014. II.4.1.1 Höhe der Auflagen, Bankenrettung und Spekulationsförderung

II.4.1.1 Höhe der Auflagen, Bankenrettung und Spekulationsförderung

-Noch nie zuvor hat das Bundesverfassungsgericht über ein Gesetz in Deutschland entschieden, welches eine derartige Einladung, gegen die Währungen von Euro-Mitgliedsstaaten zu spekulieren, geschaffen hat, sodass die Zinsen für deren Staatsanleihen steigen, mit der Aussicht, selbst bei Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Staates zumindest einen Teil der Kreditforderung aus staatlichen Mitteln anderer Euro-Mitgliedsstaaten ersetzt zu bekommen. Dabei gibt das StabMechG die Bürgschaftsermächtigung für den Euro-Stabilisierungsmechanismus (EFSF), die zweite Stufe des bisherigen Euro-Rettungsschirms. Der Fiskalpakt ist hingegen eindeutig als die intergouvernementale Rechtsgrundlage und Art. 136 Abs. 3 AEUV die eu-primärrechtliche Blankett-Ermächtigung für die Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltmäßigen Überwachung zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung und daneben beliebig vieler weiterer Mechanismen zur Absicherung von Großbanken vor allen nur denkbaren Risiken („Finanzstabilität“) vorgesehen. In die Auflagen bzw. „Empfehlungen“ im Rahmen dieser Mechanismen werden, wie insbesondere das Beispiel Irlands beweist, den Staaten der Eurozone immer neue Verpflichtungen zur akuten und zur präventiven Bankenrettung aufgezwungen. Allein schon die Erwartung, dass andere Spekulierende den europäischen Finanzierungsmechanismus und die Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung zum Anlass werden nehmen, gegen die Währungen von Euro-Mitgliedsstaaten zu spekulieren, kann eine Flut von Wetten auf die Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedsstaaten auslösen. Bei einem Staat hingegen, dessen in Kürze eintretende Zahlungsunfähigkeit sicher scheinen würde, und für dessen Schulden niemand bürgen würde, würde die Spekulation sich bald nicht mehr in großem Umfang lohnen. Welch einen quantitativen Einfluss bereits allein die Spekulation heute auf die Kreditwürdigkeit von Staaten haben kann, lässt auch S. 2 der Begründung auf S. 5 des Gesetzentwurfs zu der von Bundestag und Bundesrat am 21.05.2010 beschlossenen Fassung des StabMechG erahnen, wonach “sich in einigen Mitgliedsstaaten die Finanzierungsbedingungen in kürzester Zeit in einer Weise verschlechtert haben, die sich nicht durch Fundamentaldaten erklären lässt.” Beim ESM ist das Ausmaß der Spekulationsförderung noch größer, da dieser zusammen mit der EFSF erst einmal 2.100,- Mrd. € zur Verfügung haben und auch noch über die Erhöhung seines Grundkapitals selbst entscheiden können soll. Mit dem geänderten Rahmenvertrag soll jetzt auch noch die EFSF über die Höhe der von ihr benötigten Bürgschaften selbst entscheiden können.

Dieser volkswirtschaftliche Zusammenhang ist auch, soweit es die hier angefochtenen Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie das geänderte StabMechG betrifft, gleichermaßen gültig. Eine vergleichbare Situation hat es in Deutschland zumindest seit der Existenz der Bundesrepublik noch nie gegeben, sodass auch noch nicht darüber entschieden worden sein kann, ob es von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist, dass ESM, EFSF und Fiskalpakt, wie das Beispiel Irlands beweist, Grundlage dafür sein wollen, auch Deutschland über Auflagen und Empfehlungen zusätzlich zu dem, was seine Volksvertreter schon freiwillig beschlossen haben, zu noch mehr akuter und präventiver Bankenrettung zu zwingen auf Kosten der deutschen Steuerzahler, oder ob dies mit dem Grundrecht auf Eigentum unvereinbar ist.

