069. Verletzung von Strukturprinzipien: X.1 Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

X. Übersicht über die Verletzung von Strukturprinzipien, Staatsauftrag europäische Integration und freiheitlich-demokratischer Grundordnung

X.1 Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils ist die Demokratie nicht abwägungsfähig, sie ist unantastbar, wie die Menschenwürde. Sie ist bereits vorverfassungsrechtlich (Rn. 179). Die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, welche die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand nimmt, leitet sich auch aus der Demokratie und deren Unantastbarkeit und Vorverfassungsrechtlichkeit her. Die am konkretesten formulierten Auflagen des Lissabon-Urteils beziehen sich auf den Schutz der Demokratie, insbesondere auf die durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG bewirkte demokratische Legitimation und deren kompetenzmäßige Abgrenzung gegenüber der EU-Ebene.

Alle Staatsgewalt geht in Deutschland vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Das Volk tut dies auf drei verschiedene Weisen: durch Wahlen, durch Abstimmungen und durch besondere Organe der Legislative, Exekutive und Judikative. Auf Grund ihrer Unantastbarkeit ist die Demokratie insgesamt geschützt, nicht nur ihr Wesensgehalt. Rn. 211 zeigt darüber hinaus die Gewichtung innerhalb des Strukturprinzips Demokratie auf, indem dort festgestellt wird, dass das „Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen“, „der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips“ ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die staatlichen Organe nicht zum Wesensgehalt des Demokratieprinzips gehören, dass das Grundgesetz also Wahlen und Abstimmungen mehr Gewicht geben will als Legislative, Exekutive und Judikative. Da die Demokratie aber unantastbar ist wie die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und nicht nur unverletzlich und unveräußerlich wie alle übrigen Grund- und Menschenrechte in Deutschland, sind die besonderen „Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung“ (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ebenso durch die Unantastbarkeit geschützt. Für die Wahlen wiederum sieht des Grundgesetz ein etwas größeres Gewicht als für die Abstimmungen vor, was sich daran zeigt, dass es für die Wahlen ein eigenes grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 GG) gibt. Zugleich zeigt aber auch Rn. 212 des Lissabonurteils mit der Formulierung „zu gleichem Anteil“ in Bezug auf die „personelle“ und die „sachliche“ Entscheidungsmacht des deutschen Volkes, dass bzgl. der politischen Entscheidungen Wahlen und Abstimmungen vom Grundgesetz her gleichgestellt sind. Ein Vorrang der Wahlen existiert allein hinsichtlich der erforderlichen Quoren, die das Volk selbst für Volksbegehren braucht, die hoch genug sein müssen, um das Wahlrecht nicht zu entleeren, aber niedrig genug, um dem Gleichrang zwischen Wahlen und Abstimmungen hinsichtlich der Entscheidung gerecht zu werden. Aus dem besonderen Gewicht von Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Demokratieprinzips erklärt sich z. B. auch die Aussage des ehemaligen Bundeskanzlers Willy Brandt, die Politiker seien „Gewählte“ und keine „Auserwählten“, sie seien Diener des Volkes.

Zu dem vom Parlamentarischen Rat gewollten Maß an Abstimmungen siehe auch Abschnitt III.10.1 dieser Verfassungsbeschwerden.

In Rn. 218 sagt das Lissabonurteil:

„Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art.79 Abs.3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.“

Sämtliche in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verletzungen der Menschenwürde und der Strukturprinzipien sowie der Wesensgehalte aller Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte werden daher hiermit zugleich als Verletzungen der Demokratie geltend gemacht (Rn. 217 letzter Satz Lissabonurteil). Darüber hinaus wird auch die Verletzung von Art. 1 Abs. 2 GG durch Ignorierung der universellen Menschenrechte zugleich als Verletzung des Demokratieprinzips geltend gemacht, weil auch die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit der universellen Menschenrechte in Art. 1 GG steht und damit unter dem Schutz der außer von der Menschenwürde auch von der Demokratie abgeleiteten Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) steht. Das ist auf Grund der Demokratie allein schon geboten aus Respekt vor der Unterzeichung der jeweiligen Menschenrechtsverträge durch die Bundesregie-rung und durch die Zustimmung zu den jeweiligen Menschenrechtsverträgen durch Bundestag und Bundesrat. Es war offensichtlich der Wille der damaligen Mehrheiten in Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, an die in ihrer Verantwortungszeit ratifizierten Menschenrechte nicht nur sich, sondern auch nachfolgende Regierungsmitglieder und Parlamentarier sowie „jeden einzelnen und jedes Organ der Gesellschaft“ (Präambel der AEMR) zu binden. Es wäre ein besonders tiefer Eingriff in die Demokratie, wenn ausgerechnet jetzt, wo mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus und mit der EU-Wirtschaftsregierung, die man beide auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV und bzgl. des ESM auch auf den ESM-Vertrag stützen will, zum Sturmangriff auf alle sozialen Rechte der Einwohner der Schuldnerstaaten geblasen wird, die universellen sozialen Menschenrechte, die von ihrem Schutzumfang deutlich über den des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes allein hinausgehen, ignoriert und damit veräußert würden.

Das Wahlrecht hat, wie sich an Art. 38 GG besonders deutlich zeigt, innerhalb des Strukturprinzips Demokratie eine herausgehobene Position. Darum werden alle in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verletzungen von Art. 38 GG zugleich auch als Verletzungen der Demokratie geltend gemacht. Und alle Verletzungen der Achtungs-, Schutz- und Erfüllungspflichten der staatlichen Organe gegenüber der Demokratie werden i. V. m. Art. 38 GG geltend gemacht, weil alle staatlichen Organe ihre Macht direkt oder indirekt vom Wahlakt abgeleitet erhalten haben.

Laut Rn. 244 des Lissabonurteils „darf die europäische Integration“ nicht „zu einer Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen“.

Das beinhaltet insbesondere auch, dass die Ausübung aller hoheitlicher Gewalt in Deutschland auf eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette gestützt sein muss, denn gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht in Deutschland alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das machen das erste und das vierte Merkmal der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (siehe Abschnitt X.6 dieser Verfassungsbeschwerden) bzgl. der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und des Parlaments gegenüber den Wählern besonders deutlich.

Durch den europäischen Finanzierungsmechanismus und die EU-Wirtschaftsregierung würde jedoch die demokratische Legitimationskette bereits personell an mehreren Stellen durchtrennt.

Das zeigt sich am deutlichsten beim europäischen Finanzierungsmechanismus, wo im Rahmen der ersten beiden Stufen (EFSM und EFSF) beliebige Auflagen von in keiner Weise demokratisch legitimierten IWF-Mitarbeitern bestimmt werden – obwohl die weitgehende straf- und haftungsrechtliche Immunität beim IWF nachweislich zur weiten Ausbreitung eines krankhaften Mangels an Mitgefühl bis zu hin zu einem psychopathischen Ausmaß geführt hat (siehe insbesondere Abschnitte IV.5 und XII.8 dieser Verfassungsbeschwerden). Würden die IWF-Mitarbeiter vom Volk gewählt, und wären sie straf- und haftungsmäßig mindestens so belangbar wie Beamte, würden sie sich mit Sparauflagen begnügen, die niemanden verhungern oder medizinisch unversorgt lassen würden. Das ist eine offensichtliche Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette, denn so masochistisch ist das Volk zumindest in seiner überwältigenden Mehrheit nicht.

Der ESM wäre sogar gem. Art. 32 ESM-Vertrag zusäztlich zur straf- und haftungsrechtlichen Immunität auch noch immun vor gerichtlicher Verfolgung, vor Beschlagnahme, vor Akteneinsicht, vor dem Betreten seiner Räumlichkeiten und bzgl. seines gesamten Eigentums (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Versuchung zur willkürlich beliebigen Missachtung gelten-den Rechts ist beim ESM dadurch noch um einiges größer als beim IWF, unvereinbar mit dem Art. der Demokratie.

Ebenso offensichtlich ist die Durchtrennung im ESM (Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren), wo man sogar noch die privaten Gläubiger die Auflagen machen lassen (Art. 12 ESM-Vertrag) und sie dabei auf die IWF-Artigkeit der Auflagen (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2, 3, und 6 sowie Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 , Ecofin-Rat vom 10.05. 2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011) verpflichten will. Dort würde man private Gläubiger darauf verpflichten, zumindest in den besonders sensiblen Bereichen der Versorgung mit Nahrung und mit medizinischen Leistungen so unerbittliche Auflagen zu machen, als würden die privaten Gläubiger unter einem krankhaften Mangel an Mitgefühl leiden. Das hat das Volk niemals legitimiert. Ebensowenig hat das Volk sich die privaten Gläubiger ausgesucht. Dass man in Deutschland dem Staat große Mengen Geld leihen kann, ohne dass es eine Volksabstimmung gibt, ob das Volk den jeweiligen Gläubiger haben will, ist demokratisch verantwortbar, solange der Gläubiger daraus keine hoheitlichen Rechte ableiten kann. Selbst die Tatsache, dass in Deutschland den Bürgern gegenüber geheim gehalten wird, wer die Gläubiger des Staates und damit indirekt die Gläubiger der Bürger sind, wäre möglicherweise noch verfassungsgemäß, wenn es nicht unternommen würde, den Gläubigern hoheitliche Macht über Deutschland zu geben (siehe auch Abschnitt IX.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

Aber genau das, die Ausstattung der Gläubiger des Staates mit hoheitlicher Macht durch die Befugnis, den Staaten der Eurozone verbindliche Auflagen im Gegenzug für Schuldenerlasse zu machen (Abschnitte IV.6.2.2 , IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden sowie Art. 12 ESM-Vertrag), will man nun in der Wiener Initiative und im Staateninsolvenzverfahren innerhalb des ESM der Eurozone einführen. Also die auflagenbezogene legislative und exekutive Mit-Herrschaft der privaten Gläubiger auch über das deutsche Volk, durch Gläubiger, die das deutsche Volk weder ausgewählt, noch genehmigt hat, noch nicht einmal beim Namen genannt bekommt.

Anders als bei den IWF-Mitarbeitern und bei den privaten Gläubigern, die jeweils in keiner demokratischen Legitimationskette zum Volk stehen, ist die EU-Kommission drei Stufen vom Volk entfernt, also sehr indirekt, demokratisch legitimiert. Aus der wahlaktsmäßig großen Entfernung zum Volk folgt jedoch, dass die Machtbefugnisse der Kommission begrenzter sein müssen als z. B. die des Europaparlaments und des Bundestags, die jeweils eine Stufe vom Volk entfernt sind, und als der zwei Stufen vom Volk entfernten Bundesregierung. Dies umso mehr, als gerade die in Punkt 7.2.1 des Stabilitäts- und Wachstumsprogramms der griechischen Regierung mit der Zusage der Marktöffnung für die (vom griechischen Volk wie von kaum einem anderen Volk in Europa abgelehnte) Gentechnik in der Landwirtschaft beweist, dass die Kommission zumindest im Bereich der Gentechnik in der Landwirtschaft ungewählten Lobbyisten gleichheitswidrig ermöglicht, an der drei Stufen vom Volk legitimationsmäßig entfernten hoheitlichen Macht der Kommission indirekt in entscheidendem Maße auf Kosten der Völker zu partizipieren.

Die Machtergreifung der Kommission als EU-Wirtschaftsregierung über den Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) und über den Umbau des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie über die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltsmäßigen Überwachung, die ohne die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV, und weil man auf intergouvernementale Verträge wie den Fiskalpakt kein EU-Sekundärrecht stützen kann (Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden), völlig ultra-vires sind, ist damit unvereinbar, zumal die EU-Kommission gerade im Bereich der grünen Gentechnik ihre Befangenheit auf Grund übergroßer Nähe zur Gentechniklobby längst gegenüber Griechenland aufs drastischste bewiesen hat. Alles, was weiter unten in diesem Abschnitt in Zusammenhang mit der EU-Wirtschaftsregierung als Verstöße gegen die Demokratie geltend gemacht wird, ist zugleich auch im Lichte der wahlaktmäßiglegitmatorischen Ferne der Kommission gegenüber den Völkern Europas einschließlich des deutschen Volkes und im Lichte der offensichtlichen Nähe der EU-Kommission zur Gentechniklobby, als wäre die Gentechniklobby das Volk, zu verstehen.

