041. IV.6.2 Die „allgemeinen Merkmale“ des ESM (incl. Staateninsolvenzverfahren) der Eurozone

IV.6.2 Die „allgemeinen Merkmale“ des ESM (incl. Staateninsolvenzverfahren) der Eurozone

Sämtliche Aussagen der Abschnitte IV.6.2.1 bis IV.6.2.3 dieser Verfassungsbeschwerden sind auch im Hinblick darauf zu betrachten, dass sich durch den Gipfel des Europäischen Rats vom 24./25. 03.2011 Änderungen ergeben haben (siehe Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden), und dass sich durch den ESM-Vertragsentwurf (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) nochmals Änderungen ergeben haben. Soweit in Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden einander widersprechende Aussagen enthalten sein sollten, so ist auch das der Intransparenz rund um den ESM geschuldet, und dass dadurch möglicherweise noch nicht alle Aussagen in Abschnitt IV.6.2 an das Ergebnis der Untersuchung des ESM-Vertragsentwurfs angepasst worden sind. Im Zweifel meint die Beschwerdeführerin die Aussagen in Abschnitt IV.6.2.5, gefolgt von denen in Ab- schnitt IV.6.2.4 und danach erst den übrigen Teilen von Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

IV.6.2.1 die erste Stufe des ESM

Abs. 3 der Schlussfolgerungen der Europäischen Rats vom 16./17.12.2010 verweist auf die Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 zu den „allgemeinen Merkmalen“ des ESM, welche in die bis incl. März 2011 abzuschließenden Arbeiten für den Entwurf des ESM einfließen sollten.

Es ist geplant, dass der ESM auf dem Euro-Stabilisierungsmechanismus EFSF und dessen Zweck- gesellschaft aufbaut, nur diesmal zeitlich unbefristet. Es sollen ausdrücklich „unter strikten Auflagen“ „Finanzhilfspakete bereitgestellt werden“ „nach den Regeln der derzeitigen EFSF“.

Der ESM-Vertrag enthält nun aber auch einige Unterschiede (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). So will man z. B. beim ESM die Überwachung der Kreditauflagen, im Gegensatz zum Euro-Stabilisierungsmechanismus, nicht mehr outsourcen.

Man will laut der Erklärung vom 28.11.2010 jedoch die (intergouvernementalen) Vorschriften anpassen, „damit fallweise die Beteiligung privater Gläubiger – unter uneingeschränkter Einhaltung der IWF-Vorgaben – möglich ist“. Das bedeutet, dass man die Möglichkeit schaffen will, von Fall zu Fall zu entscheiden, private Gläubiger an der Erstellung der Kreditauflagen teilhaben zu lassen, aber nur innerhalb des Spielraums, den die „IWF-Vorgaben“ gemacht haben („Wiener Initiative, Abschnitte IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) .

Wie teuer die Auflagen durch die privaten Gläubiger im Rahmen einer Wiener Initiative für Staaten werden können, zeigt das Beispiel Brasiliens (Abschnitt XI.21 dieser Verfassungsbeschwerden).

Der Rang der Darlehensforderungen innerhalb des ESM soll laut der Erklärung vom 28.11.2010 der zweithöchste sein. Die höchstrangigen Kreditforderungen sind die des IWF. Die Erklärung spricht von einem deutlichen „Signal an die privaten Gläubiger“, „dass ihre Forderungen erst nach denen des öffentlichen Sektors bedient werden“. Das besagte deutliche Signal ist wohl eher zur Beruhigung der Massenöffentlichkeit gedacht, damit diese keinen Argwohn hegt, und man in Ruhe den ESM-Vertrag durch bekommt, um Private an der hoheitlichen Macht bzgl. der Kreditauflagen beteiligen zu können.

Die Finanzhilfen innerhalb des ESM, soll „an ein strenges wirtschafts- und finanzpolitisches Anpassungsprogramm und an eine rigorose Schuldentragbarkeitsanalyse geknüpft werden, die die Europäische Kommission und der IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchführen.“

Die Erklärung vom 28.11.2010 stellt außerdem klar, dass die Entscheidung über die Kreditauflagen (wie auch bei EFSM und EFSF) beim Ministerrat bleiben solle. Nach dem ESM-Vertrag ist es nun stattdessen der ESM-Gouverneursrat (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

„Bei Ländern, die aufgrund der von der Kommission und dem IWF in Zusammenarbeit mit der EZB durchgeführten Schuldentragbarkeitsanalyse für solvent befunden werden, würde an die privaten Gläubiger appelliert, ihr finanzielles Engagement gemäß den internationalen Regeln und in vollständiger Übereinstimmung mit der Praxis des IWF aufrechtzuerhalten.“

Hier zeigt sich, wie auch schon bei der Formulierung der „uneingeschränkten Einhaltung der IWF-Vorgaben“ bzgl. der Beteiligung der privaten Gläubiger noch einmal deutlichst, das bzgl. der Kreditauflagen eine IWF-typische Strenge vorgesehen ist. Den Regierungsvertretern im Ministerrat scheint man erfolgreich den Blickwinkel eingeengt zu haben auf die Haltung, dass es bzgl. ihrer Kreditforderungen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus das beste wäre, wenn die Auflagen für die anderen Eurostaaten im Rahmen des Mechanismus möglichst streng sind – ohne emotional erfassen zu können, wie schnell ihr Staat der nächste sein kann, dessen Strukturen von den Mühlen des europäi-schen Finanzierungsmechanismus zermahlen werden.

Die „vollständige Übereinstimmung mit der Praxis des IWF“ im Vergleich zu „gemäß den internationalen Regeln“ (ohne das Wort „vollständig“) zeigt aber noch mehr:

Es soll bzgl. des Kreditengagements privater Gläubiger im Rahmen des ESM die „Praxis des IWF“ über das gesamte Völkerrecht (außer dem EU-Recht, wie der ESM-Vertrag inzwischen zeigt) gestellt werden. Also auch über die Uno-Charta, über die universellen Menschenrechte und über die IWF-Satzung, auch über alles andere Völkerrecht. Im Rahmen des ESM will man zulassen, dass sich der IWF völlig losgelöst von seiner eigenen Satzung verhält. Die Missachtung des Vorrangs der UNO-Charta (Art. 103 Uno-Charta) vor dem IWF-Recht dürfte dabei vor allem den Sinn haben, die Souveränität der Schuldnerstaaten (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta) zu umgehen, die Missachtung des Vorrangs der universellen Menschenrechte (Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta, Art. 28 AEMR, Tz. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 und das dort zitierte IGH-Gutachten vom 08.07.1996) dürfte der Umgehung vor allem der sozialen Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten aus dem UNO-Sozialpakt dienen.

Darüber hinaus entspricht es der Praxis des IWF, auch sämtliche verfassungsmäßigen Grundrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten zu ignorieren; das so deutlich zu sagen, hat man sich bei der Erklärung vom 28.11.2010 aber offenbar nicht getraut, denn mit einer expliziten Aufforderung zum Verfassungsbruch hätte man die Erklärung wohl nicht durch bekommen.

IV.6.2.2 das Staateninsolvenzverfahren im Rahmen des ESM

Laut der Erklärung vom 28.11.2010 soll der ESM aber nicht nur die modifizierte Fortsetzung des Euro-Stabilisierungsmechanismus enthalten, sondern auch das Staateninsolvenzverfahren für die Staaten der Eurozone. Dort hinein sollen zwangsweise all die Eurostaaten geschickt werden, deren Schulden in der in Abschnitt IV.6.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden genannten Schuldentragbarkeitsanalyse durchfallen:

„Sollte der unerwartete Fall eintreten, dass ein Land sich als insolvent erweist, so muss dieser Mitgliedsstaat zur Wiederherstellung eines tragbaren Verschuldungsmaßes entsprechend der IWF-Praxis mit seinen privaten Gläubigern einen umfassenden Restrukturierungsplan aushandeln.“

Das bedeutet, dass der ESM-Mechanismus alle Staaten, welche einen Notfallkredit beantragen und im Rahmen der „rigorosen Schuldentragbarkeitsanalyse“ nicht für solvent befunden werden, direkt ins Staateninsolvenzverfahren gezwungen werden sollen. Eine Möglichkeit des betroffenen Staates, seinen Antrag auf ESM-Notfallkredite wieder zurückzuziehen, ist offenbar nicht vorgesehen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Rigorosität dazu dienen soll, möglichst viele Staaten ins Staa-teninsolvenzverfahren des ESM zu zwingen.

Mit welchen Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, dass diese Staaten sich dem Gang ins Insolvenzverfahren nicht verweigern, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, ist in der Erklärung vom 28.11.2010 noch nicht dargesellt. Auch wird dort offen gelassen, ob Staaten, die sich bereits dem bisherigen EFSM oder EFSF unterstellt haben, wie z. B. Irland oder Portugal, damit zwangsweise, wenn sie bei der Schuldentragbarkeitsanalyse durchfallen, ins Insolvenzverfahren geschickt werden sollen, oder ob das nur für die Staaten gilt, welche ihren Antrag erst im Rahmen des ESM stellen. Irland droht, wie im Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden aufgezeigt, insolvent zu werden, wenn es nicht bereit sein sollte, mit der Rettung seiner Banken aufzuhören. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch Altfälle in das Staateninsolvenzverfahren gezwungen würden, ist, dass zum 30.06.2013 (bzw. 30.06.2012) ja noch Schulden dieser Staaten bei der EFSF übrig wären. Ein weiteres entscheidendes Indiz ist das Bestreben, nun auch Griechenland in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus zu bekommen (siehe Abschnitt IV.6.2.3 dieser Verfassungsbeschwerden).

Das Staateninsolvenzverfahren der Eurozone enthält eine fundamentale Machtverschiebung bzgl. der Auflagen für den teilweisen Schuldenerlass. Der insolvente Staat würde seine Auflagen im Staateninsolvenzverfahren nicht mehr durch IWF, EZB, EU-Kommission und die Finanzminister im Gouverneursrat allein, sondern zusätzlich durch seine privaten Gläubiger, letzteres sogar ohne Zustimmung des Gouverneursrats erhalten.

Das ist eine offensichtliche und drastische Machtverschiebung weg von den Mitgliedsstaaten und hin zu den privaten Gläubigern der Staaten. Und es ist eine Verletzung des auch völkerrechtlich zum „ius cogens“ gehörenden Rechtsgrundsatzes des Vorrangs des Öffentlichen Rechts vor dem Privatrecht.

Laut der Erklärung vom 28.11.2010 sollen die privaten Gläubiger als Muss-Vorschrift verpflichtet sein, den Restrukturierungsplan mit den Schuldnerstaaten im Staateninsolvenzverfahren der Eurozone „entsprechend der IWF-Praxis“ auszuhandeln. Das beinhaltet die Ignorierung der Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten und die Ignorierung des Vorrangs insbesondere der Menschenrechte vor dem IWF-Recht. Insoweit wird auf die Ausführungen zur „vollständigen Übereinstimmung mit der Praxis des IWF“ in Abschnitt IV.6.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen. Die privaten Gläubiger will man sogar darauf verpflichten, die „Praxis des IWF“ vorrangig zu behandeln vor allem Völkerrecht (incl. UNO-Charta, universellen Menschenrechten und IWF-Satzung). Die privaten Gläubiger sollen also im Staateninsolvenzverfahren zum verlängerten Arm des IWF werden, ohne jegliche Rücksicht auf das Völkerrecht, lediglich orientiert am tatsächlichen Verhalten des IWF, welches sich jederzeit willkürlich ändern kann. Das ist ein Sturmangriff auf das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen, und Art. 136 Abs. 3 AEUV ist als die EU-primärrechtliche Grundlage dafür vorgesehen neben Erwägungsgründen 2, 3 und 6 sowie Art. 3 und 12 des ESM-Vertrags. Und es ist zugleich ein Sturmangriff auf das Willkürverbot der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Art. 18 GG; Leitsatz 2 von BverfGE 2,1).

Laut der Erklärung vom 28.11.2010 müssten die privaten Gläubiger im Gegenzug für die Erfüllung ihrer Auflagen nicht einmal unbedingt einen Schuldenerlass gewähren, sondern könnten stattdessen auch Zahlungsmoratorium, Verlängerung der Restlaufzeit oder die Senkung des Zinssatzes bieten. Durch diese Abgestuftheit hätten die Gläubiger die Möglichkeit zu taktieren, um möglichst viele Auflagen durchsetzen zu können, bevor sie überhaupt erst einen teilweisen Schuldenerlass gewähren. Liquiditätshilfen vom ESM selbst soll es laut der Erklärung vom 28.11.2010 erst geben können, wenn eine „tragbare Verschuldung“ erreicht worden ist.

Eine entscheidende Machtfrage dürfte sein, ob die EFSF selbst als private oder als öffentliche Gläubigerin anzusehen wäre. Die EFSF selbst ist eine privatrechtlich verfasste Kapitalgesellschaft nach luxemburgischen Recht. Ihre Anteilseigner sind die Staaten der Eurozone. Wenn die EFSF angesichts ihrer Rechtsform nun als private Gläubigerin zu klassifizieren sein sollte, so wäre sie selbst (und damit indirekt auch die an ihr beteiligten Mitgliedsstaaten der Eurozone) im Staateninsolvenz-verfahren der Eurozone im Rahmen des ESM stimmberechtigt bzgl. der Auflagen für den teilweisen Schuldenerlass etc.; das würde zugleich eine indirekte Teilnahme der Regierungen der anderen Eurostaaten an der Vorgabe exekutiver und legislativer Entscheidungen gegenüber Deutschland bedeuten, ohne dass dies innerhalb eines offiziellen Organs der EU geschehen würde.

Eine zweite entscheidende Machtfrage im Staateninsolvenzverfahren wäre, wer als „privater“ Gläubiger anzusehen wäre. Da es kaum Einzelpersonen auf der Welt gibt, die so reich sind, dass sie größere Gläubiger von Staaten sein könnten, kann „privat“ nur in Richtung von „privatwirtschaftlich“ gemeint sein. Dabei dürfte insbesondere von Bedeutung sein, ob staatliche Investitionsfonds auch als „private Gläubiger“ anzusehen wären. Da die USA das mit Abstand am höchsten verschuldete Land der Welt sind, und insbesondere China auf gewaltigen Dollarreserven sitzt, versucht China, rechtzeitig vor einer US-Währungsreform seine Reserven noch möglichst weit zu diversifizieren.

Laut dem Artikel „Hilfe gegen das heiße Geld“ der taz vom 14.09.2011 wird vermutet, dass schätzungsweise bereits ein Viertel der auf 1.300,- Milliarden € geschätzten Währungsreserven Chinas in Staatsanleihen von Staaten der Eurozone investiert worden sind.

www.taz.de/!78058/

Auch der taz-Artikel „Rote Hilfe“ vom 15.05.2011 geht von einem Viertel aus.

www.taz.de/!78141/

Ob die Auflagen nun eher von westlichen Konzernen oder von der chinesischen KP-Führung bestimmt würden, würde einen gewaltigen geostrategischen Unterschied machen. Für die Bürger der Schuldenstaaten der Eurozone, so auch für die Beschwerdeführerin, käme es jedoch auf das gleiche heraus – auf die Unterwerfung unter eine Macht, die sie selbst nicht abwählen können.

Und egal, wer die Auflagen machen würde, die Erklärung vom 28.11.2010 will ja die Verpflichtung der Gläubiger darauf, IWF-typische Auflagen zu machen.

IV.6.2.3 zwangsweises Staateninsolvenzverfahren auch für Altfälle

Laut dem taz-Artikel „Griechenland ? Da war doch was“ vom 21.01.2011 wurde im Januar 2011 auf EU-Ebene diskutiert, ob Griechenland einen Kredit der Zweckgesellschaft EFSF erhalten soll, um davon eigene Staatsanleihen zu 80% oder 90% von deren Nennwert zurückzukaufen.

www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/griechenland-da-war-doch-was

Laut dem Artikel könnten die griechischen Verbindlichkeiten bis 2015 auf 140% bis 165% des BIP steigen. Laut Eurostat waren es 2009 noch 115,1 %. Gerade Griechenland ist zum Anlass geworden, wieder laut über „Staatspleiten“ in Europa und auch in weiten Teilen der deutschen Presse nachzudenken.

Da die erste Stufe des europäischen Finanzierungsmechanismus, der europäische Finanzstabilisierungsmechanismus EFSM, insgesamt 90,- Mrd. € (direkt von der EU und vom IWF) enthält, wovon ein erheblicher Teil bereits an Irland geht, würde der Kredit, der nun Griechenland nahe gelegt werden sollte, direkt auch über die EFSF laufen, also über den Euro-Stabilisierungsmechanismus, weil der noch im EFSM-Topf befindliche Betrag für die bei diesem Vorschlag anvisierten Summen offenbar nicht ausreicht.

Der taz-Artikel zeigt verdienstvollerweise auf, dass griechische Staatsanleihen im Januar 2011 nur 70% ihres Ausgabekurses wert waren. Griechenland würde also mit dem Ankauf der eigenen Anleihen zu 80% oder 90% des Nennwerts nicht wirklich ein Geschäft machen, da bei einem Kurs von 70% jeder Gläubiger froh ist, wenn er noch mehr als 70% des bei ihm noch offenen Restbetrags zurück be-kommt.

Die bisherige „Griechenland-Hilfe“ ist rechtlich vollkommen getrennt vom europäischen Finanzierungsmechanismus. Wenn man einfach die „Griechenland-Hilfe“ aufstocken würde, und das Land dann später bankrott würde, wäre es immer noch ganz souverän in der Lage, seinen Staatsbankrott selbst zu regeln, ganz außerhalb des europäischen Finanzierungsmechanismus. Wenn Griechenland aber Geld aus der EFSF erhalten sollte, und der zwangsweise Übergang bei offizieller Feststellung mangelnder Solvenz im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV6.2.2, IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) auch für Altfälle gemeint sein sollte, so hätte man Griechenland damit ebenso wie Portugal in der Falle und könnte diese aus Sicht des EU-Rechts in das Staateninsolvenzverfahren der Eurozone zwingen, wo dann zusätzlich die privaten Gläubiger diktieren würden.

Auch der Artikel „Back-door debt restructuring on the cards for Greece“ (siehe zu diesem auch Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden) des EU Observer bestätigt das Vorhaben, Griechenland in die Fänge des Euro-Stabilisierungsmechanismus zu locken. Das sei sogar auf dem Weltwirt-schaftsforum 2011 in Davos erörtert worden.

Der taz-Artikel „deutsch-griechische Missverständnisse“ vom 18.04.2011 zitiert den deutschen Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, dass eine Umschuldung für Griechenland vor 2013 „nur auf freiwilliger Basis“ erfolgen könne. Man will offenbar ein größeres Kreditereignis für CDS-Begeber wie Goldman Sachs (Abschnitte III.23 und IV.10 dieser Verfassungsbeschwerden) verhindern. Damit ist offiziell bestätigt, dass der Übergang ins Staateninsolvenzverfahren der ESM zwangsweise vorgesehen ist. Und da man Griechenland, wie oben dargestellt in die EFSF locken will und dies inzwischen auch geschafft hat (Abschnitt XI.5.4 dieser Verfassungsbeschwerden), betrifft dies offenbar auch (aus Sicht des Jahres 2013) Altfälle aus der EFSF wie Griechenland und inzwischen auch schon Portugal.

