057. Abschnitte zu den universellen Menschenrechten und deren Schutzwirkung

VII.10 Pflicht zur Anwendung der universellen Menschenrechte bei der Gesetzgebung gem. dem Handbuch der Rechtsförmigkeit

Das „Handbuch der Rechtsförmigkeit“ (aktuellster der Beschwerdeführerin bekannter Stand vom 22.09.1998, Bundesanzeiger, Jahrgang 60, Nr. 160a) des Bundesjustizministeriums enthält Empfehlungen zur Gestaltung von Rechtsvorschriften nach §42 Abs. 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.

Laut S. 17 des Handbuchs ist bei jedem Gesetzentwurf dessen Vereinbarkeit mit höherrangigerem Recht zu prüfen, wobei sich die Prüfung zu konzentrieren hat auf die:

Verfassungsmäßigkeit

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union sowie

Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht, insbesondere die Vereinbarkeit mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention“

Eine Empfehlung zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit unverbindlichen Erklärungen würde in einem Handbuch für alle deutschen Bundesministerien keinen Sinn machen, und noch weniger, darauf auch noch einen Prüfungsschwerpunkt zu legen.

Zum „Völkerrecht“ im Sinne des Handbuchs der Rechtsförmigkeit gehören alle von Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Verträge sowie darüber hinaus der Teil des ungeschriebenen und des geschriebenen Völkerrechts, der zum „ius cogens“ i. S. v. Art 53 WVRK und Art. 64 WVRK gehört (Art. 25 GG).

Zum „Völkerrecht“ im Sinne des Handbuchs gehören somit offensichtlich auch alle von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen. Erklärungen hingegen können, da sie selbst nicht ratifiziert werden, nur verbindlich sein, wenn sie ausdrücklich (wie bei Art. 51 EUV) durch eine verbindliche Vorschrift für verbindlich erklärt werden. Es fällt auf, dass die AEMR, die selbst nicht ratifiziert wird, die aber von den Regierungen aller Staaten, die der UNO beitreten, unter- zeichnet wird, im Vergleich zu den ratifizierten Menschenrechtsverträgen der UNO im Handbuch der Rechtsförmigkeit besonders hervorgehoben wird. Das kann nur bedeuten, dass das Handbuch die AEMR ebenfalls als verbindlich ansieht. Der Grund für die Verbindlichkeit der AEMR in Deutschland wird im Handbuch der Rechtsförmigkeit nicht erläutert. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Verbindlichkeit, wie vor allem in Abschnitt VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden näher erläutert, aus:

-- der Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit (incl. Anwendungsgebot) der universellen Menschenrechte für Deutschland gem. Art. 1 Abs. 2 GG

-- der Zugehörigkeit der AEMR zum „ius cogens“ gem. Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta i. V. m. Art. 38 GG, Art. 25 GG

Zum Beweis, dass die Verbindlichkeit der universellen Menschenrechte incl. der AEMR durch Art. 1 Abs. 2 GG gewollt ist, siehe auch die Reden von Dr. Süsterhenn und Dr. Seebohm (Abschnitte VII.9.8.1 und VII.9.8.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

VII.11 Zuständigkeit für die Jurisdiktion zu den universellen Menschenrechten

Dieser Abschnitt zeigt auf, dass die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen vor den nationalen Gerichten einklagbar sind.

Parteien vor dem internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen können nach Art. 34 von dessen Satzung nur Staaten sein. Nach Art. 36 sind Entscheidungen des internationalen UNO-Gerichtshofs zur Auslegung der Menschenrechtsverträge zwar möglich, aber nur insoweit, wie darüber Auslegungsstreitigkeiten zwischen Staaten bestehen. Einen Gerichtshof, welcher einzelnen Menschen zum Schutz ihrer Menschenrechte offen stünde, haben die Vereinten Nationen nicht.

Das Berichtswesen der Staaten gegenüber der UNO zur Umsetzung von deren Menschenrechtsverträgen und die Möglichkeit von gemeinnützigen Organisationen, ihre Kritikpunkte dazu vor den zuständigen UNO-Ausschüssen vorzutragen, sowie auch die Individualbeschwerdeverfahren zu den UNO-Menschenrechtsverträgen, sind von großer Bedeutung für die öffentliche Diskussion. Der Einsatz der Bundesregierung für ein Individualbeschwerdeverfahren zugunsten aller Menschenrechte des UNO-Sozialpaktes (FIAN-Magazin 1/2008) ist ein wichtiger Schritt für die öffentliche Meinungsbildung und von besonderer Bedeutung als Zeichen gegen alle Versuche zur Spaltung der Menschenrechte.

Dies kann aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Berichtswesen und Individualbeschwerdever- fahren mit Gerichtsverfahren, welche zu verbindlichen Urteilen führen, nicht vergleichbar sind.

Die Ergebnisse von Individualbeschwerdeverfahren können von Bedeutung sein für die Auslegung der UNO-Menschenrechte durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten, binden diese aber im Gegensatz zu den Menschenrechtsverträgen selbst nicht.

Der EUGH der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Europarats können keine Zuständigkeit für die Menschenrechte der UNO entfalten, weil die EU und der Europarat mangels eigenen Staatsvolks keine Staaten sind und damit gem. Art. 4 UNO-Charta keine Mitglieder der Uno sein können.

Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig für die Frage, welche Regeln des Völkerrechts Be- standteil des Bundesrechts sind, und welche unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen er- zeugen. Jedes Gericht in Deutschland, hat hierzu das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG anzurufen, soweit dies für ein Gerichtsverfahren rechtserheblich ist.

Die universellen Menschenrechte sind Teil des zwingenden Völkerrechts, des “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”).