Unvereinbar mit der unantastbaren (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) Demokratie ist auch Art. 12 Abs. 4 Fiskalpakt (in der Fassung des Fiskalpakt 5 vom 21.01.2012), welcher es den Regierungschefs verbietet, die Ergebnisse künftiger Euro-Gipfel aus ihrer Sicht zu verkünden, sondern dieses Recht allein dem Präsidenten der Eurogruppe (derzeit der Bilderberger Jean-Claude Juncker) gibt. Das ist aus Sicht der Demokratie bzw. des grundrechtsgleichen Wahlrechts auch keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den ersten vier Entwurfsfassungen des Fiskalpakts, wonach dieses Recht dem Präsidenten des Euro-Gipfels (derzeit der Bilderberger Herman van Rompuy) und dem Präsidenten der EU-Kommission (derzeit der Bilderberger Jose Manuel Barroso) zustehen sollte.

Laut Nr. 33 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 sowie Nr. 10 von Anhang 1 dieser Stellungnahme war für die Euro-Gipfel die Regelung entsprechend den ersten vier Entwurfsfassungen des Fiskalpakts vorgesehen. Außerdem wurde auf dem Euro-Gipfel vom 26.10.2011 beschlossen, dass die Ergebnisse der Eurogruppe nur noch verkündet werden dürften durch den Präsidenten der Eurogruppe (derzeit Jean-Claude Juncker) und den Währungskommissar (derzeit Olli Rehn), was sich aber zumindest im Fiskalpakt bisher nicht wieder findet.

Unvereinbar mit der Demokratie bzw. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht ist daran, dass die Regierungschefs (beim Euro-Gipfel) und die Finanzminister (bei der Eurogruppe) beschließen können, was sie wollen, es aber anstelle der demokratisch legitimierten Regierungschefs und Finanzminister jeweils Bilderberg-Mitglieder in der Hand hätten, stattdessen die Beschlüsse der Öffentlichkeit mitzuteilen, welche sie gerne gehabt hätten. Da die Regierungschefs sich verpflichtet haben, dem nicht zu widersprechen, würden als Folge dann die verkündeten statt der wirklich getroffenen Beschlüsse umgesetzt. Das ist eine offensichtliche Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette, weil die verkündeten Ergebnisse der Euro-Gipfel de facto in der Hand von Bilderberg lägen und nicht mehr in der Hand der demokratisch gewählten und legitimatorisch nur 2 Stufen vom Wähler entfernten Regierungschefs, und damit unvereinbar mit dem Strukturprinzip Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG).

Unvereinbar mit der unantastbaren (Rn. 216+217 Lissabonurteil) Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist auch die Ermächtigung in §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG, dass der Bundestag Änderungen der EFSF-Rahmenvereinbarung allein durch einfachen Beschluss zustimmen können soll. Das ist unvereinbar mit Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, welcher auch zum Schutz der Demokratie normiert, dass der Bundestag internationalen Verträgen nur in Form von Bundesgesetzen zustimmen darf. Denn Entwürfe zu Bundesgesetzen werden auf der Webseite des Bundestags veröffentlicht zusammen mit der Information, wann sie auf der Tagesordnung des Bundestags stehen, und nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat, und wenn der Bundespräsident sie nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, werden sie ganz transparent im Bundesgesetzblatt verkündet. Einfache Beschlüsse hingegen werden insbesondere nicht im Bundesgesetzblatt sichtbar gemacht. Durch seine Bedeutung für das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) kann die Verletzung von Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG hier auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Unvereinbar mit der unantastbaren (Rn. 216+217 Lissabonurteil) Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist auch die ab der am 23.05.2012 verkündeten Fassung in §3 Abs. 2 Nr. 2 StabMechG enthaltene Ermächtigung des Bundestags, Ausweitungen des Instrumentariums der EFSF durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Die bereits bekannten Wünsche zur Ausweitung des Instrumentariums wie Eurobonds, Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln zur Durchsetzung von EFSF-Auflagen und EFSF-Zahlungen direkt an Banken, haben jedoch eine solche Tragweite, dass sie im Hinblick auf die demokratische Legitimationskette, nicht ohne rechtsklare Änderung des EFSF-Rahmenvertrags und auch nicht ohne ein rechtsklares Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG bewältigt werden dürfen.

Unvereinbar mit der unantastbaren Demokratie (Rn. 216+217 Lissabonurteil; Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist die Durchbrechung der demokratischen Legitimationskette durch die, wenngleich gem. Art. 48 WVRK unwirksame, Ratifizierung des ursprünglichen EFSF-Rahmenvertrags ohne vorherigen parlamentarischen Beschluss (Art. 59 Abs. 2 GG) eines deutschen Zustimmungsgesetzes zu diesem durch die deutsche Bundesregierung (Abschnitte IV.3.1 + IV.3.4 dieser Verfassungsbeschwerden), welche ausweislich ihrer Antwort vom 08.07.2010 auf eine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion den EFSF-Rahmenvertrag damals rechtsirrtümlich für einen privatrechtlichen Vertrag hielt. Das lässt sich durch die Rechtsprechung eingrenzen, indem entweder die gesamte deutsche Zustimmung als nichtig beurteilt wird, oder indem dem EFSF-Rahmenvertrag und allem Handeln deutscher Vertreter in dessen Rahmen nur ein privatrechtlicher Rang beigemessen wird. Und ein etwaiger völkerrechtlicher Vertrauensschutz kann zeitlich für Deutschlands Teilnahme an der EFSF nur max. bis zum 30.06.2013 reichen (Art. 11 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung, dass schon deshalb kein völkerrechtlicher Vertrauensschutz geschaffen worden ist, weil den anderen europäischen Staaten aus Erfahrung hätte bekannt sein müssen, dass in Deutschland nur der Bundespräsident zur Ratifizierung befugt ist.

Noch unvereinbarer mit der Demokratie sind die Verschiebung des auf die EFSF anzuwendenden Rechts nach England und die Verschiebung des Gerichtsstands zum EUGH (für Streitigkeiten zwischen den Staaten) bzw. nach Luxemburg (für Streitigkeiten zwischen den Staaten und der EFSF) (Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag, Abschnitt IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Denn das dort anzuwendende Recht ist demokratisch nur durch das britische Volk wahlaktmäßig legitimiert. Das Grundgesetz lässt die Rechtsetzung nur durch das Volk selbst (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG) sowie in der im GG näher vorgegebenen Weise durch das deutsche Parlament in Form deutscher Gesetze bzw. deutscher Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen zu. Die Transponierung von anderen Völkern demokratisch zu verantwortenden hoheitlichen Rechts nach Deutschland, insbesondere bei gleichzeitiger Aushebelung der Schutzwirkung der deutschen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Strukturprinzipien (incl. der Demokratie) kommt einem Übergriff in die verfassungsgebende Macht des Volkes gleich, auch wenn man dies auf dem Umweg über völkerrechtliche Verträge unternimmt. Die Unterwerfung des EFSF-Rahmenvertrags unter englisches Recht wäre nur dann grundgesetzkonform, wenn sich seine Auswirkungen auf privatrechtliche Auswirkungen beschränken würden, was aber nicht der Fall ist.

Besonders deutlich wird die Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette auch bzgl. der Strenge gegenüber dem Volk bei der Durchsetzung der von IWF bzw. der Troika (beim gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus), privaten Gläubigern (beim ESM) und EU-Kommission (bei der EU- Wirtschaftsregierung) gemachten Auflagen (bzw. bußgeldbewehrten „Empfehlungen“).

So wurde in Griechenland die Lockerung des Kündigungsschutzes mittels der Notstandsbefugnisse aus Art. 44 der griechischen Verfassung durchgesetzt (Abschnitt XII.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Rumänien verpflichtete sich gegenüber dem IWF zur Ausrufung des Notstands für die Umgestaltung der rumänischen Finanzverwaltung (Abschnitt XII.2 dieser Verfassungsbeschwerden), was nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur durch vergleichbar tiefe Eingriffe (etwa funktionelle Privatisierung) erklärlich sein kann, also durch zumindest vergleichbar tiefe Eingriffe wie die des IWF ins rumänische Gesundheitswesen. In Thailand wurde 1997 der Ausnahmezustand eingeführt zur Schließung von Schulen und Krankenhäusern zur Erfüllung von IWF-Auflagen (Abschnitt XII.1 dieser Verfassungsbeschwerden). In Spanien wurde er ausgerufen anlässlich der Einschüchterung streikender Fluglotsen (Abschnitt XII.5 dieser Verfassungsbeschwerden), dürfte aber weitaus mehr praktische Bedeutung haben im Hinblick auf den Hunger, der sich in Spanien derzeit durch die voll-ständige Streichung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Langzeitarbeitslose in Spanien entwickelt. Wie in Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, hat der sich der portugiesischen Staatsbürgerschaft erfreuende EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso im Juni 2010 bereits für den Fall der Ablehnung des Euro-Stabilisierungsmechanismus über die Möglichkeit von Diktaturen in Griechenland, Spanien und Portugal nachgedacht, woran sich Griechenland und Spanien bzgl. des Notstands inzwischen nicht unerheblich angenähert haben.

Und das ist erst die Strenge zur Durchsetzung von Sparmaßnahmen sowie (außer vielleicht in Spanien) von über das Sparen hinausgehende IWF-artigen Auflagen. Nach Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM ist daher mit noch wesentlich drastischeren demokratiefeindlichen Maßnahmen zu rechnen. Das gleiche gilt, wenn es erst einmal verbindlich werden soll mit der Umgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung, insbesondere nach dem Beschluss vom 28.09.2011 über die fünf EU-Verordnungen. Denn beim europäischen Finanzierungsmechanismus geht es ja, aus Sicht der Macht der Kommission, nur um den Machtzuwachs von IWF und privaten Gläubigern, während es bei der EU-Wirtschaftsregierung um ihre eigene Machtergreifung geht. Und schon für den IWF hat Barroso laut Daily Mail über Diktatur selbst für sein eigenes Heimatland nachgedacht.

Dass die sehr konkrete Gefahr besteht, dass Vorwände geschaffen werden für einen Ausnahmezustand für Deutschland zur Durchsetzung EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt sowie der an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und von im Rahmen dieser Mechanismen verlangten Verfassungsänderungen, hat die Beschwerdeführerin in Abschnitt XII.6 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt.

Jegliche Form von Ausnahmezustand zur Durchsetzung der Macht ungewählter Herrscher (also von in keiner Weise vom Volk ausgehender Herrschaftsgewalt) wie des IWF und der privaten Gläubiger (Art. 12 ESM-Vertrag) sowie zur Durchsetzung der Macht vom Volk drei Stufen entfernter Institutionen wie der EU-Kommission ist mit der in Deutschland unantastbaren Demokratie unvereinbar (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG). Auch jegliche Anwendungen von Notstandsartikeln wie Art. 35 GG, Art. 87a GG oder Art. 91 GG über die vom Grundgesetzgeber gewollten Fälle und über das vom Grundgesetzgeber gewollte Ausmaß hinaus sind mit der Demokratie unvereinbar.

Aus diesen Gründen sind auch insbesondere Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag sowie Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), jeweils i. V. m. Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011, mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) unvereinbar, da diese IWF-artige Strenge auch die Durchsetzung mit notfalls gewalttätigen und diktatorischen Mitteln impliziert. Denn die iwf-artige Strenge ist in keiner Weise explizit auf die Verletzung der sozialen Rechte begrenzt.

In der „Strenge“ steckt außerdem eine blankettartige Ausweitung der Kompetenzen der EU. Denn das Wort „streng“ impliziert tiefgreifende Eingriffe in die Kompetenzen des Schuldnerlandes und somit auch in die Rechte von dessen Einwohnern. Wie noch am Beispiel Rumäniens (einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb der Eurozone) gezeigt wird, machen EU-Kommission und IWF dem Land Auflagen für drastischste Kürzungen im Gesundheitswesen, obwohl das EU-Primärrecht der EU keine entsprechenden legislativen Kompetenzen für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten einräumt. In der Praxis wäre also mit der Interpretation des Wortes „streng“ nicht nur im Sinne möglichst tiefer Eingriffe in die Rechte der Einwohner des Schuldnerlandes, sondern auch im Sinne eines Umsichgreifens der Auflagen in möglichst viele Politikfelder der betroffenen Schuldnerstaaten zu rechnen. Das ist unvereinbar mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) i. V. m. der unantastbaren Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), da Art. 136 Abs. 3 AEUV als primärrechtliche Grundlage für Kompetenzausweitungen über die EU-Ebene in beliebige Politikfelder hinein, und das ohne jegliches weitere Zustimmungsgesetz, bzgl. dessen die über das grundrechtsgleiche Wahlrecht demokratische legitimierten Bundestagsabgeordneten noch in der Lage wären, ihrer Verantwortung insbesondere zum Schutz des Grundgesetzes nachzukommen.

