028. III.8 Der Euro-Austritt

III.8 Der Euro-Austritt

Nach Art. 3 Abs. 4 EUV soll die Europäische Union eine Wirtschafts- und Währungsunion errichten, deren Währung der Euro ist. Es ist jedoch möglich, Mitglied der EU zu sein, ohne gleichzeitig der Währung Euro anzugehören, wie sich an den Artikeln 139 bis 144 AEUV zeigt, welche sich auf die EU-Mitglieder ohne Euro beziehen. Die Präambel des EUV verlangt zwar eine immer engere Europäische Union, das kann sich aber nur auf die Vorschriften beziehen, welche für alle EU-Mitglieder aus Sicht des EU-Rechts verbindlich sind. Seit dem Lissabonvertrag sind im EU-Primärrecht die Modalitäten eines EU-Austritts (Art. 50 EUV) geregelt worden.

Das Lissabonurteil hat in Rn. 233 bestätigt, dass die EU-Mitgliedschaft völkervertragsrechtlich auch wieder umkehrbar ist, zumal die EU kein Staat ist. Nach Rn. 299 des Lissabonurteils kann Deutschland innerhalb der vom Grundgesetz gezogenen Grenzen politisch frei entscheiden, ob es in der EU verbleibt oder nicht. Ob dabei die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen eingehalten werden, dürfen nur die zuständigen deutschen Institutionen entscheiden (Rn. 330).

Nach Rn. 329 des Lissabonurteils hat Art. 50 EUV das völkerrechtlich bestehende Austrittsrecht aus der EU erstmals sichtbar gemacht. Es hat also auch schon vorher bestanden. Nach Art. 17 Abs. 1 WVRK ist es völkerrechtlich möglich, sich nur an einen Teil eines internationalen Vertrags zu binden, wenn der Vertrag das zulässt, oder die anderen Vertragsparteien dem zustimmen. Der EUV lässt es zu, EU-Mitglied zu sein, ohne der Währung Euro anzugehören. Eine Regelung zum Austritt aus dem Euro findet sich im EU-Primärrecht, anders als zum Austritt aus gleich der gesamten EU, nicht explizit. Wenn aber schon das Austrittsrecht völkerrechtlich bestanden hat ohne den Art. 50 EUV, dann besteht es auch einzeln bezüglich aller weiterer gemeinsamer Bindungen, die ein Staat innerhalb der EU eingehen kann, aber nicht muss, um EU-Mitglied zu sein. Entscheidungserheblich ist an dieser Stelle davon allein die Frage der Euro-Mitgliedschaft.

Nach Art. 23 GG verpflichtet der Staatsauftrag europäische Integration Deutschland zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union, welche „demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität“ verpflichtet sein muss. Nach Rn. 225 des Lissabonurteils ist Deutschland zur Mitgliedschaft in der EU (Art. 23 GG) genauso verpflichtet wie auf den Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG).

Durch Art. 136 Abs. 3 AEUV würde eine Blankett-Ermächtigung erteilt, welche Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), jeweils i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) bereits schweren Schaden zufügen würde, weil sie eine Blankett-Ermächtigung ist, und als solche in für die Bundestagsabgeordneten nicht voraussehbarer Weise Kompetenzen auf die EU übertragen und den Bundestagsabgeordneten nicht mehr genug Kompetenzen lassen und damit schließlich das grundrechtsgleiche Wahlrecht entleeren und so das Volk (Art. 20 Abs. 2 GG) entmachten würde. Zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV hat man nun den Fiskalpakt geschaffen, welcher nun stattdessen als intergouvernementale Grundlage für die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3, 4, 5 Abs. 1 und 7 Fiskalpakt), für das Ungleichgewichtsverfahren (Art. 9 Fiskalpakt) und für die haushaltmäßige Überwachung (Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) vorgesehen ist.

Und wie die Verordnungsentwürfe zu den schweren Ungleichgewichten zeigen, enthalten diese dann auf sekundärrechtlicher Ebene weitere Blankett-Vorschriften. Durch die IWF-Artigkeit der Auflagen im gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Erwägungsgründe 2+3+6 ESM-Vertrag, Nr. 49 Bericht der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011, Erwägungsgrund 3 + Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD)), würden der Sozialstaat und die bereits vorverfassungsrechtliche und unantastbare Demokratie in extremster Weise verletzt. Die zerstörerische Wirkung des Fiskalpakts würde sich jedoch allein gegen dessen Mitgliedsstaaten der Eurozone richten. Die Eurozone würde offensichtlich und in drastischem Maße nicht (mehr) den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG genügen, sodass eine denkbare grundgesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Eurozone zumindest ab Inkrafttreten des Fiskalpakts und des ESM nicht mehr auf den Staatsauftrag europäische Integration aus Art. 23 GG gestützt werden könnte.

