075. Finanzpolitik, Bankenrettung, Eurozone

XI.6 ARD-Magazin Monitor beweist fehlende Erforderlichkeit der Bankenrettung aus Steuermitteln

Das ARD-Magazin Monitor stellte ein für den Steuerzahler vollkommen kostenloses Konzept zur Bankenrettung vor. Danach sollen die Gläubiger von Banken, wenn diese Zahlungsprobleme haben, einfach mit neuen Aktien bezahlt werden, also Anteile und damit Mitentscheidungsrechte statt Liquidität erhalten. Wenn man gesetzlich den Banken diese Möglichkeit gegeben hätte, so hätte nicht ein Euro für die Soffin und andere nationale Bankenrettungsfonds ausgegeben werden müssen. Die Liquiditätsprobleme von Euro-Mitgliedsstaaten sind gerade erst eine Folge vor allem der Verschwendung von Steuergeldern zur Bankenrettung.

Der Einbau schon wieder einer Bankenrettung, diesmal einer präventiven mit staatlicher Anschubfinanzierung, ist also ebenfalls absolut unnötig, um die Banken zu retten. Trotzdem hat der IWF Griechenland genau dies bereits als Kreditauflage gemacht. Es ist zu erwarten, dass er auch allen anderen Staaten, welche in die Mühlen der iwf-typischen Auflagen des „Euro-Stabilisierungsmechanismus“ geraten, die Auflage machen wird, einen Teil der Kredite als Startkapital in einen präventiven Bankenrettungsfonds einzuzahlen (vgl. auch Tz. 17 der abschließenden Stellungnahme des IWF gegenüber der Eurozone vom 07.06.2010).

www.youtube.com/watch?v=K55uup7SzLA

Der Monitor-Bericht beweist, dass Bankenrettung aus Steuergeldern vollkommen unnötig ist. Eingriffe in Grundrechte, so auch in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) der Beschwerdeführerin, sind nur zulässig, soweit sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Mangels Erforderlichkeit ist die Bankenrettung aus Steuermitteln ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Steuerzahler. Steuermittel dürfen für diesen Zweck nicht verwendet werden.

Es ist in diesem Verfahren möglich und auch erforderlich zum Schutz des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Eigentum, falls das Bundesverfassungsgericht nicht ohnehin den gesamten Euro-Stabilisierungsmechanismus als verfassungswidrig qualifiziert, die Hingabe deutscher Steuermittel zumindest insoweit zu untersagen, dass damit abgesicherte Darlehensmittel nicht zur Einzahlung in einen Bankenrettungsfonds verwendet werden dürfen. Nur äußerst hilfsweise wird geltend gemacht, dass Grundrechtseingriffe nur insoweit verfassungsgemäß sein können, wie sie noch angemessen sind. Bereits durch die Soffin sind die Banken überrettet worden, sodass das Maß der Angemessenheit längst überschritten ist.

XI.7 Weltbankstudie zeigt Überforderung der Staaten durch Rettung angeblich systemisch wichtiger Banken auf

Die Weltbank-Studie „Are banks too big to fail or too big to save? International evidence from equity prices and CDS spreads“ aus Mai 2010 ist laut der Weltbank die erste, welche dokumentiert, wie (und nicht nur dass) Gesamtverschuldung und Haushaltsdefizit von Staaten deren Unterstützung für den Bankensektor begrenzen können (S. 6+7).

