VIIII. Menschenrechte

IX. Die Grundrechte und Menschenrechte im Einzelnen

IX.1 Menschenwürde (Art. 1 GG) i. V. m. dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG) und Art. 38 GG

Die Menschenwürde ist im Grundgesetz das höchste aller Grundrechte. Nur sie wird in Art. 1 Abs. 1 GG ausdrücklich für unantastbar erklärt. Die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt in Deutschland. Die herausgehobene Position der Menschenwürde ist am deutlichsten dadurch dokumentiert, dass Art. 1 GG unter dem besonderen Schutz von Art. 79 Abs. 3 GG steht. Jegliche Änderung von Art. 1 GG ist durch Art. 79 Abs. 3 GG untersagt.

Die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) auch aller anderen Grundrechte des GG resultiert aus deren Verwurzelung in der Menschenwürde. Bereits aus Art. 1 Abs. 2 GG folgt ein Herabstufungsverbot und ein Spaltungsverbot bzgl. aller Grundrechte des GG (siehe hierzu den Abschnitt “menschenrechtliche Verpflichtungen auf EU-Ebene durch das Grundgesetz” dieser Verfassungsbeschwerde). Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI. hat in seiner Rede vor der UNO- Vollversammlung vom 18.04.2008 nochmals bekräftigt, dass die Universalität, Unteilbarkeit und gegenseitige Abhängigkeit der Menschenrechte den Schutz der menschlichen Würde garantieren ( www.ots.at/meldung.phpschluessel=OTS_20080418_OTS0294 ).

Aus der Menschenwürde heraus folgt weiter gem. Art. 1 Abs. 3 GG die Bindung von Legislative, Exekutive und Judikative an alle Grundrechte des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht. Bereits beim Abschluss internationaler Verträge ist die Regierung (Exekutive) an die absolute Unantastbarkeit der Menschenwürde gebunden (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04), wenngleich durch die Verfassungsbeschwerde erst die dazu gehörenden Zustimmungsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können.

Die Menschenwürde ist, in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot, in Deutschland, verfassungsrechtliche Grundlage für eine Grundsicherung, u. a. für Erwerbslose (dazu Urteil des Bundesverfasungsgerichts zu Az. 1 BvR 569/05: “Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BverfGE 82, 60 <80>).”).

Hiermit schließt sich die Beschwerdeführerin, ergänzend zu ihren eigenen Ausführungen zum Sozialstaatsgebot, der Argumentation der Verfassungsbeschwerde der Linksfraktion gegen das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum “Vertrag von Lissabon” insoweit an, wie es dort um den Zusammenhang zwischen der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot geht. Philosophisch ist die herausgehobene Stellung der Menschenwürde auch nach dem Kant'schen kategorischen Imperativ geboten, wonach der Mensch immer auch Selbstzweck ist, niemals nur Zweck für etwas anderes. Jeder hat Anspruch auf den Schutz seiner Würde, alle Nützlichkeitserwägungen treten dahinter zurück.

Die Menschenwürde aus Art. 1 EU-Grundrechtecharta und die aus Art. 1 EMRK sind hierfür kein Ersatz, da nach deren Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta alle Vorschriften der übrigen grundlegenden Verträge der EU über den Menschenrechten der Grundrechtecharta stehen würden. Die Menschenwürde würde durch den “Vertrag von Lissabon” ihre Schutz- und Schrankenfunktion gegenüber jeglichen unsozialen oder anderweitig menschenrechtswidrigen Vorschriften des EU- Primärrechts einbüßen. Sie würden durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta insbesondere unter die wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Kapitalverkehrs, des Warenverkehrs, der Niederlassung, der Dienstleistungen und der Arbeitnehmerfreizügigkeit gestellt. Innerhalb des EU-Rechts war es zutreffend, dass der EUGH den Wesensgehalt der wirtschaftlichen Grundfreiheiten vor den EU- Menschenrechten bereits in mehreren Urteilen geschützt hat; der entscheidende Unterschied, den das Zustimmungsgesetz (Drucksache 16/8300) zum „Vertrag von Lissabon“ hier machen würde, ist, dass die Einwohner Deutschlands mit einem Male auch noch des Schutzes der unantastbaren Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG als Schranke für die Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland beraubt werden sollten. Die Wettbewerbsfähigkeit (Art. 151 AEUV) zusammen mit der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für den Binnenmarkt (Art. 2b Abs. 1 b EUV) würden einen weitgehenden Abbau des Sozialstaats im Namen der Wettbewerbsfähigkeit und der Effizienz des Binnenmarktes ermöglichen, dem die Menschenwürde durch ihre Herabstufung keine Grenzen mehr setzen würde. Eine Vorschrift wie die des Art. 151 AEUV (bisher Art. 136 EGV), die bisher für ein Gleichgewicht zwischen Sozialstaat und Wettbewerbsfähigkeit sorgen sollte, würde durch die Herabstufung der Menschenwürde des Grundgesetzes eine ganz andere Qualität erhalten.

Die EU-Grundrechtecharta macht alle sozialen Grundrechte, die sie postuliert, sogleich wieder unverbindlich (Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta). Dies ist unvereinbar mit dem Spaltungsverbot der Menschenrechte, wie es aus der Verwurzelung aller Grundrechte des GG in der Menschenwürde und der Unverletzlichkeit aller Grundrechte des GG (Art. 1 Abs. 2 GG) sowie aus der Unteilbarkeit aller UNO- Menschenrechte erwächst.

Die Menschenwürde würde durch den “Vertrag von Lissabon” weiterhin durch die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe ab unmittelbarer Kriegsgefahr und durch die Aufrührertötung verletzt. Wie der Bundesaußenminister am 20.12.2007 festgestellt hat, ist die Todesstrafe mit der Menschenwürde unvereinbar. Darum ist es entscheidend, dass das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Verfassungsidentität des Grundgesetzes bestätigt hat. Das erfordert aber noch eine hinreichende formell-rechtliche Absicherung im IntVG.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Dies wäre bei der Menschenwürde besonders gravierend, weil die Menschenwürde unantastbar ist (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit, anders als die anderen Grundrechte, nicht nur in ihrer prinzipiellen Qualität und ihrem Wesensgehalt, sondern absolut geschützt ist.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten.

IX.2.1 Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die politische Freiheit (i.V.m. Art. 38 GG)

Die Beschwerdeführerin ist durch den “Vertrag von Lissabon” in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Zur allgemeinen Handlungsfreiheit gehört auch die Freiheit, sich in ihrer Freizeit allein oder in grundgesetztreuen Verbänden oder Parteien politisch zu betätigen. Dazu gehört auch das Recht, zu einer Partei zu gehören, welche, z. B. auf Grund der 5%-Hürde, noch nicht im Bundestag vertreten ist (Az. 2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02).

Die Existenz grundgesetztreuer Parteien außerhalb des Bundestags ist eine erhebliche Unterstützung des Rechts auf Ausübung einer parlamentarischen Opposition als einer Säule der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§4 Abs. 2 c BverfSchG), da die Existenz einer außerparlamentarischen Konkurrenz eine wirksame Ermutigung für die parlamentarische Opposition darstellt, ihrer demokratischen Kontrollfunktion gerecht zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist in der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) als einer der nicht im Bundestag vertretenen Parteien, welche sich selbst der politischen Mitte zugehörig sieht, aktiv zu Themen wie Außenpolitik, genveränderte Nahrung und Soziale Marktwirtschaft. Zur aktiven Mitarbeit in einer Oppositionspartei gehört es, gegenwärtige Situationen in Wort und Schrift zu kritisieren sowie konstruktiv und klar herauszustellen, wie man es selbst nach eigener Auffassung besser machen würde. Ebenfalls geschützt durch die politische Freiheit ist der Einsatz der Beschwerdeführerin als Menschenrechtlerin.

Durch die fehlende “Aufrührerdefinition” in den Erläuterungen des EU-Konvents sowie durch die fehlende Definition der “vom Menschen verursachten Katastrophen” in der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) würde die Beschwerdeführerin in diesem wichtigen Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit im Falle der Ratifizierung des“Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Verankerung einer verpflichtenden Verfassungsidentitätskontrolle durch den Bundestag und, soweit es um Länderzuständigkeiten geht, auch durch den Bundesrat, selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt. Sie wäre selbst betroffen, da sie selbst politisch aktiv ist, gegenwärtig und unmittelbar, weil die Verschlechterung wesentlicher Rechtspositionen, die heute ihre politische Arbeit schützen, bereits bei Inkrafttreten und ohne weitere Rechtsakte eintreten würde, nicht erst dann, wenn irgendwann jemand die Schwächung der politischen Freiheit ausnutzen würde. Mit der Ratizierung wäre von Deutschland aus das Inkrafttreten nicht mehr zu stoppen und damit nicht mehr sicherzustellen, dass vorher die notwendigen Schutzmechanismen geschaffen werden.

Auch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG würde ohne die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament entleert, denn die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) – auch nicht durch Wegschauen.

IX.2.2 Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 25 GG und den Menschenrechten der Vereinten Nationen

Die Menschenrechte aus internationalen Verträgen, als allgemeine Regeln des Völkerrechts, können, da sie nicht explizit in Art. 93 Nr. 4a GG genannt sind, nur in Verbindung mit Art. 25 GG und einem in Art. 93 Nr. 4a GG genannten Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Die Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte vor den nationalen Gerichten an sich wurde bereits in Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt. Hier geht es nun um die Verbindung zu Art. 93 Nr. 4a GG.

Die geeignetste Grundlage für die Verbindung mit den universellen Menschenrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde ist der Rechtsgrund für die Unteilbarkeit und die Unveräußerlichkeit aller anderen Menschenrechte.

Außerdem ist sie, zumindest für die innerstaatliche Rechtsanwendung in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verbindung, um auf das in Art. 93 Nr. 4a GG nicht ausdrücklich genannte Sozialstaatsprinzip klagen zu können. Wenn aber die Menschenwürde geeignet ist, die Verbindung zur Einklagbarkeit des Sozialstaatsprinzips herzustellen, dann ist sie ebenso die Verbindung zur Einklagbarkeit der universellen sozialen Menschenrechte, denn es ist ja die gleiche Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, welche für Deutschland der Rechtsgrund für die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte nach Art. 1 Abs. 2 GG ist. Angesichts der Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte folgt daraus, dass sie auch die Verbindung für die Einklagbarkeit der bürgerlichen universellen Menschenrechte ist, zumal in Art. 1 Abs. 2 GG keinerlei Abstufung oder Unterscheidung zwischen sozialen und bürgerlichen Menschenrechten getroffen wird. Hilfsweise wird auf die Studie “Zur Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte” (Jakob Schneider, Deutsches Institut für Menschenrechte) Bezug genommen, wonach das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG die Verbindung zu Art. 93 Nr. 4a GG für die Einklagung der universellen Menschenrechte darstellen kann Die Beschwerdeführerin stimmt mit Schneiders in Bezug genommener Studie allerdings insoweit nicht überein, wie jener die Rechtsauffassung vertritt, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte der UNO seien mit den einfachen Gesetzen in Deutschland nur gleichrangig, da eine solche Rechtsauffassung sich weder auf den Wortlaut noch auf den von den Vertragsgebern der UNO beabsichtigten Sinn und Zweck stützen kann und auch den Art. 25 GG verkennt.

In jedem Fall einschlägig für die Geltendmachung der universellen Menschenrechte als Schranken gegenüber der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene ist auch das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 GG. Denn die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils). Das gleiche muss gelten für die universellen Menschenrechte, deren Unveräußerlichkeit nach Art. 1 Abs. 2 GG geschützt ist, und Art. 1 Abs. 2 GG ist Teil der Verfassungsidentität des GG.

Im den folgenden Abschnitten wird dargelegt, bzgl. welcher Menschenrechte der UNO die Beschwerdeführerin bei Ratifizierung des “Vertrag von Lissabon” in ihren Rechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt würde, wenn nicht zuvor die Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte als Grenzen gegenüber dem EU-Recht im IntVG bekräftigt würde, und die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch den Bundestag, und bei Berührung von Länderzuständigkeiten auch durch den Bundesrat, unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab im IntVG verankert würde.

IX.2.3 Menschenwürde (Art. 1 AEMR (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Die Menschenwürde hat bei der UNO insoweit eine exponierte Stellung, als sie das erstgenannte Menschenrecht in der AEMR ist. Sie hat aber keine explizit so herausgehobene Stellung, wie dies bei der Menschenwürde des GG über Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG der Fall ist.