Der Spiegel-Artikel „Euro-Rettungsschirm soll halbe Billion Euro verwalten“ vom 12.02.2011 verrät, dass der ESM 500,- Mrd. € „Hilfsgelder“ verwalten solle. Der bisherige Euro-Rettungsschirm enthält beim EFSM 60,- Mrd. € direkt von der EU und 440,- Mrd. € (inzwischen aus schon wieder erhöht, siehe Abschnitt IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden) über die Zweckgesellschaft EFSF. Die restlichen 250,- Mrd. € stehen bisher über den IWF bereit. Aus dem Artikel lässt sich erkennen, dass nun also nicht nur der Euro-Stabilisierungsmechanismus EFSF, sondern auch der europäische Finanzstabilisierungsmechanismus EFSM in den Europäischen Stabilisierungsmechanismus ESM übergeleitet werden soll. Das ist ein entscheidendes Indiz dafür, dass man Irland, das bisher aus-schließlich Geld über den EFSM, nicht aber über die EFSF, erhalten hat, mit in die Fänge des ESM übertragen will, auch wenn aus dem Wortlaut des ESM-Vertrags ausschließlich die Befugnis des ESM zur Übernahme bestehender EFSF-Kreditforderungen hervorgeht (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Zur Übernahme alter EFSM-Forderungen müsste der ESM aber lediglich eine Ausweitung seines Instrumentariums gem. Art. 19 ESM-Vertrag beschließen.

Damit würde man auch die Option erhalten, Irland gegen seinen Willen ins Staateninsolvenzverfahren der Eurozone zu zwin-gen, zumal ja Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 der irischen Verfassung jede noch so kleine Empfehlung der EU über die irische Verfassung stellt.

www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,745167,00.html

Wie sich die Ereignisse überschlagen:

Laut dem taz-Artikel „Größerer Rettungsschirm“ vom 16.02.2011 soll der Euro-Rettungsschirm nun 500,- Mrd. € auszahlen können, aber, um genug Sicherheiten zu haben, immer nur 1/3 seiner Mittel auszahlen können, im Klartext also von 750,- Mrd. € auf 1.500,- Mrd. € verdoppelt werden. Und das, obwohl das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats im Bundeswirtschaftsministerium heraus-gefunden hat, dass bereits die 750,- Mrd. € überhöht sind. Siehe auch Abschnitt XI.10 dieser Verfassungsbeschwerden.

Zum Übermaß an Bankenrettung und zur Intransparenz darum siehe die Abschnitte IX.3, IX.6 und XI. dieser Verfassungsbeschwerden.

Zur Einigung vom 11.03.2011 über die Verdoppelung des Euro-Rettungsschirms siehe Abschnitt III.13 dieser Verfassungsbeschwerden.

Und zur Aktualisierung in den Merkmalen des ESM laut dem Gipfel vom 24./25.03.2011 siehe Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden und zum ESM-Vertragstext Abschnitt IV.6.2.5.

Der FAZ-Artikel „IWF und EU gegen Umschuldung“ vom 17.04.2011 zeigt ebenfalls eindringlich, wie wichtig es IWF und EU-Kommission ist, dass Griechenland nicht einfach durch einen Austritt aus der Eurozone, eine Währungsabwertung und einen ganz normalen Staatsbankrott aus dem Euro-Defizitverfahren und dem europäischen Finanzierungsmechanismus entkommt.

www.faz.net/~01sncy

Der geschäftsführende Direktor des IWF verlangte demnach auf der Frühjahrstagung 2011 von IWF und Weltbank von Griechenland die genaue Erfüllung der Auflagen und von den Europäern, bei der Schaffung des ESM „ihre Hausaufgaben“ zu machen.

Ein Auftreten, als könnte der IWF, dessen Recht nur den Rang einfachen Völkerrechts hat, den Staaten diktieren, welche intergouvernementalen Verträge sie abzuschließen haben. Das wird nur noch übertroffen von Verfassungsänderungen als Kreditauflage (Abschnitte III.12 und IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden).

Das relativiert deutlich die vom gleichen Geschäftsführenden IWF-Direktor Strauss-Kahn ebenfalls im Frühjahr 2011 gesetzten Signale für einen etwas sozialeren IWF (Abschnitt IV.9 dieser Verfassungsbeschwerden).

Laut der FAZ hat die Financial Times berichtet, im deutschen Bundesfinanzministerium werde erwogen, privaten Gläubigern griechischer Staatsanleihen im Austausch für ihre alten griechischen Staatsanleihen neue zu geben, welche dann „von der Eurozone garantiert würden“. Tatsächlich gab es eine „Umschuldung“ erst im März 2012 (Abschnitt XI.5.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Meldung der Financial Times ist laut FAZ vom deutschen Bundesfinanzministerium dementiert worden. Auf dem Gipfel vom 21.07.2011 ist es aber dann mit etwas anderen Beträgen beschlossen worden, und ist die EFSF-Rahmenvereinbarung entsprechend geändert worden (Abschnitte III.22 und IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Und damit hätte man Griechenland dann in der EFSF oder in der ersten Stufe des ESM, sodass man es danach in das Staateninsolvenzverfahren des ESM zwingen könnte.

Siehe auch Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden.

Dabei darf auch die weltweite einschüchternde Signalwirkung zugunsten von IWF und EU-Kommission nicht übersehen werden, die es hat, wenn eine der Wiegen der europäischen Demokratie ökonomisch unterworfen wird; siehe dazu zum Vergleich insbesondere auch die Präsentation der erzwungenen Verfassungsänderungen auf dem Weltwirtschaftsforum (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden).

Wie sehr man Griechenland psychologisch bereits auf Linie hat, zeigt auch, dass der griechische Finanzminister allein die anderen EU-Mitgliedsstaaten und den IWF um eine zeitliche Streckung ihrer Darlehen gebeten hat, aber nicht die privaten Gläubiger, denn „für den privaten Sektor sei das nicht dasselbe.“

Das liegt klar auf der Linie des Gipfels vom 24./25.03.2011, wonach selbst im Staateninsolvenzverfahren des ESM ein auch nur teilweiser Forderungsausfall der privaten Gläubiger der Staaten der Eurozone nur das allerletzte Mittel zu Lasten der Gläubiger sein dürfte. Man kann sich vorstellen, wieviel Raum das für immer neue Auflagen lässt (siehe Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungs-beschwerden). Bei solchen Prioritäten drängt sich der Eindruck auf, die privaten Gläubiger seien von der Wahrnehmung des Europäischen Rates her bereits an die Stelle des Volkes getreten.

IV.6.2.4 die Merkmale des ESM nach dem Gipfel vom 24./25.03.2011

Die am 24/25.03.2011 getroffene „Vereinbarung über die Merkmale des ESM“ hat weitere Klarheit über den ESM gebracht. Soweit diese von der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 abweicht, ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin die „Vereinbarung“ vom 24./25.03.2011 maßgeblich für die Interpretation der Tragweite des ESM-Vertrags. In erster Linie zählt jedoch der Text des ESM-Vertrags selbst, wobei die vorher getroffenen politischen Vereinbarungen und Definitionen weiterhin von hoher Bedeutung für seine Auslegung sind (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/120296.pdf

Die Seitenangaben in diesem Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden beziehen sich auf das gesamte Textdokument mit den Schlussfolgerungen vom 24./25.03.2011 und den beiden Anlagen dazu.

Laut der Vereinbarung sollte der ESM die EFSF (Euro-Stabilisierungsmechanismus) und den EFSM (europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus) ab Juli 2013 ablösen, was nun stattdessen für Juli 2012 avisiert wird. Und man hält sich die EFSF zusätzlich in Reserve. Sie schafft auch Klarheit, dass die Aktivierung des ESM nur einvernehmlich erfolgen dürfte, und dass der eu-rechtliche Rechtsbegriff der „Einvernehmlichkeit“ Einstimmigkeit zwischen den Abstimmenden bedeutet, wobei eine konstruktive Enthaltung möglich wäre (S. 21, Fußnote 1).

Auf S. 21 wird außerdem ausdrücklich festgestellt, der Europäische Rat habe „Einvernehmen dar-über erzielt, dass die Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen.“

Auf S. 25 wird bestätigt, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV die EU-primärrechtliche Grundlage für sämtliche Finanzhilfen im Rahmen des ESM und für die Auflagen dazu wäre.

Die Vereinbarung bestätigt auch die, aus damaliger Sicht, künftige „effektive Darlehenskapazität“ von 500,- Mrd. €, was nichts anderes als einen Gesamtumfang von 1.500,- Mrd € bedeutet (siehe den in Abschnitt IV.6.2.3 dieser Verfassungsbeschwerden zitierten taz-Artikel vom 16.02.2011). Die Aussage von Fußnote 2, dass eine weitere Erhöhung der Gesamtdarlehenskapazität über diesen Betrag hinaus nur nach Vollendung des Übergangs der EFSF zum ESM in Betracht komme, ist inzwischen durch Erwägungsgrund 6 ESM-Vertrag überholt (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Weiterhin stellt die Vereinbarung klar, dass das Festkapital des ESM insgesamt 700,- Mrd. € betragen würde. Davon wären 80,- Mrd. € sofort einzuzahlen, der Rest über zusätzliche Einzahlungsverpflichtungen und über Bürgschaften bereitzustellen; im ESM-Vertrag selbst ist explizit nur noch von Einzahlungsverpflichtungen, nicht mehr von Bürgschaften die Rede; die Bürgschaften beziehen sich daher vermutlich darauf, dass die 500,- Mrd. € auf die konsolidierte Ausleihkapazität von EFSF und ESM bezogen sind, und mit Bürgschaftsinanspruchnahmen auch nach dem 30.06.2013 bzw. 30.06. 2012 so lange noch zu rechnen wäre, wie noch nicht alle Kredite der EFSF zurückgezahlt oder auf den ESM übertragen wären (siehe auch Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Der ESM hätte ausdrücklich eine beschränkte Haftung, die Mitgliedsstaaten wären selbst im Falle der Insolvenz des ESM nur insoweit zu Nachzahlungen verpflichtet, wie sie ihren Anteil am Festkapital des ESM noch nicht eingezahlt hätten. Eine Gewinnausschüttung aus dem ESM würde nur erfolgen, soweit dieser seine gesamte „effektive Darlehenskapazität“ von 500,- Mrd. €, also von 1.500,- Mrd. € insgesamt eingezahltem Kapital erreicht und darüber hinaus noch Gewinn gemacht hätte; das dürfte sehr unwahrscheinlich sein, da nur Staaten mit großen Liquiditätsproblemen sich dem ESM mit seinen Auflagen unterziehen würden.

Über die „effektive Darlehenskapazität“ von 500,- Mrd. € hinaus wird zusätzlich die Beteiligung von IWF und von EU-Mitgliedsstaaten von außerhalb der Eurozone an den Darlehen beabsichtigt.

Das bedeutet, dass in den 1.500,- Mrd. € keine Beträge des IWF mit enthalten wären, anders als im bisherigen Euro-Rettungsschirm (EFSM und EFSF).

Die Vereinbarung bestätigt die Linie der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, dass es Kredite im Rahmen des ESM nur gibt, wenn das betreffende Land zuvor eine rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse durch IWF, EU-Kommission und EZB besteht. Und sie bestätigt, dass alle Kredite des ESM „auf der Grundlage strenger politischer Auflagen im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt“ würden.

Zur Struktur des ESM wird auf S. 22 erläutert, dass dieser durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Eurozone errichtet werden soll. Das bedeutet, dass die Errichtung des ESM nicht innerhalb des EU-sekundärrechtlichen Raums erfolgen würde. Es wäre aber auch kein EU-Primärrecht, denn es wäre ein völkerrechtlicher Vertrag allein zwischen den Staaten der Eurozone, nicht zwischen allen EU-Mitgliedsstaaten. Wenn er aber weder EU-Sekundärrecht noch EU-Primärrecht wäre, dann könnte er auch nur einen einfachen völkerrechtlichen Rang haben. In jedem Fall aber bedürfte er gem. Art. 59 GG bzw. gem. Art. 23 GG eines eigenen Zustimmungsgesetzes, was auch auf S. 24 bestätigt wird, wo der Europäische Rat die Ratifizierungsbedürftigkeit des Vertrags über die Errichtung des ESM bestätigt.

Zum ebenfalls intergouvernemental errichteten Euro-Stabilisierungsmechanismus, für welchen für Deutschland kein eigenes Zustimmungsgesetz erfolgt ist, siehe Abschnitte IV.3.1 und IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

Laut S. 22 der Vereinbarung über die Merkmale des ESM sollen die Geldbußen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren (siehe Abschnitt V. dieser Verfassungsbeschwerden) nicht auf die jeweils übrigen Staaten der Eurozone verteilt wer- den, sondern zu einem Teil des eingezahlten Kapitals des ESM werden. Damit würde der von der Beschwerdeführerin befürchtete „Beute-Effekt“ (im Sinne einer Entsolidarisierung innerhalb des Ministerrats bzgl. der von der Kommission gewünschten bußgeldbewehrten Empfehlungen) wirksam vermieden. Der Europäische Rat hat in Abs. 9 der Schlussfolgerungen vom 24./25.03.2011 jedoch die „zentrale Bedeutung“ „der sechs Gesetzgebungsvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung“, also der fünf in Abschnitt V. dieser Verfassungsbeschwerden dargelegten EU-Verordnungen und der einen EU-Richtlinie zur Änderung des Stabiliäts- und Wachstumspaktes und zur Schaffung des Ungleichgewichtsverfahrens zwecks Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung aus-gesprochen, ohne an der Stelle eine solche Änderung zu verlangen. Die Verwendung der Bußgeldeinnahmen für den ESM ist inzwischen formal in den entsprechenden EU-Verordnungen verankert werden.

Laut S. 23 würden alle wichtigen Beschlüsse des ESM von dessen Verwaltungsrat (im ESM-Vertrag jetzt „Gouverneursrat“ genannt) gefasst, dessen stimmberechtigte Mitglieder die Finanzminister der Mitgliedsstaaten der Eurozone wären, die meisten davon mit einer qualifizierten Mehrheit von 80% der Stimmen, wobei die Stimmen entsprechend dem Anteil am gezeichneten Kapital des ESM verteilt würden, welcher sich wiederum nach dem Einzahlungsschlüssel der Staaten bei der EZB richten würde.

Einvernehmlich wären jedoch die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsrats zu treffen:

-- Gewährung von Finanzhilfe

-- Bedingungen der Finanzhilfe

-- Darlehenskapazität des ESM

-- Änderungen des Instrumentariums

Im ESM-Vertrag ist der Katalog der einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen deutlich erweitert worden.

Zu den Änderungen des Instrumentariums steht auf S. 26, dass allein der Verwaltungsrat darüber entscheiden können soll. Zu dem erst einmal vorgesehen Instrumentarium wird auf S. 25 und S. 26 erläutert, dass dieses überwiegend in Darlehen („Stabilitätshilfe des ESM“, ESS) bestehen soll, darüber hinaus in einer Primärmarkt-Unterstützungsfazilität, wobei vor jedem einzelnen Tätigwerden am Primärmarkt eine einvernehmliche Zustimmung des ESM-Verwaltungsrats erforderlich wäre.

Angesichts der Tatsache, dass durch das WIFO-Institut, durch die deutsche Bundesregierung und noch mehr durch den IWF (siehe gesamter Abschnitt VI.1. dieser Verfassungsbeschwerden) in unter schiedlichem Ausmaß (beim IWF komplett, siehe Abschnitt VI.1.3) die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel zur Durchsetzung von Auflagen der EU-Wirtschaftsregierung beabsichtigt wird, besteht offensichtlich das Risiko, dass diese Instrumentalisierung sämtlicher EU-Fördermittel auch durch den Verwaltungsrat des ESM beschlossen werden könnte, und zwar als Ausweitung des Instrumentariums über Art. 19 ESM-Vertrag.

Zu den Inhalten der Kreditauflagen im Rahmen des ESM wird auf S. 25 erläutert, dass diese in einem „makroökonomischen Anpassungsprogramm“ enthalten sein sollen, und dass die „politischen Auflagen“ des Programms „dem Ausmaß der zugrunde liegenden Ungleichgewichte des begünstigten Mitgliedsstaats angemessen“ sein soll, und zwar sowohl bei „Stabilitätshilfen“ (Not- fallkrediten des ESM), als auch bei Unterstützung auf dem Primärmarkt (Kauf von Schuldtiteln der Euro-Mitgliedsstaaten durch den ESM direkt bei Begebung durch den Staat). Die Bezugnahme auf die „Ungleichgewichte“ zeigt, dass mit der Aufnahme der jeweils noch nicht erfüllten Auflagen der Kommission aus dem Ungleichgewichtsverfahren auch in die „makroökonomischen Anpassungsprogramme“ im Rahmen des ESM zu rechnen wäre.

Ausgehandelt würden die Auflagen „gemeinsam von der Kommission und dem IWF in Absprache mit der EZB“ (S. 26). Ob der jeweils von den Auflagen betroffene Staat dabei mit verhandeln könnte, wird nicht gesagt.

Das Letztentscheidungsrecht über die Auflagen zu den Finanzhilfen des ESM hätte dessen Verwaltungsrat.

Allerdings wäre sehr fraglich, wie groß materiell-rechtlich die Auswirkung der Letztentscheidung im Verwaltungsrat wäre, da auch dieser an die Verpflichtung zur iwf-artigen Strenge der Auflagen aus Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV sowie Erwägungsgründe 2, 3 und 6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag gebunden wäre (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 10.05. 2010, Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 und Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 ). Zusätzlich würde die IWF-Artigkeit der Auflagen sichergestellt dadurch, dass bei jeder Finanzhilfe des ESM eng mit dem IWF zusammengearbeitet würde (S. 26).

Und weiterhin wird auf die „IWF-Praxis“ Bezug genommen, nicht auf die IWF-Satzung, allerdings jetzt in Fußnote 8 im Konjunktiv Imperfekt empfohlen, dass „eine etwaige Beteiligung des IWF mit seinem Mandat gemäß dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und mit den geltenden Beschlüssen und Maßnahmen des Gouverneursrats des IWF vereinbar sein sollte.“

Nur im Konjunktiv Imperfekt, für eine Teilnahme des IWF wird weiterhin nicht eindeutig verlangt, dass dieser sich dabei innerhalb seiner satzungsgemäßen Grenzen halten muss. Vielleicht, weil seine Satzung ihm nicht explizit erlaubt, Kreditauflagen gegenüber irgendjemand anderem als direkt gegenüber einzelnen Staaten zu machen ?

Dazu, was eine iwf-artige Strenge bedeutet, siehe insbesondere die Abschnitte III.4 und IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden.

Hinsichtlich der Überwachung der Auflagen ist die Überwachung durch den ESM selbst laut S. 27 eine Verbesserung im Sinne der Rechtsklarheit, wenngleich ohne Verbesserung für die Grund- und Menschenrechte, im Vergleich zur EFSF vorgesehen, weil man dies nun durch EU-Kommission, IWF und EZB machen lassen, und nicht mehr an jeden beliebigen auf der Welt outsourcebar haben will. Diese Verbesserung wird jedoch dadurch wieder relativiert, dass man dafür alle Aufgaben des ESM an dessen Direktorium delegieren könnte (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Laut dem Abschnitt „Vereinbarkeit mit dem Rahmen der multilateralen Überwachung durch die EU“ auf S. 28 ist jetzt, wovon in der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 noch keine Rede war, vorgesehen, dass für die Beauftragung von EU-Kommission, IWF und EZB mit der Schulden-tragfähigkeitsanalyse, für die Erstellung der Kreditauflagen und für die Überwachung der Einhal-tung der Kreditauflagen „die Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten“ einzuholen ist.

