070. X.2 Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

X.2 Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) ist eines der vier Strukturprinzipien des Grundgesetzes und als solches unantastbar (Rn. 216+217 des Lissabonurteils).

Es gibt die Rechtsstaatlichkeit im materiellen und im formellen Sinne.

Im materiell-rechtlichen Sinne zielt der Rechtsstaat auf die Herstellung eines materiell-rechtlich gerechten Zustands (Wikipedia-Lexikon zum Begriff “Rechtsstaat”).

Dies ergibt sich für sämtliche in Deutschland gültigen Menschenrechte, darunter besonders deutlich für die universellen (siehe vor allem Abschnitte VII.8, VII.9 und VII.12 dieser Verfassungsbeschwerden) aus Art. 1 Abs. 2 GG, der für Deutschland die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte „in der Welt“ normiert. Die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne ist für die Grundrechte des Grundgesetzes darüber hinaus noch zusätzlich in Art. 1 Abs. 3 GG normiert.

Die Rechtsstaatlichkeit im formell-rechtlichen Sinne ist in Deutschland primär durch Art. 20 Abs. 3 GG normiert, darüber hinaus zum Schutz aller Grundrechte des GG zusätzlich durch Art. 1 Abs. 3 GG; letzteres zeigt, dass die Unteilbarkeit der bürgerlichen und sozialen Grund- und Menschenrechte , ebenso wie deren Rang, ein wesentlicher Bestandteil der materiell-rechtlichen Rechtsstaatlichkeit ist, und wie eng die Rechtsstaatlichkeit im materiell-rechtlichen und im formell-rechtlichen Sinne miteinander verbunden sind und sich zum Teil überschneiden.

Nach Art. 19 Abs. 1 GG sind gesetzliche Einschränkungen in die Grundrechte des Grundgesetzes (bis auf in die unantastbare Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG) erlaubt, soweit es sich nicht um Einzelfallgesetze handelt, und die Artikel der betroffenen Grundrechte genannt werden. Das gleiche gilt für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen, auch diese dürfen nicht tiefer in die Grundrechte des GG eingreifen, als dies Gesetzen auf der nationalen Ebene erlaubt wäre (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04). Zur Rangfolge der Rechtsordnungen siehe auch Abschnitt VII.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

In keinem Fall jedoch darf ein Grundrecht des Grundgesetzes in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet werden; die Bindung an die Wesensgehaltsgarantie gilt für Änderungen des Grundgesetzes ebenso wie für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen und für alle einfachen Gesetze in Deutschland. Jeglicher Eingriff in eines der im GG normierten Grundrechte muss außerdem verhältnismäßig, d. h., geeignet (zur Erreichung eines theoretisch erreichbaren Zieles), erforderlich (nicht bereits durch mildere Eingriffe erreichbar) und angemessen (Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Vergleich zum Ziel) sein.

Die Wesensgehaltsgarantie gilt, wie sich z. B. zahlreichen Allgemeinen Kommentaren der UNO zu den universellen Menschenrechten entnehmen lässt, entsprechend auch für sämtliche in Deutschland geltenden Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle.

Und sie gilt für die grundrechtsgleichen Rechte (Abschnitt VII.5 dieser Verfassungsbeschwerden) und die abgeleiteten Grundrechte (Abschnitt VII.2 dieser Verfassungsbeschwerden) des Grundgesetzes, denn die grundrechtsgleichen Rechte haben den gleichen Rang wie die Grundrechte, und die abgeleiteten Grundrechte sind nichts anderes als verbindliche Schlussfolgerungen des Bundesverfassungsgerichts aus jeweils einer Kombination von Grundrechten.

Die Rechtsstaatlichkeit im materiell-rechtlichen Sinne hat auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass das Volk selbst sich „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bekennt (siehe auch Abschnitt VII.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Dadurch ist die Unveräußerlichkeit und Unverletzlichkeit sämtlicher in Deutschland gültiger Menschenrechte absolut geschützt. Die Menschenrechte genießen (außer der unantastbaren Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG) zwar selbst nicht mehr und nicht weniger als die Wesensgehaltsgarantie, aber ihre Unverletzlichkeit (also Wesensgehaltsgarantie) und Unveräußerlichkeit (im Sinne von Unkündbarkeit, Herabstufungsverbot und Anwendungsverpflichtung) als solche sind unantastbar, weil sie zur Rechtsstaatlichkeit im ma-teriellen Sinne gehören. Auch die Ignorierung der universellen Menschenrechte, sei es durch die Justiz, durch die Legislative bei der Gesetzgebung oder bei der Exekutive bei der Aushandlung neuer internationaler primärrechtlicher Regelungen, ist damit ein Verstoß gegen die unantastbare Rechtsstaatlichkeit.

Schließlich hat die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne noch dadurch ein besonderes Gewicht innerhalb dieses Strukturprinzips, dass ihr innerhalb von Art. 1 GG gleich zwei Absätze gewidmet sind.

Insbesondere die IWF-artige Strenge (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05. 2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011) ist mit der Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne unvereinbar. Und wie an zahlreichen Beispielen vor allem in Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden gezeigt wird, bedeutet IWF-Artigkeit bzw. die IWF-Praxis die völlige Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten. Das zeigt sich am deutlichsten am Ausverkauf von Nahrungsmittelnotreserven in Niger, Malawi und Äthiopien sowie an der Marginalisierung der Gesundheitssysteme bis hin zum verstärkten Ausbruch von Tuberkulose in Osteuropa und Zentralasien, Bangla Desh, Brasilien, Peru, Ruanda, Somalia und Vietnam – alles auf Grund von Auflagen des IWF. Es zeigt sich aber auch in den vom IWF durchgesetzten Ausnahmezuständen in Bangla Desh, Bolivien, Brasilien, Nigeria, Peru, Russland, Südkorea, Thailand und Venezuela sowie 2010 in Griechenland, Spanien und Rumänien, wobei der Ausnahmezustand bei Rumänien sogar im „Memorandum of Understanding“, also in der Kreditrahmenvereinbarung, festgelegt wurde. Die bürgerlichen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten sind durch den IWF also ebenso in Gefahr wie die sozialen, nur dass es bzgl. der sozialen offensichtlicher ist, weil eine Verpflichtung zur Ausrufung des Ausnahmezustands nur selten so klar wie im Falle Rumäniens schriftlich in öffentlich zugänglichen Dokumenten vereinbart wird.

Wie das insbesondere in Abschnitt IV.6.5 in Bezug genommene Dokument über die eigenen Vorstellungen des IWF für ein Staateninsolvenzverfahren zeigt, ist der IWF nicht vollständig menschenrechtsblind oder gar -verachtend. In Bezug auf die Gläubiger der Staaten sorgt er sich sehr wohl um deren Menschenrecht auf Eigentum und um die Gleichbehandlung zwischen den Gläubigern. Und natürlich um die Immunität seiner eigenen Mitarbeiter, welche für deren Menschenrechte auf Eigentum und auf Freizügigkeit von erheblicher Bedeutung ist.

Die Verpflichtung auf die IWF-Artigkeit der Auflagen (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10. 2010, Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10. 2011) und somit auf die offene Ignorierung der verfassungsmäßigen Grundrechte und der Menschenrechte der Einwohner der Staaten ist offensichtlich auch ultra-vires, weil sich in Art. 1 Abs. 2 GG das deutsche Volk selbst zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten in der Welt bekennt, sodass die Organe der Exekutive, Legislative und Judikative gar keine Ermächtigung haben, diese zu ignorieren. Auch der allgemeine Kommentar Nr. 14 zum Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) stellt unmissverständlich klar, dass bereits bei der Aushandlung internationaler Verträge auch die universellen Menschenrechte zwingend mit zu beachten sind.

Die Verpflichtung auf die IWF-Artigkeit der Auflagen, oder anders gesagt, deren Bindung an die IWF-Praxis, kollidiert auch dadurch mit der Rechtsstaatlichkeit, weil diese die Bindung des tatsächlichen Verhaltens an das geltende Recht vorschreibt (Art. 20 Abs. 3 GG). Das gilt nicht nur für die deutschen Organe von Legislative, Exekutive und Judikative, sondern ist ebenso anzuwenden für jegliche Ausübung hoheitlicher Macht in den deutschen Rechtsraum hinein. Denn durch die Bindung an das tatsächliche Verhalten des IWF wird bzgl. aller Auflagen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus die Bindung des IWF an dessen eigene Satzung ausgehebelt, indem auch sämtliches Verhalten des IWF, in welchem dieser seine eigene Satzung missachtet, in den Maßstab der Strenge einbezogen wird. Das ist geradezu eine Einladung zur Willkür.

