077. XII. Der Ausnahmezustand und zu erwartende gewaltsame Durchsetzung der auf Art. 136 Abs. 3 AEUV aufbauenden Mechanismen

XII. Der Ausnahmezustand und zu erwartende gewaltsame Durchsetzung der auf Art. 136 Abs. 3 AEUV aufbauenden Mechanismen

Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den gewichtigen Indizien für die hohe Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung der IWF-artig streng vorgesehenen Mechanismen. Dafür werden entsprechende Beispiele aus der Geschichte des IWF, aus der Öffentlichkeitsarbeit der EU-Kommission in Zusammenhang mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus sowie die tatsächliche Militarisierung und der tatsächliche Einsatz staatlicher Gewalt in zeitlichem Zusammenhang mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus bzw. mit der Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung beleuchtet, was insbesondere durch den Zugriff der Kommission auf die Exekutive und Judikative zur Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt) von dringender Aktualität ist.

XII.1 zu erwartender Ausnahmezustände und zu erwartende gewaltsame Niederschlagungen von Protesten zur Durchsetzung von IWF-Auflagen (gemessen an den Erfahrungen in Bangla Desh, Bolivien, Brasilien, Nigeria, Peru, Russland, Südkorea, Thailand und Venezuela)

In Südkorea wurden IWF-Auflagen zur Lockerung des Kündigungsschutzes, gegen die es die bis dahin größten Streiks in der Geschichte des Landes gab, mittels der Ausrufung des Notstands durchgesetzt (“Die Schock-Strategie”, S. 374, Naomi Klein, S. Fischer Verlag).

Brasilien musste auf Grund von IWF-Auflagen die Impfung gegen Masern einstellen. Von den Zehntausenden Kindern, die durch die Masernepidemie des Jahres 1984 in Brasilien starben, hätten viele überleben können, wären sie vorher geimpft gewesen.

(“Das Imperium der Schande”, S. 70, Prof. Jean Ziegler, Bertelsmann-Verlag)

Thailand musste 1997 auf Grund von IWF-Auflagen hunderte Krankenhäuser und Schulen schließen, die Ausbesserung von Straßen einstellen und die Kredite öffentlicher Banken und Unternehmen kündigen.

(“Das Imperium der Schande”, S. 87, Prof. Jean Ziegler, Bertelsmann-Verlag)

Der kanadische Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Michel Chossudovsky berichtet in seinem Werk „The Globalization of Poverty and the New World Order“ von gewaltsamen Niederschlagungen von Protesten gegen IWF-Auflagen:

-1985 Ausnahmezustand und Entführung der Gewerkschaftsvorsitzenden in Bolivien zur Durchsetzung der IWF-Auflagen

-1989 in Venezuela Niederschlagung von Hungerprotesten mit geschätzten 200 Toten in 3 Tagen zur Durchsetzung von IWF-Auflagen (S. 19)

-1989 in Nigeria Militäreinsatz gegen protestierende Studenten zur Durchsetzung von IWF-Auflagen (S. 19)

-1990 in Peru von Regierung Fujimori zwecks Durchsetzung von IWF-Auflagen weitgehende Zugeständnisse (z. B. außergerichtliche Erschießungen und Folter) an das Militär sowie teilweise Ersatz der lokalen Verwaltung durch das Militär (S. 220)

-1992 in Bangla Desh brutale Unterdrückung von Versammlungen von Textilarbeitern zur Durchsetzung von IWF-Auflagen (S. 164)

-1993 in Russland Militäreinsatz incl. Artillerie gegen das Parlament zur Durchsetzung von IWF-Auflagen (S. 20, 248, 249), dabei insbesondere zur Übernahme der Haushaltsautonomie und der Kontrolle über die Notenbank durch die Regierung gegen ein Parlament, welches nicht alle IWF-Auflagen erfüllen wollte

XII.2 Rumänien + Ausnahmezustand zur Umstrukuturierung der Finanzverwaltung

Selbst gegenüber Mitgliedsstaaten der EU verlangt der IWF (bzw. die Troika) jetzt schon den Ausnahmezustand. So hat er der rumänischen Regierung aufgezwungen, dass diese im „Memorandum of Understanding“ vom 05.02.2010 in Tz. 10 zugesagt hat, den Ausnahmezustand ab April 2010 auszurufen, um bis Ende Juni 2010 ein Gesetz zur Umstrukturierung der rumänischen Finanzverwaltung durchzusetzen. Was kann man mit einer Finanzverwaltung so drastisches vorhaben, dass man es mit Gewalt durch-setzen will ? Es kann sich nur um etwas absolut verfassungswidriges wie z. B. die komplette Privatisierung handeln.

Gegenüber der Türkei hatte der IWF, wie in Abschnitt IV.5.4 dieser Verfassungsbeschwerden nach-gewiesen, die Privatisierung des türkischen Bundesamtes für Finanzen gefordert, ohne jeden Ausnahmezustand.

Dass der IWF überhaupt die Möglichkeit zum Ausnahmezustand verlangt, beweist, dass er wesentlich drastischeres vorhat, als das, was er von Staaten ohne Ausnahmezustand fordert.

XII.3 Notstand für den IWF in Griechenland

Laut einem Bericht der Tagesschau aus Juni 2010 hat Griechenland per präsidialem Erlass die Lockerung des Kündigungsschutzes beschlossen. Dies ist laut der Tagesschau von der EZB, dem IWF und den anderen Euro-Mitgliedsstaaten diktiert worden. Konkret sollen Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten nun pro Monat bis zu 5% statt bisher 2% entlassen dürfen. Und die Einstiegsgehälter für Arbeitnehmer unter 25 werden gesenkt.

www.tagesschau.de/wirtschaft/griechenland820.html

Ein Blick in die griechische Verfassung enthüllt, dass Gesetzgebung per präsidialer Verordnung am Parlament vorbei nur während eines Notstands im Sinne von Art. 44 der griechischen Verfassung möglich ist. Vom Präsidenten beschlossene Notverordnungen sind nach vierzig Tagen dem griechischen Parlament vorzulegen.

Griechenland ist nach Thailand und Rumänien ein weiterer Beweis dafür, wie skrupellos der IWF seine Auflagen durch missbräuchliche Ausrufung von Notständen durchsetzen lässt.

In den Tz. 3 und 8 seines concluding statement vom 07.06.2010 gegenüber der Eurozone hat der IWF den Abbau von Beschränkungen bzgl. des Arbeitsmarktes und die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes gefordert. Die Lockerung des Kündigungsschutzes per Notverordnung droht damit nachweislich jedem Euro-Mitgliedsstaat, auch Deutschland.

Laut dem taz-Artikel „Parlament beschließt Reform trotz Streik“ der taz-Ausgabe 10./11.07.2010 wurde die umstrittene Rentenreform in Griechenland wieder direkt vom Parlament beschlossen. In Griechenland scheint zumindest die Verpflichtung aus Art. 44 der griechischen Verfassung, Notverordnungen nach max. 40 Tagen dem Parlament vorzulegen, eingehalten zu werden.

XII.4 Putschdrohungen des EU-Kommissionspräsidenten ?

Am Montag, 07.06.2010 wurde die Satzung der EFSF beschlossen und damit die EFSF gegründet. Diese schloss noch am gleichen Tag eine Rahmenvereinbarung mit den 16 Staaten der Eurozone ab. Am 07.06.2010 veröffentlichte außerdem der IWF sein concluding statement gegenüber der Eurzone.

