066. IX.11 Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)

IX.11 Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG)

Art.12 UNO-Sozialpakt garantiert das Recht eines jeden auf das ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit nicht nur ein überlebensnotwendiges Mindestmaß an medizinischer Versorgung. Nach Tz. 1 des Allgem. Kommentars Nr. 14 zum UNO-Sozialpakt ist es der Sinn des Menschenrechts auf Gesundheit, ein Leben in Würde führen zu können. Zur Verwirklichung der Menschenwürde ist die Gesundheit trotz der formellen Gleichrangigkeit aller universellen Menschenrecht de facto von besonderer Bedeutung. Nach Tz. 12 des Allgem. Kommentars Nr. 14 umfasst es auch die wirtschaftliche Zugänglichkeit (Bezahlbarkeit) von med. Dienstleistungen und Medikamenten; gerade in Zeiten einer Wirtschaftskrise ist der Beschwerdeführerin das Risiko von Leistungsausschlüssen für die von ihr benötigten Medikamente auf Grund von IWF-artigen Auflagen noch weniger zumutbar.

Nach Tz. 32 wirkt sich das (aus der sozialen Fortschrittsklausel nach Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) resultierende grundsätzliche Rückschrittsverbot beim Menschenrecht auf Gesundheit in der Form aus, dass der Staat bei Rückschritten bzgl. der Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit nicht nur die Beweislast dafür hat, dass zuvor alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft wurden, sondern auch dafür, dass diese Rückschritte im Hinblick auf die Gesamtheit der Rechte aus dem Sozialpakt gerechtfertigt sind. Das bedeutet, wenn schon bei der Verwirklichung der universellen sozialen Menschenrechte gespart werden muss, dann darf dies bei der Gesundheit verhältnismäßig am wenigsten geschehen. Nach Tz. 36 müssen die Krankenversicherungsbeiträge für jeden Versicherten erschwinglich bleiben. Zum Rückschrittsverbot siehe auch Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden.

Tz. 39 empfiehlt, bereits beim Abschluss anderer internationaler Verträge sicherzustellen, dass diese sich nicht negativ auf das Recht auf Gesundheit auswirken. Nach Tz. 50 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 liegt bereits eine Verletzung der Achtungspflicht gegenüber dem Recht auf Gesundheit vor, wenn Staaten dieses Menschenrecht beim Abschluss von Verträgen mit Staaten, internationalen Organisationen oder international tätigen Firmen nicht berücksichtigen.

Daher ist es eine Verletzung der staatlichen Achtungspflicht gegenüber dem Menschenrecht auf Gesundheit, wenn eine Zustimmung gegeben wird dazu, IWF-artige Auflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang zu transportieren, obwohl absehbar ist, dass zu den dann verbindlichen Auflagen des IWF bzw. der Troika oder der Kommission gegenüber Deutschland Leistungskürzungen für Medikamente, ohne die das Menschenrecht auf Gesundheit nicht gewahrt bliebe, gehören würden.

Die vom IWF befürwortete und damit auch in kommenden IWF-Auflagen gegenüber Deutschland zu erwartende Forderung nach Einführung einer Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung würde besonders deutlich mit Tz. 12 des Allgem. Kommentars Nr. 14 und damit auch mit Art. 12 des UNO-Sozialpaktes kollidieren. Die Beschwerdeführerin wäre hinsichtlich der Kopfpauschale selbst betroffen, weil sie auch nach dem Übergang in die Selbständigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben ist. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung wäre für sie zu zumutbaren Beiträgen angesichts ihres Alters und angesichts des Erfordernisses regelmäßiger Medikamente nicht möglich gewesen. Nun will der IWF eine Kopfpauschale mit nur geringen steuerlichen Zuschüssen. Das würde zu deutlichen Beitragserhöhungen oder zu Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar treffen würden, und denen sie auch nicht in Richtung Privatversicherung ausweichen könnte. Soweit es zu Beitragserhöhungen kommen würde, würden diese von der EU-Kommission im Rahmen des Ungleichgewichtsverfahrens zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit wieder untersagt, sodass es zu drastischen Leistungsausschlüssen führen würde. Am wenigsten gekürzt würde wahrscheinlich bei akuten Erkrankungen und bei Erkrankungen, die ein hoher Teil der Bevölkerung hat. Chronische Erkrankungen, die, wie bei der Beschwerdeführerin, nur eine Minderheit betreffen, und laufend Medikamente erfordern, stehen viel stärker in der Gefahr, aus dem dafür bestehenden Versicherungsschutz herausgestrichen zu werden.