Die Studie legt nahe, dass einige Banken so groß geworden sind, dass es ihren Sitzstaaten finanziell überhaupt nicht mehr möglich ist, diese im Falle einer schweren Finanzkrise zu retten. Laut S. 2 im Abschnitt „Introduction“ der Studie lagen die Schulden der „systemrelevanten“ Banken in Island Ende 2007 vor der Krise beim 9-fachen des isländischen Bruttoinlandsprodukts (BIP). In 2008 waren es in der Schweiz das 6,3-fache und in Großbritannien das 5,5-fache des BIP, in Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland und den Niederlanden immerhin noch das Doppelte. Das bedeutet, wenn die „systemrelevanten“ isländischen Banken alle ihre Schulden nicht mehr hätten begleichen können, hätten die Isländer 9 Jahre ihre gesamten Verdienste aufwenden müssen, um diese zu begleichen; da man auch noch essen, trinken und wohnen muss, hätte das natürlich noch weit länger gedauert, was die Steuerzahler wohl in keiner Demokratie hinnehmen würden. Laut der Weltbank gibt es Banken mit Vermögensgegenständen im Wert von über 100,- Milliarden $, obwohl die profitabelste Größe eher bei 25,- Milliarden $ liegt. Schon in der Kurzzusammenfassung auf der ersten Seite der Studie wird als eine Lösungsmöglich-keit vorgeschlagen, dass „systemrelevante“ Banken auch freiwillig schrumpfen oder sich in mehrere Banken aufteilen können. Das ist äußerst bemerkenswert, weil man Vorschläge zur Entflechtung sonst eher bei Wissenschaftlern wie Dr. Alexander Rüstow (siehe Abschnitte XI.3 und XI.8 dieser Verfassungsbeschwerden) erwarten würde, auch wenn die Weltbank die optimale Bankengröße zur Vermeidung von „too big to safe“ deutlich höher ansetzt als Dr. Rüstow. Der Weltbank geht es eher darum, Banken überhaupt noch retten zu können, ohne dass der Staat daran kollabiert, Dr. Rüstow wollte solche schweren Eingriffe in den Markt, wie es eine Bankenrettung durch den Staat darstellt, gar nicht erst zulassen; er wollte die Banken so weit begrenzen, dass die Insolvenz keiner einzigen Bank mehr der Volkswirtschaft signifikant schaden könnte. Laut der Weltbankstudie profitieren „systemisch“ große Banken mehr davon, größere Risiken auf sich zu nehmen, da sie bis-her erfahrungsgemäß eher damit rechnen können, vom Steuerzahler gerettet zu werden; ihre Aktien sinken aber besonders stark, wenn der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, ein großes Haushaltsdefizit im Verhältnis zum BIP hat, weil das an der Börse als ein Indiz nachlassender Fähigkeit und möglicherweise Willigkeit zur Rettung dieser Banken gewertet wird (S. 4). Die Studie zitiert Forschungsergebnisse aus den USA, wo die staatliche Einlagesicherung seit 1984 besonders großzügig gestaltet wurde für 11 Banken, welche man auf Grund ihrer Größe für systemrelevant hielt. Diese Bevorzugung, so haben von der Weltbank zitierte Untersuchungen aus 1990, 1995 und 2000 gezeigt, hat Anreize geschaffen zur Schaffung immer größerer Banken. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin zeigt dieses Beispiel, dass auch der europäische Finanzierungsmechanismus einen Ansturm ausgelöst hat, hier auf die Förderung durch die Staatsbürgschaften und zur Spekulation gegen weitere Staaten, damit die nächste Erhöhung des Euro-Rettungsschirms aufgelegt wird – und natürlich für größere Bankenfusionen, um „too big to fail“ zu werden. Die Weltbank-Studie zeigt, dass die Einschätzung, ob eine Bank „too big to fail“ oder gar „too big to save“ ist, sich erheblich auswirkt auf die Werteinschätzung der Aktien von Banken, die man für systemisch groß hält. „Too big to fail“ bedeutet, dass eine Bank auf Grund ihres Gesamtschulden-standes im Verhältnis zum BIP des Sitzlandes für so wichtig eingeschätzt wird, dass bei einer Unternehmensbewertung angenommen wird, dass der Staat im Zweifel die Bankschulden bezahlen würde. „Too big to save“ bedeutet, dass die Bankschulden so hoch sind im Vergleich zum BIP, dass es aussichtslos erscheinen müsste, die Bank mit staatlichen Mitteln zu retten, und daher eher anzunehmen wäre, dass der Staat dies auch gar nicht erst versuchen würde. Darum fördert ein Schulden-stand einer Bank von über dem 1,5-fachen des BIP die Einschätzung als „too big to fail“ und damit den Aktienwert, während ein Schuldenstand von über dem 2,7-fachen des BIP schon als „too big to save“ angesehen wird, was zu deutlichen Abschlägen bei der Unternehmensbewertung führt (S. 16 und 17), bei einer „too big to save“ - Bank mit ansonsten durchschnittlichen Ertragsrisiken z. B. zu einem Bewertungsabschlag von 22,3 % (S.7). Dazu, ab welchem Verhältnis zwischen ihren Schulden und dem BIP ihres Sitzlandes eine Bank „systemisch“ groß ist, trifft die Studie jedoch keine klare Aussage. Daraus schließt die Beschwerdeführerin, dass in der Wissenschaft höchstens Einigkeit darüber besteht, „Systemrelevanz“ am Verhältnis zwischen den Schulden einer Bank zum BIP zu messen, nicht aber an dem genauen Mindestwert dieses Quotienten für die Erreichung von „Systemrelevanz“. Selbst die Deutsche Bank als größte Bank in Deutschland hat laut Tabelle 1 (S. 29) nur ein Verhältnis von 0,87, ist also aus Sicht der Weltbank zwar „systemisch“, aber zugleich weit entfernt von einem „too big to fail“ - Status, von der Commerzbank, der Hypo Real Estate Bank und einigen Landesbanken ganz zu schweigen.