Das wurde in den ESM-Vertrag nicht aufgenommen, sondern stattdessen diese Entscheidungsbe- fugnis dem Verwaltungsrat des ESM zugeordnet.

Im gleichen Abschnitt wird unverbindlich empfohlen, dass die Auflagen im Rahmen der makroökonomischen Anpassungsprogramme „mit dem Überwachungsrahmen der EU“ „im Einklang“ stehen sollten; gemeint ist dabei offenbar die freiwillige Koordinierung der Wirtschaftspolitik, wie sie ihre Grundlage in Art. 121 AEUV hat, sowie mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, dem Ungleichgewichtsverfahren und der haushaltsmäßigen Überwachung.

Außerdem heißt es zu den Auflagen im Rahmen des ESM, „... und sie müssen die Einhaltung der EU-Verfahren garantieren.“

Das bezieht sich auf die EU-Wirtschaftsregierung und auf die im EU-Primärrecht als freiwillig vorgesehene wirtschaftliche Koordinierung nach Art. 121 AEUV (incl. präventiver Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, integrierte Leitlinien, Europa 2020 und Euro-Plus-Pakt).

Auffallend ist, dass die Schlussfolgerungen vom 24./25.03.2011, ebenso wie die Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010, den Begriff des Staateninsolvenzverfahrens vermeiden, möglicher-weise aus Angst, das Bundesverfassungsgericht könnte sich an das Waldenfels-Urteil erinnern (siehe Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Hierzu stellt Fußnote 6 auf S. 29 jetzt klar:

„Im Einklang mit dem IWF gilt eine Verschuldung als tragbar, wenn ein Darlehensnehmer voraus-sichtlich auch in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden ohne eine unrealistisch hohe Korrektur seiner Einnahmen und Ausgaben zu bedienen.“

Das lässt reichlich Interpretationsspielraum, vor allem bzgl. des Rechtsbegriffs „unrealistisch“.

Mehr Klarheit dazu, was der Begriff der „Tragfähigkeit“ umfassen soll, bringt die Definition der „Tragfähigkeitslücke“ (siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) für den Euro-Plus-Pakt. Demnach wäre die Tragfähigkeit nicht nur an den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden zu messen, sondern die Sozialversicherungssysteme dort mit einzubeziehen. Die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse wäre also ein zentrales Instrument zur Reduzierung der gesamten staatlichen Sozialversicherung auf eine Mindestversorgung. Das würde bei den Staaten, welche in die Mühlen des ESM geraten, also noch schneller gehen, als bei den übrigen Staaten der Eurozone, bei welchen es über den finanziellen Druck aus der Bußgeldbewehrung der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (siehe Abschnitt V.3 dieser Verfassungsbeschwerden) und über den Euro-Plus-Pakt (siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) erfolgen würde.

Es geht bei der Schuldentragfähigkeitsanalyse, anders als man es sonst aus dem Insolvenzrecht kennt, weniger um die Beseitigung einer an Verkehrswerten gemessenen Überschuldung oder feh-lender Liquidität, das wären nur die Anlässe. Sondern es geht darum, ob der jeweilige in die Mühlen des ESM geratene Staat bereit wäre, von IWF, EU-Kommission und EZB im Rahmen von deren rigoroser Schuldentragfähigkeitsanalyse geforderte Einschnitte nicht nur in die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, sondern insbesondere auch in die Sozialversicherung, vollständig zu erfüllen. Würde der jeweilige Staat das nicht vollständig tun, käme er ins Staateninsolvenzvefahren, denn das wäre ja dann der Beweis, dass die von IWF, EU-Kommission und EZB geforderten Einnahmeerhöhungen oder Ausgabenkürzungen unrealistisch wären.

Das zeigt zugleich auch, dass IWF, EU-Kommission und EZB durch gezielt unrealistisch harte Auf- lagen, welche keine Regierung und kein Parlament erfüllen könnten, ohne von den eigenen Bürgern gestürzt zu werden, jeden Staat der Eurozone, der einmal im ersten Teil des ESM angelangt wäre, ins Staateninsolvenzvefahren des ESM zwingen könnten. Die Auflagen stünden zwar formal unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats. Dieser könnte die Auflagen aber nicht entscheidend abmildern, weil er gem. Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag sowie Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV darauf verpflichtet wäre, dass die Auflagen iwf-artig streng sein müssten.

Selbst wenn ein Staat von IWF, EU-Kommission und EZB im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse als solvent befunden würde, würde von ihm außerdem verlangt, sich bei seinen wichtigsten privaten Gläubigern um die Aufrechterhaltung von deren Kreditengagement zu bemühen (S. 30); dabei wird ausdrücklich auf die „Wiener Initiative“ Bezug genommen. Diese „Wiener Initiative“ beinhaltet, dass private Großbanken ihr Kreditengagement in verschiedenen Ländern z. B. Osteuropas auch nach Beginn der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise aufrecht erhielten im Gegenzug zur Erfüllung von IWF-Auflagen durch die betreffenden Staaten. Es wurden also Kredite von privaten Banken bei Zahlungsverzug nicht sofort fällig gestellt, und dafür vom IWF Auflagen gemacht. Dadurch hat der IWF in Osteuropa weit mehr Auflagen machen und durchsetzen können, als es ihm mit seinen eigenen Krediten möglich gewesen wäre, und die privaten Banken hatten auf diese Weise Gelegenheit, auf den Inhalt der IWF-Auflagen in ihrem Sinne Einfluss zu nehmen. Der Artikel der Zeitung „Standard“ vom 05.07.2010 „Österreich ruft IWF wegen Ungarns Bankenabgabe an“ stellt dar, wie in 2010 vor allem österreichische Banken sich beim IWF beschwert haben über eine von Ungarn geplante Bankenabgabe, und versucht haben, auf die Auflagen des IWF gegenüber Ungarn Einfluss zu nehmen. Dabei haben die österreichischen Banken sich ausdrücklich auf die Erfahrungen mit der „Wiener Initiative“ bezogen. Und genau diese wird jetzt als Beispiel dafür genannt, was von Staaten verlangt werden soll, deren Schulden im Rahmen der rigorosen Analyse von IWF, EU-Kommission und EZB noch als tragfähig befunden werden. Die Staaten sollen also nicht nur Auflagen für den Kredit vom ESM, sondern auch noch für die Aufrechterhaltung des Kreditengagements der privaten Gläubiger erhalten, und alles jeweils mit IWF-typischer Strenge. Der Standard-Artikel, welcher zeigt, was die „Wiener Initiative“ ist, befindet sich unter dem Link:

http://derstandard.at/1277337443466/Oesterreich-ruft-IWF-wegen-Ungarns-Bankenabgabe-an

Während bei den Notfallkrediten im Rahmen des ESM der Verwaltungsrat, also die Finanziminister der Staaten der Eurozone, das Letztentscheidungsrecht hätten, dabei aber auch an die IWF-artige Strenge (Erwägungsgründe 2+3+6 sowie Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag sowie Art. 136 Abs. 3

S. 2 AEUV) gebunden wären, sodass sie keine größeren Abmilderungen vornehmen könnten im Vergleich zu den Forderungen des IWF, ist bzgl. sämtlicher Auflagen der privaten Gläubiger, sowohl im ersten Teil des ESM, als auch im Rahmen des Staateninsolvenzverfahrens keinerlei Letztentscheidungsrecht der Finanzminister vorgesehen.

Für den Fall, dass im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse ein Staat der Eurozone für nicht solvent befunden wird, soll der Schuldnerstaat laut S. 30 verpflichtet werden, mit seinen privaten Gläubigern Schuldenerleichterungen auszuhandeln in einem „glaubwürdigen Plan“, in welchem der Schuldnerstaat „ausreichend Einsatz zeigen“ müsse. Das bedeutet nichts anderes als das Staateninsolvenzverfahren im Rahmen des ESM, in welchem die größten privaten Gläubiger mit den Staaten Auflagen gegenüber den Staaten aushandeln. Auch die privaten Gläubiger wären mit ihren Auflagen dabei auf eine iwf-typische Strenge verpflichtet (Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag sowie Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV).

Laut S. 30 sind Kredite des ESM bei Staaten mit nicht tragfähigen Schulden, also im Staateninsolvenzverfahren des ESM, nur vorgesehen, nachdem die Staaten mit ihren privaten Gläubigern ihre Auflagen ausgehandelt haben – also in etwa wie Massekredite im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Ausgerechnet unter der Überschrift „Fairness“ auf S. 30 wird klargestellt, dass ein teilweiser Schuldenerlass gegenüber den Staaten nur als letztes Mittel vorgesehen ist, wenn geringere Erleichterungen gegenüber den Staaten nicht ausreichen. Das bedeutet, dass man den privaten Gläubigern die Möglichkeit geben bzw. sogar die Verpflichtung machen will, den insolventen Staaten nur in ganz kleinen Schritten entgegenzukommen, um möglichst viel aus den Staaten mit Hilfe der Auflagen herausholen zu können. Auch das ist IWF-artige Strenge, nur diesmal als „Fairness“ gegenüber den Gläubigern verpackt. Dass ein auch nur teilweiser Schuldenerlass nur das letzte Mittel zu Lasten der privaten Gläubiger sein dürfe, ist in den ESM-Vertrag nicht aufgenommen worden. Diese Vereinbarung vom 24./25.03.2011 ist jedoch von Bedeutung für die Auslegung von Art. 12 ESM-Vertrag.

Dass man die Zahlungseinstellung so lang wie möglich hinauszögern will, dürfte auch daran liegen, dass das der jeweilige Versicherungsfall wäre für Banken, die in großem Stil CDS herausgegeben haben (siehe Artikel „Die Angst der Amerikaner“ der Financial Times vom 03.11.2011, Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden).

Schließlich zeigt noch der Abschnitt „Umschuldungsklauseln“ auf S. 31+32, wo es um einheitliche Klauseln für alle neuen Staatsschuldtitel der Mitgliedsstaaten der Eurozone geht, damit Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger möglich werden, dass es sich bei den Regelungen des ESM für Staaten mit nicht tragfähigen Schulden um ein Staateninsolvenzverfahren handeln muss, denn die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger bezieht sich offensichtlich auf ein Staateninsolvenzverfahren und die dortige Versammlung der privaten Gläubiger. Es ist also alles nur etwas umetikettiert worden. Die kollektiven Aktionsklauseln würden einen souveränitätsschonenden Staatsbankrott vermeiden und stattdessen auf ein Staateninsolvenzvefahren hinauslaufen.

Zur konkreten Ausgestaltung der kollektiven Aktionsklauseln siehe Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden.

Hinsichtlich der Vereinbarungen vom 24/25.03.2011 bleibt festzuhalten, dass sie zum Teil deutliche Änderungen im Vergleich zur Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 enthalten insbesondere bzgl. der Machtverteilung, dass sie aber an der IWF-artigen Strenge nichts ändern.

IV.6.2.5 der ESM-Vertrag

Die Entstehungsgeschichte des ESM-Vertrags für die Zeit vor dem vor dem 20.05.2011 verweist die Beschwerdeführerin auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2011 zu Az. 2 BvE 4/11.

Auf dem Gipfel vom 20.05.2011 wurde der Entwurf des ESM-Vertrags vorgestellt, ohne dass dessen Text auf der Internetseite des Europäischen Rats, des Ministerrats, der EU-Kommission, des IWF, des Bundesfinanzministeriums, der Bundesregierung, des Bundestags oder des Bundesrats zu finden wäre. Auf den Nachdenkseiten konnte die Beschwerdeführerin den ESM-Vertragsentwurf vom 20.05.2011 am 10.06.2011 finden:

www.nachdenkseiten.de/upload/pdf/110520_eu_vertragsentwurf_einrichtung_esm.pdf

Außerdem ist der ESM-Vertragstext, wie die Beschwerdeführerin am 13.08.2011 durch einen Artikel von Wallstreet-Online vom 21.07.2011 herausgefunden hat, auf der Seite des Bundestagsabgeordneten Peter Bleser zu finden, verlinkt von einem auf den 23.05.2011 datierten Artikel. Dies ist das früheste von der Beschwerdeführerin gefundene Veröffentlichungsdatum des ESM-Vertragsentwurfs vom 20.05.2011.

Www.peter-bleser.de/front_content.php?idcat=100&idart=1123

Selbst nach dem Beschluss des damaligen ESM-Vertragsentwurfs am 23.06.2011 ist er immer noch nicht auf den offiziellen Webseiten Deutschlands oder der EU veröffentlicht gewesen.

www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/123075.pdf

Dass die Fundstellen in den alternativen Internetmedien zugenommen haben, ist kein Ersatz für eine Veröffentlichung auf den offiziellen Seiten der EU oder Deutschlands.

Und die Veröffentlichung auf der persönlichen Webseite eines Bundestagsabgeordneten, so wichtig sie ist, ist mit Transparenz einer ganzen Fraktion oder gar des gesamten Bundestags ebenfalls nicht vergleichbar.

Vorsichtshalber zur Sicherstellung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und zur Förderung der diskursiven Entfaltung hat die Beschwerdeführerin den ESM-Entwurf vom 20.05.2011 daraufhin auch auf ihrer Menschenrechtswebseite veröffentlicht:

http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/entwurf-fuer-einen-vertrag-zur-einrichtung-des-europaeischen-stabilitaetsmechanismus-esm

In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 vor dem Bundesverfassungsgericht zu einer Organklage der Bundestagsfraktion von Bündnis90/die Grünen, welche von der Bundesregierung besser informiert werden wollte über den Euro-Plus-Pakt und den ESM, berichtete ein Vertreter der beklagten deutschen Bundesregierung, dass inzwischen bereits am ESM 2 gearbeitet werde, und dass man dabei gründlich überlege, was man in den Vertragstext und was man in die Präambel schreibe.

Der Entwurf des ESM 2 vom 23.01.2012 findet sich nun unter folgendem Link:

http://eurodemostuttgart.files.wordpress.com/2012/01/120123-esm-vertragtext.pdf

Die auf dem Gipfel am 31.01.2012 beschlossene Fassung findet sich unter folgendem Link:

www.eurozone.europa.eu/media/582866/02-tesm2/de12.pdf

Auf den offiziellen Webseiten der EU ist der ESM überhaupt erst nach dem Beschluss vom 31.01.2012 veröffentlicht worden !!!

Mit „ESM 2“ ist die geänderte Fassung vom 23.01.2012 des ESM-Vertrags gemeint, bzw. die am 31.01.2012 beschlossene, welche nun zur Zustimmung den nationalen Parlamenten der Mitgliedsstaaten vorgelegt wird.

Im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden wird daher weiterhin vom ESM gesprochen, da „ESM 2“ nur eine geänderte Fassung ist und zugleich die erste ESM-Fassung, welche den nationalen Parlamenten zur Zustimmung vorgelegt wird.

In diesem Abschnitt ist im folgenden die Auswertung des aktuellen ESM-Vertrags durch die Beschwerdeführerin. Weil bei der aktuellen Fassung entscheidende Punkte in andere Dokumente ausgelagert wurden, als wollte man damit potentielle Verfassungskläger verwirren, wird, soweit erforderlich, auch auf die vorherige Fassung eingegangen, und auf die weiteren für die Interpretation entscheidenden Dokumente außerhalb des ESM-Vertrags. Die wichtigste Quelle zur Interpretation ist der Vertragstext selbst, danach dessen Präambel, und außerdem weitere Dokumente, hier im wesentlichen Dokumente mit Schlussfolgerungen und Stellungnahmen des Europäischen Rats von dessen EU-Gipfeln sowie von den Euro-Gipfeln, welche die Absicht der Vertragsschließenden erkennen lassen (Art. 31 WVRK, Abschnitt III.3.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auch in der ESM-Fassung vom 23.01.2012 wird weiterhin, wie in der vorherigen Fassung auch, in Erwägungsgrund 2 bestätigt, dass die legislative Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV auf der EU-Ebene auf dem Gipfel am 25.03.2011 abgeschlossen worden ist, und es wird der Text von Art. 136 Abs. 3 AEUV zitiert. Das zeigt, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV am 09.12.2011 nur aufgeschoben gewesen ist (siehe auch Abschnitt III.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Im ersten Absatz direkt nach der Benennung der Vertragsparteien wird die Rechtsauffassung vertreten, diese seien „von der Verpflichtung geleitet, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren“. Wie in Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden nachgewiesen, ist mit dem Rechtsbegriff „Finanzstabilität“ die Stabilität des Finanzsektors gemeint. Eine EU-primärrechtliche Verpflichtung, durch welche sich die Regierungen der Staaten der Eurozone ernsthaft verpflichtet sehen könnten, den ESM-Vertrag zu schließen, würde sich jedoch allein aus Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV ergeben, da nach Abs. 4 der Erwägungsgründe zur Initiierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV die Finanzstabilität ein Teil des ingesamt blankettartig unbestimmten Rechtsbegriffs der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ ist (Abschnitte III.1 und III.15 dieser Verfassungsbeschwerden); darüber hinaus zeigt Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag durch die Formulierung „das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insge-samt zu bewerten“ die besondere Bedeutung der Finanzstabilität für die Auslegung des Begriffs der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“. Daraus folgt im Umkehrschluss auch, dass ohne Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. des Zustimmungsgesetzes zu diesem auch keine EU-primärrechtliche Verpflichtung existiert auf die Finanzstabilität und damit auch keine zur Initiierung des Mechanismus ESM. In Art. 3 des ESM-Vertrags schließlich wird bestimmt, dass es der Zweck des ESM ist, „Finanzmittel zu mobilisieren und den ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten Auflagen, die dem gewählten Finanzierungsinstrument angemessen sind, eine Stabilitätshilfe zu gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedsstaaten unabdingbar ist.“

Der Begriff „Stabilitätshilfe“ entspricht dem Begriff „Finanzhilfe“und ist der Oberbegriff für alle „Finanzhilfeinstrumente“ der Art. 14 bis 19 ESM-Vertrag.

Wie weit dabei die Regierungen der Staaten der Eurozone aus Sicht des Euro-Gruppen-Vorsitzen-den Jean-Claude Juncker für die Banken zu gehen bereit sind, unterstreicht folgendes Zitat aus dem taz-Artikel „Deutschland muss zahlen“ vom 21.06.2011:

„Die Einigung unterstreicht die Entschlossenheit der Länder der Eurozone, alles zu tun, um die Finanzstabilität im gemeinsamen Währungsgebiet zu sichern.“

Der Vertrag bringt nun auch mehr Klarheit über die beabsichtigte Rechtsnatur des ESM. Von der Rechtsform her ist der ESM als ein internationales Finanzinstitut vorgesehen (Art. 1 ESM-Vertrag), dessen Mitglieder die Staaten der Eurozone sind, also als eine eigenständige, von der EU getrennt errichtete, internationale Organisation. Der ESM-Vertrag befindet sich im intergouvernementalen Raum, außerhalb des eu-rechtlichen Raums. Dabei leiht unternimmt es der ESM-Vertrag, sich Organe der EU, namentlich EU-Kommission, EZB, EUGH und faktisch einen Teil des Ministerrats (die Bundesfinanzminister der ESM-Mitgliedsstaaten) für die Tätigkeit des ESM auszuleihen. Das ist gem. Art. 20 EUV mit dem EU-Primärrecht aber nur vereinbar im Raum der erweiterten Zusammenarbeit, welcher eine Sonderform des intergouvernementalen Raums ist, kurz gesagt, intergouvernementaler Raum plus Organleihe. Und ein solcher intergouvernementaler Raum wird nur dann wirksam begründet, wenn dabei auf Grund des Prinzips der Treue zum EU-Primärrecht (Art. 4 Abs. 3 EUV) zurecht strengen Formvorschriften des Art. 329 AEUV ordnungsgemäß eingehalten werden (Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden). Da diese beim ESM nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden sind, ist für den ESM-Vertrag auch kein Raum der erweiterten Zusammenarbeit begründet worden. Daraus folgt nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch, dass alle für die Zusammenarbeit mit dem ESM ausgeliehenen Personen aus EU-Kommission, EZB, EUGH und Ministerrat dabei als voll haftende Privatpersonen handeln würden und gerade nicht als wirksame Vertretung der Organe der EU, welche sie ansonsten bei ihrem Handeln innerhalb des EU-rechtlichen Raums oder innerhalb einer wirksam begründeten erweiterten Zusammenarbeit repräsentieren würden.

