067. IX.12 Selbstbestimmungsrecht + Existenzmittel der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)

IX.12 Selbstbestimmungsrecht + Existenzmittel der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)

Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung und auf ihre Existenzmittel (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt). Es handelt sich dabei um kollektive Menschenrechte des gesamten Volkes, im Unterschiede zu allen übrigen Menschenrechte, welche in der Würde des einzelnen Menschen wurzeln. Hinsichtlich der politischen Selbstbestimmung sehen die Menschenrechte der UNO keinerlei explizite Grenzen vor, sodass es völkerrechtlich allein durch die Souveränität der Staaten begrenzt wird (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta, Art. 29 Nr. 3 AEMR).

Dass beim ESM in keinerlei demokratischer Legitimationskette zu den Bürgern stehende IWF-Mitarbeiter und private Gläubiger (Art. 12 ESM-Vertrag) im europäischen Finanzierungsmechanismus die Macht erhalten sollen, für Notfallkredite bzw. Schuldenerlasse im Staateninsolvenzverfahren beliebige politische Auflagen gegenüber Legislative und Exekutive machen zu können, ist mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker unvereinbar.

Auch sämtliche in diesen Verfassungsbeschwerden dargelegten Aspekte der Blankettartigkeit, z. B. von Art. 9 und Art. 10 Fiskalpakt und bei Art. 136 Abs. 3 AEUV, und der Mechanismen, die man darauf stützen will, wobei insbesondere das Ungleichgewichtsverfahren seinerseits wieder Blankett-Ermächtigungen zu Gunsten der EU-Kommission enthält, verstoßen gegen das politische Selbstbestimmungsrecht des Volkes, da sie Selbstermächtigungen zu Lasten des Volkes ermöglichen. Und ultra-vires-Verstöße kollidieren mit dem politischen Selbstbestimmungsrecht des Volkes, da sie bedeuten, dass Macht über das Volk in einem größeren Ausmaß ausgeübt wird, als dies das Volk bzw. die von diesem demokratisch gewählten Abgeordneten ermächtigt haben.

Unvereinbar mit dem politischen Selbstbestimmungsrecht des Volkes ist der beim ESM vorgesehene zwangsweise Übergang von der Fortsetzung des Euro-Rettungsschirms in das Staateninsolvenzverfahren für den Fall, dass der jeweilige Mitgliedsstaat der Eurozone bei einer rigorosen Analyse von IWF, EU-Kommission und EZB für illiquide befunden wird.

Diametral dem politischen Selbstbestimmungsrecht entgegengesetzt ist auch der Ausverkauf der hoheitlichen staatlichen Einrichtungen im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren. Denn zum politischen Selbstbestimmungsrecht des Volkes gehört auch, dass man ihm den Staat, den es einmal hat, nicht einfach durch totale Privatisierung wieder entreißen darf, bzw. dass man den Staat, den ein Volk einmal hat, nicht einfach zwangsweise gegen den Willen des Volkes wieder entstaatlichen darf.

Unvereinbar mit dem politischen Selbstbestimmungsrecht der Völker sind auch die, allein an die iwf-artige Strenge (Erwägungsgrund 3 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), Erwägungsgründe 2, 3 und 6 sowie Art. 3 und 12 ESM-Vertrag) anknüpfbaren, undemokratischen, den Ausnahmezustand verwendenden, bis hin auf physische Gewalt gegen das Volk hinauslaufenden Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflagen für die Finanzhilfen. Das reicht von der Lockerung des Kündigungsschutzes in Griechenland unter Benutzung des Art. 44 der griechischen Verfassung (einer Vorschrift für eine Art Gesetzgebungsnotstand) über Rumäniens vertragliche Verpflichtung gegenüber dem IWF (bzw. der Troika) zur Ausrufung des Ausnahmezustands bis hin zur offiziellen Ausrufung des Ausnahmezustand mit Militäreinsatz im Inneren in Spanien und deutlich erhöhter Gewaltbereitschaft gegen Demonstranten in Deutschland in engstem zeitlichem Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Verordnungsentwürfe zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung. Zur Vermeidung von Wiederholungen siehe Abschnitt XII. dieser Verfassungsbeschwerden.

Ein regelrechter Sturmangriff schließlich gegen das politische Selbstbestimmungsrecht des Volkes ist die Erzwingung von Verfassungsänderungen durch IWF, EU-Kommission und EZB (und im Staateninsolvenzverfahren der Eurozone im ESM dann auch noch durch die privaten Gläubiger). Wie in Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, versucht man dies nun zuerst mit Griechenland. Nach Inkrafttreten von ESM und Fiskalpakt ist mit dem gleichen gegen alle Völker der Eurozone zu rechnen, zumal man Irland im Rahmen des EFSM jetzt auch noch dazu zwingen will (siehe Abschnitt III.13 dieser Verfassungsbeschwerden).