Das ergibt sich zugleich aus ihrem Rang direkt unterhalb der Uno-Charta (Art. 103 UNO-Charta, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR).

Durch ihre Eigenschaft als “ius cogens” gehören die universellen Menschenrechte zu den “allgemeinen Regeln des Völkerrechts” i. S. v. Art. 25 GG und sind daher direkt in Deutschland unmittelbar anwendbar und damit auch vor Gericht einklagbar.

Die universellen Menschenrechte, die als Ziel bereits bei Verabschiedung der UNO-Charta in deren Art. 1 Nr. 3 angelegt gewesen und mit der AEMR dann materiell-rechtlich von ihrem Inhalt und ihrem Ranganspruch erstmals konkretisiert worden sind, machen gemeinsam mit der UNO-Charta den universellen Grund für die Ewigkeitsgarantie der Verfassung der Deutschen aus (Rn. 218 des Lissabon-Urteils). Die im Jahr vor der Verkündung des Grundgesetzes beschlossenen universellen Menschenrechte haben der Verfassungsidentität, der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes zu Grunde gelegen. Ihr Ranganspruch ist über Art. 1 Abs. 2 GG abgesichert, und Art. 1 Abs. 2 GG wiederum ist durch Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder Aufweichung geschützt. Sie machen den Kern der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG aus.

Art. 8 AEMR bestimmt:

“Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.”

Da Menschenrechte auf nationaler Ebene üblicherweise mit Verfassungsrang und nicht einfachge-setzlich normiert werden, können mit den “nach dem Gesetz zustehenden Grundrechten” nur Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle gemeint sein, welche durch Zustimmungsgesetze für die innerstaatliche Rechtsanwendung verbindlich gemacht worden sind. Die universellen Menschenrechte sind damit durch Art. 8 AEMR auf nationaler Ebene einklagbar.

Die Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte ergibt sich aber auch aus Art. 19 GG.

Art. 19 Abs. 4 GG normiert ein formell-rechtliches Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Da Art. 19 Abs. 4 GG keine explizite Einschränkung macht, besteht danach auch Rechtsschutz vor den innerstaatlichen Gerichten bzgl. der UNO-Menschenrechte, soweit es um deren Verletzungen durch die öffentliche Gewalt, also durch Legislative, Exekutive oder Judikative geht.

Art. 1 der UNO-Frauenrechtskonvention definiert die Diskriminierung der Frau als jede geschlechtlich begründete Benachteiligung bzgl. der Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich. Die gesamte Konvention gehört als Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen zum zwingen-den Völkerrecht (“ius cogens”, Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”).

Nach Art. 2 Abs. 3 UNO-Zivilpakt, Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention, Art. 6 Anti-Folterkonvention und Art. 83 Wanderarbeitkonvention sind die Rechte aus diesen vier Menschenrechtsverträgen ausdrücklich einklagbar vor den nationalen Gerichten; die Wanderarbeitkonvention davon für Deutschland natürlich noch nicht, weil das der einzige von Deutschland noch nicht ratifizierte Menschenrechtsvertrag der UNO ist. Art. 5 der Anti-Folterkonvention zählt Bereiche auf, in denen nicht diskriminiert werden darf, darunter bürgerliche (z. B. Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht, Religionsfreiheit, Recht auf Staatsangehörigkeit) ebenso wie soziale (z. B. Wohnung, kulturelle Teilhabe, Arbeit, soziale Sicherheit).

Art. 2 Abs. 1 Sozialpakt, Art. 4 Kinderrechtskonvention und Art. 4 Behindertenrechtskonvention verpflichten die Staaten zur Umsetzung mit allen ihnen dafür zur Verfügung stehenden Mitteln, ohne dabei gerichtliche Rechtsmittel ausdrücklich zu erwähnen.

Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention garantiert explizit den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten der UNO-Mitgliedsstaaten. Da sich das Benachteiligungsverbot der Frauenrechtskonvention nach deren Art. 3 auf die Inanspruchnahme aller Menschenrechte der Vereinten Nationen bezieht, und weil alle UNO-Menschenrechte untereinander gleichrangig sind und damit alle zum “ius cogens” gehören, ist der Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten bzgl. aller Uno-Menschenrechte gegeben. Damit hat die UNO zugleich klargestellt, dass sie nicht beabsichtigt, sich oder ihre Menschenrechte über die nationalen Verfassungsgerichte zu erheben. Über die Frauenrechtskonvention besteht, über Art. 19 Abs. 4 GG hinaus, Rechtsschutz auch bzgl. Verletzungen der UNO-Menschenrechte durch Einzelpersonen oder privatrechtliche Institutionen, da Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention i. V. m. der Präambel der AEMR den Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten vor jeder Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der UNO-Menschenrechte normiert, nicht nur auf solche durch die öffentliche Gewalt.

Da nach der Präambel der AEMR alle universellen Menschenrechte allen Einwohnern der UNO-Mitgliedsstaaten gleichermaßen zustehen, muss der formell-rechtliche Schutz nach Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention vor den nationalen Gerichten für alle Menschen gelten.

In den abschließenden Bemerkungen (“concluding observations”) (Az. CEDAW/C/DEU/CO/6) vom 10.02.2009 des Ausschusses der Vereinten Nationen zur UNO-Frauenrechtskonvention anlässlich des 6. deutschen Staatenberichts zur Umsetzung dieser Konvention erinnerte der Ausschuss in Tz. 11 an die Verpflichtung des Vertragsstaats zur systematischen und kontinuierlichen Umsetzung aller Bestimmungen der Frauenrechtskonvention. In diesem Zusammenhang appellierte der CEDAW-Ausschuss an Deutschland, seine abschließenden Bemerkungen “allen zuständigen Ministerien, dem Parlament und der Justiz vorzulegen, um ihre uneingeschränkte Umsetzung sicherzustellen.”

