048. Haushaltspolitische Überwachung/ Ungleichgewichte

V.6 Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Az KOM (2010) 526 endgültig)

Die Existenz dieser Verordnung dem Grunde nach ist durch die Ermächtigung in Art. 121 Abs. 6 AEUV im Rahmen der vorbeugenden Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gedeckt, nicht jedoch deren ultra-vires-mäßige oder allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV bzw. an Art. 3, Art. 4, Art. 5 und Art. 7 Fiskalpakt anknüpfende Ausdehnung.

Dass alle Euro-Mitgliedsstaaten nach Art. 3 Abs. 1 dieser EU-Verordnung der EU-Kommission ein Stabilitätsprogramm vorzulegen haben, ist sinnvoll zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Euro-Mitgliedsstaaten und hat eine hinreichende Rechtsgrundlage in Art. 121 Abs. 3 letzter Satz AEUV.

Auch das Anpassungsziel nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser EU-Verordnung einer Defizitminimierung von 0,5 % des BIP pro Jahr bleibt noch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, da der Sinn von Art. 121 AEUV gerade auch die Vorbeugung im Rahmen des Stablitäts- und Wachstumspaktes ist. Das gleiche gilt für die Höhe des mittelfristigen Haushaltszieles (Art. 2a der Verordnung) zwischen 1 % des BIP Haushaltsüberschuss und 1% des BIP Haushaltsdefizit.

Ultra vires bzw. abhängig allein von der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV bzw. von Art. 3, 4, 5 und 7 Fiskalpakt ist jedoch die Berücksichtigung von größeren Strukturreformen für langfristige Kosteneinsparungen (auch durch Steigerung des Wachstumspotentials) und von Kosten des Umstiegs von einer staatlichen Rentenversicherung auf ein Mehr-Säulen-Modell (Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 dieser EU-Verordnung) bei gleichzeitiger Einführung von Sanktionen für den Fall, dass sowohl das Anpassungsziel verfehlt wird, als auch die von der EU-Kommission gewünschte Rentenreform und die von ihr gewünschten Strukturreformen nicht vollständig umgesetzt werden.

Wie in Abschnitt V.8 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, enthält das EU-Primärrecht keiner-lei Grundlage dafür, über EU-rechtliche Vorschriften die Rentenversicherungen der Mitgliedsstaaten grundlegend umzugestalten. Genau das unternehmen Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 dieser EU-Verordnung jedoch, indem sie Zuschüsse aus Steuermitteln für die Umstellung von einer staatlichen Rentenversicherung auf ein Mehrsäulenmodell aus der Überschreitung der Stabilitätskriterien herausrechnen wollen. Gemeint ist eine Senkung der Beiträge und der Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung und stattdessen die ergänzende Einführung einer privaten Rentenversicherung, welche unter bestimmten Voraussetzungen aus staatlichen Haushaltsmitteln bezuschusst wird, wie man es in Deutschland in begrenztem Umfang bereits von der Riester-Rente kennt. Die EU-Kommission hat gerade erst in 2010 ein Grünbuch veröffentlicht für eine Richtlinie zum Übergang zu einem Mehrsäulenmodell der Alterssicherung, wobei eine Kompetenzgrundlage für eine solche Richtlinie in den Verträgen der EU genauso wenig gegeben wäre wie dafür, die EU-Befugnisse zur staatlichen Rentenversicherung über EU-Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt selbstermächtigend auszuweiten; vgl. Abschnitt V.8 dieser Verfassungsbeschwerden. Diese Verfassungsbeschwerden wenden sich nicht gegen ein Grünbuch, hier soll aber verdeutlicht werden, dass die EU-Kommission es mit ihrem Mehrsäulenmodell offenbar nicht abwarten kann, bis sie nach dem Grünbuch, dem Weißbuch und den Verbändeanhörungen ihren Richtlinienentwurf einbringen könnte. Bis dahin würde viel Zeit ins Land gehen, in welcher sich Diskurse in Öffentlichkeit und Parlamenten entfalten könnten, ob und inwieweit ein solches Modell überhaupt gewünscht wird, und ob und inwieweit eine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der EU-Kommission auf dem Gebiet besteht oder nicht. Stattdessen wird es schnell in Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt hinein gepackt; ultra-vires bzw. gestützt auf eine Blankett-Ermächtigung wie Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV und nun erst einmal auf Art. 3, Art. 4, Art. 5 und Art. 7 Fiskalpakt, kommt manches leichter durch, wenn die diskursive Entfaltung durch überhöhte Geschwindigkeit vereitelt wird.

Und der Systemwechsel zum Mehrsäulenmodell würde den Mitgliedsstaaten noch nicht einmal dauerhaft gedankt, denn Überschreitungen von Defizit- und Schuldenstandkriterien sollen nach Art. 5 der EU-Verordnung nur vorübergehend sein dürfen. Das bedeutet, dass die Herausrechnung der staatlichen Zuschüsse zu einer riesterähnlichen Säule nur befristet wäre, und damit auch der Anreiz der EU, weiterhin staatliche Zuschüsse zu geben, befristet wäre. Nach Ablauf der Frist würde der betreffende Staat wieder genauso unter Druck gesetzt wie vorher.

Anstatt wirklich für die Einhaltung der Stabilitätskriterien bzgl. Neu- und Gesamtverschuldung zu sorgen, wird der Stabilitäts- und Wachstumspakt dafür instrumentalisiert, ultra-vires einen grundlegenden Systemwechsel in der staatlichen Rentenversicherung zu erzwingen.

Das macht den Eindruck, als handele man in dem Bewusstsein, keine Mehrheit im Volk für eine solche Rentenreform zu haben.

Auch darum siehe Abschnitte III.8, III.10, III.17 und X.1 dieser Verfassungsbeschwerden.

Hinsichtlich der Strukturreformen wird auf Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Besondere Brisanz erhält diese EU-Verordnung auch dadurch, dass Art. 7 Fiskalpakt die umgekehrte Abstimmung nun auch für die Entscheidung, ob ein Staat ins Defizitverfahren muss, enthält, und dadurch, dass in diese Entscheidung gem. Art. 6 + Art. 9 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/0386 (COD) einzubeziehen ist, ob der jeweilige Staat alle offiziellen Meinungen der EU-Kommission zu seinem Haushaltsentwurf erfüllt hat (Abschnitte V.1 und VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Am 28.09.2011 hat das Europaparlament den Verordnungsentwurf in geänderter Form angenommen.

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0421+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE#BKMD-12

Darunter wurde ein Artikel 2-a zum Europäischen Semester eingefügt. Darin werden u. a. überprüft:

die Umsetzung der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik (Abs. 2 lit. a; dürfte vor allem auch die Strategie Europa 2020 betreffen), die Stabilitätsprogramme (Abs. 2 lit. c; zum Stabilitäts- und Wachstumspakt) und die nationalen Reformprogramme (Art. 2 lit. d; zum Euro-Plus-Pakt). Nach Art. 2-a Abs. 3 kann der Ministerrat dazu dann jeweils Leitlinien für die Mitgliedstaaten erstellen. Und bei Nichterfüllung dieser Leitlinien können dann entsprechende Empfehlungen gemacht werden im Ungleichgewichtsverfahren und im Verfahren über die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes – bei deren Nichterfüllung wiederum dann Bußgelder verhängt werden können.

Ein Artikel 2-ab („wirtschaftlicher Dialog“) wird eingefügt, welcher der besseren Unterrichtung des Europaparlaments dient, ihm aber weiterhin keinerlei Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Defizitverfahren gibt. Aufhorchen lässt allein dessen Abs. 2, wonach vom Ministerrat erwartet werde, „den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission zu folgen oder aber seine Haltung öffentlich zu erläutern“. Vergleiche hierzu auch Nr. 7 der Schlussfolgerungen des Gipfels der Eurozone vom 11.03.2011 (Abschnitt III.13 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 10a wurde eingefügt zur Sicherung der Unabhängigkeit statistischer Stellen. Zum Verständnis der EU-Kommission von Unabhängigkeit siehe auch Art. 5 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD) (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 11 soll der EU-Kommission die Macht geben, direkt bei den Behörden der Mitgliedstaaten zu kontrollieren, offenbar um sich an die Befugnisse einer Regierung eines angestrebten Staates EU anzunähern.

Nach Art. 12a ist die Verordnung 1466/97 zur korrektiven Komponente nach drei Jahren und danach alle fünf Jahre auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Verschärfung der Verordnung 1466/97 zur präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wurde beschlossen ohne hinreichende primärrechtliche Grundlage. Darüber ist im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung zum Fiskalpakt zu entscheiden, weil mit Art. 3, Art. 4, Art. 5 und Art. 7 Fiskalpakt der Versuch unternommen wird, eine intergouvernementale Grundlage nachzuschieben (Abschnitt II.7 + V.1 dieser Verfassungs-beschwerden).

Über Art. 8 Fiskalpakt i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) sollen nun alle von dessen Mitgliedern (primär in zwangsweiser Prozeßstandsschaft für die EU-Kommission, daneben aber auch zusätzlich freiwillig möglich) das Aufbrechen der nationalen Verfassungen für den Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Instrumentalisierung aller von der Kommission gewünschten Institutionen der Exekutive und der Judikative des jeweils betroffenen Mitgliedsstaats durch die Kommission für die Überwachung und Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt vor dem EUGH einklagen können. Damit würden die Staaten, welche die Verfassungsänderungen nicht erfüllen oder bestimmte Teile ihrer Exekutive oder Judikative nicht der Kommission zur Durchsetzung der Empfehlungen zur Verfügung stellen wollen, von Sanktionen getroffen und obendrein vom EUGH gezwungen, die Verfassungsänderungen und Zurverfügungstellung der gewünschten Teile ihrer Exekutive und Judikative doch noch zu erfüllen.

V.7 Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichtewichte (Az. KOM (2010) 527 endgültig)

Die Schaffung einer Verordnung zur Vermeidung übermäßiger Ungleichgewichte wäre dem Grunde nach durch die Ermächtigung in Art. 121 Abs. 6 AEUV gedeckt, die hier vorliegende Verordnung ist jedoch in erheblichstem Ausmaß ultra-vires bzw. allein auf der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV bzw. auf Art. 9 Fiskalpakt basierend, und enthält unklare, allseitig verwendbare und damit rechtsstaatswidrige Rechtsbegriffe.

Und diese Verordnung erteilt selbst wiederum durch unbestimmte Rechtsbegriffe Blankett-Ermächtigungen für weitere eu-sekundär-rechtliche Akte erteilt – mit dem Hauptziel der Errichtung einer EU-Wirtschaftsregierung. Drastischer kann eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts, außer vielleicht bei einem Militärputsch, kaum sein.

Art. 2 lit. a dieser EU-Verordnung definiert Ungleichgewichte als „makroökonomische Entwicklungen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedsstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt auswirken oder potentiell auswirken könnten“. Für sich allein betrachtet, ließen sich damit alle nur denkbaren volkswirtschaftlichen Entwicklungen zum Ungleichgewicht erklären, denn ausgenommen von den Ungleichgewichten wären ausschließlich solche volkswirtschaftlichen Entwicklungen, welche sich unter gar keinen wie auch immer gearteten Umständen schädlich auf auch nur einen einzelnen Mitgliedsstaat oder auf Wirtschafts- und Währungsunion oder auf die EU als ganzes auswirken könnten.

Die Begrifflichkeit des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zeigt klar die Anknüpfung an den Wortlaut von Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV mit seiner Blankett- Ermächtigung.

Nr. 18 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 bestätigt außerdem, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV zumindest auch als die Rechtsgrundlage für die Ausdehnung der Sanktionen vorgesehen ist (Ab- schnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 2 lit. b definiert, was „übermäßige Ungleichgewichte“ sind, und schränkt so den fast endlosen Anwendungsbereich dieser Verordnung etwas ein. Demnach sind „übermäßige Ungleichgewichte“ „schwere Ungleichgewichte“. Als Beispiel für „schwere Ungleichgewichte“ wiederum werden „Ungleichgewichte, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden“, genannt. Wieder wird die Anknüpfung an den Wortlaut von Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV sichtbar.

Art. 3 Abs. 2 dieser EU-Verordnung sieht vor, makroökonomische (volkswirtschaftliche) und makrofinanzielle (die öffentlichen Haushalte betreffende) Kenngrößen durch die EU-Kommission auswählen zu lassen und in einem „Scoreboard“ zusammenstellen zu lassen. Vor der Auswahl der Kenngrößen muss die Kommission zwar alle Mitgliedsstaaten anhören (Art. 3 Abs. 1), sie muss diese Maßstäbe veröffentlichen (Art. 3 Abs. 3) sowie deren Angemessenheit und ihre Methodik regelmäßig veröffentlichen (Art. 3 Abs. 4), kann über Auswahl der Kenngrößen aber trotzdem ganz allein entscheiden und ebenso über die von ihr festzulegenden Mindest- und Höchstwerte für jeden dieser Maßstäbe, wobei diese Mindest- und Höchstwerte für die Mitgliedsstaaten der Eurozone anders aussehen können als für die übrigen EU-Mitgliedsstaaten.

Die von der Kommission für den Ungleichgewichtsmechanismus festgelegten Kenngrößen (Indika-toren) sind nicht zu verwechseln mit den von den Regierungschefs im Rahmen des Euro-Plus-Paktes festgelegten (siehe Abschnitt III.15 und Ende dieses Abschnitts dieser Verfassungsbeschwerden).

Nach Art. 4 Abs. 1 untersucht die EU-Kommission mindestens einmal pro Jahr alle Mitgliedsstaaten bezüglich der von ihr festgelegten Maßstäbe erstattet einen Bericht darüber zusammen mit der Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards (Abs. 2), wobei der Bericht auch darauf hinzuweisen hat, welche Unterschreitungen von Mindestwerten oder Überschreitungen von Höchstwerten bedeuten, dass in einem Mitgliedsstaat möglicherweise Ungleichgewichte bestehen. Nach Art. 2 lit. a bezeichnet der Begriff „Ungleichgewichte“, wie oben dargestellt, volkswirtschaftliche Entwicklungen, die sich potentiell schädlich auswirken könnten. Ob möglicherweise Ungleichgewichte bestehen, wäre dann also daran zu messen, ob sie sich möglicherweise potentiell schädlich aus-wirken könnten. Das lässt sich bei jeder volkswirtschaftlichen Entwicklung bejahen, denn für jede volkswirtschaftliche Entwicklung gibt es denkbare Umstände, mögen diese auch noch so unwahrscheinlich sein, unter welchen diese für mindestens einen Mitgliedsstaat, die Wirtschafts- und Währungsunion oder die ganze EU möglicherweise potentiell schädlich sein könnte. Damit wäre also jede Unterschreitung der Mindestwerte und jede Überschreitung der Höchstwerte als Ungleichgewicht zu klassifizieren. Der Bericht beschränkt sich aber nicht darauf, die Staaten zu benennen, bei denen ein Ungleichgewicht besteht, sondern benennt auch noch alle, die von einem Ungleichgewicht bedroht sind.

Dass die Einschätzung bzgl. der EU-Mitgliedsstaaten mit Ungleichgewichten bzw. mit drohenden Ungleichgewichten zusammen mit dem Scoreboard und den Werten, welche die einzelnen Mit-gliedsstaaten in diesem erzielen, veröffentlicht werden soll, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die-ses Scoreboard die Hauptgrundlage für die Beurteilung der vorhandenen bzw. drohenden Ungleich-gewichte sein soll.

Die Verordnung sagt an keiner Stelle, dass die Beurteilung bzgl. der Ungleichgewichte sich etwa auf die Frage der Unterschreitung von Mindestwerten und der Überschreitung von Höchstwerten des Scoreboards beschränken würde.

Erst Abs. 8 der Erwägungsgründe stellt klar, dass das Über- bzw. Unterschreiten der Richtwerte des Scoreboards nicht zwangsläufig als Beweis für das Bestehen von Ungleichgewichten gewertet werden müsse, sondern dass sich daran eine umfassende Analyse durch die Kommission anschließen müsse.

Betroffen von einer Warnung (Art. 4) wären also alle EU-Mitgliedstaaten, welche mindestens einen Richtwert des Scoreboards über- oder unterschreiten oder in die Nähe einer Über- oder Unterschreitung geraten, und bei welchen die umfassende Analyse der Kommission keine Entwarnung gibt. In den Fokus eines Ungleichgewichtsverfahrens hingegen würden die Euro-Mitgliedsstaaten geraten, bei denen die Ungleichgewichte als schwer ( = übermäßig) angesehen würden.

EU-Staaten mit anderen Währungen als dem Euro müssten nur die Überprüfung und die Veröffentlichung von deren Ergebnis gegen sich gelten lassen, für Euro-Mitgliedsstaaten hingegen folgen dann eine eingehende Überprüfung (Art. 5), die Empfehlung von Präventivmaßnahmen (Art. 6), die Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht (Art. 7) und die Empfehlung von Korrekturmaßnahmen (Art. 8) und deren Überwachung und Bewertung (Art. 9 und 10). Eingestellt würde ein solches Verfahren bei Beseitigung des übermäßigen Ungleichgewichtes, zum Ruhen gebracht (Art. 10 Abs. 5) würde es aber schon, wenn die empfohlenen Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden.

Erhellend sind die Aussagen der EU-Kommission selbst, was sie als Ungleichgewichte bzw. als schwere oder als übermäßige Ungleichgewichte ansehen will.

Die Erwägungsgründe des Verordnungsentwurfs sagen in Absatz 1, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten der EU „sollte die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraussetzen: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“. Nach Abs. 11 der Erwägungsgründe soll es nicht nur auf die Schwere der Ungleichgewichte ankommen, sondern auch darauf, ob sie auf Dauer nicht tragbar sind, „und welche potentiellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte sie für andere Mitgliedsstaaten haben.“ Absatz 12 sagt, die Empfehlungen bei Feststellung volkswirtschaftlicher Ungleichgewichte sollten als Richtschnur für die politische Reaktion des betroffenen Mitgliedsstaates dienen, und seine Reaktion „sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedsstaates zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung der Finanzmärkte erfassen.“

Die Begründung des Verordnungsentwurfs sieht „starke und anhaltende Divergenzen in der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit“ als sehr nachteilig für die EU und insbesondere für den Euro an. Dabei wird Bezug genommen auf die Mitteilung und den Bericht der Kommission zum zehn-jährigen Bestehen der Wirtschafts- und Währungsunion, wonach die Mitgliedsstaaten vor allem hin- sichtlich ihrer außenwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Leistungsbilanzsalden stärker bzgl. Divergenzen überwacht werden sollten. Die Begründung verweist auf die Mitteilung der Kommission vom 30.06.2010, wonach die Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedsstaaten zu betrachten seien. Die Begründung will einen begrenzten Satz von Schlüsselindikatoren (so auch Abs. 7 der Erwägungsgründe), welche aber gleichzeitig so breit angelegt sein sollten, dass alle nur denkbaren Arten größerer Ungleichgewichte erfasst werden, und sensibel (also von den Richtwerten streng) genug, um Ungleichgewichte frühzeitig aufzudecken. Ein Leistungsbilanzdefizit von 3% „in einem weiter entwickelten Land mit rasch alternder Bevölkerung“ wird ausdrücklich als inakzeptabel eingestuft. Die Kommission sagt, sie wolle höchstwahrscheinlich sowohl außen- als auch binnenwirtschaftliche Variablen in die Indikatoren aufnehmen; hierzu nennt sie als Messgrößen Leistungsbilanzsalden, Auslandsverschuldung, reale Wechselkurse (als ein Beispiel der preislichen oder Kostenwettbewerbsfähigkeit), private und öffentliche Verschuldung. Die Begründung sagt ironischerweise, dass außen- und binnenwirtschaftliche Indikatoren für den ersten Analysebedarf genügen würden; sie verzichtet also für die erste Beurteilung auf die Einbeziehung von Indikatoren, die sich nicht unter den Begriff „Wirtschaft“ packen lassen.

Dafür jedoch greift die EU-Kommission bei den Sachbereichen, welche in die Empfehlungen zur Beendigung der Ungleichgewichte aufnehmbar werden sollen, umso weiter um sich. Sie will aus- drücklich auch „auf finanz- und lohnpolitische sowie makrostrukturelle und makroprudentielle Aspekte abstellen, die der Kontrolle der mitgliedsstaatlichen Regierungen unterliegen.“ Das bedeutet nichts anderes, als über den Weg der Empfehlungen in diese Bereiche insoweit hineinzugreifen, wie EUV und AEUV der EU hierfür gerade keine ausdrückliche Kompetenz geben.

Einen geplanten besonderen Schwerpunkt ihrer Betrachtung bzgl. der Ungleichgewichte offenbart die Kommission in ihrer Begründung, indem sie sagt, „die Wettbewerbspositioinen und Leistungsbilanzsalden der Mitgliedsstaaten im Euroraum“ seien „in den zehn Jahren vor Ausbruch der Krise 2008 stetig auseinandergedriftet. Eine Korrektur der Ungleichgewichte in Wettbewerbsfähigkeit und außenwirtschaftlicher Position“ erfordere „signifikante Veränderungen der relativen Preise und Kosten sowie eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft“. Das bedeutet nichts anderes, als die Ermächtigung, alle bisher vom Staat ausgeübten Tätigkeiten und alle bisher nicht grenzüberschreitend erbrachten Waren und Dienstleistungen und kostenlos erbrachten gesellschaftlichen Leistungen und unveräußerlichen Werte zu handelbaren exportfähigen Gütern zu machen. Hinsichtlich der hoheitlichen staatlichen Leistungen wird hierzu auf Abschnitt VIII., hinsichtlich der totalen Allkäuflichkeit auf Abschnitt V.11 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Außerdem konstatiert die EU-Kommission bei den meisten Mitgliedsstaaten „eine hochgradige Starrheit der Arbeits- und Produktmärkte“. Also auch zu deren Aufbrechung will die Kommission die Empfehlungen innerhalb des Verfahrens bzgl. übermäßiger Ungleichgewichte instrumentalisieren. Unter diese weite Formulierung ließen sich z. B. die Einebnung aller Unterschiede zwischen Beamten gegenüber Arbeitern und Angestellten fassen, der Einsatz von 1,50 € - Jobbern und Leiharbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die Aufweichung des Kündigungsschutzes, die Abschaffung der Honorarordnungen für Freiberufler und der Meisterordnungen für Handwerker ebenso fassen wie die Abschaffung von Sicherheits- und Haftungsbestimmungen für alle beliebigen Produkte, von technischen über medizinische bis hin zu genmanipulierten.

Siehe für mögliche Empfehlungen in den Ungleichgewichtsverfahren auch die Vorschläge des IWF vom 22.11.2010 (Abschnitt VI.1.3 dieser Verfassungsbeschwerden), von denen die Kommission sich sicherlich maßgeblich inspirieren lassen wird.

Die Begründung sagt außerdem zum Sanktionsverfahren, dass die Sanktionen greifen, wenn wieder-holt vom betroffenen Mitgliedsstaat versäumt wird, entweder die (von der Kommission vorgeschlagenen) vom Ministerrat beschlossenen Empfehlungen zu befolgen, oder einen Korrekturmaßnah-menplan vorzulegen, der sich an diesen Empfehlungen orientiert.

Für die nähere Begründung dieser Verfassungsbeschwerden hinsichtlich des Sanktionsmechanismus zu den Ungleichgewichten wird auf Abschnitt V.5 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen, bzgl. des Mißbrauchs des Rechtsinstruments der Empfehlungen auf Abschnitt V.9.

Ein Artikel der Zeitung „Die Welt“ vom 27.09.2010 enthüllt, dass die Verordnungen der Errichtung einer „europäischen Wirtschaftsregierung“ dienen sollen. Marco Buti, der Chefbeamte der EU-Kommission für Wirtschaftsfragen, habe in einem Interview mit Welt Online erläutert, wenn Löhne im öffentlichen Sektor offensichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und der Preisstabilität schadeten, dann werde es eine Aufforderung an das betreffende Land geben, diese Entwicklung zu korrigieren, denn die Lohnentwicklung im öffentlichen Sektor beeinflusse die private Wirtschaft stark. Und die Welt zitiert Brüsseler Beamte, dass sich „das Auftreten wirtschaftlicher Ungleichgewichte, ein-schließlich bedeutender und anhaltender Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit, „sich als sehr schädlich für die EU und vor allem für den Euro erwiesen“ hätten.

Die Kommission will also die EU-Mitgliedsstaaten und vor allem die Euro-Mitgliedsstaaten, in welchen die Beschäftigten im öffentlichen Sektor im Vergleich zu den übrigen EU-Mitgliedsstaaten bzw. Euro-Mitgliedsstaaten relativ viel verdienen, zwingen, deren Gehälter zu senken. Das würde vor allem reichere Euro-Mitgliedsstaaten wie Deutschland oder Frankreich treffen. Und „öffentlicher Sektor“ bezeichnet neben dem hoheitlichen Bereich auch den Bereich der Daseinsvorsorge, soweit dieser nicht bereits materiell privatisiert worden ist.

Anlässlich des EU-Gipfels am 04.02.2011 bestätigte Herr Buti laut dem Spiegel, dass so der Spiegel, die „Idee einer stärkeren wirtschaftspolitischen Koordinierung auch gegen Deutschland gerichtet“ werde. „Nicht nur Defizit-Länder, auch Überschuss-Länder müssen Anpassungen vornehmen“, wird Buti zitiert.

www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,518,druck-743731,00.html

Die EU-Kommission will also auch die Leistungsbilanzüberschussländer wie Deutschland direkt ins Ungleichgewichtsverfahren zwingen können.

Aus diesen Indizien geht also bereits hervor, dass die EU-Kommission folgende Indikatoren haben will:

-- eine begrenzte Zahl, die aber alle nur denkbaren Ungleichgewichte abdecken sollen

-- zumindest bei der ersten Anwendung ausschließlich Indikatoren aus dem gesamten Gebiet der Wirtschaft

-- ausdrücklich genannte Indikatoren sind Leistungsbilanzsalden, Auslandsverschuldung, reale Wechselkurse (als ein Beispiel der preislichen oder Kostenwettbewerbsfähigkeit), private und öffentliche Verschuldung

Die Kommission will die Verringerung von Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedsstaaten erzwingen, und zwar ausdrücklich in folgenden Bereichen:

-- Wettbewerbsfähigkeit

-- Leistungsbilanz

Mit den Empfehlungen will die Kommission an Macht gewinnen in folgenden Bereichen:

-- Finanzpolitik (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitgliedsstaaten)

-- Lohnpolitik (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitgliedsstaaten)

-- Struktur der Volkswirtschaft (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitglieds-staaten)

-- makroprudentielle Aspekte (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitgliedsstaaten)

-- Arbeitsmärkte

-- Produktmärkte

-- Dienstleistungsmärkte

-- Regulierung der Finanzmärkte

Sie will das Verfahren gegen übermäßige Ungleichgewichte außerdem für folgende Ziele benutzen / missbrauchen:

-- Änderungen bei Angebot und Nachfrage, damit aus nichthandelbaren Gütern exportierfähige werden (siehe Abschnitte VIII. und IX. dieser Verfassungsbeschwerden zur Entstaatlichung und Abschnitt V.11 zur Allkäuflichkeit)

-- Aufbrechen aller Starrheiten der Arbeitsmärkte und Produktmärkte der Mitgliedsstaaten

Inzwischen hat die Kommission das Scoreboard mit den Ungleichgewichtskriterien veröffentlicht (weiter unten in diesem Abschnitt V.7), das sie aber auch jederzeit wieder ändern kann.

Offensichtlich ultra-vires bzw. gründend allein auf der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV oder unwirksam auf Art. 9 Fiskalpakt sind davon die von der Kommission gewünschte Reichweite der Empfehlungen in alle beliebigen Bereiche der Finanzpolitik, der Lohnpolitik, der Struktur der Volkswirtschaft sowie makroprudentieller Aspekte, welche bisher im Machtbereich der Mitgliedsstaaten (also gerade nicht im Machtbereich der EU) liegen.

Zu ultra-vires und Wettbewerbsfähigkeit wird auf Abschnitt V.10 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Eine ausdrückliche Zuständigkeit der EU zur Erreichung ausgeglichenerer Leistungsbilanzen ihrer Mitgliedsstaaten ist ihr in ihrem Primärrecht an keiner Stelle zugewiesen worden. Sie kann eine solche größere Ausgeglichenheit fördern, insbesondere im Rahmen der Mechanismen nach Art. 121 AEUV, aber ohne jegliche Erzwingungsmechanismen. Soweit die in Abschnitt V. dieser Verfassungsbeschwerden behandelten EU-Verordnungen ihr solche Erzwingungsmechanismen geben wollen, ist dies vom Primärrecht nicht gedeckt und damit ultra-vires, bzw. knüpft dies allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV oder an Art. 9 Fiskalpakt an.

Die Ausdehnung der Empfehlungen in Zusammenhang mit den Ungleichgewichten auf alle beliebi- gen Gebiete der Arbeitsmärkte, Produktmärkte, Dienstleistungsmärkte und Regulierung der Finanz-märkte ist ebenfalls ultra vires, bzw. kann diese allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV oder des Art. 9 Fiskalpakt anknüpfen. Die EU hat in diesen Bereichen in ihrem Primärrecht genau abgewogene Zuständigkeiten erhalten nach jeweils umfangreicher parlamentarischer und öffentlicher diskursiver Entfaltung, die Ergebnisse demokratischer Kompromisse gewesen sind – abgesehen von der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV, deren Tragweite den Abgeordneten kaum bewusst gewesen sein kann.

Hinsichtlich der Arbeitsmärkte hat die EU-Kommssion die Macht erhalten, mit unverbindlichen Instrumenten die Beschäftigung zu fördern (Art. 146 AEUV, Art. 148 AEUV).

Die EU hat keinerlei Generalzuständigkeit für die Produktmärkte.

Die Finanzkrise hat zu einer deutlichen Ausweitung der Befugnisse der EU-Ebene bzgl. der Finanzmärkte geführt; ob die ausdrücklich der EU auf sekundärrechtlicher Ebene bereits übertragenen Befugnisse für die Finanzmärkte ultra-vires sind oder nicht, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden, es wird aber sehr wohl geltend gemacht, dass die EU keine Generalzuständigkeit für die Finanzmärkte erhalten hat, und dass eine solche keine Grundlage im Primärrecht hätte und daher auch nicht über Empfehlungen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Ungleichgewichten, welche wiederum bzgl. des Primärrechts allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV oder intergouvernemental an Art. 9 Fiskalpakt anknüpfen könnten, okkupiert werden darf.

Die EU hat zahlreiche Zuständigkeiten für Dienstleistungsfragen, darunter in Art. 56 bis 62 AEUV, Art. 53 AEUV, Art. 99 AEUV sowie bzgl. öffentlicher Dienstleistungen in Art. 14 AEUV und Art. 2 von Protokoll 26, wobei den letzteren beiden Zuständigkeiten bereits Grenzen gezogen wor- den sind durch das Lissabonurteil (siehe Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden).

Eine umfassende Zuständigkeit der EU für alle Fragen der Dienstleistungsmärkte gibt es aber gerade nicht. Eine solche würde gerade hinsichtlich der öffentlichen Dienstleistungen erhebliche Gefahren der Entstaatlichung mit sich bringen, wie auch in Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden aufgezeigt wird.

Genau solch eine Generalzuständigkeit will die EU-Kommission nun aber im Wege der EU-Verordnung zu den makroökonomischen Ungleichgewichten erhalten – anknüpfend allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV oder an Art. 9 Fiskalpakt .

Es gibt auch keinerlei eu-primärrechtliche Ermächtigung, gleich alle nicht handelbaren Güter exportfähig zu machen, und ebenso wenig eine Ermächtigung zum Aufbrechen aller „Starrheiten“ von Arbeitsmärkten und Produktmärkten. Der Versuch, ohne jegliche rechtsklare primärrechtliche Ermächtigung, sondern stattdessen aufbauend auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV oder des Art. 9 Fiskalpakt , deren Missbrauchspotential die Bundestagsabgeordneten mit ihrem Termindruck zu erkennen restlos überfordert waren, die Mitgliedsstaaten derart umzukrempeln, und dafür eine EU-Verordnung zu missbrauchen, welcher es ihrem Namen nach um die Verringerung wirtschaftlicher Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedsstaaten geht, und das auch noch mit Sanktionen durchzusetzen, wirkt geradezu feindlich gegenüber Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG).

Auch wenn die Schaffung eines Binnenmarktes gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EUV zu den Zielen der EU gehört, kann weder daraus noch aus irgendeiner auf den Binnenmarkt bezogenen Vorschrift irgendeine Kompetenz dahin gehend abgeleitet werden, einfach alle bisher nicht handelbaren Güter, wozu bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Güter“ auch alle Rechtsgüter einschließlich aller unveräußerlichen Werte gehören würden, exportfähig zu machen.

Die in diesem Abschnitt behandelte EU-Verordnung kann auch nicht isoliert für sich betrachtet werden. Ihre gesamte zerstörerische Wirkung entfaltet sie erst durch das Zusammenwirken mit an- deren Instrumenten.

So wird den Euro-Mitgliedsstaaten mit akuten Liquiditätsproblemen über die gemeinsamen drakonischen Auflagen von EU-Kommission, EZB und IWF im Rahmen von EFSF und ESM ein drastischer Sozialabbau aufgezwungen. Hinzu kommen die mit Sanktionen bewehrten Empfehlungen der EU-Kommission gegen die Euro-Mitgliedsstaaten mit einem Haushaltsdefizit von mehr als 0,5 % des BIP oder mit einem Gesamtschuldenstand von mehr als 60% des BIP, und gegen die, die nicht genug vorbeugen gegenüber einem hohen Defizit oder Gesamtschuldenstand. Über diese Mechanismen werden erst einmal die Armen noch ärmer gemacht, aber damit bekommt man den Sozialstaat in den reicheren Ländern nicht zerstört.

Und vor allem deshalb gibt es die Verordnung gegen die schweren Ungleichgewichte, um die Euro-Mitgliedsstaaten, die keine großen Finanzprobleme haben, trotzdem zu zwingen, ihr Niveau an das der ärmsten und durch Auflagen, Empfehlungen und Sanktionen bereits ausgequetschtesten Euro-Mitgliedsstaaten anzupassen. Eine Anpassung der ärmeren Euro-Mitgliedsstaaten an die reicheren, was in den meisten Fällen einem Sozialaufbau statt -abbau gleich käme, wäre faktisch nur so weit möglich, wie es den ärmeren Staaten keine vom Staatshaushalt zu tragenden Kosten verursachen würde, oder wie diese Steuererhöhungen durchsetzen könnten. Aber das will die EU-Komission ja gerade nicht. Wie die Nicht-Anrechung von Einnahmeerhöhunge im Defizitverfahren (Art. 3 Fiskalpakt) zeigt, will sie den Sozialabbau.

Der zweite Sinn der Verordnung gegen die schweren Ungleichgewichte ist, im Namen der Verringerung der Unterschiede bei der Wettbewerbsfähigkeit die Staaten mit Leistungsbilanzdefiziten zu zwingen, Vorreiter zu sein für den Export bisher nicht handelbarer Güter. Genau das sorgt dann jedoch für schwere Ungleichgewichte bzgl. der Frage, was alles exportierbar ist, wodurch dann wieder die wettbewerbsfähigeren gezwungen werden, die gleichen Güter ebenfalls auszuverkaufen.

Auf den Abschnitt V.11 dieser Verfassungsbeschwerden zur Allkäuflichkeit wird verwiesen.

Der Mechanismus bzgl. der wirtschaftlichen Ungleichgewichte ist nicht zu verwechseln mit dem Euro-Plus-Pakt (Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Empfehlungen im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren sind als vorrangig vorgesehen im Vergleich zu den Versprechen der Regierungschefs im Rahmen des Euro-Plus-Paktes. Auf diese Versprechen wiederum hätten die nationalen Reformprogramme der Mitgliedsstaaten des Euro-Plus-Paktes, zu welchen sämtliche Mitgliedsstaaten der Eurozone gehören, einzugehen. Und gegenüber den Staaten der Eurozone böten die nationalen Reformprogramme der EU-Kommission wiederum reichhaltige Inspiration für ihre sanktionsbewehrten Empfehlungen im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren.

Siehe zu den unterschiedlichen Begriffen auch Abschnitt III.18 dieser Verfassungsbeschwerden.

Am 28.09.2011 hat das Europaparlament den Verordnungsentwurf in geänderter Form angenommen.

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0424+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE

Eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zum Kommissionsentwurf enthält Art. 10 Abs. 4 UAbs. 2, wonach die umgekehrte Abstimmung mit nur 10 Tagen Frist nun auch für die Frage, ob Empfehlungen nicht eingehalten worden sind, gilt. Damit wird die Kommission fast jede Behauptung, eine Empfehlung sei nicht eingehalten worden, zugestimmt bekommen. Denn das zu überprüfen, dürfte jeweils länger als 10 Tage dauern.

Ein Art. 11b wurde eingefügt, wonach die Kommission direkt Mitarbeiter zu den Behörden der kontrollierten Staaten entsenden kann zur Überprüfung der Einhaltung der Ungleichgewichtsverfahren. Es geht offenbar darum, sich den Befugnissen einer Regierung anzunähern für einen von der EU-Kommission angestrebten Staat EU.

Ein Art. 11c („wirtschaftlicher Dialog“) wurde eingefügt, welcher der besseren Unterrichtung des Europaparlaments dient, ihm aber weiterhin keinerlei Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Ungleichgewichtsverfahrenverfahren gibt.

Nach Art. 11d ist diese Verordnung nach drei Jahren und danach alle fünf Jahre auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Es fällt auf, dass in den Erwägungsgründen des Europaparlaments nicht steht, dass die EU-Kommission über die Ungleichgewichtsverfahren ausdrücklich die Macht bekommen solle, sanktionsbewehrte Empfehlungen zu machen bzgl. aller beliebigen Fragen der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik. Auch zur Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbarer Güter sagen die Erwägungsgründe des Europaparlaments nichts. Da das Europaparlament diesen Erwägungsgründen der Kommission nicht widersprochen hat und das gleiche Europaparlament zugleich die Verordnungsentwürfe zum Ungleichgewichtsverfahren nicht wesentlich geändert hat, ist davon auszugehen, dass die Kommission dies als Zustimmung werten wird, dass sie ihre Empfehlungen im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren in dieser Richtung machen wird. Auch die Instrumentalisierung der EU-Strukturmittel zur Behördenprivatisierung in Griechenland selbst unabhängig vom Ungleichgewichtsverfahren zeigen sehr deutlich in diese Richtung (Abschnitt VI.1.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Verordnung über die Vermeidung und Korrektur übermäßiger wirtschaftlicher Ungleich-gewichte im Euroraum wurde beschlossen ohne hinreichende primärrechtliche Grundlage. Darüber ist im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zu entscheiden, weil mit Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. mit Art. 9 Fiskalpakt der Versuch unternommen wird, die primärrechtliche bzw. intergouvernementale Grundlage nachzuschieben (Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Der taz-Artikel „Eklat um deutsche Exporte“ vom 10.11.2011 verrät, dass die EU-Kommission bei Importüberschüssen schon bei 4 % des BIP ein Ungleichgewichtsverfahren einleiten wolle, bei Exportüberschüssen aber erst bei 6 % des BIP. Die deutschen Exportüberschüsse haben dem Artikel zufolge in 2010 bei 5,7 % des BIP gelegen.

Link zum Artikel: www.taz.de/!81607/

Die ungleiche Festlegung von einmal 4% und einmal 6 % wirkt, als wolle man zu erwartenden Ver- fassungsbeschwerden bzgl. des Ungleichgewichtsverfahrens in Deutschland den Wind aus den Segeln nehmen bzgl. der persönlichen Betroffenheit. Das entscheidende jedoch ist, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. Art. 9 Fiskalpakt die Blankett-Ermächtigungen wären, auf welche die Sanktionierbarkeit des Ungleichgewichtsverfahrens allein aufbauen soll. Darum sind die Einwendungen bzgl. des Ungleichgewichtsverfahrens auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung zum Fiskalpakt geltend zu machen. Die unterschiedlichen Ungleichgewichtsgrenzen bei den Import- und den Exportüberschüssen könnten auch jederzeit wieder geändert werden. Es ist absehbar, dass sie, sobald die „kleine Vertragsänderung“ und / oder der Fiskalpakt durch wären, wieder angezogen würden. Außerdem ist Deutschlands Wirtschaft nicht nur bzgl. der Exportüberschüsse alles andere als durchschnittlich. Die Kommission würde schon genug andere geeignete Indikatoren finden, um auch Deutschland selbst ganz unabhängig von seinen Exportüberschüssen ins Ungleichgewichtsverfahren zu zwingen.

Mit dem Bericht (Az. COM (2012) 68 final) der EU-Kommission vom 14.02.2012 „Alter Mechanism Report – Report prepared in accordance with Articles 3 and 4 of the Regulation on the prevention and correction of macro-economic imbalances“ hat die EU-Kommission sich nun erst einmal auf Indikatoren festgelegt.

http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/documents/alert_mechanism_report_2012_en.pdf

Da die Kommission allein über die Indikatoren entscheiden kann, kann sie diese auch jederzeit wieder ändern. Die 10 Hauptindikatoren sind erst einmal (S. 3):

-- Durchschnitt von 3 Jahren der Handelsbilanz als Prozentsatz vom BIP

-- Nettoinvestionsposition als Prozentsatz vom BIP

-- Änderung des realen effektiver Wechselkurs in den letzten 3 Jahren im prozentualen Verhältnis zu 35 Industrieländern

-- Durchschnitt von 5 Jahren der Exportanteile

-- prozentuale Veränderung der Lohnstückkosten in den letzten 3 Jahren

-- Änderung der inflationsbereinigten Häuserpreise

-- Kreditfluss an den Privatsektor im als Prozentsatz vom BIP

-- Schuldenstand (von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung) als Prozentsatz vom BIP

-- Durchschnitt der Arbeitslosenrate der letzten 3 Jahre

Laut S. 19 des Berichts bleiben bzgl. Ungleichgewichtsverfahren Griechenland, Irland, Portugal, Rumänien und Lettland wegen laufender Notfallkredite bzw. bei Lettland der dazu gehörenden Nachüberwachungsphase erst einmal außen vor. Ins Ungleichgewichtsverfahren geschickt werden jedoch Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Ungarn, Slowenien, Finnland, Schweden und Großbritannien. Die übrigen 15 Staaten, darunter Deutschland, bleiben 2012 erst einmal verschont.

Entscheidend für die persönliche Betroffenheit ist jedoch nicht, wann die Kommission die Kriterien oder deren Gewichtung so ändert, dass sie auch Deutschland erwischt, sondern, dass die beiden Verordnungen zu den Ungleichgewichtsverfahren am 28.09.2011 ultra-vires-mäßig beschlossen worden sind, und dass das Zustimmungsgesetz zum Fiskalpakt das Gesetz im deutschen Rechtsraum ist, welches dem Versuch einer völkervertragsrechtlichen Grundlage (Art. 9 Fiskalpakt) zustimmen will, sodass die persönliche, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit genau bei diesem Zustimmungsgesetz liegt, egal wann die Kommission auch Deutschland ins Ungleichgewichtsverfahren schickt. Nicht nur die bereits oben erwähnte Festlegung der Obergrenze für die Exportüberschüsse auf 6% des BIP knapp oberhalb der deutschen Exportüberschüsse von 5,9% des BIP, sondern auch die derzeitige Gewichtung der 10 Hauptkriterien erweckt den Eindruck, dass es der Kommission gezielt darum geht, dem deutschen Bundesverfassungsgericht gegenüber die Betroffenheit der Einwohner Deutschlands zu vernebeln. Denn man hat jetzt einfach erst einmal den Hauptindikator Gesamtschuldenstand im Verhältnis zum BIP aus der Wertung genommen mit dem Argument, das Kriterium werde doch schon im Stabilitäts- und Wachstumspakt berücksichtigt (Fußnote f zu Tabelle 1 auf S. 3). Dabei hatte doch noch das für die Kommission erstellte WIFO-Gutachten (Abschnitt VI.1.1), aus welchem das Konzept der Ungleichgewichtsverfahren zu erheblichem Maße stammt, argumentiert, die makroökonomischen Ungleichgewichte müssten verhindert werden, damit die Verschuldung einzelner Staaten der Eurozone nicht so ansteigt. Das führt zu dem Ergebnis, dass Slowenien wegen 35,7 % Investitionsabfluss und 15,7% Anstieg der relativen Lohnstückkosten ins Ungleichgewichtsverfahren muss ebenso wie Frankreich wegen 19,4% Exportückgang, und Deutschland verschont bleibt. Dabei hat Slowenien nur eine Gesamtverschuldung von 39% des BIP im Vergleich zu 83% in Deutschland und 118% in Frankreich (Tabelle 2 auf S. 4).

Die Kommission müsste also lediglich die Gesamtverschuldung, sobald das Bundesverfassungsgericht erfolgreich beschwichtigt worden sein würde, in die Wertung nehmen, und schon wäre Deutschland im Ungleichgewichtsverfahren.

Auf S. 5 enthält der Bericht 15 weitere Indikatoren für eine vertiefte Analyse. Je mehr Indikatoren, desto größer auch die Chance, dass ein Staat diese nicht alle gleichzeitig erfüllt, und dass dieser deshalb in das Ungleichgewichtsverfahren muss.

Dass die Statistiken für alle EU-Mitgliedsstaaten (außer für die gerade im europäischen Finanzierungsmechanismus befindlichen) veröffentlicht werden, zeigt, dass man sie auch auf alle anwenden will. Dies wäre insbesondere auch insoweit der Fall, wie neben den Staaten der Eurozone auch andere EU-Mitgliedsstaaten dem Fiskalpakt beitreten und gem. Art. 14 Abs. 5 Fiskalpakt sich ausdrücklich auch an Art. 9 Fiskalpakt binden würden (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auf S. 9 zeigt auch der Bericht die Ausrichtung der Ungleichgewichtsverfahren auf die Öffnung aller Bereiche gegenüber dem Weltmarkt (vgl. Abschnitte V.11 und V. 19 dieser Verfassungsbeschwerden):

„In a number of Member States with high external deficits, the increases in labour costs were con-centrated, although not exclusively, in the non-tradable sectors. This, in turn, induced a reallocation of resources towards these sectors, exerting further pressure on external positions.“

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/49-kaeuflich