Außerdem gehört der Euro incl. Wirtschafts- und Währungsunion in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des EU-Rechts (Art. 3 Abs. 4 EUV) und ist damit dem intergouvernementalen Raum incl. des Raums der erweiterten Zusammenarbeit entzogen.

Nach Art. 32 Abs. 2 ESM-Vertrag soll er volle Rechtspersönlichkeit besitzen. Damit ist nicht nur eine volle zivilrechtliche Rechtsfähigkeit gemeint, wie man das im deutschen Zivilrecht auch für die Körperschaften des Privatrechts kennt, sondern eine völkerrechtliche. Das zeigt sich an Art. 38 ESM-Vertrag, wonach er eigenständig zu internationaler Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen berechtigt sein soll. Nach Art. 36 Abs. 5 ESM-Vertrag soll er jederzeit beschließen können, auf das Gehalt seiner Beschäftigten eine eigene Steuer erheben zu können, also insoweit eine eigene Steuerhoheit haben. Eine Steuerhoheit ist der Beschwerdeführerin bisher nur von Staaten und deren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Bundesländern und Gemeinden) bekannt sowie vom Staatenverbund Europäische Union.

Dass es um die Schaffung eines Präzedenzfalls geht, um demnächst allen Banken der Eurozone eine Besteuerungshoheit auf die Gehälter ihrer Beschäftigten zu geben, hält die Beschwerdeführerin für sehr unwahrscheinlich, da gar kein Interesse bestehen dürfte für die Banken, sich derart ins Rampenlicht stellen zu lassen. Diese Besteuerungshoheit dürfte eher vor allem den Zweck haben, die volle völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit des ESM zu unterstreichen, und als Präzedenzfall dienen, damit auch eigene Steuern der EU leichter Mehrheiten finden.

Gleichzeitig geht eine Steuerhoheit über die Kompetenzen der meisten internationalen Organisationen hinaus.

Es dürfte daher vor allem darum gehen, den ESM nach und nach mit immer mehr für internationale Organisationen eher untypischen staatsanalogen Machtinsignien auszustatten, damit der EUGH dann in nicht allzu ferner Zukunft schlussfolgern kann, das ESM-Recht wäre supranational, ohne dass man das jetzt rechtsklar in den ESM-Vertrag hinein schreiben müsste. Der betragsmäßige Umfang des Besteuerungsrechts des ESM wäre jedenfalls marginal im Vergleich bereits zu seinem Grundkapital, sodass es dabei allein um die rechtliche Signalwirkung gehen kann.

Dass die Supranationalisierung des ESM gewollt ist, zeigen auch das Vorwort und das Schlusswort der Erklärung zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011. Denn laut dem S. 2 Nachwort seien die „Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets der Auffassung, dass die anderen Maßnahmen Bestandteil des Primärrechts sein sollten.“ S. 1 des Nachworts lautet: „Einige der eingangs dargelegten Maßnahmen können im Wege des Sekundärrechts beschlossen werden.“ Das bedeutet, dass für die im Vorwort der Euro-Gipfel-Erklärung genannten Maßnahmen, welche nicht sekundärrechtlich, sondern intergouvernemental geschaffen werden, deren spätere Supranationalisierung geplant ist. Dazu gehört auch der ESM, welcher von der folgenden Formulierung „Weiterentwicklung unserer Stabilisierungsinstrumente“ mit umfasst ist.

Der ESM ist als eine eigene internationale Organisation mit eigenem Primärrecht vorgesehen, neben der EU. Daher darf dem ESM-Primärrecht nur ein einfach-völkerrechtlicher Rang beige-messen werden. Das wäre selbst dann der Fall, wenn der ESM wirksam gem. Art. 329 AEUV im Raum der erweiterten Zusammenarbeit geschaffen worden wäre. Ungeachtet dessen zeigt insbesondere die eigene begrenzte Steuerhoheit des ESM, dass ein Hineinwachsen des ESM in die Supranationalität beabsichtigt ist. Dass Art. 136 Abs. 3 AEUV als primärrechtliche (Blankett-) Ermächtigung nicht nur für die Schaffung des ESM, sondern auch für dessen IWF-artig strenge Auflagen vorgesehen (gewesen) ist, zeigt zudem, dass für seine Auflagen ein EU-sekundärrechtlicher Rang vorgesehen ist (siehe auch Abschnitt IV.4.2 dieser Verfassungs-beschwerden).

Ohne Art. 136 Abs. 3 AEUV wäre die IWF-artige Strenge immer noch in den Erwägungsgründen 2, 3 und 6 sowie in Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag verankert. Präambeln völkerrechtlicher Verträge sind zwar selbst unverbindlich, aber entscheidend für die Auslegung des jeweiligen Vertrags (siehe Abschnitte III.3.1 und III.4 dieser Verfassungsbeschwerden), hier zur Auslegung insbesondere von Art. 3, Art. 12 und Art. 13 ESM-Vertrag, und auch i. V. m. Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden) und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 8 Abs. 2 ESM-Vertrag bestätigt, dass die Mitgliedsstaaten erst einmal zusammen nur 80,- Mrd. € des Grundkapitals einzahlen müssten (Anfangskapital). Solange der ESM das Geld nicht benötigt, müssten sie selbst ihren Anteil an den 80,- Mrd. € nur in Raten auf 5 Jahre verteilt einzahlen (Art. 41 ESM-Vertrag), könnten diesen aber auch freiwillig jederzeit schneller einzahlen.

Das gesamte Grundkapital soll jedoch bei 700,- Mrd. € liegen (Art. 8 Abs. 1 ESM-Vertrag). Die Haftung der ESM-Mitgliedsstaaten ist auf ihren Anteil am gesamten Grundkapital, also an den 700,- Mrd. €, begrenzt vorgesehen (Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertrag). Hinsichtlich der Differenz zwischen ihrem Anteil am Anfangs- und am Grundkapital verpflichten sich die ESM-Mitgliedsstaaten bedingungslos (d. h. also vorbehaltlich allein gegenüber dem ESM-Recht gleichrangigen speziellerem Recht (lex specialis) und vorbehaltlich gegenüber dem ESM-Recht höherrangigen Recht) und unwiderruflich, ihren Anteil entsprechend dem ESM-Vertrag zu leisten. Nach Art. 9 Abs. 2 ESM-Vertrag kann das Direktorium jederzeit mit einfacher Mehrheit die noch auf das Grundkapital aus-stehenden Beträge mit angemessener Frist abrufen, soweit dies durch Zahlungsausfälle erforderlich ist, um das Kapital im Falle von Zahlungsausfällen wieder auf das Anfangskapital zu erhöhen. Nach Art. 9 Abs. 3 ESM-Vertrag ist darüber hinaus der Geschäftsführende Direktor des ESM verpflichtet, ausstehende Beträge auf das Grundkapital mit nur 7 Tagen Frist insoweit abzurufen, wie dies erforderlich ist, damit der ESM selbst seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen kann. Und schließlich kann der Gouverneursrat jederzeit (Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag) ohne weitere Voraussetzungen noch ausstehende Teile des Grundkapitals mit angemessener Frist abrufen.

Das maximale Ausleihvolumen von EFSF und ESM zusammen ist anfangs auf 500,- Mrd. € gedeckelt (Art. 41 Abs. 2 ESM-Vertrag). Gem. Erwägungsgrund 6 ist vor Inkrafttreten des ESM zu überprüfen, ob das max. Vergabevolumen über die 500,- Mrd. € erhöht wird, was der Gouverneursrat dann bei Inkrafttreten umzusetzen hätte. Dieser Überprüfung ist für März 2012 vorgesehen (Nr. 14 der Erklärung zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011) vorgesehen gewesen und auch erfolgt. Auf der Sitzung der Eurogruppe vom 30.03.2012 wurde dazu vereinbart, das konsolidierte Vergabevolumen von EFSF und ESM zusammen von 500,- Mrd. € auf 700,- Mrd. € zu erhöhen.

www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/ecofin/129381.pdf

Das wäre im Falle des Inkrafttretens des ESM dann gem. Erwägungsgrund 6 i. V. m. Art. 41 ESM-Vertrag vom ESM-Gouverneursrat in Form einer Kapitalerhöhung gem. Art. 10 ESM-Vertrag zu konkretisieren, insoweit die den 700,- Mrd. € konsolidierte Verleihkapazität entsprechenden Beträge nicht bereits durch den EFSF-Bürgschaftsrahmen ausgeschöpft sind.

Wie in Abschnitten IV.6.2.3 und IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden erläutert, verlangen die Ratingagenturen jedoch für das bestmögliche Rating ein Kapital in Höhe des dreifachen der maximalen Verleihkapazität. Das bedeutet bei einer maximalen Verleihkapazität von 700,- Mrd. € ein Kapital von 2.100,- Mrd. €. Da die maximale Verleihkapazität von 700,- Mrd. € auf EFSF und ESM zusammen bezogen ist, sind auch die 2.100,- Mrd. € Kapital auf beide zusammen bezogen zu verstehen. Der EFSF stehen Bürgschaften der Staaten der Eurozone in Höhe von 779,78314 Mrd. € zur Verfügung. Damit verbleiben von den 2.100,- Mrd. € Kapital 1.320,21686 Mrd. € für den ESM

zur gemeinsamen Erreichung der 700,- Mrd. Verleihkapazität von EFSF und ESM.

Die Höhe von 700,- Mrd. € max. Ausleihvolumen steht jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des max. Ausleihvolumens durch den ESM-Gouverneursrat nach Art. 10 ESM-Vertrag. Dieser kann demnach die Überprüfung beliebig oft vornehmen, solange er es nur regelmäßig tut, muss dies aber mindestens alle 5 Jahre tun. Gleichzeitig prüft er dann nach Art. 10 ESM-Vertrag auch, ob das Grundkapital dafür angemessen ist. Wie bereits in diesem Abschnitt erläutert, wäre für die Erreichung eines konsolidierten Vergabevolumens zusammen mit der EFSF von 700,- Mrd. € für den ESM anteilig ein Grund-kapital von 1.320,21686 Mrd. € erforderlich. Es ist damit absehbar, dass schon bei der ersten Über- prüfung festgestellt werden wird, dass man das Grundkapital des ESM von 700,- Mrd. € auf mindestens 1.320,21686 Mrd. € erhöhen müsse. Darüber hinaus muss damit gerechnet werden, dass die Ratingagenturen ihre Einschätzungen bzgl. des für das bestmögliche Rating erforderlichen Verhältnisses zwischen max. Ausleihvolumen und Grundkapital auch jederzeit ändern können. Das muss noch nicht einmal mit politischen oder wirtschaftlichen Eigeninteressen der Ratingagenturinhaber zu tun haben. Schon die Schaffung einer noch feineren Differenzierung innerhalb der bisherigen Ratingstufen mit Schaffung weiterer Unterstufen könnte jederzeit dazu führen, dass für die Erreichung des bestmöglichen Ratings plötzlich ein Kapital in Höhe eines noch deutlich größeren Vielfachen als des Dreifachen der max. Ausleihkapazität erforderlich würde.

Der ESM-Vertrag verpflichtet zum Streben nach einer bestmöglichen Bonität explizit zwar nur bzgl. der Anlage der dem ESM zur Verfügung stehenden, aber noch nicht ausgeliehenen Gelder (Art. 22 Abs.1 ESM-Vertrag), aber aus der Entstehungsgeschichte des ESM lässt sich entnehmen, dass das angemessene Verhältnis zwischen Grundkapital und max. Ausleihkapazität i. S. v. Art. 10 ESM-Vertrag gemeint ist im Sinne dessen, was zur Erreichung eines bestmöglichen Ratings erforderlich ist (Abschnitte IV.6.2.3 und IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 10 Abs. 1 S. 3 ESM-Vertrag bestimmt, dass ein Beschluss des ESM über eine Erhöhung seines Stammkapitals in Kraft tritt, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Damit lässt Art. 10 ESM-Vertrag den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, in ihrem nationalen Parlament auch die Zustimmung zu verweigern. Davon wird im ESM-Zustimmungsgesetz auch Gebrauch gemacht (Abschnitt IV.6.2.7 dieser Verfassungsbeschwerden). Das lässt sich jedoch aushebeln, indem der ESM über Art. 9 ESM-Vertrag größere Beträge bereits zugesagten Kapitals mit Frist von einer Woche abruft und bei Nichteinhaltung dieser Frist dann das Stimmrecht der Staaten, welche die Frist nicht einhalten konnten, aussetzt (Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag). Während der Stimmrechtsaussetzung könnten dann weitere Erhöhungen des Stammkapitals ohne Zustimmung des Bundestags beschlossen werden (Abschnitt IV.6.2.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Innerhalb des ESM werden die wichtigsten Beschlüsse grundsätzlich vom Gouverneursrat gefällt.

Die Mitglieder im Gouverneursrat sind die Bundesfinanzminister der ESM-Mitgliedsstaaten (Art. 5 Abs. 1 ESM-Vertrag), stellvertretendes Mitglied kann jede andere von der Regierung bestimmte Person sein. Beschlüsse werden einvernehmlich (Art. 5 Abs. 6) oder mit qualifizierter Mehrheit (Art. 5 Abs. 7) gefällt. Dabei bedeutet einvernehmlich ohne Gegenstimmen, also wie einstimmig, aber mit Möglichkeit der konstruktiven Enthaltung (Art. 4 Abs. 3), und qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von 80% (Art. 4 Abs. 5).

Besonders grundlegende Entscheidungen wie z. B. die Abrufung von weiteren Teilen des Grundkapitals (Art. 5 Abs. 6 lit. c) nach Art. 9 Abs. 1, Änderungen des Grundkapitals und des max. Ausleihvolumens (Art. 5 Abs. 6 lit. d), die Gewährung von Finanzhilfen (Art. 5 Abs. 6 lit. f) und das Mandat an EU-Kommission und EZB (in Zusammenarbeit mit dem IWF) zur Aushandlung der Kreditauflagen (Art. 5 Abs. 6 lit. g) erfordern dabei eine einvernehmliche Mehrheit.

Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag vor, dass ein Eilabstimmungsverfahren (in der am 31.01.2012 verabschiedeten Fassung „Dringlichkeitsabstimmungsverfahren“ genannt) durchzuführen ist, wenn EZB und EU-Kommission beide „zu der Einschätzung gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses über die Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe gemäß der Regelung in den Artikeln Art. 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde“. Es würden also ausreichen die Existenz von Bedrohungen für die Stabilität von Großbanken im Gebiet der Eurozone und jeweils entsprechender Beschluss von EZB und EU-Kommmission. In den Anwendungsbereich des Eilabstimmungsverfahrens würden sämtliche im ESM-Vertrag vorgesehene Finanzhilfen fallen, nur nicht explizit zusätzliche vom ESM selbst geschaffene Instrumente gem. Art. 19 ESM-Vertrag. In der Entwurfsfassung vom 23.01.2012 war für das Eilabstimmungsverfahren noch von Art. 13 und 18 (statt jetzt von 13 bis 18) die Rede.

Angesichts der bereits bewiesenen Nähe der EU-Kommission zu Großbanken über Bilderberg (Abschnitt IV.8 dieser Verfasssungsbeschwerden) sowie der Interessenkonflikte des EZB-Vorsitzenden Mario Draghi bzgl. Goldman Sachs (Abschnitt IV.10 dieser Verfassungsbeschwerden) wäre mit einer häufigen Anwendung von Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag zu rechnen.

Und ausgerechnet im Eilverfahren wäre für die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Finanzhilfe („Stabilitätshilfe“) gewährt wird (Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 5 Abs. 6 lit. f ESM-Vertrag) sowie darüber, EU-Kommission und EZB mit der Aushandlung der Auflagen zu betrauen (Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 5 Abs. 6 lit. g ESM-Vertrag) statt einvernehmlich mit einer etwas leicht erhöhten qualifi-zierten Mehrheit von 85% zu treffen.

Jede der Aufgaben des Gouverneursrats kann jedoch durch dessen einvernehmlichen Beschluss (Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag) auf das Direktorium übertragen werden. Für jedes ESM-Mitgliedsland bestimmt dessen Gouvernersratsmitglied, also dessen Bundesfinanzminister, ein Direktoriumsmitglied und ein stellvertretendes Direktoriumsmitglied (Art. 6 Abs. 1 ESM-Vertrag), welche „über umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen“ verfügen müssen und jederzeit abberufen werden können.

Der ESM geht also, anders als die EFSF (Abschnitt IV.3 dieser Verfassungsbeschwerden) nicht den Weg, viele seiner Aufgaben outsourcebar zu machen, sondern stattdessen alle seiner Aufgaben an ein Direktorium übertragbar zu machen, bei dem jeder Mitglied sein kann, der über ein entsprechendes Fachwissen verfügt, und der vom Bundesfinanzminister des betreffenden Landes dafür bestimmt wird, also nicht nur staatliche Vertreter aus Bundesbank oder Finanzministerium, sondern gerade auch Vertreter von Banken mit entsprechenden Eigeninteressen. Anders als bei der EFSF besteht beim ESM so die Möglichkeit, dass über die Bewilligung der Finanzhilfen und damit auch über die Genehmigung der damit verbundenen Kreditauflagen gegenüber den Staaten, die ESM-Finanzhilfen bekommen, einzelne Gläubiger innerhalb des Direktoriums selbst mit entscheiden. Auch wenn Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV bzw. selbst ohne diesen Erwägungsgründe 2, 3 und 6 sowie Art. 3 und 12 ESM-Vertrag ohnehin auf eine iwf-typische Strenge verpflichten würden, wäre die Entscheidung im Gouvernersrat immer noch bis zu einem gewissen Grad eine Notbremse. Die Möglichkeit, diese Entscheidungen dem Direktorium zu übertragen und dort auch interessierte Gläubiger hinein zu setzen, würde diese Notbremse noch schwächer machen. Eine wirksame Bremse wäre dann allein die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung der Direktoren, was aber keine ernsthafte präventive Wirkung hätte, sondern erst dann, wenn ein Direktoriumsmitglied zum ersten Mal auffällig geworden wäre.

Nach Art. 5 Abs. 7 lit. d und Art. 6 Abs. 8 ESM-Vertrag hat zwar der Gouverneursrat die Macht, die mit der Mitgliedschaft im Direktorium unvereinbaren Tätigkeiten festzulegen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, ein klarer Katalog solcher Unvereinbarkeitsmerkmale im ESM-Vertrag oder in einem Anhang zu diesem fehlt jedoch, sodass die Entscheidungen über die Genehmigung von Krediten und Kreditauflagen durch Personen mit Interessenkonflikten damit durch den ESM-Vertrag selbst nicht wirksam verhindert werden.