Wie in den Abschnitten V.15 und IX.9 dieser Verfassungsbeschwerden genauer dargelegt, würde durch die Einführung der Bußgeldbewehrung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ein präzedenzloser finanzieller Druck auf alle Staaten der Eurozone geschaffen, ihre gesamte Sozialversicherung auf ein Mehrsäulensystem mit deutlicher Senkung der Beiträge und Leistungen aus der bisherigen gesetzlichen Sozialversicherung und der Schaffung einer daneben stehenden privaten Säule mit über fünf Jahre laufenden staatlichen Zuschüssen in fallender Höhe geschaffen. In Deutschland ist für die gesetzliche Krankenversicherung bereits mit der Kopfpauschale solch ein Mehrsäulensystem geschaffen worden. Durch die nur linear-degressive Anrechnung der Steuerzuschüsse zur Kopfpauschale auf die strenge 0,5% des BIP – Grenze der präventiven Komponente würden die Steuerzuschüsse Jahr für Jahr sinken und damit auch die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Unvereinbar mit Art. 12 UNO-Sozialpakt ist auch die Nicht-Anrechnung von Einnahmeerhöhungen im Defizitverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Art. 3 Abs. 1 lit. b Fiskalpakt). Denn dadurch würden die Staaten gezwungen, die Steuerzuschüsse zur Sozialversicherung, soweit diese jeweils wieder als Ausgaben im Defizitverfahren gerechnet würden, zu streichen.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit dem Menschenrecht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch der faire Ausgleich zwischen Gläubigern und Einwohnern des Staates anhand der sich aus der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ergebenden Unteilbarkeit der Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) vereitelt würde. Das Recht auf Gesundheit wird durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt in besonderem Maße verletzt, weil es das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit garantiert, was im Vergleich zu anderen sozialen universellen Menschenrechten einen verhältnismäßig größeren Einsatz an Geld- mitteln erfordert.

Darüber hinaus würden für den weiterhin solidarisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Teil der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge und Leistungen durch die Überhöhung der Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren nach unten gedrückt, da die Arbeitgeberbeiträge die Arbeitgeber Geld kosten und damit wie alle betrieblichen Aufwendungen eine Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit haben. Siehe auch Abschnitte V.10 und IX.9 dieser Verfassungsbeschwerden.

Dass es unzumutbar wäre, die Zustimmung zum ESM zuzulassen, zeigt gerade auch Rumänien besonders deutlich. Dort wurde nicht nur die Kürzung der Renten um 15% verlangt und von Regierung und Parlament durchgewunken, sondern außerdem Zuzahlungen bei der ambulanten Versorgung, obwohl in Rumänien schon vor dem IWF bei Krankenhausaufenthalten von der Medizin bis zum Material alles selbst bezahlt werden muss, und die Krankenversicherung praktisch nur die ärztliche Arbeitsleistung bezahlt, und obwohl die Krankenhaushygenie so schlecht ist, dass viele Patienten dort an Tuberkulose erkranken. Nun soll den Armen auch noch die ambulante Versorgung genommen werden. Von den 435 rumänischen Krankenhäusern sollen 150 bis 200 geschlossen und der Rest auf die größtenteils vor dem Bankrott stehenden rumänischen Kommunen übertragen werden. 9.300 bis 10.000 Betten sollen in den nicht direkt zu schließenden Kliniken abgebaut werden.