Noch in der gleichen Woche, also in engstem zeitlichem Zusammenhang mit diesen Ereignissen, berief EU-Kommissionschef Jose Manuel Barroso ein außerordentliches Briefing mit Gewerkschaftsvorsitzenden ein und warnte diese, die Demokratien in Griechenland, Spanien und Portugal könnten kollabieren, wenn keine Eilaktionen unternommen würden, um die Schuldenkrise in den Griff zu bekommen. Laut Herrn Barroso könnten steigende Zinssätze und auslaufende Geldmittel öffentliche Dienstleistungen kollabieren lassen und die betroffenen Staaten zu Opfern von Volksaufständen oder Staatsstreichen / Militärputschen werden lassen. Laut einer zeitlich nach dem Briefing erfolgten Diskussion mit John Monks, dem Vorsitzenden der europäischen Gewerkschaft TUC, am 11.06.2010 darüber, was man für Griechenland, Spanien und Portugal tun könne, sagte Barroso, dass diese Länder, wenn sie die Sparpakete nicht ausführen würden, in der Form, wie wir sie als Demokratien kennen, einfach verschwinden könnten. Barroso sagte, sie hätten keine Chance, das sei eben so.

www.dailymail.co.uk/news/worldnews/article-1286480/EU-chief-warns-democracy-disappear-Greece-Spain-Portugal.html

Für sich allein betrachtet, könnte man denken, Barroso hätte hier nur mit den Ängsten der heutigen Entscheidungsträger von Staaten gespielt, in denen die letzten Diktaturen erst wenige Jahrzehnte vorbei sind.

Seine Worte klingen jedoch wie eine Drohung.

Er könnte damit gemeint haben ein militärisches Eingreifen nach Art. 43 EUV zur militärischen Krisenbewältigung der Schuldenkrise. Es könnte auch in die betreffenden Staaten einmarschiert werden mit der Begründung, es handele sich bei nicht pünktlichem Schuldendienst um einen Beweis von Staatsscheitern (Art. 42 EUV, EU-Sicherheitsstrategie), oder es handele sich bei unpünktlichen Zahlungen um eine derart gravierende Verletzung des Menschenrechts auf Eigentum der Gläubiger, dass im Namen der Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV) einmarschiert werden müsste. Schließlich könnte auch die Nichterfüllung von Sparpaketen als vom Menschen verursachte Katastrophe interpretiert werden, um ganz solidarisch über Art. 222 AEUV einzumarschieren.

Das Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des Lissabonurteils) scheint bei der EU-Kommission noch nicht hinreichend angekommen zu sein. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, die GASP könne ausschließlich Interventionen in Gebiete außerhalb der EU meinen, bestünde immer noch die Gefahr des Missbrauchs von Art. 222 AEUV zur Umsetzung der Drohungen des EU-Kommissionspräsidenten, denn Art. 222 AEUV steht nicht in der GASP, und nicht alle EU-Mitgliedsstaaten haben eine so gut geschützte Verfassungsidentität wie Deutschland.

Er könnte aber auch, wie in Griechenland, Rumänien und Spanien bereits geschehen, den Missbrauch der verfassungsrechtlich normierten Vorschriften zum Ausnahmezustand für IWF-artig streng vorgesehenen Mechanismen und die Aufzwingung von Verfassungsänderungen gemeint haben (europäischer Finanzierungsmechanismus und über Erwägungsgrund 3 + Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 17 Euro-Gipfel vom 26.10.2011).

Besondere Aktualität haben Barrosos Putschüberlegungen durch Art. 3 Fiskalpakt erhalten, wonach die Kommission beliebige Änderungen der Verfassungen der Fiskalpakt-Mitgliedsstaaten vorschlagen und sich beliebig die Exekutive und Judikative unterstellen könnte zur Erzwingung der gewünschten Verfassungsänderungen gegenüber Legislative und Volk. Von da ist es nur noch ein kleiner Schritt bis zur Vollendung der Diktatur.

Nicht einmal Art. 146 GG würde genügen für Schaffung eines Zwischenstatus, welcher einen Übergang zur Diktatur erlauben würde, da die Demokratie nicht nur unantastbar ist (Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils), sondern sogar bereits vorverfassungsrechtlich ist und damit selbst im Falle der Schaffung eines neuen GG nicht zugunsten einer Möglichkeit des Übergangs zur Diktatur aufgebbar gemacht werden dürfte.

Das Grundgesetz ist gerade auch zu dem Zweck geschaffen worden, jegliche neue Diktatur zu verhindern. Hätte man die Weimarer Reichsverfassung für sicher genug gehalten zur Sicherung der Demokratie und der Menschenrechte, hätte man sich nicht die Mühe gemacht, ein neues Grundgesetz zu schaffen mit ausdrücklich einklagbaren Grundrechten, mit einem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und mit einer weit reichenden Ewigkeitsgarantie.

XII.5 Ausnahmezustand in Spanien

Laut dem taz-Artikel „Portugal und Spanien wehren sich gegen Rettungsschirm“ vom 27./28.11. 2010 vertritt die spanische Regierung die Auffassung, es gebe „kein Szenario“, wonach Spanien Hilfen aus dem Euro-Rettungsschirm in Anspruch nehmen müsste. Nach dem taz-Artikel „Euro- Spekulanten verlieren Wette“ vom 03.12.2010 müssen Spanien und Italien jedoch in 2011 zusammen 500,- Mrd. € auf den Kapitalmärkten aufnehmen zur Ablösung alter Kredite und zur Deckung laufender Ausgaben – was für Spekuationen gegen Spaniens Kreditwürdigkeit und damit zum An- stieg des von Spanien zu zahlenden Zinssatzes führen dürfte. Eine der Maßnahmen, um liquide zu bleiben, ist in Spanien der Verkauf von 49% der Anteile an den wichtigsten Flughäfen. Als Fluglotsen dagegen gestreikt haben, wurde Anfang Dezember 2010 daraufhin der Notstand ausgerufen, wurde in dessen Rahmen das Militär gegen die Streikenden eingesetzt, und wird Strafrecht entsprechend dem Kriegsrecht auf die Streikenden angewendet.

(Artikel „Spanien: Alarmzustand ausgerufen zur gewaltsamen Niederschlagung eines Streiks“ vom 05.12 .2010 von www.trueten.de )

Das angewendete Notstandsrecht stammt aus der faschistischen Franco-Diktatur, auch wenn diese Vorschriften seitdem etwas modifiziert wurden. Am 09.12.2010 hat der spanische Regierungschef vor dem Parlament die Ausrufung des Ausnahmezustands in vollem Umfang verteidigt. Am 10.12. 2010 berichtete Spanien-over-Blog, dass den streikenden Fluglotsen die Verurteilung im Schnell-verfahren nach Militärrecht zu Gefängnisstrafen und sogar der Einzug ihres Vermögens droht, wie man es in Deutschland eher bei größeren Drogengangstern, nicht aber bei Streikenden kennt. Die Brutalität gegen die Fluglotsen scheint als Ablenkung gedacht zu sein von der Streichung des spanischen ALG 2 (bisher 426,- € / Monat), wodurch natürlich mit Protesten hungernder Langzeitarbeitsloser in Spanien zu rechnen ist – dafür vermutlich auch das Militär, denn gegenüber den Fluglotsen wäre so ein Schritt genauso überdimensioniert wie der Wasserwerfereinsatz auf Kinderaugen in Stuttgart vom 30.09.2010.

In Spanien vollzieht sich derzeit, in dem Bestreben, den Leiden der Auflagen des europäischen Finanzierungsmechanismus zu entgehen, eine drastische antizipative Vorwegnahme zu erwartender drakonischer Auflagen von IWF und EU-Kommission. Das Land zerstört sich sozial und demokratisch derzeit selbst. Zugleich ist die Überantwortung der Langzeitarbeitslosen in Spanien an den Hungertod eine noch drastischere Übererfüllung als in Deutschland bzgl. der rechtlich unverbindlichen abschließenden Stellungnahme des IWF vom 07.06.2010 im Rahmen der Artikel-IV-Konsultationen mit der Eurozone, in welcher der IWF explizit nur die Verringerung der Anreize, nicht zu arbeiten, empfohlen hatte.

Die aktuellen Ereignisse in Spanien sind außerdem ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass es dem IWF in Tz. 16 seiner abschließenden Stellungnahme vom 07.06.2010 gegenüber der Eurozone um einen Weg zur Ausrufung des Ausnahmezustands gegangen ist – auch wenn das nun über einen anderen Weg als über die Instrumentalisierung des European Systemic Risk Board für Spanien zustande gekommen ist.