Diese Formulierung zeigt eindeutig die Rechtsauffassung auch des CEDAW-Ausschusses, dass es sich bei den universellen Menschenrechten um vor den nationalen Gerichten einklagbare Rechte handelt.

In Tz. 21 äußerte sich der CEDAW-Ausschuss besorgt über die immer noch nicht hinreichende Bekanntheit der Frauenrechtskonvention in Deutschland und über deren mangelnde Anwendung auch in der Rechtsprechung Deutschlands, was auf einen mangelnden Bekanntheitsgrad bei der Justiz und den Rechtsberufen schließen lasse. Der Ausschuss forderte ausdrücklich, dass die universellen Menschenrechte (als Primärrecht) mindestens so bekannt werden müssen wie das Sekundärrecht der EU (was sich auch in Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils wiederspiegelt).

In Tz. 22 erinnerte der CEDAW-Ausschuss an die direkte Anwendbarkeit der universellen Menschenrechte und forderte die Aufnahme nicht nur der Frauenrechtskonvention, sondern auch der allgemeinen Kommentare zu dieser in die Lehrpläne u. a. des Jurastudiums und der juristischen Fortbildung in Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht ist damit auch zuständig für die Frage, ob Rechtsakte der EU oder auch jeder anderen völkerrechtlichen Organisation, und ebenso innerstaatliche Rechtsakte, sich in den Grenzen nicht nur des Grundgesetzes (Wesensgehalt der Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleiche Rechte, Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung), sondern auch, soweit dies Deutschland betrifft, der universellen Menschenrechte (siehe Leitsatz 3 und Rn. 218 des Lissabon-Urteils) und der UNO-Charta (siehe Bezugnahme auf das Recht auf Souveränität nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta in der Urteilsbegründung zum EU-Haftbefehl (2 BvR 2236/04)), halten oder aus ihnen ausbrechen (analog zu Leitsatz 5 des Maastricht-Urteils BVerfG 89,155 sowie BVerfGE 75, 223).

Wie vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in den Urteilen zu Solange-I und Solange-II für Deutschland verbindlich ausgelegt worden ist, bewirkt die Ratifizierung eines internationalen Vertrags durch eine rechtliche Ebene, dass sich die Rechtsordnung dieser Ebene für die Anwendung des Rechts aus der fremden Rechtsquelle öffnet. Dabei kann sich Deutschland nur soweit öffnen, wie es im GG zugelassen ist. Entsprechend kann die EU sich, wenn sie einen Vertrag mit einer anderen internationalen Organisation abgeschlossen hat, nur soweit für das Recht aus deren Quelle öffnen, wie dies im EU-Primärrecht zugelassen ist.

Daher haben nicht nur das Bundesverfassungsgericht die letztverbindliche Entscheidung über die Auslegung des Grundgesetzes (Art. 93 GG, Art. 100 GG) und der EUGH über die Auslegung des EU-Rechts (Art. 26 und 26b EUGH-Satzung), sondern das Bundesverfassungsgericht hat auch die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, in welchem Umfang internationales Recht im Hinblick auf die durch das GG gesetzten Grenzen in Deutschland umgesetzt werden darf. Entsprechend ist der EUGH dafür zuständig, in welchem Umfang internationale Verträge, denen die EU sich angeschlossen hat, im Hinblick auf die durch das EU-Primärrecht gesetzten Grenzen innerhalb des EU-Rechts

umgesetzt werden dürfen.

Soweit es um für Deutschland verbindliches internationales Recht solcher Organisationen geht, die für das jeweilige Recht keinen eigenen Gerichtshof haben, ist das Bundesverfassungsgericht (analog zu Art. 100 Abs. 2 GG) auch für die Auslegung des jeweiligen internationalen Rechts selbst mit verbindlicher Wirkung für Deutschland zuständig, wobei natürlich bei der jeweiligen Organisation existierende Auslegungsvorschriften wie die Allgemeinen Kommentare zu den Menschenrechtsverträgen der UNO mit heranzuziehen sind; dass es dadurch für das Recht z. B. der Nato, der UNO-Charta, der UNO-Menschenrechte und auch des IWF in unterschiedlichen Staaten zu unterschiedlichen Interpretationen kommen kann, ist ein geringerer Nachteil, als wenn verbindliches, und im Falle von UNO-Charta und UNO-Menschenrechten sogar zum “ius cogens” gehörendes Recht internationaler Organisationen jeglicher Rechtsprechung entzogen wäre; in letzterem Fall wären alle Rechtsstreitigkeiten, wo es um die Anwendung z. B. von Nato-Recht, UNO-Charta, UNO-Menschenrechten oder auch des Zwei-plus-Vier-Vertrags geht, für Deutschland gerichtlich nicht klärungsfähig außer in den Fällen, wo Kläger und Beklagte beide Staaten sind, sodass eine Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs der UNO in Betracht käme. Dass das Bundesverfassungsgericht befugt ist, auch über Recht aus fremder Rechtsquelle für Deutschland verbindlich zu urteilen, zeigen z. B. zum Nato-Recht die Urteile zur Lagerung chemischer Waffen (BVerfG 77,170) und zum Tornado-Einsatz (2 BvE 2/07), und zur UNO-Charta die Urteile zu 2 BvE 6/99 und zum Awacs-Einsatz (2 BvE 1/03) sowie zu UNO-Charta und universellen Menschenrechten auch das Lissabon-Urteil.

Für Kollisionen zwischen dem Recht aus mehreren internationalen Rechtsquellen, für die Deutschland Vertragspartner ist, ist für Deutschland ebenfalls das Bundesverfassungsgericht zuständig (Art. 100 Abs. 2 GG analog), also auch z. B. für Kollisionen zwischen EU-Recht, UNO-Charta, UNO-Menschenrechten und IWF-Recht.