Nach Art. 24 Abs. 2 ESM-Vertrag sollen zu den Einnahmen des ESM auch Geldbußen gehören. Damit dürften die Geldbußen in Zusammenhang mit der Umgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und mit dem Ungleichgewichtsverfahren gemeint sein; ein deutliches Signal, dass man einen Beuteeffekt in Zusammenhang mit den Sanktionen der EU-Wirtschaftsregierung verhindern will (vgl. Abschnitt IV.6.2.4, V.4 und V.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Der ESM-Vertrag bestimmt noch klarer, als dies nach den veröffentlichten Ergebnissen des Gipfels vom 24./25.03.2011 ersichtlich war, dass sämtliche Auflagen des ESM vereinbar sein müssen nicht nur mit sämtlichen (sanktionsbewehrten) Empfehlungen der EU-Wirtschaftsregierung, sondern auch mit allen Rechtsakten im Rahmen der wirtschaftlichen Koordinierung der EU.

Dazu sagt am deutlichsten Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 ESM-Vertrag:

„Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaigen Rechtsakten der EU, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichtete Stellungnahmen, Mahnungen und Empfehlungen oder Beschlüsse.“

Sie müssten damit auch im Einklang sein mit der Europa 2020 – Strategie und mit dem Euro-Plus-Pakt. Damit würde der ESM auch zum verlängerten Arm insbesondere auch zur Durchsetzung der Versprechungen der Regierungschefs im Rahmen des Euro-Plus-Paktes gegenüber ihren eigenen nationalen Parlamenten. Und Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV hätte offensichtlich eu-primärrechtlichen Rang, anders als der ESM-Vertrag, den man noch in die Supranationalität hineinwachsen lassen will.

Das Verfahren für eine Finanzhilfe des ESM ist nun so vorgesehen, dass der betroffene Mitgliedsstaat diese beim Vorsitzenden des Gouvernersrats beantragt. Vor der Entscheidung über die grundsätzliche Gewährung einer Finanzhilfe prüfen dann gem. Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag EU-Kommission und EZB in enger Zuammenarbeit mit dem IWF:

(a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt

(b) die Schuldentragfähigkeit des antragstellenden ESM-Mitglieds

(c) den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des betroffenen ESM-Mitglieds

Finanzhilfen des ESM gibt es also nur, wenn und soweit die Stabilität des Finanzsektors durch die Zahlungsprobleme des betreffenden Staates gefährdet ist; in dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Staat nahezu ausschließlich außerhalb des Finanzsektors, z. B. bei anderen Staaten, bei Einzelpersonen und bei Firmen der Realwirtschaft verschuldet wäre, würde der ESM also nichts geben. Und die Staaten, die sich woanders als bei Banken verschulden, würde man über EU-Verordnung 2011/385 (COD) unter iwf-artig strenge Auflagen bekommen.

Die Schuldentragfähigkeit würde, wie in Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden ausführlicher erläutert, an den Haushalten von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung zusammen gemessen und so den um Finanzhilfe ersuchenden Staat vor die Wahl stellen, die Sozialversicherung mit in die Insolvenzmasse zu packen oder ins Staateninsolvenzverfahren geschickt zu werden. Als Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe durch den ESM ist (Art. 13 Abs. 1 lit. c ESM-Vertrag) außerdem vorgesehen, dass sich der Privatsektor beteiligen muss. Die am 24/25.03.2011 getroffene Vereinbarung zeigt dabei, dass damit eine Einbeziehung im Sinne der Wiener Initiative gemeint ist (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

Im folgenden wird u. a. gezeigt, dass der rechtliche Gehalt der Fassung von Art. 12 ESM-Vertrag vom 20.05.2011 in der Fassung vom 23.01.2012 jedenfalls in den wesentlichsten Punkten unverändert geblieben ist – bis auf den Punkt, dass der ESM dem Anschein nach von Fall zu Fall nun selbst entscheiden könnte, ob die Wiener Initiative jeweils angewendet wird oder nicht. Zum Verständnis des rechtlichen Gehalts dieses Artikels in der Fassung vom 23.01.2012 ist es auch erforderlich, umfassend genug auf die Fassung vom 20.05.2011 einzugehen.

Art. 12 Abs. 2 ESM-Vertrag (Fassung vom 20.05.2011) erläutert das Verfahren genauer. Art und Ausmaß der Einbeziehung des Privatsektors werden demnach von der Schuldentragfähigkeitsanalyse abhängig gemacht „und tragen dem Ansteckungsrisiko und potenziellen Übertragungseffekten auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer gebührend Rechnung.“ An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass eine „rigorose“ (also besonders strenge) Schuldentragfähigkeitsanalyse gemeint ist (Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010). Mit dem „Ansteckungsrisiko“ sind offensichtlich drohende Forderungausfälle ausländischer Banken gegenüber dem jeweils betroffenen Staat gemeint. Die „Übertragungseffekte auf andere Mitgliedsstaaten und Drittländer“ meinen nicht die Risiken für deren Staatshaushalte, denn der ESM ist auf die Finanzstabilität ausgerichtet, nicht auf die Stabilität der Staatsfinanzen irgendeines Staates. Es geht nach Art. 12 Abs. 2 ESM-Vertrag nun also, anders als noch bei EFSM und EFSF, auch noch um die Forderungen von Banken aus Drittländern gegenüber den Staaten der Eurozone, wenngleich natürlich primär um die Forderungen der Banken aus der Eurozone gegenüber den Staaten, in denen sie ihren Sitz zu genießen die Ehre haben. Je mehr also Banken an den Forderungen gegenüber dem jeweils vom ESM leihenden Staat beteiligt sind, desto mehr Bereitschaft des ESM zur Kreditvergabe und insbesondere zu besonders harten Auflagen dürfte vorhanden sein, damit möglichst alle Banken noch möglichst viel aus dem Staat herausholen können, bevor er dann endlich bankrott sein darf.

Um einen Kredit beim ESM zu bekommen, braucht es die Einschätzung von EU-Kommission, EZB und IWF im Rahmen der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse, dass mit Hilfe der Kreditauflagen (und stillschweigend vorausgesetzt incl. Einbeziehung der Sozialversicherung in die Masse) dann eine tragfähige Verschuldung erreichbar ist. Das allein reicht aber noch nicht, sondern der Staat muss zusätzlich noch nach dem Vorbild der Wiener Initiative weitere Auflagen auf sich nehmen, damit seine größten privaten Gläubiger ihr Engagement beibehalten. Zu diesen Auflagen legt der ESM-Vertrag, anders als für die Auflagen des ESM selbst, an keiner Stelle explizit fest, dass diese mit den sanktionsbewehrten Empfehlungen der EU-Wirtschaftsregierung oder der freiwilligen wirtschaftlichen Koordinierung (Art. 121 AEUV) vereinbar sein müssten. Und diese Auflagen stünden auch unter keinerlei expliziter Kontrolle oder Genehmigungsvorbehalt durch den ESM-Gouverneursrat. Sie würden vom IWF oder auch von den größten privaten Gläubigern selbst formuliert mit dem Ziel der Ermutigung der wichtigsten Gläubiger zur Aufrechterhaltung ihres Kreditengagements. Das bedeutet, die wichtigsten privaten Gläubiger würden über die Frage der Aufrechterhaltung entscheiden; dafür würde der IWF sich dann natürlich für die dazu gehörenden Auflagen vorher mit diesen bzgl. ihrer Wünsche in Verbindung setzen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, z. B. weil keine Reduzierung der Staatsschulden auf ein tragfähiges Maß erreichbar wäre, oder weil der Staat nicht bereit wäre, die Ersparnisse seiner Sozialversicherung den Gläubigern zur Verfügung zu stellen, oder weil er nicht bereit wäre, die Auflagen zur Aufrechterhaltung des Kreditengagements seiner wichtigsten privaten Gläubiger zu erfüllen, dann bekäme er erst einmal keine Finanzhilfe vom ESM.

Stattdessen müsste er gem. Art. 12 Abs. 2 ESM-Vertrag „mit seinen Gläubigern bona fide aktive Verhandlungen aufnehmen, die darauf abzielen, sie unmittelbar in die Wiederherstellung einer tragbaren Verschuldung einzubeziehen. Im letzteren Fall wird die Gewährung der Finanzhilfe davon abhängig gemacht, dass der Mitgliedstaat über einen glaubwürdigen Plan verfügt und ausreichend Einsatz zeigt, um eine angemessene und verhältnismäßige Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen.“

Das bedeutet nichts anderes als das Staateninsolvenzverfahren. Es ist nicht nur von den wichtigsten Gläubigern, sondern von „seinen Gläubigern“, also allen Gläubigern, die Rede. Der „glaubwürdige Plan“ bedeutet die Auflagen für die Erleichterung der Schuldenlast. Der „ausreichende Einsatz“ zur Sicherstellung der „angemessenen und verhältnismäßigen Beteiligung des Privatsektors“ kann sich nur auf der Ebene der Erfüllung von den privaten Gläubigern zu machender Auflagen bewegen. Ein finanzieller Einsatz kann nicht gemeint sein, denn wer genug Geld hat, beantragt keinen Kredit vom ESM. Auch für den ESM-Kredit innerhalb des Staateninsolvenzverfahrens des ESM würden natürlich auch vom ESM noch Auflagen gemacht.

Der gesamte ESM-Vertrag incl. dessen Art. 12 Abs. 2 spricht an keiner Stelle vom Staateninsol-venzverfahren, da ein solches nach dem Waldenfelsurteil bekanntlich verfassungswidrig ist (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Rigorosität der Schuldentragfähigkeitsanalyse (mit selbst der Einbeziehung der Sozialversicherung in die Masse), die Pflicht zur Informierung aller Gläubiger im Falle nicht vorhandener Schuldentragfähigkeit und die kollektiven Aktionsklauseln (Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag), mit welchen für alle neu herausgegebenen Staatsschulden der ESM-Mitgliedsstaaten der Weg in einen souveränitätsschonenden Staatsbankrott ohne ESM verbaut werden soll, sprechen jedoch eine deutliche Sprache, dass es sich um ein Staateninsolvenzverfahren handelt.

Finanzhilfen des ESM, egal ob unter Vermeidung des Staateninsolvenzverfahrens oder im Staaten- insolvenzverfahren, sind wie beim IWF ratenweise vorgesehen entsprechend den Fortschritten bei der Umsetzung der Kreditauflagen (Art. 12 Abs. 2 letzter Satz ESM-Vertrag). Die Überwachung der Einhaltung der vom ESM gemachten Auflagen ist durch EU-Kommission und EZB vorgesehen (Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag), die formelle Entscheidung anhand deren Erkenntnissen darüber, ob die jeweils nächste Rate durch den ESM ausgezahlt wird, würde das Direktorium treffen, welches, wie oben dargelegt, von den Finanzministern mit jedem besetzt werden könnte, der genügend Fachkenntnisse hat, also vor allem auch mit Vertretern von Banken.

Da der betroffene Staat im ESM, unabhängig davon, ob er ins Staateninsolvenzverfahren geschickt wird oder nicht, Auflagen im Sinne der privaten Gläubiger ohne Kontrolle durch den Gouverneursrat bekäme, welche nicht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den ESM-Gouverneursrat stünden, ist es wahrscheinlich, dass zu diesen Auflagen auch gehören würde, dass der Bundesfinanzminister des jeweils betroffenen Staates von den Auflagen machenden Gläubigern ausgewählte Personen ins Direktorium des ESM schickt, dass er von seinem Recht zu deren Abberufung keinerlei Gebrauch macht, und dass er sein Stimmrecht innerhalb des Gouverneursrats dahin gehend ausübt, möglichst viele Kompetenzen des Gouverneursrats auf das Direktorium zu übertragen. So ließe sich relativ zügig der gesamte ESM ohne jegliche Änderung des ESM-Primärrechts unter die Kontrolle privater Großbanken bringen.

In der geänderten Fassung vom 23.01.2012 sind die kollektiven Aktionsklauseln weiterhin enthalten (Art. 12 Abs. 3), und zwar für alle von den Staaten des Euro-Währungsgebiets ab dem 01.01.2013 neu herausgegebenen Staatsanleihen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr. Art. 12 Abs. 2 ESM-Vertrag stellt klar, dass der ESM „Stabilitätshilfe“ gem. den Artikeln 14 bis 19 ESM-Vertrag gewähren kann. Nach Art. 12 Abs. 1 werden diese gewährt unter „strengen“ (iwf-artig strengen, siehe Erwägungsgründe 2, 3 und 6 ESM-Vertrag) Auflagen, „die dem gewählten Finanzierungsinstrument angemessen sind“.Und „diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur durchgängigen Einhaltung von vorab festgelegten Zugangsbedingungen reichen.“

Es fällt auf, dass die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse sich nicht mehr explizit in der aktuellen Fassung von Art. 12 ESM-Vertrag findet, aber die steht ja auch noch nach wie vor in Art. 13 Abs. 1 lit. b ESM-Vertrag; die Einbeziehung der Sozialversicherung in die Insolvenzmasse ist also nach wie vor gewollt.

Auch die Auflagen der privaten Gläubiger im Rahmen des Staateninsolvenzverfahrens sind nach Überzeugung der Beschwerdeführerin weiterhin gewollt; das wird man nun über den Inhalt der kollektiven Aktionsklauseln sicherstellen (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Verpflichtung auf kollektive Aktionsklauseln dem Grunde steht nach wie vor in Art. 12 ESM-Vertrag. Und nach Erwägungsgrund 11 sind die kollektiven Aktionsklauseln „in einer die Marktliquidität schonenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets“ aufzunehmen. Die „die Marktliquidität schonende Form“ findet sich in der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 ebenso wie in den auf dem zum Gipfel vom 24./25.03.2011 beschlossenen „Merkmalen des künftigen Mechanismus im Abschnitt „Umschuldungsklauseln“ (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Mit der „die Marktliquidität schonenden Form“ ist gemeint, dass die kollektiven Aktionsklauseln so beschaffen sein sollen, dass sie die Liquidität „der Märkte“, oder übersetzt aus der Sprache der vermeintlichen Euro-Retter, die Liquidität der Großbanken schonen sollen. Das bedeutet nach wie vor, wie auch in Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, dass ein auch nur teilweiser Schuldenerlass nur als aller-letztes Mittel zu Gunsten der Einwohner der Schuldnerstaaten vorgesehen ist. Mit dieser Kontiuität sieht die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis als erbracht an, dass nach wie vor das Staaten-insolvenzverfahren im Rahmen des ESM in seiner ursprünglich geplanten Form vorgesehen ist. Es steht in der aktuellen Fassung zwar weder in Erwägungsgrund 11 noch in Art. 12 explizit, dass dabei im Rahmen des Staateninsolvenzverfahrens des ESM weiterhin Auflagen auch von den privaten Gläubigern gemacht werden sollen, das ergibt sich jedoch auch daraus, dass auch die Wiener Initiative weiterhin vorgesehen ist (Erwägungsgrund 12, siehe weiter unten in diesem Abschnitt). Darüber hinaus hat der Ecofin-Rat laut Erwägungsgrund 11 der aktuellen Fassung des ESM-Vertrags irgendwann in der Zeit zwischen dem 25.03.2011 und dem 23.01.2012 das einheitliche Muster für die kollektiven Aktionsklauseln bereits beschlossen. Zur genaueren zeitlichen Bestimmung des Beschlusses über die Muster-kollektiven-Aktionsklauseln auf Ende 2011 siehe Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden. Selbst wenn er das in seiner Dunkelkammer, der Eurogruppe, vorab besprochen haben sollte, ist die Eurogruppe doch kein Gremium, welches rechtlich verbindliche Entscheidungen wie die konkrete Einigung auf die Inhalte oder sogar die Formulierung von einheitlichen Aktionsklauseln treffen könnte. Auch mit Verwendung des Instruments der Eurogruppe könnte der Ministerrat bzw. der Ecofin-Rat als Teil von diesem seine Transparenzpflichten gegenüber der Öffentlichkeit jedenfalls nicht rechtmäßig umgehen. Der Text bzw. Inhalt der einheitlichen kollektiven Aktionsklauseln liegt damit vollständig in der Beweissphäre des Ecofin-Rats, sodass es der Beschwerdeführerin unmöglich und damit unzumutbar ist, diesen Beweis zu erbringen. Dadurch wandert die Beweislast in diesem Punkt auf die deutsche Bundesregierung, die über den Bundesfinanzminister Zugang zu den Beschlüssen des Ecofin-Rats haben muss.

Dass bereits die Normierung der kollektiven Aktionsklauseln über Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag die Verpflichtung auf ein Staateninsolvenzvefahren und damit die Untersagung eines souveränen Staatsbankrotts bedeuten würde, beweist auch der „Report of the G-10 Working Group on Contrac- tual Clauses“ vom 26.09.2002. Auf diesen G-10-Bericht bezieht sich die Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010. Die G-10 war eine Arbeitsgruppe auf Ebene der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Diese beschäftigte sich in ihrem Bericht mit der Frage, wie man den bestmöglichen Weg zwischen Verfahrensbeschleunigung und Gleichbehandlung der Gläubiger im Falle der nicht mehr vollständigen Zahlungsfähigkeit eines Staates sicherstellen könnte. Dafür sollten nach Auffassung der G-10-Arbeitsgruppe erst einmal die Gläubiger ihre Hauptforderungen anmelden müssen. Danach sollte eine Mehrheit von über 75% der Gläubiger (gemessen an den offenen Hauptforderungen) sich mit dem Schuldnerstaat einigen dürfen, auch mit Wirkung gegenüber den übrigen Gläubigern. Eine Minderheit von 25% der Gläubiger sollte nach dem G-10-Konzept stattdessen ein formalisiertes Verfahren unter Leitung eines „Trustee“ (wörtlich übersetzt „Treuhänder“, gemeint „Staateninsolvenzverwalter“) mit weitgehenden Durchgriffsrechten gegenüber dem Schuldnerstaat und mit einem allgemeinen Vollstreckungsstop (außer bzgl. der Vollstreckung durch den „Trustee“) verlangen können. Das G-10-Konzept sagt nichts darüber aus, wie weit der Eingriff in die Vermögenswerte und das Recht des Schuldnerstaates gehen sollte, und wie weit vor allem die Rechte des Staateninsolvenzverwalters dabei gehen sollten. Auch wenn der Aufbau des G-10-Konzepts offen-bar nicht genau dem des ESM entspricht, insbesondere nicht bzgl. der Einteilung zwischen Wiener Initiative und Staateninsolvenzvefahren und der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse dazwischen, beweist jener Verweis aus der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 doch, dass bereits die Verpflichtung auf die kollektiven Aktionsklauseln über Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag die Ver-pflichtung auf ein Staateninsolvenzvefahren und damit die Untersagung eines souveränen Staatsbankrotts bedeutet.

www.bis.org/publ/gten08.htm

Erwägungsgrund 12 der aktuellen Fassung des ESM-Vertrags sagt:

„In Übereinstimmung mit der Praxis des IWF wird bei Stabilitätshilfe, die an Auflagen in Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms geknüpft ist, in Ausnahmefällen eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form in Erwägung gezogen.“

Der Grundfall, wofür der gesamte europäische Finanzierungsmechanismus geschaffen worden ist, sind die Darlehen bei akuten Liquiditätsproblemen der Schuldnerstaaten (Art. 16 ESM-Vertrag) von Schuldnerstaaten, bei denen die Tragfähigkeit der Finanzen bzgl. der Gesamtheit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung gerade nicht gegeben ist, die also ins Staateninsolvenzverfahren geschickt werden.