-Dadurch, dass das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie das geänderte StabMechG auf ihre Weise weitere Spekulation ermutigen, vor allem da EFSF und ESM selbst ihre Mittel erhöhen können, wird es im Falle ihrer Anwendung für einige Unzufriedenheit bei den Einwohnern vor allem der Euro-Mitgliedsstaaten sorgen, welche ins Visier der durch die Bürgschaften gestärkten Spekulation geraten. Der Staatsauftrag “europäische Integration” (Art. 23 GG) als ein zwar unter den Grundrechten und Strukturprinzipien, aber über dem gesamten EU-Recht stehender Teil des Grundgesetzes, als ein übergeordnetes und vom GG vorgegebenes politisches Ziel, ist erst durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Lissabon-Urteils entdeckt worden. Daher kann noch nie durch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil geklärt worden sein, inwieweit derart den Zusammenhalt in Europa belastende Gesetze wie das Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag sowie das StabMechG mit dem Staatsauftrag “europäische Integration” (Art. 23 GG) kollidieren.

II.4.1.2 IWF-artige Strenge

-Das IWF-Recht hat keinerlei besonderen Ranganspruch formuliert und gehört auf Grund der Umstrittenheit des IWF (siehe vor allem Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden) auch offen-sichtlich nicht zum “ius cogens”. Damit steht es zwar, wie fast alle internationalen Verträge, über den einfachen Gesetzen (Art. 27 WVRK), aber klar unterhalb des gesamten Grundgesetzes, unterhalb der UNO-Charta (Art. 103 UNO-Charta), der universellen Menschenrechte der UNO und der mit diesen gleichrangigen Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts (Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 28 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils zu T-306/01 und das dort zitierte IGH-Gutachten vom 08.07.1996), sowie unterhalb zumindest des supranationationalen (nicht auf die GASP bezogenen) Teils des EU-Rechts. Nun wird der Versuch unternommen, iwf-artige Kreditauflagen mit EU-sekundärrechtlichem Rang zu transportieren, was den Rangansprüchen der nicht zur Verfassungsidentität gehörenden Teile des Grundgesetzes, der UNO-Charta, der universellen Menschenrechte und des humanitären Kriegsvölkerrechts zuwider liefe. Zu einem bzgl. der Betroffenheit der Einwohner Deutschlands von den Auflagen derart präzedenzlosen Versuch der rang-mäßigen Überhöhung von iwf-artigen Auflagen kann es noch kein Bundesverfassungsgerichtsurteil geben, sodass hierzu die Rechtsfortbildung gegeben ist.

-Die präzedenzlose Verpflichtung auf eine IWF-artige Strenge (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011) gegenüber den Staaten der Eurozone würde in die Lage versetzen, von den Staaten der Eurozone die materielle oder funktionale Privatisierung von Behörden zu verlangen, diese Mitgliedsstaaten also unter Änderung ihrer Staatsform zu transformieren. Derartige Kreditauflagen wären vom IWF, der EZB, den privaten Gläubigern und vor allem von der EU-Kommission auch gegenüber Deutschland zu erwarten, sobald es in die Mühlen einer der drei Stufen des europäischen Finanzierungsmechanismus oder von Art. 6 EU-Verordnung 2011/385 (COD) geraten würde. Im ESM wäre dies sogar durch die privaten Gläubiger zu erwarten, da diese sich ja der „Praxis“ des IWF anpassen müssten. Damit könnten die privaten Gläubiger Auflagen bzw. Empfehlungen zur umgehenden Privatisierung genau der Behörden zu machen, die sie selbst erwerben möchten. Damit ist es entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, da das Lissabonurteil das militärische, das polizeiliche und das zivile Gewaltmonopol bekräftigt hat, in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts klarzustellen, dass auch nicht über Auflagen innerhalb eines EU-rechtlichen oder eines intergouvernementalen Mechanismus das Gewaltmonopol ausgehebelt werden darf.

-IWF-aritg strenge Auflagen ignorieren die Menschenrechte und sind weitaus eingreifender in bürgerliche wie soziale Menschenrechte, Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte und Strukturprinzipien, als ein Staatsbankrott dies jemals sein könnte (siehe vor allem Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Daher ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob hier die Untersagung des StabMechG sowie der Zustimmung zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag erforderlich ist, um die Verpflichtung auf die iwf-artige Strenge zu verhindern (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17+24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011)).

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/015-menschenrechte