In Rn. 236 sagt das Lissabonurteil: „Das Integrationsprogramm der Europäischen Union muss hinreichend bestimmt sein. Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl.BVerfGE 89, 155 <212> ). Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.“

Das Ungleichgewichtsverfahren, welches man nun auf Art. 9 Fiskalpakt und auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, kollidiert mit der Demokratie durch die blankettartig beliebige Definierbarkeit der Ungleichgewichte, sodass die EU-Kommission mit Hilfe eben dieser Beliebigkeit ausnahmslos alle Staaten der Eurozone ins Ungleichgewichtsverfahren zwingen könnte, um diesen bußgeldbewehrte „Empfehlungen“ zu machen zu allen beliebigen Bereichen der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten.

Die Blankettartigkeit des Ungleichgewichtsverfahrens zeigt sich besonders deutlich in den Begründungen der Verordnungsentwürfe zu dessen Einführung (Abschnitte V.5 und V.7 dieser Verfassungsbeschwerden sowie Abschnitt V.11 zur Allkäuflichkeit im Sinne der Exportierbarmachung aller beliebigen bisher nicht handelbaren Güter). Danach will die EU-Kommission die Macht, vor allem Staaten mit hohen Leistungsbilanzdefiziten zur Exportierbarmachung aller von der Kommission gewünschten bisher unveräußerlichen Güter zu zwingen. Und die Staaten ohne Leistungsbilanzdefizite hätten dann eben durch den bei ihnen bestehenden geringeren Grad an Allkäuflichkeit wiederum deutliche Ungleichgewichte im Vergleich zu den schon weiter ausverkauften Staaten.

Unter den Ausverkauf würde aller Voraussicht nach auch die Käuflichmachung aller Naturdienstleistungen (siehe vor allem Abschnitte V.11 und X.3 dieser Verfassungsbeschwerden) fallen. Das verkennt völlig, dass die Unantastbarkeit der Demokratie auf der Menschenwürde beruht (Rn. 216+217 des Lissabonurteils). Alle Verletzungen der Demokratie, welche zugleich gegen die Menschen-würde (Art. 1 Abs. 1 GG) gerichtet sind, sind besonders schwere Verletzungen der Demokratie.

Mit dem der unantastbaren Demokratie unvereinbar weite Ermächtigungen enthält auch der ESM-Vertrag. Darunter ist die Ermächtigung für den ESM, selbst über die Erhöhung seines Kapitals zu entscheiden, ohne jegliche Zustimmung des Bundestags dazu (auf Grund der leichten Umgehbarkeit von Art. 10 ESM-Vertrag über Stimmrechtsaussetzungen). Die Möglichkeit, alle Entscheidungsbefugnisse innerhalb des ESM vom Gouverneursrat (also von den Finanzministern der Mitgliedsstaaten) in das Direktorium (Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag) (wo von den Finanzministern ausgewählte fachkundige Personen sitzen würden, Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) incl. selbst der Abstimmung über die Kreditauflagen durch den ESM, würde die Entscheidungen des ESM selbst der Kontrolle der nationalen Regierungen entziehen. Die Ausweitung des Instrumentariums des ESM (Art. 19 ESM-Vertrag) ohne Zustimmung des Bundestags dazu würde es z. B. ermöglichen, die EU-Fördermittel auch mit den Konditionen des ESM zu verbinden, welcher dieser den Staaten, die von ihm Finanzhilfen erhalten, gemacht hat. Auch die Verwendung des ESM zur Durchsetzung der Auflagen aus dem Ungleichgewichtsverfahren und zur Durchsetzung der Versprechungen aus der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedsstaaten (Art. 121 AEUV), darunter besonders aus dem Euro-Plus-Pakt, kollidieren mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht, weil den nationalen Parlamenten bei Schaffung des ESM und bei Einführung des Euro-Plus-Paktes nicht mitgeteilt wurde, dass man sie über den ESM zur Erfüllung der Versprechungen aus dem Euro-Plus- Pakt zwingen will.

Die Ausweitung des Instrumentariums ohne erneutes Zustimmungsgesetz (Art. 19 ESM-Vertrag) und die Kapitalerhöhung ohne parlamentarische Zustimmung versuchen Art. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag und Art. 2 Abs. 1 + 2 des Zustimmungsgesetzes zwar für Deutschland zu unterbinden, was durch eine deutsche Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 ESM-Vertrag) und die Anwendung der Selbständerungsklausel (Art. 44 ESM-Vertrag) aber leicht zu umgehen ist.

Ebenfalls blankettartig ist Art. 44 ESM-Vertrag, nach welchem der Gouverneursrat des ESM immer beim Beitritt eines weiteren Staats zum ESM alle beliebigen Vorschriften des ESM-Vertrags ändern kann, ohne Zustimmung noch irgendeines Parlaments, und bei vorheriger Übertragung dieser Aufgabe gem. Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag könnten dann sogar die ungewählten ESM-Direktoren über die Änderung des ESM-Vertrags entscheiden. Sie könnten dann nach Art. 44 ESM-Vertrag natürlich auch entscheiden, Art. 44 ESM-Vertrag so zu ändern, dass sie den ESM-Vertrag fortan auch ohne weitere Voraussetzungen wie den Beitritt eines neuen Gesellschafters jederzeit ändern könnten.

Unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) sind auch die Befugnisse der EFSF laut deren geändertem Rahmenvertrag, ihr eigenes Instrumentarium auszuweiten (Art. 5 Abs. 3), die Verlängerung ihrer eigenen Laufzeit zu beschließen (Art. 10 Abs. 5 lit. c) über den 30.06.2013 (Art. 11 Abs. 2) hinaus, und die Erhöhung der Gesamtsumme ( Art. 10 Abs. 5 lit. i ) der für sie zu leistenden Bürgschaften zu beschließen. Die Beschwerdeführerin macht die Kollision dieser Inhalte des EFSF-Rahmenvertrags mit Art. 20 Abs. 1+2 GG im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG, weil es in Deutschland kein Zustimmungsgesetz zum EFSF-Rahmenvertrag gibt, weder zur ursprünglichen Fassung vom 07.06.2010, noch zu der in 2011 geänderten Fassung (Abschnitte IV.3.1 und IV.3.2. dieser Verfassungsbeschwerden), sondern die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag durch einfachen Beschluss gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG vorgesehen ist (Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag wie dem EFSF-Rahmenvertrag verstößt nicht nur gegen Art. 59 Abs. 2 GG, wo vorgeschrieben ist, dass man internationalen Verträgen nur per Zustimmungsgesetz zustimmen kann, sondern auch gegen das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), weil eine Ermächtigung zur Zustimmung durch einfachen Beschluss es den Bundestagsabgeordneten ermöglichen würde, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags zuzustimmen, ohne dass die Wähler dies nachvollziehen und in ihre nächste Wahlentscheidung mit einbeziehen könnten.

Unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist auch die Möglichkeit der (Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-RV) EFSF, ihren Rahmenvertrag selbst zu ändern, ohne dafür jemals wieder die Zustimmung eines Parlaments einzuholen. Eine derartig blankettartige Kompetenz-Kompetenz ist unvereinbar mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht. Dass diese auch im EFSF-Rahmenvertrag enthalten ist, hat offensichtlich die Funktion, den EFSF-Rahmenvertrag ohne jegliche weitere parlamentarische Zustimmung zu einem ESM umbauen zu können für den Fall, dass der Original-ESM in Karlsruhe gestoppt werden sollte.

Die Möglichkeiten von Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag zur Ausweitung der eigenen Befugnisse kollidieren auch deshalb mit der Demokratie, weil EFSF bzw. ESM dadurch Staaten Auflagen machen könnten, die gar nicht um Notfallkredite gebeten haben. So könnten z. B. EFSF oder ESM Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt kaufen und dadurch in die Position kommen, sogar Staaten, die gar keinen Notfallkredit haben wollen, politische Auflagen zu machen, denn nach dem geänderten EFSF-Rahmenvertrag (Abschnitt IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden) fallen auch diese Instrumente des EFSF unter dem Begriff der „Finanzhilfe“. Und in Art. 15 ESM-Vertrag i. V. m. Art. 13 ESM-Vertrag ist sogar explizit festgehalten, dass die Staaten selbst für den Kauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt Auflagen erhalten (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Unvereinbar mit der Unantastbarkeit der Demokratie ist auch die Erzwingbarkeit der funktionellen Privatisierung sämtlicher hoheitlicher Aufgaben der Staaten der Eurozone im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren. Wenn hoheitliche Aufgaben, also Aufgaben von Exekutive, Legislative und Judikative durch Unternehmen ausgeführt werden, dann hängt die Arbeitsplatzsicherheit der Beschäftigten nicht mehr primär von ihrer Treue zum geltenden Recht, sondern von ihrer Treue zum Unternehmen ab, was die Wahrscheinlichkeit von behördlichen Entscheidungen aus Interessenkonflikten heraus entscheidend erhöht. Darüber hinaus zeigt besonders deutlich der in Abschnitt VIII.8 dieser Verfassungsbeschwerden zitierte Fall eines Jugendgefängnisses in den USA, dass die funktionelle Privatisierung die Korruption in erheblichem Maße fördert, und zwar in beide Richtungen, nicht nur innerhalb des funktionell privatisierten Bereichs und aus diesem heraus, sondern auch in diesen hinein.

Da die Begründung der Verordnungsentwürfe zu den Ungleichgewichtsverfahren, welche man auf Art. 9 Fiskalpakt und auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, keine explizite Grenze für die Übertragung bisher nicht handelbarer Güter in die Sphäre der exportierbaren Güter benennt, wäre auch mit der Vergabe der Wahlämter an privat zu rechnen. Das verletzt außer der unantastbaren Demokratie am allerdeutlichsten das grundrechtsgleiche Wahlrecht, weil sich so wirtschaftliche und politische Interessen der Wahlamtsbetreiber, angesichts der bei Vergabe von so gut wie dem ganzen Staat an privat über die Ungleichgewichtsverfahren nicht mehr funktionierenden Dienstaufsicht, sich jederzeit beliebig auf das offizielle Auszählungsergebnis im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Wahlamts auswirken könnten. Der Fiskalpakt ist daher unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG).

Außerdem wird so der Profitabilität im Verhältnis zur Durchsetzung des demokratisch legitimiert zustande gekommenen Rechts zu viel Gewicht gegeben, d. h., auch bereits außerhalb jeglicher Interessenkonflikte ein erheblicher finanzieller Anreiz zur Vernachlässigung der Rechtspflege geschaffen. Bei der Vergabe der legislativer Aufgaben, wie z. B. der Zuarbeit bei der Erstellung von Gesetzentwürfen an privat würden völlig ungewählte Lobbyisten entscheidend mitbestimmen, was geltendes Recht würde, man denke nur an die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs für die deutsche Bankenrettungsinstitution Soffin durch eine Anwaltsfirma, welche zumindest auch mit der Beratung von Banken beschäftigt ist, denn Abgeordnete ändern an Gesetzentwürfen erfahrungsgemäß nur das, was sie entdecken, dessen rechtlichen Gehalt sie verstehen, und was sie auch noch anders sehen als der, der den Entwurf erstellt hat. Bei Privatisierung der Judikative schließlich wäre mit Urteilen zu rechnen, bei deren Zustandekommen die eigenen Interessen des Rechtsprechungsunternehmens mit demokratisch legitimiertem Recht abgewogen würden.

Es wäre durch die Privatisierung der hoheitlichen Einrichtungen des Staates im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren zur Exportierbachung der bisher nicht handelbaren Güter auch keine wirksame Dienstaufsicht mehr sichergestellt, sodass die meisten hoheitlichen Entscheidungen aus Interessenkonflikten heraus gar nicht mehr öffentlich bekannt würden. Zur Durchbrechung der demokratischen Legitimationskette und damit der Verletzung der Demokratie wird im übrigen auf den Abschnitt IX.8 zum grundrechtsgleichen Wahlrecht und auf Abschnitt VIII.5 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Das Wort „Governance“ ist ein schillernder Begriff; jeder versteht darunter etwas anderes. In der deutschen Rechtswissenschaft wird es u. a. benutzt für die Vorstellung, hoheitliche Entscheidungen verhandelbar zu machen, also geltendes materielles Recht zur Verhandlungsbasis zu degradieren. Auf einem Markt ist es normal, dass wirtschaftlich stärkere Akteure für sich Sonderkonditionen aushandeln können. Bzgl. hoheitlicher Entscheidungen hingegen wäre es die weitgehende Legalisierung dessen, was man heutzutage als Korruption deuten würde. Da dieser Gedanke aber einmal gerade im Bereich solcher rechtswissenschaftlicher Richtungen in Deutschland, die zugleich auch die Vergabe möglichst vieler hoheitlicher Bereiche an privat anstreben, im Umlauf ist, und weil die Begründung der EU-Verordnungsentwürfe zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten, keinerlei Ausnahme von der Exportierbarmachung bisher nicht handelbarer Güter benennt, wäre nach Inkrafttreten des Fiskalpakts auch mit der Legalisierung dessen, was man heute als Korruption deuten würde, zu rechnen. Damit könnten die demokratisch legitimierten Abgeordneten nur noch die Verhandlungsbasis für die hoheitlichen Entscheidungen der Exekutive und der Judikative festlegen.