Solch drastische Kürzungen im Gesundheitswesen wie in Rumänien wäre auch im deutschen Gesundheitswesen zu erwarten, wenn Deutschland erst einmal in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus geraten würde. Dass es nicht nur die Ärmsten treffen würde, und dass es dem IWF nicht nur um Einsparungen gehen kann, zeigen der vom IWF aufgezwungene drastische Abbau der Krankenhausbetten und die Prozentzahl der geschlossenen Krankenhäuser. Das lässt sich nicht einmal mit einer extrem einseitigen Vertretung von Gläubigerinteressen durch den IWF erklären. Denn das finanzielle Interesse der Gläubiger geht dahin, dass die Einwohner der Schuldnerstaaten möglichst lange gesund und arbeitsfähig bleiben, um möglichst viel von den Staatsschulden abarbeiten zu können. Die mutwillige Zerstörung des Gesundheitswesens durch den IWF, wie sie sich derzeit besonders drastisch in Rumänien zeigt, ist nur durch einen krankhaften Mitgefühlsmangel psychopathischen Ausmaßes (siehe hierzu insbesondere Abschnitt XII.8 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie durch die Straf- und Haftungsfreiheit der IWF-Mitarbeiter laut IWF-Satzung zu erklären.

Dass Rumänien kein Einzelfall ist, zeigen auch die Erhöhung der Zuzahlung in Portugal (Abschnitt IV.5.9 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie (Abschnitt IV.5.8 dieser Verfassungsbeschwerden) der Selbstzahlung in Vietnam und die Marginalisierung der Gesundheitswesen in Bangla Desh, Brasilien, Peru und Somalia.

Besonders deutlich wird das psychopathische Ausmaß des Mangels an Mitgefühl innerhalb des IWF gegenüber den Gesundheitswesen von Schuldnerstaaten angesichts der in Abschnitt IV.5.8 dieser Verfassungsbeschwerden zitierten britischen Studie, wonach der Tuberkuloseanstieg in den 1990er Jahren in den Staaten Osteuropas und Zentralasiens deutlich stärker war, in welchen damals Auflagen von IWF und Weltbank umgesetzt wurden.

Es ist mit dem Menschenrecht auf das für den jeweiligen Menschen erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit offensichtlich unvereinbar, die faktische Herrschaft über das Gesundheitswesen einer Organisation zu geben, deren Handeln von psychopathischen Strukturen bestimmt wird – und obendrein für die Wiener Initiative und das Staateninsolvenzverfahren psychisch völlig gesunden privaten Gläubigern aufzuzwingen, Auflagen von einer IWF-typischen Strenge zu machen, was zumindest das Gesundheitswesen betreffend bedeuten würde, so zu handeln, als hätten die Gläubiger selbst einen krankhaften Mangel an Mitgefühl mit den Einwohnern der Schuldnerstaaten. Dabei kann kein Höchstmaß an Gesundheit i. S. v. Art. 12 UNO-Sozialpakt herauskommen.

Das ESMFinG ist unvereinbar mit Art. 12 UNO-Sozialpakt, weil das menschenrechtlich zulässige Maß an Bankenrettung schon mit Soffin 1, Griechenlandhilfe und EFSF mit Stand vom 07.09.2011 ausgeschöpft gewesen ist, und die Mittel für den ESM für die einem Höchstmaß an Gesundheit entsprechende medizinische Versorgung soziale Sicherheit dann fehlen. Und das Inkrafttreten des ESMFinG würde erst das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum ESM und so auch des ESM ermöglichen, dessen zu prognostizierende Auflagen sich insbesondere gegen Art. 12 UNO-Sozialpakt richten würden (Abschnitte IV.5.5+IV.5.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG ist unvereinbar mit Art. 12 Uno-Sozialpakt, weil es auf einfachgesetzlicher Ebene die Strukturen für Wiener Initiative und und Staateninsolvenzverfahren mit jeweils IWF-artiger Strenge schaffen würde. Und durch das Gesetz zur Änderung des BSchuWG könnten das auf die jeweiligen Staatsanleihen anwendbare Recht und der Gerichtsstand beliebig auf dem Globus verschoben werden in Länder, die nicht auf Art. 12 Sozialpakt verpflichtet sind.

Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag ist unvereinbar mit Art. 12 UNO-Sozialpakt, weil er die Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen den EFSF-Mitgliedsstaaten bzgl. der EFSF zum EUGH verschieben würde, und der EUGH als Organ der EU für die Anwendung der universellen Menschenrechte mangels Bindung der EU an die universellen Menschenrechte nicht befugt ist. Damit würden die universellen Menschenrechte als Prüfungsmaßstab für den EFSF-Rahmenvertrag ausgehebelt.

Art. 136 Abs. 3 AEUV schließlich würde blankettartig immer neue EU-sekundärrechtliche und intergounernementale IWF-artig strenge Mechanismen zur Bankenrettung ermöglichen.