Noch eindeutiger ist nun geklärt, dass die gegenüber europäischen Gewerkschaftsfunktionären im Juni 2010 von EU-Kommissionpräsident Jose Manuel Barroso geäußerten Überlegungen zum Übergang zur Diktatur für Spanien, Portugal und Griechenland tatsächlich eine ernst gemeinte Drohung mit dem Staatsstreich gewesen sein muss, die bis jetzt teilweise in die Realität umgesetzt worden ist.

Wie die Beschwerdeführerin durch Interview mit einem Aktivisten der spanischen Demokratie- bewegung „Democracia Real Ya“ erfahren hat, ist der Ausnahmezustand in Spanien im Januar 2011 wieder aufgehoben worden. Vor Zustimmung zu ESM-Vertrag, ohne EU-Verordnung 2011/385 ( COD) und Art. 136 Abs. 3 AEUV gibt es ja auch keine Grundlage zur notfalls gewaltsamen Durchsetzung aller auf Art. 136 Abs. 3 AEUV gestützten Auflagen und Empfehlungen, sodass man in Spanien auf Gesetze aus der Franco-Zeit zurückgreifen musste.

XII.6 Schritte in Deutschland in Richtung Ausnahmezustand; Gewalt in engstem zeitlichem Zusammenhang mit der EU-Wirtschaftsregierung

Dieser Abschnitt soll darlegen, dass auch in Deutschland der Ausnahmezustand und die Verletzung bürgerlicher Grundrechte zur Durchsetzung der Auflagen und Empfehlungen von europäischem Finanzierungsmechanismus und EU-Wirtschaftsregierung drohen.

Am 12.06.2010 fand eine internationale Polizeiübung verschiedener EU-Mitgliedsstaaten statt zum Thema Aufstandsbekämpfung. Pikant ist das Timing mit nur wenigen Tagen Differenz zur Drohung bzw. zum Einschüchterungsversuch des EU-Kommissionspräsidenten Jose Manuel Barroso gegenüber Griechenland, Spanien und seinem Heimatland Portugal. Barrosos Einschüchterungsversuch war ausdrücklich als Warnung vor einer möglichen Nicht-Umsetzung des Euro-Stabilisierungsmechanismus gemeint. Dadurch verstärkte die internationale Polizeiübung vom 12.06.2010 durch den Zeitpunkt von Barrosos Worten in der öffentlichen Wahrnehmung die Wirkung seines Einschüchterungsversuchs.

Am gleichen 12.06.2010 fand in Berlin eine Demonstration mit dem Titel „Wir zahlen nicht für Eure Krise“ statt. Ausgerechnet dort ging entweder ein Feuerwerkskörper oder ein Sprengsatz hoch. Auch die Zahl der durch den Feuerwerkskörper oder Sprengsatz verletzten Polizisten schwankte in der Berichterstattung sehr weit. Im Bundestag war die Rede von einer bisher ungekannten Dimension linksextremistischer Gewalt. Erstaunlich allerdings, dass plötzlich alles wieder als sehr viel kleiner dargestellt wurden, nachdem das alternative Internetmedium „Unser Politikblog“ ab dem Zeitpunkt 0:41 eines im Internet befindlichen Amateurvideos eine Person entdeckt hatte, deren Bewegungen schnell, zielgerichtet und einstudiert aussahen, und die sich bewegte, als habe sie genau nach hinten an die Stelle, wo der Feuerwerkskörper resp. Sprengsatz hoch ging, selbigen kullern lassen. Der Mann mit den verdächtigen Bewegungen wirkte dabei völlig unaufgeregt, hatte offenbar keinen Bezug zu den protestierenden, von ihrem Auftreten her linksextrem wirkenden, Demonstranten.

http://unser-poltikblog.blogspot.com/2010_06_01_archive.html

Das wertet die Beschwerdeführerin als gewichtiges Indiz dafür, dass auf agent-provocateuer-hafte Weise versucht wurde, ausgerechnet die Demonstration in Berlin gegen den unsozialen Umgang mit der Finanzkrise anzuheizen, mutmaßlich, um in wessen Interesse auch immer, Vorwände für weitere Schritte Richtung Ausnahmezustand zu haben.

Am 29.09.2010 fand in Brüssel eine große internationale Gewerkschaftsdemonstration für einen sozialeren Umgang mit der Krise statt. Am gleichen Tage stellt die EU-Kommission ihre Entwürfe für die Richtlinie und die fünf Verordnungen zur Umgestaltung des Stabiliäts- und Wachstugspaktes zwecks ihrer Machtübernahme als EU-Wirtschaftsregierung vor.

Am 30.09.2010, also genau einen Tag später, kam es in Stuttgart zu einem aus der westdeutschen Nachkriegsgeschichte beispiellosen Ausmaß an Polizeigewalt gegenüber nicht gewalttätigen Demonstranten in der Form, dass in Kopfhöhe mit dem Wasserwerfer geschossen wurde. Es gab mehrere hundert Verletzte und einen Erblindeten. Dabei geht es in Stuttgart um einen Bahnhofsumbau, der nicht mehr als einen einstelligen Milliardenbetrag kosten soll. Das mag unermesslich viel für einen Bahnhof scheinen, ist jedoch Peanuts im Vergleich zu bis 480,- Mrd. € für die Soffin oder bis 148,- Mrd. € für den Euro-Stabilisierungsmechanismus. Es ist absurd, anzunehmen, dass regierende Politiker bereit wären, solch einen Ansehensverlust und solch eine Gefahr, selbst rechtlich belangt zu werden, für einen Bahnhof oder für einen einstelligen Milliardenbetrag einzugehen.

Normal ist, wenn die Polizei friedliche Blockierer weg trägt. Normal ist auch der Einsatz von Pfefferspray oder Knüppel, wenn einzelne Demonstranten so aggressiv auftreten, dass Polizisten das als einen versuchten Angriff interpretieren können. Aber Wasserwerfer in Kopfhöhe gegen friedliche Demonstranten mit nach Demonstrantenangaben 400 Verletzten, darunter einem Erblindeten, ist weder in Zusammenhang mit einem Bahnhof, noch mit einem einstelligen Milliardenbetrag erklärlich.

Laut dem taz-Artikel „Polizisten gegen Polizeigewalt“ vom 21.10.2010 hat ein Polizist angedeutet, dass am 30.09.2010 taktische Provokateure zum Einsatz gekommen sein könnten. Ein anderer Polizist soll laut dem taz-Artikel „Polizeibeamter bestätigt Einsatz von Provokateuren“ vom 14.10.2010 gegenüber dem Hamburger Abendblatt ausgesagt haben, man habe in Stuttgart „ein Exempel statuiert, Macht demonstriert, ganz sicher auch im Hinblick auf den nächsten Castor-Transport“. Zum Thema Provokateure sagte er: „Ich weiß, dass wir bei brisanten Großdemos verdeckt agierende Beamte, die als taktische Provokateure, als vermummte Steinewerfer fungieren, unter die Demonstranten schleusen.“

Mag sein, dass in Stuttgart eingesetzte Provokateure kein Präzedenzfall sind. Am 30.09.2010 war es jedoch dazu angetan, die erst einen Tag zuvor in Brüssel erhobenen gewerkschaftlichen Forderun- gen nach einer sozialen Lösung der Krise einzuschüchtern zu Gunsten der Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung. Der totale Ausverkauf von Behörden und Sozialstaat und die Exportierbarmachung aller unveräußerlichen Werte sind eine Hausnummer, die Politiker zu Gewalt verführen kann.

Ein weiteres Indiz für den Weg Richtung Notstand ist die Schaffung der EU-Gendarmerie, welche ausdrücklich auch geschaffen worden ist zur Aufstandsbekämpfung, und welche schon in 2009 entsprechende Übungen zur Aufstandsbekämpfung durchgeführt hat.

Die Tendenz zur internationalen Vermischung von Polizeikräften bei Großereignissen, wie sie z. B. 2010 in Gorleben beobachtet wurde, erleichtert ebenfalls den Ausnahmezustand. Denn bereits die sprachlichen Verständigungsprobleme können die Deeskalation erschweren.

