024 Lissabonurteil, EU- Verträge, Bundestagsgutachten

III.2 Ergebnisse des Lissabonurteils zum Verbot von Blankett-Ermächtigungen; begrenzte Einzel-ermächtigung und Integrationsverantwortung

In Leitsatz 2 des Lissabon-Urteils wurde der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung bekräftigt. Soweit die EU in ihre Verträge eine Veränderbarkeit der Verträge selbst ohne weiteres Ratifikationsverfahren aufnimmt, darf das für Deutschland nur angewendet werden, wie dies in den entsprechenden primärrechtlichen Bestimmungen hinreichend genau bestimmt und begrenzt genug ist, um für die Parlamentarier von seiner Rechtswirkung her vorrausschaubar zu sein. Wo Vorschriften darüber hinaus gehen, geradezu Kompetenz-Kompetenz-Klauseln sind, hat das Lissabon-Urteil die-se dadurch eingefangen, dass dafür jeweils für Deutschland eine erneute Ratifizierung erforderlich ist (Rn. 312). Entsprechendes gilt für Brückenklauseln, welche die EU ermächtigen, für bestimmte politische Aufgabengebiete vom Einstimmigkeitserfordernis zur Mehrheitsentscheidung überzugehen. Ohne das Ratifikationserfordernis wäre die Integrationsverantwortung des Bundestags und des Bundesrats nicht zu sichern. Diese Integrationsverantwortung muss den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen.

Blankettermächtigungen “zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.” (Rn. 236 auf S. 76).

Jede Anwendung sämtlicher Vorschriften nach den Rn. 412 bis 419 auf S. 144 bis 146 des Lissabon-Urteils bedarf jeweils der Ratifizierung.

Das Lissabon-Urteil ist ergangen bzgl. der Zustimmung zum Lissabonvertrag, einem völkerrechtlichen Vertrag, welcher zwei der vier grundlegenenden Verträge der EU, den EUV und den AEUV, sowie zahlreiche Protokolle und Erklärungen in deren Anhang eingfügt bzw. geändert hat. Die zwei anderen grundlegenden Verträge der EU sind die EU-Grundrechtecharta und der Euratom-Vertrag.

Das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV ist ein Zustimmungsgesetz zu einer EU-primärrechtlichen Blankett-Ermächtigung. Da nach Rn. 240 des Lissabon-Urteils zumindest der nicht auf die GASP bezogene Teil des EU-Primärrechts vom Rang über erheblichen Teilen des Grundgesetzes steht, sind zumindest jede Blankett-Ermächtigung im EU-Primärrecht und jeder ultra-vires-Verstoss im EU-Sekundärrecht (es sei denn, das EU-Sekundärrecht stünde unterhalb des Grundgesetzes) vom Ausmaß her Übergriffe in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, wie sie nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils untersagt sind.

Das wiegt besonders schwer, wenn den Abgeordneten noch nicht einmal volle Tragweite dessen, wofür man von ihnen die Blankett-Ermächtigung wirklich haben will, vor der Abstimmung in Bundestag und Bundesrat vermittelt worden ist. Darum ist hier das Verbot der Blankett-Ermächtigung umso strenger auszulegen.

Besonders erschwerend ist im vorliegenden Fall, dass die Ermächtigung der EU-Wirtschaftsregierung auf EU-Ebene über EU-Verordnungen geschehen soll, welche unmittelbar anwendbar sind, und anders als EU-Richtlinien, den Abgeordneten auf nationaler Ebene nicht mehr die Möglichkeit geben, mit einem Umsetzungsgesetz selbst eine grundgesetzkonforme Umsetzung sicherzustellen.