Darüber hinaus haben der EUGH im Urteil zu C-402/05 und das EU-Gericht 1. Instanz im Urteil zu T-306/01 übereinstimmend festgestellt, dass die direkte Verpflichtung auf die UNO-Charta seitens der Mitgliedsstaaten besteht, und dass auf EU-Ebene nur insoweit bzgl. der UNO-Charta Recht gesprochen werden kann, wie es um Rechtsakte auf EU-Ebene geht, mit denen die EU-Mitglieder ihren Verpflichtungen gegenüber der UNO gemeinsam nachkommen; soweit die EU-Mitgliedsstaaten alleine ihren Verpflichtungen gegenüber der UNO nachkommen, ist also keine Jurisdiktion auf EU-Ebene gegeben. Auch das Urteil zu Az. C-402/05 bestätigt damit die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass für Deutschland für die Wahrung des Rangs des Grundgesetzes vor der UNO-Charta und gleichzeitig des Rangs der UNO-Charta vor den universellen Menschenrechten und wiederum deren Rang vor allem Übrigen für Deutschland gültigen internationalen Recht, die Wahrnehmung der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts unabdingbar und unverzichtbar ist und durch nichts abgegolten werden kann.

Die Verbindung für die Geltendmachung der universellen Menschenrechte im Rahmen von Verfassungsbeschwerden ist nach Überzeugung der Beschwerdeführerin zum einen Art. 1 Abs. 1 + 2 GG, weil aus der Menschenwürde des Grundgesetzes erst die Unveräußerlichkeit auch der Menschenrechte “in der Welt” (Art. 1 Abs. 2 GG) folgt. Die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte „in der Welt“ hat einen materiellen und einen formellen Charakter. Materiell handelt es sich um einen Schutz vor der Kündigung der Menschenrechtsverträge, vor der Herabstufung des Rangs der Menschenrechte, und vor der Nichtanwendung der Menschenrechte. Formell handelt es sich um die Verpflichtung, die Menschenrechte in den verwaltungsmäßigen und justiziellen Verfahren sowie bei der Gesetzgebung auch anzuwenden.

Darüber hinaus ist die Verbindung, insoweit wie es um Verfassungsbeschwerden gegen Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen geht, auch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG. Denn die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen (Rn. 218 des Lissabon-Urteils). Das gleiche muss gelten für die universellen Menschenrechte, deren Unveräußerlichkeit nach Art. 1 Abs. 2 GG geschützt ist, und Art. 1 Abs. 2 GG ist Teil der Verfassungsidentität des GG.

VII.12 Unantastbarkeit der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte für Deutschland

Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes sind gem. Rn. 216+217 des Lissabonurteils unantastbar, darunter auch die Rechtsstaatlichkeit. Das muss auch für die Bestandteile des Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit gelten. Darunter am exponiertesten ist natürlich die Gewaltenverschränkung, welche gleich in Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG erscheint.

Aber auch die materielle Rechtsstaatlichkeit, welche sich aus Art. 1 Abs. 2+3 GG ergibt, ist innerhalb dieses Strukturprinzips besonders hervorgehoben, mehr als z. B. die auch zur Rechtsstaatlichkeit gehörende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welche sich nicht explizit aus Art. 1 GG oder Art. 20 GG ergeben, sondern aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang des Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit.

Die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne (in Art.1 Abs. 2 GG als „Gerechtigkeit“ bezeichnet), wie das Grundgesetz sie versteht, beinhaltet die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte in der Welt (Art. 1 Abs. 2 GG) und der Grundrechte der Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte in der Welt und die der Grundrechte machen zusammen das Strukturprinzip Rechtsstaatlichkeit des Grundgesetzes im materiellen Sinne aus. Damit ist auch die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte in der Welt unantastbar. Die „Menschenrechte in der Welt“ beziehen sich auf die Menschenrechte des Grundgesetzes, auf die AEMR und auf alle von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsverträge, zumindest aber auf die Menschenrechte der Vereinten Nationen, wie an den Worten „in der Welt“, welche nachweislich einer Entwurfsfassung der Präambel der AEMR entnommen wurden (Abschnitt VII.9.1 dieser Verfassungsbeschwerden) ersichtlich ist; die AEMR wurde 1948 beschlossen, das Grundgesetz 1949 (vgl. auch Rn. 218 des Lissabonurteils).

Unantastbarkeit bedeutet kompletter Schutz, nicht nur Schutz des Wesensgehalts. Angesichts der Entdeckung der Unantastbarkeit der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte für Deutschland bleibt keinerlei Spielraum mehr für eine Nichtanwendung der universellen Menschenrechte durch die Gerichte in Deutschland. Für die umfassendere Darlegung der direkten Anwendbarkeit aller universellen Menschenrechte in Deutschland und für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für diese siehe insbesondere die Abschnitte VII.8, VII.9 und VII.11 dieser Verfassungsbeschwerden.

Man stelle sich vor, welch einen gerechten Aufschrei es geben würde, wollte man aus der gerade erst im Lissabonurteil als unantastbar erkannten Demokratie Stücke herausbrechen und für diese nur noch den Wesensgehalt garantieren. Das gleiche gilt für die Rechtsstaatlichkeit. Die Unantastbarkeit gilt immer für das gesamte Strukturprinzip.