Alle Einlassungen bzgl. der Verletzung der Menschenwürde durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” werden hiermit auch bzgl. der Menschenwürde aus Art. 1 AEMR geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle mit Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die universellen Menschenrechte bewirken könnten, deren Rang incl. Unveräußerlichkeit über den zur Verfassungsidentität gehörenden Art. 1 Abs. 2 GG ist. Die Menschenrechte der Vereinten Nationen sind, laut Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, der universelle Grund für die Ewigkeitsgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG. Dies zeigt im Umkehrschluss die Priorität, welche auch auf formeller der Schutz der universellen Menschenrechte erfordert.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU- Recht geschützt wäre. Die Menschenwürde ist bei den Vereinten Nationen zwar nicht ausdrücklich für unantastbar erklärt, sie ist jedoch der Rechtsgrund innerhalb des UNO- Rechts für die Unteilbarkeit aller universellen Menschenrechte.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.4 Diskriminierungsverbot (Art. 2 AEMR, Art. 2 UNO-Zivilpakt ( i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 38 GG ))

Das Verbot der Diskriminierung auf Grund politischer Weltanschauung ist auch durch Art. 2 AEMR normiert. Art. 2 UNO- Zivilpakt untersagt zusätzlich die Diskriminierung auf Grund politischer Weltanschauung bzgl. des Genusses aller im Zivilpakt normierten Menschenrechte.

Bzgl. der Gefährdung des Diskriminierungsverbots wird auf die Ausführungen dieser Verfassungsbeschwerde zum Diskriminierungsverbot aus Art. 3 GG Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin wäre a selbst betroffen, und sie wäre durch die Herabstufung des sie schützenden Diskriminiserungsverbots aus Art. 2 AEMR und Art. 2 Uno-Zivilpakt, durch bei Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort bei Inkrafttreten) betroffen, nicht erst dann, wenn jemand die Herabstufung dieses Menschenrechts ausnutzen würde.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

Die Beschwerdeführerin wäre auf Grund ihrer menschenrechtlichen und politischen Aktivität bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf das Diskriminierungsverbot verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt , insbesondere angesichts der“Solidaritätsklausel” und der mangelnden Aufrührerdefinition in den Erläuterungen des EU-Konvents.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.5 Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 3 AEMR (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG)); Recht auf Leben (Art. 6 UNO- Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Nach Art. 3 AEMR hat jeder Mensch das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Von einer Möglichkeit zur Einschränkung des Lebensrechts auf gesetzlicher Grundlage steht dort nichts; der Schutzumfang des Lebens ist dem Wortlaut nach hier noch umfassender als in Art. 2 Abs. 2 GG.

Die Verletzungen des Lebensrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” bzgl. der Kriegsführung bereits zur Krisenbewältigung, bzgl. der Tötung zur Niederschlagung nicht definierten “Aufruhrs”, durch die “Solidaritätsklausel” und durch die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe werden von der Beschwerdeführerin ebenso bzgl. Art. 3 AEMR gerügt.

Art. 6 UNO- Zivilpakt stellt klar, dass das Lebensrecht angeboren ist. Außerdem verbietet Art. 6 die Wiedereinführung der Todesstrafe. Da die Todesstrafe nach Art. 102 GG abgeschafft ist, greift dieses Wiedereinführungsverbot in Deutschland. Die Verletzungen des Lebensrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” bzgl. der Kriegsführung bereits zur Krisenbewältigung, bzgl. der Tötung zur Niederschlagung nicht definierten “Aufruhrs”, durch die “Solidaritätsklausel” und durch die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe werden von der Beschwerdeführerin ebenso bzgl. Art. 6 UNO- Zivilpakt gerügt. Die Möglichkeit zur Wiedereinführung der Todesstrafe durch die Erläuterungen des EU-Konvents verletzt Art. 6 des Zivilpaktes in besonderem Maße.

Die Beschwerdeführerin wäre als gelegentlich unbequeme Person des öffentlichen Lebens in Deutschland bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst betroffen, bei Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” auch unmittelbar (ohne weiteren Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort), da die Verletzung bereits in der Aushebelung ihres Lebensrechts liegt, nicht erst dann entstehen würde, wenn wirklich jemand die neuen Möglichkeiten nutzen würde, um ihr nach dem Leben zu trachten. Es wäre der Beschwerdeführerin unzumutbar, wenn sie erst im Falle einer etwaigen künftigen, auf Rechtsgrundlage des “Vertrags von Lissabon” geschaffenen, unmittelbaren Gefährdung ihres Lebens die Möglichkeit hätte, eine grundgesetzlich-verfassungsrechtliche Überprüfung zu bewirken, und dafür erst noch durch drei Instanzen gehen müsste. Es kommt darauf an, dass keine Möglichkeiten solchen Machtmißbrauchs geschaffen werden, nicht erst auf den Nachweis, ob es heute jemanden gibt, der solche Machtfülle mißbrauchen würde.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten, denn das Volk und nicht die Abgeordneten, hat sich das GG gegeben (Präambel des GG), und alle Staatsgewalt geht vom Volk aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG).

Art. 3 AEMR schützt darüber hinaus nicht nur das Leben, sondern bereits die Sicherheit des Menschen. Das Menschenrecht auf Sicherheit ist bereits in seinem Kernbereich verletzt in dem Moment, in dem die Menschenrechte, insbesondere die auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Nahrung und Gesundheit, herabgestuft werden.

Der Unterschied zwischen dem Menschenrecht auf Sicherheit und den anderen im vorigen Satz genannten Rechten ist, dass das Recht auf Sicherheit den Menschen nicht erst vor Personenschaden schützt, sondern bereits davor, in Gefahr gebracht zu werden. Die Verletzung des Menschenrechts auf Sicherheit setzt also bereits viel früher an.

Das Menschenrecht auf Sicherheit und dessen Rang (Art. 28 AEMR) ist durch die Existenz staatlicher Organe der Sicherheit wie Polizei, Geheimdienste und Militär in keiner Weise entbehrlich oder gar abgegolten; vielmehr sieht die Beschwerdeführerin gerade in diesem Menschenrecht auch einen Anspruch jedes Menschen darauf, dass die Legislative versucht, das Gleichgewicht zu wahren zwischen dem Schutz der Sicherheit durch den Staat auf der einen, und dem Schutz vor einem übermächtigen Staat auf der anderen Seite. Die Beschwerdeführerin ist als Mensch selbst betroffen, wie zu den Menschenrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Nahrung bereits ausgeführt. In besonderem Maße wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Menschenrecht auf Sicherheit durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” betroffen, denn durch die erosionsartige Privatisierung auch der Sicherheitsorgane wäre dann weder die Sicherheit durch den Staat die Sicherheit vor dem Staat mehr gewährleistet, da dem Staat selbst nach dem Staatsformwechsel erosionsartig, nach und nach, aber mit erheblicher Geschwindigkeit, jegliche wirksame Kontrolle über die in seinem Namen ausgeübte physische Gewalt entgleiten würde.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Recht auf Sicherheit verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.6 Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 AEMR, Art. 26 UNO-Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG ))

Art. 7 AEMR normiert die Gleichheit jedes Menschen vor dem Gesetz. Art. 26 Uno-Zivilpakt ergänzt, dass diese auch ungeachtet der politischen Weltanschauung gilt. Auf die zu Art. 3 GG geltend gemachten Verletzungen des Diskriminierungsverbots auf Grund politischer Weltanschauung wird auch bzgl. der Gleichheit vor dem Gesetz Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin wäre auf Grund ihrer menschenrechtlichen und politischen Aktivität selbst betroffen, und sie wäre durch die Aushebelung des sie schützenden Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 7 AEMR und Art. 26 UNO- Zivilpakt bei Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort bei Inkrafttreten) betroffen, nicht erst dann, wenn jemand die Herabstufung dieses Menschenrechts ausnutzen würde.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU- Recht geschützt wäre. Und das, obwohl auch das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz unverzichtbar ist als Schranke gegen den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, welcher die Gleichheit vor dem Gesetz in ihrem Wesensgehalt verletzen würde durch völlige Zersplitterung der Rechtsanwendung.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.7 Menschenrecht auf Rechtsschutz (Art. 8 AEMR (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art.1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG, Art. 2 lit. c UNO-Frauenrechtskonvention)

Art. 8 AEMR normiert ein Menschenrecht auf Rechtsschutz “vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die“ die dem jeweiligen Menschen “nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.”

Die Rechtsschutzgarantie bzgl. der Menschenrechte des Grundgesetzes ist also außer über Art. 19 Abs. 4 GG zusätzlich abgesichert über Art. 8 AEMR.

Die zu Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen werden, soweit es um den Rechtsschutz bzgl. der Grundrechte des Grundgesetzes geht, ausdrücklich auch nach Art. 8 AEMR geltend gemacht.

Zur formell-rechtlichen Bedeutung von Art. 8 AEMR wird des weiteren auf die Abschnitte VIII.und IX.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Die Beschwerdeführerin wäre als politisch und menschenrechtlich aktive Bürgerin bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Menschenrecht auf Rechtsschutz verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre, nicht erst dann, wenn irgendwann jemand die schutzlosere Situation mißbrauchen würde. .

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.8 Menschenrecht auf keine Strafe ohne Gesetz (Art. 11 Nr. 2 AEMR, Art. 15 UNO-Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG)

Nach Art. 11 Nr. 2 AEMR sowie nach Art. 15 UNO-Zivilpakt darf niemand für eine Tat bestraft werden, welche zum Zeitpunkt ihrer Ausführung überhaupt nicht strafbar ist.

Die Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrechts auf Leben sehen die Tötung von Menschen nicht als Verletzung des Menschenrechts auf Leben an, wenn diese unbedingt erforderlich sei zur “rechtmäßigen Niederschlagung” eines “Aufruhrs” oder “Aufstands”. Mangels Definition von “Aufruhr” könnte dieser Begriff auf friedliche, aber unbequeme Meinungsäußerungen und Versammlungen Anwendung finden. Damit würde auch die Beschwerdeführerin der Gefahr ausgesetzt werden, ohne das Vorliegen jeglichen Straftatbestands getötet zu werden. Die Tötung eines Menschen ist jedoch ein schwerwiegenderer Eingriff in das Leben eines Menschen als jegliches heute in Deutschland gültiges Strafrecht. Auch wenn die Aufrührertötung nach den Erläuterungen des Konvents formell keine Strafe wäre, wären deren Auswirkungen ein tieferer Eingriff als alle in Deutschland zulässigen Strafen. Damit verstösst die Aufrührertötung gegen das Verbot der Strafe ohne Gesetz.

Mindestens genauso gefährlich wäre die funktionale Privatisierung der meisten Gerichte durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, auch wenn die Strafgerichte möglicherweise, je nach Auslegung des Rechtsbegriffs “öffentliche Ordnung”, davon erst einmal ausgenommen wären und erst über den Erosionsprozess privatisiert würden.

Die Beschwerdeführerin wäre selbst, sowie unmittelbar und gegenwärtig (ohne weiteren Rechtsakt und sofort) bei Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” betroffen, weil bereits zu dem Zeitpunkt ihre Menschenrechte aus Art. 11 Nr. 2 AEMR und Art. 15 UNO- Zivilpakt gegenüber dem EU-Recht herabgestuft und die Erläuterungen des EU-Konvents über Art. 6 Abs. 1 EUV neu emporgehoben würden.

Die Beschwerdeführerin wäre als Politikerin und Menschenrechtsaktivistin bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Menschenrecht auf keine Strafe ohne Gesetz verletzt, weil dieses dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.9 Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19 AEMR, Art. 19 UNO- Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG)

Art. 19 AEMR schützt die Meinungsfreiheit ausdrücklich auch insoweit, wie Meinungen über Ländergrenzen hinweg verbreitet werden. Art. 19 des UNO-Zivilpaktes sieht die Möglichkeit der Einschränkung der Meinungsfreiheit vor zur Achtung der Rechte und des Rufs anderer, der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit und der öffentlichen Sittlichkeit.

Hinsichtlich der Gefährdung der Meinungsfreiheit durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” wird auf den Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin wäre als Person des öffentlichen Lebens bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.10 Versammlungsfreiheit (Art. 20 AEMR und Art. 21 UNO- Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Im Menschenrechtssystem der Uno ist die Versammlungsfreiheit ein Menschen-, nicht nur ein Bürgerrecht. Die UNO gesteht die Versammlungsfreiheit zu friedlichen Zwecken gleichermaßen Inländern wie Ausländern zu. Auch die Uno lässt Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu, damit Versammlungen nicht gegen die Moral, die öffentliche Ordnung oder die allgemeine Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft und vor allem nicht gegen die UNO- Charta sowie die UNO- Menschenrechte gerichtet werden können (Art. 29 und 30 AEMR).

