020. II.4.1.8 Erweiterte Zusammenarbeit und gescheiterte erweiterte Zusammenarbeit

II.4.1.8 Erweiterte Zusammenarbeit und gescheiterte erweiterte Zusammenarbeit

-In Art. 3 AEUV sind die ausschließlichen Zuständigkeitsgebiete der EU normiert. Dort wird die EU als solche innerhalb des eu-rechtlichen Raums tätig. Art. 4 AEUV bestimmt die Gebiete der geteilten Zuständigkeit, welche die EU vollständig den Mitgliedsstaaten überlassen kann, in welchem die EU als solche im eu-rechtlichen Raum tätig werden kann, in welchem aber auch EU-Mitgliedsstaaten, soweit die EU als solche jeweils noch nicht tätig geworden ist, auch intergouvernemental Vereinbarungen schließen können incl. der Form der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 329 AEUV) als einer Sonderform des intergouvernementalen Raums, bei welcher abhängig von der Einhaltung der Formvorschriften des Art. 329 AEUV Organe der EU in den außerhalb des eu-recht-lichen Raums befindlichen Raum der erweiterten Zusammenarbeit hinein ausgeliehen werden können. EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt sind intergouvernemental errichtet. Die EFSF gehört (zusammen mit dem EFSM) zum „Euro-Rettungsschirm“. Erwägungsgrund 2 des ESM-Vertrags und Erwägungsgrund 3 des Fiskalpakts beziehen sich (wie Art. 136 Abs. 3 AEUV) auf die „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“. Die Währungspolitik, also die Vorschriften für den Euro, ist aber gem. Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV in der alleinigen Zuständigkeit der EU und damit dem intergouvernementalen Raum incl. des Raums der erweiterten Zusammenarbeit entzogen. Es ist offensichtlich entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob für EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt bereits deshalb deren Nichtigkeit festzustellen ist, weil sie sich trotz ihrer intergouvernementalen Errichtungsweise, unvereinbar mit Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG), die nur dem eu-rechtlichen Raum zustehende Rechtssetzung für den Euro völkervertragsrechtlich anmaßen. Ungeachtet dessen zeigt der ultra-vires-mäßige Beschluss über die Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und für das Ungleichgewichtsverfahren vom 28.09.2011, dass die Untersagung dieser drei intergouvernementalen Verträge nicht reicht, sondern auch die Entscheidung bzgl. der in den Abschnitten V.3 bis V.7 und VI.2 erörterten EU-Verordnungen sowie über die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Punkte zu den universellen Menschenrechten und zu den Volksabstimmungen zu entscheiden ist.

-Der Fiskalpakt, der EFSF-Rahmenvertrag und der ESM befinden sich sämtlich im intergouvernementalen Raum, leihen sich aber Organe der EU aus, und zwar leihen sich alle drei die Kommission, EFSF und ESM zusätzlich die EZB, sowie Fiskalpakt und ESM den EUGH aus. Diese Organ-leihen wären, abgesehen davon, dass Regelungen zum Euro außerhalb des EU-rechtlichen Raums mit Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV unvereinbar sind, dem Grunde nach rechtmäßig, wenn diese Mechanismen entsprechend den für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) geltenden Formvorschriften (Art. 329 AEUV) errichtet worden wären. Dafür hätten diese Formvorgaben jedoch ordnungsgemäß und in der richtigen Reihenfolge durchlaufen werden müssen, bevor überhaupt erst ein Entwurf des jeweiligen Vertrags hätte initiiert werden dürfen. Insbesondere die vorherige konstitutive Zustimmung des Europaparlaments ist unterlassen worden, sodass offensichtlich kein wirksamer Raum der erweiterten Zusammenarbeit begründet worden ist. Trotzdem will man die Kommission, die EZB und der EUGH dann einfach ultra-vires in den intergouvernementalen Raum hinein ausleihen, eine offensichlich drastische und obendrein illegale Machtverschiebung. Es ist offensichtlich entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob für EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt bereits deshalb deren Nichtigkeit festzustellen ist, weil sie sich trotz ihrer intergouvernementalen Errichtungsweise, unvereinbar mit Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG), rechtswidrig Organe der EU ausleihen.

