011. II.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung

II.2.4 Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile und zum gemeinen Wohl dringend geboten (§32 Abs. 1 BVerfGG).

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2011 (Az. 2 BvE 8/11) stellt die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung insbesondere in den Rn. 81 ff dar. Die einstweilige Anordnung ist gem. §32 BVerfGG zu gewähren zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund (Rn. 81).

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die Begriffe der schweren Nachteile und des anderen wichtigen Grundes zusammen sowohl die Folgen für die Beschwerdeführerin als auch die für die Allgemeinheit umfassen.

Im Verfahren über die einstweilige Anordnung sind die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit vorgetragen werden, außer acht zu lassen (außer in Fällen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind).

Bei Verfahren, deren Ausgang, wie hier, offen ist, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die Nachteile bei Ergehen oder die bei Nicht-Ergehen der einstweiligen Anordnung größer sind.

Wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ist dabei, insbesondere, wenn, wie hier, bei Ergehen der einstweiligen Anordnung Wirkungen auch im völkerrechtlichen Raum ge- schaffen werden, regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (Rn. 81).

Erhellend für die Schwere der Nachteile, ab denen einstweilige Anordnung gewährt wird, sind die in Rn. 81 des Beschlusses vom 27.10.2011 zitierten Beschlüsse und Urteile des Bundesverfassungsgerichts:

Bei Assendorf (BVerfGE 82,310) wurde einstweilige Anordnung gewährt gegen eine kommunale Neugliederung, weil die Geldverschwendung für den Fall, dass die Neugliederung wegen Verfassungswidrigkeit rückgängig gemacht werden müsste, schwerer wog als der Zeitverlust, wenn die einstweilige Anordnung erginge, und sich später die Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung herausstellte.

Bei der Flughafenregelung (BVerfGE 94,166) ging es um die einstweilige Anordnung bei von Abschiebung bedrohten Asylbewerbern. Dort lockerte das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung von einstweiliger Anordnung durch die Verwaltungsgerichte und ver-wies den damaligen Fall zur gründlicheren Prüfung der einstweiligen Anordnung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurück, ohne selbst einstweilige Anordnung zu gewähren.

Beim Einigungsvertrag (BVerfGE 83,162) wurde die einstweilige Anordnung abgelehnt. Dort standen die Ansprüche in der sowjetischen Besatzungszone enteigneter Grundstückseigentümer denen der heutigen Eigentümer gegenüber. Wegen der damals volkswirtschaftlich erforderlichen Investitionen hätte eine einstweilige Anordnung gesamtwirtschaftlich positive oder negative Wirkungen haben können. Das völkerrechtliche Vertrauensverhältnis zur Sowjetunion überwog, gerade auch im Hinblick auf die deutsche Wiedervereinigung, da Deutschland sich in Zusammenhang mit der Einwilligung der Sowjets in die Wiedervereinigung verpflichtet hatte, bis zu einem bestimmten Termin erfolgte Enteignungen bestehen zu lassen, aber damals zumindest für das Verfahren der einstweiligen Anordnung die übrigen Argumente deutlich.

Bei Somalia (BVerfGE 39,38) erging die einstweilige Anordnung dergestalt, dass die bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung geschaffenen Tatsachen bestehen bleiben durften, für alle weiteren Schritte des Einsatzes jedoch die vorherige konstitutive Entscheidung des Bundestags verlangt wurde.

Rn. 83 des Beschlusses vom 27.10.2011 schließlich sah es als schwerwiegender an, wenn bei Nicht- Ergehen einer einstweiligen Anordnung irreversible Beschlüsse durch das Minigremium gefasst würden, welche nur dem Plenum des Bundestags zustehen, als wenn die einstweilige Anordnung erginge, wonach einstweilig alle für das Minigremium vorgesehenen Befugnisse vom Plenum des Bundestags auszüben sind. Dabei ist auch von Bedeutung gewesen (Rn. 84), dass damit die Hand- lungsfähigkeit des Parlaments bzgl. des StabMechG überhaupt nicht eingeschränkt wurde, da zu Lasten des Plenums keinerlei einstweilige Anordnung gegeben wurde.

Den genannten Entscheidungen gemeinsam ist, dass die Irreversibilität und die Tiefe der Grundrechtseingriffe und die Wahrscheinlichkeit von deren Eintreten entscheidende Faktoren sind für die Frage der einstweiligen Anordnung. Auch die Rechtssicherheit, der völkerrechtliche Vertrauenschutz und die Verhältnismäßigkeit bzgl. des Ausmaßes der einstweiligen Anordnung sind von erheblicher Bedeutung.

Dass Eilanträge und nicht nur „normale“ Anträge auf einstweilige Anordnung erforderlich sind, ergibt sich auch daraus, dass bereits für Sonntag, den 01.07.2012, die Inkraftsetzung des ESM geplant ist (FAZ-Artikel „Fiskalpakt Abstimmung noch vor dem EU-Gipfel“ vom 14.06.2012).

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/fiskalpakt-abstimmung-noch-vor-dem-eu-gipfel-11785405.html#Drucken

Laut einer Pressemitteilung auf der Webseite des Bundesrats werden Bundestag und Bundesrat beide am 29.06.2012 entscheiden, und zwar der Bundesrat nach dem Bundestag. Der Bundesrats-vorsitzende Herr Dr. Seehofer rechnet mit der Entscheidung des Bundesrats nicht vor 19.00 oder 20.00 Uhr. Laut Bundesrat finden die Beratungen zu so später Stunde statt, weil man die Ergebnisse des EU-Gipfels abwarten wolle.

www.bundesrat.de/cln_117/nn_6898/DE/service/thema-aktuell/12/20120615-sondersitzung.html?_nnn=true

Der letzte Werktag vor dem 01.07.2012 ist Freitag, der 29.06.2012. Wenn der ESM am 01.07.2012 in Kraft treten soll, dann sind für Freitag, den 29.06.2012, außer der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes im BGBl, die Veranlassung der Ratifikation und die Ratifikation geplant.

Laut den Artikeln „Eilantrag in Karlsruhe Linke will ESM und Fiskalpakt stoppen“ der Süddeutschen Zeitung vom 21.06.2012, „ Euro-Rettungsschirm Verfassungsrichter bitten Gauck um mehr Zeit“ des Spiegels vom 21.06.2012, „Bundesverfassungsgericht im Hauruckverfahren“ der FAZ vom 22.06.2012 und „Steinmeier: ESM tritt nicht vor Mitte Juli in Kraft“ von RTL vom 22.06.2012 hat der Bundespräsident auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts am 21.06.2012 zugesagt, mit der Verkündung der Zustimmungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt auf das Bundesverfassungsgericht zu warten.

http://www.sueddeutsche.de/politik/2.220/eilantrag-in-karlsruhe-linke-will-esm-und-fiskalpaktstoppen-1.1389016

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-bittet-gauck-um-aufschub-beifiskalpakt-a-840219.html

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-im-hauruckverfahren-11796028.html

http://www.rtl.de/cms/news/rtl-aktuell/steinmeier-esm-tritt-nicht-vor-mitte-juli-in-kraft-228d4-51ca-83-1166291.html

Der SPD-Politiker Dr. Frank-Walter Steinmeier wird von RTL zitiert, das Bundesverfassungsgericht brauche schätzungsweise zwei bis drei Wochen zur Prüfung der Anträge auf einstweilige Anordnung.Die Beschwerdeführerin bedankt sich beim Bundesverfassungsgericht, dass es so schnell auf ihre Schreiben vom 15.06.2012 und vom 18.06.2012 reagiert hat.

Das entscheidende für die weiterhin bestehende Dringlichkeit der einstweiligen Anordnungen aber ist, was, geht man vom Wortlaut der genannten Presseartikel aus, nicht zugesagt worden ist:

In den Zeitungsartikeln ist keine Rede davon, dass der Bundespräsident warten würde mit der Verkündung des Zustimmungsgesetzes zur „kleinen Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV).

Dabei ist diese derart blankettartig, dass man auf dieser aufbauend beliebig Mechanismen mit den Inhalten wie denen von ESM und Fiskalpakt jederzeit neu als EU-Verordnungen initiieren könnte, auch wenn die Zustimmungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt vielleicht nie in Kraft treten werden.

Die o. g. Zeitungsartikel sagen auch nichts hinsichtlich eines Abwartens bzgl.der Begleitgesetze zum ESM (dem ESMFinG und dem Gesetz zur Änderung des BSchuWG), wenngleich man das vielleicht noch in ein Abwarten bzgl. des ESM mit hinein lesen könnte.

Und hinsichtlich eines Abwartens bzgl. der Ratifikation des EFSF-Rahmenvertrags steht in den Zeitungsartikeln auch nichts.

Trotz der Zusagen des Bundespräsidenten bzgl ESM und Fiskalpakt sind daher weiterhin insbesondere die einstweiligen Anordnungen bzgl. des Zustimmungsgesetzes zu Art. 136 Abs. 3 AEUV von besonderer Dringlichkeit sowie die bzgl. der Untersagung der Ratifikation des EFSF-Rahmenvertrags. Außerdem lässt der RTL-Artikel nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Zusagen des Bundespräsidenten auf die vermuteten zwei bis drei Wochen Bearbeitungszeit für die Anträge auf einstweilige Anordnung begrenzt sind, oder ob seine Zusagen so gemeint sind, dass er auf jeden Fall auf das Bundesverfassungsgericht wartet, auch wenn es länger als drei Wochen braucht, und die zwei bis drei Wochen eine bloße Prognose sind.

Darüber hinaus kann der Bundespräsident nur warten bzgl. der Verfahrenshandlungen, die er vornehmen könnte.

Die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden enthalten zahlreiche begründete Anträge auf einst- weilige Anordnung gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, welche durch die Ankündigung des Bundespräsidenten, zu warten, nichts von ihrer Dringlichkeit verloren haben.

Die Erfahrung der Beschwerdeführerin mit der Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Lissabonvertrag am 14.10.2008 trotz damals laufender Klagen legt nahe, zu Fragen der einstweiligen Anordnung besonders wachsam zu sein, und zu einer klaren Kommunikation beizutragen, damit es nicht möglicherweise zu einer Verkündung trotz noch nicht abschließend geklärter Anträge auf einstweilige Anordnung aus einem Missverständnis heraus kommt.