Die Ausnahmen sind die übrigen Formen der Finanzhilfen des ESM (Art. 14, 15, 17 und 18 ESM-Vertrag), sowie die Fälle von Anträgen auf ESM-Darlehen, in welchen die Tragfähigkeit doch noch gegeben ist, weil die Schuldnerstaaten ihre eigene Bereitschaft zu Sparmaßnahmen, auch unter Ignorierung von Grund- und Menschenrechten ihrer Einwohner, oder auch ihre Bereitschaft zur Hingabe der Ersparnisse ihrer Sozialversicherung an die Gläubiger bei Antragstellung unterschätzt haben. Für all diese Ausnahmen vom, gemessen an der Entstehungsgeschichte des europäischen Finanzierungsmechanismus, Grundfall, wird in der aktuellen ESM-Fassung die Wiener Initiative also nach wie vor in Erwägung gezogen, ist nur nicht mehr explizit als Muss-Vorschrift formuliert. Wie Nr. 15 der Erklärung zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011 jedoch beweist, ist nach wie vor beabsichtigt bzgl. der „Beteiligung des Privatsektors“ „strikt an den bewährten Grundsätzen und Verfahren des IWF“ festzuhalten. Und zu diesen gehört die „Wiener Initiative“ (siehe dazu Beispiel Brasiliens in Abschnitt XI.21 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Abkehr von der Verankerung der Wiener Initiative als Muss-Vorschrift im ESM-Vertrag dient also eher dazu, das Verfahren zu beschleunigen bei Ländern, aus denen so gut wie nichts mehr herauszuholen ist für die großen privaten Gläubiger.

Der Erwägungsgrund 12 bzgl. der Wiener Initiative dockt bei Art. 12 Abs. 1 der aktuellen ESM-Fassung an an die Formulierung „durchgängige Einhaltung von vorab festgelegten Zugangsbedingungen“. Diese ist sogar noch eine Ausweitung bzw. Verschärfung in der aktuellen Fassung im Vergleich zur Fassung vom 20.05.2011. Dadurch bleibt nicht nur die Wiener Initiative Teil des ESM-Vertrags, sondern hier dockt auch Erwägungsgrund 5 an bzgl. der Verbindung von ESM und Fiskalpakt. Siehe dazu weiter unten in diesem Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden.

Was sich in der aktuellen Fassung von Art. 12 ESM-Vertrag und den darauf bezogenen Erwägungsgründen nicht mehr findet, ist die Gewährung von Finanzhilfen zur Stabilisierung von Banken aus Drittländern. Das macht aber keinen großen Unterschied aus, solange immer auch mindestens noch die Finanzstabilität von mindestens einer Großbank der Eurozone berührt wäre. Goldman Sachs bräuchte sich also ebenso wie die übrigen in Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden in Bezug auf den Financial Times-Artikel „Die Angst der Amerikaner“ vom 03.11.2011 genannten Großbanken, auch soweit diese ihren Sitz außerhalb der Eurozone haben mögen, also keine Sorgen machen, ihre Credit-Default-Swap-Wetten allzu früh einlösen zu müssen.

Dass im ESM weiterhin Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren vorgesehen sind, beweist auch das Gesetz zur Änderung des BschuWG (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nach Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag ist das Stimmrecht jedes ESM-Mitgliedsstaats, solange er seinen Verpflichtungen zur Leistung von Zahlungen auf das Grundkapital sowie von Rückzahlungen von Finanzhilfen, die er vom ESM erhalten hat, nicht pünktlich nachkommt, ausgesetzt. Die Stimmrechtsanteile des betroffenen Staates werden für die Dauer der Aussetzung aus Zähler und Nenner herausgerechnet, also für das Abstimmungsergebnis so gerechnet, als wäre der Staat, dessen Stimmrecht ausgesetzt ist, nicht beteiligt. Er könnte also bei sämtlichen Entscheidungen des Gouverneursrats und des Direktoriums nicht mehr mitstimmen, auch nicht über so zentrale Dinge wie eine Erhöhung des Grundkapitals des ESM, die Erweiterung seines Instrumentariums, welche Auflagen er selbst oder ein anderer ESM-Staat erhält, ob ein ESM-Mitgliedsstaat ins Staateninsolvenzverfahren muss. Auch an der Abstimmung im Direktorium, ob er selbst oder ein anderer ESM-Mitgliedsstaat seine Kreditauflagen erfüllt hat, könnte der von dem säumigen ESM-Mitgliedsstaat bestellte Direktor nicht teilnehmen.

Die dem ESM zur Verfügung stehenden Instrumente sind die vorsorgliche Finanzhilfe (Art. 14), die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Banken (Art. 15), die ESM-Darlehen (Art. 16), die Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (Art. 17), die Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität (Art. 18), und nach Art. 19 ESM-Vertrag kann er sich noch beliebige weitere Finanzhilfeinsturmente schaffen.

Auch für die vorsorglichen Finanzhilfen (Art. 14) ist, wie die Bezugnahme des Art. 14 Abs. 2 auf Art. 13 Abs. 3 zeigt, ein Memorandum of Understanding mit IWF-artig strengen Auflagen vorgesehen, und zwar gem. Art. 14 Abs. 1 „in Form einer vorsorglich konditionierten Kreditlinie“ „oder in Form einer Kreditlinie mit erweiterten Konditionen nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1“. Wenn die Staaten also sehr früh IWF-artig strenge Auflagen auf sich nehmen würden, um sich Geld beim ESM zu leihen, dann würde die Zahl der Auflagen etwas geringer ausfallen. Art. 13 bedeutet ungeachtet dessen immer auch eine rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse. Art. 14 ESM-Vertrag nimmt Bezug nur auf den Art. 12 Abs. 1, nicht auf den ganzen Art. 12 ESM-Vertrag, hat also keinen Bezug zu den kollektiven Aktionsklauseln. Im Ergebnis käme man also durch einen vorsorglichen ESM-Kredit nicht ins Staateninsolvenzverfahren, würde also nicht politische Auflagen von allen privaten Gläubigern erhalten. Die Wiener Initiative wäre über Art. 12 Abs. 1 (i. V. m. Erwägungsgrund 12) aber ebenso mit dabei wie die bei Art. 12 und Art. 13 ESM-Vertrag immer vorzunehmende Schuldentragfähigkeitsanalyse. Sobald der Staat zum ersten Mal ein ESM-Darlehen (Art. 16) oder eine Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (Art. 17) erhalten würde, wäre gem. Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag über die Einstellung der vorsorglichen Finanzhilfe zu entscheiden.

Art. 15 mit den in Darlehensform gewährten Finanzhilfen zum Weiterverschenken an Großbanken verweist in seinem Abs. 2 auf Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag. Auch hier sind also iwf-artig strenge Auflagen und Schuldentragfähigkeitsanalyse vorgesehen. Anders als bei Art. 14 Abs. 1 steht hier jedoch nichts von einer etwaigen Milderung bzgl. der Zahl der Auflagen. Art. 15 ESM-Vertrag enthält keinen expliziten Verweis auf Art. 12 ESM-Vertrag. Damit führen beim ESM die Darlehen zum Weiterverschenken an Banken nicht ins Staateninsolvenzverfahren, und vermutlich, obwohl sie unter den Terminus des „Ausnahmefalls“ i. S. v. Erwägungsgrund 12 passen, vermutlich auch nicht zur Anwendung der Wiener Initiative. Das scheint ein Rest von Gerechtigkeit zu sein, da die Staaten liquiditätsmäßig nur Nachteile dadurch haben, wenn sie sich Geld leihen, das sie weiter verschenken, es damit möglicherweise nicht zurückzahlen können, und zum Dank noch Auflagen vom ESM bekommen.

Das ESM-Darlehen (Art. 16) ist der Grundfall der Finanzhilfen des ESM. Hierhin wären auch alle Darlehensforderungen zuzuordnen, welche der ESM von der EFSF erwerben würde. Art. 16 Abs. 2 verweist auf Art. 13 Abs. 3, bedeutet also iwf-artig strenge Auflagen und Schuldentragfähigkeitsanalyse. Art. 16 Abs. 1 verweist auf den gesamten Art. 12 ESM-Vertrag, also incl. Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren über die Verbindung zu den kollektiven Aktionsklauseln durch Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag i. V. m. Art. 11 der Erwägungsgründe.

Die Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (Art. 17) bedeutet den Ankauf von Anleihen des Schuldnerstaats durch den ESM auf dem Primärmarkt, also direkt bei Begebung der Anleihen auf dem Markt. Art. 17 Abs. 2 verweist auf Art. 13 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 auf den gesamten Art. 12. Also sind auch hier IWF-artig strenge Auflagen, rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse, Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren mit dabei.

Von der Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität (Art. 18) profitieren in erster Linie die Gläubiger, weil hier der ESM ihnen gebrauchte Anleihen des Schuldnerstaats abkauft. Dadurch fließt den Schuldnerstaaten direkt kein Geld zu. Sie profitieren nur indirekt dadurch, dass die Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Bereitschaft der Gläubiger, Staatsanleihen des betroffenen Staats der Eurozone zu bezahlbaren Zinssätzen zu erwerben steigt. Art. 18 Abs. 3 verweist auf Art. 13 Abs. 3, also auch hier wieder IWF-artig strenge Auflagen durch den ESM und die rigorose Schuldentragfähigsanalyse. Außerdem verweist Art. 18 Abs. 1 auf Art. 12 Abs. 1, wodurch die Wiener Initiative inbegriffen ist bei der Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität, nicht aber das Staateninsolvenzverfahren. Der Anwendung von Art. 18 ESM-Vertrag wird die nur schein-bare Hürde vorangestellt, dass die EZB dafür gem. Art. 18 Abs. 2 zuvor das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt sowie von Risiken für die Finanzstabilität feststellen muss. Das ist aber keine echte Hürde. Ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und ohne Risiken für Forderungen von europäischen Großbanken gegenüber Staaten der Eurozone wäre der ESM nicht initiiert worden.

Die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse ist bei allen Instrumenten der Art. 14 bis 18 ESM-Vertrag mit im Boot. Bei ESM-Darlehen und Primärmarkt-Unterstützungsfazilität würde sie hier also über den Gang ins Staateninsolvenzverfahren entscheiden. Bei den anderen Mechanismen würde eine negativ ausfallende rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse hingegen ausschließlich ein deutliches Signal an die Anleger senden, damit diese höhere Zinssätze verlangen, und der betroffene Staat dann etwas später doch ESM-Darlehen oder Primärmarkt-Unterstützungsfazilität beantragen, und so etwas später ebenfalls im Staateninsolvenzverfahren landen.

Welche EU-Fördermittel voraussichtlich auch für den ESM instrumentalisiert werden sollen (darunter die Kohäsions-, die Struktur-, die Sozialfonds-, die Fischerei- und die ELER-Agrarmittel), zeigt Erwägungsgrund 7 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), welche für die IWF-artig strenge Instrumentalisierung der EU-Fördermittel für alle auf Art. 121, 126 oder 148 AEUV gestützten Empfehlungen da ist. EU-Verordnung 2011/0276 (COD) (Abschnitt VI.3 dieser Verfassungsbeschwerden) würde die Instrumentalisierung der gleichen EU-Fördermittel ermöglichen, auch für den ESM.

Außerdem dürfte Art. 19 ESM-Vertrag dazu genutzt werden, um für den ESM die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel zu ermöglichen, auch über die in diesen beiden EU-Verordnungen genannten Mittel hinaus, auch für alle Agrarmittel, denn Art. 19 ESM-Vertrag würde die beliebige Ausweitung des Instrumentariums für Finanzhilfen des ESM erlauben.

Nach Art. 40 ESM-Vertrag kann der ESM durch Beschluss seines Gouverneursrats die noch nicht ausgezahlten Raten von EFSF-Krediten übernehmen sowie Forderungen bzgl. bereits ausgezahlter Kreditraten von der EFSF erwerben. Das würde ausdrücklich abweichend von dem Verfahren nach Art. 13 ESM-Vertrag erfolgen, also ohne entsprechenden Antrag des betroffenen Schuldnerlandes. Nach Art. 40 Abs. 3 ESM-Vertrag legt der Gouverneursrat des ESM die genauen Modalitäten für eine wirksame Übertragung von der EFSF auf den ESM fest. Auch wenn der ESM nach Abs. 1 der Erwägungsgründe des ESM-Vertrags die bisherigen Aufgaben von EFSM und EFSF übernehmen soll, steht im ESM-Vertrag selbst nichts dazu, ob der ESM auch die Möglichkeit haben soll, noch offene Forderungen des EFSM zu erwerben bzw. die noch offenen Raten von EFSM-Krediten zu übernehmen. Das dürfte daher ohne Änderung des ESM-Primärrechts über einen Beschluss zur Ausweitung des Instrumentariums der Finanzhilfen des ESM (Art. 19 ESM-Vertrag, Art. 5 Abs. 6 lit. i ESM-Vertrag) möglich sein.

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob bei Anwendung von Art. 40 Abs. 1 oder 2 ESM-Vertrag vor Auszahlung durch den ESM auch die Vorraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. a bis c nicht zu prüfen wären. Aber nach Art. 40 Abs. 3 ESM-Vertrag ist die Festlegung der Bedingungen für die Übertragung auf den ESM nicht explizit die Regelungen zwischen EFSF und ESM begrenzt. Damit könnten auch Altfälle von EFSM und EFSF in das Staaten- insolvenzverfahren innerhalb des ESM gezwungen werden, obwohl sie ihre Kredite ursprünglich gar nicht beim ESM beantragt hatten, je nachdem, welche Konditioinen für die Übertragung auf den ESM der Gouverneursrat gem. Art. 40 Abs. 3 ESM-Vertrag festlegen würde. Durch diese Hintertür könnte er von Fall zu Fall jederzeit doch die Kriterien von Art. 13 ESM-Vertrag, mildere oder noch härtere anwenden, aber nicht so milde, dass diese nicht mehr als iwf-artig bezeichnet werden könnten.

Art. 35 ESM-Vertrag bestimmt für die Beschäftigten sowie die Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums des ESM eine vollständige Immunität vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung für alle Handlungen im Rahmen ihrer Arbeit beim ESM. Und die Immunität gilt nicht nur für sie, sondern auch für alle Unterlagen und alle Räumlichkeiten, ja sogar für das Eigentum des ESM soll immun sein (Art. 32 Abs. 3 – 6 ESM-Vertrag, Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag). Die Immunität der Mitarbeiter kann allerdings durch den geschäftsführenden Direktor, die von Direktoren oder Gouverneursratsmitgliedern nur durch den Gouverneursrat ganz oder teilweise aufgehoben werden. Darüber hinaus sichert Art. 32 Abs. 3 ESM-Vertrag dem ESM Schutz vor Zwangsvollstreckung und Art. 32 Abs. 4 bis 6 ESM-Vertrag vor wirksamen strafrechtlichen Untersuchungen. Diese ungewöhnlich starken Immunitäten dürften entscheidend mit dafür sorgen, dass auch im Gouverneursrat und im Direktorium des ESM den Entwürfen der iwf-artig strengen (Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3, Art. 12 ESM-Vertrag) Kreditauflagen ohne große Änderungen zugestimmt wird, und insbesondere ohne Rücksicht auf die Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer. Außerdem droht die Kombination aus der Verpflichtung auf eine IWF-artige Strenge und einer völlig übermäßigen Immunität der Mitarbeiter und der von diesen gefertigten Schriftstücke bzgl. der Auflagen sowie der Räumlichkeiten, in denen diese aufbewahrt werden, das Entstehen psychopathischen Verhaltens im Sinne eines pathologischen Mangels an Mitgefühl selbst bei normalen psychisch gesunden Menschen zu fördern.

Darüber hinaus sind die völlig überzogenen Immunitäten eine kaum zu überbietende Einladung zur Bereicherung auf Kosten der Steuerzahler. Durch die Immunitäten der Räumlichkeiten und der Schriftstücke würde niemand von außen die Herausgabe von schriftlichen Beweismitteln durchsetzen können (Art. 32 Abs. 5+6 ESM-Vertrag). Was der ESM einmal als Eigentum erlangt hätte, bräuchte er nie wieder herauszugeben (Art. 32 Abs. 3 ESM-Vertrag); das ist vor allem eine Einladung, das Grundkapital des ESM über den wirklichen Bedarf hinaus zu erhöhen. Denn das wäre dann das Eigentum des ESM, dessen Rückgabe zumindest nach ESM-Recht auf Grund der Immunität des ESM-Eigentums niemand vollstreckungsmäßig erzwingen könnte, auch nicht die Staaten der Eurozone als Anteilseigner des ESM.

Da sämtliche Schriftstücke des ESM immun wären, würde es auch lange Zeit kaum auffallen, wenn der ESM überteuert Darlehen aufnehmen würde, und sei es bei Personen, die den Entscheidungsträgern im Gouverneursrat des ESM nahe stehen.

Die straf-, haftungs- und sogar informationsmäßig beispiellose Immunität des ESM ist auch eine gewaltige Versuchung für Korruption wie z. B. die Käuflichkeit von politischen Auflagen zu den ESM-Krediten oder auch für Geldwäsche.

Und wenn etwas heraus käme, könnten die im ESM handelnden Personen auf Grund ihrer Immunität von niemandem strafrechtlich belangt werden, es sei denn, die Immunität würde durch den Gouverneursrat aufgehoben.

Eine geradezu lückenlose Immunität verbunden mit der Ermächtigung, das ESM-Grundkapital ohne jegliche weitere Zustimmung der nationalen Parlamente unbegrenzt erhöhen zu können, sind eine gewaltige Versuchung. Warum nach Wiederwahl streben, wenn man sich unbegrenzt bereichern kann ohne straf- oder haftungsrechtliche Folgen?

Und wer sich selbst finanziell bereichern will, der würde vielleicht einen seiner größeren Parteispender ins Direktorium setzen und für die Übertragung der für dessen Bereicherung erforderlichen Kompetenzen auf das ESM-Direktorium eintreten.

Nach Art. 32 Abs. 2 lit. c ESM-Vertrag könnte der ESM aber selbst Gerichtsverfahren anstrengen. Damit könnte der ESM, vergleichbar dem Fiskalpakt, seine eigenen Auflagen einklagen vor dem EUGH. Denn Art. 37 ESM-Vertrag sieht vor, dass der EUGH über alle Streitigkeiten entscheidet (nach Direktorium und Gouverneursrat) als letzte gerichtliche Instanz. So will man außerdem die Anwendung der nationalen Verfassungen und der universellen Menschenrechte, über die zu urteilen der EUGH keine Zuständigkeit hat, da die EU nicht auf diese verpflichtet ist, und der EUGH auch nicht mehr aus dem Grundrechtspool der nationalen Verfassungen schöpfen kann (Abschnitt III.6.4 dieser Verfassungsbeschwerden), umgehen – unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG.

Darüber hinaus hat Art. 32 Abs. 2 lit. c ESM-Vertrag den Sinn, dass der ESM seine Mitgliedsstaaten vor dem EUGH verklagen kann, soweit diese in ihren Gesetzen zur Ermöglichung eines Staateninsolvenzverfahrens vom ESM-Vertrag und dessen Erwägungsgründen oder vom Muster der kollektiven Aktionsklauseln abweichen (Abschnitt IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Erwägungsgrund 5 des ESM-Vertrags ist vor allem von Bedeutung für die Interpretation der „vorab festgelegten Zugangsbedingungen“ i. S. v. Art. 12 Abs. 1 ESM-Vertrag. Dieser Begriff bezieht sich nicht allein auf die Wiener Initiative (Erwägungsgrund 12), sondern auch darauf, inwieweit die Gewährung von Finanzhilfen durch den ESM von der Ratifizierung des Fiskalpakts (in Erwägungsgrund 5 als „SKS-Vertrag“ bezeichnet) abhängig gemacht werden soll. Demnach soll es ab dem 01.01.2013 neue Finanzhilfen des ESM nur noch geben, wenn dieser bis dahin ratifiziert ist, und nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Fiskalpakts nur noch, wenn dessen Art. 3 Abs. 2 eingehalten wird. Nach Art. 48 Abs. 1 ESM-Vertrag tritt dieser in Kraft, sobald Staaten, deren Anteile am ESM zusammen 90% von dessen Grundkapital ausmachen, diesen ratifiziert haben. Sein Inkrafttreten ist laut Nr. 13 der Erklärung zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011 für Juli 2012 anvisiert.

