030. III.10 Begründung zur Erforderlichkeit von Volksabstimmungen zu Änderungen des EU-Primärrechts und zu intergouvernementalen Vereinbarungen, EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, sanktionsbewehrten Empfehlungen sowie von Volksbegehren zur Rückholung einzelner Kompetenzen gegenüber der EU