Im folgenden wird bewiesen, dass die Nachteile bei Ergehen der gegenüber dem Bundespräsidenten beantragten einstweiligen Anordnungen bei weitem geringer sind als die Nachteile bei deren Nicht-Ergehen. Die Darlegung ist aufgebaut entsprechend der Nummerierung in Abschnitt I.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

Anträge 1 und 2 gegenüber dem Bundespräsidenten:

Die einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt und dessen Ratifizierung sind vor allem geboten, um die folgenden tiefgreifenden bzw. irreversiblen Schäden abzuwenden. Irreversibel wäre das Inkrafttreten des Fiskalpaktes, was vor allem unzumutbar wäre für den Fall, dass sich danach dessen Verfassungswidrigkeit herausstellen sollte. Irreversibel wäre vor allem ein Absturz des Grundgesetzes, der direkt über die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt droht durch dessen faktisches Vorschlagsrecht der EU-Kommission für Grundgesetzänderungen und deren Möglichkeit, diese vor dem EUGH, insbesondere gegen die Abgeordneten von Bundestag und Bundesrat, sowie gegen das Volk, zu erzwingen. Außerdem ist die einstweilige Anordnung erforderlich, damit nicht vor einer Entscheidung in der Hauptsache das Grundgesetz an solchen Stellen aufgebrochen werden kann, die für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Zustimmung zum Fiskalpakt von Bedeutung sind. Sie ist erforderlich, damit nicht in der Zwischenzeit der EUGH Deutschland zu Grundgesetzänderungen verurteilen kann (Art. 8 Fiskalpakt). Sie ist außerdem geboten, damit die EU-Kommission sich keine Teile der deutschen Exekutive und Judikative unterstellen kann und damit die Möglichkeit zum Putsch bekommt, bevor das Bundesverfassungsgericht sich ein hinreichendes Bild über dieses Risiko gemacht hat, insbesondere wegen der Irreversibilität der Folgen, die ein Putsch haben kann. Außerdem ist die einstweilige Anordnung geboten, weil Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt das Grundgesetz selbst zur Rechtsgrundlage machen will zur Umgehung des EU-Primärrechts zwecks Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Eine freiwillige weitere Öffnung des Grundgesetzes (namentlich entsprechende Änderung von Art. 109 GG) für den Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere die Ausweitung auf das Gesamtschuldenkriterium und auf die präventive Komponente würde durch die einstweilige Anordnung bzgl. des Fiskalpaktes in keiner Weise unterbunden. Für eine solche freiwillige Öffnung ist es insbesondere nicht erforderlich, der EU-Kommission ein faktisches Initiativrecht (Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt) für Grundgesetzänderungen zu geben und dem EUGH die Macht zu verleihen (Art. 8 Fiskalpakt), Deutschland zu Grundgesetzänderungen zu verurteilen. Es gibt auch bzgl. der deutschen Haushaltsdisziplin keinerlei Eilbedürftigkeit in Bezug auf Grundgesetzänderungen für die Ermöglichung der Ausweitung auf die anderen beiden Komponenten, weil Deutschland im Hinblick auf die reine Betragsmäßigkeit bereits eine Schuldenbremse in Art. 115 GG verankert hat.

Die einstweiligen Anordnungen gegenüber dem Bundespräsidenten bzgl. des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt sind auch erforderlich, um zu verhindern, dass die EU-Kommission die Kontrolle über beliebige Teile der Exekutive und der Judikative Deutschlands zwecks Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt übernimmt (Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Denn damit würde sich nicht nur die Putschgefahr erhöhen, sondern würden bereits weit davor in großem Umfang Grund- und Menschenrechtsverletzungen dadurch geschaffen, dass die Kommission auf diese Weise die Durchsetzung der Empfehlungen auch insoweit erzwingen würde, wie nach Auffassung von Regierung bzw. Justiz der Umsetzung der Empfehlungen entsprechend den Grund- und Menschenrechten Grenzen gezogen werden müssten – und das auch noch angesichts der Verpflichtung auf eine Strenge nach der Praxis des IWF auch für das Defizitverfahren über Erwägungsgrund 3 + Art. 6 EU-Verordnung 2011/385 (COD) i. V. m. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV.

Und die Ermöglichung von noch mehr sanktionsbewehrten Empfehlungen, die oft, wie bei der Gentechnik in Griechenland, überhaupt nichts mit den Kriterien des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu tun haben, ist kein Ziel, welches eine Versagung dieser einstweiligen Anordnung begrün-den könnte. Die einstweilige Anordnung gegen den Fiskalpakt ist auch geboten, um den Anschein einer völkervertragsrechtlichen Rechtsgrundlage für die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie für die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens zu vermeiden. Der entstehende Schaden bestünde vor allem in der Anwendung der entsprechenden EU-Verordnungen im Ver-trauen auf die vermeitliche Rechtmäßigkeit einer solchen Konstruktion (Anknüpfung an Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 Fiskalpakt), EU-Sekundärrecht auf einen intergouvernementalen Vertrag zu bauen. Wenn sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Konstruktion herausstellen würde, und dass das Ungleichgewichtsverfahren dadurch keine bzgl. seiner Sanktionierbarkeit und dadurch Verbindlichkeit seiner Empfehlungen keine hinreichende völkervertragsrechtliche Grundlage (Art. 9 Fiskalpakt) hätte, aber bis dahin schon umfangreiche Fakten geschaffen worden wären bzgl. aller von der Kommission gewünschten Bereiche der deutschen Finanz-, Wirtschafts- und Lohnpolitik. Darunter sind, wie in Griechenland, Massenentlassung im öffentlichen Dienst zu erwarten, um die Staaten auf die Vergabe an Private angewiesen zu machen. Und jeder Schritt zur Kommerzialisierung der Behörden und aller beliebiger Bereiche der Gesellschaft und der Natur auf Grund der Empfehlungen aus dem Ungleichgewichtsverfahren, welcher sicher hinterher als rechtswidrig herausstellen sollte, und rückabgewickelt werden müsste, wäre mit Rückzahlungsverpflichtungen an die entsprechenden Käufer verbunden.

Die einstweilige Anordnung ist auch geboten, damit die EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung (Abschnitt VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) nicht beschlossen werden im Vertrauen auf die Rechtsmäßigkeit von Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt als Rechtsgrundlage. Denn insbesondere die Kürzung oder Streichung von EU-Fördermitteln (Erwägungsgrund 7 i. V. m. Art. 6 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) (darunter besonders sensibel die ELER-Agrarmittel, daneben aber auch die Kohäsions- und Strukturmittel) würde zahlreiche bäuerliche Familienbetriebe ruinieren und Kommunen und selbst Bundesländer noch mehr in die roten Zahlen bringen und wäre inbe-sondere bzgl. der zerstörten wirtschaftlichen Strukturen irreversibel. Auch die IWF-artige Verschärfung (nach der Praxis des IWF) aller auf Art. 121, 126 und 148 AEUV gestützer Empfehlungen würde zu irreversiblen Ergebnissen führen, was unzumutbar wäre, wenn sich herausstellen sollte, dass die Verbindlichmachung rechtswidrig wäre, oder dass zwar Verbindlichung, nicht aber die IWF-artige Verschärfung, rechtmäßig wäre. Inbesondere die IWF-artige Verschärfung der Empfehlungen zu Art. 148 AEUV dürfte noch schneller zu irreversiblen Massenentlassungen führen als die Ungleichgewichtsverfahren, weil die Arbeitsmarktpolitik auch Fragen des Kündigungsschutzes (Flexicurity als Teil von Europa 2020) mit umfasst. Auch die Befugnisse der EU-Kommission nach Art. 5 und Art. 6 der EU-Verordnung 2011/0386 (COD) zu sanktionsbewehrten Meinungen sowie zu direkten Eingriffen in die Haushaltsentwürfe und zum Umgehenlassen ganzer Haushaltsentwürfe können irreversible haushaltsmäßige Auswirkungen verursachen. Auch durch den Druck über die Sanktionierbarmachung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Umstellung der gesamten Sozialversicherung auf ein Mehrsäulensystem können irreversible Fakten geschaffen werden, insbesondere bzgl. der Verringerung der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bisherigen Beitragsleistung zustehenden Ansprüche an die Gesetzliche Rentenversicherung sowie bzgl. des Leistungsumfangs der Gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem drohen, wie das Beispiel Ungarns zeigt (Abschnitt V.23 dieser Verfassungsbeschwerden), im Rahmen des deutschen Defizitverfahrens bzw. dessen IWF-artig strenger Verschärfung über EU-Verordnung 2011/385 (COD) irreversible Eingriffe in ihre privaten Renten- und Lebensversicherungen. Dass die EU-Kommission die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt) und das Ungleichgewichtsverfahren (Art. 9 Fiskalpakt) bereits seit Inkrafttreten der in den Abschnitten V.3 bis V.7 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellten EU-Verordnungen anwendet, obwohl sie weiß, dass sie ultra-vires handelt, denn wofür gäbe es sonst entsprechende Artikel im Fiskalpakt, beweist der in Abschnitt V.23 dieser Verfassungsbeschwerden zitierte Brief des EU-Währungskommissars vom 05.01.2012.

Die hier beantragte einstweilige Anordnung hindert die EU in keiner Weise daran, gestützt auf Art. 121 AEUV, regelmäßig unverbindlich die Verringerung makroökomischer Ungleichgewichte zu erörtern und einander hierzu unverbindliche Empfehlungen zu geben, wie es der von Art. 121 AEUV normierten und gewollten freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der Eurozone entspricht. Auch ist die EU in keiner Weise daran gehindert, dass die Staaten einander gegenseitig unverbindlich Empfehlungen zu ihrer Haushaltspolitik machen, oder sich solche unverbindliche Empfehlungen von EU-Kommission machen lassen. Dafür ist es nicht erforderlich, einem intergougouvernementalen Vertrag vor Abschluss seiner verfassungsgerichtlichen Überprüfung zuzustimmen, welcher den Anschein einer völkervertragsrechtlichen Grundlage für die entsprechenden EU-Verordnungen erwecken und die Schaffung irreversibler Tatsachen auf Grundlage der entsprechen-den EU-Verordnungen ermutigen würde, mit dem Risiko, dass sich die vermeitliche Grundlage über den Fiskalpakt als verfassungswidrig und die irreversiblen Tatsachen sich dadurch als rechtswidrig herausstellen.

Anträge 3 und 4 gegenüber dem Bundespräsidenten:

Die einstweiligen Anordnungen gegen die Verkündung und die Ratifizierung des ESM sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich. Irreversibel wäre das Inkrafttreten des ESM-Vertrags, was vor allem unzumutbar wäre für den Fall, dass sich danach dessen Verfassungswidrigkeit herausstellen sollte. Es wäre unzumutbar, wenn der ESM bereits hohe Beträge an Kapitaleinzahlungen erhalten hätte, und sich hinterher, wenn er diese gar nicht mehr zurückzahlen könnte, herausstellen würde, dass die Anforderungen ganz oder teilweise grundgesetzwidrig sind. Da das Eigentum des ESM laut Art. 32 ESM-Vertrag immun wäre, wäre auch gar nicht damit zu rechnen, dass sich der ESM überhaupt auf eine mögliche Notwendigkeit von Rückzahlungen der Kapitaleinzahlungen einrichten würde. Irreversibel wären auch die Schäden dadurch, wenn Deutschland durch die Anforderung untragbar hoher Kapitaleinzahlungen in den ESM selbst in den Staatsbankrott oder in die Mühlen von Finanzhilfen und Auflagen des ESM getrieben würde. Unzumutbar ist auch das Risiko, dass Entscheidungen innerhalb des ESM umgesetzt werden im Vertrauen auf deren Rechtsmäßigkeit, und sich hinterher herausstellt, dass diese wegen der Rechtswidrigkeit einer Stimmrechtsaussetzung oder wegen der Übertragung bestimmter Befugnisse an das Direktorium rechtswidrig gewesen sind. Die einstweiligen Anordnungen sind auch geboten, damit es zu keiner Umsetzung von Auflagen privater Gläubiger im Rahmen der Wiener Initiative oder des Staateninsolvenzverfahrens des ESM kommt, die sich hinterher wegen der Erteilung durch ungewählte Private als rechtswidrig herausstellen. Die einstweiligen Anordnungen sind außerdem geboten, um zu verhindern, die Ersparnisse der deutschen Sozialversicherung (incl. der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin), wenn Deutschland selbst in den ESM gerät, im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse in die deutsche Staateninsolvenzmasse gepackt werden, und dann, wenn sich herausstellt, dass sie dem Zugriff der Gläubiger des deutschen Fiskus nicht zugestanden hätten, weg wären. Die einstweilige Anordnung ist auch erforderlich, damit im Rahmen des ESM keine iwf-artig strengen Auflagen ergehen, welche zu schweren oder irreversiblen Verletzungen von Grund- oder Menschenrechten führen, deren Rechtswidrigkeit sich im Nachhinein herausstellen würde, die dann aber nicht mehr vollständig rückgängig zu machen wären. Dazu gehören entsprechend der bisherigen Erfahrungen aus der IWF-Praxis vor allem maßlose Kürzungen bei Renten- und Krankenversicherung, aber auch bei der Nahrungsmittelversorgung. Selbst eine zeitweilige Unbezahlbarkeit oder Unverfügbarkeit ständig benötigter Medikamente kann in der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache bleibende gesundheitliche Schäden verursachen. Für einen umfassenderen Überblick über die Praxis des IWF siehe Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden.