XII.7 Putschgefahr durch Fiskalpakt, Ungleichgewichtsverfahren und Privatisierungen im Sicherheitsbereich sowie Gefahr des Mißbrauchs des Ausnahmezustands

Die Möglichkeit der Kommission, über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt auch sämtliche Gerichte und Sicherheitskräfte für die Durchsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu instrumentalisieren, würde die Putschgefahr erhöhen.

Straffreiheit wäre dabei insoweit kein Problem, wie die Organe der Justiz Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt statt dem Grundgesetz folgen würden, aber die Kommission könnte nach Inkrafttreten des Fiskalpaktes ja auch die Gerichte umstellen lassen.

Darüber hinaus hätte die EU-Kommission auch über Art. 10 Fiskalpakt Zugriff auf die Organe der Innenpolitik und der Justiz.

Schließlich wären auch die zu erwartenden unbefristeten Ausnahmezustände auf Basis von Erwägungsgründen 2+3+6 ESM-Vertrag und von Erwägungsgrund 3 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) eine Gefahr für das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Darum und auch angesichts der Drohungen des EU-Kommissionspräsidenten Jose Manuel Barroso (siehe Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden) muss der EU-Kommission die Macht, zu allen beliebigen Fragen der Lohn-, Wirtschafts- und Finanzpolitik bußgeldbewehrte Empfehlungen zu initiieren, wieder genommen werden, und dürfen insbesondere der Fiskalpakt, der ESM und die EU-Verordnung 2011/385 (COD) niemals in Kraft treten.

Wie real die Gefahr ist, dass die Kommission über Eingriffe in die Bezahlung der Sicherheitskräfte Kontrolle über diese erlangen kann, zeigen die neuen Auflagen der Troika laut dem Artikel „Tsunami vor Griechenland“ von Lost in Europe von Ende Januar 2012. Laut Punkt 2 des Artikels verlangte die Troika explizit Eingriffe auch in die Bezahlung von Militär und Sicherheitsorganen.

http://lostineurope.posterous.com/griechenland-das-thema

Abgesehen davon ist die weitgehendste Vorschrift zur Kontrolle der Kommission über die Sicherheitsorgane natürlich Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt.

Wie in Abschnitt XII.9 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, wäre die „Strenge“ auch interpretierbar werden im Sinne der Strenge der Durchsetzungsmaßnahmen und damit als eine Rechtsgrundlage für den Ausnahmezustand, zusätzlich zu den im Grundgesetz dafür normierten Rechtsgrundlagen. ESM und Fiskalpakt enthalten keine Aussagen zu ihrer Deaktivierung. Auch den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 16/17.12.2010, vom 11. 03.2011 und vom 24./25.03.2011 lassen sich keine Aussagen zur Deaktivierung dieser Mechanismen entnehmen. Zumindest der ESM ist, anders als EFSM und EFSF sogar klar als dauerhafter Mechanismus vorgesehen. Die Staaten würden so lange unter der Macht des ESM bleiben, bis sie ihre Notfallkredite zurückgezahlt hätten, bzw. bis ihre privaten Gläubiger im Rahmen des Staateninsolvenzverfahrens innerhalb des ESM ihnen so viele Schulden erlassen hätten, dass die Gesamtverschuldung von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung wieder tragbar wäre; und das würde dauern, da für das Staateninsolvenzverfahren vorgesehen ist, dass ein auch nur teilweiser Forderungsverzicht nur das letzte Mittel zu Lasten der Gläubiger sein dürfte (siehe Abschnitt III.16 dieser Verfassungsbeschwerden). Auch aus den Ungleichgewichtsverfahren würden die Staaten bei geschickter Wahl der Indikatoren durch die Kommission nicht mehr heraus kommen. Und mit Bußgeldbewehrung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes dürfte von allen Staaten der Eurozone vermutlich nur Estland relativ kurzfristig dem Mechanismus entkommen können.

Damit würden alle Staaten der Eurozone bis auf weiteres und auf noch nicht absehbare Zeit in zumindest einem der Mechanismen verbleiben. Und damit wäre auch in allen Staaten der Eurozone mit Ausnahmezuständen zu rechnen, solange der jeweilige Staat in mindestens einem dieser Mechanismen verbleiben würde – also erst einmal über Jahre hinweg und auf unbestimmte Zeit.

Wenn jemand erst einmal viele Jahre lang mit Hilfe eines Ausnahmezustands regiert hat, selbst wenn es daneben ganz normal weiterhin pünktliche Wahlen gibt zu einem in seiner Macht weitgehend eingeschränkten Parlament, ist es auch oft schwer, ein solches Ausmaß an Macht nach dem Verlassen der Voraussetzungen für den Ausnahmezustand wieder an das nationale Parlament und vor allem auch an das Volk zurückzugeben.

Und bzgl. der Verwirklichung der bürgerlichen Menschenrechte und der unantastbaren Demokratie kann bereits ein Ausnahmezustand ähnlich harte Folgen haben wie ein Putsch oder ein Staatsstreich, wenngleich vielleicht weniger dauerhaft.

Außerdem würde sich die Putschgefahr erhöhen durch die Blankett-Ermächtigung für das Ungleichgewichtsvefahren zu bußgeldbewehrten Empfehlungen zu beliebigen Privatisierungen, welche den Sicherheitsbereich nicht ausdrücklich von der Privatisierung ausschließen würde (siehe Abschnitte V.5, V.7, V.11, V.19 und VIII.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auch das berühmte Gebet „Vaterunser“ beschränkt sich bewusst nicht auf „sondern erlöse uns von dem Bösen“, sondern enthält zugleich das ebenso wichtige „drum führe uns nicht in Versuchung“.

Die Beschwerdeführerin unternimmt es derzeit nicht, jemandem konkret solche Absichten zu unter- stellen, der Einschüchterungsversuch des EU-Kommissionspräsidenten von Juni 2010 beweist je- doch ebenso wie die IWF-artige Strenge (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 EU-Verordnungen 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011) gegenüber den jeweiligen Staaten der Eurozone, dass es verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG), aber auch bzgl. der Grundrechte auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) nicht verantwortet werden kann, ESM und Fiskalpakt, bzw. das Zustimmungsgesetz zu diesen, sowie die in den Abschnitten V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden beschriebenen EU-Verordnungen in Kraft (treten) zu lassen.

XII.8 pathologischer Mangel an Mitgefühl, das kalte Herz und Fortschreibung des Schmerzkörpers

Dieser Abschnitt soll verdeutlichen, dass es psychische Strukturen gibt, die Menschen so beherrschen können, dass es ihnen in einem pathologischen Ausmaß an Mitgefühl mangelt.

Und gerade auch aus diesem Grunde sind die rechtlichen Mechanismen zum Schutz der Bevölkerung einschließlich der Beschwerdeführerin vor politischen Handlungen, die aus solch einem pathologisch gesteigerten Mangel an Mitgefühl heraus geschehen, von entscheidender Bedeutung. Darunter insbesondere die Grund- und Menschenrechte und die Strukturprinzipien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

In diesem Abschnitt sollen drei Sichtweisen beleuchtet werden, wie Menschen dazu kommen können, ihr angeborenes Maß an Mitgefühl zu verlieren. Das soll anhand des Textes „Politische Ponerologie“ des polnischen Psychologen Dr. Andrzej Jabloczewski, des Märchens „das kalte Herz“ und eines Vortrags und eines Buchabschnitts des buddhistischen Lehrmeisters Eckhart Tolle geschehen.

Schließlich werden Beispiele gezeigt für offensichtlich durch einen extremen Mangel an Mitgefühl verursachte Handlungen des IWF und der EU-Kommission, ohne jedoch die betreffenden Menschen als „Psychopathen“ abstempeln zu wollen. Denn psychopathische Strukturen gibt es in jedem von uns. Den Unterschied macht nur aus, wie stark diese sind, und wie weit diese Strukturen die Weiterentwicklung und die Selbsterkenntnis des betreffenden Menschen behindern, seine eigenen Handlungen und Gedankenmuster wahrzunehmen.

