2. Die Europäische Union
---Wie sind die EU- Gremien entstanden?
(1) Die Bundesrepublik Deutschland hat im EU- Parlament ab 2014 96 Sitze (davor 99). Ein in Deutschland gewählter Abgeordneter vertritt deshalb etwa 857.000 Bürger. Ein in Luxemburg gewählter vertritt demgegenüber aber mit etwa 83.000 Luxemburger Unionsbürgern weniger als ein Zehntel davon; bei Malta sind es mit 67.000 sogar nur ein Zwölftel. (Zu den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Bevölkerungszahlen siehe z.B. Eurostat, Europa in Zahlen, Eurostat Jahrbuch 2008, 2008, S. 25).
---Die Situation heute
(2) Manchmal wird dagegen die "Gewaltenteilung" so verstanden, dass nicht eine Institution die alleinige Gewalt über mehrere der drei Säulen Gesetzgebung (Legislative), Regierungsmacht (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) innehat. Die EU- Kommission hat die alleinige Gewalt nur bei der Regierungsmacht, bei den anderen beiden teilt sie diese sich mit dem EU- Parlament und dem EU- Ministerrat (Gesetzgebung) bzw. dem Europäischen Gerichtshof (Rechtsprechung). Nach dieser Definition wäre also die Gewaltenteilung gewahrt.
(3) "Direkter Lobbyismus" von Reinhard Jellen. Telepolis vom 5.10.2010
(4) Ein kritischer Bericht befindet sich auf der Internetseite der ÖDP Lerchenberg (Der genannte Link funktioniert nicht, so dass ich diesen auf zur gleichen Seite setze). Siehe auch: Keine Lobbyisten in Ministerien
(5) Diese EU- Verträge wurden 2008 im "Vertrag von Lissabon" wesentlich erweitert. Ihm ging der Versuch voraus, eine Verfassung der EU einzuführen, der jedoch an Volksabstimmungen in Frankreich und Holland scheiterte. Darauf hin wurde nicht mehr von einer Verfassung gesprochen, sondern nur noch von einem Vertrag, der keiner Volksabstimmung bedurfte, obwohl der Inhalt praktisch nicht geändert wurde. Gegen diesen Vertrag klagten Vertreter der ÖDP (darunter der Autor des Buches), der Linkspartei und mehrere Einzelkläger vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie bekamen teilweise Recht: BVerfGE 123, 267, AZ 2BvE 2/8. Artikel auf Wikipedia
(6) In der mündlichen Verhandlung zum "Vertrag von Lissabon" sagte der Kläger und Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler am 11. Februar 2009 aus, dass die Bundestagsabgeordneten den vollen Text über die EU- Verträge, über die sie abstimmen sollten, erst wenige Tage vor der Abstimmung erhielten. Es war unmöglich, den Text von 388 großen Seiten in dieser Zeit neben der normalen Arbeit auch nur durchzulesen, geschweige denn alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ermitteln. So ist es kein Wunder, dass eine Umfrage unter den Abgeordneten über die Inhalte ein katastrophales Unwissen offenbarte. Auf diese Weise wurde vor der Abstimmung eine Kritik an den Verträgen verhindert.
(7) AEUV, Dritter Teil, Teil II
(8) AEUV, Dritter Teil, Titel IV, Kapitel 4
(9) Die Privatisierung staatlicher Aufgaben ist in den Verträgen etwas versteckt: In Artikel 1 des Protokolls Nr. 26 steht: "Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf die Dienste von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikel 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zählen insbesondere ..... ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universelen Zugang und der Nutzerrechte." Hier bedeutet "Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs", dass alle diese Dienste, wie Wasserversorgung, öffentliche Verwaltung, usw. auch für private Unternehmen offen sein müssen.
(10) In Art. 151 AEUV steht über die Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und über ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau: "Zu diesem Zweck führen die Union und die Mitgliedsstaaten Maßnahmen durch, die die Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung zu tragen." Natürlich darf die Wettbewerbsfähigkeit nicht durch "übertriebene Sozialgesetze zerstört werden. Hier wird festgestellt, dass der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Vorrang gegenüber allen sozialen Maßnahmen besitzt. Dabei wird nicht genau festgelegt, was mit "Erhalt" gemeint ist. Heißt das, dass der Erhalt einer wie auch immer gestalteten Wettbewerbsfähigkeit garantiert werden soll - in diesem Fall wäre der Hinweis auf den Erhalt unnötig, da selbstverständlich - oder der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit auf auf dem aktuellen Niveau? In diesem Fall wären überhaupt keine durchgreifenden Änderungen der Sozialgesetzgebung zu Gunsten der Arbeiter möglich, da diese immer die Wettbewerbsfähigkeit mindern. es bleibt unklar, wie diese Passage gemeint ist. Sie kann aber immer zur Begründung von Einschränkungen beim Sozialstaat herangezogen werden.