Jegliche Blankett-Ermächtigung verstößt gegen die Rechtsstaatlichkeit, weil zu dieser auch ein hinreichendes Maß an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gehört. Auch mit dem bereits vorverfassungsrechtlichen Recht auf Demokratie sind Blankett-Ermächtigungen unvereinbar, weil dadurch Entscheidungen, welche in einem vom Volk gewählten Parlament oder auch direkt vom Volk (Art. 20 Abs. 2 GG) zu treffen sind, auf nicht direkt vom Volk abwählbare Gremien verschoben werden, egal ob es um die blankettartige Ermächtigung zu Primärrecht, EU-Verordnungen oder EU-Richtlinien geht.

Nach dem Lissabon-Urteil sind die vier Strukturprinzipien, darunter Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, ebenso unantastbar wie die Menschenwürde. Schließlich verletzen Blankett-Ermächtigungen das unveräußerliche (Art. 1 Abs. 2 GG) grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG). Dies zum einen, weil sie in erheblichem und nicht überschaubarem Maße Entscheidungen vom Bundestag weg auf andere, in ihrer Zusammensetzung nicht direkt durch die Bundestagswahl bestimmte, Gremien verlagern. Zum anderen wird das grundrechtsgleiche Wahlrecht aber auch insoweit verletzt, wie dadurch die Möglichkeit der Abgeordneten, die Wahrung der Strukturprinzipien Demokratie und Rechtsstaat auch gegenüber Rechtsakten der Ebenen, denen sie eine Ermächtigung erteilen, zu wahren, ausgehebelt wird.

III.3 zur Falschanwendung von Art. 48 Abs. 6 EUV

III.3.1 ultra-vires – Verstoss von Art. 136 Abs. 3 AEUV wegen Ausweitung der Zuständigkeiten der EU mittels des dafür nicht zulässigen vereinfachten Änderungsverfahrens (Art. 48 Abs. 6 EUV)

Bei Änderung des EU-Primärrechts nach dem vereinfachten Änderungsverfahren dürfen gem. Art. 48 Abs. 6 letzter Satz EUV die Kompetenzen der EU nicht ausgeweitet werden.

In Absatz 6 der Erwägungsgründe zur Initiierung der Einfügung des Art. 136 Abs. 3 AEUV wird darum auch behauptet, die Kompetenzen der EU würden durch den neuen Absatz nicht ausgeweitet. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Sie würden massiv und in nicht abschätzbarer Weise ausgeweitet.

Art. 136 Abs. 3 AEUV erlaubt ab seinem Inkrafttreten ohne weitere Vorbedingungen die Einrichtung beliebiger Stabilitätsmechanismen für die Euroländer. Lediglich die Aktivierung solcher Mechanismen ist abhängig davon, dass festgestellt wird, dass dies unabdingbar sei für „die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt“. Nach Abs. 2 der Erwägungsgründe ist diese Voraussetzung bereits spätestens am 28./29.10.2010 erfüllt gewesen, zumindest für alle drei Stufen des europäischen Finanzierungsmechanismus die Aktivierung also reine Formsache. An Art. 136 Abs. 3 AEUV würden ab dessen Inkrafttreten sofort sekundärrrechtliche und intergouvernementale Stabilitätsmechanismen für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes anknüpfen und aktiviert werden können, bzw. würde für solche, die bisher ultra-vires sind, versucht werden, Art. 136 Abs. 3 AEUV nachträglich als primärrechtliche Grundlage nachzuschieben. Zum Nachschieben von Primärrecht und zur Frage der Rückwirkung von Völkerrecht, gemessen an der WVRK, siehe auch Abschnitt III.9 dieser Verfassungsbeschwerden. Was mit „Stabilität“ gemeint ist, wird in Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht definiert. Abs. 2 der Erwägungsgründe präzisiert allein, dass damit zumindest auch „Finanzstabilität“ gemeint ist (zu deren Definition siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden). In Art. 136 Abs. 3 AEUV wird, anders als in Art. 122 Abs. 2 AEUV in keiner Weise eingegrenzt, wer die Auflagen für die „Finanzhilfen“ machen soll. Damit könnte man sekundär-rechtlich oder intergouvernemental jeden dazu bestimmen, und genau in diese Richtung will man beim Staateninsolvenzverfahren (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) ja auch gehen. Art. 136 Abs. 3 AEUV schreibt noch fest, dass die Auflagen „streng“ sein müssen, während Art. 122 Abs. 2 AEUV sich nicht auf die Strenge der Auflagen festlegt.