Art. 21 des Zivilpaktes schützt ebenso das Recht jedes Menschen, sich friedlich zu versammeln. Dieser Artikel konkretisiert ebenso wie das Grundgesetz, dass alle Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur auf Grund solcher gesetzlicher Vorschriften erfolgen dürfen, welche in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, zum Schutze der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Art. 4 des Zivilpaktes erlaubt im Falle eines öffentlichen Notstands die vorübergehende Außerkraftsetzung all derer Menschenrechte des Zivilpaktes, welche nicht in dessen Art. 4 Abs. 2 genannt sind, und damit auch der Versammlungsfreiheit auf Grund des Zivilpaktes. Dies ist nur zulässig nach amtlicher Verkündung eines solchen Notstands, und auch nur für solche Notstände, welche das Leben der Nation bedrohen, also in einer weit geringeren Zahl von Situationen als der im Ausnahmekatalog des Art. 21 genannten. Außerdem bezieht sich Art. 4 des Zivilpaktes nur auf die vorübergehende Außerkraftsetzung der Verpflichtungen aus dem Zivilpakt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass dies den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des jeweiligen Staates nicht zuwiderlaufen darf. Zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen gehört auch die Versammlungsfreiheit nach Art. 20 AEMR. Außerdem stehen die Menschenrechte der Vereinten Nationen in Deutschland unterhalb des Grundgesetzes, sodass die praktische Bedeutung von Art. 4 des UNO-Zivilpaktes bzgl. der Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Deutschland bisher sehr begrenzt gewesen ist. Von größerer Bedeutung ist dieser Artikel hingegen bzgl. der Menschenrechte, welche auch im Falle eines Notstands nicht eingeschränkt werden dürfen, darunter ausdrücklich auch das Menschenrecht auf Leben und das Verbot der Wiedereinführung der Todesstrafe nach Art. 6 UNO- Zivilpakt.

Die bzgl. Art. 8 GG dargelegten Verletzungen der Versammlungsfreiheit werden ausdrücklich auch bzgl. Art 20 AEMR und Art. 21 Uno-Zivilpakt geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre, da sie häufig an politischen Versammlungen, die sie bewegen, undzu denen sie inhaltlich etwas beitragen kann, teilnimmt bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem universellen Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.11 Menschenrecht auf Demokratie (Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt (i. V. m. Art.25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Während das Recht aus Art. 38 GG bzgl. der Wahlen zum deutschen Bundestag aus dem Demokratiegebot als einem Strukturprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) des Grundgesetzes erwächst, ist die Demokratie nach Art. 21 Nr. 1+3 AEMR ein zu jedem einzelnen Menschen gehörendes Menschenrecht.Dieses geht insoweit über das GG hinaus, als es auch die periodische Wiederholung der Wahlen menschenrechtlich justiziabel macht. Es fehlt allerdings die Aussage über die Unabhängigkeit der Abgeordneten, wie sie in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt ist. Alle in dieser Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen von Art. 38 GG werden auch als Verletzungen von Art. 21 Nr. 1+3 AEMR geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre vor allem als Wählerin, aber auch politisch aktiver Mensch bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde verletzt, weil diese dann formellrechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.12 Menschenrecht auf Wählbarkeit im eigenen Land (Art. 21 AEMR und Art. 25 UNO- Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Das Menschenrecht auf Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ist auch durch Art. 21 AEMR und Art.25 UNO- Zivilpakt normiert als das Recht jedes Menschen, “an der Leitung öffentlicherAngelegenheiten seines Landes unmittelbar” teilzunehmen. Im Unterschied zum Recht auf Wählbarkeit aus Art. 38 GG handelt es sich hier nicht um ein Strukturprinzip, sondern um Menschenrechte.

Durch die fehlende “Aufrührerdefinition” in den Erläuterungen des EU-Konvents sowie durch die fehlende Definition der “vom Menschen verursachten Katastrophen” in der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Menschenrecht auf Wählbarkeit im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflichtder Abgeordneten selbst, unmittelbar und gegenwärtig gefährdet. Sie wäre selbst betroffen, da sieselbst politisch aktiv ist, gegenwärtig und unmittelbar, weil die Verschlechterung wesentlicher Rechtspositionen, die heute ihre politische Arbeit schützen, bereits bei Inkrafttreten und ohne weitere Rechtsakte eintreten würde, nicht erst dann, wenn irgendwann jemand die Schwächung des Rechts auf Wählbarkeit ausnutzen würde.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.13 Menschenrecht auf soziale Sicherheit (Art. 22 AEMR, Art. 9 UNO-Sozialpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Art. 22 AEMR normiert für jeden Menschen als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit,und zwar durch innerstaatliche Maßnahmen, subsidiär auch durch internationale Zusammenarbeit. Art. 22 AEMR zeigt die Ausrichtung der sozialen Sicherheit auf den Genuss der Menschenwürde und die freie Entwicklung der Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte auf. Anders als im Grundgesetz ist die soziale Sicherheit bei der UNO also als eigenständiges Menschenrecht normiert. Art. 22 AEMR zeigt zugleich die zentrale Bedeutung der sozialen Sicherheit für die Verwirklichung auch aller anderen sozialen Menschenrechte auf. Zugleich normiert Art. 22 AEMR einen subsidiären Rechtsanspruch des einzelnen Menschen, soweit dieser auf Unterstützung angewiesen ist, auch auf internationale Hilfsleistungen insoweit, wie der eigene Staat damit überfordert ist.

Art. 9 UNO- Sozialpakt geht auf die Bedeutung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit nicht ein, bestimmt aber dafür, dass diese auch das Recht auf Sozialversicherung umfasst. Damit ist für die Beschwerdeführerin der Schutz ihrer aus der Sozialversicherung erworbenen Ansprüche menschenrechtlich normiert. Auf die Ausführungen dieser Verfassungsbeschwerde bzgl. der sozialen Auswirkungen der Herabstufung bzw. Aushebelung der Menschenwürde des Grundgesetzes wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin würde durch die Herabstufung ihres Rechts auf soziale Sicherheit einschließlich des Rechts auf Sozialsicherung durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” selbst betroffen, auch unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Inkrafttreten), da bereits bei Inkrafttreten sich die Herabstufung ihres Menschenrechts auf soziale Sicherheit ereignen würde.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenrecht auf soziale Sicherheit verletzt, weil dieses dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Das ist vor allem dadurch von Bedeutung, dass bei der EU die Wettbewerbsfähigkeit über allen Menschenrechten der EU steht (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta), und dass alle sozialen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta unverbindlich sind. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.14 Menschenrecht auf Nahrung (Art. 25 AEMR, Art. 11 UNO- Sozialpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Das Menschenrecht auf Nahrung (Art. 25 AEMR, Art. 11 Sozialpakt) ist definiert (Tz. 14 des Berichts von Prof. Jean Ziegler, UNO- Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, vom 07.02.2001, Az. E/CN.4/2001/53) als das Recht, regelmäßigen, dauerhaften und freien Zugang zu haben, entweder direkt oder mittels käuflichen Erwerbs, zu quantitativ und qualitativ angemessener und ausreichender Nahrung entsprechend den kulturellen Traditionen, zu welchen die Verbraucherin gehört, und welche ein körperliches und geistiges, individuelles wie kollektives, erfüllendes und würdevolles Leben frei von Furcht sichert.

Laut Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 12 des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO (ECOSOC) vom 14.05.1999 beinhaltet der Kernbereich des Nahrungsrechtes die Verfügbarkeit von Nahrung in ausreichender Menge und Qualität zur Erfüllung der ernährungsmäßigen Bedürfnisse jedes einzelnen Menschen, welche frei ist von schädlichen Substanzen und akzeptabel in der jeweiligen Kultur; dabei sollte der Zugang zur Nahrung laut ECOSOC nachhaltig erfolgen und nicht den Genuss anderer Menschenrechte verletzen.

Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II betonte in seiner Rede zum katholischen Weltfriedenstag vom 01.01.2003, dass die Verpflichtung aus den Menschenrechten alle Menschenrechte betreffe und keine willkürlichen Auswahlentscheidungen dulde, welche Formen der Diskriminierung und Ungerechtigkeit mit sich bringen würden; der Papst bekräftigte damit sowohl den gleichrangigen Anspruch aller Menschen auf die Menschenrechte, als auch die Gleichrangigkeit aller Menschenrechte der UNO untereinander. Er sah eine besondere Dringlichkeit zur Verwirklichung der folgenden Rechte auch in den ärmeren Ländern, um die Schere zu den reicheren Ländern zu verringern : “Ich denke beispielsweise an das Recht auf Nahrung, auf Trinkwasser, auf Unterkunft, auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Der Friede verlangt, daß dieser Abstand Schritt für Schritt abgebaut und schließlich überwunden wird.”

Im folgenden wird die praktische Bedeutung des Menschenrechts auf Nahrung dargelegt schwerpunktmäßig am Beispiel der Gentechnik in der Landwirtschaft. Dieses Beispiel ist besonders prägnant, weil es gleich mehrere Teile des Wesensgehalts des Nahrungsrechts berührt (Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 12 zum Menschenrecht auf Nahrung), weil es mit der Überhöhung des geistigen Eigentums aus Art. 118 AEUV kollidiert, und weil gerade das EU-Recht Freilandversuche erlaubt mit dem Anbau von kulturell mehrheitlich nicht akzeptierten Nahrungsmitteln. Es ließe sich die Bedeutung des universellen Nahrungsrechts auch anhand dessen Schutzfunktion gegenüber Pestizid- oder Giftstoffmengen erörtern. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich hier aber zur Verdeutlichung der Bedeutung des Nahrungsrechts auf ein Beispiel, welches besonders viele Punkte berührt.

Angriffsgegenstand dieser Verfassungsbeschwerde ist insoweit der in den Begleitgesetzen zum “Vertrag von Lissabon” bisher nicht hinreichend verankerte Schutz des universellen Nahrungsrechts gegenüber dem EU-Recht. sowie die Gefährdung des Nahrungsrechts durch Überhöhung des geistigen Eigentums durch Art. 118 AEUV. Es geht um die hinreichende formell-rechtliche Absicherung im IntVG, welche dem Rang und der Schutzfunktion des Menschenrechts auf Nahrung gerecht werden muss, nicht darum, in diesem Verfahren zu entscheiden, ob und inwieweit dieses durch die “grüne Gentechnik” verletzt bzw. gefährdet wird.

Zur Versorgung mit ausreichender Menge an Nahrung ist es erforderlich, dass genug Nahrung produziert wird. Für die Bestäubung zahlreicher Nahrungspflanzen, wie Obst, Honig, Mohrrüben, Mais, Raps, Feldbohnen, Buchweizen und Raps, aber auch für Heilkräuter und Tierfutter wie Klee, ist eine ausreichende Zahl von Bienen unerlässlich. Nach Tz. 4.2 des Gutachtens von August 2006 des Instituts für Biodiversität werden Bienen durch das vor allem in genveränderten Mais-, Rapsund Baumwollpflanzen eingebaute Gift des Bodenbakteriums Bt (Bacillus Thurengiensis) schädlingsanfälliger; das Gutachten verweist hierzu auf eine Studie aus Jena im Auftrag des Bundesforschungsministeriums ( www.biosicherheit.de/de/sicherheitsforschung/68.doku.html ). Das Bt- Bakterium wird in geringer Dosierung sogar im Biolandbau gesprüht (Greenpeace, “Anbau von Genmais in Deutschland”, Mai 2007). In den genveränderten Pflanzen ist es in stark schwankender, aber deutlich höherer als der natürlichen Konzentration enthalten (Greenpeace-Studie “Gift im Genmais”, Juni 2007).

Falls genveränderte Pflanzen tatsächlich in größerem Maße Bienen schädigen sollten, würde dies deutlicher weniger Bestäubung und damit weniger Nahrungsmenge und -vielfalt bedeuten. Hier ist das universelle Menschenrecht auf Nahrung, zu dessen Wesensgehalt auch die Nahrungsmenge gehört, als juristischer Schutzmechanismus unverzichtbar.

Aber nicht nur genveränderte Pflanzen mit dem Gift des Bt-Bakteriums berühren die Menge der produzierten Nahrung, sondern ebenso die in Zusammenhang mit gentechnisch herbizidresistenten Pflanzen eingesetzten Totalherbizide mit den Wirkstoffen Glufosinat und Glyphosat. Laut dem “Plädoyer für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt” des Unabhängigen Wissenschaftsrats verhindert Glufosinat nützliche Boden-Bakterien und -Pilze, besonders jene, welche den Stickstoff festhalten, und verursacht Glyphosat bei Regenwürmen eine Sterblichkeitsrate von fünfzig Prozent.