Die Studie entdeckte auch, dass der Wert von Bankaktien negativ beeinflusst wird von der Gesamtverschuldung und von einem Haushaltsdefizit ihres Sitzlandes sowie davon, wenn ihr Sitzland immer noch dabei ist, die Kosten der vorherigen Finanzkrise abzubezahlen (S. 15, 21).

Die Weltbankstudie beweist, dass schon lange vor der aktuellen Finanzkrise in die Aktienbewertung Einschätzungen bzgl. „too big to fail“ sowie die Fähigkeit des Sitzlandes zur Bankenrettung eingerechnet wurden.

Der Weltbankstudie liegt (S. 22) außerdem ausdrücklich die Annahme zu Grunde, dass die Fähigkeit eines Staates zur Übernahme der Schulden seiner größten Banken eher abhänge vom Verhältnis der öffentlichen Gesamtverschuldung zur gesamten Verschuldungskapazität des Staates, als von der Gesamtverschuldung allein. Das bedeutet, dass die Weltbankstudie einfach unterstellt, dass Staaten (und somit auch der Souverän – das Volk) bereit seien, bis an die Grenze dessen zu gehen, wie sie gerade eben noch Kredit bekommen können, um die größten Banken mit Sitz im jeweiligen Staat zu retten.

So, als wäre es bei der Bankenbewertung eine Selbstverständlichkeit, davon auszugehen, dass alle Regierungen und die diese demokratisch legitimierenden Parlamente und Wähler (Art. 38 GG, Art. 20 Abs. 1 GG) jederzeit bereit wären, ihr maximales Kreditlimit für die Bankenrettung auszuschöpfen. So, als wären Staaten von vornherein nur Zwangsgemeinschaften zur Förderung der Bankenrettung, und als wären Verfassungen nur als Beruhigungspille für die Steuerzahler gedacht.

Wenn dies tatsächlich so wäre, so hätte dies nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin aber auch entsprechend transparent im Grundgesetz verankert werden müssen. Da es im Grundgesetz aber kein Strukturprinzip „Bankenrettung“ gibt, ist im Deutschland des Grundgesetzes die Bankenrettung, selbst wenn sie über einen Mechanismus auf EU-sekundärrechtlicher Ebene installiert werden soll, für Deutschland entsprechend der Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte zu begrenzen.