Außerdem sind die einstweiligen Anordnungen geboten, damit nicht vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache der ESM bei Beitritt neuer Mitglieder nach seinem Inkrafttreten seinen Vertrag selbst ändert (Art. 44 ESM-Vertrag), und damit er nicht selbst sein Instrumentarium für Finanzhilfen erweitert (davon am wahrscheinlichsten um die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel und um Eurobonds) und diese Erweiterungen anwendet, bevor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. des ESM-Vertrags an sich, bzgl. der Änderbarkeit des ESM-Vertrags durch den ESM selbst und bzgl. der Erweiterbarkeit seines Instrumentariums durch ihn selbst vorliegt.

Die einstweiligen Anordnungen gegen den ESM-Vertrag hindern Deutschland in keiner Weise daran, Bürgschaften im Rahmen der EFSF in der Höhe zu geben, wie diese rechtsmäßig vom Bundestag zugestimmt sein mögen. Sie hindern die Staaten der Eurozone außerdem in keiner Weise daran, stattdessen die Schuldnerstaaten über die EZB ohne jegliche IWF-artig strenge Auflagen zu unterstützen. Den Schuldnerstaaten wäre es auch möglich, sich woanders Geld zu leihen, z. B. beim IWF, der Weltbank oder der EBRD, oder auch ganz sozial durch Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen und von Steuern zu Lasten von Banken zu erhöhen. Dabei würde es deren Einwohnern zwar nicht unbedingt in allen Fällen besser gehen bzgl. der Auflagen als beim ESM, aber sie könnten damit problemlos außerhalb der Reichweite der hier beantragten einstweiligen Anordnungen bleiben, solange sie keinen Mechanismus wählen, in den auch Deutschland geraten kann, und der deshalb in Reichweite deutscher Verfassungsbeschwerden ist.

Antrag 5 gegenüber dem Bundespräsidenten:

Die einstweiligen Anordnungen gegen die Verkündung und die Ratifizierung des ursprünglichen und des geänderten EFSF-Rahmenvertrags sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich. Entscheidend ist dabei, dass die Verhinderung der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag dafür sorgt, dass die Einwohner Deutschlands incl. der Beschwerdeführerin nicht von den IWF-artig strengen Auflagen der EFSF getroffen werden können. Dazu zählen gehören entsprechend der bisherigen Erfahrungen aus der IWF-Praxis vor allem maßlose Kürzungen bei Renten- und Krankenversicherung, aber auch bei der Nahrungsmittelversorgung. Selbst eine zeit-weilige Unbezahlbarkeit oder Unverfügbarkeit ständig benötigter Medikamente kann in der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache bleibende gesundheitliche Schäden verursachen. Für einen umfassenderen Überblick über die Praxis des IWF siehe Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden. Die einstweilige Anordnung gegen die Zustimmung Deutschlands zum EFSF-Rahmenvertrag ist auch deshalb erforderlich, weil sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Zustimmung nicht nur wegen IWF-artigen Strenge, sondern auch wegen der Ermächtigung im StabMechG, per einfachem Beschluss statt per Zustimmungsgesetz zuzustimmen, und wegen der beabsichtigten, aber im EFSF-Rahmenvertrag nicht explizit festgelegten völkerrechtlichen Rückwirkung bereits aus formalen Gründen als rechtswidrig herausstellen könnte. In der Präambel des EFSF-Rahmenvertrags steht zwar nicht ausdrücklich eine Verpflichtung auf eine Strenge wie bei der Praxis des IWF, sondern auf eine wie bei den Auflagen gegenüber Griechenland, diese haben jedoch inzwischen, anders als bei Beginn der Griechenland-hilfe, eine IWF-artige Strenge erreicht. Außerdem sind einstweiligen Anordnungen geboten, damit nicht vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache die EFSF ihren Rahmenvertrag gem. dessen Art. 10 Abs. 5 lit. c selbst ohne Zustimmungsgesetz dazu ändert. Das ist insbesondere deshalb geboten, weil dadurch die Möglichkeit bestünde, durch entsprechende Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags die EFSF in einen Ersatz-ESM umzubauen, sodass alle Inhalte des ESM im Falle der Untersagung der Zustimmung zum ESM-Vertrag, nicht aber der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag, dann doch noch umgesetzt werden könnten. Außerdem ist die einstweilige Anordnung geboten, damit die EFSF nicht selbst die Ausweitung ihres Instrumentariums beschließen kann, was sie aller Voraussicht nach insbesondere für die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel und für Eurobonds nutzen würde, wodurch jeweils in erheblichem vollendete Tatsachen ohne Mitentscheidung des Bundestags geschaffen werden könnten, die sich hinterher als rechtswidrig herausstellen könnten.

Außerdem sind die beantragten einstweiligen Anordnungen gegenüber dem Bundespräsidenten erforderlich, um die Verschiebung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands weg vom Grundgesetz und vom Bundesverfassungsgericht (Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag) zu verhindern. Selbst wenn die Bundesregierung bzgl. des EFSF-Rahmenvertrags vor dem 26.10.2011 die Ratifikationshandlungen ausgeführt haben sollte aus dem Irrtum (Art. 48 WVRK) heraus, es handele sich um einen privatrechtlichen Vertrag, ist das etwas völlig anderes, als wenn der nach dem Grundgesetz allein zur Ratifizierung befugte Bundespräsident nach dem spätestens am 26.10.2011 erfolgten Wegfall der Gutgläubigkeit der Bundesregierung ratifiziert.

Die beantragten einstweiligen Anordnungen gegen die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag hindern Deutschland in keiner Weise an der Bewilligung von Bürgschaften für die EFSF, die nach dem geänderten StabMechG für jede Bürgschaft einer erneuten Zustimmung des Bundestags bedürfen, und die auch ohne deutsche Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag ihre Grundlage im StabMechG haben. Sie hindern die Staaten der Eurozone außerdem in keiner Weise daran, stattdessen die Schuldnerstaaten über die EZB ohne jegliche IWF-artig strenge Auflagen zu unterstützen. Den Schuldnerstaaten wäre es auch möglich, sich woanders Geld zu leihen, z. B. beim IWF, der Weltbank oder EBRD, oder auch ganz sozial durch Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen und von Steuern zu Lasten von Banken. Dabei würde es deren Einwohnern zwar nicht unbedingt in allen Fällen besser gehen bzgl. der Auflagen als bei der EFSF, aber sie könnten damit problemlos außerhalb der Reichweite der hier beantragten einstweiligen Anordnungen bleiben, solange sie keinen Mechanismus wählen, in den auch Deutschland geraten kann, und der deshalb in Reichweite deutscher Verfassungsbeschwerden ist.

Antrag 6 gegenüber dem Bundespräsidenten:

Die einstweiligen Anordnungen gegen die Verkündung des ESMFinG sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich. Da das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag nicht ohne Inkrafttreten des ESMFinG möglich ist, ist die einstweilige Anordnung gegen das ESMFinG aus den gleichen Gründen erforderlich wie die gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag. Aber auch das Inkrafttreten des ESMFinG allein würde bereits irreversible finanzielle Schäden hervorrufen können. Denn seit dem Urteil vom 07.09.2011 im Pilotverfahren sind bereits der Gewährleistungsrahmen für die EFSF erhöht und die deutsche Bankenrettungsinstitution Soffin wieder geöffnet worden; und es ist vor allem inzwischen bewiesen, dass auch beim europäischen Finanzierungsmechanismus die Bankenrettung im Vordergrund steht. Der Schaden, wenn das verfassungsmäßig zulässige Maß bereits ausgeschöpft ist und durch das ESMFinG dann darüber hinaus Steuermittel zur Bankenrettung gegeben werden, die nicht mehr vollständig zurückfließen werden, ist größer, als wenn sich herausstellen sollte, dass doch noch etwas mehr Bankenrettung verfassungskonform möglich wäre, und man sich bis dahin mit einer Hebelung der EFSF-Mittel behelfen müsste. Außerdem würde das ESMFinG überraschenden schckartigen Kapitalabrufen gem. Art. 9 ESM-Vertrag nichts entgegen setzen und könnte bereits dadurch, selbst ganz ohne deutsche Zustimmung zum ESM-Vertrag selbst, entsprechend große liquiditätsmäßige Schäden bis hin zum Staatsbankrott verursachen.

Antrag 7 gegenüber dem Bundespräsidenten:

Die einstweiligen Anordnungen gegen die Verkündung des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich. Denn nach Inkrafttreten des Gesetzes könnten selbst völlig unabhängig vom Inkrafttreten des ESM-Vertrags jederzeit bundesdeutsche Staatsanleihen über kollektive Aktionsklauseln völlig intransparent ohne öffentliche Sichtbarkeit mit rechtsverbindlichen politischen Zusagen bis hin zu Gesetzes- und Verfassungsänderungen versehen werden, und könnten für diese das anwendbare Recht und der Gerichtsstand beliebig über den Globus verschoben werden, sodass diese rechtsverbindlichen Zusagen vom Bundesverfassungsgericht nicht mehr gekippt wären könnten, weil sie der Jurisdiktion eines anderen Landes zugeschoben worden wären. Und die Bundesregierung könnte jederzeit auch ganz ohne akute Liquiditätsprobleme ein Staateninsolvenzverfahren für Deutschland einleiten (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden), um die kollektiven Aktionsklauseln in Anwendung zu bekommen, z. B. zur Durchsetzung politischer Ziele, für die es sonst im Bundestag keine Mehrheit geben würde.

Auch für die Gleichbehandlung der Gläubiger Deutschlands für den Fall eines deutschen Staatsbankrotts gibt keine Notwendigkeit, die einstweilige Anordnung zu versagen. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verpflichtet Deutschland bereits mit Grundrechtsrang, alle Gläubiger gleichheitsgerecht nach gleichen Maßstäben zu behandeln.Darüber hinaus würden die kollektiven Aktionsklauseln, wie sie im Gesetz zur Änderung des BSchuWG vorgesehen sind, eine Gleichbehandlung der Gläubiger gerade nicht bewirken, denn bei jeder Staatsschuldverschreibung könnten den Gläubigern andere Gesetzesänderungen versprochen werden.

Anträge 8+9 gegenüber dem Bundespräsidenten

Die Anträge auf einstweilige Anordnung gegenüber der Verkündung des Zustimmungsgesetzes zu Art. 136 Abs. 3 AEUV sind zur Vermeidung irreversibler und schwerwiegender Nachteile erforderlich.