Gem. Art. 51 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 beinhaltet die Schutzpflicht des Staates bzgl. des Menschenrechts auf Gesundheit ausdrücklich auch, die Verbraucher vor gesundheitsschädlichen

Praktiken von Lebensmittelproduzenten zu schützen. Wie Tz. 7.2.1 des im Januar 2010 veröffentlichten Stabilitäts- und Wachstumsprogramms Griechenlands zeigt (siehe Abschnitte V.13 und IX.10 dieser Verfassungsbeschwerden), benutzt die EU-Kommission bereits das heute existierende Defizitverfahren (Art. 126 AEUV), um Staaten der Eurozone die Genmanipulation in der Landwirtschaft aufzuzwingen. Wie in Abschnitt IX.10 dieser Verfassungsbeschwerden erläutert, gefährden insbesondere die zusammen mit entsprechend genmanipulativ resistent gemachten Pflanzen eingesetzten Totalherbizide mit den Wirkstoffen Glyphosat und Glufosinat die menschliche Gesundheit. Das sind gesundheitsschädliche Praktiken von Lebensmittelproduzenten i. S. v. Art. 51 des Allgem. Kommentars Nr. 14, wobei die Frage, inwieweit die entsprechenden Pflanzen an Menschen oder Tiere verfüttert werden, einen allein quantitativen Unterschied der Menschenrechtsverletzung ausmacht.

Das auf Art. 9 Fiskalpakt bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV gestützte Ungleichgewichtsverfahren würde der EU-Kommission blankettartig erlauben, „ signifikante Veränderungen der relativen Preise und Kosten und eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft “ per bußgeldbewehrter Empfehlungen gegenüber den Staaten der Eurozone zu erzwingen. Das ist eine Blankett-Ermächtigung zur Käuflichmachung und Exportierbarmachung aller bisher unveräußerlichen Werte.

Verboten ist heute noch der Ausverkauf der Naturschutzgebiete, was bei Exportierbarmachung aller unveräußerlicher Werte betroffen wäre. Wie in Abschnitt V.11 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, forscht die EU-Kommission heute bereits an der Bepreisung der Artenvielfalt und sämtlicher Naturdienstleistungen. Damit wäre es möglich, faire Ausgleichszahlungen an Staaten, die lieber die natürlichen Lebensgrundlagen schützen, als dem Wachstum nachzurennen, festzulegen. Bereits die heutige Praxis des Stabilitäts- und Wachstumspaktes beweist, dass es bei der Bepreisung der gesamten Natur der EU-Kommission nicht um die Entschädigung dem Wachstum entsagender Staaten gehen kann, sondern darum, ganze Arten und die Naturdienstleistungen selbst käuflich zu machen. Die Einführung der Käuflichkeit der Arten und der Naturdienstleistungen würde einen gewaltigen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, die entsprechenden Arten und Naturdienstleistungen zu verknappen, also die Umwelt entsprechend zu zerstören, um die Preise in die Höhe zu treiben.

Das Menschenrecht auf Gesundheit umfasst laut Tz. 4 + 11 + 36 des Allgemeinen Kommentars Nr.

14 auch das Recht auf sichere Nahrungsmittel und auf gesunde Umwelt. Die völlige Exportierbarmachung aller bisher unveräußerlichen Werte im Rahmen der auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 9 Fiskalpakt und des Art. 136 Abs. 3 AEUV gestützten Ungleichgewichtsverfahren ist damit offensichtlich, insbesondere insoweit, wie es um die totale Käuflichmachung der bisher nicht handelbaren Güter incl. der Natur geht, unvereinbar.

Im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren und der darin angestrebten Exportierbarmachung aller bisher unveräußerlichen Werte wäre auch mit einer Ausdehnung der Patentierbarkeit von Teilen des menschlichen Körpers zu rechnen. Denn so etwas gibt es bisher allein durch die EU-Biopatentrichtlinie, die vor einigen Jahren ebenfalls von der EU-Kommission initiiert wurde. Mit der Ermächtigung zur Durchsetzung der totalen Allkäuflichkeit im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren wäre daher auch mit einer Ausdehnung der Patentierung von Teilen des menschlichen Körpers und dadurch mit einem Anstieg der Kosten für Bluttransfusionen bis hin zu Gebühren an die Patentinhaber für die Nutzung der entsprechenden Teile des eigenen menschlichen Körpers zu rechnen.