Es geht der Beschwerdeführerin hier allein darum, zu zeigen, dass es einen pathologisch gesteigerten Mangel an Mitgefühl gibt, und dass die Mechanismen zum Schutz der Allgemeinheit vor Handlungen, die aus diesem Mangel resultieren, angewendet werden müssen.

Dr. Jabloczewski beschäftigt sich mit der politischen Ponerologie. Mit „Ponerologie“ bezeichnet er einen Zweig innerhalb der psychologischen Wisenschaft, der sich mit den Ursachen und Strukturen des „Bösen“ beschäftigt, untersucht, warum Menschen anderen Menschen Grausamkeiten antun können von einer Schwere, welche die meisten Menschen als völlig unnatürlich empfinden. Motiviert haben ihn zu dieser Forschung die Schrecken der faschistischen und der stalinistischen Diktaturen. Er bezeichnet Menschen, welche einen extremen Mangel an Mitgefühl haben, als „Psychopathen“ (S. 82, S. 250). Man hat die Reaktion von psychopathisch auffällig gewordenen Menschen im Vergleich zu einer diesbezüglich unauffälligen Kontrollgruppe auf emotional hoch geladene Wörter untersucht und bei Menschen mit verstärkten psychopathischen Verhaltens- und Denkstrukturen deutlich geringere Aktivitäten in den für die Emotionen zuständigen Gehirnbereichen festgestellt.

Dr. Jabloczewski nimmt zur Entstehung der Psychopathie an, dass diese entweder genetisch bedingt oder durch eigene traumatische Erfahrungen bedingt ist (S. 250). Seine Vorstellungen von der möglichen genetischen Bedingtheit sind jedoch mit äußerster Vorsicht zu genießen, da er zumindest bgzl. zwischengeschlechtlicher Menschen dabei u. a. einer menschenverachtenden Lehrmeinung aus der Nazizeit zu Lasten von Menschen mit XYY-Chromosom aufgesessen ist (S. 72, 81). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin Dr. Jabloczewskis Vorstellungen von Massenuntersuchungen an der Bevölkerung auf psychopathische Anfälligkeiten teilen. Kontrolle ist nicht das geeignete Mittel, um die Bevölkerung wirksam vor politischen Handlungen aus psychopathischen psychischen Strukturen heraus zu schützen. Mit Massenuntersuchungen würde man einen Teil der Menschen, die unter einem pathologischen Mangel an Mitgefühl leiden, von der Macht fernhalten – und gleichzeitig würden andere Menschen, denen es genauso an Mitgefühl mangelt, die Macht, die in solcher Kontrolle liegt, erkennen, und selbst zu den neuen Kontrolleuren werden.

Dr. Jabloczewski strebt dabei nicht an, „Psychopathen“ zu stigmatisieren, sondern, sie von Machtpositionen fernzuhalten, damit die Menschen, welche Macht ausüben, dies nicht ohne Mitgefühl tun. Seine Beispiele für vermeintliche Psychopathen sind überwiegend Führungspersönlichkeiten der kommunistischen Diktaturen wie Lenin oder Dzerzinski, was sich auch durch Dr. Jabloczewskis eigene Erfahrungen mit der Zensur im kommunistischen Polen und mit seiner Emigration erklärt.

Dr. Jabloczewski schreibt auf S. 11 über den Mangel an Mitgefühl, den Menschen mit psychopathischen Strukturen haben:

„...können wir feststellen, dass es der Psychopath offenbar genießt, wenn er sieht, wie Andere lei-den. So wie ein normaler Mensch sich daran erfreut, wenn sich andere Menschen freuen oder er

Anderen ein Lächeln bereiten kann, erfreut sich der Psychopath an genau dem Gegenteil.“

Dr. Jabloczewski hat den von ihm untersuchten Mangel an Mitgefühl bei zahlreichen historischen Persönlichkeiten entdeckt, was ihn zu dem Schluss bringt, dass Menschen mit einem pathologischen Mangel an Mitgefühl überproportional oft nach Machtpositionen streben (S. 12):

„Wir begannen auch zu realisieren, dass die Ergebnisse unserer Nachforschungen die Persönlichkeitsprofile vieler Menschen, die hochrangige Machtpositionen – ganz besonders in der Politik und der Geschäftswelt – anstreben, sehr genau beschreiben. Das ist nun wirklich nicht überraschend, doch es fiel uns solange nicht auf, bis wir die Verhaltensmuster sahen und diese in der Verhaltens-weise vieler historischer Persönlichkeiten wiedererkannten – auch bei George W. Bush und Mitgliedern seiner Regierung.“

Dr. Jabloczewski sieht alle sehr ideologischen Systeme, wo die Individuen streng einer Ideologie untergeordnet werden, als anfällig für den Aufstieg von Menschen mit psychopathischen Strukturen. Der Stalinismus, der Nationalsozialismus und religiöse Intoleranz sind für Dr. Jabloczewski nur Beispiele. Man könnte nach Auffassung der Beschwerdeführerin genauso Strukturen von Prof. Dr. Friedrich August von Hayek, nicht mehr arbeitsfähige alte Menschen könnte man auch aussetzen (S. 177 seines Werks „Recht, Gesetz und Freiheit“) hinzufügen; selbst der Liberalismus, wenn man ihn ideologisch überhöht und das Mitgefühl ausblendet, ist anfällig für psychopathische Strukturen. Vermutlich sind dies sogar alle Weltanschauungen, wenn man ihnen ohne Mitgefühl folgt.

Dr. Jabloczewski attestiert Menschen mit psychopathischen Strukturen, dass diese mit Leichtigkeit die objektive Unwahrheit sagen können, ohne für sich selbst diese als Unwahrheit erkennen zu können. Denn für sie ist die Sicht auf die Welt wahr, die sie benötigen, um ihre eigenen Bedürfnisse erfüllt zu bekommen.

Menschen mit psychopathischen Strukturen fallen oft auch dadurch auf, dass sie leicht und souverän mit den Gefühlen anderer Menschen spielen können. Das kommt daher, dass es sie selbst nicht so tangiert. Sie sind weit von der Wahrnehmung ihrer eigenen Gefühle entfernt. Sie nehmen viel von dem wahr, was um sie herum vorgeht, gerade weil ihre eigenen Gefühle ihre Wahrnehmung nicht verzerren. Aber sie sind dennoch gerade nicht wie Erleuchtete – weil es ihnen auf tragische Weise an Mitgefühl mangelt.

Menschen ohne ausgeprägte psychopathische Strukturen können sich oft nicht vorstellen, dass es andere Menschen gibt, die ihre eigenen Gefühle nicht spüren können, und trotzdem oberflächlich souveräner und gewandter als die meisten anderen wirken. Sie können sich oft auch kaum vorstellen, dass andere Menschen ohne Scham die Unwahrheit sagen und auch noch selbst das glauben können, was sie sagen, solange es ihren Machtinteressen dient.

Die Beschwerdeführerin hält einen pathologischen Mangel an Mitgefühl, was Dr. Jabloczewski als „psychopathisch“ klassifiziert, durchaus in vielen Fällen für therapierbar. Es ist nur ziemlich aufwändig, weil man die Betroffenen erst einmal erreichen muss, und es ihnen oft gerade in gesteigertem Maße auch an Einsichtsfähigkeit mangelt, dass auch sie Fehler machen können. Eine Therapie würde bedeuten, für diese Menschen ein Tür zu finden, um es ihnen wieder zu ermöglichen, ihre eigenen Gefühle wieder physisch wahrzunehmen – und nicht mehr mit der Distanz, aus der die Katze mit der Maus spielt. Dafür ist es auch entscheidend, diesen Menschen zu helfen, ihren Standpunkt, von dem aus sie die Welt wahrnehmen, behutsam wieder in Richtung eines normaleren Standpunktes zu verschieben, wieder hin zu einem Standpunkt von aus dem eigenen Körper aus.