Die Unantastbarkeit der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte folgt darüber hinaus aus der direkten Verbindung von Art. 1 Abs. 2 GG mit der Demokratie. Denn wer sich da bekennt nach Art. 1 Abs. 2 GG, ist nicht die Legislative, die Judikative, die Exekutive, die Medien oder die Bankiers, sondern das gesamte Volk. Nach Rn. 218 des Lissabonurteils ist jede Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes – des gleichen Volkes, das sich da in Art. 1 Abs. 2 GG, Gott sei Dank innerhalb der Verfassungsidentität und damit mit mehr rechtlichem Gewicht, als selbst der Gottesbezug des Grundgesetzes erhalten hat, bekennt. Von dem gleichen Volk wiederum geht gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 alle Staatsgewalt aus. Und genau dieses übt seine Staatsgewalt auf dreierlei Weise aus – durch Wahlen, Abstimmungen und besondere Organe (Legislative, Exekutive und Judikative). Folglich wäre die Ignorierung der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte durch staatliche Organe, auch seitens der Judikative, ein Übergriff zugleich auch gegen die unantastbare Demokratie.

Wie in Abschnitt X.1 dieser Verfassungsbeschwerden erläutert, machen nach Rn. 211+212 die Wahlen und Abstimmungen den Kernbereich des unantastbaren Strukturprinzips Demokratie aus. Legislative, Exekutive und Judikative gehören zwar ebenfalls zum Schutzbereich des Demokratie-prinzips, zumal sie innerhalb der Verfassungsidentität gleich dreimal verankert sind (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), Wahlen und Abstimmungen sind aber deshalb noch gewichtiger, weil dort das Volk selbst bestimmt.

Menschenrechte dienen insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, vor allem auch bzgl. der Entscheidungen, die das Volk eben nicht selbst trifft, und daneben dienen sie auch dem Schutz der Minderheit selbst vor der Mehrheit des Volkes. Sie sind Lücken in der Macht, welche vom Volk nur abgeleitet ist. Die Verankerung der Unveräußerlichkeit der AEMR und der von Deutschland ratifizierten universellen Menschenrechte macht diese Verankerung während der Existenz von Grundgesetz und Verfassungsidentität unumkehrbar, und macht die Ignorierung der universellen Menschenrechte durch Legislative, Exekutive oder Judikative zu einem Verstoß gegen die Verfassungsidentität. Art. 1 Abs. 2 GG drückt dies in kaum zu überbietender Deutlichkeit aus, indem dort das Bekenntnis des Volkes normiert ist, und eben nicht der Legislative, Exekutive oder Judikative; die Verfügungsgewalt über die universellen Menschenrechte für Deutschland ist allein dem Volk in die Hand gegeben worden. Den Organen des Volkes, so wichtig sie für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auch immer sein mögen, ist damit jegliche Befugnis für die Ignorierung der für Deutschland verbindlichen universellen Menschenrechte entzogen. Regierung und Parlament können das Inkrafttreten weiterer universeller Menschenrechte in Deutschland, da wir hier ein dualistisches und eben gerade kein monistisches Verhältnis zum Völkerrecht haben (Abschnitt VII.8.1 dieser Verfassungsbeschwerden), jederzeit verhindern, indem sie diese nicht unterschreiben bzw. ratifizieren oder, soweit ihnen einzelne Vorschriften zu weit gehen, diese nur unter Anbringung völkerrechtlicher Vorbehalte ratifizieren, was jahrelang bei der Kinderrechtskonvention zu Lasten von Flüchtlingskindern in Deutschland der Fall war. Die Wanderarbeiterkonvention der UNO wurde zumindest bisher von Deutschland nicht ratifiziert und soweit der Beschwerdeführerin bekannt auch nicht unterzeichnet, obwohl gerade durch die EU-Grundfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit die Zahl der Wanderarbeiter in Deutschland gestiegen ist, sodass die Vorschriften der Wanderarbeiterkonvention in Deutschland mangels Ratifizierung keinerlei Anwendung finden.

Darüber hinaus schützt das in Art. 1 Abs. 2 GG normierte Bekenntnis des deutschen Volkes dieses vor sich selbst. Nicht einmal per Volksabstimmung wäre die Kündigung, Herabstufung oder Ignorierung der universellen Menschenrechte für Deutschland zulässig, denn dieses Bekenntnis steht innerhalb der Ewigkeitsgarantie, deren Einschränkung nicht einmal dem Volk per Volksabstimmung zustünde. Die einzige Ausnahme, mit welcher sich das deutsche Volk der ihm einmal eingeräumten universellen Menschenrechte wieder entledigen könnte, ist eine voll informierte Volksabstimmung mit Informierung des Volks bzgl. deren Tragweite zur Schaffung einer neuen Verfassung (Art. 146 GG), deren Verfassungsidentität dann einen anderen Umfang haben könnte als die des Grundgesetzes.

Entscheidende Bedeutung kommt dabei auch dem zweiten Wort „und“ in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zu. Die gesamte Tätigkeit von Legislative, Exekutive und Judikative ist die dritte Form der Ausübung der Volksherrschaft, neben den Wahlen und Abstimmungen. Sogar das Volk selbst könnte eine rechtmäßige Ignorierung der universellen Menschenrechte nicht einmal über die Schaffung einer neuen Verfasung über den Weg des Art. 146 GG erreichen, da diese, wie die Bezugnahme auf das Naturrecht in den Beratungen des Parlamentarischen Rats zu Art. 1 Abs. 2 GG zeigen, vorverfassungsrechtlich sind. Selbst das Volk hätte, wenn es auf die universellen Menschenrechte unbedingt verzichten wollte, keine andere Möglichkeit, Legislative, Judikative oder Exekutive zur Ignorierung der universellen Menschenrechte zu ermächtigen. Eine Selbstermächtigung der Organe des Volkes zur Ignorierung der universellen Menschenrechte würde daher an den Grundfesten des Grundgesetzes rütteln.