In der „Strenge“ steckt außerdem eine blankettartige Ausweitung der Kompetenzen der EU. Denn das Wort „streng“ impliziert tiefgreifende Eingriffe in die Kompetenzen des Schuldnerlandes und somit auch in die Rechte von dessen Einwohnern. Wie am Beispiel Rumäniens (einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb der Eurozone) gezeigt wird, machen EU-Kommission und IWF dem Land Auflagen für drastischste Kürzungen im Gesundheitswesen, obwohl das EU-Primärrecht der EU keine entsprechenden legislativen Kompetenzen für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten einräumt. In der Praxis wäre also mit der Interpretation des Wortes „streng“ nicht nur im Sinne möglichst tiefer Eingriffe in die Rechte der Einwohner des Schuldnerlandes, sondern auch im Sinne eines Umsichgreifens der Auflagen in möglichst viele Politikfelder der betroffenen Schuldnerstaaten zu rechnen. Das ist unvereinbar mit der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), da die Verpflichtung auf eine IWF-artige Strenge für Kompetenzausweitungen über die EU-Ebene in beliebige Politikfelder hinein verwendet würde, was mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ebenso unvereinbar ist wie mit dem in der Rechtsstaatlichkeit verwurzelten Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, da für künftige Kompetenzausweitungen der EU das Erfordernis jeweils eines weiteren Zustimmungsgesetzes einfach umgangen und somit der Überprüfung direkt vor dem Bundesverfassungsgericht entzogen würde.

Am deutlichsten hervorgehoben innerhalb des Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit ist im Text des Grundgesetzes selbst die Gewaltenverschränkung, eine besonders hoch entwickelte Form der Ge- waltenteilung (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG). Diese besteht darin, dass Legislative, Exeku-tive und Judikative in einem ausbalancierten System ihrer Macht einander auch gegenseitig Grenzen setzen.

Daraus folgt auch, dass Organe und Institutionen, welche ihre Macht im Bereich von mehr als einer der klassischen drei, innerhalb der Verfassungsidentität des Grundgesetzes explizit festgeschriebenen, staatlichen Gewalten entfalten, besonders deutlich begrenzt sein muss, damit die Gewaltenverschränkung als im Grundgesetz am meisten hervorgehobener Teil der Rechtsstaatlichkeit nicht aus dem Gleichgewicht gerät. Das betrifft hier beim europäischen Finanzierungsmechanismus den IWF (bzw. die Troika) und die privaten Gläubiger (Art. 12 ESM-Vertrag). Deren Auflagen betreffen bereits bgzl. der Höhe der Haushaltskonsolidierung die Bereiche der Legislative und der Exekutive. Die Legislative beschließt über die großen Zahlen für den Staatshaushalt (Art. 110 GG). Innerhalb der Ministerien hat hingegen die Exekutive die Entscheidungsmacht über die Feinverteilung der Haushaltsmittel. Aber die Auflagen beschränken sich, wie insbesondere in Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden bewiesen, in keiner Weise auf eine irgendwie noch in ein Verhältnis zu BIP, Gesamtverschuldung oder bisheriger Neuverschuldung setzbaren gesamthaushaltsmäßigen Konsolidierungsvorgaben. Stattdessen wird in Rumänien Gesundheitspolitik gemacht (über Krankenhausschließungen, Bettenabbau und neuen Zuzahlungen), in Griechenland Verkehrspolitik (über Privatisierung von Häfen und Stilllegung von Bahnnebenstrecken) und Umweltpolitik (über ein neues lascheres Waldgesetz), in Irland und Griechenland Bankenpolitik (über die Auferlegung jeweils eines neuen präventiven Bankenrettungsfonds auf nationaler Ebene). Es handelt sich um tiefste Eingriffe in legislative und exekutive Fragen aller beliebigen Politikbereiche, und das noch nicht einmal begrenzt darauf, wo es noch etwas einzusparen oder auszuverkaufen gibt, sondern darüber hinaus auch noch zur aufgezwungenen präventiven Bankenrettung. Solch ein weiter Machtumfang, sowohl thematisch, als auch von der Tiefe der Eingriffe in die einzelnen Bereiche, und dann auch noch in Legislative und Exekutive hinein, ist mit der Gewaltenverschränkung als gewichtigstem Teil der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar. Hinzu kommt, dass es sich bei den IWF-Mitarbeitern und bei den Gläubigern um in keinerlei Weise vom Volk legitimierte Personen handelt.

Unvereinbar mit der Gewaltenverschränkung ist auch der Machtzuwachs, welchen die Umgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der EU-Kommission als halb-diktatorischer Wirtschaftsregierung der EU geben würde. Die Kommission ist ein entscheidender Teil der EU-Legislative, da überwiegend sie die legislativen Vorstöße in der EU macht. Bei Richtlinien, Verordnungen und Empfehlungen der EU kommen die Initiativen grundsätzlich von ihr. Gleichzeitig ist die Kommission auch noch das mächtigste Organ der EU-Exekutive, welches wacht über die Einhaltung des EU-Rechts bis hin zur Anstrengung von Bußgeldverfahren bei nicht fristgerechter Umsetzung von EU- Richtlinien. Es ist die Kommission, die ähnlich einer Regierung die EU bei der WTO vertritt. Und es ist ebenso die Kommission, die über dem gesamten EU-Beamtenapparat steht. Einer ohnehin schon derart mächtigen Institution nun auch noch die Macht zu geben durch die Bußgeldbewehrung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, die Mitgliedsstaaten zur Marginalisierung ihrer gesamten Sozialversicherung auf eine Mindestsicherung zu zwingen, ist mit der Gewaltenverschränkung ebenso unvereinbar wie die Ermächtigung der Kommission zu buß- geldbewehrten Empfehlungen in alle beliebigen Fragen der Lohn-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedsstaaten hinein im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren. Hinzu kommt, dass die Kommission durch die Möglichkeit zur Initiierung bußgeldbewehrter Empfehlungen für beliebige Eingriffe in die Finanzpolitik auch die Macht erhielte, Empfehlungen zu initiieren, welche in die Bezahlung der Sicherheitsorgane der Mitgliedsstaaten eingreifen, was die Putschgefahr erhöhen würde.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) ist auch die Organleihe bei ESM, EFSF und Fiskalpakt ohne wirksame Begründung einer erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 329 AEUV, Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden). Denn die demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten haben im Rahmen der Zustimmung zu Änderungen des EU-Primärrechts das Ausleihen von Organen der EU nach außerhalb des EU-rechtlichen Raums nur für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit eingewilligt. Und sie haben dadurch, dass sie dem Art. 329 AEUV, so wie er heute existiert, zugestimmt haben, zugleich auch eingewilligt, dass das nicht durch einfache intergouvernementale Verträge unterlaufen werden darf, auch nicht für den Fall, dass die demokratisch legitimierten Abgeordneten dem im Rahmen von Zustimmungsgesetzen solcher intergouvernementaler Verträge zustimmen würden, sondern dass eine Änderung von Art. 329 AEUV nur in der für das EU-Primärrecht vorgesehenen Form geschehen darf. Dabei ist im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit auch von Bedeutung, dass für die Änderung von EU-Primärrecht in Deutschland, anders als bei intergouvernementalen Verträgen, eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, sowie die Zustimmung der nationalen Parlamente aller EU-Mitgliedsstaaten.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist auch der Versuch, auf einen intergouvernementalen Vertrag wie den Fiskalpakt EU-Sekundärrecht zu stützen. Denn EU-Sekundärrecht ist ausschließlich auf Grundlage des EU-Primärrechts und nur innerhalb des EU-rechtlichen Raums demokratisch legitimiert (Art. 288 AEUV). Die Bemächtigung über EU-sekundärrechtliche Instrumente über intergouvernementale Verträge verletzt Art. 38 GG auch deshalb, weil die demokratisch legitimierten Abgeordneten bei Zustimmung zum EU-Primärrecht konkludent auch eingewilligt haben, dass dieses selbst mit ihrer Zustimmung nicht durch intergouvernementale Verträge unterlaufen werden darf. Damit ist der Versuch, die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, das Ungleichgewichtsverfahren und die haushaltsmäßige Überwachung auf den Fiskalpakt zu stützen (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden), unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit.

Im EU-Primärrecht ist die Zweckbindung der EU-Kohäsionsmittel nur entsprechend den Vorgaben von Art. 174 bis 178 AEUV zulässig. Das darf auch über intergouvernementale Verträge nicht unter-laufen werden, wie dies für EFSF und ESM beabsichtigt ist, um diese Mittel bei Nichterfüllung der Auflagen kürzen zu können (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag, Art. 19 ESM-Vertrag, Abschnitt VI.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Zur Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch den Versuch der Umgehung von EU-Primärrecht durch intergouvernementale Vorschriften siehe den vorherigen Absatz dieses Abschnitts dieser Verfassungsbeschwerden.

