Auf Bundesebene. Solch ein Verhalten scheint der Beschwerdeführerin schon angesichts der Konkurrenz zwischen den im Parlament vertretenen Parteien und der Kontrollfunktion durch die noch nicht im Parlament vertretenen Parteien als dermaßen unwahrscheinlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Debatte über den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” in keinem der mitgliedsstaatlichen Parlamente stattgefunden hat.

Im Europaparlament gibt es Abgeordnete aus 27 Staaten in derzeit 7 Fraktionen und eine hohe Zahl von Fraktionslosen. Das sorgt für ein gewaltiges Meinungsspektrum und für eine, im Vergleich zu nationalen Parlamenten, deutlich geringere Fraktionsdisziplin. Wäre auch nur einer der eu-kritischen Abgeordneten vor Abstimmung im Europaparlament über den beabsichtigten Staatsformwechsel informiert worden, so hätte sich die diskursive Entfaltung im Sinne der Leitsätze 3 + 4 des ersten Lissabon-Urteils hierzu nicht verhindern lassen und wäre selbst bis zur Presse vorgedrungen. Auch an einem Beispiel aus dem Bundestag lässt sich die fehlende Informierung vor dessen Abstimmung zum Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” zeigen:

Laut einer Meldung der taz vom 19.11.2008 haben CDU, SPD und CSU im Bundestag von der Bundesregierung gefordert, die Kontrolle über private Sicherheitsunternehmen zu verbessern, da diese das staatliche Gewaltmonopol gefährden können. Die beiden größten Bundestagsfraktionen verlangten darüber hinaus von der Regierung, sich auch auf internationaler Ebene für die Registrierung und Lizenzierung der Einsätze privater Sicherheitsunternehmen einzusetzen. Auch der grundlegendste Interessenkonflikt der Söldnerfirmen wurde ausdrücklich beleuchtet – dass diese zur Herstellung von Sicherheit beitragen sollen, aber gleichzeitig an Kriegen verdienen. Bezüglich der Bedeutung des staatlichen Gewaltmonopols dermaßen bewusste Abgeordnete hätten dem „Vertrag von Lissabon“ angesichts des Erosionsmechanismus niemals ohne vorherige Änderung des Protokolls Nr. 26 zugestimmt, wenn sie gewusst hätten, dass ein solcher enthalten ist.

Am 12.05.2004 (Az. KOM (2004) 374 endgültig) gab es ein Weißbuch der EU-Kommission zu “Diensten von allgemeinem Interesse”, mit welchem dieser Rechtsbegriff gegenüber der europäischen Öffentlichkeit erstmals in einem hochrangigen Dokument präsentiert wurde. Diese “Dienste von allgemeinem Interesse” setzen sich zusammen aus den “Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse” (in etwa wie Daseinsvorsorge) und den “nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” (in etwa die hoheitlichen Aufgaben des Staates). Zur genaueren Differenzierung zwischen den beiden letztgenannten Begriffen wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Erosionsmechanismus verwiesen.

Laut Punkt 2. von Anhang 2 des Weißbuchs der EU-Kommisson vom 12.05.2004 bestand damals „breite Übereinstimmung darüber, dass die Gemeinschaft keine zusätzlichen Handlungsbefugnisse im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erhalten sollte.“

Es war also spätestens seit dem 12.05.2004 offensichtlich, dass die EU-Kommission damit gegenüber den Mitgliedsstaaten den Eindruck erweckt hatte, dass sie sich daran auch halten würde.

Eine Abkehr vom damaligen Standpunkt bedurfte also einer diskursiven Entfaltung im Europäischen Rat, im Ministerrat, im Europaparlament und in den nationalen Parlamenten, daneben angesichts der Tragweite auch gegenüber der Öffentlichkeit und den betroffenen Verbänden, zumindest gegenüber denen, die auch bzgl. des Weißbuchs für 2004 angehört worden sind. Das ist jedoch zumindest weitestgehend unterblieben.

Laut Punkt 4. von Anhang 2 des Weißbuchs der EU-Kommisson vom 12.05.2004 hielten damals viele Diskussionsteilnehmer die Unterscheidung zwischen „Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und „nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“ für wichtig und forderten damals in einer Reihe von Beiträgen andere Unterscheidungskriterien als „wirtschaftlich“ oder „nichtwirtschaftlich“, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Es ging offensichtlich um Rechtssicherheit zum Schutz vor einer Erosion der hoheitlichen Aufgaben vor deren materieller oder funktioneller Privatisierung. Das war die klare damalige Erwartungshaltung der Mehrheit der Politik und der Verbände an die Kommission. Der „Vertrag von Lissabon“ hat für zusätzliche, sachgerechtere Unterscheidungsmerkmale nichts geleistet. “Rechtssicherheit” würde er, wie dies PD Dr. Claudio Franzius so trefflich in seinem Papier “die Europäische Dimension des Gewährleistungsstaats” auf den Punkt gebracht hat (siehe Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zu den Forschungsergebnissen von PD Dr. Claudio Franzius), eher für die schaffen, welche an der Durchsetzung einer besonders radikalen Form des “Gewährleistungsstaats” ohne Rücksicht auf Verluste interessiert sind.

Im Gegenteil will er sämtliche Mitgliedsstaaten dazu zwingen, den größten Teil ihrer hoheitlichen Aufgaben funktionell zu privatisieren ! Das ist in etwa das Gegenteil von dem, was damals von der Kommission verlangt wurde, denn die Unterscheidung zwischen Hoheitlichem und Daseinsvorsorge ist doch gerade dafür verlangt worden, um die Privatisierung des Hoheitlichen zu verhindern! Und die meisten Parlamentarier sowie zahlreiche, wenn nicht alle, Premierminister, haben geglaubt, sich zumindest bzgl. der hoheitlichen Aufgaben auf die Kommission verlassen zu können.