Und mit Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt will man das Grundgesetz auch noch völlig für den Stabilitäts- und Wachstumspakt aufbrechen sowie die ganze Exekutive und Judikative des jeweils betroffenen Mitgliedsstaats der Kommission nach deren Belieben unterstellen und das dann auch noch vor dem EUGH einklagen (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit dem Recht der Völker auf ihre Existenzmittel unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch nicht nur der faire Ausgleich zwischen Gläubigern und Einwohnern des Staates anhand der sich aus der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ergebenden Unteilbarkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) vereitelt würde, sondern nicht einmal mehr genug Geld bleiben würde, um alle Einwohner mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen und alle wichtigen staatlichen Funktionen mit eigenen Beschäftigten aufrecht zu erhalten.

Die grausigste Folge des Hinnehmens von auf undemokratische Weise erzwungenen Verfassungsänderungen ist, dass dadurch das Grundgesetz vom Verfassungsrang auf den einfach-gesetzlichen Rang abzustürzen droht (Abschnitt III.12; Rn. 28 des Hypothekensicherungsgesetzurteils, BVerfGE 2,237). Damit würde der Schutz durch die unantastbare (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) Demokratie ausgehebelt, auch die im Strukturprinzip Demokratie enthaltene Vorschrift, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) hätte plötzlich nur einfach-gesetzlichen Rang.

Darüber hinaus dürften auch die Verfassungen weiterer Staaten vom Absturz bedroht sein, denn der Beschwerdeführerin ist von keinem Staat der Welt bekannt, dass dort die für Verfassungsänderungen benötigte höhere Mehrheit nicht deutlich höher wäre als die für einfache Gesetze erforderliche; dies ist formell also einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen der Verfassungsebene und der einfachgesetzlichen Ebene.

Ebenso unvereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht des Volkes ist der Versuch von EU-Kommissionspräsident Barroso (Abschnitt XII.10 dieser Verfassungsbeschwerden) zur Schaffung eines europäischen Volkes und einer europäischen Staatsbürgerschaft, indem er so tut, als gäbe es diese, um daraus ein tatsächlich nicht vorhandenes Maß an demokratischer Legitimation der EU-Kommission abzuleiten, und um den Vorrang nationaler Verfassungsidentitäten vor dem EU-Recht zu beenden. Die Zwangsverschmelzung von Völkern zu einem gemeinsamen Volk ohne Volksabstimmung mit voller Information über die rechtlichen Regelungen, für welche man die nationalen Verfassungsidentitäten aus dem Weg haben will, ist eine noch schwerere Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Volkes als das Abstürzenlassen nationaler Verfassungen.

Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes (Art. 1 UNO-Zivilpakt, Art. 1 UNO-Sozialpakt) steht vom Rang, ganz anders als die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, unterhalb des nicht zur GASP gehörenden EU-Primärrechts, könnte also der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV, und nach deren Supranationalionierung ebenfalls EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt, nicht direkt etwas entgegen setzen, wohl aber den EU-sekundärrechtlichen und intergouvernementalen Akten, die man darauf stützen würde, Grenzen setzen (Leitsatz 3 des Lissabonurteils; Abschnitte VII.1 und VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Hinsichtlich der genaueren Erläuterung der in diesem Abschnitt genannten Verstöße gegen das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Abschnitte IX.8 (zum grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG)) und X.1 (zur Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG)) dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen sowie in Zusammenhang mit dem Staateninsolvenzverfahren auf das Waldenfels-Urteil (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbe-schwerden).

Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Volkes kann durch „internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohls“ und „aus dem Völkerrecht“ einge- schränkt werden (Art. 1 Abs. 2 S. 2 UNO-Sozialpakt und UNO-Zivilpakt). Es kann also durch jegliches Völkerrecht eingeschränkt werden, nicht nur durch zum „ius cogens“ gehörendes oder durch EU-Recht, sondern auch bereits Völkerrecht von einfachem völkerrechtlichen Rang wie z. B. durch das IWF-Recht. Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht der Völker hat also, obwohl es zum „ius cogens“ gehört, durch seinen allgemeinen Völkerrechtsvorbehalt einen weitaus geringeren Schutzumfang als das politische.