Die Vergabe hoheitlicher Aufgaben an privat, welche über die Ungleichgewichtsverfahren gestützt auf Art. 9 Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV (und auf Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU) erfolgen würde, würde zugleich einen Staatsformwechsel zu einer Mischung aus einer demokratischen Fassade und einem konzernaristokratischen Kern bedeuten – offensichtlich unvereinbar mit einer unantastbaren Demokratie. Gerade aus der Unantastbarkeit der Demokratie des Grundgesetzes folgt, dass für Deutschland keine Vermischung mit anderen Staatsformen und kein Staatsformwechsel zu einer anderen Staatsform als der Demokratie zulässig sind.

Unvereinbar mit der Demokratie wäre auch die Erhöhung der Putschgefahr durch die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV. Diese wäre einmal gegeben durch die Privatisierung auch im Bereich der Sicherheit durch die Exportierbarmachung der bisher unveräußerlichen Güter im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren. Dass die Vergabe hoheitlicher Aufgaben von Polizei oder Militär zu Putschen führen kann, zeigen die Beispiele Äquatorialguineas und Sao Tome u. Principes (siehe Abschnitt VIII.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auch die Möglichkeit der Kommission, über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt auch sämtliche Gerichte und Sicherheitskräfte für die Durchsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu instrumentalisieren, sowie für das entsprechende Aufbrechen des Grundgesetzes dafür würde die Putschgefahr erhöhen (siehe Abschnitt XII.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Schließlich wären auch die zu erwartenden unbefristeten Ausnahmezustände auf Basis von Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Erwägungsgründen 2+3, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag und von Erwägungsgrund 3 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) unvereinbar mit der Demokratie.

Die Erhöhung der Putschgefahr ist deshalb unvereinbar mit der Demokratie, weil dadurch ungewählte Personen die Herrschaft über das Volk erlangen können, oder ordnungsgemäß gewählte Personen ihre Herrschaftszeit über die mit dem geltenden Wahlrecht und damit mit Art. 38 Abs. 1 S. 1 + Abs. 3 GG noch unvereinbare Zeitspanne ausdehnen können. Die Gefahr unbefristeter Ausnahmezustände wäre unvereinbar mit der Demokratie, weil damit die durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht legitimierte Macht des Parlaments entleert würde.

Unvereinbar mit der Demokratie ist es auch, den IWF, der eine eigene internationale Organisation ist, mit einer Macht, als wäre er ein Organ der EU, in den europäischen Finanzierungsmechanismus einzubauen. Das wäre primärrechtlich allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie an den ESM-Vertrag anknüpfbar, weil Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV es erlauben würde, jedem die Macht zu geben, den Staaten der Eurozone die strengen Auflagen machen zu lassen, und weil der ESM-Vertrag den IWF entscheidend in die Auflagenerstellung einbezieht (Art. 12 und 13 ESM-Vertrag).

Unvereinbar mit der unantastbaren Demokratie ist auch die Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag) bei jeglichem Zahlungsverzug bzgl. vom ESM erhaltenen Darlehen und bzgl. der Einzahlung vom ESM abgerufenen Kapitals.

Selbst bei gewichtigsten Entscheidungen wie weiteren Kapitalerhöhungen, Ausweitung des ESM- Instrumentariums, Übergabe / Rückholung Kompetenzen gegenüber dem Direktorium, Kreditvergaben, Kreditaufnahmen und Genehmigung Kreditauflagen könnten die betroffenen Staaten während der Zeit der Aussetzung ihres Stimmrechts nicht mit entscheiden.

Das ist eine Entleerung der zum Kernbereich (Rn. 212 des Lissabonurteils) der unantastbaren Demokratie gehörenden Wahlen und daher mit Art. 20 Abs. 1+2 GG unvereinbar.

Ebenso unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist es, Staaten, die ledig-lich Gelder aus dem Euro-Rettungsschirm bzw. aus dessen zweiter Stufe erhalten haben, in das Staateninsolvenzverfahren innerhalb des ESM der Eurozone zu zwingen (siehe Abschnitte IV.6.2.2, IV.6.2.3, IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden sowie Art. 12, 16, 17 und 40 ESM-Vertrag). Denn die demokratisch legitimierte Entscheidung des jeweiligen Staates wäre es jeweils nur, Kredite im Rahmen des Euro-Rettungsschirms in Anspruch zu nehmen und dafür seinen Einwohnern drakonische Auflagen des IWF (bzw. der Troika) zuzumuten. Im Staateninsolvenzverfahren und bei der Wiener Initiative im Rahmen des ESM wären die Auflagen zwar von ihrer Missachtung der Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten vergleichbar wie bei EFSM und EFSF , aber es wäre insoweit noch undemokratischer, als beim Euro-Rettungsschirm die Menschen wenigstens noch die Chance hätten, mitzubekommen, wer die Grausamkeiten ersonnen hat, während sie beim ESM, zumindest in Deutschland, wo die Identität der Gläubiger wie ein Staatsgeheimnis gehütet wird, noch nicht einmal erfahren würden, von wem sie de-facto diesbzgl. beherrscht würden.

Die Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette und gleichzeitig die Verletzung der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) bzgl. Sachentscheidungen liegt nicht nur bei Blankett-Ermächtigungen vor, sondern auch bei ultra-vires, also bei einer Überschreitung der auf ordnungsgemäßem demokratischem Wege eingeräumten Kompetenzen. Zumindest grobe vorsätzliche Kompetenzüberschreitungen können zugleich auch als Willkür (Art. 18 GG, Leitsatz 2 von BVerfGE 2,1) zu qualifizieren sein.

Ultra-vires ist vor allem die Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV über das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6 EUV), welches nur für die Initiierung solcher Vorschriften zulässig ist, welche die Kompetenzen der EU in keiner Weise ausdehnen. Die Initiierung ausgerechnet einer extrem weiten Blankett-Ermächtigung ist das Gegenteil dessen, wofür Art. 48 Abs. 6 EUV zugelassen ist. Und das nach dem Spiegel-Artikel „Euro-Rettungsschirm soll halbe Billion Euro verwalten“ vom 12.02.2011 (Abschnitt X.5 dieser Verfassungsbeschwerden) mutmaßlich auch noch, um anderen EU- Mitgliedsstaaten zu helfen, ihre Einwohner über deren Recht auf eine Volksabstimmung über die Vertragsänderung zu täuschen. Ein ultra-vires – Verstoß ist immer ein Verstoß gegen die Demokratie; aber einer, der unternommen wird, um die Völker anderer europäischer Staaten über deren Rechte aus dem Demokratieprinzip täuschen zu helfen, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Wahlrecht. Ob ein dahin gehender Vorsatz wirklich vorgelegen hat oder nur ein sehr großes Maß an Unbewusstheit, scheint im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden aber nicht klärungsbedürftig.

Ultra-vires ist auch, dass man nun stattdessen EU-Sekundärrecht, namentlich die Sanktionierbarkeit

von Ungleichgewichtsverfahren (Art. 9 Fiskalpakt) und haushaltsmäßiger Überwachung (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) sowie die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt), auf den Fiskalpakt stützen will, obwohl man EU-Sekundärrecht nur auf EU-primärrechtliche Ermächtigungen stützen kann und nicht auf außerhalb des EU-rechtlichen Raums befindliche intergouvernementale Verträge (Abschnitte III. 20 und V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Ebenso drastisch ist, dass die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. der europäische Finanzierungsmechanismus und der Fiskalpakt selbst zum direkten Angriff auf die Verfassungstexte der Mitgliedsstaaten vorgesehen sind. Das beweist die Auflage von EU-Kommission, EZB und IWF gegenüber Griechenland, die griechische Verfassung zu ändern (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), was unvereinbar ist mit Art. 4 EUV. Wie Leitsatz 4 des Lissabonurteils zutreffend ausführt, ist die EU nach Art. 4 EUV verpflichtet, die Verfassungsidentitäten der Mitgliedsstaaten zu achten. Und das, obwohl Art. 4 EUV innerhalb des EU-Primärrechts Vorrang hat (Abschnitt III.4 dieser Verfassungsbeschwerden) und damit erst recht Vorrang hat vor EU-Verordnungen (Griechenland-Hilfe, EFSM) und vor intergouvernementalen Verträgen (EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt). Und hier will man noch mehr, als mit den Verfassungsidentitäten unvereinbare eu-rechtliche Vorschriften durchsetzen. Man versucht, die Staaten, offensichtlich ohne hinreichende Rechtsgrundlage, die es in der Welt souveräner (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta) Staaten auch nicht geben könnte, zu zwingen, die Schutzmechanismen ihrer eigenen Verfassungen zu schleifen. Beim europäischen Finanzierungsmechanismus will man das alles mit der IWF-artigen Strenge ermöglichen. Solche Übergriffe im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus wären nach Inkrafttreten des ESM ebenso auch gegenüber Deutschland zu erwarten, sobald man Deutschland erst einmal in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus bekommen würde.

Die vermutlich demokratiefeindlichste Entwicklung ist die Auferlegung von Verfassungsänderungen per Kreditauflage, wie es derzeit von IWF, EZB und EU-Kommission gegenüber Griechenland praktiziert und auch noch stolz als Modell gegenüber dem Weltwirtschaftsforum 2011 in Davos präsentiert wurde, so als wären die selbsternannten Vertreter der Weltwirtschaft der Souverän (siehe Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Das ist nicht nur unvereinbar mit dem innerhalb des EU-Primärrechts vorrangigen Art. 4 EUV, welcher die EU zur Achtung der Verfassungsidentitäten der Mitgliedsstaaten verpflichtet, sondern noch wesentlich mehr mit der für Deutschland unantastbaren Demokratie unvereinbar und verkennt völlig die Verankerung der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) in der Demokratie. Solche Übergriffe im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus wären nach Inkrafttreten des ESM-Vertrags ebenso auch gegenüber Deutschland zu erwarten, sobald man Deutschland erst einmal in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus bekommen würde.

Wenn zugelassen wird, dass jemand anderes als der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit und das Volk Grundgesetzänderungen durchsetzen kann, dann droht das Grundgesetz vom Verfassungsrang auf den Rang eines einfachen Gesetzes zu fallen. Das ist mit der unantastbaren Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) in besonderem Maße unvereinbar, da die bereits vorverfassungsrechtliche Demokratie neben der Menschenwürde der Grund für die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) des Grundgesetzes ist.

Auf Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden wird verwiesen.

Unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist, dass Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt die Staaten verpflichten will, ihre Verfassung für sämtliche in Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt genannten und weitere von der Kommission gewünschte Inhalte zu öffnen. Zu diesen Wünschen würde auch gehören, im Grundgesetz auf die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) zu verpflichten (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Das ist unvereinbar mit der unantastbaren Demokratie, weil damit den Abgeordneten und dem Volk über Wahlen und Volksabstimmungen nicht mehr genug Mittel für die Umsetzung ihrer politischen Entscheidungen bleiben würden.

Denn die Entscheidung über Grundgesetzänderungen kommen nur dem Parlament (Art. 79 GG) und dem Volk selbst (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG, Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden) zu. Jegliche internationale Vereinbarungen gleich welchen Rangs, welche dazu angetan sind, die Bundestagsabgeordneten oder das Volk in ihrer Entscheidungsfindung bzgl. Grundgesetzänderungen unter Druck zu setzen, sind verfassungwidrig. Umso mehr verfassungswidrig ist Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt dadurch, dass er der Kommission auch noch ein Initiativrecht geben würde für die Formulierungen der Grundgesetzänderungen, sodass diese dadurch die Gelegenheit hätte, noch deutlich über die Inhalte von Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt hinaus Grundgesetzänderungen zu verlangen.

Die Instrumentalisierbarkeit sämtlicher Organe der Exekutive und der Judikative gem. Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt zur Erzwingung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zeigt, dass selbst die Einführung von Volksabstimmungen (Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden) zu jeder Grundgesetzänderung bei weitem nicht ausreichen würde, um den Fiskalpakt verfassungskonform einzudämmen, sondern dass die Zustimmung zum Fiskalpakt nur als ganzes untersagt werden darf.

