042. Staatsbankrott und Staateninsolvenz

IV.6.3 Definition des Staatsbankrotts

„Ein Staatsbankrott definiert sich als die förmliche Erklärung einer Regierung, fällige Forderungen nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen zu können, oder die faktische Einstellung fälliger Zahlungen“

(„Der Staatsbankrott kommt“, S. 106, Michael Grandt, Kopp-Verlag)

Ein Staatsbankrott ist also ein einseitiger Rechtsakt. Dabei kann ein Staat selbst bestimmen, ob und wann er sich für bankrott erklärt. Ein Staat hätte auch die Alternative, stattdessen die Steuern zu erhöhen, zu inflationieren, das Vorliegen widerlicher Schulden geltend zu machen, und viele weitere Möglichkeiten, um einen Staatsbankrott zu verhindern.

Ein Staat, der jedoch einmal einen Antrag beim ESM gestellt hätte auf Finanzhilfen, und der von IWF, EU-Kommission und EZB in ihrer (von der Erklärung vom 28.11.2010 ausdrücklich gewollten) Rigorosität kurzerhand ins Staateninsolvenzverfahren der Eurozone gezwungen würde, würde sich aus Sicht des EU-Rechts seiner Möglichkeit begeben, über das Ob und das Wie seines eigenen Staatsbankrotts zu entscheiden.

Die Verpflichtung im ESM zur Rigorosität würde EU-Kommission, IWF und EZB auch keinen Spielraum lassen, dem Staat noch einen Spielraum zur Vermeidung des Staatsbankrotts zu lassen, wenn sie ihn einmal, aus einer rigorosen Sicht heraus, als insolvent ansehen würden.

Darüber hinaus sieht Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag vor, dass alle neu augegebenen Staatsschulden der Staaten der Eurozone kollektive Aktionsklauseln enthalten, um souveränitätsschonende Staatsbankrotte ohne ESM für die Staaten der Eurozone zu vermeiden (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfasungsbeschwerden).

Es ist entscheidend, den Begriff des „Staatsbankrotts“ zu unterscheiden vom Staateninsolvenzverfahren. Wie der Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zum Waldenfels-Urteil verdeutlicht, ist es in Deutschland bereits verfassungsgerichtlich entschieden, dass Staatsbankrotte in Deutschland nicht im Rahmen eines Staateninsolvenzverfahrens bewältigt werden dürfen. Es muss letztendlich in der Hand des nationalen Gesetzgebers bleiben, wie weit er sich selbst entschuldet. Nur soweit der Gesetzgeber den Gläubigern mehr gibt, als das, was noch die ordentliche Erfüllung der sozialen und politischen Aufgaben des Staates zulassen würde, oder weniger gibt, als das, was noch mit Sicherung der Erfüllung seiner politischen und sozialen Aufgaben zu rechtfertigen ist, ist eine Eingrenzung in den zulässigen Rahmen durch das Bundesverfassungsgericht geboten – soweit ein Betroffener (z. B. ein Steuerzahler, ein Empfänger staatlicher Sozialleistungen oder ein Gläubiger) Verfassungsbeschwerden einlegt.

IV.6.4 die dritte Stufe – ein Rückblick nach Juli 2010 und dessen Bewertung anhand der Erklärung der Euro-Gruppe vom 28.11.2010

Am 10.07.2010 meldete der Spiegel, dass Fachleute der deutschen Bundesregierung einen Entwurf für ein Insolvenzverfahren entwickelt haben, welches Staaten mit Zahlungsschwierigkeiten in eine geordnete Insolvenz führen soll.

Dabei sollen die Besitzer von Staatsanleihen auf Teile ihrer Ansprüche verzichten. Die verbleiben- den Ansprüche soll dann ein „Berliner Club“ garantieren, an welchem sich entweder die G 20 – Staaten oder die Euro-Mitgliedsstaaten beteiligen würden. Der „Berliner Club“ soll entpolitisiert und rechtlich selbständig sein.

Wenn der teilweise Forderungsverzicht nicht zu einer „Besserung“ (der Zahlungsschwierigkeiten) führt, würde der zweite Teil des Staateninsolvenzverfahrens in Kraft treten, in welchem der „Berliner Club“ eine Persönlichkeit oder mehrere Persönlichkeiten, welche die Verhältnisse des Schuldnerlandes kennen, ermächtigt, die Vermögensinteressen des Schuldnerlandes wahrzunehmen.

Der IWF soll nach dem Konzept die Maßnahmen von Anfang an begleiten.

www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,705728,00.html

Die Süddeutsche Zeitung nahm am 10.07.2010 auf den Spiegel-Artikel Bezug und präzisierte, dass im Bundesfinanzministerium und im Bundesjustizministerium Pläne erarbeitet werden für die Insolvenz von Staaten. Die Süddeutsche Zeitung fasst den Spiegel-Artikel so auf, dass es um die Insolvenz von Euro-Mitgliedsstaaten geht. Dafür spricht auch, dass in diesem Zusammenhang laut der SZ die Verträge der EU geändert werden müssten.