Die Krönung in dieser Hinsicht ist die EU-Verordnung 2011/385 (COD) zur haushaltsmäßigen Über- wachung, über deren Erwägungsgründe 3+7 und Art. 6 Abs. 1+5 die Instrumentalisierung der wich- tigsten EU-Fördermittel zur Durchsetzung IWF-artig streng verschärfter Auflagen der Wirtschaftsregierung vorgesehen ist (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), ebenso an den demokratisch legitimierten Vorschriften des EU-Primärrechts zur Zweckbindung dieser Fördermittel vorbei, und unter Verletzung der Rechtsstaatlichkeit an den intergouvernementalen Vertrag Fiskalpakt anknüpfend.

Unvereinbar mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es auch, wenn Art. 6 EU-VO 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) normiert, dass die Staaten, die sich woanders als bei Banken und beim europäischen Finanzierungsmechanismus Geld leihen, dann im Nachhinein von der EU-Kommission dafür IWF-artig strenge Auflagen erhalten.

Unvereinbar mit der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) ist auch das Hinübergreifen von Art. 5 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) in den Bereich der intergouvernementalen EFSF (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), denn es ist mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Gewaltenverschränkung unvereinbar, wenn man einfach, wie es gerade passt, dem für die Entscheidung über EU-Verordnungen zuständigen Europaparlament Befugnisse der für die Entscheidung über intergouvernementale Verträge zuständigen nationalen Parlamente zuschiebt oder umgekehrt.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit sind die verpflichtende Kürzung bzw. Streichung von EU-Fördermitteln bei Nichterfüllung von Empfehlungen bzw. Auflagen aus Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren oder ESM über Art. 21 Abs. 6 EU-Verordnung 2011/0276 (COD), weil dies mit dem Sinn der betreffenden Fördermittel nichts zu tun hat, sowie die willkür-liche Möglichkeit der EU-Kommission zur Beibehaltung dieser Kürzungen bzw. Streichungen gem. Art. 21 Abs. 8 EU-Verordnung 2011/0276 selbst soweit die betreffenden Empfehlungen und Auflagen doch noch erfüllt werden.

Unvereinbar mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Gewaltenverschränkung ist EU-Verordnung 2011/0386 (COD) im Rahmen der haushaltsmäßigen Überwachung (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden), indem sie es in ihrem Art. 5 der EU-Kommission erlaubt, beliebig viele einzelne Punkte im Haushaltsentwurf unmittelbar zu ändern, sowie ganze Haushaltsentwürfe, die ihr nicht gefallen, umgehen zu lassen, und neue Haushaltsentwürfe anzufordern. Ein mehrfacher direkter Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit ist Art. 6 der gleichen EU-Verordnung, mit welchem die EU-Kommission allein, selbst ohne Zustimmung des Ministerrats, beliebige Meinungen zu den Haushaltsentwürfen veröffentlichen könnte, und bei Nichtbefolgung dieser Meinungen bekämen die Staaten dann jeweils gem. Art. 9 der Verordnung Nachteile im Rahmen des Defizitverfahrens des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Das ist unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit, weil im EU-Primärrecht das Rechtsinstrument der Meinung (Art. 288 AEUV) nur als ein unverbindliches legitimiert ist (Abschnitt V.9 dieser Verfassungsbeschwerden), und weil hier über eine EU-Verordnung die Vorgaben des Art. 126 AEUV umgangen werden sollen, noch dazu mittels einer EU-Verordnung, welche man rechtsstaatswidrig auf eine intergouvernementale Vorschrift (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) zu stützen unternimmt.

Ebenso drastisch ist, dass die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. der europäische Finanzierungsmechanismus und der Fiskalpakt selbst zum direkten Angriff auf die Verfassungstexte der Mitgliedsstaaten vorgesehen sind. Das beweist die Auflage von EU-Kommission, EZB und IWF gegenüber Griechenland, die griechische Verfassung zu ändern (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), was unvereinbar ist mit Art. 4 EUV. Wie Leitsatz 4 des Lissabonurteils zutreffend ausführt, ist die EU nach Art. 4 EUV verpflichtet, die Verfassungsidentitäten der Mitgliedsstaaten zu achten. Und Art. 4 EUV als Teil des EU-Primärrechts hat Vorrang vor EU-Verordnungen (Griechenland-Hilfe, EFSM) und vor intergouvernementalen Verträgen (EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt). Und hier will man noch mehr, als mit den Verfassungsidentitäten unvereinbare EU-rechtliche oder intergouvernementale Vorschriften durchsetzen. Man versucht, die Staaten, offensichtlich ohne hinreichende Rechtsgrundlage, die es in der Welt souveräner (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta) Staaten auch nicht geben könnte, zu zwingen, die Schutzmechanismen ihrer eigenen Verfassungen zu schleifen. Beim europäischen Finanzierungsmechanismus will man das alles mit der IWF-artigen Strenge ermöglichen. Solche Übergriffe im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus wären nach Inkrafttreten des ESM ebenso auch gegenüber Deutschland zu erwarten, sobald man Deutschland erst einmal in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus bekommen würde – oder über Erwägungsgründe 3+7 sowie Art. 6 Abs. 1+5 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), soweit Deutschland versuchen würde, selbst dem europäischen Finanzierungsmechanismus zu entkommen, indem es sich noch anderswo als dort oder bei privaten Banken Geld leiht.

Unvereinbar mit der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit ist, dass Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt die Staaten verpflichten will, ihre Verfassung für sämtliche in Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt genannten und weitere von der Kommission gewünschte Inhalte zu öffnen. Denn die Entscheidung über Grundgesetzänderungen kommt nur dem Parlament (Art. 79 GG) und dem Volk selbst (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG, Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden) zu. Jegliche internationale Vereinbarungen gleich welchen Rangs, welche dazu angetan sind, die Bundestagsabgeordneten oder das Volk in ihrer Entscheidungsfindung bzgl. Grundgesetzänderungen unter Druck zu setzen, sind verfassungswidrig. Umso mehr verfassungswidrig ist Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt dadurch, dass er der Kommission auch noch ein Initiativrecht geben würde für die Formulierungen der Grundgesetzänderungen, sodass diese dadurch die Gelegenheit hätte, noch deutlich über die Inhalte von Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt hinaus Grundgesetzänderungen zu verlangen.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch der faire Ausgleich zwischen Gläubigern und Einwohnern des Staates anhand der zur unantastbaren Rechtsstaatlichkeit gehörenden Unteilbarkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) vereitelt würde.

Die Instrumentalisierbarkeit sämtlicher Organe der Exekutive und der Judikative gem. Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt zur Erzwingung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, zugleich ein seit Bestehen des Grundgesetzes präzedenzloser Angriff auf die Gewaltenverschränkung in Deutschland, zeigt, dass selbst die Einführung von Volksabstimmungen (Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden) zu jeder Grundgesetzänderung bei weitem nicht ausreichen würde, um den Fiskalpakt verfassungskonform einzudämmen, sondern dass die Zustimmung zum Fiskalpakt nur als ganzes untersagt werden darf.

Gerade wegen der geplanten Instrumentalisierbarkeit ist es im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit darüber hinaus auch erforderlich, klarzustellen, dass der Treueid der in Deutschland hoheitliche Macht ausübenden Personen in erster Linie der Verfassungsidentität gilt und nicht etwa vorgesetzten Personen, dem EU-Recht oder dem Rest des Grundgesetzes.

Aus den gleichen sowie aus den folgenden Gründen ist es unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit, dass Art. 8 Fiskalpakt auch noch die Erzwingung sämtlicher Inhalte von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt durch den EUGH über Organleihe ermöglichen würde. Denn demokratisch legitimiert im EU-Primärrecht ist die Rechtsprechungsmacht des EUGH allein für den EU-rechtlichen Raum und für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit, soweit dieser zuvor formgerecht begründet wird (Art. 20 EUV, Art. 329 AEUV, Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden) und sich den EUGH explizit ausleiht, aber gerade nicht in Fällen einer formell gescheiterten oder nur vorgetäuschten erweiterten Zusammenarbeit; und noch weniger darf der EUGH darüber urteilen, wie die Mitgliedsstaaten ihre Verfassungen zu ändern haben, denn der EUGH ist nur befugt, über autonomes Recht, und nicht über souveränes Recht, zu urteilen.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit sind auch sämtliche Möglichkeiten von europäischem Finanzierungsmechanismus und EU-Wirtschaftsregierung für Ausnahmezustände, darunter vor allem über die Instrumentalisierung der Exekutive und Judikative über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt und über die IWF-artige Strenge. Denn im Rahmen von Ausnahmezuständen liegt die faktische Möglichkeit, Interessen unter Missachtung materiellen und formellen Rechts einfach mit Gewalt durchzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen siehe Abschnitte IX.8 und XII. dieser Verfassungsbeschwerden.