Die indigene Psychologie spricht hier z. B. von der Verschiebung der Wahrnehmung.

In dem Märchen „das kalte Herz“ geht es um den trotz harter Arbeit in der Holzkohleherstellung in Armut lebenden Köhler-Michel, der von einem guten Geist namens „Glasmännchen“ eine große Menge Geld geschenkt bekommt, mit der Auflage, es sinnvoll und solide zur Übernahme eines Glasherstellungsbetriebes zu verwenden. Das tut er zunächst auch. Doch bald vertrinkt und verzockt er das meiste Geld im Gasthaus und behandelt sogar seine Mutter, die in den Zeiten der Armut immer Trost gespendet hat, herablassend. Zur Strafe entzieht ihm das Glasmännchen plötzlich sämtliche Liquidität, sodass der der Köhler-Michel seinen Betrieb an die Gläubiger verliert.

Daraufhin wendet er sich an eine andere magische Gestalt, deren einzige Auflage für die nicht nur einmalige Hingabe noch größerer Geldmengen es ist, sein Herz gegen einen Stein auszutauschen. Diese finstere magische Gestalt sammelt Herzen und funktioniert diese in Uhrwerke um. Danach hat er keine Liquiditätsprobleme mehr. Er hetzt nun allerdings Hunde auf Bettler und will von seiner Herkunft nichts mehr wissen. Schließlich heiratet er eine arme, aber bildhübsche und herzensgute Frau, die er schließlich im Zorn erschlägt, weil diese viele fromme Lieder singt und großzügig spendet. In dem Moment lernt er mit Hilfe des Glasmännchens wieder einen auch Hauch von Mitgefühl kennen und lässt sich infolge dessen von dem finsteren magischen Wesen durch eine List sein Herz zurück geben. Schließlich wird er vom Glasmännchen dergestalt begnadigt, dass der Tod seiner Frau ungeschehen gemacht wird, und dass seine Mutter ihm verzeiht, er dafür aber für den Rest seines Lebens seinem ursprünglichen einfachen Beruf nachgehen und in relativer Armut verbleiben muss.

Der buddhistische Lehrmeister Ekkhart Tolle beschäftigt sich in seinem Vortrag mit dem Titel „Schmerzkörper“ damit, warum Menschen einander Leid zufügen. Er sieht als Grund alte negative emotionale Erfahrungen, die Menschen gespeichert haben. Man könnte sich diese „Schmerzkörper“ zur Veranschaulichung wie hungrige kleine Wesen vorstellen, die immer wieder Macht über unsere Gedanken bekommen wollen, und die sich ernähren von dem Schmerz, den wir bei anderen Menschen verursachen, wenn wir uns in der Gegenwart von negativen Emotionen aus der Vergangenheit und damit verbundenen Gedanken leiten lassen. Wenn keine anderen Personen zur Verfügung stehen, nährt sich der Schmerzkörper davon, uns selbst mit Gedanken zu quälen, die mit Leid verbunden sind. Das Ausmaß und die häufige Wiederholung, mit welchen Menschen sich von ihrem Schmerzkörper beherrschen lassen, können laut Tolle manchmal auf einen nüchternen Betrachter wie eine Besessenheit wirken.

Den hohen Konsum von Gewaltdarstellungen sieht Tolle als ein deutliches Indiz, dass viele Menschen sich immer wieder von ihrem Schmerzkörper beherrschen lassen. Denn es scheint schon absurd, Geld dafür zu bezahlen, um sich in Action-, Horrorfilmen etc. Leid anzusehen.

Eckhart Tolle benutzt für den Schmerzkörper auch deshalb das Bild eines hungrigen kleinen Wesens, um aufzuzeigen, dass alte schmerzvolle Gefühle und die dazu passenden Gedanken uns nicht pausenlos beherrschen. Wie bei einem Wesen, dass sich nicht ständig nährt, sondern zwischendurch auch einmal satt ist.

Den Schlüssel zum Ausstieg aus dem Schmerzkörper sieht er darin, sich nicht mit dieser Mischung alter Gefühle und Gedanken und deren Projektion auf die Gegenwart zu identifizieren, sondern dazu in Abstand zu gehen. Wir können deren Auftreten nicht verhindern, aber wir können dazu in Abstand gehen und sie wie dunkle Wolken vorbei ziehen lassen.

In seinem Buch „eine neue Erde“ (Goldmann Arkana – Verlag) betrachtet Eckhart Tolle das Konzept des Schmerzkörpers auf den S. 168-170 von einer anderen, einer kollektiveren, Perspektive aus. Menschen unterschiedlicher Religion, Volkszugehörigkeit oder Hautfarbe haben in unterschiedlichem Ausmaß Leid erfahren. So haben Angehörige der jüdischen Religion und Menschen mit roter Hautfarbe in besonderem Ausmaß Verfolgung und Völkermord, Menschen mit schwarzer Hautfarbe in besonderem Ausmaß Sklaverei erlitten. So sind in unterschiedlichem Ausmaß sehr unterschiedliche leidvolle Erfahrungen im Schmerzkörper der Menschen gespeichert, die sich auch kollektiv auswirken und weitergegeben werden. Den kollektiven Schmerzkörper der USA, in denen Tolle selbst lebt, sieht er z. B. mit dem Völkermord und der Sklaverei belastet, auch auf Seiten der Weißen, denn, so Tolle:

„Es ist immer so, dass Täter und Opfer gleichermaßen unter den Folgen von Gewalt, Unterdrückung und Brutalität leiden müssen. Denn was man anderen zufügt, tut man sich selbst an.“

Sein Blick ist auf die Gegenwart gerichtet. Aus der Perspektive ist es für Tolle nicht entscheidend, ob man selbst oder andere die Schuld am Schmerzkörper tragen, da man diesen nur füttere, solange man jemandem die Schuld zuweise. Damit bleibe man in den eigenen Gedanken und im eigenen Ego gefangen, und könne nicht über diese hinaus blicken.

Sein Resümee zur Überwindung der kollektiven schmerzlichen Erfahrungen ist, dass die „menschliche Unbewusstheit“ der wahre Übeltäter ist. Diese Erkenntnis führe zur Vergebung und zur präsenten Wahrnehmung der Gegenwart. Mit dem Loslassen der Identifizierung mit der Opferrolle komme man erst zur wahren eigenen Kraft. Statt die Dunkelheit (der ständigen Reproduktion der leidvollen Erfahrungen) zu beklagen, solle man lieber „das Licht“ bringen (aufmerksam genug sein, um die Verursachung von Leid zu verhindern).

Entscheidend ist, die Emotionen und die Gedanken, die in einem auftauchen, wahrzunehmen, aber nur dann, wenn man das wirklich will, tiefer in diese einzusteigen. Tolle will, dass die Menschen ihre Gedanken als Werkzeug benutzen lernen, anstatt sich unbewusst von ihren eigenen Gedanken beherrschen zu lassen. Er will, dass sie ihre Gefühle wahrnehmen, aber sich auch von diesen nicht beherrschen lassen. Der Buddhismus meint mit Erleuchtung, dass jemand ein hohes Maß an Wahrnehmung hat und dabei gleichzeitig sein Mitgefühl behält.

Im Gegensatz zu einem Psychopathen, der oft zwar auch eine erhöhtes Maß an Wahrnehmung hat, weil er nicht von seinen Gefühlen beherrscht wird, dem es aber zugleich in einem pathologischen Maß an Mitgefühl mangelt. Und Menschen mit einem psychopathischen Mangel an Mitgefühl haben außerdem eine fehlende Distanz zu ihren eigenen Gedanken, weil sie diese mangels Mitgefühl nicht als falsch oder unmoralisch erkennen können.

Das sind drei unterschiedliche Erklärungsversuche, warum Menschen einander auf völlig irrationale Weise Leid antun.