Das darf jedoch nicht mit den auf das Individuum bezogenen sozialen universellen Menschenrechten verwechselt werden, wo die Menschenrechte der Vereinten Nationen für Deutschland mit „ius cogens“ - Rang den weitaus umfassendsten sozialen Menschenrechtsschutz bieten.

In keinem Fall jedoch darf ein Volk seiner Existenzmittel beraubt werden (Art. 1 Abs. 2 S. 3 UNO-Sozialpakt und UNO-Zivilpakt). Das kollektive Menschenrecht auf die Existenzmittel des Volkes bezieht sich offensichtlich auf den vorhergehenden Satz. Die Beschwerdeführerin ist dabei der Rechtsauffassung, dass es sich dabei um ein eigenes Menschenrecht handelt, nicht bloß um den Wesensgehalt des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Volkes. Was die Existenzmittel ausmacht, ist in den der Beschwerdeführerin bekannten Dokumenten der Vereinten Nationen nicht definiert. Zu den Existenzmitteln gehört nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mindestens alles, was zur Erfüllung des Wesensgehalts der universellen Menschenrechte erforderlich ist. Dafür müssen noch genügend Mittel verbleiben. Zu den Existenzmitteln der Völker gehören nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin aber auch die Mittel, welche notwendig sind, damit sich ein Volk auch als Volk organisieren kann, im Falle Deutschlands, da die Deutschen nun einmal einen Staat und ein Grundgesetz haben, auch hinreichende Mittel, um ihren Staat und ihre verfassungsmäßige Ordnung zu erhalten.

Aber selbst gegen weitaus engeren Schutzumfang des kollektiven Menschenrechts auf die Existenzmittel des Volkes verstoßen EFSF-Rahmenvertrag, ESM und EU-Verordnung 2011/385 (COD) . Die IWF-Artigkeit der Auflagen für den gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 10.05.2010, Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 und Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden), würde offensichtlich ermächtigen, alle in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus geratenden Staaten selbst zum Ausverkauf ihrer Nahrungsmittelnotreserven (wie in Niger, Äthiopien und Malawi, siehe Abschnitt IV.5.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und zur Marginalisierung ihres Gesundheitssystems (wie heute in Rumänien und in den 1990er Jahren in einigen Staaten Osteuropas und Zentralasiens, siehe Abschnitte IV.5.5 und IV.5.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Hinzu kommt die vom IWF gewünschte Möglichkeit, die an Erwägungsgrund 7 und Art. 6 Abs. 5 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), Art. 21 von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag anknüpfen würde, die EU-Agrarsubventionen zu kürzen, wenn die betreffenden EU-Mitgliedsstaaten oder deren Bundesländer die von der EU-Wirtschaftsregierung (also von der EU-Kommission) empfohlenen Strukturreformen (siehe insbesondere Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden) bzw. die Auflagen der Troika nicht vollständig umsetzen (siehe Abschnitt VI.1.3 dieser Verfassungsbeschwerden), und auch das wieder mit IWF-typischer Strenge, also sämtliche, und damit auch die kollektiven, Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer ignorierend.

Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes wird auch vom Lissabonurteil anerkannt. So heißt es in Rn. 228:

„Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben.“

und in Rn. 224: „Der Staat ist weder Mythos noch Selbstzweck, sondern die historisch gewachsene, global anerkannte Organisationsform einer handlungsfähigen politischen Gemeinschaft.“

Die Demokratie ist also Teil des Staatszwecks der Bundesrepublik Deutschland. Der Staat mitsamt seiner Souveränität bezieht jegliche Legitimation nicht ohne die Demokratie, das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und das universelle Selbstbestimmungsrecht des Volkes (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt).

Unvereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker ist die Verschiebung des anwendbaren Rechts nach England und des Gerichtsstands zum EUGH bzw. nach Luxemburg gem. Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag, wodurch bzgl. der EFSF den Einwohnern der Staaten der Eurozone in Zusammenhang mit der EFSF der Schutz ihrer eigenen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte genommen werden soll.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die in diesem Abschnitt gerügten Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes geltend in Verbindung mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG). Insbesondere bei zwangsweiser oder durch nicht vollständig informierte Volksabstimmung erschlichener rechtlicher Selbstauflösung des deutschen Volkes in ein EU-Volk sowie durch Abstürzenlassen des Grundgesetzes sowie daneben vor allem auch durch den Ausverkauf der deutschen Behörden würde das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes so gut wie vollständig entleert und dadurch auch die Möglichkeit der auf Grund des grundrechtsgleichen Wahlrechts legitimatierten Bundestagsabgeordneten, ihrer Pflicht zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes nachzukommen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/068-rechtsweg