In diesem Zusammenhang mag von erheblicher Bedeutung sein, sowohl aus juristischem als auch aus historischem Interesse, dass der „Vertrag von Lissabon“ von einer Regierungskonferenz ausgearbeitet wurde, und wer das Protokoll Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” über Dienste von allgemeinem Interesse beigesteuert hat, ob es von einer mitgliedsstaatlichen Regierung kommen mag, von der EU-Kommission, von privaten Interessenträgern oder von irgendwo anders, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Eines scheint jedenfalls sicher: Es kommt weder aus der Mitte des Europaparlaments noch aus der Mitte eines mitgliedsstaatlichen Parlaments, denn sonst hätte man die Parlamente nicht täuschen können. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, dass in Deutschland sehr viel Fachliteratur zum Begriff des „Gewährleistungsstaats“ existiert, sich aber keine etablierte direkte englischsprachige Übersetzung dieses Fachbegriffs findet.

Darüber hinaus gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass auch zumindest die meisten, wenn

nicht gar alle, mitgliedsstaatlichen Regierungen den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” gar nicht gewollt haben. Das entscheidende Abgrenzungskriterium, ob ein Staat ein “Gewährleistungsstaat” ist oder nicht, ist , dass dort in erheblichem Umfang hoheitliche Aufgaben an Private vergeben werden.

Im Diskussionspapier “Demand as a driver of innovation – towards a more effective European innovation policy” von der informellen Sitzung der mitgliedsstaatlichen Wettbewerbsminister am 10. und 11.07.2006 in Jyväskylä während der finnischen Ratspräsidentschaft wurde im Abschnitt “2. innovation-oriented public services” explizit ausschließlich von der Vergabe der “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse”, also der Daseinsvorsorge, gesprochen, zwecks Förderung

der Innovationskraft des Privatsektors. Der gleiche Abschnitt des Diskussionspapiers sagt: “

Services of general economic interest could also be organised in innovative ways, which could include the incorporation of public sector organisations and even privatisation.” Die Vergabe selbst von “Organisationen des öffentlichen Sektors” wird in dem Diskussionspapier ausschließlich in der Möglichkeitsform des Konjunktiv Imperfekt angesprochen, also wie etwas, was für möglich, aber nicht wahrscheinlich, gehalten wird. Der dortige Satzbau macht es auch schwer zu erkenen, dass dort die Vergabe bzw. sogar materielle Privatisierung vorsichtig, im Konjunktiv Imperfekt, angedacht wurde, und nicht allein eine Verpflichtung der Behörden, den Einkauf ihrer Sachmittel am Markt zu tätigen, was ja gar nichts neues wäre. Die wenigsten mitgliedsstaatlichen Behörden kaufen ihr Büromaterial ausschließlich bei staatseigenen Betrieben.

Die Beschwerdeführerin ist auf das Diskussionspapier erst durch dessen Erwähnung in den Europathemen 8+9/2006 des Deutschen Beamtenbundes aufmerksam geworden . Die größte deutsche Beamtengewerkschaft hat vollkommen zurecht damals die Auffassung vertreten, dass dort die funktionelle Privatisierung fast aller staatlichen Aufgaben angedacht worden ist.

Es ist jedoch zwischen Andenken und Fordern zu differenzieren. Ausdrücklich gefordert hat das Diskussionspapier ausschließlich die Vergabe der “Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse”.

Die Vergabe der hoheitlichen Aufgabe wurde ausschließlich in einem, für den eiligen Leser kaum verständlichen, Satz angedacht. Diese Unterscheidung ist von größter Rechtserheblichkeit, da im Abschnitt “The Jyväskylä meeting in the context of the EU Presidency of Finland” des Diskussionspapiers die nachfolgende deutsche EU-Präsidentschaft aufgefordert wurde, die Inhalte des Diskussionspapiers weiterzuverfolgen, ohne dass der Abschnitt klargestellt hätte, ob sich dies ausschließlich auf die Forderungen des Diskussionspapiers oder auch auf die in diesem angedachten Möglichkeiten bezogen hat.

Der Wortlaut des Diskussionspapiers lässt also einen gewaltigen Spielraum für mögliche Mißverständnisse bei dessen Auslegung. Die Beschwerdeführerin hält es für den wahrscheinlichsten Sachverhalt, dass sich die meisten, wenn gar nicht alle, mitgliedsstaatlichen Regierungen noch auf das Ergebnis des Weißbuchs vom 12.05.2004 verlassen haben, wo ausdrücklich eine klare Differenzierung zwischen “Diensten von allgemeinm wirtschaftlichem Interesse” und “nichtwirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse” gefordert worden war, mit der klar implizierten Absicht, das Hoheitliche vor der Privatisierung zu schützen.

Dafür spricht auch die Vielzahl der Termine der Regierungsmitglieder, welche den meisten vermutlich nur die Zeit für ein auszugsweises Studium des “Vertrags von Lissabon” gelassen hat, dass also eine gewisse Abhängigkeit der mitgliedsstaatlichen Regierungen von Beratern bestanden hat.

Die Mitteilung der EU-Kommission vom 20.11.2007 (Az. KOM(2007) 725 endgültig) spricht in Punkt 1. von einer “Einigung der Staats- und Regierungschefs auf ein Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse, das dem Vertrag von Lissabon beigefügt werden soll”. Die Premierminister der Mitgliedsstaaten haben dem Protokoll Nr. 26 also ausdrücklich extra zugestimmt, es gibt jedoch gewichtige Indizien dafür, dass sie dessen rechtlichen Gehalt, zumindest mehrheitlich, nicht voll verstanden haben, was auf unzureichende Beratung zurückzuführen sein mag.

Die deutsche Bundeskanzlerin hat die Kompliziertheit des „Vertrags von Lissabon“ kritisiert („Der Vertrag von Lissabon“, wissenschaftlicher Dienst des Bundestags vom 19.12.2007). Die Bundeskanzlerin hat wiederholt öffentlich verkündet, dass der „Vertrag von Lissabon“ im wesentlichen die Substanz des EU-Verfassungsentwurfs enthalte. Die Beschwerdeführerin geht bis zum Beweis des Gegenteils von der Ehrlichkeit der deutschen Bundeskanzlerin aus. Das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse war im EU-Verfassungsentwurf noch nicht enthalten. Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen dem “Vertrag von Lissabon” und dem EU-Verfassungsentwurf, welcher die Wucht eines Staatsformwechsels hat. Das spricht, die Ehrlichkeit der Bundeskanzlerin unterstellt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie vor ihrer Zustimmung zum “Vertrag von Lissabon” und selbst bei ihrer vorherigen zum Protokoll Nr. 26 nicht über den beabsichtigten Staatsformwechsel informiert worden ist, also auch nicht über den rechtlichen Gehalt des Protokolls Nr. 26 – und das, obwohl vom Zeitablauf her anzunehmen ist, dass ein erheblicher Teil der Vorarbeiten zum “Vertrag von Lissabon” zumindest in die Zeit der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 fällt.