-Mit dem Fiskalpakt wird erstmals der Versuch unternommen, EU-Verordnungen, und zwar die zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltsmäßigen Überwachung (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) auf einen intergouvernementalen Vertrag zu stützen (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Das Instrument der EU-Verordnung gehört aber gem. Art. 288 AEUV zum eu-rechtlichen (und damit gerade nicht zum intergouvernementalen) Raum. Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob man, insbesondere im Hinblick auf den explizit auch auf Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 1+2 GG) und Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) verpflichteten Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) auf intergouvernementale Verträge EU-Verordnungen stützen und damit die für die Änderung des EU-Primärrechts geltenden Formvorschriften umgehen kann, oder ob der Fiskalpakt und zusammen mit diesem die daran anknüpfenden EU-Verordnungen für verfassungswidrig zu erklären sind.

-Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht feststellen sollte, dass man EU-Verordnungen nicht auf normale intergouvernementale Verträge stützen darf und infolge dessen die Zustimmung zum Fiskalpakt und die daran anknüpfenden EU-Verordnungen für Deutschland zu untersagen wird, ist absehbar, dass dann als nächstes versucht werden würde, das gleiche über einen ordnungsgemäß begründeten Raum der erweiterten Zusammenarbeit zu erreichen. Daher ist es bereits hier entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, klarzustellen, dass der Raum der erweiterten Zusammenarbeit sich keiner dem EU-Sekundärrecht vorbehaltener Instrumente bedienen darf, weil er eben nur eine Sonderform des intergouvernementalen Raums ist.

-Der Fiskalpakt und der ESM, beide intergouvernemental ohne Einhaltung des Art. 329 AEUV errichtet, leihen sich gleichwohl den EUGH aus. Der Fiskalpakt bindet den EUGH über seinen Art. 8 ein, um Mitgliedstaaten auf die von der Kommission gewünschten Verfassungsänderungen verkla-gen zu können. Der ESM leiht sich gem. Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag den EUGH zur gerichtlichen Entscheidung über Streitigkeiten bzgl. der Auslegung des ESM-Vertrags aus. Vor ESM und Fiskalpakt wurde noch nie der Versuch unternommen, den EUGH außerhalb des EU-rechtlichen Raums bzw. des Raums der erweiterten Zusammenarbeit zum Einsatz zu bringen. Da dies trotzdem ver- sucht wird, ist es offensichtlich rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob diese im EU-Primärrecht nicht vorgesehene Organleihe in den normalen intergouvernementalen Raum hinein verfassungsgemäß ist, und wenn nein, ob dadurch dann die Zustimmung zu ESM-Vertrag und Fiskalpakt zu untersagen ist.

-Der Fiskalpakt bestimmt in Art. 3 Abs. 2, dass die EU-Kommission sich die Organe der Mitglieds- staaten außer die der Legislative unterstellen dürfe, um die von ihr vorgeschlagenen Verfassungsänderungen zum Einbau der in Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt genannten und weiterer von ihr gewünschter Inhalte zu erzwingen. Dass die EU-Kommission auch andere Vorschriften (z. B. Art. 16 AEUV) über die Unabhängigkeit von Organen oder Behörden der Mitgliedsstaaten so versteht, dass sie diese der Dienstaufsicht der Mitgliedsstaaten entreißen und unter ihre eigene Kontrolle stellen dürfte, sieht man z. B. auch an Art. 46 und 58 des von Herrn BVR Prof. Dr. Masing in der Süddeutschen Zeitung kritisierten Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung. Noch nie wurde der Versuch unternommen, über einen völkerrechtlichen Vertrag die Herrschaft über die gesamte Exekutive und Judikative wegzugeben. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 + S. 2 Alt. 3 GG sind die Organe nicht nur der Legislative, sondern auch der Exekutive und der Judikative, als eine indirekte Herr-schaftsform des Volkes vorgesehen; von einer legitimationsmäßigen Austauschbarkeit des Volkes durch die EU-Kommission steht dort nichts. Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt bereits wegen der aus seinem Art. 3 Abs. 2 resultierenden Putsch-gefahr und wegen Verstoßes gegen Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 1+2 GG), grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG), Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) und Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) zu untersagen ist.