Dass die Schaffung des Grundgesetzes an den Verfahrensvorschriften der Weimarer Reichsverfassung vorbei zulässig und notwendig war (Rn. 28+29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils, siehe Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden), beruht auf dem Ermächtigungsgesetz, dem durch dessen Inkrafttreten verursachten Absturz der Weimarer Reichsverfassung, und den erst auf Grund des Ermächtigungsgesetzes möglich gewordenen Verbrechen von Nationalsozialisten und IG Farben. Die Vereinten Nationen mitsamt ihrer Friedens- und Menschenrechtsordnung wurden erst als eine Folge des Ermächtigungsgesetzes gegründet. Umso wichtiger war es den aus der Abwehr der Folgen des Ermächtigungsgesetzes entstandenen Vereinten Nationen, dass Deutschland nur dann wieder erstarken und zu Wohlstand kommen dürfe, wenn es an den Frieden und die universellen Menschenrechte gebunden wäre, was der damalige US-Außenminister Byrnes (Abschnitt VII.9.3) in besonderer Offenheit in seiner berühmten Rede verdeutlicht hat. Zentrales Instrument dafür ist Art. 1 Abs. 2 GG. Nur mittels der Verankerung des Friedensgebotes und der Verbindung zu den universellen Menschenrechten innerhalb der Verfassungsidentität konnte das sichergestellt werden, da Deutschland damals noch kein UNO-Mitglied war. Ob die ständigen Sicherheitsratsmitglieder sich seit Schaffung von UNO-Charta, AEMR und Grundgesetz selbst ununterbrochen hinreichend entsprechend verhalten haben, ist für die Interpretation von Art. 1 Abs. 2 GG vollständig unerheblich. Denn Art. 1 Abs. 2 GG normiert ja, anders als Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV dies bzgl. der IWF-Praxis will, gerade keine willkürlich uminterpretierbare Bindung an die Praxis der Sicherheitsratsmitglieder, sondern an den Frieden und die universellen Menschenrechte. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich damit, dass den Organen des Volkes, die ihre Existenz in ihrer heutigen Form eben diesem Grundgesetz verdanken, während der Existenz des Grundgesetzes und dessen Ewigkeitsgarantie kein Spielraum gegeben ist zur Ignorierung der universellen Menschenrechte.

Während die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte also unantastbar ist, sind die uni- versellen Menschenrechte selbst hingegen nicht mehr und nicht weniger als, wie die Grundrechte auch, in ihrer prinzipiellen Qualität (Rn. 217 und Leitsatz 3 des Lissabonurteils), also mit ihrem Wesensgehalt geschützt. Und sie stehen unterhalb des Grundgesetzes, der UNO-Charta und des nicht auf die GASP bezogenen Teils des EU-Primärrechts, aber oberhalb allen anderen Völkerrechts incl. des EU-Sekundärrechts und des auf die GASP bezogenen Teils des EU-Rechts, und natürlich ober-halb der einfachen Gesetze, und sind gleichrangig mit dem humanitären Kriegsvölkerrecht (zum Rang der universellen Menschenrechte siehe vor allem Abschnitt VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Dadurch, dass die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte für Deutschland Teil des unantastbaren Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit ist, steht diese Unveräußerlichkeit damit auch oberhalb der Staatsaufträge Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG), sodass für Deutschland auch der Frieden und die europäische Integration in einer mit der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte vereinbaren Weise verwirklicht werden müssen, obgleich diese beiden Staatsaufträge als Teil des Grundgesetzes vom Rang über den universellen Menschenrechten stehen.

Die direkte Anwendung der universellen Menschenrechte in Deutschland auf Grund von Art. 1 Abs. 2 GG ist schließlich auch erforderlich, um den Spielraum für die Inanspruchnahme des grundrechtsgleichen Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG) zur Durchsetzung des Art. 1 Abs. 2 GG so gering wie möglich zu halten. Denn auch Art. 1 Abs. 2 GG gehört als Teil von Art. 1 GG und als Teil der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit zur „Ordnung des Grundgesetzes“, für die allein das grundrechtsgleiche Widerstandsrecht offen steht. Auch die Präambel der AEMR sagt, dass „es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen“.

Das Recht der Vereinten Nationen kennt ein Widerstandsrecht also für den Fall der Nichtanwendung bzw. Mißachtung der universellen Menschenrechte und erkennt zugleich an, dass im Falle der rechtsstaatlichen Anwendung (formell und materiell) der universellen Menschenrechte eine Situation, in welcher manch sich wirksam auf ein universelles Widerstandsrecht berufen kann, nicht greift.

Die zeitliche Dynamik hinsichtlich der möglichen Entstehung einer Widerstandslage über Art. 20 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG und der Präambel der AEMR zeigt auch ein Interview des ARD-Nachtmagazins mit Prof. Dr. Jean Ziegler. Darin spricht er sich dem Grunde nach für die Stabilisierung des Weltfinanzsystems aus (bei etwa Zeitpunkt 0:13), stellt aber zugleich die Erfüllung scheinbar jedes Wunsches, welcher Herr Ackermann der deutschen Bundeskanzlerin mitteile (von 0:51 bis 1:11) den 37.000 Hungertoten pro Tag, dem Verhungern eines Kinder pro 5 Sekunden und der Unterernährung von etwa einer Milliarde Menschen gegenüber (ab etwa 1:50). Ab 2:58 bis zum Ende des Interviews erläuterte er, dass „eine ganz tiefe innere Unruhe“ und ein „Bruch der Menschen im Westen“ „mit der kannibalischen Weltordnung“, welche beherrscht werde vom „Bankenbanditismus“, besteht. Er verdeutlichte, dass Millionen Menschen in Europa wissen, dass europäische Länder ihre Beiträge an die Vereinten Nationen auf Grund der Zahlungen zur Bankenrettung nicht mehr vollständig leisten. Er prognostizierte einen „Aufstand des Gewissens“.