Der irreversibelste Schaden in Zusammenhang mit Art. 136 Abs. 3 AEUV ist die Gefahr des Abstürzens des Grundgesetzes auf einen einfachgesetzlichen Rang durch Ratifizierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV nach nur einfacher parlamentarischer Mehrheit, wie dies das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV in Kauf nehmen will (Abschnitt III.1.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Denn wäre Art. 136 Abs. 3 AEUV erst einmal in Kraft, könnten auf Grundlage dieser Blankett- Ermächtigung immer neue EU-sekundärrechtliche Mechanismen geschaffen werden. Wenn diese, wie Rn. 240 entgegen Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils nahe legt, über dem nicht durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Teil des GG stehen sollten, hätte dies eine Tragweite, wie wenn man mit nur einfacher parlamentarischer Mehrheit blankettartig Grundgesetzänderungen erlauben würde, sodass, gemessen am Urteil zum Hypothekensicherungsgesetz (Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden) das Grundgesetz durch Schaffung der dauerhaften Umgehbarkeit von Art. 79 Abs. 2 GG, irreversibel auf einen einfachgesetzlichen Rang abzustürzen drohen würde.

Ohne die einstweiligen Anordnungen könnten, gestützt auf die Blankett-Ermächtigung immer neue EU-Verordnungen erlassen werden, die ohne diese Blankett-Ermächtigung ganz oder teilweise ultra-vires wären, oder die mit dem Grundgesetz oder den universellen Menschenrechten unvereinbar wären, und deren Folgen nicht mehr komplett rückgängig zu machen wären, und die ohne EU-primärrechtliche Rechtsgrundlage wären, wenn sich Art. 136 Abs. 3 AEUV als rechts-widrig herausstellen sollte. Gestützt auf Art. 136 Abs. 3 AEUV könnten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zahlreiche intergouvernementale Mechanismen mit Einbindung von Organen der EU geschaffen werden an den Formvorschriften des Art. 329 AEUV vorbei und über die gem. Art. 20 EUV dafür allein erlaubten Bereiche der geteilten Zuständigkeit hinaus; insbesondere könnte sich die Anwendung für intergouvernementale Mechanismen für gem. Art. 3 AEUV allein dem eu-rechtlichen Raum vorbehaltene Bereiche wie den Euro als rechtswidrig herausstellen.

Durch die Verpflichtung des Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV auf eine der IWF-Praxis entsprechende Strenge könnte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Deutschlands Sozialversicherung marginalisiert, insbesondere die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin für die Gläubiger Deutschlands oder für die Bankenrettung verwendet worden sein, und könnte die Krankenversicherung die Bezahlung chronisch benötigter Medikamente gestrichen haben. Eine einmal marginalisierte Sozialversicherung wieder aufzubauen, ist ungleich teurer und mühsamer, als diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache vor IWF-artig strengen Auflagen zu verschonen. Über die der IWF-Praxis entsprechende Strenge könnten die entsprechenden Auflagen vor Entscheidung in der Hauptsache mit diktaturähnlichen Mitteln durchgesetzt worden sein.

Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV in vollem Umfang in der Hauptsache zu untersagen ist, nicht nur deren drastischste Inhalte wie die IWF-artige Strenge, denn über das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren sind nur solche Vertragsänderungen zulässig, welche die Macht der EU in gar keiner Weise ausdehnen. Ist Art. 48 Abs. 6 EUV zu unrecht angewendet worden, ist die Vertragsänderung, welche man darauf stützen will, insgesamt zu untersagen, nicht nur die Inhalte von dieser, welche für sich allein schon verfassungswidrig wären.

Es gibt auch keinerlei Erfordernis, Art. 136 Abs. 3 AEUV in Kraft treten zu lassen. Denn jede Kompetenz, welche man der EU geben will, kann man auch ganz transparent und klar benannt entsprechend dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV) vereinbaren.

Im folgenden wird bewiesen, dass die Nachteile bei Ergehen der gegenüber der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat beantragten einstweiligen Anordnungen bei weitem geringer sind als die Nachteile bei deren Nicht-Ergehen. Die Darlegung ist aufgebaut entsprechend der Nummerierung in Abschnitt I.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

Antrag 1 gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat:

Die einstweiligen Anordnungen gegenüber dem Bundespräsidenten gegen die Verkündung des Zustimmungsgesetzes und gegen die Ratifizierung des Fiskalpaktes genügen nicht, um die Übertragung von Organen der Exekutive und der Judikative in Deutschland unter das Kommando der EU-Kommission (Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt) zu unterbinden. Es braucht die Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass einstweilig keine Organe Deutschlands unter das Kommando der Kommission gestellt werden dürfen, und dass die Organe Deutschlands sich das auch nicht gefallen lassen dürfen, bevor über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden entschieden worden sein wird. Denn da Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt die Absicht der Kommission zur Erlangung einer derartigen Kontrolle beweist, ist davon auszugehen, dass die Kommission bei einer einstweiligen Anordnung gegenüber allein dem Fiskalpakt die gewünschte Überstellung von Organen der Exekutive und der Judikative dann eben stattdessen über Auflagen und sanktionsbewehrte Empfehlungen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus, des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, des Ungleich-gewichtsverfahrens oder der haushaltsmäßigen Überwachung oder auch mittels neuer EU-Verordnungen verlangen würde. Es kommt darauf an, dass die Kommission mit ihr unterstellten Organen Deutschlands durch Anwendung von Zwangsgewalt Fakten schaffen könnte, die, auch wenn sich die Rechtswidrigkeit einer solchen Übertragung herausstellen sollte, nicht mehr rückgängig zu machen wären. Die Schäden wären in dieser Hinsicht die gleichen, ob dies nun mittels des Fiskalpaktes oder z. B. des Stabilitäts- und Wachstumspaktes erreicht würde. Ein Vergleich von Art. 16 AEUV mit Art. 46 und Art. 58 des EU-Datenschutzverordnungsentwurfs beispielsweise beweist, dass die Kommission dazu tendiert, Vorschriften über die Unabhängigkeit von Organen (dort Datenschutzbehörden) als Ermächtigung zu interpretieren, diese aus dem demokratischen Legitimationszusammenhang der Mitgliedsstaaten herauszubrechen und stattdessen sich zu unterstellen. Die Gefahr eines solchen vorsätzlichen Mißverstehens durch die Kommission besteht auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Richter gem. Art. 97 GG. Die Gefahren einer Übertragung von Organen der Exekutive und der Judikative unter das Kommando der Kommission bestehen in der faktischen Möglichkeit zum Putsch und in der Durchsetzung von Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt auch insoweit, wie die Regierung oder die Gerichte deren Umsetzung entsprechend den Grund- und Menschenrechten Grenzen setzen würden.

Die einstweilige Untersagung der Unterstellung von Organen Deutschlands unter die EU-Kommission ist auch erforderlich, falls sich herausstellen sollte, dass auf Grund der Souveränität Deutschlands im Vergleich zur autonomen EU eine solche Unterstellung bereits dem Grunde nach rechtswidrig ist.

Diese einstweilige Anordnung ist auch gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat erforderlich, da die von der Kommission im Rahmen von Auflagen und sanktionsbewehrten Empfehlungen geforderten Überstellungen von Organen der Exekutive und der Judikative auch Gesetzesänderun-gen implizieren würden.

Es gibt dem gegenüber überhaupt keine Notwendigkeit, die Kontrolle der EU-Kommission über Organe Deutschlands zuzulassen. Die Verpflichtung zur Rechtstreue Deutschlands gegenüber dem EU-Recht ist in Art. 4 Abs. 3 EUV normiert. Dem sind in Deutschland Grenzen gesetzt insbesondere durch Strukturprinzipien, Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte, abgeleitete Grundrechte und die Staatsaufträge Friedensgebot und europäische Integration sowie daneben durch den Rest des Grundgesetzes und die zum ius cogens gehörenden Teile des Völkerrechts (darunter von besonderem Rang die UNO-Charta, die universellen Menschenrechte und das humanitäre Kriegsvölkerrecht). Weitere Rechtsgrundlagen, die Umsetzung des nicht zur GASP gehörenden Teils des EU-Rechts zu begrenzen, gibt es in Deutschland nicht. Die direkte Unterstellung von Organen Deutschlands unter die Kommission ist also für die in Deutschland zulässige und gebotene Rechtstreue gegenüber dem EU-Recht überhaupt nicht notwendig, sondern wäre vielmehr geradezu eine Einladung, diese Grenzen zu missachten. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Putschüberlegungen des EU-Kommissionpräsidenten (Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden)

Antrag 2 gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat:

Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt beweist, dass die Kommission Grundgesetzänderungen erzwingen will, um das Grundgesetz gegenüber dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und aller beliebigen weiteren von der Kommission gewünschten Punkte aufzubrechen, wozu wie in Griechenland die Aufnahme einer Verpflichtung ins Grundgesetz zur vorrangigen Bezahlung der Gläubiger des Staates gehören dürfte (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Dafür wäre Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt nur das mächtigste, aber nicht das einzige Werkzeug. Insbesondere in Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden wird aufgezeigt, dass die Ausübung von Zwang zu Verfassungsänderungen gegenüber Griechenland auch im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus unternommen wird. Das gleiche ist insbesondere auch im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu befürchten, und Deutschland befindet sich bereits im Defizitverfahren. Und jede erzwungene Grundgesetzänderung birgt die Gefahr eines irreversiblen rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes (Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Es besteht aber ebenso die Gefahr, dass die Beklagten (tatsächlich oder scheinbar) freiwillig das Grundgesetz aufbrechen, um die Entscheidungsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts noch während des Verfahrens über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu verändern. Auch wenn das im Falle eines wirklich freiwilligen Handelns der Beklagten nicht direkt zum Absturz des Grundgesetzes führen würde, wäre doch der angerichtete Schaden zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) irreparabel. Eine einstweilige Anordnung nur gegen bestimmte Arten von Grundgesetzänderungen wäre zu leicht zu umgehen, eine einstweilige Anordnung, jede beabsichtigte Grundgesetzänderung einstweilig unter einen Genehmigungsvorbehalt des Bundesverfassungsgerichts zu stellen, wäre eine grundgesetzwidrig tiefe Verschränkung in den Bereich der Legislative hinein. Also bleibt nur die einst-weilige Untersagung aller Grundgesetzänderungen.Das ist auch angemessen gegenüber einer Bun-desregierung und einer Mehrheit in Bundestag und Bundesrat, welche ein faktisches Initiativrecht der Kommission für Grundgesetzänderungen gewollt hat oder in Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt zu ent-decken nicht in der Lage gewesen ist.

Die einstweilige Anordnung gegen alle Grundgesetzänderungen ist auch erforderlich wegen des Schadens, der entstehen würde, wenn solche Änderungen in Kraft gesetzt würden, und sich danach herausstellen würde, dass angesichts des Ausmaßes des Versagens der Legislative beim Schutz des Grundgesetzes jegliche Grundgesetzänderungen nur noch verantwortet werden können, wenn sie zusätzlich jeweils einer Volksabstimmung unterworfen werden (Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden).

Dieser Antrag auf einstweilige Anordnung ist erforderlich gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat, weil diese über Grundgesetzänderungen beschließen, und gegenüber der Bundesregie-rung, weil diese am leichtesten Gesetzentwürfe, auch zu Grundgesetzänderungen, einbringen kann.

Es gibt dem gegenüber auch keine Grundgesetzänderungen, die etwa so dringlich wären, dass sie während der Laufzeit der Verfahren über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden Grund-gesetzänderungen erfordern würden, und welche ein auch nur annähernd vergleichberes Gewicht hätten im Vergleich zu den hier aufgezeigten Risiken. Außerdem bleibt es der Legislative unbenommen, auf der einfachgesetzlichen Ebene auch ganz ohne Grundgesetzänderungen bis an die Grenze dessen zu gehen, aber nicht darüber hinaus, was das Grundgesetz erlaubt.