Art. 136 Abs. 3 AEUV würde folgende Kompetenzausweitungen für die EU-Ebene bedeuten :

-- Blankett-Ermächtigung für beliebig viele EU-sekundärrechtliche Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ (der Großbanken)

-- IWF-artige Strenge (im Sinne beliebig willkürlich tief in alle Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten eingreifender Auflagen und sanktionsbewehrter Empfehlungen)

-- IWF-artige Strenge (im Sinne der notfalls beliebig gewaltsamen Durchsetzung solcher Auflagen und sanktionsbewehrter Empfehlungen)

-- IWF-artige Strenge (im Sinne des Umsichgreifens in alle beliebigen Politikbereiche hinein)

-- beliebige Übertragbarkeit der Macht zur Erteilung solcher IWF-artig strenger Auflagen an buchstäblich jeden

-- EU-primärrechtliche Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Aktivierung aller von an Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfender Mechanismen

-- Ausweitung der Möglichkeiten für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit an den Formvorschriften des Art. 329 AEUV und der inhaltlichen Begrenzung des Art. 20 EUV vorbei

-- verdeckte völkerrechtliche Rückwirkung (oder zumindest der Versuch einer solchen)

-- beliebige Höhe der „Finanzhilfen“, da es kaum Momente gibt, in denen keine einzige Großbank in der Eurozone einen Subventionsbedarf für sich entdeckt

Darüber hinaus bestätigt Rn. 140 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (Az. 2 BvE 4/11), dass der ESM-Vertrag den Organen der EU zusätzliche Macht geben würde. Die blankettartige Ausweitung der Ermächtigung zum Ausleihen von Organen in den Raum der erweiterten Zusammenarbeit, an welche auch der ESM-Vertrag anknüpft, enthält wiederum Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV. Auch durch die Ausweitung der Kompetenzen von Organen der EU werden die Kompetenzen der EU ausgeweitet.

Im Vergleich zur oben dargelegten Liste von Kompetenzausweitungen ist die Behauptung in Abs. 6 der Erwägungsgründe, die Kompetenzen der EU würden durch Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht ausgeweitet, rein deklaratorisch und schlicht unwahr.

Verbindliches Recht, so auch EU-Primärrecht, ist grundsätzlich nach Wortlaut auszulegen. Nach Art. 31 Nr. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, so auch der AEUV, in erster Linie auszulegen in gutem Glauben mit der üblichen Wortbedeutung der im Vertragstext verwendeten Begriffe sowie im Lichte von Ziel und Zweck des Vertrags. Das würde sich hier also auf den Wortlaut von Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie dessen Ziel und Zweck beziehen.

Bereits der Wortlaut des Art. 136 Abs. 3 AEUV für sich allein lässt erkennen, dass er, wie oben dargestellt, eine Ausweitung der Kompetenzen der EU (insbesondere im Vergleich zu Art. 122 Abs. 2 AEUV) bedeuten würde. Wie aus den Erwägungsgründen zur Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16./17.12.2010 hervor geht, ist Art. 136 Abs. 3 AEUV in erster Linie als Grundlage für den europäischen Stabilisierungsmechanismus ESM, welcher die unbefristete Verlängerung des Euro-Rettungsschirms und das Staateninsolvenzverfahren enthalten soll, initiiert worden, sowie für den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und für den Euro-Stabilisierungsmechanismus.