Angesichts der Sorglosigkeit der Exekutive in Deutschland bzgl. der Initiierung (Art. 48 Abs. 6 EUV) des Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie der Sorglosigkeit der Exekutive und der Legislative beim europäischen Finanzierungsmechanismus und bzgl. der EU-Wirtschaftsregierung ist es offensichtlich, dass die bisher praktizierte Gewaltenverschränkung in Deutschland nicht mehr funktioniert und zur Rettung der Gewaltenverschränkung als solcher auf grundgesetzkonforme Weise geändert werden muss. Auch wenn die Stärkung der Judikative allein schon hinsichtlich des Schutzes der Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne, vor allem im Hinblick auf die Anwendung der universellen Menschenrechte geboten ist, reicht dies zum Schutz der Gewaltenverschränkung nicht aus, da der Gang nach Karlsruhe immer bis zu einem gewissen Grad nachsorgend ist und oft nur die schlimmsten Auswüchse der Grundgesetzvergessenheit eindämmen kann. Hinzu kommen das Verstecken des ESM-Vertrags und des Fiskalpakts bis incl. zum 29.01. 2012 vor dem Volk und die bis auf eine Organklage und Anfragen der Bundestagsfraktion von Bündnis90/die Grünen, wo in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 aber gleich wieder versichert wurde, man werde dem ESM zustimmen, fast vollständig fehlende Sichtbarkeit jeglicher Anstrengungen der Abgeordneten zur Behebung dieses Zustands. Somit bleibt als grundgesetzkonformer Weg zum Schutz der Gewaltenverschränkung als solcher nur die Stärkung der Gewaltenverschränkung mit dem Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) selbst. Und zwar durch die verbindliche Ausweitung der Volksabstimmungen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG) in zumindest dem Ausmaß, wie es zum Schutz auch der Gewaltenverschränkung erforderlich ist, und wie es insbesondere in den Abschnitten III.8, III.10, III.17 und X.1 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt ist.

Auch das völlige Überranntwerden durch eine Flut ultra-vires-mäßiger sekundärrechtlicher und intergouvernementaler Akte lässt sich aller Voraussicht nach nur noch stoppen über Volksabstimmungen und Volksbegehren.

Am allerdringlichsten geboten ist die Verpflichtung auf Referenden durch das Bundesverfassungsgericht, da bereits Irland und Griechenland Verfassungsänderungen als Kreditauflagen aufgezwungen wurden, und das Aufzwingenlassen von Verfassungsänderungen zumindest in Deutschland das Grundgesetz mit rangmäßigem Absturz bedroht (Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden).

Es bedarf also Volksabstimmungen zur Sicherung der Gewaltenverschränkung und nicht eines Abstürzenlassens des Grundgesetzes oder einer einzigen finalen uninformierten Volksabstimmung zum Aufbrechen der Verfassungsidentität incl. der Rechtsstaatlichkeit (Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden).

Volksabstimmungen sind auch deshalb geboten vorrangig vor dem Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), weil bei der Ausübung des Widerstandsrechts immer die Gefahr besteht, dass eine die Ordnung des Grundgesetzes gefährdende Situation dabei auf eine rechtsstaatswidrige Weise bewältigt werden.

Da die Rechtsstaatlichkeit ebenso unantastbar ist wie die Demokratie, muss dabei auch bei allen Volksabstimmungen die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden. Auch durch Volksabstimmungen dürfen die Menschenrechte nicht veräußert werden (Art. 1 Abs. 2 GG). Auch bzgl. Volksabstimmungen müssen die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit angewendet werden, was sich z. B. darin äu-ßert, dass eine Volksabstimmung bzgl. eines einfachen Gesetzes auch nur die rechtliche Wirkung eines einfachen Gesetzes haben kann und nicht die einer Grundgesetzänderung, oder eine Volksabstimmung zu einem Umsetzungsgesetz für eine EU-Richtlinie nicht die gleiche Wirkung und Tragweite haben kann wie bei einer Volksabstimmung über ein Zustimmungsgesetz zu einer primärrechtlichen Änderung. Auch kann eine Volksabstimmung den Weg zur Verfassungsbeschwerde in keiner Weise verbauen, da sonst der Schutz der Grund- und Menschenrechte und damit die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne, ausgehebelt werden könnte. Selbst über Volksabstimmungen darf auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes in keiner Weise angetastet werden, außer vielleicht bei einer voll informierten Abstimmung über eine neue Verfassung nach Art. 146 GG.

Zur Rechtsstaatlichkeit gehören auch die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit. Dazu gehört ins- besondere auch die hinreichend klare sachliche Begrenzung von Kompetenzübertragungen auf internationale Organisationen, und seien es auch so enge Bündnisse wie die EU. Und dazu gehört auch die hinreichende Klarheit von Rechtsbegriffen, damit man in diese nicht jede beliebige Anwendungsmöglichkeit hineininterpretieren kann.

Die drastischste Blankett-Ermächtigung ist Art. 136 Abs. 3 AEUV, womit beliebig viele EU-sekundärrechtliche (EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung von Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßiger Überwachung) und (vorbei an den Grenzen der Art. 20 EUV + 329 AEUV) intergouvernementale Mechanismen unter Einbindung von Organen der EU ermächtigen würde (Abschnitt III.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Und alle diese Mechanismen wären in erster Linie auf die „Finanzstabilität“ (der Großbanken) verpflichtet.

Das Lissabon-Urteil betont an mehreren Stellen, dass bzgl. der Kompetenzübertragung an die EU das Integrationsprogramm hinreichend bestimmt und für die deutschen Staatsorgane vorhersehbar genug sein muss, um den Verbleib ausreichender Entscheidungsrechte beim Bundestag zu sichern (Rn. 226, 236, 238, 322 und 334). Rn. 236 sagt sogar allgemeiner, nicht ausdrücklich auf die Frage von Zuständigkeitsübertragungen auf die EU begrenzt: “Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl BVerfGE 58, 1 <37>; 89, 155 <183 f., 187> )”

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit sind auch die Befugnisse der EFSF laut deren geändertem Rahmenvertrag, ihr eigenes Instrumentarium auszuweiten (Art. 5 Abs. 3), die Verlängerung ihrer eigenen Laufzeit zu beschließen (Art. 10 Abs. 5 lit. c) über den 30.06.2013 (Art. 11 Abs. 2) hinaus, und die Erhöhung der Gesamtsumme ( Art. 10 Abs. 5 lit. i ) der für sie zu leistenden Bürgschaften zu beschließen. In besonderem Maße unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist die Möglichkeit der (Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-RV) der EFSF, ihren Rahmenvertrag selbst zu ändern, ohne dafür jemals wieder die Zustimmung eines Parlaments einzuholen. Eine derartig blankettartige Kompetenz-Kompetenz ist unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit. Dass diese auch im EFSF-Rahmenvertrag enthalten ist, hat offensichtlich die Funktion, den EFSF-Rahmenvertrag ohne jegliche weitere parlamentarische Zustimmung zu einem ESM umbauen zu können für den Fall, dass der Original-ESM in Karlsruhe gestoppt werden sollte. In besonderem Maße kollidieren diese Selbstermächtigungsvorschriften des EFSF-Rahmenvertrags deshalb mit der Rechtsstaatlichkeit, weil es in Deutschland kein Zustimmungsgesetz zum EFSF-Rahmenvertrag gibt, weder zur ursprünglichen Fassung vom 07.06.2010, noch zu der in 2011 geänderten Fassung (Abschnitte IV.3.1 und IV.3.2. dieser Verfassungsbeschwerden), sondern die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag durch einfachen Beschluss gem. §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG vorgesehen ist (Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag wie dem EFSF-Rahmenvertrag verstößt nicht nur gegen Art. 59 Abs. 2 GG, wo vorgeschrieben ist, dass man internationalen Verträgen nur per Zustimmungsgesetz zustimmen kann, sondern auch gegen die zur Rechtsstaatlichkeit gehörende Rechtssicherheit, weil eine Ermächtigung zur Zustimmung durch einfachen Beschluss es den Bundestagsabgeordneten ermöglichen würde, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags zuzustimmen, ohne dass die Wähler dies nachvollziehen und in ihre nächste Wahlentscheidung mit einbeziehen könnten.