Das Konzept will die Insolvenz von Staaten denen von Unternehmen annähern.

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1012888

Weitere Informationen zur geplanten Staateninsolvenz lieferte die Nachrichtenagentur Reuters am 10.07.2010. Demnach heiße es von Seiten der deutschen Bundesregierung, „das Konzept stelle keine Alternative zum europäischen Rettungspaket dar, sondern seine Weiterentwicklung“.

Reuters verweist auch auf eine Sonderarbeitsgruppe der Finanzminister unter Leitung des ständigen Präsidenten des Europäischen Rats, Herrman van Rompuy, welcher bis Oktober 2010 zu Ergebnissen kommen wolle, wobei aus dem Artikel nicht klar hervor geht, ob diese Sonderarbeitsgruppe sich auch mit dem Vorschlag für ein Staateninsolvenzverfahren oder ausschließlich mit Konzepten für eine stärkere gegenseitige Informierung über die Wirtschafts- und Finanzpolitik der Euro-Mitgliedsstaaten beschäftigen soll.

http://de.reuters.com/article/economicsNews/idDEBEE66906S20100710

In der Erklärung der Euro-Gruppe vom 28.11.2010 ist vom Begriff des „Berliner Clubs“ keine Rede mehr. Der im Juli 2010 verwendete Begriff der „Entpolitisiertheit“ des „Berliner Clubs“ deutet dar-auf hin, dass daraus die Absicht entstanden ist, die Auflagen für die Maßnahmen zur Änderung der Zahlungsbedingungen durch die privaten Gläubiger vornehmen zu lassen. Ob man für den Fall, dass keine Wiedererlangung der Tragfähigkeit der Verschuldung erreicht wird, weiterhin die Einsetzung einer einzigen nahezu beliebigen Person als Insolvenzverwalter der Staaten will, dazu sagt die Erklärung vom 28.11.2010 nichts. Es ist also wahrscheinlich, dass dies weiterhin erwogen wird. Die Herrschaft einer einzigen Person über einen Schuldnerstaat ist noch deutlich undemokratischer als die Herrschaft der Gesamtheit der Gläubiger über einen Staat, was wenigstens noch eine mit demokratischen Elementen angereichterte Plutokratie wäre.

Die Erklärung vom 28.11.2010 lässt eine beabsichtigte zentrale Rolle des IWF im Staateninsolvenzverfahren insoweit erkennen, als die Gemeinschaft der privaten Gläubiger bei ihren Auflagen auf „die Praxis des IWF“ verpflichtet werden soll. Damit hätte es der IWF in der Hand, anhand seines Verhaltens außerhalb des Staateninsolvenzverfahrens, vor allem im Rahmen seiner Auflagen für den Teil des ESM, welcher der Fortsetzung des Euro-Stabilisierungsmechanismus in modifizierter Form entspricht, das Ausmaß an Strenge und Rücksichtslosigkeit vorzugeben.

IV.6.5 Vorstellungen des IWF zum Staateninsolvenzverfahren

Im April 2002 veröffentlichte die damalige erste stellvertretende geschäftsführende Direktorin Anne Krueger unter dem Titel „A New Approach to Sovereign Debt Restructuring“ die Vorstellungen des IWF für ein Staateninsolvenzverfahren.

www.imf.org/external/pubs/ft/exrp/sdrm/eng/sdrm.pdf

Dieses Papier beweist, dass der IWF die Menschenrechte der ärmeren Einwohner der Schuldnerstaaten ignoriert, und dass er ein Staateninsolvenzverfahren vor allem auch für den eigenen Machtzuwachs anstrebt.

Der IWF begründet die Forderung nach einem Staateninsolvenzverfahren mit der erforderlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger. Dafür will er Gläubigerversammlungen mit Mehrheitsentscheidungen. Der IWF erkennt an, dass man Staaten, anders als Firmen, nicht einfach mangels Masse auflösen darf (S. 11). Der IWF erkennt auch an, dass man Gläubiger von Staaten, anders als Gläubiger von Firmen, nicht in Form von stimmrechtsfähigen Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung bezahlen kann (S. 11).

Der IWF wollte 2002 ein weltweit einheitliches Staateninsolvenzrecht auf Grund eines dafür zu schaffenden internationalen Vertrags (S. 33).

Er empfahl in diesem Zusammenhang die Schaffung eines einzigen weltweit zuständigen Staateninsolvenzgerichts im Rahmen des IWF-Rechts (S. 35), das formal unabhängig sein solle von Weisungen des geschäftsführenden Vorstands des IWF und vom Board of Governors des IWF, dessen Richter jedoch ernannt werden sollten vom geschäftsführenden Direktor oder vom Vorstand des IWF aus einer Liste von Kandidaten, wobei die Macht zur Erstellung einer solchen Liste ein „qualifiziertes und unabhängiges“ Gremium haben solle (S. 35). Darüber, wer über die Zusammensetzung des Gremiums für die Vorschläge zur Insolvenzrichterwahl entscheiden solle, schwieg der IWF sich aus.