Am heftigsten ist Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, welcher der EU-Kommission die Ermächtigung gäbe, nach ihrem Gutdünken die gesamte Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten unter ihr Kommando zu stellen, um die Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu erzwingen, und der der Kommission ein Vorschlagsrecht geben würde zum Aufbrechen der nationalen Verfassungen für den Stabilitäts- und Wachstumspakt und weitere von ihr gewünschte Änderungen, und obendrein diese Verfassungsänderungen und Bemächtigungen über Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten gem. Art. 8 Fiskalpakt auch noch vor dem EUGH einzuklagen. Dass über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt die nationalen Verfassungen dann auch noch so umgebogen werden sollen, dass sie zur Rechtsgrundlage gemacht werden sollen, um am EU-Primärrecht vorbei EU-Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt, zum Ungleichgewichtsverfahren und zur haushaltmäßigen Überwachung zu erlassen, verblasst schon fast hinter diesen diktatorischen Bestrebungen.

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung, dass Art. 23 GG nur die grundsätzliche Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union als solcher normiert, aber keine Verpflichtung zur Teilnahme an engeren Formen der Zusammenarbeit wie z. B. an der Gemeinschaftswährung Euro, welche für EU-Mitglieder offen stehen, aber nicht zwingend mit einer EU- Mitgliedschaft verbunden sind.

Da das EU-Sekundärrecht, welches an Fiskalpakt, ESM und EFSF-Rahmenvertrag geknüpft werden soll, gerade in drastischem Maße entgegengesetzt den Anforderungen ist, welche Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG an die Europäische Union stellt, an der mitzuwirken Deutschland grundsätzlich verpflichtet ist, würde gerade das Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM zur Verpflichtung Deutschlands führen, aus der Eurozone auszutreten, damit die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union noch weiter den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG genügen könnte.

Darüber hinaus stehen nach Rn. 219 des Lissabonurteils die Demokratie und auch alle übrigen durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) besonders geschützten Teile des GG (und damit auch die anderen drei Strukturprinzipien und die Grundrechte) vom Rang über den beiden Staatsaufträgen Frieden und europäische Integration. Das bedeutet, dass auch die als Muss-Vorschrift in Art. 23 GG normierte europäische Integration nur so weit umzusetzen ist und umgesetzt werden darf, wie das mit den Grundrechten und Strukturprinzipien noch vereinbar ist. Der Fiskalpakt, der ESM, der EFSF-Rahmenvertrag und die EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) mit allen 4 Strukturprinzipien sowie mit mehreren Grundrechten unvereinbar. Dadurch würde bei Inkrafttreten von Fiskalpakt und ESM sowie bei Inkrafttreten bzw. Weiterführung des EFSF-Rahmenvertrags die Mitgliedschaft Deutschlands in der Eurozone, nicht aber die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU, mit allen 4 Strukturprinzipien unvereinbar, sodass Deutschland von Verfassungs wegen gezwungen wäre, aus der Eurozone auszutreten, um noch in der EU verbleiben zu dürfen.

Wie sich insbesondere an der Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, am Ungleichgewichtsverfahren und den EU-Verordnungen zur haushaltmäßigen Überwachung zur Schaffung der EU-Wirtschaftsregierung (Abschnitte und V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwer-den) zeigt, sind diese Mechanismen, entworfen worden vor Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit seiner Blankett-Ermächtigung, ohne die wesentliche Teile dieser Mechanismen ultra-vires wären, weil man auf einen intergouvernementalen Vertrag wie den Fiskalpakt kein EU-Sekundärrecht stützen kann. Das zeigt, dass selbst eine Ablehnung der Zustimmungsgesetze zu Fiskalpakt und ESM sowie des StabMechG durch das Bundesverfassungsgericht allein noch keine hinreichende Gewähr dafür bietet, die Grundrechte, universelle Menschenrechte, grundrechtsgleiche Rechte und Strukturprinzipien verletztende Wirkung der Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie der Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltmäßigen Überwachung zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung von Deutschland und damit auch von der Beschwerdeführerin abzuwenden, zumal das Six Pack bereits am 28.09.2011 ohne hinreichende primärrechtliche Grundlage beschlossen worden ist. Sicherheit bietet nur, Deutschland zugleich per Urteil zum Austritt aus dem Euro zu verpflichten. Auch die Beschwerdeführerin weiß die Vorteile des Euro für Reisen ins europäische Ausland und als Symbol für die Völkerfreundschaft in Europa zu schätzen. Aber die Annehmlichkeiten für Reisende müssen hinter dem Schutz der Verfassungsidentität hintanstehen. Und die Völkerfreundschaft kann man auch anders bekräftigen, z. B. mit der Beibehaltung der Reiseerleichterungen durch das Schengenabkommen oder durch Nahrungsmittel- oder med. Hilfe oder Hilfe für Kinder direkt ans griechische Volk, gegen welche die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise wendet, als mit der Mitgliedschaft in einer Währung, die soviel Gutes hätte bringen können, nun aber offenbar mit aller Macht zum Instrument der Zerstörung all dessen gemacht werden soll, was die Verfassungsidentität besonders schützt, ebenso wie zum Instrument der Zerstörung des europäischen Traums, zumindest des europäischen Traums, den die alliierten Befreier Deutschlands geträumt haben, hin zu einem europäischen Alptraum mit einem durch und durch faschistischen Wirtschaftssystem, an dem die IG Farben ihre Freude hätte.