Mit der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar weite Ermächtigungen enthält auch der ESM-Vertrag. Darunter ist die Ermächtigung für den ESM, selbst über die Erhöhung seines Kapitals zu entscheiden, ohne jegliche Zustimmung des Bundestags dazu (durch die leichte Aushebelbarkeit von Art. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag über Stimmrechtsaussetzungen). Die Möglichkeit, alle Entscheidungsbefugnisse innerhalb des ESM vom Gouverneursrat (also von den Finanzministern der Mitgliedsstaaten) in das Direktorium (Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag) (wo von den Finanzministern ausgewählte fachkundige Personen sitzen würden, Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) incl. selbst der Abstimmung über die Kreditauflagen durch den ESM, würde die Entscheidungen des ESM selbst der Kontrolle der nationalen Regierungen entziehen. Die Ausweitung des Instrumentariums des ESM (Art. 19 ESM-Vertrag) ohne Zustimmung des Bundestags dazu würde es z. B. ermöglichen, die EU-Fördermittel auch mit den Konditionen des ESM zu verbinden, welcher dieser den Staaten, die von ihm Finanzhilfen erhalten, gemacht hat. Auch die Verwendung des ESM zur Durchsetzung der Auflagen aus dem Ungleichgewichtsverfahren und zur Durchsetzung der Versprechungen aus der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedsstaaten (Art. 121 AEUV), darunter besonders aus dem Euro-Plus-Pakt, kollidieren mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht, weil den nationalen Parlamenten bei Schaffung des ESM und bei Einführung des Euro-Plus-Paktes nicht mitgeteilt wurde, dass man sie über den ESM zur Erfüllung der Versprechungen aus dem Euro-Plus- Pakt zwingen will.

Die Ausweitung des Instrumentariums ohne erneutes Zustimmungsgesetz (Art. 19 ESM-Vertrag) und die Kapitalerhöhung ohne parlamentarische Zustimmung versuchen. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag und Art. 2 Abs. 1 + 2 des Zustimmungsgesetzes zwar zu unterbinden, was durch eine deutsche Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 ESM-Vertrag) und die Anwendung der Selbständerungsklausel (Art. 44 ESM-Vertrag) aber leicht zu umgehen ist (Abschnitt IV.6.2.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Ebenfalls blankettartig ist Art. 44 ESM-Vertrag, nach welchem der Gouverneursrat des ESM immer beim Beitritt eines weiteren Staats zum ESM alle beliebigen Vorschriften des ESM-Vertrags ändern kann, ohne Zustimmung noch irgendeines Parlaments, und bei vorheriger Übertragung dieser Aufgabe gem. Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag könnten dann sogar die ungewählten ESM-Direktoren über die Änderung des ESM-Vertrags entscheiden. Sie könnten dann nach Art. 44 ESM-Vertrag natürlich auch entscheiden, Art. 44 ESM-Vertrag so zu ändern, dass sie den ESM-Vertrag fortan auch ohne weitere Voraussetzungen wie den Beitritt eines neuen Gesellschafters jederzeit ändern könnten.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist auch die Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag) bei jeglichem Zahlungsverzug bzgl. vom ESM erhaltenen Darlehen und bzgl. der Einzahlung vom ESM abgerufenen Kapitals.

Selbst bei gewichtigsten Entscheidungen wie weiteren Kapitalerhöhungen, Ausweitung des ESM- Instrumentariums, Übergabe / Rückholung Kompetenzen gegenüber dem Direktorium, Kreditvergaben, Kreditaufnahmen und Genehmigung Kreditauflagen könnten die betroffenen Staaten während der Zeit der Aussetzung ihres Stimmrechts nicht mit entscheiden.

Die spätere Supranationalisierung von Fiskalpakt und ESM, bzw. bei Untersagung der Zustimmung zum ESM der über die Nutzung von Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag zum Ersatz-ESM umgebauten EFSF würde aller Voraussicht nach auch gar nicht mehr über weitere vertragliche Vereinbarungen, sondern ganz einfach durch EUGH-Urteile erfolgen, in welchem der EUGH feststellen würde, dass in Fiskalpakt, EFSF-Rahmenvertrag und ESM so weitreichende Vorschriften enthalten sind, dass es sich dabei also nur um bisher nur noch nicht als solches erkanntes zusätzliches EU-Primärrecht handeln könne – völlig egal, ob irgendein Parlament in Europa jemals ermächtigt hat, diesen Verträgen primärrechtlichen Rang zu geben. Wer einen solchen Übergriff des EUGH in die Befugnisse der Exekutive, der Legislative und vor allem der Völker der Mitgliedsstaaten, nicht für möglich hält, sei nur an ultra-vires-Urteile wie Costa/Enel (Az. 6/64) und Francovich erinnert.

Auch aus diesem Grund ist es bereits dem Grunde nach mit der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar, mit intergouvernementalen Verträgen Gegenstände zu regeln, welche im Zuständigkeitsbereich des eu-rechtlichen Raums liegen.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist auch Art. 10 Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden), welcher die Mitgliedsstaaten verpflichten würde, weitere Vorschriften im Raum der erweiterten Zusammenarbeit zu initiieren, wann immer dies „für das reibungslose Funktionieren der Eurozone“ notwendig und angemessen wäre. Denn die Möglichkeit einer erzwungenen Initiierung einer erweiterten Zusammenarbeit ist in Art. 20 EUV und 329 AEUV nicht enthalten, und rechtliche Regelungen zum Euro gehören gem. Art. 3 Abs. 4 EUV zum alleinigen Zuständigkeitsbereich des eu-rechtlichen Raums, sodass sie dem Raum der erweiterten Zusammenarbeit entzogen sind. Außerdem kollidiert Art. 10 Fiskalpakt mit der Rechtsstaatlichkeit, da die Erzwingbarkeit sich blankettartig weit auf alle beliebigen Bereiche der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 EUV) beziehen würde.

Das Ungleichgewichtsverfahren, welches man nun auf Art. 9 Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, kollidiert mit der Rechtsstaatlichkeit durch die blankettartig beliebige Definierbarkeit der Ungleichgewichte, sodass die EU-Kommission mit Hilfe eben dieser Beliebigkeit ausnahmslos alle Staaten der Eurozone ins Ungleichgewichtsverfahren zwingen könnte, um diesen bußgeldbewehrte „Empfehlungen“ zu machen zu allen beliebigen Bereichen der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten.

Die Blankettartigkeit des Ungleichgewichtsverfahrens zeigt sich besonders deutlich in den Begründungen der Verordnungsentwürfe zu dessen Einführung (Abschnitte V.5 und V.7 dieser Verfassungsbeschwerden sowie Abschnitt V.11 zur Allkäuflichkeit im Sinne der Exportierbarmachung aller beliebigen bisher nicht handelbaren Güter). Danach will die EU-Kommission die Macht, vor allem Staaten mit hohen Leistungsbilanzdefiziten zur Exportierbarmachung aller von der Kommis-sion gewünschten bisher unveräußerlichen Güter zu zwingen. Und die Staaten ohne Leistungsbilanzdefizite hätten dann eben durch den bei ihnen bestehenden geringeren Grad an Allkäuflichkeit wiederum deutliche Ungleichgewichte im Vergleich zu den schon weiter ausverkauften Staaten.

Unter den Ausverkauf würde aller Voraussicht nach auch die Käuflichmachung aller Naturdienstleistungen (siehe vor allem Abschnitte V.11 und X.3 dieser Verfassungsbeschwerden) fallen. Wenn alles käuflich würde, und darauf ist das Ungleichgewichtsverfahren ausgerichtet, dann würde dies zugleich auch den realen Einfluss des demokratisch zustande gekommenen Rechts auf die Wirt-schaft marginalisieren und damit die Rechtsstaatlichkeit.

Am Ungleichgewichtsverfahren und an der Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind vor allem ultra-vires die Aussetzung des Stimmrechts, die umgekehrte Abstimmung, die Ausdehnung der Bußgeldbewehrung und damit Ausdehnung der de-facto Verbindlichmachung von Empfehlungen, die Reduzierung der Sozialversicherung auf eine Mindestversorgung und die Enteignung der Privatrenten ohne ausdrückliche EU-Kompetenz dafür im Primärrecht, die Einführung der totalen Allkäuflichkeit über die Ungleichgewichtsverfahren und die Aufbrechung selbst der grundlegenden institutionsmäßigen und verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedsstaaten unter offenem Bruch von Art. 4 EUV mittels Aufnötigung von Verfassungsänderungen (siehe Abschnitte IV.5.3 und V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) und im Rahmen der Allkäuflichkeit durch die Ungleichgewichtsverfahren, sowie (wieder über Ungleichgewichtsverfahren) die beliebigen Eingriffe der Kommission in Lohnpolitik, Finanzpolitik und Wirtschaftspolitik. Als ultra-vires-Verstoß zu werten sind auch die willkürliche Definierbarkeit der Ungleichgewichte durch die EU-Kommission und die beliebige Ausdehnung der Zuständigkeiten durch Auflagen und Empfehlungen (soweit das nicht heute schon bzgl. des Defizitkriteriums möglich ist).