Gerade wegen der geplanten Instrumentalisierbarkeit ist es im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum Schutz des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) und der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) darüber hinaus auch erforderlich, klarzustellen, dass der Treueid der in Deutschland hoheitliche Macht ausübenden Personen in erster Linie der Verfassungsidentität gilt und nicht etwa vorgesetzten Personen, dem EU-Recht oder dem Rest des Grundgesetzes.

Unvereinbar mit der untastbaren Demokratie ist die Erzwingbarmachung von Grundgesetzänderungen auch deshalb, weil dem Grundgesetz dadurch der rangmäßige Absturz droht. Denn nach dem Hypothekensicherungsgesetzurteil geschah der Absturz der Weimarer Reichsverfassung bereits durch die mittels des Ermächtigungsgesetzes bewirkte Umgehbarmachung des für Verfassungsänderungen geltenden erhöhten Abstimmungsquorums des Parlaments (Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Vorliegend kommt es darauf an, ob die Erzwingbarmachung des Abstimmungsverhaltens des Parlaments mit der Umgehbarmachung des erhöhten Abstimmungsquorums vergleichbar ist. Der Absturz des Grundgesetzes würde in besonderem Maße die Demokatie verletzen, weil diese bereits vorverfassungsrechtlich ist, und weil eine denkbare Abschaffung der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) nur über eine Volksabstimmung gem. Art. 146 GG demokratisch sein könnte, nicht aber über ein Abstürzenlassen.

Es wäre auch unvereinbar mit der Demokatie, dass Art. 8 Fiskalpakt auch noch die Erzwingung sämtlicher Inhalte von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt durch den EUGH ermöglichen würde. Denn demokratisch legitimiert im EU-Primärrecht ist die Rechtsprechungsmacht des EUGH allein für den eu-rechtlichen Raum und für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit, soweit dieser zuvor formgerecht begründet wird (Art. 20 EUV, Art. 329 AEUV, Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden) und sich den EUGH explizit ausleiht, aber gerade nicht in Fällen einer formell gescheiterten oder nur angetäuschten erweiterten Zusammenarbeit; und noch weniger darf der EUGH darüber urteilen, wie die Mitgliedsstaaten ihre Verfassungen zu ändern haben, denn der EUGH ist nur befugt, über autonomes Recht, und nicht über souveränes Recht, zu urteilen.

Ultra-vires ist auch der Verstoß gegen das grundsätzliche völkerrechtliche Rückwirkungsverbot (siehe Abschnitt III.9 dieser Verfassungsbeschwerden). Da Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 Fiskalpakt und auch der Fiskalpakt insgesamt keine ausdrückliche Rückwirkung enthalten, könnte der Fiskalpakt nach der WVRK auch keine rückwirkende Wirkung entfalten, und könnte er damit dem Ungleichgewichtsverfahren und der Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, soweit sie ultra-vires sind, keine Grundlage werden. Abgesehen davon, dass man selbst, wenn erst der Fiskalpakt geschaffen worden wäre, EU-Sekundärrecht nicht auf intergouvernementale Verträge stützen könnte. Trotzdem wird dieser Versuch unternommen, was eine deutliche Antwort des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des grundrechtsgleichen Wahlrechts erfordert. Sonst könnte die EU sich alle beliebigen Kompetenzen anmaßen und diese einfach ohne primärrechtliche Grundlage fortsetzen.

Unvereinbar mit der Demokratie ist auch Art. 10 Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden), welcher die Mitgliedsstaaten verpflichten würde, weitere Vorschriften im Raum der erweiterten Zusammenarbeit zu initiieren, wann immer dies „für das reibungslose Funktionieren der Eurozone“ notwendig und angemessen wäre. Denn die Möglichkeit einer erzwungenen Initiierung einer erweiterten Zusammenarbeit ist in Art. 20 EUV und 329 AEUV nicht enthalten, und rechtliche Regelungen zum Euro gehören gem. Art. 3 Abs. 4 EUV zum alleinigen Zuständigkeitsbereich des EU-rechtlichen Raums, sodass sie dem Raum der erweiterten Zusammenarbeit entzogen sind. Außerdem kollidiert Art. 10 Fiskalpakt mit der Demokratie, da die Erzwingbarkeit sich blankett-artig weit auf alle beliebigen Bereiche der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 EUV) beziehen würde.

Am Ungleichgewichtsverfahren und an der Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind vor allem ultra-vires die Aussetzung des Stimmrechts, die umgekehrte Abstimmung, die Ausdehnung der Bußgeldbewehrung und damit Ausdehnung der de-facto Verbindlichmachung von Empfehlungen, die Reduzierung der Sozialversicherung auf eine Mindestversorgung und die Enteignung der Privatrenten ohne ausdrückliche EU-Kompetenz dafür im Primärrecht, die Einführung der totalen Allkäuflichkeit über die Ungleichgewichtsverfahren und die Aufbrechung selbst der grundlegenden institutionsmäßigen und verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedsstaaten unter offenem Bruch von Art. 4 EUV, des höchsten Artikels des EU-Primärrechts (siehe insoweit Abschnitt III.4 dieser Verfassungsbeschwerden) mittels Aufnötigung von Verfasungsänderungen (siehe Abschnitte IV.5.3 und V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) und im Rahmen der Allkäuflichkeit durch die Ungleichgewichtsverfahren, sowie (wieder über Ungleichgewichtsverfahren) die beliebigen Eingriffe der Kommission in Lohnpolitik, Finanzpolitik und Wirtschaftspolitik. Als ultra-vires-Verstoß zu werten sind auch die willkürliche Definierbarkeit der Ungleichgewichte durch die EU-Kommission und die beliebige Ausdehnung der Zuständigkeiten durch Auflagen und Empfehlungen (soweit das nicht heute schon bzgl. des Defizitkriteriums möglich ist).

Am heftigsten verstößt die umgekehrte Abstimmung gem. Art. 7 Fiskalpakt bei der Entscheidung, ob ein Staat ins Defizitverfahren muss, gegen die Demokratie, da so alle Staaten der Eurozone ohne ernst zu nehmende Möglichkeit des Ministerrats zur Gegenwehr, im Defizitverfahren landen würden, und das selbst, wenn sie nur einmal eine Meinung der EU-Kommission zu ihren Haushaltsentwürfen nicht vollständig befolgen würden (Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/0386 (COD), Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Und das angesichts der Folgen des Defizitverfahrens für die Staaten wie mit hohen Bußgeldern sanktionsbewehrte Empfehlungen zzgl. IWF-artig strenger Verschärfung und Kürzung der wichtigsten EU-Fördermittel (Abschnitte V.3, V.4, V.6 und VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auch die Verpflichtung auf die IWF-Artigkeit der Auflagen (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Ecoofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10. 2011) und somit auf die offene Ignorierung der verfassungsmäßigen Grundrechte und der Menschenrechte der Einwohner der Staaten ist offensichtlich ultra-vires, wobei die Nichtanwendung der universellen sozialen Menschenrechte aus dem UNO-Sozialpakt auf Grund deren großen Schutzumfangs hier von besonderer Bedeutung ist. Der allgemeine Kommentar Nr. 14 zum Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) stellt unmissverständlich klar, dass bereits bei der Aushandlung internationaler Verträge auch die universellen Menschenrechte zwingend mit zu beachten sind. Das nicht nur bei der Aushandlung zu ignorieren, sondern auch noch mit Erwägungsgründen 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag sowie Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) Vorschriften zu initiieren, welche deren Bruch über die Verpflichtung auf die IWF-Artigkeit vorschreibt, ist ein besonders drastischer Verstoß gegenüber Art. 1 Abs. 2 GG.

Unvereinbar mit der Demokatie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist auch die Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag) bei jeglichem Zahlungsverzug bzgl. vom ESM erhaltenen Darlehen und bzgl. der Einzahlung vom ESM abgerufenen Kapitals.

Selbst bei gewichtigsten Entscheidungen wie weiteren Kapitalerhöhungen, Ausweitung des ESM- Instrumentariums, Übergabe / Rückholung Kompetenzen gegenüber dem Direktorium, Kreditvergaben, Kreditaufnahmen und Genehmigung Kreditauflagen könnten die betroffenen Staaten während der Zeit der Aussetzung ihres Stimmrechts nicht mit entscheiden.

Das ist eine Entleerung der über das grundrechtsgleiche Wahlrecht demokratisch legitimierten Macht des Bundesfinanzministers des jeweils betroffenen Staates und daher mit Art. 38 GG unvereinbar.

Auch das undemokratische Vorgehen insbesondere der EU-Kommission und der Bundesregierung gegenüber dem Parlament und gegenüber dem Volk bzgl. des künstlichen Zeitdrucks und bzgl. der unvollständigen Informierung sind mit der Demokratie unvereinbar, zumindest in einem Staat wie Deutschland, wo die Demokratie unantastbar, und nicht nur von ihrem Wesensgehalt her garantiert ist. Das hat sich bereits drastisch gezeigt beim StabMechG, wo den Abgeordneten gegenüber nicht einmal klargestellt worden ist, ob man ihnen nur eine Bürgschaftsermächtigung abverlangt hat, oder ob darin noch mehr versteckt war, wie insbesondere eine Vorab-Blankett-Ermächtigung für einen beliebigen Mechanismus zur Erstellung der Kreditauflagen. Erst durch das Pilotverfahren und das Urteil dazu vom 07.09.2011 wurde hierzu mehr Klarheit geschaffen, dass das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist (Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Man scheint bzgl. der Transparenz und der für die Demokratie unentbehrlichen öffentlichen diskursiven Entfaltung auch beim europäischen Finanzierungsmechanismus und bei der EU-Wirtschaftsregierung nichts dazu gelernt zu haben, außer vielleicht, noch intransparenter zu werden. Das zeigt sich besonders an der Formulierung von der „kleinen Vertragsänderung“ für Art. 136 Abs. 3 AEUV, die einem erheblichen Teil der Öffentlichkeit gegenüber den Eindruck vermittelt, als ginge es nur langweilige Dinge von geringer Tragweite, die niemanden wirklich betreffen könnten. Selbst die Erwägungsgründe der Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von der gleichen Sitzung lassen für sich genommen nur erkennen, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV für den ESM (incl. Staateninsolvenzverfahren) initiiert worden ist, was schon drastisch genug ist, und den Eindruck eines möglichen Täuschungsversuchs bzgl. der Formulierung von der „kleinen Vertragsänderung“ erweckt. Dass er auch für EFSM, EFSF und für die Wirtschaftsregierung initiiert worden ist, überhaupt herauszufinden, hat umfangreichste Recherchen der Beschwerdeführerin erfordert. Und selbst der ESM-Vertrag ist auf dem Gipfel vom 23.06.2011 beschlossen worden, undemokratisch, weil ohne Veröffentlichung des Vertragstextes (Abschnitte IX.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Demokratie im Deutschland des Grundgesetzes sieht anders aus. Bereits das undemokratische Vor-gehen rund um Art. 136 Abs. 3 AEUV und um den ESM-Vertrag beweist, dass die Demokratie in Deutschland nur noch durch eine erhebliche Stärkung der Volksabstimmungen zu retten ist, und dass dies im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden auch entscheidungserheblich ist.

Der Artikel „Der Bundestag entmachtet sich selbst“ der Wirtschaftswoche vom 20.04.2011 zeigt, dass selbst die deutschen Bundestagsabgeordneten inzwischen aufgewacht sind insoweit, wie es um ihr Haushaltsrecht geht.

www.wiwo.de/politik-weltwirtschaft/der-bundestag-entmuendigt-sich-selbst-463316/

Dazu hat laut der Wirtschaftswoche nicht unerheblich beigetragen ein eine Woche zuvor erfolgter „Alarm“ des Bundesrechnungshofes, wonach „alle Festlegungen zur Art und Höhe, insbesondere die Bestimmungen von Obergrenzen der deutschen Beiträge zum ESM“ „gesetzlich zu regeln“ seien. Daraufhin hat Bundestagspräsident Norbert Lammert die konstitutive Entscheidung des deutschen Bundestags nicht nur über die Errichtung des ESM, sondern auch über jede einzelne Auszahlung aus diesem, verlangt. Wie in Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, hat der Gipfel des Europäischen Rats vom 24./25.03.2011 einen ganz anderen Weg eingeschlagen. Sowohl über Kapitalerhöhungen des ESM als auch über dessen Anwendung auf weitere Staaten der Eurozone will man so wohl das Europaparlament als auch die nationalen Parlamente vollkommen außen vor lassen (Art. 10, 12 und 13 ESM-Vertrag, Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Der Artikel der Wirtschaftswoche enthüllt darüber hinaus, dass selbst die CDU-Bundestagsabgeordneten genauso desinformiert gehalten werden wie die Mehrzahl der deutschen Bürger („all die komplizierten Währungsfragen“). Die Abgehobenheit selbst gegenüber den Abgeordneten von CDU, CSU und FDP, deren Mehrheit die Bundeskanzlerin gewählt hat, zeigt sich auch darin, dass auf dem Gipfel vom 24./25.03.2011 bereits Beschlüsse gefasst wurden, obwohl sich ein Antrag der Koalitionsfraktionen, welcher die Kanzlerin im Europäischen Rat binden sollte, sich noch in den Ausschüssen des Bundestags befand.