Und auch nur der Austritt aus dem Euro stellt sicher, dass Art. 138 AEUV dann nicht mehr auf Deutschland Anwendung findet, und Deutschland im Falle seines Staatsbankrotts dann den Schutz des Grundgesetzes und der universellen Menschenrechte in Deutschland wirksam selbst mit eigener Stimme gegenüber seinen Gläubigern und auch im Gouverneursrat des IWF vertreten könnte, an- statt innerhalb des IWF und gegenüber dem IWF zugunsten des kleinsten gemeinsamen Nenners aller Staaten der Eurozone schweigen zu müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89,155) die Teilnahme Deutschlands am Euro für verfassungsgemäß befunden, was aus damaliger Sicht und nach dem damaligen Stand des EU-Rechts nachvollziehbar war. Damals war für das Maastricht-Urteil auch von Bedeutung, dass keine „Transfer-Union“ geschaffen würde, da es ja die No-Bail-Out-Klausel (Art. 125 AEUV)gibt. Heute will man sicherstellen, dass die alten Gläubiger anderer Eurostaaten mit bezahlt werden mit inzwischen über 750,- Mrd. €, woran Deutschland allein in der zweiten Stufe mit bis zu 148,- Mrd. € (bzw. nach der inzwischen erfolgten Erhöhung mit bis zu 211,0459 Mrd. €) beteiligt würde. Damals war keine Rede von der Einrichtung eines (in Deutschland nach dem Waldenfels-Urteil verfassungswidrigen !) Staateninsolvenzverfahrens für die Länder der Eurozone. Damals war keine Rede davon, dass man in solch einem Staateninsolvenzverfahren de facto den Vorrang des Öffentlichen Rechts vor dem Privatrecht auf den Kopf stellen würde durch die Etablierung verbindlicher Auflagen privater Gläubiger für den Schuldenerlass gegenüber hoheitlichen Staaten. Als das Maastricht-Urteil erging, war noch kein Ausbau der EU-Kommission zur halbdiktatorischen (halb, weil die Wahlen nicht abgeschafft werden sollen) EU-Wirtschaftsregierung in intergouvernementalen, EU-primärrechtlichen oder eu-sekundärrechtlichen Entwürfen oder Initiativen vorhanden bzw. bekannt. Damals waren Bußgelder und verbindliche Empfehlungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ausschließlich in Zusammen-hang mit dem Defizitkriterium normiert. Nun will man es auf das Gesamtschuldenkriterium, auf die präventive Komponente und auf „Ungleichgewichte“ bei willkürlich von der EU-Kommission aus-wählbaren größeren volkswirtschaftlichen Unterschieden zwischen den Ländern der Eurozone ausdehnen. Immer mit dem Ziel, möglichst viele Anlässe zu haben, wo die Staaten der Eurozone nur noch zwischen Bußgeldzahlung und Erfüllung sanktionsbewehrter Empfehlungen wählen können. Damals verlangte die EU-Kommission nicht, weniger wettbewerbsfähigen Staaten der Eurozone im Rahmen von Ungleichgewichtsverfahren beliebig die Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbaren Güter (incl. Rechtsgüter) aufzwingen zu können.

Da sich durch Fiskalpakt, EFSF-Rahmenvertrag, ESM sowie die in den Abschnitten V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden erläuterten EU-Verordnungen die Situation bgzl. des Euro grundlegend geändert hat, ist eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, der Verbleib im Euro weiterhin verfassungsgemäß sein kann, offensichtlich erforderlich – zumindest soweit es die seit damals geschaffenen Veränderungen betrifft.

Selbst für den Fall der Erkennung der Zustimmung zum Fiskalpakt als verfassungswidrig ist die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung, dass es im Urteil zu diesernVerfassungsbeschwerden erforderlich ist, wenn das Bundesverfassungsgericht keine Verpflichtung zu einer Volksabstimmung über den Austritt Deutschlands aus der Eurozone bzw. hilfsweise ein zum Austritt Deutschlands aus der Eurozone verpflichtendes Urteil für erforderlich halten sollte, dann stattdessen im Urteil zu erläutern, wie man sich einer Flut ultra-vires-mäßiger EU-Verordnungen ohne Zustimmungsgesetze noch erwehren soll. Siehe dazu außerdem auch Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden.