Das Bodenleben und die Arbeitsleistung der Regenwürmer sind für die Höhe der Ernteerträge ebenso entscheidend wie die der Bienen. Falls Totalherbizide tatsächlich Regenwürmer und stickstoffhaltende Bakterien schädigen sollten, würde dies die Bodenqualität deutlich verringern und damit auch die produzierte Nahrungsmenge. Hier ist das universelle Menschenrecht auf Nahrung, zu dessen Wesensgehalt auch die Nahrungsmenge gehört, als juristischer Schutzmechanismus unverzichtbar.

2004 wurde genug Nahrung für 12 Milliarden Menschen produziert (Prof. Jean Ziegler im Interview in Ausgabe 4/2005 der Germanwatch-Zeitung). Laut dem damals aktuellen Welternährungsbericht starben trotzdem in 2004 jeden Tag durchschnittlich 100.000 Menschen an Hunger oder dessen unmittelbaren Folgen; durchschnittlich alle 5 Sekunden verhungerte im Jahr 2004 ein Kind unter 10 Jahren. Für die vollständige Sicherung der Welternährung kommt es rechtlich also auf die Umset- zung des Vorrangs der UNO- Menschenrechte incl. des Rechts auf Nahrung an, da letzteres zumindest für alle Vertragsstaaten des Sozialpaktes das Recht jedes Einwohners auf eine “dem Bedarf entsprechende gerechte Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt” normiert (Art. 11 Abs. 2 b UNO- Sozialpakt). Deutschland ist einer der am höchsten verschuldeten Staaten, auch wenn dem ein gewaltiges Vermögen der Bevölkerung und der in Deutschland ansässigen Firmen gegenüber steht.

Diese Schulden sind durch den Bankenrettungsschirm noch weiter gestiegen. Die Absicherung des universellen Nahrungsrechts im IntVG gegenüber dem EU-Recht ist entscheidend dafür, dass auch in Zeiten der Tilgung der deutschen Staatsschulden alle Einwohner Deutschlands einschließlich der Beschwerdeführerin noch genug unverdorbene, ungiftige und kulturell akzeptable Nahrung zur Verfügung haben werden.

Gerade in Zeiten des Klimawandels und der Hungerunruhen muss die Landwirtschaft sich ihre Vielfalt erhalten, um auf Klimaveränderungen flexibel genug reagieren zu können.

Das Recht auf Nahrung in ausreichender Menge ist dabei von entscheidender Bedeutung als Rechtsgrundlage für den Stop jeglicher gravierender Fehlentwicklungen, welche der landwirtschaftlichen Produktionsmenge in solchem Maße schaden, dass sie die Welternährung in Frage stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Untersagung aller landwirtschaftlicher Praktiken, wenn sich herausstellt, dass diese die Nahrungsmenge oder -qualität deutlich beeinträchtigen.

Durch die Patentierung genveränderter Pflanzen auf Grundlage des TRIPS-Abkommens der WTO wird eine Rechtsgrundlage für den Patentinhaber geschaffen, von Nutzern des patentierten Saatguts Lizenzgebühren zu verlangen. Diese werden nicht nur für den erstmaligen Erwerb, sondern auch, oft in deutlich höheren Beträgen, für die Wiederaussaat aus der Ernte genveränderter Pflanzen verlangt.

Dadurch werden Landwirte dazu gebracht, nicht mehr selbst nachzuzüchten und abhängig von Saatgutherstellern. Gleichzeitig hat die Hoffnung auf Durchsetzung höherer Preise über die Patentierung von Saatgut zu einer erheblichen Marktkonzentration geführt. Im Jahr 2001 beherrschten laut S. 9 der Studie “Verschobene Marktreife” des genethischen Netzwerks die 10 größten Saatgutfirmen 25% des konventionellen Weltsaatgutmarktes. Laut dem “Global Appeal”, einem Aufruf aus dem Jahr 2007 von Umwelt- und Bauernverbänden gegen die Ausweitung der Patentierung auf konventionelles Saatgut

( www.no-patents-on-seeds.org ), kontrollieren inzwischen nur zehn Firmen die Hälfte des internationalen Saatgutmarktes.

Da das Menschenrecht auf Nahrung, wie oben dargestellt, auch das Recht beinhaltet, sich Nahrung kaufen zu können, schützt es implizit damit auch das Recht, dass die Nahrungspreise bezahlbar bleiben müssen. Damit hat es eine für Deutschland unentbehrliche Schutzfunktion, damit auch bei starker Marktkonzentration, auch gegenüber dem EU-Recht, durchgesetzt werden kann, dass die Nahrungspreise erschwinglich bleiben.

Die in Art. 118 AEUV vorgesehene EU- weit einheitliche und zentralisierte Regelung von Inhalt und Reichweite des geistigen Eigentums,von dessen Genehmigung, Koordinierung und Überwachung würde diese Machtkonzentration bei ihrem Inkrafttreten unmittelbar und gegenwärtig insoweit verstärken, wie sich dieser Artikel auf die Patentierung von Leben sowie den landwirtschaftlichen Sortenschutz bezieht.

Da nach Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta alle Menschenrechte der EU unterhalb aller Vorschriften des EU-Primärrechts gestellt und über Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta alle sozialen Grundrechte der EU (einschließlich derer auf Umweltschutz und auf Verbraucherschutz) unverbindlich gemacht würden, würde auch die Grundrechtecharta keinen Schutz vor mit ihr kollidierenden Implikationen des Art. 118 AEUV bieten. Die EU-Grundrechtecharta kann das Menschenrecht auf Nahrung (Art. 25 AEMR, Art. 11 UNO- Sozialpakt) damit in keiner Weise ersetzen, zumal diese selbst kein Recht auf Nahrung enthält.

Dass Art. 118 AEUV die Durchsetzung des Menschenrechts auf geistiges Eigentum über die Durchsetzung aller anderen Menschenrechte stellen würde, verletzt die durch das UNO-System normierte Gleichrangigkeit aller Menschenrechte (Präambel Allgemeine Erklärung der UNO- Menschenrechte, Art. 5 Erklärung von Wien der UNO-Vollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/ 23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der UNO-Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Prä-ambel der Resolution 48/141 der UNO-Vollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte). Da auch die UNO ein eigenes Menschenrecht auf geistiges Eigentum garantiert (Art. 27 Nr. 2 AEMR, Art. 15 Abs. 1 c UNO-Sozialpakt), ist damit innerhalb des UNO-Systems die Einreihung des Menschenrechts auf geistiges Eigentum auf gleiche Höhe mit allen anderen Menschenrechten der UNO, einschließlich des Rechts auf Nahrung,garantiert. Dies untersagt für die Menschenrechte aus der AEMR und aus dem Sozialpaktausdrücklich eine solche Auslegung einzelner Menschenrechte, welche dazu angetan wäre, andere in diesen beiden Verträgen normierte Menschenrechte zu “vernichten” oder “abzuschaffen” (Art. 30 AEMR, Art. 5 Abs. 1 UNO-Sozialpakt). Genau dies geschähe allerdings durch die Überhöhung der Durchsetzbarkeit des geistigen Eigentums durch Art. 118 AEUV im Verhältnis zu allen anderen Menschenrechten. Des weiteren würde die Konzentration aller Macht auf die EU-Ebene für die Schaffung eu-weit einheitlicher geistiger Eigentumsrechte nach Art. 118 AEUV die Durchsetzung des Menschenrechts auf Nahrung gefährden, da die EU sich nicht auf die Verpflichtungen ihrer Mitgliedsstaaten auf die UNO-Menschenrechte sowie auf den Vorrang der UNO-Menschenrechte verpflichtet hat.

Der Bericht 07.02.2001 (Az. E/CN.4/2001/53) von Prof. Jean Ziegler, dem damaligen UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung sieht (in Tz. 69c) die Machtkonzentration in der Biotechnologie als eines der Haupthindernisse für die Verwirklichung des universellen Nahrungsrechts.

In Tz. 73 des gleichen Berichts äußert er zur Gentechnik in der Landwirtschaft Bedenken bzgl. Gesundheitsrisiken und Preisentwicklung.

In Tz. 29 seiner Stellungnahme vom 19.05.2008 zum aktuellen Staatenbericht Indiens bzgl. des UNO-Sozialpaktes äußert sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Vereinten Nationen (ECOSOC) zutiefst besorgt über die hohe Zahl der Bauernselbstmorde in Indien und sieht als Ursachen extreme Armut durch Mangel an Land, Kredit und ländlicher Infrastruktur; die Situation sei verschärft worden durch die Einführung genveränderten Saatguts und die dadurch erhöhten Kosten für Saatgut, Dünger und Pestizide vor allem im indischen Baumwollanbau. Diese hochrangigen Dokumente der Vereinten Nationen zeigen im Umkehrschluss die Unverzichtbarkeit der universellen Nahrungsrechts gegenüber jeglicher Machtkonzentration, welche die Erschwinglichkeit der Nahrungsmittel gefährden kann.

Zu den Mißbrauchsgefahren durch die Überhöhung des geistigen Eigentums wird außerdem auf den entsprechenden Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde verwiesen, insbesondere am Beispiel des EU-Richtlinenentwurfs zu Az. 2005/0127 (COD).

Nach Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 12 beinhaltet das Recht auf Nahrung auch, dass die Nahrung frei von schädlichen Substanzen sein muss. Überwiegend Soja wird genetisch so verändert, dass es gegen bestimmte Totalherbizide, welche die Wirkstoffe Glyphosat und Gluphosinat enthalten, resistent gemacht wird. Laut dem “Plädoyer für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt” des Unabhängigen Wissenschaftsrats ( www.indsp.org ) wird der Wirkstoff Glufosinat in Verbindung gebracht wird mit neurologischen, respiratorischen, gastrointestinalen und haematologischen Vergiftungen sowie mit Geburtsschädigungen bei Menschen und Säugetieren. Glyphosat ist laut dem Unabhängigen Wissenschaftsrat der häufigste Grund von Beschwerden und Vergiftungen in Grossbritannien. Glyphosat verdoppele beinahe das Risiko von späten und spontanen Schwangerschaftsabbrüchen und erhöhe das Risiko von erhöhten nervlichen Verhaltensdefekten bei Kindern. Glyphosat habe bei Laborratten eine verlangsamte Entwicklung des fötalen Skeletts verursacht. Bei einem der Totalherbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat seien Dysfunktionen der Zellteilung, die mit dem Entstehen von menschlichen Krebsarten in Verbindung gebracht werden könnten, beobachtet worden.

Falls die Kritik des Unabhängigen Wissenschaftsrates zutreffend sein sollte, so ist das universelle Nahrungsrecht als Schutz vor gentechnikfreundlicherem EU-Recht unverzichtbar, zumal Art. 11 Abs. 2 a UNO-Sozialpakt die volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vorschreibt, wovon die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Risikoabschätzung nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Das Menschenrecht auf Nahrung schützt schließlich davor, zum Verzehr kulturell nicht akzeptierter Nahrung gezwungen zu werden. Das betrifft nicht nur religiöse Verbote des Verzehrs z. B. von Schweinefleisch. Der Begriff “kulturell” geht über religiöse Vorschriften hinaus. Das Recht auf Nahrung schützt die Bevölkerung auch davor, dass ihr solche Nahrung, welche sie mehrheitlich nicht akzeptiert, aufgezwungen wird. Hier wird auch die Verbindung des Nahrungsrechts mit den kulturellen Vorverständnissen im Sinne des ersten Lissabon-Urteils deutlich. Soweit kulturell mehrheitlich nicht akzeptierte Nahrung nicht nur im Gewächshaus gezüchtet wird, kann sie sich über den Pollenflug auf andere Felder verbreiten und sich mit kulturell akzeptierten Sorten auskreuzen, und so den Wesensgehalt des Nahrungsrechts unterlaufen.

Das Menschenrecht auf Nahrung und dessen Rang (Art. 28 AEMR) ist durch die Existenz von Lebensmittelzulassungsbehörden auch für deren Zuständigeitsbereich in keiner Weise entbehrlich oder gar abgegolten. Es ist vielmehr eine unentbehrliche Rechtsgrundlage zur Durchsetzung, dass diese exekutiven Kontrollinstanzen ihre Aufgaben im gesetzlich vorgeschriebenen und in dem zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Nahrung erforderlichen Umfang ausführen.