Am heftigsten verstößt die umgekehrte Abstimmung gem. Art. 7 Fiskalpakt bei der Entscheidung, ob ein Staat ins Defizitverfahren muss, gegen die Rechtsstaatlichkeit, da so alle Staaten der Eurozone ohne ernst zu nehmende Möglichkeit des Ministerrats zur Gegenwehr, im Defizitverfahren landen würden, und das selbst, wenn sie nur einmal eine Meinung der EU-Kommission zu ihren Haushaltsentwürfen nicht vollständig befolgen würden (Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/0386 (COD), Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Und das angesichts der Folgen des Defizitverfahrens für die Staaten wie mit hohen Bußgeldern sanktionsbewehrte Empfehlungen zzgl. IWF-artig strenger Verschärfung und Kürzung der wichtigsten EU-Fördermittel (Abschnitte V.3, V.4, V.6 und VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 9 Fiskalpakt kollidiert auch mit der Rechtsstaatlichkeit, weil dieser sich nicht hinreichend konkret auf eine Form von Ungleichgewichtsverfahren konzentriert, sondern man auf diesen immer neue Mechanismen im Namen der Verringerung makroökonomischer Ungleichgewichte stützen könnte, fast so blankettartig, nur mit anderem Vorwand wie im ersten Satz des Art. 136 Abs. 3 AEUV.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist auch, dass im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren die Kommission die Macht erhalten soll, Bußgelder bereits gegen Staaten zu verhängen, welche lediglich Korrekturmaßnahmenpläne vorgelegt haben, mit denen die Kommission nicht vollständig zufrieden ist. Damit könnte die Kommission Bußgelder willkürlich verhängen selbst gegenüber Staaten, die alle ihre ausdrücklichen Empfehlungen vollständig befolgen, die nur von sich aus nicht direkt so viel anbieten, wie die Kommission es gerne hätte. Das ist mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unvereinbar. Siehe auch Abschnitt V.5 dieser Verfassungsbeschwerden.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist auch die Erzwingbarkeit der funktionellen Privatisierung sämtlicher hoheitlicher Aufgaben der Staaten der Eurozone im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren. Wenn hoheitliche Aufgaben, also Aufgaben von Exekutive, Legislative und Judikative durch Unternehmen ausgeführt werden, dann hängt die Arbeitsplatzsicherheit der Beschäftigten nicht mehr primär von ihrer Treue zum geltenden Recht, sondern von ihrer Treue zum Unternehmen ab, was die Wahrscheinlichkeit von behördlichen Entscheidungen aus Interessenkonflikten heraus entscheidend erhöht. Darüber hinaus zeigt besonders deutlich der in Abschnitt VIII.8 dieser Verfassungsbeschwerden zitierte Fall eines Jugendgefängnisses in den USA, dass die funktionelle Privatisierung die Korruption in erheblichem Maße fördert, und zwar in beide Richtungen, nicht nur innerhalb des funktionell privatisierten Bereichs und aus diesem heraus, sondern auch in diesen hinein.

Außerdem wird so der Profitabilität im Verhältnis zur Durchsetzung des demokratisch legitimiert zustande gekommenen Rechts zu viel Gewicht gegeben, d. h., auch bereits außerhalb jeglicher Interessenkonflikte ein erheblicher finanzieller Anreiz zur Vernachlässigung der Rechtspflege geschaffen. Bei der Vergabe legislativer Aufgaben, wie z. B. der Zuarbeit bei der Erstellung von Gesetzentwürfen an privat würden völlig ungewählte Lobbyisten entscheidend mitbestimmen, was geltendes Recht würde, man denke nur an die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs für die deutsche Bankenrettungsinstitution Soffin durch eine Anwaltsfirma, welche zumindest auch mit der Beratung von Banken beschäftigt ist, denn Abgeordnete ändern an Gesetzentwürfen erfahrungsgemäß nur das, was sie entdecken, dessen rechtlichen Gehalt sie verstehen, und was sie auch noch anders sehen als der, der den Entwurf erstellt hat. Bei Privatisierung der Judikative schließlich wäre mit Urteilen zu rechnen, bei deren Zustandekommen die eigenen Interessen des Rechtsprechungsunternehmens mit demokratisch legitimiertem Recht abgewogen würden.

Es wäre durch die Privatisierung der hoheitlichen Einrichtungen des Staates im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren zur Exportierbarmachung der bisher nicht handelbaren Güter auch keine wirksame Dienstaufsicht mehr sichergestellt, sodass die meisten hoheitlichen Entscheidungen aus Interessenkonflikten heraus gar nicht mehr öffentlich bekannt würden. Zur Durchbrechung der demokratischen Legitimationskette und damit der Verletzung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) wird im Übrigen auf den Abschnitt IX.8 zum grundrechtsgleichen Wahlrecht und auf Abschnitt VIII.5 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Das Wort „Governance“ ist ein schillernder Begriff; jeder versteht darunter etwas anderes. In der deutschen Rechtswissenschaft wird es u. a. benutzt für die Vorstellung, hoheitliche Entscheidungen verhandelbar zu machen, also geltendes materielles Recht zur Verhandlungsbasis zu degradieren. Auf einem Markt ist es normal, dass wirtschaftlich stärkere Akteure für sich Sonderkonditionen aushandeln können. Bzgl. hoheitlicher Entscheidungen hingegen wäre es die weitgehende Legalisie-rung dessen, was man heutzutage als Korruption deuten würde. Da dieser Gedanke aber einmal gerade im Bereich solcher rechtswissenschaftlicher Richtungen in Deutschland, die zugleich auch die Vergabe möglichst vieler hoheitlicher Bereiche an privat anstreben, im Umlauf ist, und weil die Begründung der EU-Verordnungsentwürfe zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten keinerlei Ausnahme von der Exportierbarmachung bisher nicht handelbarer Güter benennt, wäre nach Inkrafttreten des Fiskalpakts auch mit der Legalisierung dessen, was man heute als Korruption deuten würde, zu rechnen. Damit könnten die demokratisch legitimierten Abgeordneten nur noch die Verhandlungsbasis für die hoheitlichen Entscheidungen der Exekutive und der Judikative festlegen. Das ist mit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und damit mit der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar.

Nach Leitsatz 4 des Lissabonurteils wacht das Bundesverfassungsgericht über das ultra-vires-Verbot. Aus Sicht des Lissabonurteils ist dies in erster Linie in der Demokratie begründet, was nachvollziehbar ist, da die Demokratie bereits vorverfassungsrechtlich ist. Aber ultra-vires ist zu- gleich immer auch ein Verstoß gegen die unantastbare Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).

Zum Rechtsstaat im formell- rechtlichen Sinne gehört, dass die Machtausübung des Staates umfassend durch Gesetze geregelt ist, um Willkür zu verhindern, und dass darum das Recht auch eingehalten werden muss, und dass Kompetenzen nicht überschritten werden dürfen.

Ultra-vires ist vor allem die Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV über das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6 EUV), welches nur für die Initiierung solcher Vorschriften zulässig ist, welche die Kompetenzen der EU in keiner Weise ausdehnen. Die Initiierung ausgerechnet einer extrem weiten Blankett-Ermächtigung ist das Gegenteil dessen, wofür Art. 48 Abs. 6 EUV zugelassen ist. Und das nach dem Spiegel-Artikel „Euro-Rettungsschirm soll halbe Billion Euro verwalten“ vom 12.02.2011 ( Abschnitt X.5 dieser Verfassungsbeschwerden) mutmaßlich auch noch, um anderen EU- Mitgliedsstaaten zu helfen, ihre Einwohner über deren Recht auf eine Volksabstimmung über die Vertragsänderung zu täuschen. Ein ultra-vires – Verstoß ist immer ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit; aber einer, der unternommen wird, um die Völker anderer europäischer Staaten über deren Rechte aus dem Demokratieprinzip täuschen zu helfen, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit. Ob ein dahin gehender Vorsatz wirklich vorgelegen hat oder nur ein sehr großes Maß an Unbewusstheit, scheint im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden aber nicht klärungsbedürftig.

Ultra-vires ist auch, dass man nun stattdessen EU-Sekundärrecht, namentlich die Sanktionierbarkeit von Ungleichgewichtsverfahren (Art. 9 Fiskalpakt) und haushaltsmäßiger Überwachung (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) sowie die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt), auf den Fiskalpakt stützen will, obwohl man EU-Sekundärrecht nur auf EU-primärrechtliche Ermächtigungen stützen kann und nicht auf außerhalb des EU-rechtlichen Raums befindliche intergouvernementale Verträge (Abschnitte III. 20 und V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Ultra-vires ist auch der Verstoß gegen das grundsätzliche völkerrechtliche Rückwirkungsverbot (siehe Abschnitt III.9 dieser Verfassungsbeschwerden). Da Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 Fiskalpakt und auch der Fiskalpakt insgesamt keine ausdrückliche Rückwirkung enthalten, könnte der Fiskalpakt nach der WVRK auch keine rückwirkende Wirkung entfalten, und könnte er damit dem Ungleichgewichtsverfahren und der Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, soweit sie ultra-vires sind, keine Grundlage werden. Abgesehen davon, dass man selbst, wenn erst der Fiskalpakt geschaffen worden wäre, EU-Sekundärrecht nicht auf intergouvernementale Verträge stützen könnte. Trotzdem wird dieser Versuch unternommen, was eine deutliche Antwort des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des grundrechtsgleichen Wahlrechts erfordert. Sonst könnte die EU sich alle beliebigen Kompetenzen anmaßen und diese einfach ohne primärrechtliche Grundlage fortsetzen.