Dass IWF-Mitarbeiter gegenüber mindestens drei Staaten den Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven verlangt haben, ist aus Sicht von Gläubigern, deren wirtschaftliches Interesse es ist, ihr Kapital mit möglichst wenig Arbeitsaufwand vollständig und gut verzinst zurückzuerhalten, völlig irrational. Denn das Verhungernlassen von Menschen schädigt massiv die Gesamtmenge dessen, was die Einwohner eines Schuldnerlandes zum Wohle ihrer Gläubiger erarbeiten können; solche Auflagen sind nicht von wirtschaftlicher Logik angetrieben. Eine mögliche Erklärung ist, dass die straf- und haftungsrechtliche Immunität die Mitarbeit beim IWF besonders attraktiv macht für Personen mit psychopathischen Strukturen, deren Fähigkeit zu Mitgefühl in pathologischem Ausmaß verringert ist. Das würde auch passen zu Davison Budhoos Beobachtungen (siehe Abschnitt IV.5.7 dieser Verfassungsbeschwerden), der IWF zerstöre „alles bewahrenswerte“, er dulde „keinerlei Abweichung von seinen Auflagen“ und er sei durch seine eigenen Beschäftigten gehijackt und der Kontrolle durch die Staaten entzogen worden.

Deutliche Parallelen zum Märchen vom kalten Herz zeigen sich darin, wie die im Vergleich zur Arbeitsleistung laut Davison Budhoo völlig überdimensionierten Gehälter der IWF-Mitarbeiter und die unverhofft große Macht diese regelrecht „Amok“ laufen lassen, als eindringliche Metapher Budhoos für den Verlust jeglicher normaler menschlicher Maßstäbe. Es scheint tatsächlich möglich zu sein, durch ein Übermaß an Geld und Macht Menschen zum Verlust oder zumindest zur starken Verdrängung ihres Mitgefühls zu bringen. Es muss sich noch nicht einmal um bewusste Korruptheit handeln. Von einem normalen, mitfühlenden, Standpunkt für die Wahrnehmung dieser Welt heraus können viele Menschen solch einen plötzlichen Zuwachs an Macht und Geld, kombiniert mit einer psychopathischen, weil in unnatürlichem Ausmaß mitgefühlslosen, Atmosphäre, scheinbar einfach nicht aushalten, ohne ihre Wahrnehmung ebenfalls so zu verschieben, dass sie ihr Mitgefühl nicht mehr spüren. Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Märchen und den IWF-Mitarbeitern mit dem krankhaft kalten Herz. Die, laut Davison Budhoo Millionen, IWF-Toten (z. B. Verhungerte im Niger und medizinisch Unversorgte in Rumänien) macht kein Glasmännchen wieder lebendig. Hier braucht es ein Bundesverfassungsgericht, das sich schützend vor das Grundgesetz und die universellen Menschenrechte stellt.

Sowohl zu Dr. Jabloczewskis Theorie von den psychopathischen Strukturen als auch zum „kalten Herz“ passen schließlich die von vielen mitfühlenden Menschen wahrgenommene eiskalte Ausstrahlung verschiedener Führungspersönlichkeiten des IWF, deren immer wieder geäußerte Ansicht, drakonische Einsparungen vor allem im Sozialsystem seien Medizin, und der völlige Mangel an Mitgefühl, wie er im Papier des IWF zu dessen eigenen Vorstellungen für ein Staateninsolvenzverfahren aus dem Jahr 2002 sichtbar wird (siehe Abschnitt IV.6.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Nämlich dadurch, dass darin keinerlei Überlegungen angestellt werden darüber, was und wieviel es braucht, um wenigstens noch den Wesensgehalt der sozialen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer sicherzustellen.

Auch die Theorie Eckhart Tolles vom individuellen und vom kollektiven Schmerzkörper lässt sich am IWF sehr deutlich aufzeigen. Vor allem an Menschen, die sich ihr Mitgefühl bewahrt oder wie-der erlangt haben. Der Kündigungsbrief (Abschnitt IV.5.7 dieser Verfassungsbeschwerden) von Davison Budhoo nach 12 Jahren Mitarbeit beim IWF zeigt, wieviel Leid sich in solch einer langen Zeit der Mitarbeit beim IWF auch auf Täterseite sammelt. Der Täter leidet ebenso wie seine Opfer. Spätestens dann, wenn er die Gabe des Mitgefühls wieder erlangt. Sein Brief ist so eindringlich und so emotionsgeladen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anläufe nehmen musste, um den davon noch öffentlich zugänglichen Teil vollständig zu lesen.

Am Verhalten der EU-Kommission allein lässt sich ein pathologischer Mangel am Mitgefühl vor allem erkennen an ihrer Empfehlung gegenüber Griechenland, mehr Biotechnologie zuzulassen, obwohl die Griechen mit einer Mehrheit wie kaum ein anderes Volk Europas die Gentechnik in der Landwirtschaft komplett ablehnen, und obwohl die Gesundheitsgefährlichkeit genveränderter Nahrung inzwischen mehr als bewiesen ist. Siehe dazu vor allem die Abschnitte V.13 und IX.10 dieser Verfassungsbeschwerden. Denn es ist weder im Interesse des BIP noch der Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtheit der Großunternehmen, einem Volk gesundheitsgefährdende Nahrung aufzuzwingen und damit dessen Fähigkeit, zu arbeiten und so zur Erhöhung von BIP und Wettbewerbsfähigkeit beizutragen, zu vermindern. Auch die Aufzwingung gesundheitsgefährdender Nahrung ist ein Indiz für einen pathologischen Mangel an Mitgefühl mit den Einwohnern der Schuldnerländer. Das ist zumindest deutlich wahrscheinlicher, als dass eine Kommission, die einen Ruf als gestrenge Hüterin des Wachstums von BIP und Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren hat, bewusst zu Gunsten der Gentechniklobby und des kleinen Bruchteils der Banken, welche besonders stark in Gentechnikfonds investiert haben, diese Statistikgrößen und damit auch die Gesamtheit der Gläubiger schwächen würde.

Weiterhin sind ein Indiz für einen pathologischen Mangel an Mitgefühl die Überlegungen des EU-Kommissionspräsidenten Jose Manuel Barroso von Juni 2010, dass es bei Unterbleiben von Eilaktionen zugunsten der Zahlungsfähigkeit in Staaten wie Portugal, Griechenland und Spanien zu solchen Liquiditätsproblemen und dadurch wiederum zu solch einem Chaos kommen könnte, dass in diesen Staaten Übergänge zur Diktatur erforderlich werden könnten. (siehe Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden). In seiner Eigenschaft als Portugiese musste es ihm bewusst sein, wie stark noch der Schmerzkörper in seinem Heimatland ist aus der Erfahrung mit der portugiesischen Diktatur in der Vergangenheit.

ESM-Vertrag und EU-Verordnung 2011/385 (COD) i. V. m. Ecofin-Rat vom 10.05.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme des Euro-Gipfels vom 26.10.2011 würden solch einen pathologischen Mangel an Mitgefühl, da mit den dort genannten „strengen Auflagen“ Auflagen mit IWF-artiger Strenge gemeint sind (Ecofin-Rat vom 05.10.2010, Eurogruppe vom 28.11.2010), auch noch intergouvernemental (mit der Absicht zur späteren Supranationalisierung) bzw. EU-sekundärrechtlich verankern. Die Beschwerdeführerin erinnert sich noch gut an die Debatte, ob man in die EU-Verfassung einen Gottesbezug einbauen sollte. Das mag nicht unbedingt notwendig sein, solange der Inhalt des EU-Primärrechts menschlich bleibt. Welche ein Kontrast zum Unterfangen, jegliches Handeln aus Mitgefühl in Zusammenhang mit den Auflagen und Empfehlungen aus europäischem Finanzierungsmechanismus und Six Pack zu verbieten.