Die einstweiligen Anordnungen gegen die Initiierung eines neuen Grundgesetzes bzw. einer neuen Verfassung auf nationaler Ebene und gegen die Beschlussfassung darüber, egal ob im Parlament oder über das Volk, sind erforderlich, um zu verhindern, dass das heutige Grundgesetz gezielt zur Durchsetzung der Mechanismen, deren zugehörige Gesetze hier angefochten werden, abgeschafft wird, ohne dass das Volk über die Tragweite eines solchen Aktes ordnungsgemäß informiert wird.

Die Mehrheit des Volkes ist bis heute uninformiert darüber, dass man den privaten Gläubigern hoheitliche Macht über es geben will, dass die „Strenge“ der Auflagen eine IWF-artige, alle Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer ignorierende, Strenge meint (Abschnitte III.4 und IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden), dass man Deutschland auch unter die Auflagen zwingen will, dass man die Alters- und Krankenversorgung der Mehrheit der Bevölkerung marginalisieren will. Viele sind noch nicht einmal darüber informiert worden, dass es überhaupt nicht um die Euro-Rettung geht, sondern dass das nur eine Metapher für die Rettung der „Finanzstabilität“ (zur Definition siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) der Großbanken im Namen des Euros ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Volk absichtlich oder fahrlässig getäuscht wird über die Tragweite und die Motive der Schaffung eines neues Grundgesetzes oder einer neuen nationalen Verfassung, wenn dies erfolgt vor Entscheidung in der Hauptsache über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden, schätzt die Beschwerdeführerin auf etwa 99 %.

Besonders erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Bürger bisher in keiner Weise darüber auf-geklärt sind, dass Art. 1 Abs. 2 GG die entscheidende Verbindung des Grundgesetzes zu den uni- versellen Menschenrechten darstellt (Abschnitte VII.8, VII.9, VII.10, VII.11, VII.12 und VII.14.5 dieser Verfassungsbeschwerden sowie Rn. 96 des Bodenreform III – Urteils). Ebenso sind die meisten Bürger in Deutschland bisher in keiner Weise darüber aufgeklärt, wieviel mehr über Art. 29 GG und Art. 146 GG hinaus Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG Volksabstimmungen auf Bundesebene ohne Grundgesetzänderungen ermöglicht, und was dafür insbesondere aus der Ablehnung von Dr. von Brentanos Antrag zu folgern ist (Abschnitt III.10.1 dieser Verfassungsbeschwerden); dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Umfang bisher noch nicht geklärt.

Die meisten Bürger sind bisher noch nicht einmal darüber informiert worden, dass der Staatsauftrag europäische Integration keine bedingungslose Kapitulation gegenüber der EU ermächtigt, sondern, im Gegenzug zur grundsätzlichen Verpflichtung zur EU-Mitgliedschaft dazu verpflichtet, innerhalb der EU danach zu streben, dass diese demokratisch, sozial, rechtsstaatlich, subsidiär und von mindestens vergleichbarem Menschenrechtsschutz wie das Grundgesetz ist.

Hinzu kommt, dass bei vielen Juristen und erst recht in der Bevölkerung bei vielen noch nicht angekommen ist, was insbesondere das Lissabon-Urteil zur Rangfolge der Rechtsordnungen für Deutschland, darunter insbesondere für die Verfassungsidentität, aber auch für die universellen Menschenrechte, gebracht hat.

Hinzu kommen leichtfertige Überlegungen zur Aufweichung der Ewigkeitsgarantie, obwohl diese laut Herrn Dr. Dehler (FDP-Abgeordneter im Parlamentarischen Rat, siehe Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden) entscheidend ist, um Revolution unter der Maske einer scheinbaren Legalität zu verhindern. Er würde sagen: „Ich hab's gewusst !“

Die hektischen Bestrebungen zur Abschaffung des Grundgesetzes in seiner heutigen Form erwecken bei der Beschwerdeführerin den Eindruck, als wollte man insbesondere die hier genannten Teile des Grundgesetzes schnellstmöglich vom Volk selbst wegwerfen lassen, bevor das Volk selbst merkt, dass man in die Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Demokratie auf schwerste Weise eingreifen will.

Am 19.06.2012 hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zu Az. 2 BvE 4/11 den Umfang der Informationsrechte des Bundestags aus Art. 23 GG detailliert herausgearbeitet (siehe Abschnitt IX.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Am 21.06.2012 ging durch die Presse, dass der Bundespräsident am 29.06.2012 nicht ratifizieren werden, weil das Bundesverfassungsgericht ihn darum gebeten habe. Wiederum nur 2 Tage später wird Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble im Südkurier zitiert, dass er sich „bald“ (!) eine Volksabstimmung über eine neue deutsche Verfassung vorstellen könne. Dies soll er in Zusammenhang mit dem EU-Gipfel vom 28.+29.06.2012 gesagt haben, wo es um „Vorschläge für eine vertiefte Integration“ gehen werde. Südkurier, Spiegel und Focus zitieren ihn übereinstimmend, dass er keinen „föderalen Staat“ EU wolle. Er forderte die Direktwahl des EU-Kommissionspräsidenten, ein eigenes Initiativrecht für das Europaparlament und einen europä-ischen Bundesrat mit Mehrheitsentscheidungen. Vor allem aber fordert er einen europäischen Finanzminister, der ein Vetorecht gegen die Haushalte der Mitgliedsstaaten hat.

www.suedkurier.de/nachrichten/politik/schwerpunkte/brennpunkte/Schaeuble-Volksabstimmung-zu-Umbau-der-EU-bald-moeglich;art407,5563753

www.focus.de/politik/ausland/eu/wolfgang-schaeuble-deutsche-sollen-ueber-neue-verfassung-abstimmen_aid_771929.html

www.spiegel.de/politik/ausland/eurokrise-schaeuble-prophezeit-baldiges-europa-referendum-a-840549.html

Die plötzliche Eile zur Schleifung des Grundgesetzes in seiner heutigen Form erinnert sehr an die zur Überrumpelung des Bundesverfassungsgerichts angetane Terminplanung für die Zeit vom 29. 06.2012 bis zum 01.07.2012, welche das Bundesverfassungsgericht gerade erst am 21.06.2012 ent- schärft hatte.

Es geht offensichtlich darum, eine neue Verfassung oder ein neues Grundgesetz zu schaffen, welches alle beliebigen Eingriffe in die Haushalte Deutschlands durch die EU oder durch Mechanismen in einem Nähe- oder Ergänzungsverhältnis zur EU blankettartig zulassen würde. Es geht darum, Deutschlands Grundgesetz so aufzubrechen, dass es zumindest haushaltsmäßig dem europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM, EFSF und ESM) und der Wirtschaftsregierung (Verschärfung Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren, haushaltsmäßige Überwachung und EU-Verordnung 2011/0276 (COD)) nichts mehr entgegen stellen kann. Die Rede vom „europäi- schen Finanzminister“ ist nur eine Metapher, da ja kein Staat EU gewollt ist. Der „hochspannende Versuch“, von welchem der Finanzminister spricht, läuft hinaus auf die supranationale EU, die wir heute haben, ergänzt um europäischen Finanzierungsmechanismus und Wirtschaftsregierung, und auf die Beiseiteräumung der wichtigsten verfassungsmäßigen Schutzmechanismen, welche diese Macht noch begrenzen können.

Natürlich kann das Bundesverfassungsgericht als Organ des Deutschlands des Grundgesetzes Initiierung, Beschlussfassung und Veranlassung einer Volksabstimmung über ein neues Grundgesetz nicht generell untersagen, ist aber sehr wohl berechtigt und verpflichtet, dies einstweilig zu untersagen, wenn, wie hier, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese plötzliche Eile zur Schleifung des Grundgesetzes in seiner heutigen Form in höchstem Maße dazu angetan ist, das Volk elementarste Grund- und Menschenrechte wegwerfen zu lassen, bevor es erfährt, welche Rechte es überhaupt hat, und was man ihm nach Schleifung dieser antun will, z. B. hinsichtlich der Marginalisierung von Renten- und Krankenversorgung, und für wieviel Einwohner Deutschlands eben die geplante Marginalisierung der Krankenversicherung einen früheren Tod bedeuten würde.

Es drängt sich der Beschwerdeführerin der Verdacht auf, dass die hektische Debatte über die Schaffung eines neuen Grundgesetzes vor allem den Zweck hat, das Bundesverfassungsgericht dazu zu verleiten, rechtswidrig über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht zu entscheiden, obwohl diese offensichtlich in zahlreichen Punkten die weitgehendsten und am besten begründetsten sind. Und wahrscheinlich sind es die einzigen, die sich überhaupt um die zerstörerischen und menschenrechtsverachtenden Auflagen, welche auch die Einwohner Deutschlands einschließlich der Beschwerdeführerin treffen sollen, kümmert.

Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Verdacht, dass man dem Volk die heutige Schutzwirkung von Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG und Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG im wesentlichen entreißen will, bevor durch die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden dem Volk klar wird, wie weitreichend diese Rechte tatsächlich sind.

Die Beschwerdeführerin ist zugleich weit davon entfernt, dem Bundesfinanzminister seinen Vorstoss für ein Grundgesetz persönlich zum Vorwurf zu machen, denn er führt hier nur aus, was bestimmte großbankenfreundliche Lobbies wollen.

Wenn nach einer ordnungsgemäßen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden das deutsche Volk über die Mechanismen, auf welche sich die vorliegenden Verfassungsbeschwerden beziehen, erheblich besser informiert sein wird, und es dann tatsächlich eine für eben solche Mechanismen aufgebrochene Verfassung haben wollen sollte, dann hätte es das wohl nicht besser verdient, und dann müsste man eben massenhaft auswandern wie bei anderen Diktaturen zuvor auch. Aber soweit sind wir noch nicht, und die Beschwerdeführerin ist überzeugt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht gewillt ist, das zuzulassen.

Antrag 3 gegenüber Bundesregierung und Bundestag:

Die einstweilige Anordnung gegenüber Zahlungen in den ESM ist zusätzlich zu den einstweiligen Anordnungen gegen die Verkündung des Zustimmungsgesetzes und gegen die Ratifizierung des ESM erforderlich, um sicherzustellen, dass das Geld nicht bereits ganz oder teilweise verbraucht ist, wenn sich herausstellen sollte, dass die Zustimmung zum ESM-Vertrag verfassungswidrig ist.

Im Vergleich dazu gibt es keinen Grund, warum eine Einzahlung Deutschlands in den ESM ermöglicht werden müsste, bevor über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache entschieden worden sein wird. Denn nach Anhang II des ESM-Vertrags hat Deutschland einen Anteil von über 10% am Stammkapital, und ein Inkrafttreten des ESM wäre erst gegeben ab Ratifizierung von so vielen Staaten der Eurozone, dass dies mindestens 90% des Stammkapitals entspricht. Vor einer deutschen Ratifizierung besteht also auch kein Erfordernis einer deutschen Einzahlung. Liquiditätsengpässe von Staaten der Eurozone ließen sich auch durch EZB, EFSF oder andere Geldgeber wie IWF, Weltbank oder EBRD oder auch ganz sozial durch Erhöhung von Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen und von Steuern zu Lasten von Banken lindern.