Noch unverzichtbarer ist das Menschenrecht auf Nahrung gegenüber dem Staatsformwechsels zum Gewährleistungsstaat, weil in diesem die Behörden und die meisten Gerichte privat betrieben würden, und zu befürchten wäre, dass das günstigste Angebot für den Betrieb der Aufsichtsbehörden im Nahrungsmittelbereich aus den Reihen der Nahrungsmittel-, Saatgut- oder Pestizidherstellern selbst kommen würde. Schon heute äußern ernstzunehmende Wissenschaftler Zweifel daran, ob alle Beschäftigten der Aufsichtsbehörden FDA in den USA und EFSA in der EU unabhängig genug sind (z. B. Werner Müller zur EFAS in seinem Vortrag “Heimspiel für die Industrie” und arte an der FDA in dem Film “Le Monde celon Monsanto”). Ob die dortigen Autoren recht haben oder nicht – das ist nur ein winziger Vorgeschmack darauf, wie nach dem Staatsformwechsels zum « Gewährleistungsstaat » die vollständig funktionell privatisierte und damit außer staatliche Kontrolle geratene Lebensmittelaufsicht aussehen würde.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Nahrungsrecht (einschließlich dessen Kernbereich: Quantität, Qualität, Schadstofffreiheit und kulturell akzeptierte Nahrung) verletzt, weil dieses dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.15 Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 25 AEMR, Art. 12 UNO-Sozialpakt ((i. V. m. Art. 25GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Das Menschenrecht auf Gesundheit bedeutet “das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit” (Art. 12 Abs. 1 UNO-Sozialpakt). Sinn des Rechts auf Gesundheit ist es laut Tz. 1 des Allgemeinen Kommentars Tz. 14 des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Uno vom 11.08.2000 (Az. E/C.12/2000/4), ein Leben in Würde führen zu können. Die Verwirklichung der Gesundheit dient also direkt der Förderung der Menschenwürde.

Art. 12 Abs. 2 UNO-Sozialpakt nennt dazu einige von den Vertragsstaaten zu ergreifende Maßnahmen, dieser Katalog ist aber nicht abschließend (Tz. 7 Allgemeiner Kommentar Nr. 14). Gem. Tz. 51 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 beinhaltet die Schutzpflicht des Staates bzgl. des Menschenrechts auf Gesundheit ausdrücklich auch, die Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Praktiken von Lebensmittelproduzenten zu schützen. Da alle UNO-Menschenrechte untereinander gleichrangig und interdependent sind, gilt diese Schutzpflicht, nicht nur die Achtung, nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch zugunsten des Schutzes aller anderen Menschenrechte der Uno durch den Staat.

Das Menschenrecht auf Gesundheit umfasst laut Tz. 4 + 11 + 36 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 auch das Recht auf sichere Nahrungsmittel und auf gesunde Umwelt. Außerdem gehört nach Art. 12 Abs. 2c Uno-Sozialpakt zum Recht auf Gesundheit die Pflicht der Uno-Mitgliedsstaaten zur Vorbeugung gegenüber Krankheiten.

Wenn die Erkenntnisse des Unabhängigen Wissenschaftsrats zu den Gesundheitsgefahren der Pestizidwirkstoffe Glyphosat und Glufosinat (siehe Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerde zum Menschenrecht auf Nahrung) zutreffen, dann ist das Menschenrecht auf Gesundheit die entscheidende Rechtsgrundlage, um die Gesundheit der Menschen vor diesen Pestiziden zu schützen. Darüber hinaus ist das Menschenrecht auf Gesundheit, nicht nur, soweit es um Nahrung geht, Rechtsgrundlage für Verbote oder Beschränkungen gesundheitsgefährdender Stoffe. Deutlicher noch als das Recht auf Nahrung beinhaltet das Recht auf Gesundheit auch einen Rechtsanspruch auf eine gesunde Umwelt, soweit dies für die Gesundheit des betreffenden Menschen relevant ist.

Besonders unentbehrlich ist das universelle Recht auf Gesundheit gegenüber der Produktion medizinischer Wirkstoffe in genveränderten Pflanzen (sog. “Pharmacrops”), soweit deren Anbau im Freiland erfolgt, weil dabei die Wirkstoffe sich in andere Pflanzen auskreuzen und so auch unbeabsichtigt über die Nahrung und durch Pollen aufgenommen werden können. Nach Tz. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 beinhaltet das Recht auf Gesundheit auch den Schutz vor uneingewilligten medizinschen (incl. medikamentösen) Experimenten. Kein anderes Menschenrecht ist von seinem Ranganspruch und seinem Schutzumfang her hinreichend geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich vor der unfreiwilligen Aufnahme im Freiland produzierter medizinischer Wirkstoffe zu schützen.

Absichtliche Rückschritte bei der Verwirklichung des Menschenrechts auf Gesundheit sind nach Tz. 32 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 nur zulässig, soweit dies zugunsten der Gesamtheit aller Menschenrechte aus dem UNO-Sozialpakt, im Kontext des vollen Einsatzes der gesamten dem jeweiligen Staat zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt, wobei der jeweilige UNO- Mitgliedsstaat die Beweislast für die Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme trägt. Das bedeutet, dass absichtliche Rückschritte bei der Verwirklichung dieses Menschenrechts nur hingenommen werden dürfen, soweit die Ressourcen nicht ausreichen zur Verwirklichung aller Menschenrechte aus dem Sozialpakt. Einschränkungen bei der Umsetzung des Rechts auf Gesundheit dürfen also nur aus der Abwägung mit anderen Menschenrechten erfolgen.

Nach Tz. 33 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 umfasst die Verpflichtung Deutschlands als Vertragsstaat des Sozialpaktes, wie bzgl. aller anderen Menschenrechte auch, die Verpflichtung zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Achtung bedeutet, dass der Staat nicht selbst verletzen darf, Schutz, dass der Staat vor Verletzungen durch andere schützen muss.

Hierfür empfiehlt der Wirtschafts- und Sozialrat in Tz. 39 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14, dass die Uno-Mitgliedsstaaten auch beim Abschluss anderer internationaler Verträge sicherstellen, dass diese sich nicht negativ auf das Recht auf Gesundheit auswirken. Nach Tz. 50 des AllgemeinenKommentars Nr. 14 liegt bereits eine Verletzung der Achtungspflicht gegenüber dem Recht aufGesundheit vor, wenn Staaten dieses Menschenrecht beim Abschluss von Verträgen mit Staaten,internationalen Organsationen oder international tätigen Firmen nicht berücksichtigen. Die Überhöhung des Menschenrechts auf geistiges Eigentum (Art. 27 Nr. 2 AEMR, Art. 15 Abs. 1 c Uno-Sozialpakt) durch Positionierung von dessen Durchsetzung über alle anderen Menschenrechte (Art. 118 AEUV, Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) bei gleichzeitiger Positionierung des EU-Rechts über allem anderen Recht in Europa verstösst gegen die Gleichheit aller Menschenrechte des Uno-Systems und die aus dieser Gleichheit resultierende Abwägungspflicht der verschiedenen Men-schenrechte miteinander. Außerdem verstösst dieHerabsetzung des Rechts auf Gesundheit unter die Durchsetzung des Rechts auf geistiges Eigentum dagegen, dass Rückschritte bei der Umsetzung des Rechts auf Gesundheit nur zugunsten der Gesamtheit aller Rechte aus dem Uno-Sozialpakt zulässig sind, nicht zugunsten einzelner Menschenrechte aus dem Sozialpakt.

Nach Tz. 50 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 ist es bereits eine Verletzung des Rechts auf Gesundheit, wenn dieses beim Abschluss anderer internationaler Verträge nicht berücksichtigt wird. Umso mehr ist es nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Verletzung dieses Menschenrechts, wenn, wie durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon”, alle Uno-Menschenrechte unterhalb des EU-Rechts herabgestuft werden.

Das Menschenrecht auf Gesundheit aus Art. 35 der EU-Grundrechtecharta wäre selbst ohne Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta kein Ersatz für das aus Art. 25 AEMR bzw. Art. 12 UNO-Sozialpakt, weil es ausdrücklich unter dem “Vorbehalt der nationalen Gepflogenheiten” steht. Auch das Recht auf Umweltschutz (Art.37 EU-Grundrechtecharta) könnte kein Ersatz für das Uno-Menschenrecht auf Gesundheit sein, da die sozialen Grundrechte der EU gem. Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta unverbindlich sind. Darüber hinaus umfasst das für den jeweiligen Menschen erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit mehr als nur den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin wäre als Anspruchsberechtigte aus dem Recht auf Gesundheit bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem universellen Gesundheitsrecht verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.2.16 Menschenrecht auf Schutz vor uneingewilligten medizinischen und wissenschaftlichen Versuchen (Art. 7 S. 2 UNO-Zivilpakt (i. V. m. Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG Art. 38 GG))

Das Menschenrecht, frei zu sein von uneingewilligten med. Versuchen, ist ausdrücklich normiert in Art. 7 S. 2 UNO-Zivilpakt. In Art. 7 S. 1 befindet sich das Folterverbot des Zivilpaktes, ein gewichtiges Indiz, dass auch der Schutz vor uneingewilligten medizinischen Experimenten auf den Schutz der Menschenwürde ausgerichtet ist. Damit ist das Menschenrecht auf Schutz vor uneingewilligten medizinischen und wissenschaftlichen Versuchen ebenso wichtig wie das Recht auf Gesundheit zum Schutz vor der uneingewilligten Aufnahme im Freiland produzierter medizinischer Wirkstoffe.

Dieses Menschenrecht schützt aber auch vor uneingewilligten wissenschaftlichen Experimenten außerhalb des Gesundheitsbereichs. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass es sich dabei um eine informierte Einwilligung handeln muss, vergleichbar dem tradierten Patientenrecht auf Informierte Einwilligung (Informed Consent). Diese Informierte Einwilligung hat zwar bisher keinen Eingang in der Beschwerdeführerin bekannte Menschenrechtsverträge oder Verfassungen gefunden, ist aber zumindest in den Allgemeinen Kommentaren sowohl des CEDAW-Ausschuss zum Recht auf Gesundheit aus Art. 12 UNO-Frauenrechtskonvention als auch des Ausschusses zum UNO-Sozialpakt zum Recht auf Gesundheit aus Art. 12 UNO-Sozialpakt enthalten.

Der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”, wie ihn Art. 2 des Protokolls Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” zu Diensten von allgemeinem Interesse zu normieren unternimmt, ist ein präzedenzloser staatsrechtlicher Massenversuch mit 27 Staaten und noch mehr in diesen Staaten lebenden Völkern. In diesen Versuch wurde eingewilligt von Regierungen, welche wiederum von Parlamenten und diese vom Volk gewählt wurden. Außerdem wurde eingewilligt von Parlamenten, die vom Volk gewählt wurden. Aber, zumindest vor dem 02.10.2009 hat kein einziges Volk in diesen vom Umfang her gewaltigen staatsrechtlichen Menschenversuch eingewilligt. Dem EU-Verfassungsentwurf haben mehrere Völker zugestimmt, aber in jenem war das besagte Protokoll Nr. 26, dessen Art. 2 den Staatsformwechsel bewirken würde, noch nicht enthalten. Das entscheidendste jedoch ist, dass zuvor keine hinreichende Informierung stattgefunden hat, weder gegenüber dem Europaparlament noch gegenüber den nationalen Parlamenten.

Selbst die Regierungen sind nach den der Beschwerdeführerin vorliegenden Indizien zumindest mehrheitlich nicht über den Staatsformwechsel vor ihrer Zustimmung informiert worden. Wie aus dem Diskussionpapier “Demand as a driver of innovation – towards a more effective European innovation policy” von der informellen Sitzung der mitgliedsstaatlichen Wettbewerbsminister vom 10.+ 11.07.2006 in Jyväskylä (siehe Anlage) hervor geht, haben die Wettbewerbsminister damals ausschließlich die verbindliche Ausschreibung der Daseinsvorsorge (“Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse”) befürwortet und die nachfolgende deutsche Ratspräsidentschaft um deren Einbau ins EU-Recht gebeten. Das war ja auch schon in Art. III-122 des EU-Verfassungsentwurfs enthalten. Von der Vergabepflicht der hoheitlichen Aufgaben, welche den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” ausmachen würden, ist in dem Diskussionpapier keine Rede. Wenn die Zustimmung zu einem Staatsformwechsel, von wem auch immer, ohne ordnungsgemäße Informierung von mittelbar bzw. unmittelbar vom Volk gewählten Regierungen und Parlamenten erlangt wird, welche auch die universellen Menschenrechte ihrer Bürger zu wahren haben, ist das genauso eine Menschenrechtsverletzung, wie wenn man das Volk vor einer Volksabstimmung nicht ordentlich informieren würde. Gerade im Hinblick auf das Menschenrecht aus Art. 7 S. 2 UNO-Zivilpakt wird hier in besonderem Maße auch die Verbindung der universellen Menschenrechte mit dem Erfordernisder diskursiven Entfaltung (Leitzsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) vor dem Treffen menschenrechtsrelevanter Entscheidungen deutlich.

