029. III.9 Das grundsätzliche völkerrechtliche Rückwirkungsverbot

III.9 Das grundsätzliche völkerrechtliche Rückwirkungsverbot

Die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) ist nach ihrem Art. 1 anzuwenden auf Verträge zwischen Staaten. Dazu gehören auch solche Verträge, welche die Grundlage internationaler Organisationen sind, so auch der AEUV, und ebenso völkerrechtliche Verträge, die solche Verträge ändern.

Nach Art. 28 WVRK haben völkerrechtliche Verträge grundsätzlich keine Rückwirkung. Davon ausgenommen sind solche Verträge, in welchen die Rückwirkung aus dem Vertrag selbst ersichtlich ist („appears“) oder auf andere Weise festgelegt („established“) ist.

Die EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens sind bereits am 28.09.2011 beschlossen worden (Abschnitt V.2 dieser Verfassungsbeschwerden), insbesondere ohne EU-primärrechtliche Grundlage für die Sanktionsbewehrung der Ungleichgewichtsverfahren, für die Ausdehnung der Sanktionsbewehrung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes auf präventive und Gesamtschuldenkomponente und für die Einführung der Stimmrechtsaussetzung und der umgekehrten Abstimmung. Wie insbesondere Nr. 18 und Nr. 40 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden) beweisen, ist Art. 136 Abs. 3 AEUV dafür als EU-primärrechtliche Blankett-Grundlage gedacht. Zusätzlich ist nun vorgesehen, über Art. 3 EU-Fiskalpakt (i. V. m. Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt) die EU-Mitgliedsstaaten dazu zu zwingen, ihre Verfassung für den Stabilitäts- und Wachstumspakt aufzubrechen, und in ihre Verfassung Ermächtigungsgrundlagen für die bereits am 28.09.2011 beschlossenen EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes einzubauen, unter Umgehung des EU-Primärrechts. Für das Ungleichgewichtsverfahren hingegen ist nun Art. 9 Fiskalpakt als Rechtsgrundlage vorgesehen.

Sowohl der Ansatz mit der EU-primärrechtlichen Blankett-Ermächtigung als auch der mit dem intergouvernementalen Fiskalpakt haben gemeinsam, dass sie eine verdeckte völkerrechtliche Rückwirkung wollen hinsichtlich der Schaffung von Rechtsgrundlagen für die bereits am 28.09.2011 ultra-vires-mäßig beschlossene EU-Verordnungen.

Der EFSF-Rahmenvertrag wurde in Anwendung gebracht ohne Zustimmung Deutschlands, da ins-besondere das StabMechG kein Zustimmungsgesetz ist; erst das im September 2011 beschlossene geänderte StabMechG enthält in seinem §3 Abs. 2 Nr. 3 die Ermächtigung, einem geänderten EFSF-Rahmenvertrag per einfachem Beschluss zuzustimmen (Abschnitt IV.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Auch hier ist offensichtlich eine verdeckte völkerrechtliche Rückwirkung gewollt. Darüber hinaus ist die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV, da sie ihrem Wortlaut nach bzgl. Finanzhilfen bei Mechanismen im Namen der Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes nicht explizit auf den ESM beschränkt ist (Abschnitt III.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden), und weil der Wortlaut der Erwägungsgründe zur Initiierung der „kleinen Vertragsänderung“ auch auf die EFSF beziehbar ist, als EU-primärrechtliche Grundlage auch für die Schaffung des EFSF-Rahmenvertrag im Raum der erweiterten Zusammenarbeit an den Formvorschriften des Art. 329 AEUV und den Grenzen des Art. 20 EUV vorbei bestimmt, auch wieder mit verdeckter völkerrechtlicher Rückwirkung, da weder der Wortlaut von Art. 136 Abs. 3 AEUV, noch die Erwägungsgründe zu dessen Initiierung, noch die Schlussfolgerungen zum Gipfel, auf welchem die Initiierung erfolgt ist, etwas von der Beabsichtigung einer solchen Rückwirkung sagen.