Antrag 4 gegenüber dem Bundestag:

Dieser Antrag gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ist zusätzlich zu Antrag 5 gegenüber dem Bundespräsidenten erforderlich. Bereits ein einfacher Beschluss über die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag, der nach Wissensstand der Beschwerdeführerin bisher noch nicht erfolgt ist, könnte irreversible Folgen haben. Da die Zustimmung zu internationalen Verträgen durch einfachen Beschluss in Art. 59 GG nicht explizit eröffnet ist, gibt es auch noch keinen Präzedenzfall, welcher darüber Klarheit verschaffen könnte, ob solch ein Beschluss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht würde, und ob dieser dann, wie bei Zustimmungsgesetzen eine Sperrwirkung gegenüber der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung schaffen würde. Selbst wenn es eine solche Veröffentlichung geben würde, wäre damit die Sperrwirkung vermutlich schon er-reicht, aber die Öffentlichkeit incl. potentieller Verfassungskläger würden durch den Beschluss ja erst durch die Verkündung erfahren. Wenn solch eine Zustimmung per einfachen Beschluss nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht würde, würde sich die Frage stellen, ob, und wenn ja, bei welcher Verfahrensstufe, öffentlich sichtbar oder nicht sichtbar, eine Sperrwirkung gegenüber der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung sonst eintreten würde. Jedenfalls ist bereits das Risiko einer Sperrwirkung ohne vorherige Sichtbarkeit des Beschlusses mit dem Risiko einer formell nicht mehr anfechtbaren Zustimmung, welche sich im Nachhinein als verfassungswidrig herausstellen würde, derart unzumutbar, dass hiergegen eine eigene einstweilige Anordnung erforderlich ist.

Die einstweilige Anordnung ist darüber hinaus insgesamt gegen die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag geboten. Es ist der Gesetzgeber, welcher durch die Ermächtigung im geänderten StabMechG, dem EFSF-Rahmenvertrag per Beschluss zuzustimmen, den Schritt gegangen ist, welcher die gerichtliche Überprüfung nicht nur formell der Frage einer Zustimmung per Beschluss, sondern auch ganz materiell der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag an sich eröffnet hat. Es würde zu einem irreversiblen Schaden zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtsweggarantie führen, wenn der Gesetzgeber während des laufenden Verfahrens gegen das StabMechG einfach durch ein formell ordnungsgemäßes Zustimmungsgesetz zum EFSF-Rahmenvertrag die laufende verfassungsgerichtliche Prüfung der Rechtsmäßigkeit des EFSF-Rahmenvertrags unterlaufen würde, und sich danach die Rechtswidrigkeit einer solchen Zustimmung herausstellen würde.

Außerdem sind die beantragten einstweiligen Anordnungen gegenüber dem Bundestag erforderlich, um die Verschiebung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands weg vom Grundgesetz und vom Bundesverfassungsgericht (Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag) zu verhindern. Selbst wenn die Bundesregierung bzgl. des EFSF-Rahmenvertrags vor dem 26.10.2011 die Ratifikationshandlungen ausgeführt haben sollte aus dem Irrtum (Art. 48 WVRK) heraus, es handele sich um einen privat-rechtlichen Vertrag, ist das etwas völlig anderes, als wenn der Bundestag, wenngleich unter Umge- hung der in Art. 59 Abs. 2 GG vorgesehenen Gesetzesform sowie der Rechte des Bundesrats, des Bundespräsidenten und möglicher Verfassungskläger, der Bundesregierung trotz deren spätestens am 26.10.2011 weggefallener Gutgläubigkeit den Anschein einer Berechtigung zur Ratifizierung gibt.

Die beantragten einstweiligen Anordnungen gegen die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag hindern Deutschland in keiner Weise an der Bewilligung von Bürgschaften für die EFSF, die nach dem geänderten StabMechG für jede Bürgschaft einer erneuten Zustimmung des Bundestags bedürfen, und die auch ohne deutsche Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag ihre Grundlage im StabMechG haben. Sie hindern die Staaten der Eurozone außerdem in keiner Weise daran, stattdessen die Schuldnerstaaten über die EZB ohne jegliche IWF-artig strenge Auflagen zu unterstützen. Den Schuldnerstaaten wäre es auch möglich, sich woanders Geld zu leihen, z. B. beim IWF, der Weltbank oder EBRD, oder auch ganz sozial durch Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen und Steuern zu Lasten von Banken zu erhöhen. Dabei würde es deren Einwohnern zwar nicht in allen diesen Fällen unbedingt besser gehen bzgl. der Auflagen als bei der EFSF, aber sie könnten damit problemlos außerhalb der Reichweite der hier beantragten einstweiligen Anordnungen bleiben, solange sie keinen Mechanismus wählen, in den auch Deutschland geraten kann, und der des-halb in Reichweite deutscher Verfassungsbeschwerden ist.

Antrag 5 gegenüber Bundesregierung und Bundestag:

Zusätzlich zur einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung und die Ratifizierung des ESM-Vertrags sind auch einstweilige Anordnungen erforderlich, um die organisationsmäßigen Schritte zum Aufbau des ESM zu unterbinden. Es macht keinen Sinn, hohe laufende Kosten für Personal, Miete etc. zu verursachen, wenn das Risiko besteht, dass die Zustimmung zum ESM insgesamt zu untersagen ist.

Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, solche kostspieligen Vorbereitungen zu Lasten der Steuerzahler zu treffen, solange nicht zumindest eine Rechtmäßigkeit des ESM zumindest dem Grunde nach feststeht.

Antrag 6 gegenüber der Bundesregierung:

Wie in Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden ausführlicher erläutert, sind Rechtsakte, die sich im völkerrechtlichen Raum ereignen, in Deutschland nicht direkt anfechtbar. Das gilt auch für EU-Verordnungen, da auch der EU-sekundärrechtliche Raum ein völkerrechtlicher ist. Wohl aber kann das Bundesverfassungsgericht den Organen Deutschlands für deren Verhalten im völkerrechtlichen Raum Grenzen setzen, wie dies z. B. gegenüber dem Europäischen Rat bzgl. der GASP im Lissabonurteil oder gegenüber der Bundesregierung im Somalia-Urteil geschehen ist. Das gleiche ist auch gegenüber dem Stimmverhalten Deutschlands im Ministerrat möglich und hier auch geboten.

Es wäre unzumutbar, zuzulassen, dass durch eine Zustimmung oder Enthaltung Deutschlands im Ministerrat die EU-Verordnungen zur haushaltmäßigen Überwachung (Abschnitt VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) in Kraft treten würden, und sich hinterher herausstellen würde, dass diese entweder wegen der Anknüpfung an die intergouvernementale Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt oder wegen ihrer Inhalte ganz oder teilweise für Deutschland zu untersagen wären. Unzumutbare Irreversible Auswirkungen wären dabei insbesondere gegeben, wenn sich zumindest die IWF-artige Verschärfung (Art. 6 von EU-Verordnung 2011/385 (COD)) von Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und aus dem Ungleichgewichtsverfahren sowie die Verbindlichmachung per Sanktionsbewehrung sonstiger Empfehlungen nach Art. 121 AEUV sowie von Emp-fehlungen nach Art. 148 AEUV als rechtswidrig herausstellen sollten, aber dann bereits umgesetzt wären. Das beträfe hier vor allem iwf-artig verschärfte Empfehlungen zum Umbau der Gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung in ein Mehrsäulensystem mit enstprechenden Leistungseinschränkungen bei der bisherigen gesetzlichen Säule sowie die ganze oder teilweise Konfiszierung privater Lebens- und Rentenversicherungsansprüche zur Verringerung des Haushaltsdefizits. Und die über die iwf-artige Verschärfung der Empfehlungen nach Art. 148 AEUV zu erwartenden Massenentlassungen im öffentlichen Dienst zur Erzwingung der Vergabe von Behörden an privat wären auch nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten wieder rückgängig zu machen. Ebenso gra-vierend wäre die gezielte Auferlegung unzumutbarer oder unerreichbarer Auflagen, um einen Vor-wand zu haben, per schockartiger Streichung von EU-Fördermitteln (davon am gewichtigsten ELER-Agrar-, Struktur- und Kohäsionsmitteln) die bäuerliche Landwirtschaft und damit die konzernunabhängige Ernährung zu zerstören, sowie Länder und Kommunen weiter in die roten Zahlen zu jagen.

Nach Art. 21 Abs. 6 EU-Verordnung 2011/0276 (COD) wäre die EU-Kommission (als Muss-Vorschrift) im Falle der Nichterfüllung auch nur einer Auflage oder sanktionsbewehrten Empfehlung u. a. aus dem Defizitverfahren, aus dem Ungleichgewichtsverfahren und, anders als bei EU-Verordnung 2011/385 (COD) auch noch aus dem ESM verpflichtet, die gleichen EU-Fördermittel wie in EU-Verordnung 2011/385 (COD) zu kürzen oder zu streichen. Nach dem Wegfall des jeweiligen Grundes für die Kürzung oder Streichung wäre es gem. Art. 21 Abs. 8 EU-Verordnung 2011/ 0276 (COD) vollkommen ins Belieben der Kommission gestellt, ob und inwieweit sie diese Sank-tionen trotzdem aufrecht erhält.

Auch die Möglichkeit der EU-Kommission über Art. 5 und Art. 6 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD), direkt in Haushaltsentwürfe einzugreifen, beliebige sanktionsbewehrte Meinungen zu diesen zu veröffentlichen und ganze Haushaltsentwürfe umgehen zu lassen, hätten weitreichende irreversible Auswirkungen. Es wäre unzumutbar, diese durch die Zustimmung oder Enthaltung Deutschlands im Ministerrat geschehen zu lassen, wenn sich hinterher deren Rechtswidrigkeit herausstellen sollte.

Da das Europaparlament ein Organ allein der EU ist, kann die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, anders als bei den Vertertern der deutschen Bundesregierung im Europäischen Rat und im Ministerrat, nicht gegenüber den deutschen Europaabgeordneten ergehen.

Es gibt keinen Grund, welcher es gebieten würde, die Zustimmung und das Inkrafttreten der beiden EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung oder der EU-Verordnung 2011/0276 (COD) einstweilig zuzulassen. Denn unverbindliche Empfehlungen für eine sparsamere Haushaltsführung können sich die Mitgliedsstaaten der Eurozone auch jederzeit auf Grundlage des Art. 121 AEUV oder des Art. 136 Abs. 1+2 AEUV machen, oder sich solche unverbindlichen Empfehlungen auch von der Kommission machen lassen. Dafür braucht es diese beiden EU-Verordnungen nicht. Und als Druckmittel zur Senkung des Defizits gibt es bereits die Defizitverfahren und auch die Möglichkeit von Steuererhöhungen, z. B. gegenüber hohen Einkommen und Vermögen und gegenüber Banken, sodass man völlig ohne Instrumentalisierung der Fördermittel auskommt.

Antrag 7 gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat:

Die einstweilige Anordnung gegenüber der Erfüllung von Auflagen der EFSF ist erforderlich, weil die Beschwerdeführerin es nicht ausschließen kann, dass es einen Beschluss auf Grundlage des StabMechG zur Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag bereits gegeben hat, was es der Bundes-regierung ermöglichen würde, sich präventiv oder zur Bankenrekapitalisierung bei der EFSF Geld zu leihen, um auch Deutschland bereits ohne Vorliegen eines akuten Liquiditätsenpasses den IWF-artig strengen Auflagen der EFSF auszusetzen. Wegen der Gefahren irreparabler Schäden durch IWF-artig strenge Auflagen gegenüber Deutschland siehe zur Vermeidung von Wiederholungen die Begründung der Anträge Nr. 3+4 auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten.