In Deutschland sind Wissenschaft, Lehre und Forschung frei (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Nach Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG entbindet die Freiheit der Lehre aber nicht von der Treue zur Verfassung. Auch aus der Freiheit der Wissenschaft kann kein Recht einzelner Wissenschaftler abgeleitet werden auf mit Art. 7 S. 2 UNO-Zivilpakt unvereinbare uneingewilligte wissenschaftliche Massenversuche, zumal die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte über Art. 1 Abs. 2 GG geschützt ist.

Im Gegenteil. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UNO-Sozialpakt gibt es ein Menschenrecht, an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben. Das gilt hier insbesondere für die Teilhabe an den längst existierenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Verfassungswidrigkeit, ja Verfassungsfeindlichkeit, des “Gewährleistungsstaats”. Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden weder den Regierungen, noch den Parlamenten oder gar der Öffentlichkeit in hinreichendem Maße zur Verfügung gestellt. Das ist eine schwere Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UNO-Sozialpakt, resultierend in einer noch schwereren Verletzung von Art. 7 S. 2 UNO-Zivilpakt und einer dramatischen Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG).

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle unter Einbeziehung der universellen Menschenrechte und der grundrechtsgleichen Rechte, darunter insbesondere des Funktionsvorbehalts, in den Prüfungsmaßstab als Pflicht der Abgeordneten, sowie ohne das ausdrückliche Verbot des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil sie dann weder vor der uneingewilligten Aufnahme medizinischer Wirkstoffe über die Nahrung noch vor gefährlichen staatsrechtlichen Menschenversuchen mehr formell-rechtlich hinreichend gegenber dem EU-Recht geschützt wäre.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörende Unveräußerlichkeit (Art. 1 Abs. 2 GG) der universellen Menschenrechte bewirken könnten.

IX.3 Leben und körperliche Unversehrheit (Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 38 GG)

Art. 2 Abs. 2 GG schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Durch die Möglichkeit der Kriegsführung bereits zur Krisenbewältigung, für alle von den allein durch die Premierminister zu definierenden strategischen Interessen und ohne Parlamentsvorbehalt sieht die Beschwerdeführerin sich in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet.

Das Menschenrecht auf Leben ist durch das Grundgesetz für alle Einwohner Deutschlands eingeschränkt, soweit es die Hinnahme unvermeidlicher Risiken für die militärische Abschreckung bzw. Verteidigung betrifft (Art. 24 Abs. 2 GG, BVerfG-Urteil zur Lagerung chemischer Waffen, BVerfGE 77,170), aber nicht über die Erfordernisse der Verteidigung hinaus. Auch wenn sie als Frau vermutlich nicht an die Front geschickt würde, wäre sie, wie alle anderen Einwohner Deutschlands auch, bedroht durch im Kriegsfalle zu befürchtende Gegenschläge auf deutschem Boden.

Eine weitere Gefährdung ihres Lebensrechts wäre die Möglichkeit zur Wiedereinführung der Todesstrafe ab (nicht definierter) unmittelbarer Kriegsgefahr durch die Bezugnahme in den Erläuterungen des EU-Konvents auf die veraltete Fassung der EMRK vom Stand von deren 6. Zusatzprotokoll. Dies würde nicht nur gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstoßen, sondern auch gegen das ausdrückliche Verbot der Todesstrafe nach Art. 102 GG, welches hiermit in Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG gerügt wird; weiterhin verstoßen die Erläuterungen des Konvents gegen Art. 6 Uno-Zivilpakt, der die Wiedereinführung der einmal durch Art. 102 GG untersagten Todesstrafe verbietet.

Das Recht auf Leben nach Art. 2 der Grundrechtecharta würde gegen diese Herabstufung ihres Lebensrechts keinen Schutz bieten, da Art. 52 Abs. 2 der Grundrechtecharta alle EU-Grundrechte unterhalb aller anderen Vorschriften der grundlegenden Verträge der EU stellen würde, und weil gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV die Erläuterungen des Konvents den gleichen Rang hätten wie die EU- Grundrechtecharta und damit lex specialis zum Vorrang der Erläuterungen des Konvents vor der Grundrechtecharta in allen Fällen führen würde, in denen Erläuterungen und Grundrechtecharta miteinander kollidieren.

Das Menschenrecht auf Leben ist durch die Existenz staatlicher Organe der Sicherheit wie Polizei, Geheimdienste und Militär in keiner Weise entbehrlich oder gar abgegolten. In besonderem Maße wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Lebensrecht durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” betroffen, denn durch die erosionsartige Privatisierung auch der Sicherheitsorgane würde alle primär der Verfassungsidentität des GG und den höchsten Verträgen der Vereinten Nationen treuen Menschen in Lebensgefahr bringen, weil sowohl die nationalen als auch die universellen Menschenrechte den paramilitärischen Gewinnchancen engste Grenzen setzen. Und der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” würde dem Staat selbst erosionsartig, nach und nach, aber mit erheblicher Geschwindigkeit, jegliche wirksame Kontrolle über die in seinem Namen ausgeübte physische Gewalt entgleiten lassen.

Die Aushebelung des Rechts auf Leben ist zugleich ein Türöffner zur Willkürherrschaft und damit ein Verstoss gegen eine Säule der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§4 Abs. 2 f BVerfSchG). Es kommt darauf an, dass, wie im GG, keine Möglichkeiten solchen Machtmißbrauchs geschaffen werden, nicht erst auf den Nachweis, ob es heute jemanden gibt, der solche Machtfülle mißbrauchen würde.

Die Aushebelung des Lebensrechtes sowie dessen konkrete Gefährdungen bzgl. Aufrührertötung und Möglichkeit der Wiedereinführungen der Todesstrafe aus den Erläuterungen des Konvents, die “Solidaritätsklausel” und insbesondere der im Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” vorgesehene Erosionsmechanismus der Sicherheitsaufgaben gefährden den Kernbereich des Lebensrechtes der Beschwerdeführerin ebenso wie den aller anderen primär Grundgesetz- und UNO-treuen Einwohner Deutschlands.

Das erste Lissabon-Urteil hat den Vorrang der Verfassungsidentität des GG einschließlich des Menschenrechts auf Leben vor dem EU-Recht bekräftigt, außerdem den lückenlosen wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt auch gegenüber dem EU-Recht und das Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Das muss auch formell-rechtlich auf einfachgesetzlicher Ebene im IntVG abgesichert werden.

Die Beschwerdeführerin wäre, als gelegentlich unbequeme Person des öffentlichen Lebens , bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle mit Einbeziehung aller Grundrechte und grundrechtegleichen Rechte einschließlich des Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG) als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Lebensrecht verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre, nicht erst dann entstehen würde, wenn wirklich jemand die neuen Möglichkeiten nutzen würde, um ihr nach dem Leben zu trachten. Es wäre der Beschwerdeführerin unzumutbar, wenn sie erst im Falle einer etwaigen künftigen, auf Rechtsgrundlage des “Vertrags von Lissabon” geschaffenen, unmittelbaren Gefährdung ihres Lebens die Möglichkeit hätte, eine grundgesetzlich-verfassungsrechtliche Überprüfung zu bewirken, und dafür erst noch durch drei Instanzen gehen müsste. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten.

IX.4 Gleichheit (Art. 3 GG i. V. m. Art. 38 GG)

Das Recht auf Gleichheit umfasst auch das Verbot der Diskriminierung allein auf Grund von politischer Weltanschauung. Die Beschwerdeführerin setzt sich als Menschenrechtlerin für die Verwirklichung der Menschenrechte ein. Außerdem ist sie politisch aktiv. Art. 3 GG ist damit auch ein Schutz der menschenrechtlichen und der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Auf Grund der Nachrangigkeit aller EU-Menschenrechte nach Art. 52 Abs. 2 EU- Grundrechtecharta gegenüber allen anderen Vorschriften der Grundlagenverträge der EU würde das Diskriminierungsverbot aus der EU-Grundrechtecharta den Schutz des Art. 3 GG nicht ersetzen können. Durch die mangelnde Aufrührerdefinition in den Erläuterungen des EU-Konvents würde es ermöglicht, die Beschwerdeführer auf Grund ihres aktiven Eintretens für das Grundgesetz zu diskriminieren.

Die “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV) würde es ermöglichen, die Beschwerdeführerin sogar unter Einsatz des Militärs auf Grund ihrer politischen Weltanschauung zu diskriminieren. Es kommt darauf an, dass, wie im GG, keine Möglichkeiten solchen Machtmißbrauchs geschaffen werden, nicht erst auf den Nachweis, ob es heute jemanden gibt, der solche Machtfülle mißbrauchen würde. In besonderem Maße jedoch würde die Beschwerdeführerin ihrem Gleichheitsrecht durch den Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” betroffen. Wenn so gut wie alle Behörden und Gerichte von Privatfirmen betrieben würden, dann würden die Interessen der jeweiligen Firmen die Ausübung der hoheitlichen Macht wesentlich mitbestimmen.Gerade auch auf Grund der fehlenden bzw. selbst funktionell privatisierten Dienstaufsicht, auf welche der Vorsitzende Herr Prof. Dr. Voßkuhle bereits in These 14 seines Vortrags vor der VVDStRL im Oktober 2002 hingewiesen hat, wäre die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht mehr gesichert, wären die bestehenden Gesetze nur die Verhandlungsbasis für den Einzelfall. Die Beschwerdeführerin müsste nach dem Staatsformwechsel damit rechnen, bei allen ihren menschenrechtlichen und politischen Aktivitäten gegenüber reicheren und politisch mächtigeren Firmen und Organisationen von zahlreichen staatlichen Behörden und Gerichten benachteiligt zu werden. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des GG unvereinbar. Darüber hinaus werden die Ausführungen dieser Verfassungsbeschwerden im Abschnitt zur Verfassungsfeindlichkeit des “Gewährleistungsstaats” auch bzgl. Art. 3 GG gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre, als auf Grund ihrer menschenrechtlichen und politischen Aktivität gelegentlich unbequeme Person des öffentlichen Lebens, bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle mit Einbeziehung aller Grundrechte und grundrechtegleichen Rechte einschließlich des Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG) als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Lebensrecht verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre, nicht erst dann entstehen würde, wenn wirklich jemand die neuen Möglichkeiten nutzen würde, um ihr nach dem Leben zu trachten. Es wäre der Beschwerdeführerin unzumutbar, wenn sie erst im Falle einer etwaigen künftigen, auf Rechtsgrundlage des “Vertrags von Lissabon” geschaffenen, unmittelbaren Gefährdung ihres Lebens die Möglichkeit hätte, eine grundgesetzlichverfassungsrechtliche Überprüfung zu bewirken, und dafür erst noch durch drei Instanzen gehen müsste. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten.

IX.5 Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 38 GG)

Die Beschwerdeführerin glaubt, dass, wenn es überhaupt jemanden gibt, der Eigentum an ganzen Arten haben kann, dass dies dann nur Gott sein kann. Sie empfindet die Patentierung von Leben daher als eine, wenngleich zeitlich befristete, Gottesanmaßung. In den Zehn Geboten steht hierzu, man dürfe neben Gott niemanden sonst als Gott anerkennen. Das Eigentum an ganzen Arten ist aber ein göttliches Recht. Art. 118 AEUV hingegen würde die Durchsetzung des Menschenrechts auf geistiges Eigentum über die Durchsetzung aller anderen Menschenrechte einschließlich der Glaubensfreiheit stellen. Damit würde Art. 118 AEUV, innerhalb des EU-Rechts betrachtet, eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, bereits die Infragestellung eines absoluten Vorrangs des geistigen Eigentums vor allen anderen Menschenrechten zu strafrechtlich verfolgen, so wie dies bereits heute der EU-Richtlinienentwurf zu Az. 2005/0127 (COD) unternimmt, also zur Rechtsgrundlage für die Verfolgung von Christen, Juden und Moslems werden, soweit diese das erste der Zehn Gebote und ihre Glaubenfreiheit höher gewichten als das Menschenrecht auf geistiges Eigentum, soweit dieses die Patentierung von Leben betrifft. Nach Rn. 217 des ersten Lissabon-Urteils stehen die Grundrechte des GG incl. also der Religionsfreiheit oberhalb des EU-Rechts:

“Innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes jedenfalls sind die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG, also die Demokratie, die Rechts- und die Sozialstaatlichkeit, die Republik, der Bundesstaat sowie die für die Achtung der Menschenwürde unentbehrliche Substanz elementarer Grundrechte in ihrer prinzipiellen Qualität jeder Änderung entzogen.” Darüber wacht auch weiterhin das Bundesverfassungsgericht (Leitsatz 4 und Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils).