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VII.13 Kein wirksamer Schutz vor IWF-typischen Auflagen durch EU-Grundrechtecharta

Dieser Abschnitt verdeutlicht, dass es auf den Vorrang der universellen Menschenrechte vor dem EU-Sekundärrecht im Falle der Transportierung von IWF-typischen (alle Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierenden) Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang auch deshalb ankommt, weil die EU-Grundrechtecharta auf Grund ihres eigenen Art. 52 ein von seiner Schutzwirkung her sehr begrenzter Menschenrechtsvertrag ist.

Die EU-Grundrechtecharta bietet aus folgenden, sämtlich in deren Art. 52 liegenden, Gründen keinen hinreichenden sozialen Schutz, obwohl die EU-Grundrechtecharta als Teil des EU-Primär-rechts (Art. 6 EUV) über dem EU-Sekundärrecht steht:

1.Die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta werden unterhalb des EU-Primärrechts, gerade noch oberhalb des EU-Sekundärrechts, eingeordnet (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta).

2.Alle sozialen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta sind unverbindliche “Kann”-Vorschriften (Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta).

3.Darüber hinaus werden die Grundrechte aus der EU-Grundrechtecharta auf Datenschutz (Art. 8), soziale Sicherheit (Art. 34), Gesundheit (Art. 35), Umweltschutz (Art. 37) und Verbraucherschutz (Art. 38) durch Umdefinition im AEUV weichgespült (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtrechtecharta, Art. 9, 11, 12 und 16 AEUV, Art. 39 EUV).

4.Ein erheblicher Teil der sozialen Grundrechte wird dadurch, dass er unter dem Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten gestellt wird, unverbindlich gemacht, da die Grundrechte aus den nationalen Verfassungen gerade nicht auf die EU-Ebene durchgreifen, (Art. 52 Abs. 6 EU-Grundrechtecharta, Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon”).

Der Beschwerdeführerin ist aus mehreren Urteilen, so auch aus dem Lissabon-Urteil, die einschränkende Auslegung von internationalen Verträgen für Deutschland bekannt, also im Ergebnis das Verbot bestimmter nach dem Wortlaut des der Verträge möglicher, aber mit dem Grundgesetz unvereinbarer Auslegungen.

Durch die Einschränkung der zulässigen Auslegungsmöglichkeiten kann dann oft vermieden wer-den, gleich das Inkrafttreten der gesamten internationalen Vereinbarung scheitern zu lassen.

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass aber keine das EU-Recht ausdehnende und die Lücken der EU-Grundrechtecharta schließende oder deren Mängel heilende Rechtsprechung der nationalen Gerichte geben kann. Die Mängel der EU-Grundrechtecharta könnten nur durch Änderung von deren Art. 52 (und der Erläuterungen des EU-Konvents dazu) geheilt werden.

Die Erläuterungen des EU-Konvents sind gem. Art. 6 EUV ausdrücklich verbindlich für die Auslegung der EU-Grundrechtecharta. In der amtlichen Veröffentlichung der EU-Grundrechtecharta wird von der Präambel und von Art. 52 Abs. 7 aus auf diese Erläuterrungen verwiesen, sodass auch die Erläuterungen des Konvents, nach lex specialis, für eine vom Wortlaut der EU-Grundrechtecharta abweichende Auslegung der EU-Grundrechte sorgen.

Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta bestimmt, dass die Ausübung der durch die EU-Grundrechtecharta anerkannten Rechte, die in den Verträgen (AEUV und EUV) geregelt sind, auszuüben sind entsprechend den in den Verträgen bestimmten Bedingungen und Grenzen.

Daraus folgt erstens, dass sämtliche EU-Grundrechte nur innerhalb der von AEUV und EUV gezogenen Grenzen anwendbar sind. Sie stehen damit vom Rang unterhalb von AEUV und EUV, ob-wohl die EU-Grundrechtecharta, in welcher sie stehen, nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV gleichrangig mit dem EU-Primärrecht ist. Als Folge haben selbst für sich allein harmlos aussehende Vorschriften wie die Verpflichtung auf die Wettbewerbsfähigkeit (Art. 151 AEUV) oder die EU-weite Vereinheitlichung des geistigen Eigentums (Art. 118 AEUV) im EU-Recht einen höheren Rang als alle Grundrechte der EU-Grundrechtecharta. Und so auch Art. 136 Abs. 3 AEUV mit seiner Blankettermächtigung. Die EU-Grundrechte bieten überhaupt nur Schutz gegenüber dem EU-Sekundärrecht, soweit das EU-Primärrecht dem jeweils nicht entgegenstehen würde.

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass nur Grund- und Menschenrechte außerhalb des EU-Rechts dem EU-Primärrecht die notwendigen Grenzen setzen können. Und das geht auch nur mit solchen Rechtsquellen, die selbst einen entsprechend hohen Ranganspruch haben, also aus den nationalen Verfassungen, welche auf Grund der Souveränität der Staaten (Art. 1 Abs. 2 Uno-Charta) stets der Ausgangspunkt für die Betrachtung der Rangfolge der Rechtsordnungen für den jeweiligen Staat sind, und aus den universellen Menschenrechten, welche vom Rang direkt unterhalb der UNO-Charta stehen (Art. 28 AEMR, Art. 29 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta).

Aus Artikel 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta folgt zweitens aber auch, dass die EU-Grundrechte, welche zusätzlich noch im AEUV oder im EUV stehen, nicht die Tragweite und Verbindlichkeit haben, welcher aus dem Wortlaut in der EU-Grundrechtecharta folgt, sondern die, welche im AEUV oder im EUV für sie steht (siehe auch Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta).