Die Aussage des gemeinsamen deutsch-französischen Briefes vom 17.08.2011 an den Präsidenten des Europäischen Rats enthält die Aussage, dass es bereits eine Instrumentalisierung des EU-Kohäsionsfonds für die Durchsetzung volkswirtschaftlicher Politiken gebe (Abschnitt VI.1.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Wenn das zutrifft, und damit nicht nur die ausdrücklich im EU-Primärrecht für die Kohäsionsmittel festgelegten Konditionierungen gemeint sind, dann ist eine stillschweigende völkerrechtliche Rückwirkung auch für die Instrumentalisierung der Kohäsionsmittel beabsichtigt, was ebenfalls unvereinbar mit der WVRK wäre. Und nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin ist die am 23.11.2011 initiierte EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), welche die Kohäsionsmittel für die Auflagen der EU-Wirtschaftsregierung im Rahmen der haushaltmäßigen Überwachung konditionalisieren will, der erste Versuch zur Schaffung einer eu-sekundärrechtlichen Grundlage dafür. Falls also ohne diese EU-Verordnung bereits Kohäsionsmittel zur Sanktionsbewehrung von Empfehlungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes oder der Ungleichgewichtsverfahren instrumentalisiert worden sein sollten, so wäre offenbar selbst für diese EU-Verordnung noch eine verdeckte Rückwirkung geplant.

Die Frage der Rückwirkung von EU-Primärrecht ist von solchem Gewicht, dass auch eine anderweitige Festlegung (also außerhalb der Initiative für den Einbau der entsprechenden Vorschrift ins Primärrecht) einer solchen Rückwirkung genauso der Ratifizierung bedürfte wie die Initiative zum Einbau der betreffenden Vorschrift selbst. Selbst wenn man die Festlegung einer solchen Rückwirkung über eine neue Erklärung oder ein neues Protokoll zu den Verträgen der EU schaffen wollte, wäre dies ratifizierungsbedürftig gem. Art. 59 Abs. 2 GG, da alle Inhalte der Anhänge von AEUV und EUV gem. Art. 51 EUV die gleiche Verbindlichkeit und den gleichen Rang haben wie die Vorschriften innerhalb von AEUV und EUV selbst. Es gibt also keine legale Möglichkeit, die Rückwirkung von EU-Primärrecht ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Rahmen eines Zustimmungsgesetzes dazu zu erreichen.

Nach Art. 4 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 5 Abs. 2 EUV verbleiben alle nicht ausdrücklich im EU-Primärrecht auf die EU übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedsstaaten. Das gilt auch bezogen auf die Zeit. Art. 4 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 EUV untersagen jegliche Rückwirkung von Kompetenzübertragungen auf die EU, denn wollte man rückwirkende Kompetenzübertragungen zulassen, so würde das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung fast vollständig entleert. Dann könnte man sich alle beliebigen Zuständigkeiten ultra-vires-mäßig anmaßen, und sobald einer dagegen klagt, mal eben eine maßgeschneiderte Ermächtigung nachschieben, nachdem längst das ultra-vires- mäßig geschaffene Sekundärrecht in Anwendung befindlich ist. Und das gegenüber Art. 4 EUV als höchstrangiger Vorschrift innerhalb des EU-Primärrechts.

Selbst wenn Art. 4 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 EUV einer Rückwirkung von Kompetenzübertragungen nicht im Wege stünden – eine solche Rückwirkung ist für die o. d. Mechanismen nirgendwo ordnungsgemäß festgelegt worden. Und damit gilt der Grundsatz des Art. 28 WVRK, dass es sie nicht gibt.

Ohne wirksame völkerrechtliche Rückwirkung sind die betreffenden Mechanismen für den Zeitraum, in welchem sie keine völkerrechtliche Grundlage haben, ultra-vires, und könnten insbesondere die Empfehlungen und Auflagen im Rahmen dieser Mechanismen, welche innerhalb des ultra-vires-Zeitraums gemacht werden, nur einen privatrechtlichen Rang beanspruchen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/030-volksabstimmung