Der Artikel der Wirtschaftswoche erinnert dankenswerterweise auch daran, dass der ehemalige Vorsitzende des Bundesverfassungsgericht, Herr Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, schon in Zusammenhang mit der Auslagerung zur Vorabberatung von immer mehr wichtigen Themen in ungewählte Gremien wie den Nationalen Ethikrat, die Hartz-Kommission oder die Rürup-Kommission vor einer „Entmachtung des Parlaments“ gewarnt hat. Welche Worte würde er erst finden bei den Mechanismen wie ESM und EU-Wirtschaftsregierung, in deren Rahmen auch Deutschland IWF-artig strenge (also alle Grund- und Menschenrechte seiner Einwohner ignorierende) Auflagen und sanktionsbewehrte Empfehlungen gemacht werden sollen, ohne jegliches Mitentscheidungsrecht des Bundestags bzgl. deren Initiierung und Entscheidung, wo der Bundestag nur noch vor die Wahl gestellt würde zwischen Abnicken oder drakonisch hohen Sanktionen bis hin zum Einbehalt aller EU-Fördermittel incl. der für das Überleben der bäuerlichen Landwirtschaft zumindest kurzfristig unentbehrlichen EU-Agrarmittel ?

Laut der Wirtschaftswoche beklagen „in Griechenland, Irland und Portugal“ „Regierungen und Parlamente, ihnen werde durch die Nothilfe von außen hineinregiert“.

Die Wirtschaftswoche ist ein Wirtschaftsmagazin, dessen Thema kaum die sozialen Menschenrechte sein dürften. Es geht dort offensichtlich um die akute Bedrohung der Demokratie.

Unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist auch die Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette durch die Organleihe bei ESM, EFSF und Fiskalpakt ohne wirksame Begründung einer erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 329 AEUV, Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden). Denn die demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten haben im Rahmen der Zustimmung zu Änderungen des EU-Primärrechts das Ausleihen von Organen der EU nach außerhalb des eu-rechtlichen Raums nur für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit eingewilligt. Und sie haben dadurch, dass sie dem Art. 329 AEUV, so wie er heute existiert, zugestimmt haben, zugleich auch eingewilligt, dass das nicht durch einfache intergouvernementale Verträge unterlaufen werden darf, auch nicht für den Fall, dass die demokratisch legitimierten Abgeordneten dem im Rahmen von Zustimmungsgesetzen solcher intergouvernementaler Verträge zustimmen würden, sondern dass eine Änderung von Art. 329 AEUV nur in der für des EU-Primärrecht vorgesehenen Form geschehen darf. Dabei ist im Hinblick auf die Demokratie auch von Bedeutung, dass für die Änderung von EU-Primärrecht in Deutschland, anders als bei intergouvernementalen Verträgen, eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, sowie die Zustimmung der nationalen Parlamente aller EU-Mitgliedsstaaten.

Art. 9 Fiskalpakt kollidiert auch mit der Demokratie, weil dieser sich nicht hinreichend konkret auf eine Form von Ungleichgewichtsverfahren konzentriert, sondern man auf diesen immer neue Mechanismen im Namen der Verringerung makroökonomischer Ungleichgewichte stützen könnte, fast so blankettartig, nur mit anderem Vorwand wie im ersten Satz des Art. 136 Abs. 3 AEUV.

Unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ist auch der Versuch, auf einen intergouvernementalen Vertrag wie den Fiskalpakt EU-Sekundärrecht zu stützen. Denn EU-Sekundärrecht ist ausschließlich auf Grundlage des EU-Primärrechts und nur innerhalb des EU-rechtlichen Raums demokratisch legitimiert (Art. 288 AEUV). Die Bemächtigung über EU-sekundärrechtliche Instrumente über intergouvernementale Verträge verletzt die Demokratie auch deshalb, weil die demokratisch legitimerten Abgeordneten bei Zustimmung zum EU-Primärrecht konkludent auch eingewilligt haben, dass dieses selbst mit ihrer Zustimmung nicht durch intergouvernementale Verträge unterlaufen werden darf. Damit ist der Versuch, die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, das Ungleichgewichtsverfahren und die haushaltsmäßige Überwachung auf den Fiskalpakt zu stützen (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden), unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1+2 GG.

Im EU-Primärrecht ist die Zweckbindung der EU-Kohäsionsmittel nur entsprechend den Vorgaben von Art. 174 bis 178 AEUV zulässig. Das darf auch über intergouvernementale Verträge nicht unter-laufen werden, wie dies für EFSF und ESM beabsichtigt ist, um diese Mittel bei Nichterfüllung der Auflagen kürzen zu können (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag, Art. 19 ESM-Vertrag, Abschnitt VI.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Zur Verletzung der Demokratie durch den Versuch der Umgehung von EU-Primärrecht durch intergouvernementale Vorschriften siehe den vorherigen Absatz dieses Abschnitts dieser Verfassungsbeschwerden.

Die Krönung in dieser Hinsicht ist die EU-Verordnung 2011/385 (COD) zur haushaltsmäßigen Überwachung, über deren Erwägungsgründe 3+7 und Art. 6 Abs. 1+5 die Instrumentalisierung der wichtigsten EU-Fördermittel zur Durchsetzung IWF-artig streng verschärfter Auflagen der Wirtschaftsregierung vorgesehen ist (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), ebenso an den demokratisch legitimierten Vorschriften des EU-Primärrechts zur Zweckbindung dieser Fördermittel vor-bei, und unter Verletzung der Demokratie an den intergouvernementalen Vertrag Fiskalpakt anknüpfend.

Wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 zum Pilotverfahren bestätigt hat, ist

das Haushaltsrecht des Bundestags in Art. 38 GG verankert (Abschnitt XI.20 dieser Verfassungsbeschwerden). Der Bundestag ist dabei vor allem für die quantiativ wie qualitativ größeren haushaltsmäßigen Entscheidungen verantwortlich, während die Bundesregierung innerhalb des ihr vom Haushaltsgesetzgeber eingeräumten Spielraums handeln darf. Dazu gehört auch, dass die Bundesregierung innerhalb dieses Spielraums selbst entscheidet, bei wem sie Kredite aufnimmt, solange an solche Kredite keinerlei politische Konditionen gebunden sind. Insbesondere ist auch zulässig, dass befreundete Staaten sich innerhalb des jeweiligen vom Parlament genehmigten Haushaltsspielraums gegenseitig Geld leihen. Unvereinbar auch mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) Art. 38 GG wegen Durchbrechung der demokratischen Legitimationskette ist es jedoch, wenn Art. 6 EU-VO 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) normiert, dass die Staaten, die sich woanders als bei Banken und beim europäischen Finanzierungsmechanismus Geld leihen, dann im Nachhinein von der EU-Kommission dafür IWF-artig strenge Auflagen erhalten. So etwas bedürfte, mal ganz abgesehen von der Verletzung sozialer Menschenrechte, einer doppelten demokratischen Legitimation, einmal im Rahmen der Haushaltsermächtigung und einmal im Rahmen einer ununterbrochenen Legitimationskette für die besagte EU-Verordnung. Beides jedoch ist nicht gegeben, sodass diese EU-Verordnung bereits wegen Verstoß gegen die Demokratie zusammen mit dem Zustimmungsgesetz zum Fiskalpakt für Deutschland zu untersagen ist.

Unvereinbar mit der unantastbaren Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) ist auch das Hinübergreifen von Art. 5 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) in den Bereich der intergouvernementalen EFSF (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), denn es ist eine unterschiedliche demokratische Legitimation, dass bei EU-Verordnungen das Europaparlament und bei intergouvernementalen Verträgen die nationalen Parlamente entscheidungsbefugt sind.

Auch die Bundesregierung ist demokratisch legitimiert, wenn auch anders als der Bundestag zwei statt einer Stufe vom Volk entfernt. Daher kollidiert es ebenfalls mit der Demokratie, wenn das Recht der Bundesregierung zur Einbringung des Haushaltsentwurfs zu einem erheblichen Teil an demokratisch weniger legitimierte Organe gegeben wird. Genau das jedoch unternimmt die EU-Verordnung 2011/0386 (COD) im Rahmen der haushaltsmäßigen Überwachung (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden), indem sie es in ihrem Art. 5 der EU-Kommission erlaubt, beliebig viele einzelne Punkte im Haushaltsentwurf unmittelbar zu ändern, sowie ganze Haushaltsentwürfe, die ihr nicht gefallen, umgehen zu lassen, und neue Haushaltsentwürfe anzufordern. Zusätzlich zur mit der Demokratie unvereinbaren Marginalisierung des Haushaltsspielraums der Bundesregierung greift Art. 5 dieser EU-Verordnung auch in einem undemokratischen Ausmaß in die zeitliche Choreographie der Haushalte von Bund und Ländern ein. Darüber hinaus ist mit Art. 38 GG unvereinbar, dass für die Abgeordneten noch nicht einmal hinreichend transparent gemacht würde, welche Änderungen die EU-Kommission aus welchen Erwägungen an den Haushaltsentwürfen der Bundesregierung vornehmen würde.

Ein mehrfacher direkter Angriff auch auf die Demokratie ist Art. 6 der EU-Verordnung 2011/0386 (COD). Damit könnte die EU-Kommission allein, selbst ohne Zustimmung des Ministerrats, beliebige Meinungen zu den Haushaltsentwürfen veröffentlichen, und bei Nichtbefolgung dieser Meinungen bekämen die Staaten dann jeweils gem. Art. 9 der Verordnung Nachteile im Rahmen des Defizitverfahrens des Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Das ist unvereinbar mit der Demokratie, weil im EU-Primärrecht das Rechtsinstrument der Meinung (Art. 288 AEUV) nur als ein unverbindliches legitimiert ist (Abschnitt V.9 dieser Verfassungsbeschwerden), und weil hier über eine EU-Verordnung die Vorgaben des Art. 126 AEUV umgangen werden sollen, noch dazu mittels einer EU-Verordnung, welche man unter Verletzung von Art. 38 GG auf eine intergouvernementale Vorschrift (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) zu stützen unternimmt.

Unvereinbar mit der Demokratie ist auch, die Bundestagsabgeordneten beim ESM und beim Fiskalpakt erst einmal intergouvernementalen Verträgen zustimmen zu lassen, um diese dann ohne jegliches weitere Zustimmungsgesetz zu supranationalisieren, ohne dass dieses Unterfangen den Abgeordneten vor ihrer Zustimmung hinreichend transparent gemacht worden wäre. Noch intransparenter ist das Vorgehen bei der EFSF, wo über §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG sogar noch der Zeitpunkt der deutschen Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag versteckt werden soll.

Die spätere Supranationalisierung von Fiskalpakt und ESM, bzw. bei Untersagung der Zustimmung zum ESM der über die Nutzung von Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag zum Ersatz-ESM umgebauten EFSF würde aller Voraussicht nach auch gar nicht mehr über weitere vertragliche Vereinbarungen, sondern ganz einfach durch EUGH-Urteile erfolgen, in welchem der EUGH feststellen würde, dass in Fiskalpakt, EFSF-Rahmenvertrag und ESM so weitreichende Vorschriften enthalten sind, dass es sich dabei also nur um bisher nur noch nicht als solches erkanntes zusätzliches EU-Primärrecht handeln könne – völlig egal, ob irgendein Parlament in Europa jemals ermächtigt hat, diesen Verträgen primärrechtlichen Rang zu geben. Wer einen solchen Übergriff des EUGH in die Befugnisse der Exekutive, der Legislative und vor allem der Völker der Mitgliedsstaaten, nicht für möglich hält, sei nur an ultra-vires-Urteile wie Costa/Enel (Az. 6/64) und Francovich erinnert.

Auch aus diesem Grund ist es bereits dem Grunde nach mit der Demokratie unvereinbar, mit intergouvernementalen Verträgen Gegenstände zu regeln, welche im Zuständigkeitsbereich des EU-rechtlichen Raums liegen.