Der Schutz der Religionsfreiheit vor der Überhöhung des geistigen Eigentums braucht aber auch hinreichende formell-rechtliche Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene im IntVG. Daher ist es erforderlich, eine verpflichtende Verfassungidentitätsprüfung durch Bundestag und, bei Berührung von Länderkompetenzen, auch durch den Bundesrat, in das IntVG aufzunehmen, welche ausdrücklich auch die Überprüfung der EU-Rechtsakte zum geistigen Eigentum umfassen muss. In den Prüfungsmaßstab sind ausdrücklich neben den Strukturprinzipien und Grundrechten des GG auch die universellen Menschenrechte und die grundrechtsgleichen Rechte einzubeziehen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) in ihrem Recht auf Religionsfreiheit gefährdet, wie der Schutz ihrer Rechte vor der Überhöhung des geistigen Eigentums formellrechtlich auf der einfachgesetzlichen Ebene nicht hinreichend gesichert wäre. Die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung unter Einbeziehung der o. g. Rechte auch durch das Parlament und unter ausdrücklicher Überprüfung der EU-Rechtsakte zum geistigen Eigentums ist darüber hinaus erforderlich, weil die über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) den Parlamentariern vermittelte Befugnis und moralische Verpflichtung zum Schutz dieser Rechte auch nicht durch die Überhöhung des geistigen Eigentums ausgehebelt werden darf. Darüber hinaus ist das Wahlrecht aus Art. 38 GG selbst ein grundrechtsgleiches Recht.

“Ich bin eher in Sorge darüber, daß wir dazu neigen, die Grenzen der Wissenschaft aus dem Blick zu verlieren. Indem sie in weiten Kreisen die Religion als letzte Wissensquelle ersetzt, erhält die Wissenschaft selbst so etwas wie einen religiösen Anstrich. Und dadurch sind einige ihrer Anhänger in Gefahr, ihren Prinzipien blindes Vertrauen zu schenken und damit anderen Sichtweisen gegenüber intolerant zu werden.” (“Das Buch der Menschlichkeit – eine neue Ethik für unsere Zeit”, S.21, seine Heiligkeit der Dalai Lama, Bastei-Lübbe-Verlag)

IX.6 Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 38 GG)

Art. 5 Abs. 1 GG schützt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und in der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).

Die Inanspruchnahme dieses Menschenrechts ist für die Beschwerdeführerin als Menschenrechtsaktivistin und Politikerin noch entscheidender als das Versammlungsrecht. Die Meinungsfreiheit ist in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich zum Austausch differierender Meinungen. Sie erst ermöglicht es, einen Gegenstand von so vielen Seiten zu betrachten, dass der bestmögliche Kompromiss gefunden werden kann.

Durch die fehlende Aufrührerdefinition in den Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrecht auf Leben wird die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gefährdet. Aus Respekt vor der Menschenwürde Andersdenkender greift die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation nicht die Menschen an, sondern kritisiert deren Handeln, legt dar, an welchen Maßstäben dieses zu messen sei, und wie sie es ihres Erachtens besser machen würde. Mangels Definition in den Erläuterungen des Konvents könnte schon diese Form konstruktiver Kritik als Aufrührerei gewertet werden. Kein Grundrecht der EU würde die Beschwerdeführerin davor schützen, da Art. 52 Abs. 2 die EU-Grundrechtecharta unterhalb aller anderen grundlegenden Verträge der EU stellen würde. Ebenfalls mangels Definition könnte der unbestimmte Rechtsbegriff der “vom Menschen verursachten Katastrophe” (Art. 222 AEUV) auf unbequeme Meinungsäußerungen angewendet werden und damit Militär zur Einschüchterung von Meinungsäußerungen mißbraucht werden.

Außerdem würde die Überhöhung des Menschenrechts auf geistiges Eigentum (Art. 118 AEUV i. V. m. Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) die Meinungsfreiheit all derer gefährden, die in ihrer Rechtsauffassung dem Vorrang von dessen Durchsetzung vor der Durchsetzung aller anderen Menschenrechte nicht folgen können. Bereits eine Meinungsäußerung dahingehend, dass die Reichweite der Durchsetzung des geistigen Eigentums durch andere Menschenrechte (z. B. Menschenwürde, Glaubensfreiheit, Recht auf Nahrung) beschränkt sei, könnte als Aufruf zur Verletzung geistigen Eigentums interpretiert werden, und durch den auf die Überhöhung des geistigen Eigentums durch den “Vertrag von Lissabon” aufsetzenden EU-Richtlinienentwurf zu Az. 2005/0127 (COD) damit als bloße Meinungsäußerung bzgl. einer Rechtsauffassung mit Strafe bedroht sein. Damit wären neben Juristen vor allem MenschenrechtlerInnen wie die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit bedroht. Der in diesen Verfassungsbeschwerden gerügte Rechtsverstoß betrifft insoweit die Überhöhung des geistigen Eigentums und die bisher in den Begleitgesetzen mangelnde formell-rechtliche Absicherung der Meinungsfreiheit gegenüber dem EU-Recht.

Die Beschwerdeführerin wäre als Person des öffentlichen Lebens selbst bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Meinungsfreiheit verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten.

“Wir sollten niemals aus den Augen verlieren, dass der Weg zur Tyrannei mit der Zerstörung der Wahrheit beginnt.” (Bill Clinton, ehem. US-Präsident, zitiert aus der Westdeutschen Zeitung vom 21.06.2007)

IX.7 Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG i. V. m. Art. 38 GG)

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Dieses Bürgerrecht kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 8 Abs. 2 GG).

Hierzu konkretisiert das Versammlungsgesetz Formvorschriften für öffentliche Versammlungen, welche in erster Linie auf die Friedfertigkeit jeder Versammlung sowie auf die Verhinderung verfassungsgefährdender Versammlungen zielen. Hierfür ist für jede Versammlung ein Versammlungsleiter (§7 VersammlG), welcher das Hausrecht auszuüben und für Ordnung (§8 VersammlG) zu sorgen hat, sowie Ansprechpartner der Polizei ist, zu bestimmen. Bei Versammlungen sind außerdem verboten Uniformen (§3 VersammlG), Vermummung (§17a VersammlG) und grobe Störungen. Öffentliche Versammlungen sind von entscheidender Bedeutung für die politische Willensbildung, unabhängig davon, ob sie durch Parteien, Verbände oder andere engagierte Bürger durchgeführt werden. Sie sind für die parlamentarische Demokratie ebenso unerläßlich wie für ein Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Sie sind ein entscheidendes Ventil, mit dem die Einwohner unseres Landes, wann sie immer sie mit etwas unzufrieden sind, dies konstruktiv und friedlich zum Ausdruck bringen können.

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bisher nicht im Bundestag vertretenen Partei, sodass sie nicht ständig den beim Bundestag akkreditierten Journalisten begegnet. Seit etwa dem Jahr 2000 ist es außerdem in Deutschland zur Gewohnheit zahlreicher Massenmedien geworden, die Wahlergebnisse der meisten der etwa 90 Parteien in Deutschland unter “Sonstige” zusammenzufassen, also neben die gesetzlich normierte 5%-Hürde noch eine, zum Teil zweistellige, informelle “Sonstige”- Hürde für die Wahlberichterstattung zu stellen. Damit ist die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen für die Beschwerdeführerin ein Muss, um im Gespräch zu bleiben. Das liegt auch auf der Linie der nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils gerade zu grund- und menschenrechtlich relevanten Themen erforderlichen diskursiven Entfaltung im parlamentarisch und im parteipolitisch organisierten Raum der politischen Öffentlichkeit. Die von den Parteien außerhalb des Bundestags organisierten diskursive Entfaltung ist genauso vom GG geschützt wie die innerhalb des Bundestags. Für die außerhalb des Bundestags und deren Mitglieder, einschließlich der Beschwerdeführerin, funktioniert das aber nur, wenn die Versammlungsfreiheit des GG materiell- und formell-rechtlich hinreichend geschützt wird, auch vor dem EU-Recht.

Ebenso wie die Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrecht auf Leben, definiert auch das Versammlungsgesetz das Wort “Aufruhr” nicht. Für den Fall eines “aufrührerischen” Verlaufs einer Versammlung sieht es als unmittelbare Rechtsfolge die Unterbrechung, und, wo dies nicht ausreicht, die Beendigung der Versammlung durch die Polizei vor (§13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 + S. 2 VersammlG). An das Wort “Aufruhr” werden weder im Versammlungsgesetz noch im StGB strafrechtliche Folgen geknüpft, d. h., es gibt in Deutschland nach Kenntnis der Beschwerdeführerin keinen Straftratbestand namens “Aufruhr”.

Während in Deutschland an den im Gesetz nicht bestimmten Rechtsbegriff “aufrührerischer Verlauf” allein nicht mehr als die Auflösung einer Versammlung geknüpft ist, erlauben die Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrecht auf Leben jede Tötung eines Menschen, “die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufstand oder Aufruhr rechtmäßig niederzuschlagen”. Damit greifen die Erläuterungen des EU-Konvents zum Menschenrecht auf Leben den Kernbereich der Versammlungsfreiheit an.

Die “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV) verpflichtet u. a. bei “vom Menschen verursachten Katastrophen” alle EU-Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Unterstützung auch mit militärischen Mitteln. Die Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs “vom Menschen verursachte Katastrophen” ermöglicht deren Mißbrauch zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit, zumal Art. 188r AEUV in der Fassung des “Vertrags von Lissabon” der von jedem gerichtlichen Grundrechtsschutz befreiten GASP zugeordnet ist. Mangels Definition könnten so z. B. friedliche Massendemonstrationen von bisher unter der “Sonstige”-Hürde versteckten Parteien von der Regierung als “vom Menschen verursachte Katastrophe” empfunden werden. Damit würde der Einsatz der Armee im Inneren zur Aushebelung der Versammlungsfreiheit ermöglicht, sofern kein Premierminister der EU-Mitgliedsstaaten sein Veto einlegen würde.

Darüber hinaus würde der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gefährden, weil dieser Staatsformwechsel einen Erosionsmechanismus über Art. 18 AEUV enthält, wodurch auch die Polizeiaufgaben nach und nach funktionell privatisiert würden, und der Umgang mit Versammelten in Deutschland damit zunehmend nicht mehr allein nach dem geschriebenen Recht, sondern nach einer Mischung aus Recht und Interessen der betreffenden Sicherheitsfirmen folgen würde.

Die Beschwerdeführerin wäre, da sie häufig an politischen Versammlungen, die sie bewegen, und zu denen sie inhaltlich etwas beitragen kann, teilnimmt, bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde verletzt, weil diese dann formellrechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten.

IX.8 Recht auf Eigentum (Art. 14 GG )

Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG wird das Eigentum gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken werden nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht nur durch andere Grundrechte, sondern bereits durch einfache Gesetze, festgelegt. Hier ist bereits angedeutet, dass man nicht an allem Eigentum haben kann, dass es unveräußerliche Werte gibt. Auch für die Gegenstände, an denen Eigentum möglich ist, kann die Reichweite des Eigentums in Deutschland bereits durch einfache Gesetze beschränkt werden. Im Grundgesetz gibt es, anders als bei der Uno, kein eigenes Grundrecht auf geistiges Eigentum, nur ein einheitliches Eigentumsgrundrecht, welches sich gleichermaßen auf körperliche wie geistige Gegenstände bezieht. Aus Art. 14 GG lässt sich damit keine etwaige höhere Positionierung des geistigen Eigentums über das an körperlichen Gegenständen ableiten.

Genau dies würde durch das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” aber durch die Überhöhung der Durchsetzung des geistigen Eigentums (Art. 118 AEUV i. V. m. Art. 52 Abs. 2 EU- Grundrechtecharta) im Vergleich zu allen anderen Menschenrechten incl. dem Eigentumsrecht, soweit sich dieses auf körperliche Gegenstände bezieht, erfolgen.