Diese in keinem Verfassungstext dieser Welt verifizierbare Vorstellung der Weltbank, die ja selbst eine große Bank ist, von einem Primat der Bankenrettung hat ganz praktische Konsequenzen. So haben EU-Kommission und IWF Griechenland bereits im Rahmen der Griechenland-Hilfe zur Einzahlung von 10,- Milliarden der 110,- Milliarden Kredite in einen präventiven Bankenrettungsfonds gezwungen, obwohl präventive Bankenrettungsfonds öffentlich in der EU erst Monate später diskutiert wurden, und obwohl damals der Kredit an Griechenland noch gar nicht beschlossen und auch noch nicht in den Parlamenten war. http://peter.fleissner.org/Transform/MoU.pdf

Und in Tz. 17 des concluding statement gegenüber der Eurozone hat der IWF gleich von allen Euro-Mitgliedsstaaten präventive Bankenrettungsfonds gefordert. Ein „Credit Default Swap“ (CDS) ist eine Versicherung gegen den Ausfall von Kreditforderungen. Ein „Spread“ bezeichnet in diesem Zusammenhang die Versicherungsprämie. Die Studie hat für CDS mit fünfjähriger Laufzeit für die Jahre 2001 bis 2008 die Entwicklung der Spreads beleuchtet. Diese lagen im Durchschnitt für die untersuchten Großbanken zwischen 0,23 % in 2004 und 1,2% in 2008 (S. 10, Tabelle 5 auf S. 36). Da auch Kreditversicherer Gewinn machen müssen, haben diese offenbar selbst in 2008 das Risiko, dass Großbanken ihre Schulden nicht mehr zahlen können, als geringer eingeschätzt, als es in einer Prämie von 1,2% pro Jahr bei fünfjähriger Versicherungslaufzeit zum Ausdruck kommt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass eine Marktwirtschaft den darin zum Ausdruck kommenden wahrscheinlichen Zahlungsausfall bei den Verbindlichkeiten der Großbanken verkraften können muss. Der selbst in 2008 moderate Spread bzgl. der Schulden von Großbanken ist damit ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein erneuter Bankenrettungsmechanismus, wie ihn der europäische Finanzierungsmechanismus bezogen auf die Gläubiger von Staaten darstellt, zumindest vom Ausmaß (123,- Milliarden € zzgl. 20% allein beim Euro-Stabilisierungsmechanismus) völlig unangemessen und unverhältnismäßig und so von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in diesem Ausmaß nicht gedeckt ist.

Fundstelle der Weltbankstudie: www.ebs.edu/fileadmin/redakteur/funkt.dept.economics/Colloquium/Too_big_to_save_May_14.pdf

XI.8 Erkenntnisse des Sozialwissenschaftlers Dr. Alexander Rüstow

Dr. Alexander Rüstow war in der Weimarer Republik in einer führenden Position im Bereich der Kartellbekämpfung tätig. In einer Rede aus dem Jahr 1932 (veröffentlicht im zweiten Band von „ORDO, Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft“ sowie später in der „Reihe zweite Aufklärung“ des Walter-Eucken-Archivs) bezieht er die quasi-religiöse Überhöhung der modellhaften Vorstellung von der unsichtbaren Hand des Marktes auf eine unbewusste Vermischung zurück mit Pythoras' Vorstellung einer „unsichtbaren Harmonie“ und der Lehre des Heraklit von Ephesus, wonach ein göttliches Logos, welches er auch Weltvernunft genannt hat, alles durchdringe und leite, „vom Gang des Universums bis hinunter zum menschlichen Handeln, und die alles zu der großartigen Harmonie eines großen menschlichen Zyklus“ verschmelze (S. 19).

Diese quasi-religiöse Überhöhung der unsichtbaren Hand des Marktes hat zu der naiven Vorstellung beigetragen, dass in jeglicher Art von Marktwirtschaft es automatisch zu einer sinnvollen Harmonie komme, wenn nur die Marktkräfte genug Raum hätten, und zur Vernachlässigung der Betrachtung, wie denn die Spielregeln einer Marktwirtschaft sein sollten, damit dies tatsächlich eintritt.