Art. 16 i. V. m. Erwägungsgrund 7 Fiskalpakt mit ihrer Verpflichtung zur Supranationalisierung des Fiskalpakts sind unvereinbar mit der unantastbaren Demokratie. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Abschnitt IX.8 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Bundesverfassungsgericht die im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen zu allen Änderungen des EU-Primärrechts und zu allen auf die EU bezogenen intergouvernementalen Verträgen anerkennt, denn die unantastbaren Abstimmungen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG) sind kein Ersatz für den Erhalt der unantastbaren Wahlen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 GG), sondern vom Grundgesetzgeber zusätzlich als zweite Hauptsäule der insgesamt unantastbaren Demokratie vorgesehen.

Ebenso unvereinbar mit der Demokratie, insbesondere damit, dass alle Staatsgewalt vom Volk aus- geht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), ist die Behauptung des EU-Kommissionspräsidenten Jose Manuel Barroso in seiner Rede vor dem Europaparlament, es gebe eine „europäische Identität“ und eine „europäische Staatsbürgerschaft“ (Abschnitt XII.10 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Idee, einfach das Volk auszuwechseln, wenn dieses nicht alles mitmachen will, ist sonst eher aus dem Kabarett bekannt. Das Lissabonurteil hat vielmehr in Rn. 279 bis 281, 292 und 346 - 350 klargestellt, dass die Unionsbürgerschaft nur Grundlage für zusätzliche Rechte der Bürger der EU-Mitgliedsstaaten ist und keine EU-Staatsbürgerschaft bedeutet. Das Postulat Barrosos, es gebe eine europäische Staatsbürgerschaft beinhaltet also klar mehr als die bisherige Unionsbürgerschaft, nämlich die Behauptung, es gebe ein europäisches Volk und einen europäischen Staat. Der Begriff „europäische Identität“ ist also im Sinne gemeint, sich selbst als Teil eines europäischen Volkes zu empfinden.

Das Grundgesetz jedoch stellt jedoch, sogar auch innerhalb der Ewigkeitsgarantie, unmissverständlich die Existenz eines deutschen Volkes fest, welches sich das Grundgesetz gegeben hat (Präambel des GG, Art. 1 Abs. 2 GG). Also kann es auch nur das deutsche Volk sein, von welchem während der Gültigkeitsdauer des Grundgesetzes in Deutschland gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG alle Staatsgewalt auszugehen hat. Während der Gültigkeit des Grundgesetzes hat also selbst das deutsche Volk rechtlich gar keine Möglichkeit, seine Eigenschaft als Volk aufzugeben. Wollte es sich diese Möglichkeit eröffnen, so müsste über eine voll informierte Volksabstimmung gem. Art. 146 GG eine neue Verfassung auf nationaler Ebene geschaffen werden, welche es ausdrücklich erlauben würde, dass sich das deutsche Volk anderen Völkern und Staaten anschließen dürfte.

Auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, hat laut dem Spiegel-Artikel „Oberster Verfassungsrichter warnt vor zu viel EU“ vom 25.09.2011 laut dpa gesagt, dass das Grundgesetz die Bürger davor schützt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität aufgibt ohne Zustimmung des deutschen Volkes dazu per Volksabstimmung.

Www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,druck-788262,00.html

Die Behauptung des Kommissionspräsidenten erweckt den Eindruck, dass das Erfordernis einer voll informierten Volksabstimmung umgangen werden soll. Angesichts der gewichtigen Indizien für die Versuchung der EU-Kommission zur zwangsweisen Schaffung eines europäischen Volkes und eines Staates EU ohne Volksabstimmung ist jede größere Kompetenzerweiterung der EU-Kommission gründlichst verfassungsrechtlich zu prüfen, und sind insbesondere jegliche Blankett-Ermächtigungen und Verpflichtungen zu unmenschlicher Strenge, wie sie insbesondere Art. 136 Abs. 3 AEUV beinhalten, zu unterbinden durch die Untersagung der Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV durch das Bundesverfassungsgericht, sind die in ultra-vires-Akte in diesem Zusammenhang (vor allem Beschluss der fünf EU-Verordnungen zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung sowie EFSF-Rahmenvertrag ohne Zustimmungsgesetz) vom Bundesverfassungsgericht für Deutschland zu untersagen, und sind die in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 geltend gemachten Volksabstimmungen erforderlich.

Laut Rn. 233 auf des Lissabonurteils müssen die europäischen Integrationsschritte „von Verfassungs wegen durch den Übertragungsakt sachlich begrenzt und prinzipiell widerruflich sein. Aus diesem Grund darf - ungeachtet einer vertraglich unbefristeten Bindung- der Austritt aus dem europäischen Integrationsverband nicht von anderen Mitgliedstaaten oder der autonomen Unionsgewalt unterbunden werden.“

Bereits die in diesem Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden dargelegten Verstöße gegen die Demokratie beweisen, dass ohne ein auf Art. 20 Abs. 2 GG gestütztes Eingreifen des Volkes selbst, zugleich auch als weiterer Ausbau der Gewaltenverschränkung in Deutschland, die Rettung der Demokratie nicht mehr zu erreichen ist. Die Bundestagsabgeordneten müssen zumindest insoweit vor sich selbst geschützt werden, wie sie sonst ihre vom Volk nur geliehene Macht in mit Art. 38 GG unvereinbarem Ausmaß weitergeben würden. Selbst die vollständige Untersagung des StabMechG und der Zustimmung zu Fiskalpakt und ESM durch das Bundesverfassungsgericht würde offensichtlich nicht ausreichen. Es wäre, bereits angesichts des gravierenden Kommunikationsdefizits zwischen Bundesregierung, Parlamenten und EU-Kommission hinsichtlich der Verfassungsidentität in Deutschland, und angesichts des intransparenten Vorgehens und des gravierenden Mangels an öffentlicher diskursiver Entfaltung hinsichtlich der wirklich hinter EFSF, ESM und Fiskalpakt stehenden Absichten und angesichts des Versteckens des ESM-Vertragstextes vor dem Volk damit zu rechnen, dass der europäische Finanzierungsmechanismus incl. Staateninsolvenzverfahren und die Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung dann eben einfach ultra-vires-mäßig durchgezogen würden, was bzgl. der Verabschiedung der fünf EU-Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung am 28.09.2011 bereits erfolgt und im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden zu beurteilen ist (Abschnitte II.7 und V. dieser Verfassungsbeschwerden).

Das völlige Überranntwerden durch eine Flut ultra-vires-mäßiger sekundärrechtlicher und intergouvernementaler Akte lässt sich aller Voraussicht nach nur noch stoppen über Volksabstimmungen und Volksbegehren.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Abschnitte III.8, III.10, III.17 und X.1 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Auf Grund der insbesondere im Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) zum Ausdruck kommenden Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes darf dabei jedoch der EU-Austritt nur das letzte Mittel im Sinne einer ultima ratio sein, und ist, da mildere möglich sind, hier auch zum Schutz der unantastbaren und vom Rang noch über der europäischen Integration stehenden Demokratie nicht erforderlich.

Denn sämtlichen demokratiewidrigen Mechanismen würden allein den Einwohnern des Euro-Währungsgebiets, und somit auch den Einwohnern Deutschlands incl. der Beschwerdeführerin aufgezwungen. Durch einen Austritt aus der Eurozone würde Deutschland der Betroffenheit diesen demokratiewidrigen Mechanismen entgehen können, ohne gleich aus der EU austreten zu müssen. Das würde zugleich auch die europäische Integration i. S. v. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG fördern, da es eine riesige diskursive Entfaltung und damit eine Stärkung der Demokratie in der gesamten EU bewirken würde.

Der Austritt aus einer Währung ist jedoch ein sehr weitgehender Schritt, sodass im hier vorliegenden Fall eine Volksabstimmung geboten ist.

Gegen einen Euro-Austritt ließe sich argumentieren, ein hinreichender Schutz wäre doch auch durch eine weitgehende einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur gegenüber der Verkündung, Ratifizierung, Inkraftsetzung und Anwendung von EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt an sich, sondern auch gegenüber dem europäischen Finanzierungsmechanismus und gegenüber der Umgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung machbar. Das mag einstweilig richtig sein. Aber die zeitliche Reichweite einer einstweiligen Anordnung würde voraussichtlich nur bis zu einem Urteil in der Hauptsache reichen. Danach wäre die Gefahr, von einer Flut ultra-vires-mäßiger Rechtsakte zur Durchsetzung des gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus incl. Staateninsolvenzverfahren und der gesamten EU-Wirtschaftsregierung, und was man noch alles noch alles in der Schublade haben mag, wieder unverändert gegeben. Hinzu kommen die Überlegungen des EU-Kommissionspräsidenten bzgl. Übergängen zur Diktatur auf nationaler Ebene.

Es bedarf also eines dauerhaften, nicht nur einstweiligen, Schutzes der Demokratie, die über eine Untersagung des StabMechG sowie der Zustimmung zu ESM und Fiskalpakt hinaus geht, und die zugleich einen EU- Austritt vermeidet.

Das mildeste der Beschwerdeführerin hierzu bekannte wirksame Mittel ist der Euro-Austritt bei gleichzeitigem Verbleib in der EU. Die Volksabstimmung über den Euro-Austritt würde zugleich auch die diskursive Entfaltung und die demokratische Verantwortungsbereitschaft innerhalb des deutschen Volkes entscheidend stärken.

Damit ist die Volksabstimmung über den Euro- Austritt zur Rettung der Demokratie zwingend geboten. Auf Abschnitt III.8 dieser Verfassungsbeschwerden wird verwiesen.

Die Verordnungsentwürfe zur Umgestaltungs des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung mit ihrer Fülle EU-primärrechtlich allein an die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfbarer und ansonsten ultra-vires-mäßiger und darüber hinaus erneut blankettartig ermächtigender Inhalte, die Zweckentfremdung des Defizitverfahrens gegenüber Griechenland zur Aufzwingung der Gentechnik in der Landwirtschaft, das laute Nachdenken über Militärputsche bzw. Staatsstreiche in drei Staaten der Eurozone zur Durchsetzung des Euro-Stabilisierungsmechanismus, dem Spanien sich inzwischen in erheblichem Maße angenähert hat (Abschnitt XII.5 dieser Verfassungsbeschwerden) und die atemberaubende Intransparenz der Kommission rund um Art. 136 Abs. 3 AEUV, um den Fiskalpakt und um den ESM-Vertrag zeigen eine deutliche Bereitschaft zum Machtmissbrauch seitens der EU-Kommission, welche die Verwirklichung der in Deutschland unantastbaren Demokratie und damit auch die europäische Integration der Völker auf das deutlichste in Frage stellt.

Aber auch die Intransparenz der Bundesregierung gegenüber den Abgeordneten und der Bevölkerung rund um StabMechG, den ESM, den Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie die gravierenden Kommunikationsdefi-zite zwischen Bundesregierung und EU-Kommission hinsichtlich der Verfassungsidentität des Grundgesetzes zeigen, dass die Bundesregierung für Deutschland in keiner Weise einen hinreichenden Schutz vor möglichen Machtmissbräuchen der EU-Kommission sicherzustellen in der Lage ist.

Hinzu kommt die Versuchung für die Bundesregierung, über den Ministerrat im Rahmen der EU- Wirtschaftsregierung über Bande zu spielen, um ohne Zustimmung des Bundestags oder des Europaparlaments auch solche Vorhaben durchzusetzen, für welche die Erreichung einer parlamentarischen Mehrheit aussichtslos erscheint (siehe auch Abschnitt V.18 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie zur Instrumentalisierung des ESM zur Durchsetzung der Versprechungen der Regierungschefs im Rahmen des Euro-Plus-Paktes und zur Durchsetzung weiterer nach Art. 121 AEUV als unverbindlich zulässiger Akte im Rahmen der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der EU (Abschnitte III.15 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Aber auch die Parlamentarier sind bzgl. der Verletzung der Demokratie nicht nur Opfer, sondern zugleich auch Täter zu Lasten des Volkes, wenn sie ihre vom Volk über Art. 38 GG abgeleiteten Rechte, also die Rechte des Volkes, nicht hinreichend geltend machen, und darüber hinaus ihre Aufgabe, zur Informierung des Volkes beizutragen, vernachlässigen.

Auch die Erfahrungen des Machtmissbrauchs und die daraus ableitbare Prognose, dass auch bei Untersagung des StabMechG sowie der Zustimmung zum Fiskalpakt und zum ESM und Anordnung einer Volksabstimmung über den Euro-Austritt der Machtmissbrauch weiter gehen würde, dann eben vielleicht nicht über Verordnungen zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets, sondern des Binnenmarktes oder gleich der ganzen EU oder über Art. 143 AEUV, zeigen, dass auch die Parlamentarier zur Sicherung der Demokratie in Deutschland offenbar nicht ausreichend sind.