Die über das Ungleichgewichtsverfahren zu erwartende Ausdehnung der Patentierbarkeit von Teilen des menschlichen Körpers ist angesichts der damit verbundenen Erhöhung der Arzneimittelkosten unvereinbar mit dem Menschenrecht auf Gesundheit, insbesondere auch, weil ja auch die Umgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Kopfpauschale mit nur minimalen Steuerzuschüssen erzwungen werden soll.

Auch Nutzungsgebühren an die Pateninhaber für die Nutzung patentierter Teile des eigenen Körpers ist angesichts des im Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) enthaltene Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper (Art. 8 Allgem. Kommentar Nr. 14) unvereinbar mit dem Menschenrecht auf Gesundheit.

Nach Art. 12 Abs. 2 lit. c UNO-Sozialpakt umfasst das Menschenrecht auf Gesundheit auch die „Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten“. Nach Art. 12 Abs. 2 lit. d UNO-Sozialpakt umfasst es auch die „Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.“

Damit sind insbesondere die Zurechtstutzung der gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Mehrsäulensystem mit Kopfpauschale und nur minimalen Steuerzuschüssen, IWF-typisch drastische Reduzierungen der Krankenhäuser und Krankenhausbetten bis hin zur Erhöhung der Tuberkuloserate, das Aufzwingen gesundheitsschädlicher genveränderter Nahrungsmittel und der dazu gehörenden Totalherbizide, der totale Ausverkauf der Naturschutzgebiete und der Naturdienstleistungen sowie die Ausdehnung der Patentierung des menschlichen Körpers und selbst die zu erwartende Ausweitung der Patentierung gesundheitsfördernder Praktiken wie Yoga (siehe Abschnitt V.11 dieser Verfassungsbeschwerden), welche alle auf den europäischen Finanzierungsmechanismus, auf die Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und die Einführung des Ungleichgewichtsverfah-rens und der haushaltsmäßigen Überwachung zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung, gestützt würden, unvereinbar.

Auf Grund der sozialen Fortschrittsklausel (Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) sind alle Rückschritte bei der Verwirklichung der universellen sozialen Menschenrechte grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, dass die Gesamtmenge der dem Staat insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus-reicht, um das jeweilige soziale Menschenrecht zu erfüllen, wofür der Staat die Beweislast trägt. Für das Menschenrecht auf Gesundheit mit seiner besonderen Bedeutung für die Menschenwürde sind darüber hinaus Rückschritte nur zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Gesamtheit der übrigen Menschenrechte des Sozialpaktes erforderlich ist.

Andere Gründe für Rückschritte bei der Erfüllung der sozialen Menschenrechte lässt der UNO-Sozialpakt nicht zu, auch nicht zu Gunsten (menschenrechtlich gesehen) freiwillig durch den Staat übernommener Lasten (wie bei der offenen und verdeckten Bankenrettung und bei der Bürgschaften im Rahmen des Euro-Stabilisierungsmechanismus), auch keine Empfehlungen der EU-Kommission und auch keine Auflagen des IWF und der privaten Gläubiger. Außerdem schützt Art. 4 UNO-Sozialpakt den Wesensgehalt der Menschenrechte des Sozialpaktes und lässt Eingriffe in die Menschenrechte des Sozialpaktes nur zu, soweit dies dem allgemeinen Wohl in einer demokratischen Gesellschaft dient.

Die soziale Fortschrittsklausel (Art. 2 Abs. 1 Uno-Sozialpakt) und die Wesensgehaltsgarantie (Art. 4 Uno-Sozialpakt) gelten für alle Rechte aus dem Sozialpakt gleichermaßen, so auch für das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).