Wenn er also vor dem 01.01.2013 in Kraft treten sollte, wären Finanzhilfen des ESM für die Zeit vom Inkrafttreten bis zum 31.12.2012 völlig unabhängig vom Fiskalpakt. Ab dem 01.01.2013 würden neue Finanzhilfen durch den ESM dann davon abhängen, ob der jeweilige Staat den Fiskalpakt ratifiziert hat. Sobald gleichzeitig das Jahr 2012 abgelaufen wäre, der betreffende Staat den Fiskalpakt ratifiziert hätte, und seit Inkrafttreten des Fiskalpakts (Inkrafttreten überhaupt, nicht Inkrafttreten im jeweiligen Staat) ein Jahr verstrichen wäre, wäre für Finanzhilfen des ESM Vorbedingung, dass der Staat Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt komplett einhält. Zum Inhalt von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt siehe Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden.

Erwägungsgrund 5 ESM-Vertrag macht Finanzhilfen des ESM folgendermaßen abhängig von der Ratifikation des Fiskalpakts und vom Aufbrechen der nationalen Verfassung. Demnach sei nach Ablauf der Übergangsperiode des Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, also im Klartext, wenn der jeweilige Vertragsstaaten des Fiskalpaktes nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten seine Verfassung entsprechend dem Vorschlag der EU-Kommmission nach Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt geändert hat, und frühestens ab dem 01.03.2013 sowie erst ab Ratifikation des ESM durch den jeweiligen Staat, der ESM-Vertrag so auszulegen, dass die entsprechende Änderung der nationalen Verfassung eine Vorbedingung für die Erlangung von Unterstützung durch den ESM sei.

Hier wird über einen Absatz der Präambel die Auslegung des Fiskalpakts mit vorgegeben. Nach Art. 31 WVRK ist bei völkerrechtlichen Verträgen die Präambel die zweitwichtigste Auslegungsquelle, direkt nach dem Text der Artikel des Vertrags selbst. Vergleiche auch Erwägungsgrund 25 des Fiskalpaktes (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nach Art. 44 ESM-Vertrag genehmigt der Gouverneursrat „die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem Vertrag vorzunehmen sind.“

Das bedeutet, dass der Gouverneursrat allein, ohne jegliche weitere Zustimmung der nationalen Parlamente jegliche Änderung des ESM-Vertrags beschließen könnte, zu welcher ihm noch irgendein Bezug auf einen neu dem ESM beitretenden Staat einfallen würde. Würde es nur um die dem neuen Mitglied entsprechende Erhöhung des Grundkapitals des ESM gehen, dann würde in Art. 44 explizit auf Art. 10 Abs. 3, auf Art. 11 Abs. 3 lit. a und auf die Anhänge I und II des ESM-Vertrags verwiesen. Die Formulierung des Art. 44 ESM-Vertrag geht jedoch wesentlich weiter. Es handelt sich hier also um eine Kompetenz-Kompetenz-Norm, um den ESM-Vertrag beliebig ohne jegliche weitere Zustimmung der nationalen Parlamente ändern zu können – jedes Mal, wenn ein neuer Staat ESM-Mitglied wird.

IV.6.2.6 das Zustimmungsgesetz zum ESM

Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag enthält in seinem Art. 1 die Zustimmung. In seinem Art. 3 bestimmt es, dass das Zustimmungsgesetz mit Inkrafttreten des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am ESM (Abschnitt IV.6.2.7 dieser Verfassungsbeschwerden), frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung in Kraft trete.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes bedürfen Kapitalerhöhungen im Sinne des Art. 10 ESM-Vertrag „einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals“. Dabei fehlt zwar das Wort „jeweils“, dieses ist jedoch in Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag in der am 02.02.2012 beschlossenen Fassung enthalten. Das dürfte eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Pilotverfahren vom 07.09.2011 sein.

Nach Art. 2 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes dürfte der deutsche Vertreter innerhalb des ESM einer Erweiterung des Instrumentariums des ESM nur dann zustimmen oder sich bei einer Abstimmung darüber enthalten, wenn er hierzu zuvor durch Bundesgesetz ermächtigt wird. Auch hier fehlt das Wort „jeweils“, wodurch Art. 2 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes allein blankettartige Ermächtigungen oder Ermächtigungen auf Vorrat nicht ausschließt. Die Auffassung in der Begründung des Zustimmungsgesetzes, dass eine Erweiterung der Instrumente des ESM eine Änderung des ESM- Vertrags implizieren würde, steht, auch wenn dies sicherlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten wäre, allerdings nicht explizit in Art. 19 ESM-Vertrag.

Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes bietet allerdings keinerlei Schutz vor der Möglichkeit des ESM, jederzeit schockartig mit einer vom ESM bestimmten Frist von mindestens 7 Tagen (Art. 9 ESM-Vertrag) bereits gem. Art. 8 bzw. Art. 10 ESM-Vertrag genehmigtes Kapital abzurufen.

Und nach Art. 4 Abs. 8 ESM-Vertrag würde das Stimmrecht Deutschlands ausgesetzt, sobald es einmal nicht pünktlich zahlen würde. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes würde in keiner Weise daran hindern, durch schockartige Kapitalabrufe Deutschland in Zahlungsverzug und damit in Stimmrechtsaussetzung zu bringen und dann während der Stimmrechtsaussetzung Deutschlands eine Erhöhung des genehmigten Kapitals gem. Art. 10 ESM-Vertrag zu beschließen, welche auf Grund der Stimmrechtsaussetzung dann trotz Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes Deutschland binden würde.

Art. 2 Abs. 1 + 2 des Zustimmungsgesetzes ließen sich auch leicht über Art. 44 ESM-Vertrag umgehen, wonach auf ESM-Ebene selbst jedes Mal, wenn neue Mitglieder aufgenommen werden, über die Änderung des ESM-Vertrags beschlossen werden kann, ohne jedes Zustimmungsgesetz, und angesichts der weiten Formulierung des Art. 44 ESM-Vertrag in keiner Weise etwa auf die Anpassung des Beitragsschlüssels begrenzt.

Auch wenn Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag eine, wie oben gezeigt umgehbare, Hürde setzt gegen die Erhöhung des Grundkapitals des ESM ohne Bundestagszustimmung, sollte das nicht davon ablenken, dass bereits jede noch so geringe Einzahlung in den ESM verfassungswidrig ist, weil die grundgesetzlich maximal zulässigen Beträge an Bankenrettung durch Soffin, Griechenlandhilfe, EFSM und im September 2011 erhöhter EFSF zusammen längst ausgeschöpft sind.

Das Zustimmungsgesetz setzt auch der Übertragbarkeit aller Kompetenzen der Finanzminister im ESM-Gouverneursrat auf ungewählte Direktoren keinerlei Grenzen. Ebenso der IWF-artigen Strenge im Sinne einer Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten, der Mit-Herrschaft ungewählter privater Gläubiger über Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren im Rahmen des ESM. Das Zustimmungsgesetz begrenzt auch in keiner Weise die Übertragbarkeit sämtlicher Befugnisse der Bundesfinanzminister im Gouverneursrat auf das Direktorium. Und das Zustimmungsgesetz setzt der beabsichtigten Supranationalisierung des ESM-Vertrags (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden, Vor- und Nachwort zum Gipfel vom 09.12. 2011), welche bereits ohne jegliches weitere Zustimmungsgesetz durch EUGH-Urteil droht, nichts entgegen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich des ESM-Vertrags siehe Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden.

IV.6.2.7 das ESM-Finanzierungsgesetz

Das ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) ermächtigt zu Deutschlands finanziellem Beitrag zum ESM. Während das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag abhängig ist vom Inkrafttreten des ESM-Finanzierungsgesetzes, ist das umgekehrt nicht der Fall. Das hat offensichtlich den Zweck, Deutschlands finanzielle Teilnahme am ESM auch dann zu ermöglichen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Zustimmung Deutschlands zum ESM-Vertrag selbst untersagt.

Dabei ermächtigt §1 Abs. 1 ESMFinG die Bundesregierung zur Leistung des deutschen Anteils von 21,71712 Mrd. € (von den insgesamt 80,- Mrd. €) am einzuzahlenden Kapital und des deutschen Anteils von 168,30768 Mrd. € (von insgesamt 700,- Mrd. € - 80,- Mrd. € = 620,- Mrd. €) am abrufbaren Kapital des ESM.

§1 Abs. 2 ESMFinG ermächtigt das BMF, den Kapitalabrufen gem. Art. 9 und Art. 25 ESM-Vertrag Folge zu leisten, ohne dazu jeweils einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestags oder von dessen Haushaltsausschuss dazwischen zu schalten. Es setzt der Möglichkeit schockartig schneller Kapitalabrufe, die zur zeitweiligen Stimmrechtsaussetzung Deutschlands im ESM führen (Abschnitt IV.6.2.6 dieser Verfassungsbeschwerden) also nichts entgegen.

§2 ESMFinG bestätigt die Kompetenz des ESM zu Finanzhilfen in Form von Notfallkrediten, von präventiven Krediten, von Krediten zum Weiterverschenken zwecks Bankenrekapitalisierung, sowie von Käufen von Staatsanleihen auf dem Primär- und dem Sekundärmarkt.

Der Zustimmungsvorbehalt in Art. 2 Abs. 1 ESM-Zustimmungsgesetz bzgl. der Kapitalerhöhungen der ESM ist also offenbar vorgesehen in der Form, dass die Zustimmung jeweils in der Änderung von §1 Abs. 1 ESMFinG bestehen würde. Und der Zustimmungsvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 ESM-Zustimmungsgesetz bgzl. der Ausweitung des Instrumentariums des ESM würde jeweils in der Form einer Anpassung von §2 ESMFinG verwirklicht..

Für sich allein genommen ähnelt das ESMFinG dem StabMechG (abgesehen von der Ermächtigung in §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG). Das ESMFinG ist ebenso wenig ein Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag, wie das StabMechG selbst ein Zustimmungsgesetz zum EFSF-Rahmenvertrag ist.

Das ESMFinG ist jedoch ein Begleitgesetz zum Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag, am deutlichsten sichtbar daran, dass das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag für Deutschland nicht in Kraft tritt ohne Inkrafttreten des ESMFinG.

IV.6.2.8 das Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und das Muster der kollektiven Aktionsklauseln

Das Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG), also das Gesetz, welches die Schulden des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland regelt, ist ein normales Gesetz. Das Gesetz vom 20.03.2012 zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (Drs. 17/9049) hingegen ist ein Begleitgesetz zum ESM-Zustimmungsgesetz, denn es konkretisiert inhaltlich auf der einfachgesetzlichen Ebene die Einführung der kollektiven Aktionsklauseln (Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag) sowie der Wiener Initiative und des Staateninsolvenzverfahrens des ESM. Das ist gesetzgebungstechnisch formal vergleichbar mit dem EUZBBG und dem EUZBLG (den Gesetzen zur Beteiligung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der EU), welche vom 12.03.1993 stammen und damals normale Gesetze gewesen sind, die aber in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit dem Zustimmungsgesetz zum Lissabonvertrag geändert worden sind und dann noch einmal auf Grund der Vorgaben des Lissabon-Urteils; hinsichtlich dieser Änderungsgesetze hat es sich jeweils um Begleitgesetze zum Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag gehandelt.

Laut Abs. 2 des Abschnitts „A. Problem und Ziel“ der Gesetzesbegründung haben sich die Staaten der Eurozone Ende 2011 „auf Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln verständigt“. Die beiden folgenden Sätze stellen dabei klar, dass dies die Umschuldungsklauseln (also die kollektiven Aktionsklauseln i. S. v. Erwägungsgrund 11 und Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag) sind, welche der ESM-Vertrag von den Staaten der Eurozone für alle ab 01.01.2013 begebenen Staatsschulden mit Laufzeit von über einem Jahr verlangt (vgl. Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auch in den auf dem Gipfel vom 24./25.03.2011 vereinbarten „Merkmalen des künftigen Mechanismus“ (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden) hatte man sich bereits darauf verständigt, einheitliche Musterbestimmungen festzulegen.

Das hier erörterte Gesetz fügt zur Ermöglichung von Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren die §§4a bis 4k ins BSchuWG ein. §4a S. 1+2 BSchuWG erlauben als Kann-Vorschrift, dass die Emissionsbedingungen der vom Bund in Deutschland begebenen Schulden mit einer Laufzeit von über einem Jahr Umschuldungsklauseln enthalten können, welche (auch anleiheübergreifend) Änderungen der Emissionsbedingungen mit Mehrheitsbeschluss der Gläubiger unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundes vorsehen. Mit Inkrafttreten des ESM würde aus dem „Kann“ jedoch ein „Muss“, da Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag eine Muss-Vorschrift ist, und als Völkerrecht vorrangig gegenüber einfachgesetzlichen Vorschriften (Art. 27 WVRK) ist. Nach §4a S. 3 BSchuWG gelten die §§4b bis 4k BSchuWG nur, soweit die Emissionsbedingungen nichts anderes vorsehen. Und die Emissionsbedingungen wiederum könnten von entsprechenden Mehrheiten der Gläubiger alle geän-dert werden (mit Zustimmungsvorbehalt des Bundes). Im Ergebnis könnten also durch entspreche- chende Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes alle Vorschriften der §§4b bis 4k BSchuWG derogiert werden.

Während der Zustimmungsvorbehalt des Bundes bzgl. Änderungen der Emissionsbedingungen in §4a BSchuWG enthalten ist, also durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes nicht derogiert werden könnte, befindet sich der allgemeine Zustimmungsvorbehalt des Bundes im Hinblick auf alle Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger in §4b Abs. 7 BSchuWG, könnte also derogiert werden. Der „Bund“ in diesem Sinne wäre die Bundesregierung bzw. das Bundesfinanzministerium, nicht aber das Parlament. Bundestag und Bundesrat hätten also keinen Einfluss darauf, welche Vereinbarungen der Gläubiger die Bundesregierung gem. §4a BSchuWG und §4b Abs. 7 BSchuWG genehmigen würde, sondern könnte erst entscheiden, soweit die Bundesregierung daraufhin Gesetzesinitiativen einbringen würde.

Maßgeblich für die Stimmverhältnisse sind jeweils die ausstehenden Hauptforderungen zum Insolvenzstichtag (§4c Abs. 1 BSchuWG).

Die Stimmquoren, welche gem. §4b Abs. 5 BScbuWG ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger beliebig geändert werden könnten, sind:

Wofür wesentliche und wofür einfache Beschlüsse benötigt würden, bestimmt §4b Abs. 1 BSchuWG. Auch das ist wieder in dem Licht zu sehen, dass gem. §4b Abs. 5 BSchuWG geändert werden könnte, wofür man wesentliche und wofür man einfache Beschlüsse benötigt, und dass man auch von vornherein in den Emissionsbedingungen der betreffenden Anleihe jeweils eine andere Einteilung in wesentlich und nicht wesentlich vornehmen könnte.

Unter den wesentlichen Beschlüssen der Gläubiger wären solche, die man auch in einem Staatenvergleichsverfahren finden könnte wie z. B. über die Höhe und Fälligkeit von Hauptforderung und Zinsen (§4b Abs. 1 Nr. 1+2 BSchuWG). Nach §4b Abs. 1 Nr. 3 BSchuWG könnten aber auch die Währung der Schulden und der Zahlungsort geändert werden. Die Änderung der Währung hätte vor allem den Sinn, bei einer Minderung der Hauptforderung dies zugunsten der Gläubiger wieder auszugleichen, indem man die Schulden Deutschlands auf eine noch wechselkursstärkere Währung als den Euro umzuschreibt. Die Festlegung des Zahlungsorts, insbesondere zusammen mit der sonstigen Änderung der Zahlungsverpflichtungen des Bundes (§4b Abs. 1 Nr. 4 BSchuWG), hätte den Sinn, ein Insolvenzanderkonto einzurichten, sowie festzulegen, dass alle Einnahmen des Bundes erst einmal zentral auf das Insolvenzanderkonto fließen müssten (vergleiche dazu das Sperrkonto in Griechenland, Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Nach §4b Abs. 1 Nr. 7 BSchuWG könnten die Gläubiger über eine Änderung der Reihenfolge ihrer Forderungen beschließen – natürlich, da das BSchuWG einfachgesetzlich ist, nach 1. dem IWF und 2. dem ESM. Genau damit würde aber ein am Maßstab der in Deutschland geltenden Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte, Strukturprinzipien und Menschenrechte orientierter fairer Kompromiss zwischen Gläubigern und Einwohnern Deutschlands bereits vereitelt, denn durch die Beschlüsse nach der Mehrheit der ausstehenden Hauptforderungen würden dabei offensichtlich Beschlüsse heraus kommen, wonach nach IWF und ESM erst einmal die größeren Gläubiger bedient würden.

§4b Abs. 1 Nr. 6 BSchuWG sieht Beschlüsse der Gläubiger über „die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt werden können“, vor. Das ist entscheidend für die Wiener Initiative, denn Gläubiger mit einer entsprechenden Mehrheit der ausstehenden Hauptforderungen könnten so die Aufnahme politischer Bedingungen incl. Forderungen nach konkreten Gesetzesänderungen in die Emissionsbedingungen beschließen.

§4b Abs. 1 Nr. 9 BSchuWG würde die Gläubiger ermächtigen, jederzeit den Gerichtsstand beliebig auf dem Globus zu verschieben, „sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichts-stand vereinbart wurde“. Die Festlegung eines ausländischen Gerichtsstands hätte dabei vor allem den Sinn, den Weg zum Bundesverfassungsgericht zu verbauen.

§4b Abs. 1 Nr. 8 BSchuWG würde die Gläubiger ermächtigen, das für die jeweiligen Staatsschulden anwendbare Recht, nicht aber gleichzeitig den Gerichtsstand (das nur nach §4b Abs. 1 Nr. 9 BSchuWG) beliebig auf dem Globus zu verschieben, „sofern die Schuldverschreibungen nicht deutschem Recht unterliegen“. Damit käme man zwar über den Rechtsweg noch zum deutschen Bundesverfassungsgericht, die Einwohner Deutschlands hätten aber nichts davon, weil dann auch das deutsche Bundesverfassungsgericht insoweit nicht mehr nach dem Grundgesetz, sondern nach dem betreffenden ausländischen Recht zu urteilen hätte.

Die Verschiebung des anwendbaren Rechts hat den Sinn, dass damit der Umgang mit den deutschen Staatsschulden gerade nicht mehr am Maßstab des Grundgesetzes und der universellen Menschenrechte geprüft werden könnte. Dabei könnte man z. B. erst einmal zur Täuschung der Einwohner Deutschlands einen relativ sozialen Staat wählen und dann durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zum Recht eines Staates wechseln, welcher kaum soziale Grundrechte in seiner Verfassung (oder auch gar keine Verfassung) hat und / oder den Uno-Sozialpakt nicht ratifiziert hat.