Volker Reusing, der Ehemann der Beschwerdeführerin, hat am 30.06.2009, dem Tag der Verkündung des ersten Lissabon-Urteils, die Gelegenheit genutzt und den deutschen Außenminister, Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier, im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts gefragt, wie er den Staatsformwechsel zum „Gewährleistungsstaat“ durch den „Vertrag von Lissabon“ sehe. Dessen Antwort bezog sich allein auf die Daseinsvorsorge – auch nach Präzisierung der Fragestellung dahingehend, dass es Volker Reusing in seiner Frage um die Tätigkeiten ging, die heute in Deutschland von Beamten ausgeführt werden. Der deutsche Außenminister wirkte auf Volker Reusing ziemlich perplex, so als ob ihn die Frage völlig überrascht hätte. Das ist gewaltiges Indiz dafür, dass auch der deutsche Außenminister, zumindest bis zum 30.06.2009, nicht über den beabsichtigten Staatsformwechsel informiert worden ist.

Der irische Premierminister hat der Öffentlichkeit gegenüber zugegeben, den „Vertrag von Lissabon“ gar nicht gelesen zu haben, was selbst in Deutschland in den Zeitungen gestanden hat (z. B. in der Westdeutschen Zeitung). Das ist besonders bemerkenswert, weil Irland in Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 der irischen Verfassung , wie kein anderer Mitgliedsstaat, ausdrücklich das EU-Recht über seineeigene Verfassung stellt, was eine sorgfältigere Prüfung neuen EU-Primärrechts als in jedem anderen Mitgliedsstaat nahelegen würde.

Auch der EU-Kommission ist bewusst, dass auch bzgl. der Dienste von allgemeinem Interesse zumindest gegenüber der Öffentlichkeit ein Kommunikationsmangel besteht, indem sie in ihrer Mitteilung vom 20.11.2007 bzgl. des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” auf S. 3 feststellt:

“Ebenso unumstritten ist, dass Wahrnehmung und Verständnis der EU-Vorschriften in der Öffentlichkeit noch verbessert werden müssen. Das Protokoll bringt Klarheit und Sicherheit in das EURegelwerk, indem es die Rolle der Union definiert.”

Ob der EU-Kommission daneben auch das Informationsdefizit vor allem der Abgeordneten bekannt gewesen ist, ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt.

Diese vier besonders prägnanten Beispiele zeigen deutlich das Erfordernis der Aufnahme einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch den deutschen Bundestag und, wo Länderzuständigkeiten berührt sind, auch durch den Bundesrat, ins IntVG auf. Es darf nicht die gesamte Last der Verfassungsidentitätsprüfung auf die Regierungen und das Bundesverfassungsgericht abgewälzt werden. Die Parlamente haben viel mehr Mitglieder, um diese Arbeit bewältigen zu können, als die Regierungen, und eine bloße Selbstkontrolle der Regierungen würde auch der Kontrollaufgabe der Parlamente und damit Art. 38 GG nicht gerecht werden. Eine Kontrolle allein durch das Bundesverfassungsgericht wäre außerdem allein nachsorgend und lückenhaft, weil dort, wo ein Rechtsweg existiert, erst der gesamte teure Rechtsweg durchschritten werden müsste, wenn nicht zuvor eines der Gerichte eine Vorlage nach Art. 100 GG machen würde. Und den Weg durch alle Instanzen kann sich längst nicht jeder leisten – und das bei der Tragweite des “Gewährleistungsstaats”. Die Lückenhaftigkeit der Verfassungsidentitätsprüfung, wenn diese nicht auch verpflichtend durch die nationalen Parlamente erfolgen würde, würde zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Organe im Sinne von §4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG führen. Nach Art. 48 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) kann ein Staat geltend machen, an einen Vertrag nicht gebunden zu sein, wenn ein Irrtum über eine Vertragsbestimmung, welcher wesentlich war für die Zustimmung zu dem Vertrag, sich nach Vertragsabschluss herausstellt. Das bezieht sich hier auf den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” im Hinblick auf die Verkennung des wirklichen rechtlichen Gehalts von Art. 2 der Protokolls über Dienste von allgemeinem Interesse. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass solch ein Irrtum nicht unbedingt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags für den jeweiligen Staat führen muss, wohl aberzur Unwirksamkeit der Vertragsbestimmungen, auf welche sich der Irrtum bezieht. Art. 48 Abs. 2 WVRK bestimmt allerdings, dass ein Staat sich dann nicht auf einen Irrtum berufen kann, wenn der betreffende Staat selbst durch sein eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat, oder wenn die Umstände als solche es dem Staat gegenüber offenkundig gemacht haben, dass möglicherweise ein Irrtum vorlag.

Wäre also eine der beiden Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 WVRK erfüllt, wäre eine Berufung auf einen Irrtum nach Art. 48 Abs. 1 WVRK durch den betreffenden Staat ausgeschlossen. Von besonderer Bedeutung scheint der Beschwerdeführerin hierbei zu sein, ob ein “eigenes Verhalten” im Sinne des Absatzes 2 auch in einem passiven Verhalten liegen kann, und was unter “Umständen als solchen” zu verstehen ist.

Käme Art. 48 WVRK nicht in Betracht, so wäre zu prüfen, ob möglicherweise ein Betrug im Sinne von Art. 49 WVRK vorliegt. Das würde allerdings den Beweis eines Vorsatzes im Hinblick auf die unzureichende Informierung bzgl. des Staatsformwechsels voraussetzen.