Der Euro-Austritt geht vom Umfang über die Ablehnung der Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, ESM und Fiskalpakt sowie des StabMechG hinaus, was eine relativ weite Verschränkung hinein in den Bereich der Exekutive und der Legislative bedeutet. Ohne diese weite Verschränkung dürfte aber nur schwer zu sichern sein, dass nicht vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diese Verfassungsbeschwerden bzw. sogar trotz eines Urteils über die Untersagung der Zustimmung zum Fiskalpakt einfach ultra-vires sekundärrechtlich alle Verordnungen zum Umbau des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie zur Einführung von Ungleichgewichtsverfahren und haushaltmäßiger Überwachung, zur Errichtung der halbdikatorischen EU-Wirtschaftsregierung durchgezogen werden, wobei letzteres am 28.09.2011 bereits geschehen ist. Denn die ersten beiden Stufen des europäischen Finanzierungsmechanismus wurden erst errichtet, bevor ernsthaft versucht wurde, mit Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. jetzt mit dem Fiskalpakt dafür eine EU-primärrechtliche Grundlage / Anbindung nachzuschieben; zur Frage der Rückwirkung von Völkerrecht siehe Abschnitt III.9 dieser Verfassungsbeschwerden.

In Art. 1 GG und Art. 20 GG findet sich das Wort „Rechtsstaatlichkeit“ nicht. Dafür findet sich die Gewaltenverschränkung, die ein Teil der Rechtsstaatlichkeit ist, gleich in drei Absätzen (Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 2+3 GG). Das zeigt das besondere Gewicht, welches die Gewaltenverschränkung in Deutschland innerhalb des Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit hat. Das bedeutet, dass die Tiefe der Verschränkung auch immer in einem angemessenen Verhältnis zu stehen hat mit dem An- lass der Verschränkung.

Der Ausstieg aus einer Währung ist ein sehr weitgehender Schritt. Dem steht gegenüber, in welch verfassungswidriger und teilweise sogar verfassungsfeindlicher Weise es unternommen wird, die Gemeinschaftswährung für den Ausverkauf der Staaten und die Zerstörung all dessen, was die Verfassungsidentität schützt, zu missbrauchen.

Einzig mit Einführung aller in den Abschnitten III.10 und III.17 geltend gemachten Volksabstimmungen könnte ein Verbleiben in der Eurozone noch verantwortbar sein.

Daher macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Volksabstimmung über die Frage des Euro-Austritts innerhalb einer vom Bundesverfassungsgericht zu setzenden Frist durchzuführen ist, und hilfsweise, dass der Euro-Austritt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden angeordnet wird.

Das würde auch Art. 20 Abs. 2 GG gerecht werden, da das Volk der Souverän ist, von welchem die Macht aller drei staatlicher Gewalten abgeleitet ist, und weil nach Art. 20 Abs. 2 GG das Volk nicht nur indirekt über die drei klassischen Gewalten und direkt über Wahlen, sondern auch direkt über Abstimmungen die Staatsgewalt ausübt.

Während bei ESM, EFSF-Rahmenvertrag und Fiskalpakt sowie den an letzteren anknüpfenden EU-Verordnungen bzw. der Zustimmung zu den drei ersteren die Verfassungswidrigkeit aus fomell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich ist, gibt es für die Frage, ob zum Schutz vor einer riesigen Menge ultra-vires-mäßigen Sekundärrechts, der Euro-Austritt angemessen ist, gewichtigste Argumente für die Erforderlichkeit des Euro-Austritts und ebenso gegen eine derart tiefe Gewaltenverschränkung. Viele Bürger und Einwohner Deutschlands und auch die Beschwerdeführerin haben ihre Vermögensdispositionen und die Planung ihrer Altersversorgung ausgerichtet im Vertrauen darauf, dass der Euro nicht instrumentalisiert würde gegen all das, was die Verfassungsidentität schützt. Viele konnten sich bis vor kurzem eine solch drastische Instrumentalisierung der Gemeinschaftswährung nicht einmal vorstellen. Auch das spricht für eine Volksabstimmung über den Euro-Austritt. Die dabei entstehende diskursive Entfaltung könnte auch einen erheblichen Beitrag leisten zur Völkerverständigung innerhalb Europas und zur europäischen Integration sowie zusätzlich zu einer erheblichen diskursiven Entfaltung des Volkes, wie man die Krise ohne Verletzung der durch die Verfassungsidentität geschützten Rechtsgüter und ohne Verletzung der universellen Menschenrechte bewältigen kann.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/029-rueckwirkung