-EFSF-Rahmenvertrag, ESM-Vertrag und Fiskalpakt sind von ihrer Form her zwar intergouvernementale Verträge, diese enthalten jedoch einen Machtumfang und darüber hinaus Selbstermächtigungsklauseln (bei EFSF und ESM zur Erhöhung ihrer Geldmittel, zur Ausweitung ihres Instrumentariums und zu ihrer eigenen Änderung sowie bei der EFSF außerdem zu ihrer zeitlichen Verlängerung) und Blankett-Ermächtigungen (insbesondere Art. 3, Art. 9, Art. 10 Fiskalpakt), von denen die meisten anderen internationalen Organisationen nur träumen können. Selbst das EU-Primärrecht enthält explizit die begrenzte Einzelermächtigung (Art. 5 EUV). Darüber hinaus enthält der ESM-Vertrag eine eigene Steuerhoheit für den ESM. Wie Vor- und Nachwort der Schlussfolgerungen zum Gipfel vom 09.12.2011 enthüllen, ist für alle diese drei Verträge ihre spätere Supranationalisierung geplant. Dass das nicht nur geschehen könnte, indem man diese Verträge in die Anhänge von EUV und AEUV packt, sie zu Protokollen zu diesen Verträgen aufwertet, oder dass man Art. 136 Abs. 3 AEUV doch noch nachschiebt, sondern auch in der Form, dass man einfach den EUGH entscheiden lässt, dass diese Verträge so viel Machtumfang haben, dass es sich dabei nur um bisher noch unentdecktes EU-Primärrecht handeln könnte, liegt angesichts des Urteils in Sachen Costa/ Enel (Az. 6/64) auf der Hand, zumal solch ein okkupatorisch übergriffiges Urteil zu Lasten von Volk und Legislative dann selbst ganz ohne irgendeine parlamentarische Zustimmung zustande käme. Selbst bei vollständiger Untersagung von ESM, EFSF-Rahmenvertrag und Fiskalpakt wäre innerhalb kürzester Zeit mit etwa den gleichen Inhalten in neuer intergouvernementaler Verpackung zu rechnen. Daher ist es im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerden offensichtlich entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, wie weit der Machtumfang intergouvernementaler Organisationen begrenzt sein muss, damit sie nicht einfach per EUGH-Urteil supranationalisiert werden können.

-Angesichts des drastischen Verhaltens der EU-Kommission und zumindest eines Teils der Task Force (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden), die EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens einfach ultra-vires-mäßig durchzubringen, dafür und für die Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung intransparent mit Art. 136 Abs. 3 AEUV eine Blankettermächtigung nachzuschieben und, als das vorher aufgeflogen ist, dann genauso intransparent diese einfach an den Fiskalpakt anknüpfen zu lassen, obwohl man EU-Sekundärrecht nur auf entsprechende eu-primärrechtliche Ermächtigun-gen stützen kann, macht die Frage hier entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Kom-mission sich bei ihrem ultra-vires-Handeln außerhalb des eu-rechtlichen Raums bewegt, bzw. ob sie sich sogar wegen der Schwere der Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette nur im privatrechtlichen Raum bewegt. Außerdem ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob, inwieweit und mit welchem Rang im Rahmen von ultra-vires-Handeln von Organen der EU erzeugte Rechtsakte überhaupt eine Rechtswirkung entfalten können.

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