Danach erst folgen für die Interpretation vom Gewicht her die Präambel und die Anhänge des Vertrags, und danach der Kontext, in welchem der Vertrag entstanden ist (Art. 31 Nr. 2 WVRK). Danach folgen jegliche Vereinbarung (Art. 31 Nr. 2 lit. a WVRK) und jedes Instrument (Art. 31 Nr. 2 lit. b WVRK) der Vertragsstaaten in Zusammenhang mit dem Vertrag. Bezogen auf Art. 136 Abs. 3 AEUV bedeutet das, dass seine Interpretation auch immer im Lichte der Gesamtheit des AEUV, dessen Präambel, des EUV, sowie der Protokolle und Erklärungen zu diesen zu sehen ist. Es bedeutet auch, dass sämtliche Inhalte der Erwägungsgründe zur Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 16./17.12.2010 für die Interpretation des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV sich unter dem „Kontext“, unter „jegliche Vereinbarung“ oder unter „jegliches Instrument“ subsumieren lassen, soweit sie nicht Ziel und Zweck von Art. 136 Abs. 3 AEUV erläutern. Die Erläuterungen von Ziel und Zweck des Art. 136 Abs. 3 AEUV sind für die Interpretation vorrangig gegenüber Abs. 6 der Erwägungsgründe.

Abs. 6 der Erwägungsgründe setzt zumindest der Verwendung des Art. 136 Abs. 3 AEUV für alle 3 Stufen des europäischen Finanzierungsmechanismus keinerlei Grenzen. Dass er bzgl. des gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus durch den Rest der Erwägungsgründe und auch durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 16./17.12.2010 widerlegt wird, spricht dafür, dass er niemals als für die Interpretation der Reichweite der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV begrenzend gemeint war, also auch der späteren Verwendung des Art. 136 AEUV als primärrechtliche Grundlage für die Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung und für den Umbau der EU-Förderpolitik in diesem Sinne keinerlei Grenzen entgegen setzen will.

Abs. 6 der Erwägungsgründe ist nichts anderes als eine rein deklaratorische unwahre Behauptung, die dazu angetan ist, einen Irrtum (Art. 48 WVRK) verursacht zu haben in Zusammenhang mit der Wahl des vereinfachten Änderungsverfahrens. Sollte die unwahre Behauptung gar vorsätzlich auf- gestellt worden sein, um einen oder mehrere der Regierungschefs zur Erlangung von deren Unter-schrift zu täuschen, so könnte sogar ein Betrug (Art. 49 WVRK) vorliegen. Da der Beschwerdefüh-rerin keinerlei Beweismittel für einen evtl. Vorsatz vorliegen, geht sie bis zum Beweis des Gegen-teils von einem Fall des Art. 48 WVRK aus.

Ob die Aussage in Abs. 6 der Erwägungsgründe anders zu interpretieren wäre, wenn sie in den Wortlaut des Art. 136 Abs. 3 AEUV integriert worden wäre, kann dahin stehen, da sie nicht darin integriert worden ist.

Somit bleibt bereits wegen der Falschanwendung des Art. 48 Abs. 6 EUV zur Ausweitung der Kompetenzen der EU nur, die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV im Ganzen als verfassungswidrig und damit nichtig zu erkennen, denn über Art. 48 Abs. 6 EUV können Änderungen des AEUV nur dann und insoweit wirksam zustande kommen, wenn bzw. wie sie keine Ausweitung der Kompetenzen der EU enthalten, was hier aber der Fall wäre.

Eine Anwendung des Art. 48 Abs. 6 EUV über seinen expliziten Anwendungsbereich hinaus ist ein besonders krasser Fall von ultra-vires. Nicht nur die Anmaßung im Primärrecht nicht eingeräumter materiell-rechtlicher Kompetenzen, sondern auch die Überdehnung der formell-rechtlichen Vor-schriften über ihren Anwendungsbereich hinaus ist ultra-vires.