Die universellen Menschenrechte, zu denen auch das Menschenrecht auf Gesundheit gehört, stehen vom Rang, als Teil des „ius cogens“ (Art. 53 WVRK, Art. 64 WVRK, Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta), unterhalb des nicht zur GASP gehörenden Teils des EU-Primärrechts (Rn. 240 des Lissabonurteils), aber über dem EU-Sekundärrecht, weil nur durch den Rang oberhalb des EU-Sekundärrechts der von Leitsatz 3 des Lissabonurteils geforderte hinreichende Raum zur Wahrung des „wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Raums der Eigenverantwortung“ zu wahren ist (siehe Abschnitte VII.1 und VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Hinzu kommt, dass die Satzung der EFSF und die Rahmenvereinbarung der EFSF intergouvernemental sind und nicht in einer der in Art. 288 AEUV normierten Formen des EU-Sekundärrechts. Damit darf diesen Vereinbarungen auch nur ein normaler völkerrechtlicher Rang beigemessen werden unter-halb des „ius cogens“ und unterhalb des EU-Sekundärrechts. Damit dürfen sämtliche intergouvernementale Vereinbarungen nur insoweit erfüllt werden, wie sie mit den zum „ius cogens“ gehörenden universellen Menschenrechten vereinbar sind.

Noch offensichtlicher stehen die universellen Menschenrechte als Teil des „ius cogens“ oberhalb

des IWF-Rechts, da IWF-Recht vom Rang ganz normales Völkerrecht ist. Auch Jörn Axel Kämmerer (Abschnitt IV.4.1 dieser Verfassungsbeschwerden) bestätigt den Vorrang der universellen Menschenrecht vor internationalen Kreditvereinbarungen, sowie Prof. Dr. Jean Ziegler (Abschnitt VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden) den Vorrang der universellen Menschenrechte vor internationalen Handelsvereinbarungen und vor internationalen Kreditvereinbarungen (also vor allem auch vor dem WTO-Recht, dem Weltbank-Recht und dem IWF-Recht).

Der Ranganspruch der universellen Menschenrechte und somit auch des Menschenrechts auf Gesundheit wird nun von mehreren Seiten angegriffen. Art. 136 Abs. 3 S. 1AEUV würde eine Blankett-Ermächtigung erteilen würde für beliebig viele „Stabilitätsmechanismen“ im Namen der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“. Das bezieht sich auf Mechanismen auf eu-sekundärrechtlicher bzw. intergouvernementaler Ebene. Und für alle Finanzhilfen im Rahmen solcher Mechanismen würde Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV als Mussvorschrift festlegen, dass diese mit IWF-typisch strengen (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 10.05.2010, Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.210 und Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011) Auflagen zu verbinden wären, also mit Auflagen, welche alle Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorieren.

Zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV ist nun vorgesehen, ESM und Fiskalpakt intergouvernemental zu installieren und diese danach dann zu EU-Primärrecht zu machen (Vor- und Nachwort der Schlussfolgerungen zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011, Erwägungsgrund 7 Fiskalpakt), bzw. ersatzweise den ESM in die Supranationalität hineinwachsen zu lassen (Art. 36 ESM-Vertrag).

Da der nicht zur GASP gehörende Teil des EU-Primärrechts unstreitig oberhalb der universellen Menschenrechte steht, würden für alle Staaten der Eurozone, da sie nach und nach alle in ESM (incl. Staateninsolvenzverfahren), Defizitverfahren und Ungleichgewichtsverfahren gezwungen würden, die universellen Menschenrechte, und so auch das Recht auf Gesundheit, weitestgehend ausgehebelt.

Darüber hinaus birgt schon die Transportierung IWF-typisch strenger Auflagen mit EU-sekundär- rechtlichem Rang die akute Gefahr der Aushebelung aller universellen Menschenrechte, da der Rang des (nicht zur GASP gehörenden Teils des) EU-Sekundärrechts oberhalb des IWF-Rechts offensichtlich ist (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu den Verträgen der EU), und der Vor- rang der universellen Menschenrechte vor dem EU-Sekundärrecht zwar aus Leitsatz 3 des Lissabonurteils zu folgern ist, aber noch nicht explizit vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (siehe Abschnitte VII.1 und VII.6 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Verletzung des Menschenrechts auf das höchste erreichbare Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) wiegt bzgl. des StabMechG und der Zustimmungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt besonders schwer, weil das Menschenrecht auf Gesundheit das einzige Recht aus dem UNO-Sozialpakt ist, dessen Allgem. Kommentar (hier Art. 39 und 50 des Allgem. Kommentars Nr. 14) ausdrücklich empfiehlt, zum Schutz dieses Rechts bereits beim Abschluss anderer internationaler Verträge sicherstellen, dass diese sich nicht negativ auf das Recht auf Gesundheit auswirken. Hier liegt offensichtlich eine Verletzung der Achtungspflicht gegenüber dem Menschenrecht auf Gesundheit gem. Art. 50 Allgem. Kommentar Nr. 14 vor.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Menschenrecht auf Gesundheit verletzt.