Während die soziale Sicherheit von der EU nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta anerkannt und geachtet wird, ist sie nach Art. 9 AEUV tatsächlich nur in Betracht zu ziehen.

Entsprechendes macht Art. 9 AEUV mit dem Recht auf Gesundheit aus Art. 35 EU-Grundrechtecharta und mit dem Recht auf Bildung aus Art. 14 EU-Grundrechtecharta.

Während die EU nach dem Wortlaut von Art. 38 EU-Grundrechtecharta ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, soll sie es nach Art. 12 AEUV tatsächlich lediglich in Betracht ziehen.

Art. 8 EU-Grundrechtecharta normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, welches primärtextlich weder im Grundgesetz noch in den universellen Menschenrechten ausdrücklich formuliert ist. Es steht allerdings auch in Art. 16 AEUV, welcher wiederum auf Art. 39 EUV verweist, demzufolge der Minsterrat der EU den Datenschutz abweichend von Art. 16 AEUV und damit auch abweichend von der in Art. 8 EU-Grundrechtecharta formulierten Reichweite regeln kann.

Art. 52 Abs. 5 der EU-Grundrechtecharta macht die Bestimmungen der Charta, in welchen “Grundsätze” festgelegt sind, zu unverbindlichen “Kann”-Vorschriften. Nach den Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta müssen diese weder von der EU eingehalten werden, noch sind sie subjektiv einklagbar. Dies betrifft laut den Erläuterungen des Konvents ins-besondere die sozialen Rechte wie Art. 25 (Rechte älterer Menschen), Art. 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und Art. 37 (Umweltschutz). Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass Art. 52 Abs. 5 alle sozialen Grundrechte der EU unverbindlich macht, darunter alle im Abschnitt “Solidarität” (Art. 27 bis 38).

Darüber hinaus ist ein großer Teil der sozialen Menschenrechte der EU-Grundrechtecharta noch ein-mal zusätzlich unverbindlich dadurch, dass sie unter den “Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten” gestellt wurden; mit diesem Vorbehalt, welchem gem. Art. 52 Abs. 6 EU-Grundrechtecharta “in vollem Umfang Rechnung zu tragen” ist, ist nicht gemeint, das in den nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten bzgl. verschiedener Menschenrechte unterschiedliche Schutzniveau in seiner Unterschiedlichkeit auf die EU-Ebene zu transponieren, denn Erklärung 1 zum Lissabon-Vertrag gilt die Menschenrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen gegenüber der EU-Ebene ab, indem sie postuliert, dass die EU-Grundrechtecharta die Menschenrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen sichtbarer mache. In der Grundrechtecharta stehen nun aber auch viele Rechte, die sich in vielen mitgliedsstaatlichen Verfassungen nicht finden. Die EU-Grundrechtecharta gibt weder alle, noch die Schnittmenge, noch die häufigsten Grundrechte der mitgliedsstaatlichen Verfassungen wieder. Wenn in Erklärung 1 zum “Vertrag von Lissabon” trotzdem von “sichtbar machen” die Rede ist, kann das nur eine Abgeltungswirkung im Sinne einer Verhinderung der Transponierung der Grundrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen auf die EU-Ebene meinen. Dass keine Transponierung der Grundrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen auf die EU-Ebene gemeint sein kann, ergibt sich auch aus dem Urteil zu “Van Gend & Loos”, in welchem der EUGH ausdrücklich festgestellt hat, dass es nicht in seine Kompetenz fällt, die Verfassungen der Mitgliedsstaaten auszulegen.

Die EU-Grundrechtecharta enthält Grundrechte wie das auf Gesundheitsschutz (Art. 35), welche durch Art. 52 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 6 i. V. m. dem Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten gleich doppelt unverbindlich gemacht sind. Und wenn es nicht schon doppelt unverbindlich wäre, so würde es noch über Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 9 AEUV aufgeweicht.

Damit ergibt sich, dass nur der Rang der universellen Menschenrechte über dem EU-Sekundärrecht im Falle der Transportierbarkeit von IWF-typischen Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang, für welche Art. 136 Abs. 3 AEUV die Blankett-Ermächtigung erteilen würde, den Schutz der sozialen universellen Menschenrechte (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) sichert.

Darüber hinaus würde im Staateninsolvenzverfahren des ESM der Eurozone auch die Schutzwirkung, welche die bürgerlichen EU-Grundrechte durch ihre Verbindlichkeit (anders als die sozialen EU-Grundrechte) und ihren Rang unter dem EU-Primärrecht, aber immer noch über dem EU-Sekundärrecht haben, ausgehebelt zu werden drohen. Denn nach der Erklärung zur Eurogruppe vom 28.11. 2010 zu den „Allgemeinen Merkmalen des künftigen Mechanismus“ ist vorgesehen, die privaten Gläubiger für ihre Auflagen zum teilweisen Schuldenerlass gegenüber den Eurostaaten auf eine Strenge wie in der IWF-Praxis und auf eine „vollständige Übereinstimmung mit der IWF-Praxis“ sowie „gemäß den internationalen Regeln“ zu verpflichten. Vollständigkeit ist dabei nur bzgl. der Übereinstimmung mit der IWF-Praxis vorgesehen, die Einhaltung des übrigen Völker-rechts also nur vorgesehen insoweit, wie dies mit der IWF-Praxis vereinbar ist.

Nach dem Lissabonurteil ist das EU-Recht weiterhin Völkerrecht, wenngleich (außer bzgl. der GASP) mit einem besonders hohen Ranganspruch. Die Schutzwirkung der EU-Grundrechtecharta, nicht nur die der universellen Menschenrechte und der Grenzen durch die IWF-Satzung, soll im Staateninsolvenzverfahren offenbar gezielt unterlaufen werden.

Foortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/058-bundesverfassungsgericht