Ausgerechnet eine Vorschrift mit Blankettermächtigung und massiver Ausweitung der Kompeten-zen der EU ist auf rechtswidrige Weise initiiert worden. Das ist unvereinbar mit Art. 38 GG nicht nur dadurch, dass den von der Beschwerdeführerin gewählten Bundestagsabgeordneten auf Grund der Blankett-Ermächtigung nicht mehr genügend Kompetenzen verbleiben würden, sondern auch dadurch, dass auf Grund der Falschanwendung des Art. 48 Abs. 6 EUV die demokratische Legitimationskette durchtrennt würde – obwohl die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) laut dem Lissabonurteil unantastbar und bereits vorverfassungsrechtlich ist.

Auf dem Gipfel vom 24.+25.03.2011 wurden die Arbeitsschritte auf EU-Ebene zur Einfügung des Art. 136 Abs. 3 AEUV nach dem vereinfachten Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6 EUV) durch Beschluss des Europäischen Rats abgeschlossen, sodass der nächste Schritt die Zustimmungsgesetze in den Mitgliedsstaaten waren (Nr. 16 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats, Az. EUCO 10/11; siehe auch Abschnitt III.16 dieser Verfassungsbeschwerden).

III.3.2 Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kommt zu falschen Schlussfolgerungen zu Art. 48 Abs. 6 EUV wegen unvollständiger Betrachtung und wegen kritikloser Haltung gegenüber der EU-Kommission; Vorenthalten der beiden kritischen Gutachten gegenüber dem Volk

Das Gutachten Nr. 04/11 der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 14.03.2011 „Aktueller Begriff – Europa Etablierung eines dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus im vereinfachten Änderungsverfahren“ argumentiert, Art. 136 Abs. 3 AEUV eröffne „nur den Mitgliedsstaaten (und nicht der EU) die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Stabilitätsmechanismus ähnlich der EFSF zu schaffen.“ Den genauen Umfang und die Struktur des Stabilitätsmechanismus überlasse die neue Vertragsvorschrift dabei den Mitgliedsstaaten. Die Vorschrift selbst begründe noch keine Pflicht zur Beteiligung am ESM. Es liege folglich keine Ausdehnung der Kompetenzen der EU vor.

www.bundestag.de/dokumente/analysen/2011/europaeischer_stabilitaetsmechanismus.pdf

Das Gutachten wird bereits widerlegt dadurch, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV nachweislich als primärrechtliche Grundlage für die Ausdehnung der Sanktionen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes auf die präventive Komponente und die Gesamtschuldenkomponente, für die Sanktionen im Ungleichgewichtsverfahren und für die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel für diese Sanktionen vorgesehen ist (Abschnitte III.14 und VI.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ebenso wie das Ungleichgewichtsverfahren bewegen sich unstreitig im eu-sekundärrechtlichen Raum. Allein durch die Lektüre von Rn. 18+19 des Berichts der Task Force (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden) lässt sich das Gutachten also widerlegen.