Dr. Rüstow erläuterte, dass als eine Folge dieses Missverständnisses der Liberalismus danach strebte, immer mehr nicht-ökonomische Bereiche zu ökonomisieren, und damit gesellschaftliche Struk-turen zerstörte, welche gesellschaftlich das zu leisten vermögen, wozu der Markt allein nicht im Stande ist (S. 28). Er nannte dies damals eine „fortschreitende Desintegration und Atomisierung der Gesellschaft“. Er zeigte auch auf, dass die Völkerverständigung weit mehr durch die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts als durch einen ungeregelten Freihandel gefördert wurde (S. 30+31).

Er wandte sich gegen jegliche Form der Wettbewerbsumgehung von wirtschaftlichen Akteuren (S. 32) sowie gegen die Einflussnahme mächtiger Interessengruppen auf den Staat (S. 34), forderte einen starken Staat, der Regeln auch durchsetzen kann (S. 34+35). Dr. Rüstow forderte aus diesen Gründen die Abschaffung aller privaten Monopole (S. 55) durch Entflechtung und nur hilfsweise durch Verstaatlichung im Falle natürlicher Monopole. Marktstrategische und marktpolizeiliche Macht dürfe sich nur in öffentlicher Hand befinden (S. 56).

Hieraus lassen sich im Hinblick auf den europäischen Finanzierungsmechanismus mehrere Erkenntnisse gewinnen:

-- Der europäische Finanzierungsmechanismus, welcher sich auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV stützt, unterstellt stillschweigend ein Erfordernis selbsternannter „systemrelevanter“ Banken. Deren betragsmäßig maßlos anmutende Rettung vor dem Markt hat die Staaten der Eurozone überhaupt erst in solche finanzielle Schwierigkeiten gebracht, die zu dem Finanzstabilisierungsmechanismus und dem Euro-Stabilisierungsmechanismus geführt haben.

Das ist das Gegenteil von Leistungswettbewerb und das Gegenteil der Vermeidung des Einflusses von Interessengruppen auf die Politik. Die gegenwärtige schwierige finanzielle Situation einiger Euro-Mitgliedsstaaten ist eine Folge fehlender Entflechtung für die Demokratie zu groß gewordener Banken.

-- Auch die Desintegration und die Atomisierung des Staates findet sich im europäischen Finanzierungsmechanismus, dort in Gestalt der Zerstörung von Sozialversicherung und öffentlichem Dienst durch drakonische Kreditauflagen des IWF. Auch der blinde Aberglaube, eine Überantwortung in die Sphäre des Marktes, egal zu welchen Spielregeln, werde automatisch alles gut machen.

Art. 15 Abs. 1 lit. b UNO-Sozialpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 38 GG, Art. 25 GG) begründet das Menschenrecht auf Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts. Ein europäischer Finanzierungsmechanismus, der die bereits 1932 erfolgte Widerlegung des blinden Aberglaubens, alles werde automatisch gut und harmonisch, wenn man nur alles dem Markt unterwerfe, völlig ignoriert, kollidiert mit der Recht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt.

Zumindest darf bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht ungeprüft ein scheinbar unbewusstes Axiom, dass man selbsternannte systemrelevante“ Banken vor dem Markt retten müsste, übernommen werden, und ebenso wenig ein Axiom dergestalt, dass alles gut werde, wenn man alles dem Markt überantworte.

Stattdessen muss das Handeln der Politik an den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grenzen (darunter vor allem auch den universellen Menschenrechten) gemessen werden.

XI.9 völlige Übertreibung bzgl. der Stabilität der Eurozone

In Abschnitt III.1 dieser Verfassungsbeschwerden wurde dargelegt, dass die Unabdingbarkeit für die Wahrung der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt“ (Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV) keine ernst zu nehmende Hürde sein kann, wenn Abs. 3+4 der Erwägungsgründe zur Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV darlegen, dass der ESM, für den insbesondere Art. 136 Abs. 3 AEUV als primär- rechtliche Grundlage gedacht ist, für den Umgang mit „Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets“, „wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind“ gedacht ist, und Abs. 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von der gleichen Sitzung am 16./17.12.2010 die Aktivierung des ESM schon bei Vorliegen eines einzigen „Risikos für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt“ verspricht.

