009. II.2.2 Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ; Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 25 GG,Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 79 Abs. 3 GG )

II.2.2 Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG ; Art. 8 AEMR i. V. m. Art. 25 GG,Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 25 GG, Art. 38 GG, Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 79 Abs. 3 GG )

Art. 19 Abs. 4 GG normiert ein Grundrecht auf Rechtsschutz für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Dieses formell-rechtliche Grundrecht gilt, mangels expliziter Einschränkungen innerhalb des Art. 19 Abs. 4 GG, für alle Rechtsansprüche, für die Grundrechte des Grundgesetzes ebenso wie für Rechte aus internationalen Verträgen, darunter vor allem der Menschenrechte der UNO, und ebenso aus einfachen Gesetzen.

Art. 8 AEMR normiert ein Menschenrecht auf Rechtsschutz “vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die“ die dem jeweiligen Menschen “nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.” Die Rechtsschutzgarantie bzgl. der Grundrechte des Grundgesetzes und auch bzgl. der Menschenrechte der Vereinten Nationen ist also außer über Art. 19 Abs. 4 GG zusätzlich abgesichert über Art. 8 AEMR. Mit “nach dem Gesetz zustehen-den Grundrechten” können nur Menschenrechte aus internationalen Verträgen gemeint sein, weil diese ihre innerstaatliche Anwendbarkeit jeweils durch Zustimmungsgesetze erlangt haben.

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Schutz durch das BVerfG durch dessen Kompetenz, zu prüfen, ob Rechtsakte internationaler Organisationen (wie z. B. der europäischen Einrichtungen und Organe) sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (Leitsatz 5 des Maastricht-Urteils, BVerfG 89,155; BVerfGE 75, 223).

Darüber hinaus garantiert Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention i. V. m. Art. 1 und 3 UNO-Frauenrechtskonvention ausdrücklich die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für den Schutz vor jeglicher Benachteiligung der Frau bei der Inanspruchnahme der Menschenrechte aus allen vom jeweiligen Staat ratifizierten UNO-Menschenrechtsverträgen. Da nach der Präambel der AEMR alle UNO-Menschenrechte allen Einwohnern der UNO-Mitgliedsstaaten gleichermaßen zustehen, muss der formell-rechtliche Schutz nach Art. 2 lit. c der Frauenrechtskonvention vor den nationalen Gerichten für alle Menschen gelten.

Zum Menschenrecht auf Rechtsschutzgarantie gehört auch, dass eine ausreichend lange Frist zur Einreichung bestehen muss, und dass nach Einreichung eines zulässigen Rechtsmittels durch niemand anderen als das zuständige Gericht über den Ausgang des Gerichtsverfahrens entschieden werden kann.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/010-zulaessigkeit