Ebenso unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist es, Staaten, die lediglich Gelder aus dem Euro-Rettungsschirm bzw. aus dessen zweiter Stufe erhalten haben, in das Staateninsolvenzverfahren des ESM zu zwingen (siehe Abschnitte IV.6.2.2 bis IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Denn die demokratisch legitimierte Entscheidung des jeweiligen Staates wäre es jeweils nur, Kredite im Rahmen des Euro-Rettungsschirms in Anspruch zu nehmen und dafür seinen Einwohnern drakonische Auflagen des IWF zuzumuten. Im Staateninsolvenzverfahren wären die Auflagen zwar von ihrer Missachtung der Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten vergleichbar wie beim Euro-Rettungsschirm, aber es wäre insoweit noch undemokratischer, als beim Euro-Rettungsschirm die Menschen wenigstens noch die Chance hätten, mitzubekommen, wer die Grausamkeiten ersonnen hat, während sie beim Staateninsolvenzverfahren, zumindest in Deutschland, wo die Identität der Gläubiger wie ein Staatsgeheimnis gehütet wird, noch nicht einmal erfahren würden, von wem sie de-facto diesbzgl. beherrscht würden. Es ist mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Rechtssicherheit und mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Rechtsklarheit unvereinbar, wenn Staaten, die Kredite von EFSM oder EFSF beantragt haben, allein auf Grund dessen gegen ihren Willen in ein Staateninsolvenzverfahren gezwungen werden können.

Zu einem Rechtsstaat gehören die Transparenz und Begründungspflicht staatlichen Handelns, die Transparenz der Willensbildung staatlicher Organe und die Informationsfreiheit.

Dazu gehört auch, dass das Volk wenigstens erfährt, von wem es beherrscht wird, und wie die Gesetze und völkerrechtlichen Verträge, durch die es beherrscht wird, zustande kommen.

Das Volk hat sich seine privaten Gläubiger nicht ausgesucht. Dass man in Deutschland dem Staat große Mengen Geld leihen kann, ohne dass es eine Volksabstimmung gibt, ob das Volk den jeweiligen Gläubiger haben will, ist demokratisch verantwortbar, solange der Gläubiger daraus keine hoheitlichen Rechte ableiten kann. Selbst die Tatsache, dass in Deutschland den Bürgern gegenüber geheim gehalten wird, wer die Gläubiger des Staates und damit indirekt die Gläubiger der Bürger sind, wäre möglicherweise noch verfassungsgemäß, wenn es nicht unternommen würde, den Gläubigern hoheitliche Macht über Deutschland zu geben (siehe auch Abschnitt IX.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Aber genau das, die Ausstattung der Gläubiger des Staates mit hoheitlicher Macht durch die Befugnis, den Staaten der Eurozone verbindliche Auflagen im Gegenzug für Schuldenerlasse zu machen (Abschnitte IV.6.2.2 bis IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden), will man nun im ESM (bei Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren) der Eurozone, gestützt auf Erwägungsgründe 11+12 und auf Art. 12 ESM-Vertrag, einführen; und obendrein noch den ESM-Vertrag vor dem Volk verstecken. Also die auflagenbezogene legislative und exekutive Herrschaft der privaten Gläubiger auch über das deutsche Volk, durch Gläubiger, die das deutsche Volk weder ausgewählt, noch genehmigt hat, noch nicht einmal beim Namen genannt bekommt. Solch ein Maß an Intransparenz ist mit der für die Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Transparenz unvereinbar.

Das ESMFinG kollidiert mit der Rechtsstaatlichkeit, weil erst durch sein Inkrafttreten das Zustimmungsgesetz zum ESM und dadurch auch der rechtsstaatswidrige ESM in Kraft treten könnten.

Unvereinbar mit der unantastbaren (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) Rechtsstaatlichkeit ist auch Art. 12 Abs. 4 Fiskalpakt (in der Fassung des Fiskalpakt 5 vom 21.01.2012), welcher es den Regierungschefs verbietet, die Ergebnisse künftiger Euro-Gipfel aus ihrer Sicht zu verkünden, sondern dieses Recht allein dem Präsidenten der Eurogruppe (derzeit der Bilderberger Jean-Claude Juncker) gibt. Das ist aus Sicht der Demokratie bzw. des grundrechtsgleichen Wahlrechts auch keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den ersten vier Entwurfsfassungen des Fiskalpakts, wonach dieses Recht dem Präsidenten des Euro-Gipfels (derzeit der Bilderberger Herman van Rompuy) und dem Präsidenten der EU-Kommission (derzeit der Bilderberger Jose Manuel Barroso) zustehen sollte.

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist auch die Ermächtigung in §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG, dass der Bundestag Änderungen der EFSF-Rahmenvereinbarung allein durch einfachen Beschluss zustimmen können soll. Das ist unvereinbar mit Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, welcher auch zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit normiert, dass der Bundestag internationalen Verträgen nur in Form von Bundesgesetzen zustimmen darf. Denn Entwürfe zu Bundesgesetzen werden auf der Webseite des Bundestags veröffentlicht zusammen mit der Information, wann sie auf der Tagesordnung des Bundestags stehen, und nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat, und wenn der Bundespräsident sie nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, werden sie ganz transparent im Bundesgesetzblatt verkündet. Einfache Beschlüsse hingegen werden insbesondere nicht im Bundesgesetzblatt sichtbar gemacht. Durch seine Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit kann die Verletzung von Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG hier auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (i. V. m. Art. 38 GG) gerügt werden.

Ebenso unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist die ab der am 23.05.2012 verkündeten Fassung in §3 Abs. 2 Nr. 2 StabMechG enthaltene Ermächtigung des Bundestags, Ausweitungen des Instrumentariums der EFSF durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Die bereits bekannten Wünsche zur Ausweitung des Instrumentariums wie Eurobonds, Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln zur Durchsetzung von EFSF-Auflagen und EFSF-Zahlungen direkt an Banken, haben jedoch eine solche Tragweite, dass sie rechtsstaatlich nicht ohne rechtsklare Änderung des EFSF-Rahmenvertrags und auch nicht ohne ein rechtsklares Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG bewältigt werden dürfen.

Unvereinbar der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ist auch die ab der am 23.05.2012 verkündeten Fassung in §3 Abs. 2 Nr. 2 StabMechG enthaltene Ermächtigung des Bundestags, Ausweitungen des Instrumentariums der EFSF durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Die bereits bekannten Wünsche zur Ausweitung des Instrumentariums wie Eurobonds, Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln zur Durchsetzung von EFSF-Auflagen und EFSF-Zahlungen direkt an Banken, haben jedoch eine solche Tragweite, dass sie, auch zur Sicherung der Rechtsweggarantie, nicht ohne rechtsklare Änderung des EFSF-Rahmenvertrags und auch nicht ohne ein rechtsklares Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG bewältigt werden dürfen

Unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit ist die, wenngleich gem. Art. 48 WVRK unwirksame, Ratifizierung des ursprünglichen EFSF-Rahmenvertrags ohne vorherigen parlamentarischen Beschluss (Art. 59 Abs. 2 GG) eines deutschen Zustimmungsgesetzes zu diesem durch die deutsche Bundesregierung (Abschnitte IV.3.1 + IV.3.4 dieser Verfassungsbeschwerden), welche ausweislich ihrer Antwort vom 08.07.2010 auf eine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion den EFSF-Rahmenvertrag damals rechtsirrtümlich für einen privatrechtlichen Vertrag hielt. Dabei besteht die Rechtsstaatswidrigkeit durch die Verletzung von Art. 59 Abs. 2 GG und die Umgehung der Zuständigkeit des Bundespräsidenten auf Grund des Rechtsirrtums der Bundesregierung ebenso wie durch den EFSF-Rahmenvertrag selbst, welcher das rechtsklare Wort „Ratifizierung“ selbst in der dafür vor-gesehenen Anlage 3 des Vertrags vermeidet und damit solche Irrtümer überhaupt erst ermöglicht.Das lässt sich durch die Rechtsprechung eingrenzen, indem entweder die gesamte deutsche Zustimmung als nichtig beurteilt wird, oder indem dem EFSF-Rahmenvertrag und allem Handeln deutscher Vertreter in dessen Rahmen nur ein privatrechtlicher Rang beigemessen wird. Und ein etwaiger völkerrechtlicher Vertrauensschutz kann zeitlich für Deutschlands Teilnahme an der EFSF nur max. bis zum 30.06.2013 reichen (Art. 11 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag).