Das Gutachten spricht davon, dass der Mechanismus nur die Möglichkeit eröffne, einen der EFSF ähnlichen Mechanismus zu schaffen. Diese Aussage ist gleich mehrfach widerlegt. Denn die Ausdehnung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens sind der EFSF gerade nicht ähnlich. Die EFSF ist, sieht man einmal von dem fehlenden Zustimmungsgesetz ab, auf intergouvernementale Art und Weise zustande gekommen und damit eben nicht mit den nach Art. 288 AEUV im eu-sekundärrechtlichen Raum existierenden Instrumenten EU-Richtlinie oder EU-Verordnung vergleichbar. Es ist auch ein Unterschied, ob die Auflagen (wie bei der EFSF) vom IWF (bzw. der Troika) oder (bei Stabiliäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren) von der EU-Kommission kommen, ein Unterschied, ob eher der Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven oder der Anbau genmanipulierter Nahrung erzwungen wird. Außerdem zeigt bereits die Tatsache, dass neben dem ESM, der laut den Erwägungsgründen zur Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV (Abschnitt III.1 dieser Verfassungsbeschwerden) der offizielle Anlass für Art. 136 Abs. 3 AEUV ist, der gleiche Art. 136 Abs. 3 AEUV auch für die Ausdehnung der Sanktionen bei Stabilitäts- und Wachstumspakt und deren Einführung beim Ungleichgewichtsverfahren gedacht ist, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV gerade für beliebig viele Mechanismen gedacht ist. Das Gutachten übersieht auch völlig, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV oben-drein zum rückwirkenden heimlichen Nachschieben einer primärrechtlichen Grundlage für die EFSF gedacht ist (Abschnitt III.9 dieser Verfassungsbeschwerden), obwohl es zur völkerrechtlichen Allgemeinbildung gehören dürfte, dass nach der WVRK nicht ausdrücklich als solche formulierte völkerrechtliche Rückwirkungen unwirksam sind.

Aus dem Gutachten kann auch der Anschein entstehen, der ESM wäre mit dem EFSF vergleichbar. Das ist aber bereits deshalb unzutreffend, weil der ESM auch die Wiener Initiative und das Staateninsolvenzverfahren für die Staaten der Eurozone enthalten soll, wo die Auflagen auch von den priva-ten Gläubigern (und nicht nur von der Troika) kämen, und wo bzgl. der durch die privaten Gläubiger gestellten Auflagen kein ausdrückliches Letztentscheidungsrecht des Ministerrats (wenngleich unter dessen Bindung an die IWF-Artigkeit der Auflagen) bestehen würde (Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Das Gutachten übersieht auch völlig, dass gerade in der Unbestimmtheit, was für Mechanismen auf Art. 136 Abs. 3 AEUV gestützt würden, eine Blankett-Ermächtigung für beliebige Mechanismen besteht. Es übersieht, dass alle bereits bekannt gewordenen Mechanismen, welche man auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, alle über finanzielle Druckmittel (einmal Kreditauflagen, einmal Bewehrung mit finanziellen Sanktionen wie Bußgeldern und der Streichung von EU-Fördermitteln) die Entscheidungsfreiheit der Parlamente und (soweit es Volksabstimmungen betrifft) des Volkes massivst einengen wollen. Es übersieht, dass mit immer neuen Instrumenten für sanktionsbewehrte Empfehlungen und für Kreditauflagen immer mehr politische Bereiche, für welche die EU gerade keine Zuständigkeit in ihrem Primärrecht erhalten hat, von dieser eben durch diese Empfehlungen und Auflagen okkupiert werden sollen, wie die Beschwerdeführerin insbesondere an den Beispielen Griechenlands und Rumäniens (Abschnitte IV.5.3, IV.5.5 und V.13 dieser Verfassungsbeschwerden) beweist. Es übersieht auch, dass man bei EFSF und ESM einfach stillschweigend im Rahmen eines intergouvernemental errichteten Mechanismus Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang transportieren will. Mit der intergouvernementalen Errichtungsweise umgeht man das Zustimmungserfordernis im Europaparlament. Die stattdessen bei der Intergouvernementalität für das Inkrafttreten erforderliche Bestätigung durch die nationalen Parlamente hat man bei der EFSF zumindest in Deutschland, wo es kein Zustimmungsgesetz zum EFSF-Rahmenvertrag gibt, einfach sein gelassen.