Wie drastisch insbesondere §4b Abs. 1 Nr. 8+9 BSchuWG sind, ergibt sich auch aus einem Ver- gleich von §5 Abs. 3 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) mit §4b Abs. 1 BSchWG. Das SchVG regelt das Ausmaß und die Art und Weise der Gleichbehandlung der Gläubiger sowie deren Mehrheitsbeschlüsse für Schuldverschreibungen innerhalb der Privatwirtschaft. Im gesamten SchVG ist nirgendwo ein Recht der Gläubiger vorgesehen, den Gerichtsstand oder das anwendbare Recht in einen anderen Staat zu verschieben, vor allem auch nicht in §5 Abs. 3 SchVG, wo normiert ist, welche Rechte die Gläubiger bei privatwirtschaftlichen Schuldverschreibungen „insbesondere“ haben. Aber den wesentlich sensibleren Bereich der Schulden des Bundes will man der Ordnung des Grundgesetzes und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht entziehen.

Alle in §4b Abs. 1 BSchuWG genannten Entscheidungsbefugnisse sind immer auch in dem Licht zu sehen, dass diese auch jeweils von vornherein in die Emissionsbedingungen aufgenommen werden könnten. Und über die Emissionsbedingungen zum Zeitpunkt der Emission entscheidet gem. §1 Abs. 1 S. 3 BSchuWG allein das Bundesfinanzministerium. Über §4a S. 3 BSchuWG i. V. m. §4b Abs. 1 Nr. 8+9 BSchuWG hätte der deutsche Bundesfinanzminister es damit ganz allein in der Hand, über die Formulierung der Emissionsbedingungen zum Zeitpunkt der Emission sämtliche ab Inkrafttreten der Änderung des BSchuWG begebenen Staatsanleihen der Bundesrepublik Deutschland mit Laufzeit von über einem Jahr der Kontrolle am Maßstab des Grundgesetzes und der in Deutschland geltenden universellen Menschenrechte sowie der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu entziehen.

Und man könnte sich noch nicht einmal sicher sein, dass solche Emissionsbedingungen überhaupt aus der Feder des Bundesfinanzministers stammen würden angesichts der Tradition des IWF (Abschnitt IV.11 dieser Verfassungsbeschwerden) und neuerdings auch von Goldman Sachs (Abschnitt IV.10 dieser Verfassungsbeschwerden), die Positionierung eigener Mitarbeiter in Schlüsselpositionen der Bundesfinanzministerien der Schuldnerländer durchzusetzen.

Die größeren Gläubiger Deutschlands werden als Einzelgläubiger (§5 Abs. 2 Nr. 2 BSchuWG, §7 BSchuWG ) geführt, die kleineren als Sammelgläubiger (§5 Abs. 2 Nr. 1 BSchuWG, §6 BSchuWG ). Nach §7 Abs. 5 BSchuWG dürfen zumindest die Einzelgläubiger nicht der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Und die Sammelgläubiger wären ohnehin nicht öffentlich sichtbar, sondern nur die Banken, welche jeweils den vielen kleineren Anlegern die Staatsschuldverschreibungen vermitteln und diese dann treuhänderisch für die Kleinanleger halten (§6 BSchuWG). Im gesamten BSchuWG steht nirgendwo eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Emissionsbedingungen. Die Öffentlichkeit würde also nach Änderung des BSchuWG nichts darüber erfahren, welchem Anleger der deutsche Bundesfinanzminister (oder faktisch der IWF bzw. von ganz bestimmten Großbanken abgeordnete Personen) ganz allein einen anderen Gerichtsstand oder eine andere Rechtsordnung für ihre Anlage oder auch ein Sonderkündigungsrecht im Falle der Nichterfüllung beliebiger Konditionen gewähren würde. So könnten bereits bei Begebung der betreffenden Staatsanleihen im Gegenzug zum Akzeptieren eines niedrigen Zinssatzes z. B. politische Forderungen der betreffenden Gläubiger incl. Forderungen nach Gesetzesänderungen oder auch nach einem beliebigen Gerichtsstand oder einem beliebigen ausländischen Recht in die Emissionsbedingungen aufgenommen werden.

§4b Abs. 8 BSchuWG verlangt zwar die Sichtbarmachung der Beschlüsse der Gläubiger, nicht aber die Sichtbarmachung der bereits bei Begebung der jeweiligen Staatsanleihen vereinbarten Konditionen.

Die §§4b bis 4k BSchuWG weisen in ihrer vertraglichen Abdingbarkeit auf den ersten Blick eine Ähnlichkeit zum BGB auf; und dieser Eindruck wird durch Abs. 4 des Abschnitts „A. Problem und Ziel“ der Gesetzesbegründung auch gezielt dadurch verstärkt, dass auf das unter BGHZ 119,305, 312 veröffentlichte BGH-Urteil verwiesen wird, wonach die Emissionsbedingungen deutscher Staatsanleihen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und damit einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es handelt sich bei den Emissionsbedingungen deutscher Staatsanleihen um privatrechtliche Vereinbarungen. Die Abdingbarkeit zahlreicher Vorschriften insbesondere des Vertrags-rechts des BGB hat den Sinn, dass Rechtssicherheit herrscht, wenn die betreffenden Punkte im jeweiligen privatrechtlichen Vertrag jeweils nicht geregelt werden, gleichzeitig aber eine große privatrechtliche Vertragsfreiheit zu ermöglichen. Aber dabei geht es allein um übliche Regelungsgegenstände des Privatrechts wie z. B. bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften, nicht aber um Entscheidungen einer Tragweite, wie sie in einem Rechtsstaat nur Gesetzen oder gar Verfassungen vorbehalten sein dürfen. Insbesondere die Frage des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts sind jedoch offensichtlich hoheitlicher Natur und damit den abdingbaren Vorschriften, die das BGB enthält, in keiner Weise vergleichbar.

Stimmberechtigt wären von den Gläubigern alle außer dem Bund und außer denen, welche bzgl. ihres Stimmverhaltens unter Kontrolle des Bundes stehen (§4c BSchuWG). Die Sozialversicherung wäre als Gläubigerin des Bundes also insoweit nicht stimmberechtigt, wie der Bund deren Stimmverhaltens jeweils, z. B. durch Mehrheit der Anteile oder auf Grund eines Gesetzes, beherrschen würde. Länder und Kommunen wären aber sehr wohl stimmberechtigt, was im ESM-Vertrag nicht gewollt ist. Daher dürfte im Falle des Inkrafttretens des ESM-Vertrags der ESM selbst vor dem EUGH gem. §32 Abs. 2 lit. c ESM-Vertrag vor dem EUGH auf eine entsprechende Änderung von §4c BSchuWG klagen – abgesehen davon, dass der deutsche Bundesfinanzminister ganz allein auch jederzeit bei jeder Emission in deren Emissionsbedingungen einzeln beschließen könnte, das Stimmrecht von Ländern und Kommunen bzgl. der betreffenden Emission, sollten sie diese erwerben, auszuschließen.

Dass es um ein Staateninsolvenzverfahren geht, sieht man auch daran, dass die Hauptforderungen der Gläubiger in einer Insolvenztabelle (§4c Abs. 4 BSchuWG) anzumelden wären, und dass maßgeblich die Hauptforderungen zu einem bestimmten Stichtag wären. Bei dem Stichtag dürfte es sich, wie das in Deutschland auch bei privatwirtschaftlichen Insolvenzen üblich ist, um den Tag der Eröffnung des Verfahrens handeln, vielleicht auch um den Tag der Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens.

Eine Gläubigerversammlung wäre einzuberufen, „sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schrifltich verlangen“ (§4e Abs. 1 S. 2 BSchuWG). Und der Bund könnte sie jederzeit einberufen, also nicht erst, wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem Ausmaß nicht bedient werden, dass Gläubiger mit Forderungen von 10% des Nennwerts die Einberufung verlangen. Der Bund (also die Bundesregierung bzw. das Bundesfinanzministerium) könnte die Gläubigerversammlung also unabhängig davon, ob ein Staatsbankrott (Abschnitt IV.6.3 dieser Verfassungsbeschwerden) vorläge oder akut drohen würde, einberufen. Dass gleichwohl auch in diesen Fällen ein Staateninsolvenzverfahren gemeint ist, zeigt sich am Erfordernis eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses des für Frankfurt/Main (Sitz der Bundesbank) zuständigen OLG zur Einberufung einer Gläubigerversammlung (§4e Abs. 1 S. 4+7 BSchuWG), an der Bemessung des Stimmrechts an den ausstehenden Forderungen (§4c Abs. 1 BSchuWG) unabhängig davon, ob das Verfahren wegen Staats-bankrott von Gläubigern oder aus beliebigen sonstigen Gründen von der Bundesregierung gestartet worden ist, und an der Insolvenztabelle (§4c Abs. 4 BSchuWG).

Die Einführung eines Staateninsolvenzverfahrens für Deutschland über die Änderung des BSchuWG steht auf der einfachgesetzlichen Ebene in direktem Widerspruch zu §12 InSO, wonach (ganz im Sinne des Waldenfels-Urteils, Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden) Bund und Länder sowie, soweit Landesgesetze dies bestimmen, auch die Kommunen insolvenzunfähig sind. Bereits auf der einfachgesetzlichen Ebene wären jedoch die §§4a – 4k BSchuWG für Staatsanleihen des Bundes mit kollektiven Aktionsklauseln über lex specialis vorrangig vor §12 InSO. Zusammen betrachtet mit Erwägungsgrund 11 und Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag würden also nur Altgläubiger für Anleihen ohne kollektive Aktionsklauseln sowie Gläubiger über Anleihen des Bundes mit weniger als 1 Jahr Laufzeit nicht als Gläubiger in das Staateninsolvenzverfahren einbezogen.

Der Beschluss des für Frankfurt/Main als dem Ort des Sitzes der Bundesbank zuständigen OLG über die Insolvenzeröffnung wäre unanfechtbar (§4e Abs. 1 S. 4+6 BSchuWG) und damit auch jeglicher verfassungsgerichtlicher Kontrolle entzogen. Unanfechtbare Beschlüsse durch andere Gerichte als die obersten Bundesgerichte und durch das Bundesverfassungsgericht sind in Deutsch- land eher über Gerichtskosten u. ä. üblich, nicht aber bzgl. Entscheidungen solcher Tragweite wie der Eröffnung eines Staateninsolvenzverfahrens.

Das im Gesetz zur Änderung des BSchuWG enthaltene Staateninsolvenzverfahren wäre formell unabhängig von einem Verfahren nach dem ESM-Vertrag. Nach dem BSchuWG wäre maßgeblich (s. o.) ein Antrag der Bundesregierung oder eines bestimmten Quorums der Gläubiger bei dem für Frankfurt/Main zuständigen OLG, nach dem ESM-Vertrag hingegen ein Antrag des Schuldnerstaats auf Finanzhilfe beim ESM oder eine Übertragung von Kreditforderungen der EFSF gegen- über dem jeweiligen Staat auf den ESM.

Ein klarer Übergang zwischen Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren ist auf der Ebene des BSchuWG nicht vorgesehen, wegen des Vorrangs des Völkerrechts vor den einfachen Gesetzen (Art. 27 WVRK) wäre der Ablauf des Staateninsolvenzverfahrens aber entsprechend den Vorgaben des ESM-Vertrags zu strukturieren. Der Übergang ist im Zeitpunkt der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse (Art. 13 ESM-Vertrag), für welche die Gesamtheit der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung zu betrachten wären, während es beim BSchuWG um die Schulden des Bundes geht. Wenn der Bund also nicht mehr sämtliche Gläubiger pünktlich bezahlen

könnte, und Länder, Gemeinden und Sozialversicherung ihre Ersparnisse nicht in der zur Bezahlung der Gläubiger des Bundes benötigten Höhe hergeben würden, dann käme die Bundesrepublik Deutschland auch aus Sicht des ESM in dessen Staateninsolvenzteil, sodass von da an nicht nur die großen privaten Gläubiger, sondern alle privaten Gläubiger, dem Bund politische Auflagen machen könnten.

Im BSchuWG und auch in den Vorschriften, welche man nun darin einfügen will, steht nichts von einem allgemeinen Vollstreckungsstop, wie das in Deutschland selbst bei den privatwirtschaftlichen Insolvenzen eine Selbstverständlichkeit ist. Man will sich also die Möglichkeit offen halten, diese Frage von Emission zu Emission unterschiedlich zu behandeln. Einer Gleichbehandlung zwischen den Gläubigern kann man so nicht gerecht werden, aber darauf ist das Staateninsolvenzverfahren des ESM, für welches die Änderung des BSchuWG vorgesehen ist, ja auch nicht ausgerichtet.

Nach §4i BSchuWG könnten Beschlüsse der Gläubiger wegen Verletzung des BSchuWG oder der Emissionsbedingungen angefochten werden. Damit ist offenbar der Zivilrechtsweg gemeint, da die Emissionsbedingungen ja wie AGBs einzustufen sind (s. o.). Ein Einklagen auf dem Zivilrechtsweg bzgl. der in den unterschiedlichen Emissionen gemachten unterschiedlichen politischen Zusagen dürfte damit nicht gemeint sein, denn es ist ja gerade Sinn des ESM, dass vorab die großen und danach die Mehrheit aller privaten Gläubiger dem jeweiligen Schuldnerstaat politische Auflagen machen. So könnten Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger auch anleiheübergreifend politische Zusagen aus den Emissionsbedingungen bestimmter Anleihen tilgen. Das Instrument zur Durchsetzung der politischen Auflagen der privaten Gläubiger durch die privaten Gläubiger wären schuldenmäßige Erleichterungen gegenüber dem Staat, keine zivilrechtlichen Klagen. Daneben würde die Troika die Auflagen der privaten Gläubiger gegenüber dem Schuldnerstaat, welche ihr gefallen, mit in ihre Auflagen für die Finanzhilfen des ESM übernehmen.

Der auf der Ebene des BSchuWG nicht derogierbare Zustimmungsvorbehalt des Bundes bzgl. Änderungen der Emissionsbedingungen (§4a BSchuWG) ist keine sehr hohe Hürde. Der Bund würde allein schon wegen seiner Liquiditätsnöte auch den meisten im Verfahren gemachten politischen Auflagen der privaten Gläubiger, welche formal nichts anderes als Änderungen der Emissionsbedingungen wären, zustimmen. Er hätte wegen der Verpflichtung auf eine IWF-artige Strenge (Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Schlussfolgerungen Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010, Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011, Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV) auch kaum Spielraum, die Eingriffe in die Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und Menschenrechte der Einwohner Deutschlands abzumildern, denn er wäre ebenso wie die Troika und die privaten Gläubiger ab Eröffnung des Verfahrens auf eine IWF-artige Strenge verpflichtet.

Der Zustimmungsvorbehalt des Bundes gem. §4a BSchuWG und der nur privatrechtliche (und eben nicht, wie vom ESM-Vertrag gewollt, ein EU-sekundärrechtlicher) Rang der Auflagen der privaten Gläubiger sind ein Rest von Rechtstreue gegenüber dem Waldenfels-Urteil (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden). Sie stehen jedoch im Gegensatz zum ESM-Vertrag, sodass nach dessen Inkrafttreten mit einer Klage des ESM vor dem EUGH gegen die Bundesrepublik Deutschland gem. Art 32 Abs. 2 c ESM-Vertrag zu rechnen wäre, mit dem Begehren, Deutschland dazu zu verurteilen, diese beiden Punkte des BSchuWG zu ändern.

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG ist nicht explizit allein auf den ESM bezogen. Wenn das Bundesverfassungsgericht allein die Zustimmung zum ESM-Vertrag und das ESMFinG untersagen sollte, nicht aber die Möglichkeit der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag durch einfachen Beschluss (§3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG), so könnte es genauso gut mit jetzigen EFSF-Rahmenvertrag oder einem über Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-RV in einen Ersatz-ESM umgebauten funktionieren.

Selbst wenn auch die Zustimmung zum EFSF-RV untersagt würde, ließen sich über Art. 136 Abs. 3 AEUV im EU-Verordnungswege oder auch intergouvernemental immer neue Mechanismen schaffen, welche die genauere Struktur und die Härte des Staateninsolvenzverfahrens des BSchuWG vorgeben würden.

Schließlich ist aber auch schon das Gesetz zur Änderung des BSchuWG an sich verfassungswidrig allein dadurch, dass es ein Staateninsolvenzverfahren in das BSchuWG einbauen würde (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Musterbestimmungen für die kollektiven Aktionsklauseln sind, obwohl diese schon Ende 2011 beschlossen worden sind, im Internet nirgendwo zu finden, vor allem nicht auf den Seiten den Seiten der zuständigen EU-Institutionen. Die Beschwerdeführerin geht entsprechend den vorliegen- den öffentlichen Informationen (vor allem Entwurfsfassung von Art. 12 ESM-Vertrag mit Stand vom 20.05.2011, Erwägungsgründe 11+12 der am 02.02.2012 beschlossenen Fassung des ESM-Vertrags, „Merkmale des künftigen Mechanismus“ laut Gipfel vom 24./25.03.2011 und Gesetz zur Änderung des BSchuWG) davon aus, dass die Musterbestimmungen das beinhalten, was nun mit den §§ 4a bis 4k in das BSchuWG eingefügt werden soll, und darüber hinaus die Inhalte, welche noch am 20.05.2011 im Entwurf von Art. 12 ESM-Vertrag enthalten gewesen sind.

Erwägungsgrund 11 des ESM-Vertrags verrät, dass sie von den Wirtschafts- und Finanzministern beschlossen worden sind. Da der ESM-Vertrag sich außerhalb des EU-rechtlichen Raums bewegt, kann es sich bei diesen Vereinbarungen nicht um EU-Sekundärrecht handeln. Insbesondere können diese Musterklauseln in keiner der in Art. 288 AEUV genannten sekundärrechtlichen Formen zustande gekommen sein, da sie ohne EU-Kommission und Europaparlament zustande gekommen sind. Sie müssen also intergouvernemental zwischen den Wirtschafts- und Finanzministern der Staaten der Eurozone beschlossen worden sein. Angesichts ihrer Tragweite können sie für sich allein keine verbindliche Rechtswirkung in den Mitgliedsstaaten erzielen. Sie sind jedoch die Konkretisierung der Vorgabe von Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag, dass die kollektiven Aktionsklauseln in den neuen Staatsschuldverschreibungen der ESM-Mitgliedsstaaten ab dem 01.01.2013 (aus Sicht des ESM-Rechts) einheitliche Bedingungen haben müssen. Im Falle des Inkrafttretens des ESM-Vertrags würden diese Musterklauseln nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem jeweiligen Inkrafttreten im jeweiligen ESM-Mitgliedsstaat in diesem zu ESM-Sekundärrecht. Daher ist über das Muster der kollektiven Aktionsklauseln im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden bzgl. des ESM-Vertrags und bzgl. des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG mit zu entscheiden, da vorliegenden Indizien zeigen, dass für die Musterklauseln kein eigenes Zustimmungsgesetz vorgesehen ist.

Hinzu kommt, dass nach Inkrafttreten des ESM-Vertrags diese bisher vor der Öffentlichkeit versteckt gehaltenen Musterklauseln in ihrer Eigenschaft als ESM-Sekundärrecht dann die Grundlage wären für Klagen des ESM vor dem EUGH gem. Art. 32 Abs. 2 lit. c ESM-Vertrag , um das BSchuWG an die dann ggfs. noch nicht erfüllten Vorgaben der Musterklauseln anzupassen.

Eine fundierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und seine beiden Begleitgesetze (Abschnitte IV.6.2.6 bis IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden) ist nur möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht zuvor die Musterklauseln von der Bundesregierung anfordert.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/042-ba