Das Gutachten „Überschuldung und Staatsinsolvenz in der Europäischen Union“ des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft sagt auf S. 2:

„Die einzigartigen Stützungsmaßnahmen sind damit begründet worden, dass es sich um eine Krise des Euro handele, die Gefahr der Ansteckung weiterer Mitgliedsländer bestehe und der Bestand der Währungsunion insgesamt gefährdet sei. Tatsächlich gab es keine Währungskrise. Es handelte und handelt sich vielmehr um eine Krise der Überschuldung einzelner Euro-Mitgliedstaaten, namentlich Griechenlands. Zwar wurde inzwischen auch für Irland ein Hilfskreditpaket geschnürt, um die Stabilisierung des irischen Bankensystems zu erleichtern. Trotzdem kann bislang von einer Bedrohung des Bestands der Eurozone keine Rede sein. Das wäre anders, wenn man anzunehmen hätte, dass eine größere Anzahl von Mitgliedstaaten kurz vor der Erklärung der Insolvenz steht. Das war und ist nicht der Fall.“

In Abschnitt „2.2.2 Gefahr von Ansteckungseffekten ?“ sagt das Gutachten (im Vergleich zu Griechenland):

„Portugals Staatsverschuldung gegenüber dem Ausland war mit 59 Prozent des BIP weit geringer. Spaniens lag sogar bei nur 28 Prozent. Insgesamt ist festzustellen, dass zwar auch Länder wie Irland oder Portugal, weniger Italien und Spanien, spezifische Budgetprobleme zu lösen hatten, ihre Verschuldungslagen im Frühjahr 2010 aber keineswegs als ähnlich fragil eingeschätzt wurden wie die Griechenlands.“

Diese Aussage dürfte bzgl. Portugal inzwischen etwas relativiert zu betrachten sein, da Portugal im April 2011 EFSF und EFSM angerufen hat (Abschnitte IV.5.9 und XI.15 dieser Verfassungsbeschwerden).

In Abschnitt „2.2.1 Eine Währungskrise ?“ erläutert das Gutachten auf S. 7:

„Die Bürgschaften für Griechenland sind von der Politik damit begründet worden, dass die

Stabilität des Euro und der Eurozone in Gefahr gewesen sei. Dies ist in weiten Teilen der

Öffentlichkeit so verstanden worden, dass die griechische Krise zu einer dramatischen

Abwertung des Euro hätte führen können, wenn die Euro-Mitgliedsregierungen keine

Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten. Tatsächlich war die im Frühjahr 2010 zu beobachtende Abwertung nicht unbedingt – und keinesfalls allein – mit der Überschuldung Griechenlands und einer dadurch ausgelösten Spekulation zu erklären. Sie war vielmehr Teil einer Abwertungstendenz, die bereits im Jahr 2009 eingesetzt hatte und die als eine Normalisierung gewertet werden konnte, nachdem der Euro zuvor in den Jahren 2005-2008 um rd. 30 Prozent aufgewertet hatte.“

Schaubild 1 auf S. 7 zeigt sodann den Verlauf des Wechselkurses zwischen Dollar und Euro von 1999 bis 2010.

Die Übertreibungen bzgl. der „Stabilität des Euro“ erwecken aus Sicht der Beschwerdeführerin den Eindruck, von wem auch immer, gezielt lanciert worden zu sein, um (aus Sicht der Massenbevölkerung verdeckte) den europäischen Finanzierungsmechanismus und die EU-Wirtschaftsregierung durchzusetzen. Das Gutachten fokussiert sich in seiner Kritik darauf, dass die Risiken für die Stabilität des Euro völlig übertrieben wer- den, sowohl hinsichtlich der Auswirkung kurzfristig wahrscheinlicher Staatsbankrotte als auch hinsichtlich der Wechselkursentwicklung des Euros.

Es zeigt auf, dass die Bankenrettung das eigentliche Ziel der „Hilfen“ für Griechenland und für Irland sowie der übertriebenen Darstellung der Risiken für den Euro ist.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/076-eurorettung