Das Gutachten geht auch mit keiner Silbe darauf ein, dass Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV es ermöglichen will, jeden beliebigen auf der Welt mit der IWF-Praxis (also der völligen Ignorierung der Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten) entsprechenden Auflagen zu betrauen, und dass eine Verpflichtung auf die IWF-Praxis von der materiellen Eingriffsintensität her die wohl drastischste nur denkbare Ermächtigung ist, gerade auch angesichts des gerade beim IWF verbreiteten pathologischen Mangels an Mitgefühl (siehe insbesondere Abschnitte IV.5 und XII.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten sich in keiner Weise auseinandersetzt mit der geplanten Reduzierung der solidarischen Sozialversicherung (Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden) auf eine Mindestversorgung und der totalen Exportierbarmachung aller nicht handelbaren Güter incl. der Kommerzialisierung aller Lebensbereiche und Ausverkaufs des Staates (Abschnitte V.11 und V.III dieser Verfassungsbeschwerden), was man auch alles auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. jetzt erst einmal auf den Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) stützen will.

Hinsichtlich der drastischen Ausweitung der EU-Kompetenzen durch Art. 136 Abs. 3 AEUV wird zur Vermeidung von Wiederholungen außerdem auf Abschnitt III.1 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden ist es notwendig geworden, auf dieses Gutachten ein-zugehen, da es, vielleicht auch angesichts seiner Kürze von nur zwei Seiten, vielfältig diskutiert wird, was es wahrscheinlich macht, dass sich die Beklagten, zumindest Bundestagsabgeordnete, darauf berufen werden.

Das Gutachten vom 14.03.2011, welches ausweislich des o. g. Links, öffentlich sichtbar auf der Internetseite des Bundestags zu finden ist, steht auch in deutlichem Gegensatz zu einem vertraulichen Gutachten des gleichen wissenschaftlichen Dienstes aus Februar 2011, welches im Internet nicht auffindbar ist.

Dazu schreibt Dr. Christian Weilmeier in dem Artikel „EU-Rettungsfonds wird zur Notstandsregierung“, welcher u. a. in der Deutschlandwoche zu finden ist, das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Euro-Rettungsfonds diagnostiziere „eine Entmachtung des Parlaments und einen drohenden Verfassungsbruch“, da „keine Mitentscheidung des Parlaments vorgesehen“ sei. Die Deutschland drohenden Bürgschaftsinanspruchnahmen drohten solche Ausmaße anzunehmen, dass damit die Schuldenbremse des Grundgesetzes nicht einzuhalten sei.

www.deutschlandwoche.de/2011/04/17/eu-rettungsfonds-wird-zur-notstandsregierung

Außerdem gibt der Artikel in der Deutschlandwoche an, laut einem vertraulichen Gutachten des Bundesrechnungshofes für den Finanzausschuss des Bundestags rate der BRH „dem Bundestag dringend, auf seinen demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten zu bestehen.“ Der BRH habe außerdem klare Obergrenzen für die Staatsbürgschaften und ein „echtes Konsultationsverfahren“ für die nationalen Parlamente verlangt.

Es stellt sich die dringende Frage, warum das verhältnismäßig gründlichere Gutachten aus Februar 2011 den Abgeordneten des Finanzausschusses des Bundestags und offenbar einem kleinen Teil der Medien zugänglich gemacht wird, während die Massenöffentlichkeit mit dem weitaus unkritischeren Gutachten vom 14.03.2011, welches sich vor allem auf die sachlich unzutreffende Behauptung in Abs. 11 der Stellungnahme der EU-Komission zu Art. 136 Abs. 3 AEUV (siehe Abschnitt III.19 dieser Verfassungsbeschwerden) stützt, abgespeist wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und inwieweit das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes von Februar 2011 sowie die Stellungnahme des Bundesrechnungshofes überhaupt den Bundestagsabgeordneten außerhalb des Finanzausschusses zugänglich gemacht worden sind.

Dass der Bundestag sich ein solches Verhalten, welches dazu angetan ist, die Unterstützung der Öffentlichkeit für die vom Volk über Art. 38 GG auf Zeit verliehenen Rechte der Abgeordneten durch Nicht-Information zu vereiteln, gefallen lässt, zeigt, dass insbesondere die in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen unverzichtbar sind bereits zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie.