005. I.5 Vertretung für die mündliche Verhandlung
I.5.1. Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung ist ein entscheidendes Instrument zur Sicherung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das rechtliche Gehör wiederum ist unverzichtbar für die Effektivität der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 AEMR, Art. 26 UNO-Zivilpakt, jeweils i. V. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG ).
Verbliebene Unklarheiten bzgl. der Rechtsauffassung von Klägern und Beklagten können beseitigt werden. Das Gericht kann sich einen persönlichen Eindruck von beiden Seiten verschaffen und die Streitparteien kurzfristig aufeinander reagieren lassen.
Gerade wenn es, wie hier, um den Staatsbankrott und den dadurch drohenden Ausverkauf von Sozialstaat, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie geht, ist daneben die öffentliche Ankündigung, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, entscheidend dafür, dass die breite Öffentlichkeit von den anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt. Gerade bei einem Zustimmungsgesetz zu einer Blankett-Ermächtigung wie der des Art. 136 Abs. 3 AEUV oder des Art. 9 Fiskalpakt oder des Art. 8 Fiskalpakt, der zum Absturz des Grundgesetzes führen könnte, ist dieser Schutz durch die öffentliche Ankündigung der Verhandlung unverzichtbar.
Darüber hinaus ist die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall erforderlich, da es, um zahlreiche ebenso entscheidungserhebliche wie rechtsfortbildende Fragen geht. Es wäre der Beschwerde-führerin ebenso wie den Beklagten gegenüber unzumutbar, wenn sie ihre Rechtsaufassung zu für lebenswichtige Grundrechte und Strukturprinzipien entscheidenden Fragen nicht persönlich darlegen könnten.
I.5.2. Antrag auf Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Hiermit wird die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Staatsbankrott ist et-was, was das gesamte Volk betrifft, sowohl die wachsamen als auch die noch schlafenden Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die Öffentlichkeit des Verfahrens dient zugleich angesichts der gewaltigen Interessen, die hier im Spiel sind, auch dem Schutz der Richter vor dem Entstehen jeglicher Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Gesetzmäßigkeit der tatsächlichen Führung des Verfahrens. Durch die öffentlich sichtbare Ladung aller gem. §93a BVerfGG gültigen Verfassungsbeschwerden zu einer öffentlich sichtbaren Verhandlung lässt sich die Entstehung solcher Zweifel wirksam vermeiden. Es ist offensichtlich, dass hier wirtschaftliche Interessen im bis vierstelligen Milliardenbereich im Raum stehen, bezogen auf die gewaltigen Staatsbürgschaften, auf die Privatisierung von Daseinsvorsorge, Sozialversicherung und Behörden, Interessen der EU-Kommission, des IWF und privater Glaeubiger, ueber den Umbau des Stabilitaets- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU- Wirtschaftsregierung und den ESM (unbefristete Verlängerung des Euro-Stabilisierungsmechanis-mus und Staateninsolvenzverfahren) diktaturähnliche Macht über die Staaten der Eurozone zu erlangen. Es ist offensichtlich, dass in diesem Verfassungsgerichtsverfahren nicht alle Seiten gleichermaßen gewinnen können. Man kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass alle Seiten genauestens darauf achten werden, ob sie schwerwiegende Verfahrensfehler entdecken, durch welche sie im Falle ihres Unterliegens eine Neuaufrollung des Verfahrens erzwingen könnten.
I.5.3. Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs
Der grundsätzliche Vertretungszwang vor dem Bundesverfassungsgericht nach §22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist sinnvoll und notwendig, um in der Masse der Fälle die Sachlichkeit und die Fundiertheit des Vortrags in der mündlichen Verhandlung auf Grund von Rechtsgrundlagen zu sichern. Laut dem Wikipedia Lexikon sehen Befürworter in ihm eine “Wohltat für rechtsunkundige Personen und Verbesserung des Rechtsschutzes”. Der Duden Recht A-Z wird von der Bundeszentrale für politische Bildung zitiert, der Anwaltszwang bezwecke die sachkundige Vertretung der Interessen der Streitparteien.
Der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs ist aber nicht, eine Teil-Standesgesellschaft innerhalb einer grundsätzlich offenen Gesellschaft zu schaffen mit ungerechtfertigten Pfründen und Erbhöfen für die Anwaltschaft, gerade nicht auf Kosten solcher Beschwerdeführer, welche sich nach- weislich erheblich besser selbst vertreten können. Es ist auch nicht der Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, rechtskundige Einwohner unseres Landes ohne Juradiplom, welche fachlich für die Vertretung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren einfach keines Anwalts bedürfen, vor der breiten Öffentlichkeit unsichtbar zu machen.
Es ist auch gerade nicht Sinn des grundsätzlichen Vertretungszwangs, eine die Verschlechterung des Rechtsschutzes bewirkende Unwohltat zu Lasten rechtskundiger Personen zu bewirken.
I.5.4. Voraussetzungen für die Zulassung einer anderen Person als Vertretung in der mündlichen Verhandlung
In der hier vorliegenden Situation würde der Sinn des Anwaltszwangs gerade nicht erreicht werden, sodass ein Ausnahmefall im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG vorliegt. Insbesondere würde die Vertretung durch einen Anwalt in der hier vorliegenden Streitsache für die Beschwerdeführerin weder den Rechtsschutz verbessern noch die Sachkundigkeit ihrer Vertretung erhöhen. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, insbesondere auch in ihrer Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, bereits gezeigt, dass sie rechtskundig genug ist, um sich, unter-stützt durch ihren Ehegatten, selbst zu vertreten, und sich auch unter hohem Zeitdruck schnell und sicher, zusammen mit ihrem Ehegatten, in rechtliche Themen einarbeiten kann. Die Fähigkeit, unter hohem Zeitdruck schnell, zielgerichtet und konzentriert zu arbeiten, hat sie ebenso unter Beweis gestellt mit den hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden.
Die Beschwerdeführerin ist als Psychologin darin geübt, einen Sachverhalt von verschiedenen Blickwinkeln aus zu betrachten, sowie auf Meta-Ebenen zu denken, was eine wichtige Voraussetzung dafür ist, Inhalte verschiedener Weltbilder und Rechtsordnungen miteinander vergleichen zu können, sowie die Wechselwirkungen zwischen Weltbildern und Rechtsordnungen zu erkennen.
§22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG bestimmt wörtlich:
„Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.“
Der Wortlaut des §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG lässt dem Bundesverfassungsgericht einen sehr weiten Ermessensspielraum, welche Kriterien es hierbei anlegt. Es darf nur der grundsätzliche Vertretungszwang nicht total entleert werden.
Für die Zulassung einer anderen Person sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das subjektive Bedürfnis und die objektive Sachdienlichkeit darzulegen (BVerfG vom 27.04.2000 zu Az.2 BvR 1922/94; BverfG vom 22.01.2001, Az. 2 BvC 15/99). Das subjektive Bedürfnis bezieht sich auf die Glaubhaftmachung, dass im konkreten Einzelfall die Beauftragung eines Anwalts oder eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule nicht zumutbar ist (BVerfG vom 26.02.2003, 2 BvR 1464/02).
Grundlegend für das Maß, wann eine subjektive Notwendigkeit gegeben ist, ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.1994 (Az. 1 BvR 105/94). Im dortigen Fall bestand eine Suizidgefährdung des Klägers dadurch, dass seinem Wohneigentum die Zwangsversteigerung drohte, sodass in jenem Fall seine Ehefrau als Vertretung anerkannt wurde. Als Tatbestandsmerkmale des damaligen Beschlusses sind nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin besonders hervorzuheben eine erhebliche Gefährdungslage für Grundrechte bzw. Menschenrechte, und dass eine befähigte und absolut loyale Person bereit steht, die Vertretung nach §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG zu übernehmen.
I.5.5 Tatsbestandsmerkmal der Gefährdungslage für Grund- und Menschenrechte
Die Gefährdungslage ist durch die Zustimmungsgesetze zum ESM und zum Fiskalpakt, durch das StabMechG und durch die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitt V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) mindestens ebenso gegeben wie beim dem zu Az. 1 BvR 105/94 entschiedenen Fall. Dass ein gemeinsamer Mechanismus von IWF und EU für die Notfall-kreditvergabe an Staaten massenweise Menschenleben gefährden kann, zeigen deren Auflagen zur drastischen Kürzung auch lebenswichtiger Leistungen im rumänischen Gesundheitswesen. Es geht hier um gewaltige Staatsbürgschaften zugunsten der Gläubiger anderer Staaten, die Deutschland selbst in ein Land mit Zahlungsschwierigkeiten zu verwandeln drohen, um eine gewaltige Verschiebung der Verhandlungsmacht zugunsten der Gläubiger und zu Lasten der Einwohner der Staaten. Es geht darum, dass man den Vorrang des öffentlichen Rechts vor dem Privatrecht im Staateninsolvenzverfahren des ESM auf den Kopf stellen will, indem man den privaten Gläubigern die Macht gibt, Staaten verbindliche Auflagen fuer den Schuldenerlass zu machen. Und es geht um die Ermächtigung der EU-Kommission, als EU-Wirtschaftsregierung insbesondere über Ungleich-gewichtsverfahren den totalen Ausverkauf der Eurostaaten und die totale Kommerzialisierung jeder Regung von Leben, der Natur und der menschlichen Gesellschaft zu ermöglichen. Es geht um die Umgehung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor den menschenrechtsfeindlichen IWF-typischen Auflagen. Zur Menschenrechtsfeindlichkeit des IWF wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum offenen Brief von Davison Budhoo vom 18.05.1988 an den damaligen geschäftsführenden Direktor des IWF verwiesen.
I.5.6. Mißverhältnis zwischen finanziellem Aufwand und benötigter Leistung
Der Beschwerdeführerin ist es, unterstützt durch ihren Ehegatten und ohne anwaltliche Beratung, zum wiederholten Male gelungen, Verfassungsbeschwerden einzulegen, welche die Anforderungen des §93a BVerfGG für die Annahme zur Entscheidung erfüllen.
Sie benötigt fachlich, wie die vorliegenden Verfassungsbeschwerden aufzeigen, für die mündliche Verhandlung keinerlei anwaltliche Vertretung. Hinzu kommt, dass es für zentrale Teile ihrer Verfassungsbeschwerden, insbesondere bzgl. der universellen Menschenrechte, in Deutschland einfach keinen hinreichend rechtskundigen Anwalt gibt.
Für eine Fortbildung in der Qualität und zugleich Anschaulichkeit, wie es der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden entspricht, müsste ein Anwalt normalerweise einen vierstelligen Betrag entrichten, denkt man allein an die Arbeitszeit, welche darin enthalten ist. Die Klage mit samt aller Recherche und rechtlicher Auswertung der Hintergründe der Blankett-Ermächtigung von Art. 136 Abs. 3 AEUV ist eine Leistung, welche für sich betrachtet die Gewährung einer Ausnahme nach §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG bereits ermessensgerecht macht.
Für einen Anwalt müsste sie demgegenüber mindestens einen vierstelligen Betrag bezahlen, obwohl sie, wenn sie gemeinsam mit ihrem Ehemann vor dem Gericht auftritt, fachlich keinerlei anwaltlicher Hilfe bedarf. Eine Steigerung der Qualität des rechtlichen Vortrags wäre durch anwaltliche Unterstützung in der hier vorliegenden Rechtssache nicht zu erwarten, da es sich um juristische Pionierarbeit handelt.
I.5.7. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin für ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung
Zur Vertretung der Beschwerdeführerin ist weltanschauungsübergreifendes Denken unerläßlich. Ihr Vertreter muss über die Begrenzungen und blinden Flecken einzelner Religionen, philosophischer, wirtschaftlicher und politischer Weltanschauungen hinaus blicken.
Er muss in der Lage sein, rechtsordnungsübergreifend zu denken. Entscheidend in ihren Verfassungsbeschwerden ist gerade, welches Rangverhältnis die höchsten Rechtsordnungen sowie das IWF-Recht in Deutschland zueinander haben, soweit diese Fragen im Lissabon-Urteil noch nicht geklärt und zugleich hier entscheidungserheblich sind.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung muss, wie man psychologisch sagen würde, in Meta-Ebenen denken können, muss, soweit es die Menschenrechte und Strukturprinzipien betrifft, die wesentlichsten Linien des Zusammenwirkens der höchtsrangigen Rechtsordnungen in Deutschland ebenso verstehen wie die weltbildprägende Kraft des Verfassungsrechts, und muss in der Lage sein, aktuelle und greifbare Gefahren durch die von den Zustimmungsgesetzen zum ESM und zum Fiskalpakt, vom StabMechG sowie von den an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) unternommene Aushebelung der universellen Menschenrechte durch die supranationale Transportierung von IWF-Auflagen (und von IWF-typischen Auflagen) herauszuarbeiten sowie überzeugend und anschaulich darzustellen und mit Quellen zu untermauern.
Ihr Vertreter für die mündliche Verhandlung muss einerseits Scheuklappen der religiösen, wirt-schaftlichen, philosophischen und politischen Weltanschauungen, denen er selbst angehört, erken-nen können, gleichzeitig aber auch so stark verwurzelt sein, dass er in einem Verfahren, in welchem er sich an keinerlei Persönlichkeit oder Autorität anlehnen kann, zielsicher bewegen kann.
Ihr Vertreter muss mit dem Primärrecht arbeiten, sein Denken muss Kommentargrenzen überschreiten können, muss sich bewusst sein, Pionierarbeit zu leisten.
Der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin muss in der Lage sein, den Blickwinkel schnell zu wechseln, und den Diskussionsgegenstand von verschiedenen Seiten zu betrachten.
Er muss sich der Verantwortung bewusst sein. Er muss sich bewusst sein, dass bei Umsetzung des europäischen Finanzierungsmechanismus und bei Umsetzung der Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung (siehe Abschnitt V. dieser Verfassungsbeschwerden) sowie daneben auch bei der Umgestaltung der EU-Kohäsionspolitik zur Erlangung direkter Macht der EU-Kommission über die Bundeslaender der Weg bereitet wird für den totalen Ausverkauf all dessen, was die Verfassungsidentität des Grundgesetzes schützt. Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss sich mit dieser Verantwortung entspannen können, darf weder in Regression, noch in Wut oder Angst ausweichen.
Wer die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vertreten will, muss Mitgefühl haben und ausstrahlen, selbst für die Menschen, die ihm möglicherweise feindlich gegenübertreten. Er muss sanft und respektvoll sein und zugleich beseelt sein von einem unbeugsamen Willen zum Recht.
Angesichts dieser Anforderungen sieht die Beschwerdeführerin ausschließlich sich selbst in der Lage, unterstützt von ihrem Ehemann Volker Reusing, die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
I.5.8. Fehlen geeigneter Menschenrechtsanwälte in Deutschland
Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung zu einem Teil der gültigen Lissabonklagen
am 10. und 11.02.2009 eingehend verfolgt. Die Anwälte der Kläger ebenso wie die der Beklagten haben dort eindrucksvolle Schwächen gezeigt, die von unzureichender Vorbereitung auf die Verhandlung zeugten. Das reichte von Lampenfieber über Inaktivität bis zum weitgehenden Fehlen vollständiger Begründungsketten in für jedermann verständlicher Präsentation.
Die Beschwerdeführerin sieht es angesichts der Tragweite des Lissabon-Vertrags und des Lissabon-Urteils als eine Selbstverständlichkeit an, dass in der dortigen mündlichen Verhandlung die besten Anwälte Deutschlands aufgeboten worden sind. Daraus folgt ein Anscheinsbeweis, dass es in Deutschland derzeit schlichtweg keinen Anwalt gibt , welcher den Mindestanforderungen der Beschwerdeführerin für das hier vorliegende Verfahren genügen würde.
Die Tz. 11, 21 und 22 der abschließenden Betrachtungen (“concluding observations”) des Aus-schusses der UNO-Frauenrechtskonvention (CEDAW) in bezug auf Deutschland vom 10.02.2009 bestätigen, dass Deutschland einen dramatischen Mangel an Juristen mit hinreichenden Kenntnissen, Erfahrung, visionärer Kraft und Durchsetzungsfähigkeit im Hinblick auf die universellen Menschenrechte hat. In Tz. 11 musste daran erinnert werden, dass Deutschland kontinuierlich und fort-während zur Umsetzung aller Bestimmungen der Frauenrechtskonvention verpflichtet ist; der CEDAW-Ausschuss verlangte ausdrücklich auch die Bekanntmachung seiner abschließenden Betrachtungen gegenüber der Justiz in Deutschland. Das wäre nicht notwendig, wenn genug Anwälte in Deutschland hinreichend kundig in der Frauenrechtskonvention wären, um sie vor Gericht überzeugend geltend zu machen. In Tz. 21 bleibt der Ausschuss besorgt darüber, dass die Frauenrechtskonvention nicht mindestens den Grad an Sichtbarkeit in Deutschland hat wie EU-Richtlinien, und dass die Frauenrechtskonvention in Verfahren vor deutschen Gerichten ignoriert werde auf Grund eines Mangels an Bewusstheit bei Richtern und Anwälten für diese Konvention. In Tz. 22 schließlich drängt der Ausschuss Deutschland, die Frauenrechtskonvention als ein verbindliches und unmittelbar anwendbares Rechtsinstrument mehr zu betonen, und ermutigt Deutschland, diese Konvention ebenso wie deren optionales Protokoll und die allgemeinen Empfehlungen und Rechtsauffassungen des CEDAW- Ausschusses zu integralen Bestandteilen des Jurastudiums und der Fortbildung für die Justiz zu machen.
Der UNO-Ausschuss für den Sozialpakt hat bereits in den abschließenden Betrachtungen („concluding observations“) zu Deutschland vom 31.08.2001 in Tz. 13 seine Besorgnis darüber ausgedrückt, dass auf den Sozialpakt in der Rechtsprechung kein Bezug genommen werde. Er sei besorgt dar-über, dass die Richter keine ausreichende Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten, ins-besondere bzgl. der Rechte aus dem Sozialpakt. Ein ähnlicher Mangel könne bei Staatsanwälten und anderen für die Umsetzung des Sozialpaktes zuständigen Akteuren festgestellt werden.
In Tz. 7 der concluding observations zu Deutschland vom 20.05.2011 hat er Deutschland aufgefordert, die erforderliche Bewußtseinsbildung unter Richtern, Anwälten und allen anderen das Recht durchsetzenden Berufen vorzunehmen, damit die Menschenrechte des Sozialpaktes in Deutschland vor den nationalen Gerichten angewendet werden.
Ein deutlicher Lichtblick demgegenüber ist der Zweite Senat mit dem Lissabon-Urteil gewesen, insbesondere hinsichtlich dessen Leitsatz 3.
Die von mindestens zwei Fach-Menschenrechtsausschüssen der Vereinten Nationen gerügten Zustände unwissender Ignoranz in Deutschland gegenüber den Menschenrechten aus universeller Rechtsquelle – trotz der Verbindung zu diesen über den zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehörenden Art. 1 Abs. 2 GG, der zugleich auch ihre Unveräußerlichkeit für Deutschland unabänderbar normiert - wären nach Überzeugung der Beschwerdeführerin unmöglich, wenn es auch nur eine Hand voll fähiger Anwälte in Deutschland gäbe, welche bei sämtlichen geeigneten Verfahren in Deutschland die universellen Menschenrechte immer mit geltend machen würden.
Es wäre absurd, anzunehmen, dass ein Anwalt, wenn er erst einmal kundig wäre bzgl. des reichhaltigen Schatzes der universellen Menschenrechte, dieses für sich behalten würde, anstatt es für seine berufliche Tätigkeit zu nutzen, und damit in ganz Deutschland bekannt und beruflich erfolgreich zu werden.
Da es einen solchen Anwalt in Deutschland aber offensichtlich nicht gibt, bleibt der Beschwerdeführerin nichts anderes übrig, als eine Person ihres Vertrauens als Vertretung für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, welche in den universellen Menschenrechten versierter ist als die in Deutschland verfügbaren, in den universellen Menschenrechten nicht bewanderten, Anwälte.
Eine hinreichende Kenntnis und Versiertheit bzgl. der Menschenrechte des UNO-Sozialpaktes ist für die Vertretung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unabdingbar, weil es ein entscheidender Schwerpunkt ihrer Verfassungsbeschwerden ist, dass die Zustimmungsgesetze zum ESM und zum Fiskalpakt, das StabMechG sowie von die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) es unternehmen,die völkerrechtswidrige Überhöhung IWF-typischer Auflagen über die universellen Menschenrechte zu ermöglichen.
I.5.9. objektive Sachdienlichkeit der gemeinsamen Vertretung der Beschwerdeführerin für die mündliche Verhandlung durch sich selbst und ihren Ehegatten Volker Reusing
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, ist der geeignetste Mensch für die Unterstützung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Er ist nicht nur durch sein außergewöhnliches Gedächtnis unverzichtbar für die Beschwerdeführerin, sondern er bietet, wie kein anderer Mensch in Deutschland, für die Beschwerdeführerin die Gewähr, dass er sich für ihre Verfassungsbeschwerden mit voller Hingabe einsetzt, aus Liebe zur Verfassung und den Menschenrechten der Vereinten Nationen.
Entscheidend für ihre Wahl des Prozessvertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG ist auch, dass sie ihren Ehemann mitsamt seinen Stärken und Schwächen bereits seit über 13 Jahren kennt.
Er hat den rechtlichen Teil zu zwei Parallelberichten eines Patientenverbandes zu Deutschland in erheblichem Umfang mit ausgearbeitet und vor den beiden für die Frauenrechtskonvention und den UNO-Sozialpakt zuständigen Menschenrechtsfachausschüssen der Vereinten Nationen in Genf vertreten. Mit ihm kann sie sich in höherer Geschwindigkeit verständigen, als mit irgendeinem rechtskundigen Menschen sonst. Gemeinsam haben sie in unterschiedlichsten Zusammenhängen jahrelange Erfahrung mit Verfassungsgerichtsverfahren ebenso wie mit den universellen Menschenrechten. Sie haben gemeinsam schon manch gefährliche Situation gemeistert.
Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Ehemann auch unter größtem Zeitdruck und selbst in emotional aufgeheizten Debatten vollständige, mit Zitaten unterlegte, Argumentationsketten gewohnt.
Da nun für eine ordnungsgemäße Vertretung bzw. Mit-Vertretung der Beschwerdeführerin im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG gesorgt ist, steht einer mündlichen Verhandlung der hier vorliegen-den Verfassungsbeschwerden bzgl. der Vertretung von Seiten der Beschwerdeführerin nichts mehr im Wege.
I.5.10 Antrag auf gemeinsame mündliche Verhandlung mit den anderen zulässigen Verfassungsbe-schwerden
Ausweislich Rn. 25 des Waldenfels-Urteils (BVerfGE 15,126) ist es möglich, mehrere gültige Verfassungsbeschwerden miteinander zur Entscheidung zu verbinden. Die Beschwerdeführerin hält es für sachgerecht, ihre Verfassungsbeschwerden mit allen anderen die gleichen Rechtsakte betreffenden Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung zu verbinden. Das ist entsprechend dem Waldenfels-Urteil hier auch sachgerecht, weil die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwirft, welche die anderen ggfs. Vorhandenen Verfassungskläger allein schon aus mangelnder Kenntnis des IWF sowie vor allem der universellen Menschen-rechte aller Voraussicht nach nicht oder nur in erheblich geringerer Tiefe und Qualität dargelegt haben duerften. Eine Nicht-Einbeziehung gültiger Verfassungsbeschwerden wäre nach dem Maßstab von Rn. 25 des Waldenfels-Urteils nur insoweit ermessensgerecht, wie ggfs. Verfassungsbeschwerden vorliegen würden, welche im Vergleich zu anderen, umfassenderen Verfassungsbeschwerden gegen das gleiche Gesetz keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Punkte geltend machen würden.
Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/006-umfang