Noch unvereinbarer mit der Rechtsstaatlichkeit im formellen und im materiellen Sinne sind die Verschiebung des auf die EFSF anzuwendenden Rechts nach England und die Verschiebung des Gerichtsstands zum EUGH (für Streitigkeiten zwischen den Staaten) bzw. nach Luxemburg (für Streitigkeiten zwischen den Staaten und der EFSF) (Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag, Abschnitt IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit werden unterlaufen, wenn die im Grundgesetz normierten Grundrechte, Strukturprinzipien und grundrechtsgleichen Rechte, ohne dass dies aus dem Grundgesetz erkennbar wäre, über Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag ihrer Eigenschaft als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab auch des EFSF-Rahmenvertrags beraubt werden. Und die Beschwerdeführerin würde des Schutzes dieser Rechte bzgl. der Verschiebung der Zuständigkeit zum EUGH beraubt, weil dieser keine Befugnis hat, über die nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten und über die universellen Menschenrechte zu urteilen (Abschnitt III.6.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne bedeutet gerade auch, in einem bestimmten territorialen Geltungsgebiet einen garantierten Grundrechtsschutz zu haben, der nicht unterlaufen werden kann. Entsprechendes gilt für Deutschland auch für die universellen Menschenrechte, da die besondere Verbindung in Gestalt des Art. 1 Abs. 2 GG Teil des unantastbaren Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit ist. Die Unterwerfung des EFSF-Rahmenvertrags unter englisches Recht wäre nur dann grundgesetzkonform, wenn sich seine Auswirkungen auf privatrechtliche Auswirkungen beschränken würden, was aber nicht der Fall ist.

Art. 16 i. V. m. Erwägungsgrund 7 Fiskalpakt mit ihrer Verpflichtung zur Supranationalisierung des Fiskalpakts sind unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit, denn dadurch würden auch künftige neu gewählte Regierungen und Parlamente gebunden, für eine Supranationalisierung des Fiskalpakts zu stimmen. Das ist unvereinbar mit der zur Rechtsstaatlichkeit gehörenden Gewaltenverschränkung, welche auch im Verhältnis zwischen der jetzigen und späteren Regierungen und im Verhältnis zwischen dem jetzigen und späteren Bundestagen zu wahren ist. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Abschnitt IX.8 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Zu einem Rechtsstaat gehört ein effektiver Rechtsschutz. Dies ist bisher über Art. 19 Abs. 4 GG für sämtliche Rechte der Einwohner Deutschlands gewährleistet, und für sämtliche hier geltenden Rechte, auch für die aus internationaler Rechtsquelle. Sämtliche Einwendungen in diesen Verfassungsbeschwerden bzgl. der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (Abschnitt IX.13 dieser Verfassungsbeschwerden) werden hiermit auch als Verletzung der Rechtsstaatlichkeit geltend gemacht.

Auch sämtliche Einwendungen bzgl. Art. 19 Abs. 4 GG wegen des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG werden gleichermaßen als Verletzung der Rechtsstaatlichkeit geltend gemacht. Darüber hinaus kollidiert das Gesetz mit der Rechtsstaatlichkeit durch Intransparenz und mangelnde Rechts- klarheit und Rechtssicherheit bzgl. der Identität der die Auflagen machenden Gläubiger, der Unsichtbarkeit der bereits bei Begebung der Staatsanleihen in die kollektiven Aktionsklauseln auf-genommenen Auflagen, wegen der Unsichtbarkeit der Muster-Kollektiven-Aktionsklauseln, wegen der beliebigen Einberufbarkeit des Staateninsolvenzverfahrens durch die Bundesregierung und wegen der beliebigen Verschiebbarkeit über den Globus von anwendbarem Recht und Gerichts-stand. Diese Verschiebung bedeutet außerdem eine vollständige Entleerung der Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne, soweit es um die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte geht, sowie bzgl. der universellen Menschenrechte, soweit diese im jeweils betroffenen anderen Staat nicht gelten. Und soweit die Verschiebung, welche für jede Anleihe jeweils anderswohin sein könnte, bereits bei deren Begebung geschehen würde, wäre dies für die Öffentlichkeit unsichtbar.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer durch das Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) i. V. m. der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) verletzt.

Sie wäre als Einwohnerin und Bürgerin Deutschlands selbst betroffen durch die ultra-vires-mäßige Stützung der EU-Verordnungen zum Ungleichgewichtsverfahren (Art. 9 Fiskalpakt) und zur haushaltsmäßigen Überwachung (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) sowie zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt) auf einen intergouvernementalen Vertrag wie den Fiskalpakt sowie durch deren Stützung auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV – mit gravierendsten Folgen wie der Marginalisierung der Gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der entschädigungslosen Enteignung der privaten Renten- und Lebensversicherungsansprüche über den verschärften Stabilitäts- und Wachstumspakt und der totalen Kommerzialisierung aller Lebensbereiche über die Handelbarmachung sämtlicher nicht handelbarer Güter im Ungleichgewichtsverfahren, durch die Privatisierung auch der Gerichte im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren, durch die Blankett-Ermächtigungen vor allem im Bereich der Ungleichgewichtsverfahren, bzgl. der Inhalte der Empfehlungen beim Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Auflagen für Kredite und teilweise Schuldenerlasse im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus, durch die Mit-Herrschaft ungewählter IWF-Mitarbeiter und ungewählter Gläubiger über Deutschland, durch die deutliche Erhöhung der Putschgefahr (darunter vor allem über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt), durch die Instrumentalisierbarmachung der wichtigsten EU-Fördermittel (darunter am gravierendsten der Agrarmittel, der Kohäsions- und der Strukturmittel) für im EU-Primärrecht für diese nicht vorgesehene Zwecke (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), und durch die demokratiewidrige Aufzwingbarkeit eines bereits nach dem Waldenfels-Urteil demokratiewidrigen Staateninsolvenzverfahrens betroffen.

Außerdem wäre sie betroffen durch die völlige Ignorierung (über die Verpflichtung zur IWF-Artigkeit der Auflagen) der in Deutschland geltenden Grund- und Menschenrechte der Einwohner Deutschlands. Und sie wäre in besonderem betroffen dadurch, dass insbesondere Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt, aber auch die Auflagen aus EFSF und ESM, als Grundlage auch dafür vorgesehen sind, die Staaten der Eurozone zur Änderung ihrer Verfassungen zu zwingen.

Sie wäre betroffen durch die völlige Aushebelung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch die Verschiebung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands über das BSchuWG und über Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Aushebelung der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) ereignen würde.

Die persönliche, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist auch gegeben hinsichtlich der in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 geltend gemachten erforderlichen Volksabstimmungen, da insbesondere die Intransparenz um die Tragweite Fiskalpakt, ESM und EFSF-Rahmenvertrag und der daran anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden), das Verstecken insbesondere des Vertragstextes und des Fiskalpakt-Vertragstextes vor dem Volk und die in zeitlichem Zusammenhang mit der Präsentation der Verordnungsentwürfe zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung sichtbar gewordene Bereitschaft der Ergreifung rechtsstaatswidriger Maßnahmen das Ausmaß der Gefährdung des Rechtsstaats beweisen. Die sichtbar gewordene Bereitschaft zur Ergreifung rechtsstaatswidriger Maßnahmen incl. der Stimmrechtsaussetzungen bei ESM, Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren beweisen zusammen mit der am 28.09.2011 erfolgten Zustimmung des Europaparlaments zu den fünf EU-Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung die dringende Gefahr, dass man diese Mechanismen selbst bei Untersagung der Zustimmung zum Fiskalpakt, zum ESM und zum EFSF-Rahmenvertrag zumindest bzgl. Wirtschaftsregierung und EFSF einfach weiterhin anwenden sowie die EFSF einfach zum Ersatz-ESM würde. Die unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit bzgl. der Erforderlichkeit der geltend gemachten Volksabstimmungen ergibt sich daraus, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, auf eine reine Untersagung der Zustimmung zu EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt zu vertrauen, und dann im Falle der ultra-vires-mäßigen und durch demokratiefeindliche Maßnahmen flankierten Durchsetzung der genannten Mechanismen erneut eine derart umfangreiche Klage formulieren zu müssen. Bis das geschafft wäre, könnte längst eine offene Diktatur entstanden sein.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen, und soweit es um die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen auf Bundesebene, auch zum Schutz der Gewaltenverschränkung und der Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne, geht.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/071-sozialstaat