---Militäreinsätze
(11) Art. 42 Abs. 5 AEUV
(12) Schon die "Verteidigungspolitischen Richtlinien vom 26.11.1992" des damaligen Ministers Volker Rühe formulierten als Aufgabe der Bundeswehr:
"Aufrechterhaltung des freien Welthandels und der ungehinderte Zugang zu Märkten und Rohstoffen in aller Welt."
In der Neufassung der "Verteidigungsrichtlinien" 2003 unter Peter Struck heißt es: "Nach Artikel 87a Grundgesetz stellt der Bund die Streitkräfte zur Verteidigung auf. Verteidigung heute umfasst allerdings mehr als die herkömmliche Verteidigung an den Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff.... Dementsprechend lässt sich Verteidigung geographisch nicht mehr eingrenzen, sondern trägt zur Wahrung unserer Sicherheit bei, wo immer diese gefährdet ist." Diese Vorgaben wurden später von den Ministern Karl Theodor zu Guttenberg (Archiv A.watch) und Thomas de Maiziere (Abgeordnetenwatch) verwirklicht.
(13) Das sind neben dem Europäischen Rat und dem Rat der "hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik" (Art. 24,26-29 EUV) sowie das politische und sicherheitspolitische Komitee (Art. 38 EUV). Hier wird zwischen "Leitung" und "Verantwortung" unterschieden. Letztere liegt bei (Minister-) Rat und beim hohen Vertreter. Siehe auch Artikel 43 Absatz 2 EUV.
(14) Art. 36 EUV
(15) Art. 24 Abs. 1 Unterabs.2 EUV
(16) Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs.1 und Artikel 42 Abs. 5 EUV. Die "Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik" ist in dem Dokument "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt. Europäische Sicherheitsstrategie, Brüssel, 12. Dezmber 2003" festgelegt.
(17) European defence, a proposal for a White Paper, Report of an independent Task Force. Pariser Institut für strategische Studien, Mai 2004
---Der Europäische Gerichtshof
(18) Der EuGH und das soziale Europa
(19) Tobias Herzog: Der EuGH als Gestalter der europäischen Integration: Akteur im entpolitisierten Metier des Rechts oder juristischer Gestalter mitgliedschaftlicher Vorgaben? GRIN Verlag 2007, ISBN 978-3-638-67077-7
(20) Nummer C-301/06
(21) Das ist möglich, weil jeder Mobilfunkanbieter das Land mit sogenannten "Funkzellen" überzieht, die jeweils mit einem Sender und einem Empfänger ausgestattet sind, die mit den Handys in ihrem Bereich kommunizieren. Jedes eingeschaltete Handy muss sich bei einer Funkzelle anmelden, in der es sich befindet. Die Funkzellen haben in Großstädten oft nur eine Ausdehnung von wenigen 100 Metern, auf dem Land von bis zu 10 Kilometern. Bei der Vorratsdatenspeicherung werden nur die ungefähren Abstände der Handys zu den Empfängern dieser Funkzelle (und natürlich die Zeiten und die Telefonnummern aller geführten Gespräche) gespeichert. Mit einer verfeinerten Methode ist eine genauere Ortung auch ausgeschalteter Handys bis auf etwa einen Meter genau möglich. Letzteres wird nur bei verdächtigen Personen durchgeführt. Dafür ist die EU (noch) nicht zuständig, das fällt in den bereich der nationalen Gesetze.
(22) Die schwer nachvollziehbare Begründung des EuGH stützt sich auf das Wettbewerbsrecht. Sie hier.
Kommentar vom 12.02.2009. Das Urteil mit dem AZ C-301/06 wurde am 10.02.2009 verkündet. (Die Links hier funktionierten nicht so dass ich nach verwandten Links gesucht habe).
---Was erwarten wir von der EU?
(23) Präambel und Art. 5 EUV
(24) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass ein europäischer Bundesstaat dem Grundgesetz widerspricht, so im "Maasrtricht- Urrteil" (BVerfGE 89, 155, AZ2BvR 2134) insbesondere die Randnummern 181ff, 192f, 209f mit der berühmt geworden Formulierung "Staatenverbund" für die Form der Europäischen Union, die im Gegensatz zum Bundesstaat nach unserem Grundgesetz möglich ist. Siehe außerdem im "Lissabon-Urteil" (BVerfGE 123, 267,AZ 2BvE 2/8) die Randnummern 250f, 298, 340.
(25) Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen aufgestellt, welche nationalen Rechte an die EU abgegeben werden dürfen: BVerfGE vom 7.09.2011, 2 BvR 987
Siehe auch Rheinische Post