Es gibt auch keinen Grund, welcher es rechtsfertigen würde, dass Deutschland einstweilig iwf-artig strengen Auflagen der EFSF ausgesetzt werden müsste. Wer deren radikal insbesondere gegen die sozialen Grund- und Menschenrechte gerichtete Politik will, kann sich jederzeit mit einem entsprechenden Programm den Wahlen in Deutschland stellen. Und für mehr Sparsamkeit im deutschen Haushalt und gerechte Steuererhöhungen in Deutschland genügt schon das Zusammenwirken der bereits existierenden Schuldenbremse im Grundgesetz und der von Art. 126 AEUV gedeckte Teil des Stabilitäts- Wachstumspaktes.

Antrag 8 gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat:

Die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens sind über EU-Verordnungen im eu-sekundärrechtlichen Raum, und damit der direkten Anfechtbarkeit durch die Verfassungsbeschwerde entzogen, erfolgt. Der Fiskalpakt unternimmt jedoch den Versuch, dem mit seinen Artikeln 3, 4, 5 Abs. 1, 7 und 9 eine intergouvernementale Rechtsgrundlage mit verdeckter völkerrechtlicher Rückwirkung nachzuschieben. Wie in Abschnitt V.7 dieser Verfassungsbeschwerden zum Ungleichgewichtsverfahren gezeigt, sind die Ungleichgewichtskriterien von der Kommission tatsächlich so gewählt worden, dass man alle Staaten der Eurozone ins Ungleichgewichtsverfahren bekommt. Damit ist die EU-Kommission, betrachtet innerhalb des EU-sekundärrechtlichen Raums, bereits jetzt in der Lage, Deutschland sanktionsbewehrte Empfehlungen zu allen Bereichen, der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik zu machen und alle Bereiche von Staat und Gesellschaft in Deutschland gegenüber der Kommerzialisierung und dem Weltmarkt zu öffnen. Um zu verhindern, dass dadurch Ergebnisse entstehen, die nicht oder nur unter erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden können, wenn sich die Verfassungswidrigkeit des Ungleichgewichtsverfahren bzw. von dessen Sanktionierbarkeit entweder wegen der Inhalte des Ungleichgewichtsverfahrens oder wegen der Rechtswidrigkeit des Anknüpfens an Art. 9 Fiskalpakt herausstellen sollte, ist die diesbezügliche einstweilige Anordnung geboten.

Die einstweilige Anordnung hinsichtlich des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ist ebenfalls geboten, damit dadurch keine irreversiblen Ergebnisse entstehen, insbesondere bzgl. der Umstrukturierung der Sozialversicherung und der Konfiszierung der privaten Lebens- und Rentenversicherungsansprüche. Das gilt zum einen in dem Umfang, wie die Verschärfung die Sanktionierbarmachung der präventiven Komponente und des Gesamtschuldenkriteriums betrifft, und zum anderen, soweit es um die Verschärfung auch beim Defizitkriterium durch die umgekehrte Abstimmung und die Stimmrechtsaussetzung des jeweils betroffenen Staates geht.

Auch ohne die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind die Schuldenbremse des Art. 115 GG und die bisherige Form des Defizitverfahrens zusammen hart genug, um die Erfüllung des Defizitkriteriums durchzusetzen. Die Verringerung makroökonomischer Ungleichgewichte braucht gar keine sanktionierbaren Verordnungen, sondern kann, wie in Art. 121 AEUV vorgesehen, jederzeit im Rahmen einer freiwilligen (also sanktionsfreien) Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Sinne eines freiwilligen Lernens voneinander verwirklicht werden. Es gibt also keinerlei gewichtige Gründe, welche den hier beantragten einstweiligen Anordnungen im Wege stehen würden.

Antrag 9 gegenüber Bundesregierung und Bundestag:

Diese einstweilige Anordnung ist aus formellen Gründen erforderlich, weil die in Punkt 6 beantragte nur bis zum Stimmverhalten der deutschen Vertreter im Ministerrat reicht, für sich allein also nicht sicher die Verabschiedung der EU-Verordnung 2011/385 (COD) verhindern kann und damit auch nicht die irreversiblen Folgen von deren Anwendung, welche sich hinterher aus formellen Gründen (Stützung von EU-Verordnungen auf Art. 5 Abs. 2 des intergouvernementalen Fiskalpakts) oder aus materiellen Gründen (Inhalte der Verordnung) als rechtswidrig herausstellen könnten. Dabei beziehen sich die materiellen Gründe auf die iwf-artige Strenge, auf die Verbindlichmachung der Empfehlungen aus Art. 148 AEUV, auf die Empfehlungen aus Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren und auf deren Verschärfung sowie auf die Konditionalisierung der EU-Fördermittel für im EU-Primärrecht dafür nicht vorgesehene Zwecke und jeweils die nicht oder nur schwer und kostspielig wieder rückgängig zu machenden Folgen aus diesen Inhalten incl. der Zerstörung der bäuerlichen Landwirtschaft und damit der konzernunabhängigen Ernährungssicherung.

Die einstweilige Anordnung wird beantragt bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nur bzgl. des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt, sondern auch bzgl. des Zustimmungsgesetzes zum ESM und bzgl. des StabMechG, weil die Beschwerdeführerin nicht absehen kann, im Rahmen der Entscheidung über welche der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden das Bundesverfassungsgericht über die der IWF-Praxis entsprechende Strenge entscheiden wird.

Es gibt auch keinen Grund, der es erfordern würde, die Auflagen aus dieser EU-Verordnung gegen Deutschland zu befolgen, denn eine sanktionsfreie gegenseitige haushaltsmäßige Überwachung ist auch auf Grundlage des Art. 121 AEUV bzw. des Art. 136 Abs. 1+2 AEUV ohne diese EU-Verordnung möglich, und mit der bisherigen Schuldenbremse des Art. 115 GG gibt es zusammen mit dem bisherigen Defizitkriterium genug Möglichkeiten, auf gerechtes Sparen oder gerechte Steuererhöhungen hinzuwirken.

Antrag 10 gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat:

Dieser Antrag ist im Zusammenwirken mit Antrag Nr. 9 zu sehen. Wenn auf Grund angesichts der zahlreichen materiellen und formellen Kritikpunkte an EU-Verordnung 2011/385 (COD) sowie an EU-Verordnung 2011/0276 (COD) einfach nur die Erfüllung der Auflagen aus diesen Verordnungen in Deutschland verweigert würde, würde Deutschland von schockartigen Kürzungen und Streichungen der betreffenden Fördermittel getroffen. Darüber hinaus würde Art. 21 Abs. 6 EU-Verordnung 2011/0276 (COD) sogar die Kommission zwingen, bei Nichterfüllung von Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt oder aus dem Ungleichgewichtsverfahren oder von Auflagen aus dem ESM, diese Fördermittel zu kürzen oder zu streichen. Das würde sehenden Auges hinsichtlich der ELER-Agrarmittel zur Zerstörung der bäuerlichen, darunter insbesondere der ökologischen, Landwirtschaft und hinsichtlich der Struktur- und Kohäsionsmittel zum Bankrott von Städten, Gemeinden und möglicherweise sogar Bundesländern führen. Um das zu unterbinden, ist die einstweilige Anordnung erforderlich, genau in der Höhe deutsche EU-Beiträge einstweilig zu kürzen, wie entsprechende Kürzungen von Fördermitteln gegenüber Deutschland verhängt werden. Das versetzt Deutschland in der Lage, die von der EU gestrichenen Mittel auszugleichen, um statt der Großbanken dann die bäuerliche Landwirtschaft, Kommunen und Bundesländer zu retten. Falls sich die EU-Verordnungen 2011/385 (COD) und 2011/0276 (COD) als rechtmäßig herausstellen sollten, müssten die betreffenden Beiträge natürlich nachgezahlt werden, aber die genannten, insbesondere im Hinblick auf die Ernährungssicherung irreparablen, Schäden würden so verhindert.

Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, bäuerliche Landwirtschaft und Kommunen und daneben auch Bundesländer zu ökonomischen Geiseln von zwei EU-Verordnungen werden zu las-sen, deren Rechtsmäßigkeit fraglich ist. Eine sanktionsfreie gegenseitige haushaltsmäßige Über-wachung ist auch auf Grundlage des Art. 121 AEUV oder auch des Art. 136 Abs. 1+2 AEUV ohne diese EU-Verordnungen möglich, und mit der bisherigen Schuldenbremse des Art. 115 GG gibt es zusammen mit dem bisherigen Defizitkriterium genug Möglichkeiten, auf gerechtes Sparen oder gerechte Steuererhöhungen hinzuwirken.

Anträge 11+12 gegenüber Bundesregierung und Bundestag:

Diese einstweiligen Anordnungen sind aus formellen Gründen erforderlich, weil die in Punkt 6 beantragte nur bis zum Stimmverhalten der deutschen Vertreter im Ministerrat reicht, für sich allein also nicht sicher die Verabschiedung der EU-Verordnung 2011/0386 (COD) verhindern kann und damit auch nicht die irreversiblen Folgen von deren Anwendung, welche sich hinterher aus formellen Gründen (Stützung dieser EU-Verordnung auf Art. 5 Abs. 2 des intergouvernementalen Fiskalpakts) oder aus materiellen Gründen (Inhalte der Verordnung) als rechtswidrig herausstellen könnten.

Darunter ist die Sanktionierbachung der Meinung der Kommission zu den Haushaltsentwürfen der Staaten der Eurozone, welche sich nicht einmal im Fiskalpakt findet, und der ausdrücklichen Unverbindlichkeit des Rechtsinstruments der Meinung gem. Art. 288 AEUV sogar direkt widerspricht. Auch die direkten Eingriffe der Kommission in Haushaltsentwürfe und das Umgehenlassen ganzer Haushaltsentwürfe durch die Kommission können irreparable Folgen haben, was angesichts des Risikos der Verfassungswidrigkeit dieser Eingriffe in die Haushaltsautonomie des Bundestags nicht zu verantworten ist.

Die hier beantragten einstweiligen Anordnungen hindern die Kommission in keiner Weise daran, ganz offiziell beliebig viele unverbindliche Meinungen zu produzieren und damit die Meinungsbildung der Öffentlichkeit in größerem Maße zu beeinflussen. Es ist auch nicht ersichtlich, wodurch es erforderlich sein sollte, auf das Instrument der Meinung zurückzugreifen, welches allein auf die Kommission und die ihr zuarbeitenden Lobbys angewiesen ist, wo doch das Instrument der Empfehlung zusätzlich den Sachverstand und die demokratische Legitimation des Ministerrats hat, das der EU-Verordnung zusätzlich die des Europaparlaments, und das der EU-Richtlinie obendrein die der nationalen Parlamente. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum das Rechtsinstrument der Meinung auch noch ohne jegliche Einschränkung, also blankettartig, sanktionsbewehrt zur Verfügung gestellt werden müsste. Es ist auch nicht ersichtlich, wodurch direkte Eingriffe der Kommission in die Haushalte incl. des Umgehenlassens ganzer Haushaltsentwürfe gerechtfertigt sein könnten, ins-besondere nicht gegenüber Deutschland, welches zusätzlich zur bisherigen Form des Defizitkriteriums auch noch eine echte Schuldenbremse in Art. 115 GG hat. Und der denkbare Wunsch der Kommission nach der Macht zu direkten Eingriffen für andere Zwecke als der Verringerung des Defizits wäre kein Zweck, welche überhaupt als Rechtfertigung für direkte Eingriffe in Betracht kommen könnte.