Sie wäre als gesetzlich Krankenversicherte und als Einwohnerin und Bürgerin Deutschlands selbst betroffen durch die im europäischen Finanzierungsmechanismus und über die EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) als IWF-typische Auflage sowie durch die Verschärfung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu erwartenden drastischen Leistungsreduzierungen der gesetzlichen Krankenkasse auf Grund deren Umbau in ein System mit Kopfpauschale und nur geringen Steuerzuschüssen, durch die Aushebelung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht mittels ausdrückliche Verpflichtung auf IWF-typische Strenge bei allen Auflagen zu den Finanzhilfen, durch die Missachtung der sozialen Fortschrittsklausel (Art. 2 Abs. 1 UNO-Sozialpakt) und der Wesensgehaltsgarantie (Art. 4 UNO-Sozialpakt), durch die IWF-typische Einführung weiterer Zuzahlungen für die ambulante Behandlung, durch die iwf-typische drastische Reduzierung der Krankenhausplätze, durch die IWF-typische deutliche Erhöhung der Tuberkulosegefahr, durch in den bußgeldbewehrten Empfehlungen der EU-Kommission (wie in Griechenland) zu erwartende Aufzwingung gesundheitsgefährdender genmanipulierter Nahrung, sowie durch die im Rahmen der im Ungleichgewichtsverfahren angestrebten Macht der EU-Kommission zur Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbaren Güter incl. aller unveräußerlichen Werte die Verteuerung der Medikamente durch noch mehr Patentierung von Teilen des menschlichen Körpers, die Gesundheitsgefährdung durch den totalen Ausverkauf der Naturschutzgebiete und die Gefahr des Ausgeschlossenwerdens gesundheitsnotwendiger Naturdienstleistungen durch deren zwangsweise Kommerzialisierung.

Und sie wäre betroffen durch die Aushebelung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht sowie durch die Festlegung auf iwf-typisch strenge Auflagen.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung bzw. Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Aushebelung ihres Menschenrechts auf Gesundheit ereignen würde.

Denn durch die Überhöhung IWF-typischer (d. h. alle Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer ignorierender) Auflagen in den Rang des EU-Sekundärrechts würde der Vorrang der zum “ius cogens” gehörenden universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht umgangen würde, und damit auch die Fähigkeit der Gerichte auf der nationalen Ebene in Deutschland zum Schutz ihrer universellen Menschenrechte vor den Kreditauflagen des IWF und vor IWF-typischen Auflagen entscheidend beeinträchtigt würde.

Die Transportierung von IWF-Kreditauflagen mit eu-sekundärrechtlichem Rang würde den Rang der universellen Menschenrechte nur dann nicht unterlaufen, wenn durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgesichert festgestellt würde, dass die universellen Menschenrechte vom Rang über dem EU-Sekundärrecht stehen, und dass sämtliche auf Ermächtigungen des EU-Primärrechts beruhenden Auflagen nur so weit umgesetzt werden dürfen, wie es mit dem Wesensgehalt der universellen Menschenrechte vereinbar ist. Schließlich macht die Beschwerdeführerin den Rang der universellen Menschenrechte insbesondere auch geltend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG, darunter vor allem auch für den Erhalt der Möglichkeit der Bundestagsabgeordneten, diese Rechte zu schützen.

Die Feststellung des Vorrangs der universellen Menschenrechte vor dem IWF-Recht und des Verbots der Transportierung von IWF-Auflagen und IWF-typischen Auflagen mit eu-sekundärrechtlichem Rang ist auch bei vollständiger Untersagung von Fiskalpakt EFSF-Rahmenvertrag und des ESM-Vertrag und Einführung der in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 geltend gemachten Volksabstimmungen hier entscheidungsbedürftig, weil sonst das gleiche kurze Zeit später in neuem Gewand wieder zu erwarten wäre.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Menschenrechts auf Gesundheit auch in Verbindung mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/067-selbstbestimmung