Wenn die Beschwerdeführerin Lebensmittel oder Kleidung erwirbt, erlangt sie dabei mit Einigung und Übergabe Eigentum an diesen Gegenständen. Durch die Überhöhung des geistigen Eigentums des Saatgutherstellers auch vor allen übrigen Eigentumsrechten würde es erleichtert, solche Monopolpreise zu verlangen, dass ein ausreichendes Maß an gesunder Nahrung und Kleidung nicht mehr erschwinglich wäre. Die Positionierung von Art. 118 AEUV über das Menschenrecht auf Eigentum würde die Balance des Eigentumsrechts zwischen körperlichem und geistigem Eigentum in solchem Maße verschieben, dass eine enteignungsähnliche Aushöhlung des Eigentums an körperlichen Gegenständen zu befürchten wäre, auch bzgl. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmter Gegenstände wie Nahrung und Kleidung. Enteignung oder enteignungsähnliche Eingriffe sind nach Art. 14 Abs. 3 GG aber nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und entschädigungspflichtig.

Nicht umsonst ist das Eigentumsrecht im GG nicht gespalten. Selbst bei der UNO, wo es ein gesondertes Recht auf geistiges Eigentum (Art. 27 Nr. 2 AEMR, Art. 15 Abs. 1 c UNO-Sozialpakt) gibt, wird durch die explizite Gleichrangigkeit aller UNO-Menschenrechte ein Imbalance zwischen körperlichem und geistigem Eigentum vermieden.

Das Spaltungsverbot zwischen bürgerlichen und sozialen Grundrechten des GG, die nach Art. 1 Abs. 2 GG alle in der Menschenwürde wurzeln, muss umso mehr vor der Spaltung einzelner Grundrechte gelten. Das Eigentum an körperlichen Gegenständen darf nicht bis zur Bedeutungslosigkeit aushöhlbar werden.

Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt: “Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” Diese Schranke des Eigentumsrechts, die sog. “Sozialpflichtigkeit des Eigentums”, ist nicht nur von entscheidender Bedeutung als Rechtsgrundlage für die Finanzierung des Staates und der Sozialversicherung sowie gegen für die Allgemeinheit gefährliche Verwendungen von Eigentum. Sie schützt zugleich auch die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) davor, durch Überdehnung des Eigentumsrechts verletzt zu werden.

Eine Sozialpflichtigkeit des Eigentums findet sich auch in Verfassungen anderer Staaten, z. B. in Art. 33 Abs. 2 der spanischen, Art. 115 S. 3 der venezolanischen, Art. 42 S. 2 der italienischen, Art. 43 Abs. 2 der irischen und Art. 105 S. 2 der lettischen Verfassung, ist also weder eine deutsche noch eine europäische Besonderheit, sondern über Europa hinaus anerkannt.

Selbst der TRIPS-Vertrag der WTO, welcher sehr weitreichende geistige Eigentumsrechte, sogar an Leben, zulässt, verpflichtet, zumindest als Soll-Vorschrift, auch auf das gesellschaftliche Wohl, also auch auf die Sozialpflichtigkeit. Die Überhöhung des geistigen Eigentums durch Art. 118 AEUV nimmt aber weder auf die Sozialpflichtigkeit aus Art. 14 Abs. 2 GG noch auf die aus Art. 7 TRIPS Rücksicht. Sämtliche unsozialen Folgen, vor allem bzgl. der Ermöglichung deutlicher Preiserhöhungen für Lebensmittel und Kleidung, werden hiermit auch als Verletzung von Art. 14 Abs. 2 GG geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin wäre, als Eigentümerin von körperlichen Gegenständen (wie z. B. Nahrung und Kleidung) , bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht verletzt, weil dieses dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten. “Privateigentum hat also je nach der Marktform einen ganz verschiedenen Charakter; und je nachdem ändert sich die Funktion des Eigentumsrechts. Die Analyse hat gezeigt, daß Privateigentum in monopolistischen Marktformen zu schweren Schäden führt.” (Walter Eucken, “Grundsätze der Wirtschaftspolitik”, S. 272, Mohr Siebeck – Verlag)

IX.9 Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 38 GG)

Art. 19 Abs. 4 GG normiert ein Grundrecht auf Rechtsschutz für jeden, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Dieses formell-rechtliche Grundrecht gilt, mangels expliziter Einschränkungen innerhalb des Art. 19 Abs. 4 GG, für alle Rechtsansprüche, für die Grundrechte des Grundgesetzes ebenso wie für Rechte aus internationalen Verträgen, darunter vor allem der Menschenrechte der Uno, und ebenso aus einfachen Gesetzen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Schutz durch das BverfG durch dessen Kompetenz, zu prüfen, ob Rechtsakte internationaler Organisationen (wie z. B. der europäischen Einrichtungen und Organe) sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (Leitsatz 5 des Maastricht-Urteils BverfG 89,155; BVerfGE 75, 223).

Die Rechtsschutzgarantie würde durch die Aufrührertötung nach den Erläuterungen des EU-Konvents verletzt. Es würde zwar dort die Einschränkung des Lebensrechts allein für die zur “rechtmäßigen Niederschlagung” von Aufstand und Aufruhr für unbedingt notwendig gehaltenen Tötungen bestimmt, es steht dort allerdings nichts von einer etwaigen Rechtsbehelfsmöglichkeit mit aufschiebender bzw. aussetzender Wirkung. Das Wort “Niederschlagung” legt vielmehr eine zeitliche Dynamik nahe, welche kaum Raum für einen vorläufigen judikativen Rechtsschutz lassen würde. Ein evtl. nachsorgender Rechtsschutz würde niemanden wieder lebendig machen. Dies wiegt umso schwerer, als das Wort “Aufruhr” in den Erläuterungen des Konvents nicht definiert ist und damit gegen jede unbequeme, insbesondere gegen oppositionelle, Meinungsäußerungen oder Versammlungen mißbraucht werden könnte.

Sämtliche strafverfahrensrechtliche gesetzliche Vorschriften Deutschlands und sämtliche Menschenrechte der UNO wären zur Begrenzung der Aufrührertötung wirkungslos, da die Aufrührertötung ja gar nicht als strafrechtliche Maßnahme, sondern als Einschränkung des Lebensrechts ohne jegliche konditionelle Bindung ans Strafrecht formuliert ist, und weil der “Vertrag von Lissabon” den Vorrang des EU-Rechts (incl. der Erläuterungen des Konvents) vor jeglichem anderen Recht in Europa normieren würde.

Die Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Aufrührertötung zeigt sich besonders deutlich anhand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum EU-Haftbefehl, wonach Art. 19 Abs. 4 GG sogar, zumindest bei wesentlichem Inlandsbezug, Schutz bietet gegen Auslieferung an andere EU-Staaten (2 BvR 2236/04, Nr. I.2 der Entscheidungsgründe); dieses Vertrauendürfen in die Rechtsordnung des eigenen Staates muss ebenso gegenüber dem EU-Recht gelten, umsomehr, wenn es gar nicht um Straftäter, sondern nur um unbequeme Meinungsäußerer und Versammelte geht. Die Auswirkungen einer Auslieferung lassen sich zudem durch eine Rücküberstellung aufheben, die einer Tötung nicht. Darüber hinaus verletzt die Aufrührertötung nicht nur das Recht des unmittelbar Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern möglicherweise auch die weiterer Personen, da der Getöte für diese dann nicht mehr als Zeuge fungieren kann.

Noch offensichtlicher ist die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Bereich der GASP. Da dem EUGH nach Art. 275 AEUV die juristische Überprüfung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik untersagt wäre, würde damit jegliche judikative Überprüfung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU durch die EU-Organe verboten. Die Überprüfung würde stattdessen allein der Exekutive zugeordnet, nämlich dem Europäischen Rat der Premierminister der Mitgliedsstaaten, da diese allein über die strategischen Interessen der GASP zu bestimmen hätten (Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 EUV). Darum sind das Supranationalisierungsverbot der GASP (Rn. 255 + 342 des ersten Lissabon- Urteils), das Letztentscheidungsrecht des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG und Rn. 299 des ersten Lissabon-Urteils), sowie die ultra-vires-Prüfung und die Verfassungidentitätsprüfung (Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils) unverzichtbar.

Besonders bedenklich sind die Möglichkeiten des Militäreinsatzes innerhalb der EU durch die “Solidaritätsklausel” (Art. 222 AEUV) in Zusammenhang mit den undefinierten “vom Menschen verursachten Katastrophen”, durch die Möglichkeit der Entdeckung von Krisen (Art. 22 EUV, Art. 43 EUV) innerhalb des EU-Gebiets sowie durch die Möglichkeit der Klassifizierung von EU- Staaten als “gescheiterte Staaten”; all dies wäre möglich, solange kein Premierminister der EU sein Veto einlegen würde. All diese Situationen wären Teil des AEUV, welcher materiell-rechtlich gem. Art. 52 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta auch über den Grundrechten der EU stehen würde. Damit würden alle EU-Menschenrechte für sämtliche auf die “Solidaritätsklausel” gestützten Militäreinsätze im Inneren der EU materiell-rechtlich und, falls die “Solidaritätsklausel” zur GASP gehören sollte, über Art. 275 AEUV auch formell-rechtlich ausgehebelt. Der Beschwerdeführerin ist aus der deutschen Geschichte nach 1945 kein schwererer Eingriff in die Rechtsschutzgarantie bekannt.

Die Dokumentation des WDR 5 vom 23.03.2008 “Der G8-Gipfel in Heiligendamm – Ausnahmezustand in Deutschland” gibt ein Beispiel der Vermengung in- und ausländischer Sicherheitskräfte, von Polizei, Militär und Geheimdiensten über die für den damaligen Einsatz geschaffene Behörde BAO-Kavala. Wenn nun ein Demonstrant Rechtsschutz suchen würde wegen einer möglichen Menschenrechtsverletzung durch Sicherheitskräfte, wäre es unzumutbar erschwert, überhaupt erst einmal die verantwortliche Behörde herauszufinden. Ähnlich würde es sich verhalten bei der “Solidaritätsklausel”, weil auch dort die juristische Verantwortung und Federführung bzgl. der Militäreinsätze im Inneren für die Demonstrierenden vergleichbar unübersichtlich würde. Die größte Gefahr innerhalb des “Vertrags von Lissabon”, welche über die Begleitgesetze abgewendet werden muss, für die Rechtsschutzgarantie wäre der Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”.

Bei Vergabe ganzer Behörden an Privatfirmen würden natürlich auch deren Rechtsbehelfsstellen mit vergeben. Damit wäre auch bzgl. der Rechtsbehelfsstellen keine Einheitlichkeit der Rechtsanwendung mehr gegeben. Da auch die Gerichte (als “nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse, siehe Protokoll Nr. 26 zum “Vertrag von Lissabon” sowie Mitteilung der EU- Kommission vom 20.11.2007 (Az. KOM (2007) 725)) an private Rechtssprechungsfirmen vergeben würden, außer vermutlich die obersten Bundesgerichte und das Bundesverfassungsgericht (wegen deren jeweiliger Zugehörigkeit zu den im GG genannten Organen und damit zu den “grundlegenden Funktionen” des Staates im Sinne von Art. 4 EUV), wäre ein von privatwirtschaftlichen Partikularinteressen freier Rechtsschutz nach dem Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” unterhalb der obersten Bundesgerichte bald nicht mehr zu erlangen. Selbst wenn man angesichts der Ungleichbehandlung durch Behörden zur Polizei gehen wollte, wäre mittelfristig damit zu rechnen, dass angesichts des Erosionsmechanismus über Art. 18 AEUV auch deren Unparteilichkeit nicht mehr langfristig gesichert wäre, desgleichen bei den übrigen mit der Strafrechtspflege befassten Behörden. Dass die Erosion schneller eintreten kann als geahnt, zeigen diese Verfassungsbeschwerden im Abschnitt zur Überhöhung des geistigen Eigentums.

Die Beschwerdeführerin wäre, als politisch und menschenrechtlich aktive Bürgerin, welche ihre Treue zu Grundgesetz, UNO-Charta und UNO-Menschenrechten selbst zugunsten der EU nicht opfern würde, bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungs-identitätskontrolle sowie ohne vollständige Absicherung des Funktionsvorbehalts gegenüber dem EU-Recht und der ausdrücklichen Untersagung des Staatsformwechsels zum “Gewährleistungs-staat” als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutz betroffen verletzt, weil diese dann formell-rechtlich nicht hinreichend gegenüber dem EU-Recht geschützt wäre. Außerdem wäre sie in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt, wenn der “Vertrag von Lissabon” ratifiziert würde, bevor die universellen Menschenrechte und die grundrechtsgleichen Rechte ausdrücklich in den Prüfungsmaßstab für die von den Abgeordneten vorzunehmende Verfassungidentitätsprüfung im IntVG verankert werden, und bevor die Einklagbarkeit der universellen Menschenrechte hinsichtlich der Umsetzung des EURechs auf nationaler Ebene im IntVG verankert wird. Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die Grundrechte des GG bewirken könnten.

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