Antrag 13 gegenüber Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat:

Diese einstweilige Anordnung ist zusätzlich zu den einstweiligen Anordnungen gegen die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum ESM sowie der Ratifizierung des ESM erforderlich. Denn die Verhinderung des Inkrafttretens des ESM-Vertrags allein würde einen Beschluss über die Übertragung von Rechten und Pflichten der EFSF auf den (dann noch nicht existenten) ESM nicht verhindern. Diese einstweilige Anordnung hat den Sinn, unnötige Streitigkeiten zu vermeiden für den Fall, dass solch eine Übertragung beschlossen wird, sich dann aber herausstellt, dass die Zustimmung zum ESM zu versagen ist, und man dann Rechte und Pflichten im Wert von vielen Milliarden € ins Leere übertragen hat.

Es gibt auch keine sachlichen Gründe, welche das Risiko einer Übertragung milliardenschwerer Rechte und Pflichten ins Leere rechtfertigen könnten.

Antrag 14 gegenüber Bundesregierung und Bundestag:

Diese einstweiligen Anordnungen gegenüber Entscheidungen der EFSF besonderer Tragweite, welche gar nicht oder nur besonders aufwändig wieder rückgängig gemacht werden können, sind erst einmal erforderlich angesichts des Risikos, dass sämtliche Entscheidungen auf EFSF-Ebene, an welchen Vertreter Deutschlands mitwirken, wegen der bisher fehlenden Zustimmung Deutschlands zum EFSF-Rahmenvertrag ungültig sind; darum sind die Vertreter Deutschlands zumindest bei solchen Entscheidung einstweilig darauf zu verpflichten, innerhalb der EFSF mit NEIN zu stimmen. Es wäre darüber hinaus unverantwortlich, die deutschen Vertreter innerhalb der EFSF deren zeitlicher Verlängerung zustimmen zu lassen, und es damit im Falle der Verfassungswidrigkeit des EFSF-Rahmenvertrags dem Bundesverfassungsgericht zu erschweren, als Kompromiss anstelle eines sofortigen Stopps der EFSF auch deren baldiges Auslaufenlassen bzw. den baldigen Ausstieg Deutschlands aus der EFSF anzuordnen. Die Untersagung der deutschen Zustimmung innerhalb der EFSF dazu, dass diese selbst ihren Rahmenvertrag beliebig ändert und sich selbst ihr Instrumentarium ausweitet, ist angesichts der Ähnlichkeiten solcher Selbstermächtigungsklauseln mit der Flexi-bilitätsklausel des Lissabonvertrags offensichlich geboten angesichts des Risikos der Verfassungswidrigkeit solcher beliebiger Selbstermächtigungsklauseln. Die wahrscheinlichsten Auswirkungen der Ermächtigung zur Ausweitung des eigenen Instrumentariums sind zum Zwecke der Vermeidung einer verfassungsgerichtlichen oder auch nur parlamentarischen Überprüfung der Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln für die EFSF (Abschnitt VI.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden) und von Eurobonds (Abschnitt III.21 dieser Verfassungsbeschwerden).

Im Vergleich dazu gibt es keine gewichtigen Argumente für die beliebige Änderbarkeit des EFSF-Rahmenvertrags durch die EFSF selbst. Und wenn die Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln oder Eurobonds wirklich gebraucht würden, ließe sich das auch über transparente Änderungen des EU-Primärrechts nach der Konventsmethode erreichen. Einzig für die zeitliche Verlängerung der EFSF könnte sprechen, dass die EFSF einige drastische Inhalte wie die maßlose Immunität, die hoheitliche Macht für private Gläubiger und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse, im Gegen-satz zum ESM, nicht enthält, also eine zeitliche Verlängerung der EFSF milder wäre als der ESM. Dem steht aber die im gleichen Satz wie die zeitliche Verlängerungsoption formulierte Selbstermächtigungsklausel zur beliebigigen Änderung des EFSF-Rahmenvertrags (Art. 10 Abs. 5 lit. c) entgegen. Außerdem besteht überhaupt keine Notwendigkeit zur Verlängerung der EFSF, denn akute Liquiditätsprobleme lassen sich auch durch die EZB oder durch gerechte Steuererhöhungen z. B. auf hohe Einkommen oder Vermögen oder gegenüber Banken lösen.

Anträge 15+16 gegenüber der Bundesregierung:

Da, wie bereits in vorgehenden Anträgen auf einstweilige Anordnung erläutert, fraglich ist, ob die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (mit Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt) sowie die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens (mit Art. 9 Fiskalpakt) und der haushaltsmäßigen Überwachung (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) jeweils eine hinreichende völkervertragsrechtliche Grundlage haben, ob man diese auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen darf, oder ob sie einfach ultra-vires sind, und ob die materiell-rechtlichen Inhalte dieser EU-Verordnungen verfassungsgemäß sind, ist es erforderlich, dass die deutschen Vertreter im Ministerrat einstweilig verpflichtet werden, zu allen sanktionsbewehrten Empfehlungen und Auflagen im Rahmen dieser Mechanismen mit NEIN zu stimmen. Zu EU-Verordnung 2011/0276 (COD) findet sich außerdem kein klarer Anknüpfungspunkt im Fiskalpakt, sodass deren Art. 21 allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfen würde.

Falls sich diese Mechanismen als verfassungswidrig herausstellen sollten, wäre es von entscheiden-der Bedeutung, dass diese bis dahin in anderen Mitgliedsstaaten möglichst geringe Schäden ange-richtet hätten, um die Verwirklichung des Staatsauftrags europäische Integration im Sinne der in Art. 23 GG genannten Strukturmerkmale (demokratisch, sozial, rechtsstaatlich, menschenrechts-verträglich und subsidiär) nicht zu vereiteln.

Die Verringerung der Defizite lässt sich auch über das bisherige Defizitkriterium sowie über gerechte Steuererhöhungen erreichen, und die Verringerung makroökonomischer Ungleichgewichte auch über die sanktions- und eingriffsfreie freiwillige Koordinierung der Finanz- und Wirtschaftspolitik gem. Art. 121 AEUV und Art. 136 Abs. 1+2 AEUV.

Anträge 17+18 gegenüber Bundesregierung und Bundestag:

Die einstweilige Anordnung, gegen die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel für Finanzhilfen der EFSF zu stimmen, sind wegen des Risikos irreparabler Schäden an der bäuerlichen Landwirtschaft sowie bei Städten und Gemeinden erforderlich, auch im Hinblick auf das Risiko, dass der EFSF-Rahmenvertrag verfassungswidrig ist, und auf das Risiko, dass alle Beschlüsse innerhalb der EFSF unter Mitwirkung Deutschlands, solange Deutschland dem EFSF-Rahmenvertrag nicht ordnungsgemäß zugestimmt hat, ungültig sein könnten.

Die einstweilige Anordnung, innerhalb der EFSF zu allen Auflagen mit NEIN zu stimmen, ist erforderlich, falls die Rechtswidrigkeit der EFSF oder die Ungültigkeit der Beschlüsse innerhalb der EFSF, an denen Deutschlands Vertreter teilgenommen haben, festzustellen sein sollten, die bis dahin in anderen Mitgliedsstaaten entstehenden Schäden so gering wie möglich zu halten.

Beide einstweilige Anordnungen sind auch erforderlich, um die Verwirklichung des Staatsauftrags europäische Integration im Sinne der in Art. 23 GG genannten Strukturmerkmale (demokratisch, sozial, rechtsstaatlich, menschenrechtsverträglich und subsidiär) nicht zu vereiteln.

Antrag 19 gegenüber der Bundesregierung:

Dieser Antrag ist zur Vermeidung schwerwiegender und irreversibler Schäden zusätzlich zu den Anträgen 3+4+7 gegenüber dem Bundespräsidenten bzgl. des ESM-Vertrags und des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG erforderlich, damit die Bundesregierung nicht bereits während des laufen- den Verfahrens deutsche Staatsanleihen mit kollektiven Aktionsklauseln versieht.

Insbesondere muss verhindert werden, dass vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden bzgl. des Zustimmungsgesetzes zum ESM, des ESMFinG und des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG die Bundesregierung gegenüber vor der Öffentlichkeit gem. §7 Abs. 5 BSchuWG verborgen gehaltenen Gläubigern beliebig ebenso verborgen gehaltene politische Zusagen macht und deren Prüfungsmaßstab auch noch vom Grundgesetz und vom Bundesverfassungsgericht weg in die Rechtsordnungen anderer Staaten und vor deren Gerichte verschiebt. Und obendrein könnte die Bundesregierung durch das Gesetz zur Änderung des BSchuWG jeder- zeit ohne akute Liquiditätsprobleme ein Staateninsolvenzverfahren starten und so noch während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vollendete Tatsachen schaffen. Und der ESM könnte jederzeit die wenigen Sicherheitsmechanismen wie vor allem den Zustimmungsvorbehalt der Bundesregie- rung gegenüber den von der Versammlung der privaten Gläubiger gemachten politischen Auflagen vor dem EUGH wegklagen, weil das nicht dem Geist des ESM-Vertrags entspricht.

Das Ziel einer Gleichbehandlung der privaten Gläubiger Deutschlands im Falle eines deutschen Staatsbankrotts könnte jedenfalls in keiner Weise die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Schaffung von kollektiven Aktionsklauseln rechtfertigen, denn das BSchuWG verhindert durch die Wiener Initiative und die bei allen Staatsanleihen wieder anders möglichen politischen Auflagen gerade eine solche Gleichbehandlung. Der Weg zu einer grundgesetzkonformen Änderung des BSchuWG für eine wirkliche Gleichbehandlung der Gläubiger ohne gleichzeitige Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte und universellen Menschenrechte der Einwohner steht faktisch erst nach einer Ablehnung der hier vorliegenden Änderung des BSchuWG, des ESMFinG und des Zustimmungsgesetzes zum ESM offen.

Die Untersagung kollektiver Aktionsklauseln ist dafür entscheidend, denn ohne kollektive Aktionsklauseln gibt es keine Teilnahmeberechtigten an einer Gläubigerversammlung in einem deutschen Staateninsolvenzverfahren.

Die einstweiligen Anordnungen sind außerdem erforderlich zur Sicherung der Rechtsweggarantie vor den nationalen Gerichten (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 8 AEMR, Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 1 und 3 UNO-Frauenrechtskonvention und mit der Präambel der AEMR).

Nur vorläufiger Rechtsschutz in Form der beantragten einstweiligen Anordnung stellt sicher, dass die Antragstellerin, ebenso wie alle anderen Einwohner bzw. Bürger Deutschlands, bis zu einer Entscheidung bzgl. der Annahme zur Entscheidung und bzgl. der Hauptsache nicht durch die Zustimmungsgesetze zu Fiskalpakt und ESM, durch das StabMechG, durch die an den Fiskalpakt anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3-V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und durch den EFSF-Rahmenvertrag sowie durch deren jeweilige Folgen in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sowie den Menschenrechten der Vereinten Nationen verletzt wird.

Nicht bereits die Verfassungsbeschwerden sichern den vorläufigen Rechtsschutz, sondern erst die einstweiligen Anordnungen.

Dass im vorliegenden Fall Eilanträge erforderlich sind, beweist die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2010 zu Az. 2 BvR 987/10. Dort ging es um das Gesetz zu Drucksache 17/1544, zu welchem die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates sowie die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt alle an ein dem und demselben Tag stattfanden.

Und in den hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden geht es insbesondere materiell-rechtlich um wesentlich mehr als bei dem Gesetz zu Drucksache 17/1544, denn hier geht es nicht ums Geld, sondern um die Gefahr schwerster Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Einwohnern Deutschland, um die akute Gefahr der willkürlichen Machtergreifung durch die EU-Kommission und um die Gefahr des rangmäßigen Abstürzens des Grundgesetzes.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/012-umfang