Falls die grundrechtsgleichen Rechte, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gleichran-gig mit den nach dem ersten Lissabon-Urteil über dem EU-Recht stehenden Grundrechten des GG sind, dann stehen auch die grundrechtsgleichen Rechte des GG über dem EU-Recht. In dem Fall könnte der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” im EU-Recht den Rang haben den er will – Er würde ganz einfach durch den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG verhindert. Es könnte dann auch dahinstehen, inwieweit Art. 48 WVRK und Art. 49 WVRK im vorliegenden Fal-le greifen. In jedem Fall wäre aber noch die Aufnahme ins IntVG einer ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” und einer Bekräftigung des Art. 33 Abs. 4 GG als Grenze für die Umsetzung des EU-Rechts erforderlich.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.9 Verfassungsfeindlichkeit des Gewährleistungsstaates

In diesem Abschnitt wird anhand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§4 Abs. 2 BverfSchG), deren Defintion im Bundesverfasssungsschutzgesetz nach Kenntnis der Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1952 (BverfGE 2,1) zu einem Parteienverbotsverfahren zurückgeht, und die hauptsächlich dem Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der im GG konkretisierten Menschenrechte dient, die Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaats” bzw. von Bestrebungen zu einem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” aufgezeigt. Was verfassungsfeindlich ist, verstösst nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin umso mehr gegen Teile der Verfassungsidentität, vor allem gegen die, zu deren Schutz die freiheitlich-demokratische Grundordnung definiert worden ist, und ist damit auch in besonderem Maße verfassungswidrig. Daher ist hier auch die Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaates” entscheidungserheblich. Alles, was in in diesem Abschnitt zur Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaates” gesagt wird, wird gleichermaßen auch bzgl. der Verletzung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte des Grundgesetzes, darunter vor allem des Gleichheitsgrundsatzes, geltend gemacht.

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist in §4 Abs.2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) definiert. Dazu gehören

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung

e) die Unabhängigkeit der Gerichte

f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, zu überprüfen, ob etwas verfassungswidrig ist. Wenn eine Vorschrift aber sogar die Tatbestandsmerkmale der Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des BVerfSchG erfüllt, dann ist das ein Argument dafür, dass die entsprechende Vorschrift umso mehr auch verfassungswidrig ist. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass Menschen sich friedlich für verfassungsfeindliche, insbesondere mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gem. §4 Abs. 2 BVerfSchG unvereinbare, Ziele einsetzen.

§4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG würde im „Gewährleistungsstaat“ verletzt durch das Abreißen der Legitimationskette zwischen dem Volk als Souverän und den mit hoheitlichem Aufgaben im Bereich der Legislative, der Exekutive und der Judikative betrauten Privatfirmen. Jede Kontrolle eines privaten Hoheitlichen durch einen anderen privaten Hoheitlichen wäre bereits ein Abreißen der Legitimationskette.

Die Möglichkeit der Abwahl der Parlamentarier durch das Volk würde bis zur Bedeutungslosigkeit reduziert angesichts des Kontrollverlustes der Parlamentarier. Außerdem würde das Recht des Volkes auf Wahlen und Abstimmungen verletzt, weil der „Gewährleistungsstaat“ des „Vertrags von Lissabon“ die Wahlämter nicht ausdrücklich von der Vergabepflicht ausnehmen würde. Die Stimmenauszählung würde sich mit privatwirtschaftlichen Machtinteressen mischen.

§4 Abs. 2 lit. b BVerfSchG ist inhaltlich offensichtlich Art. 20 Abs. 3 GG nachgebildet. Die Bindung der Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung sowie der Exekutive und der Judikative an Gesetz und Recht würde im „Gewährleistungsstaat“ des „Vertrags von Lissabon“ zwar formell in keiner Weise aufgegeben, wohl aber de-facto durch den Kontroll- und Wissensverlust des Staates.

Es macht für die Kontrollierbarkeit einen gewaltigen Unterschied, ob man die Vergabe hoheitlicher Aufgaben nur als eng beschränkte Ausnahmen zulässt, oder ob man es, wie beim „Vertrag von Lissabon“, zum Grundsatz macht.

§4 Abs. 2 lit. c BVerfSchG schützt das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Dieses würde de-facto auf parlamentarische Scheindebatten reduziert, weil die Opposition, wenn sie an die Macht käme, zwar andere Gesetze erlassen könnte, diese aber genauso wenig durchsetzen könnte wie die Regierung, welche sie ablösen würde. In besonderem Maße würde das Recht auf parlamentarische Opposition verletzt, wenn auch die Bundestagsverwaltung an Private vergeben werden müsste, sowie durch die Pflicht im “Gewährleistungsstaat”, auch Gesetzentwürfe an Private zu vergeben.

§4 Abs. 2 lit. d BVerfSchG schützt die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit vor dem Parlament. Letztere würde dadurch ausgehöhlt, dass die Regierung die Tätigkeit der mit hoheitlicher Macht beliehenen Privaten durch ihren Kontrollverlust nicht mehr verantworten könnte.

§4 Abs. 2 lit. e BVerfSchG schützt die Unabhängigkeit der Gerichte. Diese müssten jedoch, bis auf die über das GG als Organe des Staates geschützten obersten Bundesgerichte und das Bundesverfassungsgericht an Privatfirmen vergeben werden. Das ergibt sich aus der Definition der „nichtwirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse“ in Abschnitt 2.1 auf S. 5 der deutschen Fassung der „Mitteilung der Kommission vom 20.11.2007 (Az KOM (2007) 725), wonach das EU-Recht aus Sicht der EU-Komission u. a. die Justiz ausdrücklich den „nicht-wirtschaftlichen Diensten von allgemeinem Interesse“ zuordnet. Der gleiche Absatz sagt zur bisherigen Rechtslage (vor Inkrafttreten des „Vertrags von Lissabon), dass auf „nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“ der EU-Vertrag keine Anwendung finde, und dass für sie die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags keine Anwendung finden. Andere Vorschriften wie etwa das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV bzw. Art. 18 AEUV) könnten jedoch bei bestimmten Aspekten der Dienstleistungserbringung durchaus greifen.

Auch wenn eine Mitteilung der EU-Kommission formal ein unverbindlicher Rechtsakt ist, ist es doch bei weitem nicht unüblich, auch solche unverbindlichen Mitteilungen zur Auslegung von Rechtsbegriffen des EU-Rechts heranzuziehen. Dies liegt umso mehr nahe, als der Begriff „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ als ein Obergriff für „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ und für „nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ bereits in den Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des Weißbuchs der EU-Kommisson vom 12.05.2004 (Az. KOM (2004) 374 endgültig) definiert worden ist, die EU-Kommission also einen wesentlichen Anteil an der Definition des Oberbegriffs „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ gehabt hat.

Der „Gewährleistungsstaat“ gefährdet damit in bisher präzedenzlosem Maße auch die Unabhänigkeit fast aller Gerichte in Deutschland. Eine wesentliche Folge davon wäre auch, dass die Beachtung der Urteile des BVerfG durch die anderen Gerichte in Deutschland nicht mehr hinreichend gesichert wäre.

§4 Abs. 2 lit. f BVerfSchG verlangt den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft. Vor allem die Willkürherrschaft kann im „Gewährleistungsstaat“ nicht ausgeschlossen werden. Wenn soviel hoheitliche Aufgaben an Privatfirmen vergeben werden, dass die Regierung und das Parlament diese nicht mehr kontrollieren können, dann können sie auch die Ausübung von Willkür durch die mit hoheitlicher Macht beliehenen Privaten nicht mehr wirksam unterbinden. Willkür bedeutet laut dem Wikipedia-Lexikon eine unvertretbare Rechtsanwendung; bis zum 18. Jahrhundert bezeichnete Willkür ohne moralische Wertung den selbstverantworteten Gestaltungsspielraum von Fürsten nach deren eigenem Gutdünken. Zur Willkürherrschaft des „Gewährleistungsstaats“ gehört auch, dass dieser geradezu magnetisch die Firmen mit den stärksten In teressenkonflikten anzieht.

Dass sich eine Gewaltherrschaft im „Gewährleistungsstaat“ des „Vertrags von Lissabon“ nicht mehr vollständig verhindern ließe, zeigt die Beschwerdeführerin vor allem in Abschnitten zu “Gewähr-leistungsstaat” und Sicherheit, zum Resolutionsentwurf des Europarats, zu den kolumbianischen Erfahrungen mit dem “Gewährleistungsstaat” sowie zum Erosionsmechanismus auf.

§4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG schützt die im GG konkretisierten Menschenrechte. Durch den Kontrollverlust über die privaten Hoheitlichen würden im „Gewährleistungsstaat“ weder Regierung noch Parlament mehr für die Einhaltung der Menschenrechte garantieren können. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Urteil vom 30.06.2009 entschieden, dass die Grundrechte des GG über dem EU-Recht stehen, und damit auch über dem „Gewährleistungsstaat“, aber den demokratisch legitimierten Volksvertretern würden trotzdem die Mittel genommen werden, diese Verpflichtung auf die Grundrechte auch durchzusetzen.

Damit ergibt sich, dass der „Gewährleistungsstaat“ in höchstem Maße verfassungsfeindlich im Sinne von §4 Abs. 2 BVerfSchG ist.

Darüber hinaus gefährdet der „Gewährleistungsstaat“ in höchstem Maße, durch den Kontrollverlust, durch den Wissensverlust, die Vermengung hoheitlicher Macht mit privatwirtschaftlichen Eigeninteressen, durch Erpressbarwerdung des Staates und durch die Zerteilung der staatlichen Institutionen die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (§4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG).

Damit allein dürfte bereits die Verfassungswidrigkeit des „Gewährleistungsstaates“ mehr als bewiesen sein.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot, der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.10 kolumbianische Erfahrungen mit dem “Gewährleistungsstaat”

Der dreiteilige Dokumentarfilm “Kolumbien – die Privatarmeen des Staates”

1 (Iskra in Zusammenarbeit mit arte France, 2005) zeigt eindrucksvoll die Auswirkungen des “Gewährleistungsstaats” im Bereich von Polizei und Militär.

In Kolumbien wurden nach dortiger Aussage von Herrn Rechtsanwalt Alvirio Uribe Munoz (vom Anwaltskollektiv zum Schutz der Menschenrechte) Ausbildung, öffentlicher Dienst und Gesundheit privatisiert, bevor man das Gewaltmonopol des Staates aufweichte. Insoweit besteht offensichtlich eine Parallele zum “Vertrag von Lissabon”.

Der heutige kolumbianische Präsident Alvaro Uribe hat sich persönlich bereits in seiner Zeit als Gouverneur dafür eingesetzt, die Zulassung privater Sicherheitsdienste voranzutreiben, welche einheimische ebenso wie internationale Großbetriebe, v. a. Großgrundbesitz, Bergbau und Industrie (z. B. Erdöl, Getränke) vor den Farc-Rebellen schützen sollten. Aber auch Angehörige der Drogenmafia, zumindest ein Herr Pablo Escobar, haben nach der Zulassung der privaten Sicherheitsdienste in Kolumbien deren Dienstleistungen in Anspruch genommen. Der Film schildert, dass Paramilitärs mittlerweile sogar selbst inzwischen zu den größten Drogenhändlern geworden sind; eine interessante Parallele zu Afghanistan. Die in 2005 ca. 20.000 kolumbianischen Beschäftigten der privaten Sicherheitsdienste haben sich im Berufsverband AUC zusammengeschlossen.

Die Einsätze der Paramilitärs in Kolumbien haben das Ziel, vor den Rebellen zu schützen, weithin verfehlt, denn zu ihren Opfern zählen eher Gewerkschaftler, Landwirte, Menschenrechtler undJournalisten, daneben auch homosexuelle Frauen und Männer sowie Prostitutierte. Über 2 Millionen gewaltsam vom Land Vertriebene wohnten bereits in 2005 in den Slums der Großstädte.

In der Erdölraffineriestadt Barancabermeja haben Paramilitärs, welche dort auch mit einem Bürgerwehrimage für sich werben, nicht nur die Rebellen vertrieben, sondern sollen auch Mitglieder der privatisierungskritischen Erdölgewerkschaft Uso getötet haben und sogar Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern mit Suppenküche. Eine inzwischen aus Berancabermeja geflohene Mitarbeiterin des Frauenhauses berichtet, dass sich die privaten Sicherheitsdienste inzwischen zu einer Art lokaler Mit-Regierung entwickelt haben, welche Vereinsvorstände auswechseln und Schutzgeld von rund 8.000,- Peso verlangen. Sie vergleicht darüber hinaus die gezielte Tötung von Angehörigen bestimmter bereits diskriminierter Gesellschaftsgruppen mit der Taktik faschistischer Organisationen in Europa einige Jahrzehnte zuvor.

Selbst Politiker, welche den von den Privatarmeen geschützten Gesellschaftsgruppen höhere Steuern oder Sozialabgaben auferlegen wollen, sind in das Visier der Paramilitärs (umgangssprachliche Bezeichnung der Kolumbianer für die dort tätigen Milizen der privaten Sicherheitsdienste) geraten. Carlos Castano, Gründer des Berufsverbandes AUC, hat in den kolumbianischen Medien klargestellt, dass die kolumbianischen privaten Sicherheitsdienste ihr eigenes Gesellschaftsmodell haben, mit welchem sich der Staat arrangieren sollte, damit sie es nicht durchsetzen müssten. Der kolumbianische Präsident setzt sich für eine Generalamnestie für alle Paramilitärs im Lande ein.

Am gefährlichsten aus Sicht der Verfassungsidentität des GG ist möglicherweise die weltbildprägende Macht der privaten Sicherheitsdienste. Im kolumbianischen Bundestag gibt es Abgeordnete, welche glauben, erst die Paramilitärs hätten in einigen Regionen für Sicherheit gesorgt.

Auch der Länderbericht zu Kolumbien des Bertelsmann-Transformationsindex zeigt die Folgen des “Gewährleistungsstaats” in Kolumbien auf, ohne diese ausdrücklich mit dem “Gewährleistungsstaat” in Verbindung zu bringen.

Der Bericht ordnet “gravierende Menschenrechtsverletzungen” sowohl den Rebellen, als auch den Paramilitärs zu. Er bescheinigt dem Land zwar “grundsätzlich funktionierende staatliche Strukturen”, spricht aber zugleich mit Blick auf die Paramilitärs von “extralegalen Vetomächten”, welche “die Autorität der staatlichen Akteure” “stark einschränken”, weshalb von einer “stark defekten Demokratie” zu sprechen sei.

Auch die Bertelsmann-Stiftung stellt das Fehlen “klarer Trennlinien” zwischen Drogenmafia und Paramilitärs in Kolumbien fest. Auch sie stellt die Morde an politischen Aktivisten, Journalisten und Gewerkschaftern fest, ordnet diese aber allgemeiner dem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol und zum Teil auch den erweiterten Rechten des in staatlicher Hand verbliebenen Militärs zu.

Bemerkenswert ist die Zahl der Binnenvertriebenen mit 3,5 Millionen Menschen, der laut Bertelsmann- Stiftung dritthöchsten Rate der Welt nach der DR Kongo und dem Sudan.

In dem Länderbericht wird der Zivilgesellschaft und den legalen politischen Akteuren des Landes im Großen und Ganzen die Beachtung der demokratischen Spielregeln bescheinigt, was allerdings beeinträchtigt werde durch Korruption (vor allem im Justizsektor), Amtsmißbrauch und Verbindungen zwischen Politikern und Paramilitärs. Die Freiheit und Fairness der Wahlen sei angesichts der Einschüchterung durch die illegalen Gewaltakteure nur partiell gegeben.

Das Ländergutachten äußert sich daneben auch zur Teilprivatisierung der Sozialvorsorge, was zu starken Leistungsunterschieden zu Lasten vor allem der ärmeren Bevölkerungsschichten geführthabe. Anders als in Kolumbien würde das Gewaltmonopol in Europa erst in einzelnen Staaten, z. B. durch Haushaltprobleme auf Grund der Finanzkrise oder unter dem Druck von Kreditauflagen von IWF und / oder Weltbank, insbesondere in durch die Finanzkrise besonders schwer getroffenen Staaten, erodiert, und dann durch die Justiz auf ganz Europa ausgedehnt. Das sind ein paar tatsächliche und rechtliche Schritte mehr als in Kolumbien, sodass der Verfall des zivilen und militärischen Gewaltmonopols in Europa wahrscheinlich etwas langsamer vonstatten ginge als in Kolumbien.

Die Vermischung mit der organisierten Kriminalität wäre aber ebenso zu erwarten, denn wer sicher sein will vor staatlicher Strafverfolgung, für den wäre es sicherlich auch eine Überlegung, Polizei-, Militär- oder Justizdienstleistungen selbst zu Dumpingpreisen anzubieten. Darüber hinaus wäre die Vergabe der Polizeiaufgaben an Private natürlich in Deutschland eine Versuchung für jede bisher gesetzestreue Firma, innerhalb ihres territorialen Zuständigkeitsbereichs selbst in die organisierte Kriminalität einzusteigen, wie dies ja auch in Kolumbien passiert ist.

Der “Vertrag von Lissabon” enthält darüber hinaus zahlreiche Vorschriften, welche durch die Erodierung des staatlichen Gewaltmonopols besondere Dynamik entwickeln würden. Die “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV) würde den Militäreinsatz im Inneren erlauben und damit Paramilitärs in ganz Europa selbst dann die Tür öffnen, wenn sich dies auf der besonders symbolträchtigen und vom Bürger als sehr nah empfundenen Polizeiebene kein Staat trauen würde. Die Aufrührertötung (Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 2 Abs. 2 EMRK) würde im Falle ihrer Teilprivatisierung vermutlich noch mehr Opfer fordern, als wenn sie in staatlichen Händen bliebe.

Besonders besorgniserrend wäre die Privatisierung der Dienstaufsicht im Sicherheitsbereich, wenn man diese in Zusammenhang mit Solidaritätsklausel und Aufrührertötung betrachtet.

Einer der wichtigsten stabilisierenden Faktoren für den Erhalt der Staatlichkeit Kolumbiens ist bisher vor allem dessen Bundesverfassungsgericht, welches einen herausragenden Ruf bis nach Europa hat. Und trotz der im Bertelsmann-Transformationsindex angesprochenen Probleme bzgl. der anderen Gerichte sind diese zumindest noch in staatlicher Hand. Da der “Vertrag von Lissabon” aber auch die funktionale Privatisierung der Gerichte beinhalten würde (Mitteilung der Kommission vom 20.11.2007 i. V. m. Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon”) kann bei weitem nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, ob der Staatszerfall der EU-Mitgliedsstaaten nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” wirklich signifikant langsamer vonstatten ginge als in Kolumbien. Hinzu kommt, dass in Kolumbien, anders als im Europa nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” von Lissabon, gerade die Sozalversicherung und die Behörden bei weitem nicht vollständig funktionell privatisiert worden zu sein scheinen, denn sonst müsste in dem Länderbericht bzgl. der Wahlen auch auf eine Privatisierung der Wahlämter eingegangen worden sein, wenn es diese gegeben hätte.

Das Ziel dieser Verfassungsbeschwerden kann es selbstverständlich nicht sein, die Verfassung Kolumbiens zu retten. Die Beschwerdeführerin hält es aus Gründen der Sorgfalt jedoch für geboten, die tatsächlichen Erfahrungen Kolumbiens mit dem “Gewährleistungsstaat” in die Betrachtung von dessen Verfassungswidrigkeit für Deutschland mit einzubeziehen, und den Verfassungsrichtern diese möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsacheninformationen zugänglich zu machen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereits aus Leitsatz 3, Rn. 249 und Rn. 252 des ersten Lissabon-Urteils lassen sich offensichtlich nur sichern durch die Verankerung im IntVG eines ausdrücklichen Verbots des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” und einer ausdrücklichen Verpflichtung im IntVG zur Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament unter ausdrücklicherEinbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte, insbesondere des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG in den Prüfungsmaßstab.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohnevollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot, der Gleichheitsgrundsatz, das Lebensrecht, die Menschenwürde, die universellen Menschenrechte, das Folterverbot, der Staatsauftrag Frieden, der Staatsauftrag europäische Integration und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.11 Gewährleistungsstaat aus Sicht eines Resolutionsentwurfs beim Europarat

Am 22.12.2008 wurde in der parlamentarischen Versammlung des Europarats ein Resolutionsentwurf (Az. Doc. 11787) eingereicht bzgl. privater Militär- und Sicherheitsfirmen und der Erosion des staatlichen Gewaltmonopols. Laut Tz. A.2 hatten diese in 2008 weltweit bereits rund 1 Million Beschäftigte in über 1.000 Firmen mit einem Gesamtumsatz von über 200 Milliarden $.

Der Resolutionsentwurf stellt u. a. fest, dass private Sicherheitsfirmen wirtschaftlich am Anheizen von Konflikten interessiert sind (Tz. A.3), und dass die Aufweichung des Gewaltmonopols durch sie die Demokratie herausfordert (Tz. A.5). Trotz der juristischen Unterworfenheit der privaten Sicherheitskonzerne unter die Menschenrechte und das humanitäre Kriegsvölkerrecht (Haager und Genfer Konventionen, Tz. A.8) werden tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechts gegenüber den Söldnern bemerkt.

Soweit ihr rechtlicher Sitz, ihre Militärbasen und ihre Einsatzgebiete in unterschiedlichen Staaten liegen, fängt das bereits damit an, das Recht welchen Staates außer dem Völkerrecht auf sie anzuwenden ist, und welcher Staat sie inwieweit bei welchem Einsatz zu überwachen hat (Abschnitt B.III.). Das Dokument zählt mutmaßliche Menschenrechts-verletzungen (Tz. B.39) durch die Sölderfirmen Caci Internationel und Titan im Gefängnis Abu Ghraib (Irak), Blackwater in Bagdad (Irak) und DynCorp in Bosnien und Herzegowina auf.

Im Abschnitt “Zusammenfassung und Schlußfolgerungen” werden in Tz. IV.48 die folgenden Ge-fahren durch private Sicherheitsfirmen aufgezählt:

--Schwächung der demokratischen Kontrolle durch Gewalteinsatz privater Akteure

--Herausforderung der demokratischen Ordnung der Staaten

--Unterminierung universellen internationalen Rechts, im besonderen des internationalen humanitä-ren Rechts

--zunehmende Zahl von Verletzungen universeller Menschenrechte

--zunehmender Einfluss von Privatfirmen und politischen Eliten auf Regierungsentscheidungen in Außen-, Sicherheits-, Innen- und Verteidigungspolitik unter Verletzung der Demokratie

--Umgehung von Zivil- und Strafrecht

--Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Staaten

Zu Zahlen und Entwicklung der Söldnerbranche in Deutschland und weltweit siehe auch den beigefügten Artikel des Wissenschaftlers Rolf Uesseler in Hintergrund II/2009, S. 22-25 (siehe Links im Quellennachweis).

Bereits anhand des zitierten Resolutionsentwurfs wird ersichtlich, wie tief insbesondere im Sicherheitsbereich der “Gewährleistungsstat” in die Verfassungsidentität des GG eingreifen würde. Der Resolutionsentwurf zeigt auf, dass insbesondere die folgenden, vom Rang über dem EU-Recht -stehenden Inhalte des GG verletzt würden:

--die Demokratie (vor allem durch den Kontrollverlust über die, im “Gewährleistungsstaat” sogar offiziell mit hoheitlicher Macht betrauten, privaten Sicherheitsfirmen und durch die Erzwingbarkeit politischer Entscheidungen durch das Potential dieser Firmen, der Legislative mit Waffengewalt zu drohen)

--die universellen Menschenrechte (weil es schwer ist, diese gegenüber Bewaffneten durchzusetzen, wenn der Staat kein eigenes bewaffnetes Personal mehr hat)

--die Rechtsstaatlichkeit (vor allem durch die Umgehung von Zivil- und Strafrecht, durch das Potential dieser Firmen, der Legislative mit Waffengewalt zu drohen, und durch die Rechtsunklarheit beim Einsatz eu-ausländischer Sicherheitsfirmen, ob primär das Recht des Herkunftslandes, des Einsatzlandes oder gar des Sitzlandes des Auftraggebers die Aufsicht über die Sicherheitsfirmen bestimmen würde, wobei ja die Aufsicht, wie die Forschungsarbeiten von Herrn Prof. Dr. Voßkuhle ergeben haben, im “Gewährleistungsstaat” von anderen Privaten oder, was besonders im Sicherheitsbereich problematisch erscheint, durch eine private Haftpflichtversicherunge, zu erbringen wäre)

--Gefährdung der Grundrechte des GG, darunter vor allem des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG), des Lebensrechts (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (angesichts der in anderen Staaten bereits empirisch feststellten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des humanitärenKriegsvölkerrechts gegenüber den Sicherheitsfirmen, deren Sinn es ja bekanntlich ist, den vollen Menschenrechtsschutz für Zivilisten auch in Kriegszeiten soweit irgendwie möglich sicherzustellen)

--die Gefährdung des laut Leitsatz 3 i. V. m. Rn. 249 + 252 des ersten Lissabon-Urteils bessonders sensiblen polizeilichen und militärischen Gewaltmonopols des Staates (einerseits die Vergabe an sich und andererseits durch das Einfließen von auch den staatlichen Vorgaben widersprechenden Privatinteressen in das praktische Handeln der privaten Sicherheitsakteure; siehe hierzu in den Quellennachweisen auch “Kolumbien – Privatarmeen des Staates” und “Armee der Söldner”)

--des Staatsauftrags “Frieden” (Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG) (vor allem durch die Verletzung des humanitären Kriegsvölkerrechts und die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Staaten und durch das wirtschaftliche Interesse der privaten Sicherheitsfirmen am Fortbestand der gewaltsamen Austragung der Konflikte)

--des Staatsauftrags “europäische Integration” ((Präambel und Art. 23 Abs. 1 GG) (vor allem wegen der Verletzungen des humanitären Kriegsvölkerrechts, die zugleich Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Tötungen und, wie das Beispiel von Abu Ghraib auch Folter von Zivilisten beinhalten können, was soviel Leid für die europäische Zivilbevölkerung mit sich bringen kann, dass darüber deren freiwillige Teilnahme an der europäischen Integration gefährdet werden kann) Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot, der Gleichheitsgrundsatz, das Lebensrecht, die Menschenwürde, die universellen Menschenrechte, das Folterverbot, der Staatsauftrag Frieden, der Staatsauftrag europäische Integration und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.12 Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” selbst bei Schaffung eines neuen Grundgesetzes

unmöglich,

Wie im Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zur Demokratie dargelegt, ist diese bereits ein vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes. Selbst wenn das Volk sich eine neue Verfassung geben würde, würde es damit sein Recht auf Demokratie nicht los. Selbst mit einer neuen Verfassung auf nationaler Ebene bliebe der “Gewährleistungsstaat” verfassungswidrig. Mit einer neuen Verfassung wäre eine andere Ausgestaltung der übrigen Strukturprinzipien denkbar. Die Rechtsstaatlichkeit bezieht sich auf die Existenz eines Staates. Mit einer neuen Verfassung wäre die Erlaubnis, einem anderen Staat beizutreten, z. B. einem Staat “EU” oder “Vereinigte Staaten von Europa”, nicht aber einer mit der vorverfassungsrechtlichen Demokratie unvereinbaren Form wie dem “Gewährleistungsstaat”.

Das Fehlen eines europäischen Staatsvolks ist für Deutschland verbindlich in Leitsatz 8 des Maastricht- Urteils (BVerfG 89,155) festgestellt worden. Eine Herabstufung Deutschlands auf ein bloßes Bundesland eines Staates EU ist außerdem nach Art. 20 und 38 GG untersagt, da die Demokratie in Deutschland den Verbleib substanzieller Zuständigkeiten auf Bundesebene verlangt (Leitsatz 3b des Maastricht-Urteils BVerfG 89,155). Eine “Entstaatlichung” Deutschlands ist nach dem Grundgesetz verboten (Urteil zum EU-Haftbefehl, 2 BvR 2236, Nr. I.1 b cc der Entscheidungsgründe). Das alles könnte, zur Schaffung eines Staates “EU” durch vorherige Schaffung eines Grundgesetzes, welches einen Beitritt zu einem Staat “EU” sowie den Anschluss an ein “EU-Volk” ausdrücklich erlauben würde, über eine Volksabstimmung mit informierter Einwilligung gem. Art. 146 GG ermöglicht werden. Das ist auch im Sinne der europäischen Integration. Nicht erlaubt ist aber eine solche demokratiefeindliche Desintegration, wie sie der “Gewährleisungsstaat” unternimmt.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der grundrechtsgleichen Rechte (insbesondere auch des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG und des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG) in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht verletzt, weil insbesondere das Demokratiegebot , der Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wären.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden Strukturprinzipien des GG bewirken könnten. Das würde bei der Demokratie besonders schwer wiegen, weil diese unantastbar und ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht des Volkes ist.

XI.13 “Gewährleistungsstaat” aus Sicht der “Vier-Heilige-Reifen”-Modells

Schon vor über tausend Jahren hat das Volk der von den Anasazi abstammenden Pueblo-Indianer von Taos zur Untersuchung der Stabilität von Staaten und Gesellschaften das Modell der “vier Heiligen Reifen” entwickelt, wobei der Nordreifen symbolisch für den Umgang mit dem Wandel in Politik und Traditionen steht. Schon in diesem, in der heutigen Zeit der Balken- und Tortendiagram-me, vielleicht auf den ersten Blick archaisch anmutenden, Modell, wurde erkannt, dass der Grundrechtsschutz in einer Verfassung incl. des Rangs der Grundrechte immer modern und nie veraltet oder überholt ist, weil er das Bedürfnis des Volkes nach Freiheit erfüllt; Infragestellungen der Ver-fassung haben die Bewohner von Taos klar als machtmißbräuchlich . Es ist moderne Tra-dition und herrschende Meinung nicht nur in Taos, dass Verfassungen (schon angesichts der jewei-ligen Verfassungsidentität) nur ausgehend von dem Bestehenden sorgfältig gemeinsam mit dem Volk fortentwickelt werden sollten, denn schon zur Entstehungszeit des Modells der “vier Heiligen Reifen” war es bekannt, dass Staatsformwechsel ohne Abstimmung mit dem Volk Verwirrung und Instabilität fördern. Im Falle beschädigter Reifen ist es in Taos bis auf den heutigen Tag üblich, bei der Reparatur der durch die Reifen symbolisierten Strukturen zu helfen, auch wenn dies mit Mühe und Herausforderungen verbunden sein kann.

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