Siehe dazu auch den weiter oben in diesem Abschnitt zitierten Artikel der Wirtschaftswoche.

Und da die Bundestagsabgeordneten, bereits auf Grund ihrer geringen Zahl im Vergleich zur Gesamtzahl der Wähler, und auf Grund ihrer oft umfangreichen Nebentätigkeiten, die sie ja auch alle gewissenhaft auszuführen haben, was bis hin zu leeren Sitzreihen im Plenum des Bundestags führen kann, die wichtigsten Schritte, mit denen man sie auf dem Umweg über die EU entscheidendste Teile ihrer vom Volk über die Bundestagswahl nur geliehen bekommenen Macht ein ums andere Mal in unvorhersehbarem Ausmaße weggeben lässt, zeigt, dass auch hinsichtlich der an die EU übertragenen Kompetenzen das deutsche Volk erheblich stärker seine, immer wieder auch von Parlamentariern in Reden vorleeren Plenarsälen ebenso wie vor randvoll besetzten Talkshows beschworene, Eigenverantwortung wahrnehmen muss. Rund 120 Millionen Augen sehen einfach mehr als 1.240 Augen.

Wie in den Abschnitten III.10 und III.17 dieser Verfassungsbeschwerden ausführlicher dargestellt, ist die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung eines Ausführungsgesetzes für verpflichtende Volksabstimmungen / Referenden auf Bundesebene bzgl. aller Grundgesetzänderungen, bzgl. aller Änderungen des EU-Primärrechts, bzgl. aller Umsetzungsgesetze zu EU-Richtlinien, bzgl. aller intergouvernementaler Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU sowie zwischen den Mitgliedsstaaten der Eurozone, bzgl. aller EU-Verordnungen, bzgl. aller sanktionsbewehrten EU-Empfehlungen sowie zur Aussetzung bzw. Rückholung von Kompetenzen gegenüber der EU erforderlich und auch hier besonders deutlich werdenden Tendenz zum Machtmissbrauch bis hin zur möglichen Errichtung einer offenen Diktatur erforderlich, und auch hier entscheidungserheblich. Von besonderem Gewicht ist dabei die Notwendigkeit von Referenden bzgl. aller Grundgesetzänderungen, weil nur so das Grundgesetz noch hinreichend vor seinem rangmäßigen Absturz gesichert werden kann (siehe Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden).

Natürlich stünde es dem Gesetzgeber frei, noch mehr Volksabstimmungen auf Bundesebene einzuführen, solange er dabei das in Art. 38 GG zum Ausdruck kommende etwas stärkere Gewicht der unantastbaren Wahlen gegenüber den ebenfalls unantastbaren Abstimmungen beachten würde.

Zugleich sind dabei aber auch, hinsichtlich der Rückholung und der Aussetzung von Kompetenzen die Europarechtsfreundlichkeit und die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zu befolgen, soweit dieses mit der Verfassungsidentät des Grundgesetzes vereinbar ist. Das bedeutet, dass die Rückholung bzw. Aussetzung von Kompetenzen gegenüber der EU, über zum Klagen zum Schutz der Verfassungsidentität und vor ultra-vires (Leitsatz 4 des Lissabonurteils) hinaus nur in dem völkerrechtlich zulässigen Ausmaß möglich ist. Ohne EU-Austritt, was hier nach Art. 23 GG in der gegenwärtigen Situation nicht in Betracht kommt, da mildere Mittel möglich sind, sind hier nur der Ausstieg aus solchen Projekten der EU, denen man nicht angehören muss, um EU-Mitglied zu sein, sowie die Rückholung bzw. Aussetzung von Kompetenzen der EU in dem Maße, wie dies nach der WVRK möglich ist, und entsprechend den Regeln der WVRK möglich.

Denn nach dem Lissabonurteil ist auch die Rechtsstaatlichkeit unantastbar (Rn. 216 + 217), wenngleich vielleicht nicht vorverfassungsrechtlich wie die Demokratie.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf Abschnitt III.10 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Die Volksabstimmungen hinsichtlich weiter Teile von Änderungen des EU-Rechts bzw. zur Rückholung oder Aussetzung von Kompetenzen der EU sind nicht nur im Hinblick auf den Staatsauftrag europäische Integration und auf die darin enthaltenen demokratischen Prinzipien (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG) nicht nur schonend, sondern sogar förderlich, sondern auch im Hinblick auf das grundrechtsgleiche Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG). Beim Recht auf Widerstand handelt es sich um ein „subsidiäres Ausnahmerecht, das als ultima ratio von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.“ (Rn. 186 des Lissabonurteils). Darüber hinaus ermächtigt Art. 20 Abs. 4 GG den Widerstand ausschließlich gegen Unternehmungen zur Beseitigung der Ordnung des Grundgesetzes, wie bereits aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 4 GG ersichtlich ist. Zur „Ordnung des Grundgesetzes“ gehören nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sämtliche Inhalte der Art. 1 GG (incl. auch des Staatsauftrags Frieden sowie der Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte in der Welt) und Art. 20 GG sowie darüber hinaus der Wesensgehalt sämtlicher Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes, der abgeleiteten Grundrechte (Rn. 218 des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung) und der Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG).

Wie in diesen Verfassungsbeschwerden deutlich wird, ist die Verfassungswidrigkeit des StabMechG sowie der Zustimmung zu Fiskalpakt, Art. 136 Abs. 3 AEUV und ESM und der schon bereits bekannt gewordenen Mechanismen, die man darauf stützen will, derart schwerwiegend, dass von einer Gefährdung der Ordnung des Grundgesetzes gesprochen werden kann.

Auch um der Entstehung von Situationen, in welchen zum Schutz der Ordnung der Grundgesetzes nur noch die Ausübung des grundrechtsgleichen Rechts auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) bliebe, so weit wie möglich entgegenzuwirken, ist die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Ausdehnung der Volksabstimmungen auf Bundesebene erforderlich und angesichts der zeitlichen Dynamik der Schritte sogar noch sehr zurückhaltend.

Außerdem wird die Ausdehnung der Volksabstimmungen dem Umstand gerecht, dass die Demokratie selbst unantastbar und vorverfassungsrechtlich ist, das Widerstandsrecht hingegen nur ein grundrechtsgleiches Recht ist. Es ist, da es in Art. 20 GG steht, zwar jeder einschränkenden Änderung im Rahmen von Grundgesetzänderungen entzogen, da es aber ein grundrechtsgleiches Recht ist, und ebenso wie die Organe des Staates, und anders als die Wahlen und Abstimmungen (Rn. 211 S. 1 des Lissabonurteils) nicht zum Kerngehalt der Demokratie zählt, ist die vorrangige Anwendung der Volksabstimmungen nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG vor dem grundrechtsgleichen Recht auf Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) zwingend geboten. Darüber hinaus birgt die Anwendung des grundrechtsgleichen Rechts auf Widerstand immer auch die Gefahr, dass im Zuge der Anwendung von Art. 20 Abs. 4 GG zur Wiederherstellung der Ordnung des Grundgesetzes Kräfte, welche die Errichtung einer anderen Ordnung als der des Grundgesetzes anstreben, die Oberhand gewinnen können.

Darüber hinaus wäre jede Anwendung des Art. 20 Abs. 4 GG, wie insbesondere auch die Äußerungen des EU-Kommissionspräsidenten bzgl. der möglichen Errichtung der Diktatur in Spanien, Portugal und Griechenland sowie Abschnitt XII.6 dieser Verfassungsbeschwerden zeigen, für jeden Einwohner Deutschlands mit erheblichen Gefahren bzgl. Leib und Leben verbunden. Auch insoweit sind Volksabstimmungen erheblich schonender, nicht nur für die Gewählten, sondern umso mehr noch für den Souverän.

Selbst Prof. Dr. Jean Ziegler, Berater des UNO-Menschenrechtsrates und zugleich einer der sanftmütigsten Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen, hat im Interview mit dem ARD-Nacht- magazin einen bei Zeitpunkt 3:10 einen „Aufstand des Gewissens“ prognostiziert. In diesem Zusammenhang zeigte er als Verletzung der Demokratie vor allem den Gehorsam der deutschen Bundeskanzlerin als Regierungschefin einer „der lebendigsten Demokratien der Welt“ gegenüber dem „Herrn Ackermann aus St. Gallen“ auf (Zeitabschnitt 0:51 – 1:11). Ein Mentalitätswechsel sei deshalb erforderlich.

www.youtube.com/watch?v=13qJoozn5E0&feature=player_embedded

Die in Abschnitt IX.9 dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verletzungen von Art. 38 GG durch das ESMFinG und durch das Gesetz zur Änderung des BSchuWG werden sinngemäß auch als Verletzungen der Demokratie geltend gemacht, wobei die Verletzung der Demokratie wegen deren Unantastbarkeit noch deutlich schwerer wiegt.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zu Fiskalpakt und ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) i. V. m. dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1+2 GG) verletzt.

Sie wäre als Wahlberechtigte und Abstimmungsberechtigte (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 1+2 GG)

selbst betroffen durch die ultra-vires-mäßige Initiierung über Art. 48 Abs. 6 EUV, durch die Blankett-Ermächtigungen des Art. 136 Abs. 3 AEUV, durch die darauf zu stützen unternommenen weiteren Blankett-Ermächtigungen vor allem im Bereich der Ungleichgewichtsverfahren, bzgl. der Inhalte der Empfehlungen beim Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Auflagen für Kredite und teilweise Schuldenerlasse (Art. 12 ESM-Vertrag) im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus, durch die auf Art. 12 ESM-Vertrag gestützte Mit-Herrschaft ungewählter IWF-Mitarbeiter und ungewählter Gläubiger (Art. 12 ESM-Vertrag) über Deutschland, durch die deutliche Erhöhung der Putschgefahr, durch die demokratiewidrige Aufzwingbarkeit eines bereits nach dem Waldenfels-Urteil demokratiewidrigen Staateninsolvenzverfahrens, durch die Gefahr der zwangsweisen Unterwerfung unter einen Staat EU mit einem zwangsweise geschaffenen Volk „Europäer“ und insbesondere durch die Gefahr des Absturzes des Grundgesetzes vom Verfassungsrang auf den einfach-gesetzlichen Rang betroffen.

Sie wäre als Wahl und Abstimmungsberechtigte außerdem über den ESM-Vertrag betroffen durch die Kompetenz des ESM zur Ausweitung seines Kapitals (durch die leichte Aushebelbarkeit von Art. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag über Stimmrechtsaussetzungen), seines Instrumentariums (Art. 19 ESM-Vertrag), der Übertragbarkeit aller Aufgaben des ESM auf dessen Direktorium (Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag), die Instrumentalisierung des ESM zur Durchsetzung der Empfehlungen aus Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren und zur Durchsetzung der nach Art. 121 AEUV unverbindlichen wirtschaftspolitischen Koordinierung incl. Euro-Plus-Pakt.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Aushebelung ihres grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) i. V. m. dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung der Demokratie in Verbindung mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen, und soweit es um die in dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen auf Bundesebene geht.

Die persönliche, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist auch gegeben hinsichtlich der in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 geltend gemachten erforderlichen Volksabstimmungen, da insbesondere die Intransparenz um die Tragweite von EFSF-Rahmenvertrag, ESM-Vertrag und Fiskalpakt und der daran anknüpfenden Mechanismen wie insbesondere des europäischen Finanzierungsmechanismus und der EU-Wirtschaftsregierung sowie die zum Euro-Stabilisierungsmechanismus und in zeitlichem Zusammenhang mit der Präsentation der Verordnungsentwürfe zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung sichtbar gewordene Bereitschaft der Ergreifung demokratiefeindlicher Maßnahmen zur Durchsetzung eben dieser Mechanismen, das Ausmaß der Gefährdung der Demokratie beweisen. Die sichtbar gewordene Bereitschaft zur Ergreifung die Demokratie massiv gefährdender Maßnahmen incl. der Stimmrechtsaussetzungen bei ESM, Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren beweist zugleich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass man diese Mechanismen selbst bei Untersagung der Zustimmung zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag dann eben ultra-vires-mäßig durchziehen würde. Die unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit bzgl. der Erforderlichkeit der geltend gemachten Volksabstimmungen ergibt sich daraus, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, auf eine reine Untersagung der Zustimmung zu Fiskalpakt und ESM zu vertrauen, und dann im Falle der ultra-vires-mäßigen und durch demokratiefeindliche Maßnahmen flankierten Durchsetzung der genannten Mechanismen erneut eine derart umfangreiche Klage formulieren zu müssen. Bis das geschafft wäre, könnte längst eine offene Diktatur entstanden und das Grundgesetz vom Rang her abgestürzt sein.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/070-rechtsstaat