Denn iwf-artige Strenge bedeutet nichts anderes als die Ignorierung sämtlicher Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten (siehe insbesondere die Abschnitte III.4, III.13, IV.4.1, IV.5.2, IV.5.3, IV.5.5, IV.5.6, IV.5.7, IV.5.8, IV.6.2.2 und XII.9 dieser Verfassungsbeschwerden). Vor allem die für das Staateninsolvenzverfahren innerhalb des ESM vorgesehene Verpflichtung der privaten Gläubiger der Staaten, von denen viele psychisch gesunde mitfühlende Menschen sind, den Schuldnerstaaten Auflagen zu machen von einer IWF-artigen Strenge, also sich als Gläubiger so grausam zu verhalten, als litte man selbst an einem pathologischen Mangel an Mitgefühl, scheint sich jemand ausgedacht zu haben, der selbst an einem pathologischen Mangel an Mitgefühl leidet, und deshalb psychisch überhaupt nicht in der Lage ist, ein menschliches Maß zu finden.

Ein entscheidendes Mittel zur Vorbeugung, damit Entscheidungsträger der Bevölkerung nicht unnötig Leid zufügen, ist im Vorhinein wachsam zu sein bzgl. Anzeichen eines möglichen pathologischen Mangels an Mitgefühl oder eines möglichen übermäßig starken persönlichen Schmerzkörpers. Das lückenlos zu praktizieren, würde von der Bevölkerung aber ein Maß an Beobachtung gegenüber allen politischen Kandidaten verlangen, welches organisatorisch kaum leistbar wäre, und auch mit der Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Privatsphäre der Politiker (Art. 13 GG, Art. 10 GG) kaum vereinbar wäre.

Zudem werden viele, wie Davison Budhoos Bild von „Amok“ laufenden IWF-Mitarbeitern nahe legt, erst durch ein für sie überwältigendes Maß an Macht und Geld, kombiniert mit einer psychopathischen Atmosphäre, ihres Mitgefühls beraubt.

Darum reicht auch eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Volkes, so nötig sie ist, nicht aus, sondern müssen insbesondere die Grund- und Menschenrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG) und die Staatsaufträge Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG) konsequent angewendet werden, damit Menschen in Machtpositinen real existierende psychopathische bzw. schmerzkörperliche Strukturen nur so weit ausleben können, wie dies rechtlich zulässig ist.

Genau dafür, damit Menschen mit psychopathischen Strukturen, die in Machtpositionen gelangen, keinen Schaden mehr anrichten können, sind, wachgerüttelt durch die leidvolle Erfahrung von Deutschland ausgegangen Weltkriegs und Völkermords, im Grundgesetz die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die Strukturprinzipien (Art. 20 GG, Rn. 216+217 des Lissabonurteils) unantastbar, gibt es die Ewigkeitskeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), und umfasst der Schutz dieser Ewigkeitsgarantie auch das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG).

XII.9 Strenge und Notstand

Erwägungsgründe 2+3+6 und Art. 12+13 ESM-Vertrag sowie Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) versehen Finanzhilfen bzw. Empfehlungen insbesondere aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und aus dem Ungleichgewichtsverfahren, aber auch zu Art. 148 AEUV, mit IWF-artiger Strenge. Dabei ist die Strenge nicht explizit auf den Inhalt der Auflagen begrenzt, sondern kann auch bzgl. der Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflagen interpretiert werden.

Wie die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 10.05.2010, die Erklärung der Eurogruppe vom 18.11.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden) zeigen, ist für die Inhalte der Auflagen eine IWF-typische Strenge gemeint. Wie in Abschnitt IV. dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, bedeutet eine IWF-Artigkeit die Ignorierung der Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten. Wie stark sich das auf die Durchsetzungsmaßnahmen zu den IWF-Auflagen gegenüber der Bevölkerung auswirken würde, lässt sich prognostizieren an den bisherigen Erfahrungen zu den dafür ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen. Dabei fällt auf, dass über Jahrzehnte hinweg in vielen Staaten der Ausnahmezustand ausgerufen wurde zur Durchsetzung von IWF-Auflagen. Von Südkorea über Thailand (1997), Argentinien (2001) und Rumänien (2010) bis hin zu Griechenland (2010). Für die Interpretation der Strenge auch bzgl. der Durchsetzungsmaßnahmen spricht außerdem der Einschüchterungsversuch des EU-Kommissionspräsidenten von Juni 2010. Wenn das Ausmaß der Strenge bei den Durchsetzungsmaßnahmen auch nur annähernd so hart gemeint ist wie das Ausmaß der Strenge der Auflagen selbst, dann ist mit Durchsetzungsmaßnahmen zu rechnen, welche ähnlich hart wären wie der Zwang zum Verkauf der Nahrungsmittelnotreserven oder von Kahlschlägen wie denen im Gesundheitswesen von Rumänien oder von Ghana. Damit wäre bzgl. der Durchsetzungsmaßnahmen mit einem Ausnahmezustand zu rechnen, welcher insbesondere die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie die körperliche Unversehrtheit und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) gefährden würde.

XII.10 zwangsweise Schaffung eines EU-Volkes ?

Die Rede des EU-Kommissionspräsidenten Jose Manuel Barroso vom 28.09.2011 vor dem Europaparlament enthüllt, dass er ein eigenes EU-Volk und einen Staat EU verlangt.

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=SPEECH/11/607&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Denn dort behauptet er:

„Wir verfügen über eine europäische Identität und Staatsbürgerschaft neben unserer nationalen Staatsbürgerschaft. Mit der europäischen Staatsbürgerschaft sind eine Reihe von Rechten und Chancen verbunden: Wir können ungehindert Grenzen überschreiten, im Ausland studieren und arbeiten. Wir müssen uns aber auch geschlossen dafür einsetzen, dass diese Rechte und Chancen fortbestehen und sich weiterentwickeln.“

Vom Aufbau seiner Rede hat Barroso das zwar in Bezug auf die Freizügigkeit im Rahmen der Schengen-Regelungen der EU gesagt, dabei aber mal eben die Existenz einer „europäischen Identität“ und einer „europäischen Staatsbürgerschaft“ unterstellt.

Um den Ausbau der Freizügigkeit innerhalb der EU zu nutzen, muss man aber neben der nationalen Identität als Deutscher, Ire, Grieche usw. nicht noch zusätzlich eine nationale Identität als EU-Bürger entwickeln. Und der EUV bestimmt an keiner Stelle, dass die Unionsbürgerschaft einer Staatsbürgerschaft gleich käme. Das Lissabonurteil hat vielmehr in Rn. 279 bis 281, 292 und 346 - 350 klargestellt, dass die Unionsbürgerschaft nur Grundlage für zusätzliche Rechte der Bürger der EU-Mitgliedsstaaten ist und keine EU-Staatsbürgerschaft bedeutet.

Wenn der EU-Kommissionspräsident trotzdem das Vorliegen einer „europäischen Identität“ und einer „europäischen Staatsbürgerschaft“ behauptet, so knüpft das an die Drei-Elemente-Lehre an, wonach ein Staat ein Volk, ein Territorium und eine Rechtsordnung benötigt. Ohne ein eigenes Volk wird die EU nicht zum Staat im existentiellen Sinne. Und ohne die Entstehung einer nationalen Identität als Europäer entsteht kein europäisches Volk.

Das Interesse des Kommissionspräsidenten dahinter ist nach Überzeugung der Beschwerdeführerin, den Vorrang nationaler Verfassungsidentitäten nach dem Lissabonurteil und vergleichbaren Urteilen aus Lettland und Rumänien vor dem EU-Recht (Abschnitte VII.1 und VII.4) zu kippen, indem man ein EU-Volk schafft und die EU zum Staat macht.

In diesem Lichte wird es immer schwerer, bzgl. der Überlegungen des gleichen Kommissionspräsi-denten bzgl. möglicher Übergänge zur Diktatur in Griechenland, Spanien und Portugal noch einen verbalen Ausrutscher für möglich zu halten.

ESM-Vertrag, Fiskalpakt und die beiden in Abschnitt VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden erörterten EU-Verordnungen dürfen auch deshalb nie in Kraft treten, weil sie nicht nur zur Plünderung der Staatsfinanzen zur Bankenrettung und zum Ausverkauf der Sozialstaats und der Behörden der Mitgliedsstaaten genutzt zu werden droht, sondern obendrein zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Unterwerfung der mitgliedsstaatlichen Völker unter einen halb-diktatorischen Staat EU.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/078-ziele