Ein internationales Gericht innerhalb des IWF-Rechts zu installieren, würde menschenrechtlich erhebliche Gefahren mit sich bringen. Der IWF ist eine selbständige internationale Organisation und selbst nicht direkt auf Menschenrechte verpflichtet, weder auf die aus den nationalen Verfassungen, noch auf die universellen Menschenrechte der UNO.

Ein IWF-Insolvenzgericht hätte vermutlich dadurch gar keine Befugnis, über nationale und über universelle Menschenrechte zu entscheiden.

Die Unabhängigkeit eines solchen internationalen Insolvenzgerichts dürfte bezweifelt werden, wenn der IWF die Richter auswählt. Und wer sagt denn, dass der IWF nicht auch die „qualifizierten“ und „unabhängigen“ Leute auswählen würde, welche die Vorschläge machen dürften ?

Nach den Vorstellungen des IWF hätte das internationale Insolvenzgericht zu entscheiden über:

-- die Forderungsanmeldungen der Staateninsolvenzgläubiger

-- die Ordnungsmäßigkeit der Gläubigerversammlung

-- Streitigkeiten zwischen Schulderland und Gläubigern sowie zwischen verschiedenen Gläubigern

Im Rahmen des ESM ist kein Staateninsolvenzgericht vorgesehen, erst recht keines, dessen Mitglieder der IWF verlesen könnte. Die Vorstellungen des IWF für ein Staateninsolvenzverfahren zeigen jedoch deutlich, wie wenig der IWF von einer funktionierenden Gewaltenverschränkung hält.

Der geschäftsführende Vorstand des IWF hingegen hätte gern selbst gern folgende Entscheidungsbefugnisse, welche bis auf das oberste vor allem an die Befugnisse eines Insolvenzverwalters erinnern:

-- ob ein Staateninsolvenzverfahren eingeleitet wird

-- ob Kreditauflagen des IWF erfüllt sind

-- ob der IWF Masse-Kredite vergibt (mit IWF-Auflagen)

-- ggfs. über Vollstreckungsstop (sollte laut IWF von ihm oder von der Gläubigerversammlung entschieden werden)

-- ggfs. über Abhängigkeit der Genehmigung des Insolvenzplans von der Erfüllung der IWF-Auflagen (sollte laut IWF von ihm oder von der Gläubigerversammlung entschieden werden )

Ob und welche dieser Aufgaben für den IWF beim ESM vorgesehen sind, ist nach dem Stand der Erklärung der Euro-Gruppe vom 28.11.2010 nicht eindeutig erkennbar. Aber der ESM soll auf den Strukturen der EFSF aufbauen. Und nach Tz. 12 von deren Rahmenvereinbarungen sollen zahlreiche Aufgaben der EFSF outgesourcet werden können – was aus Sicht der Rahmenvereinbarung auch die Möglichkeit eines Outsourcings an den IWF beinhalten würde.

Sowohl die Menschenrechte aus den Verfassungen als auch die der Vereinten Nationen stehen vom Rang über dem IWF-Recht (Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta, Art. 103 UNO-Charta, Art. 28 AEMR). Soweit die materiell-rechtliche Realität. Formell-rechtlich kann aber nur auf der nationalen Ebene, vor allem vor den Bundesverfassungsgerichten, dieser Vorrang auch durchgesetzt werden. Denn auf der nationalen Ebene kommen die Verpflichtungen aus der Verfassung des jeweiligen Staates und aus allen internationalen Verträgen, die dieser ratifiziert hat, zusammen. Und üblicherweise haben Verfassungsgerichte das Recht, darüber zu urteilen, welche Rangfolge die verschiedenen Rechtsquellen im jeweiligen Staat haben, und wo genau das jeweils höherrangigere Recht der Umsetzung des jeweils niedrigerrangigeren Rechts Grenzen setzt.

Bei der Etablierung eines internationalen Insolvenzgerichts könnte fälschlich der Eindruck entstehen, dessen Entscheidungen wären letztinstanzlich, und könnte übersehen werden, dass auch dessen Entscheidungen nur insoweit umgesetzt werden dürften, wie ihnen wiederum nicht durch ein Urteil des Verfassungsgerichts Grenzen gesetzt werden.

Ausnehmen aus dem Staateninsolvenzverfahren will der IWF die Forderungen, welche der IWF selbst und andere multilaterale Gläubiger (wie z. B. die internationalen Entwicklungsbanken incl. der Weltbank), und welche andere Staaten an die insolventen Staaten haben; außerdem denkt er darüber nach, die Forderungen inländischer Gläubiger der insolventen Staaten aus dem internationalen Staateninsolvenzverfahren auszunehmen (S. 17+18). Bleiben also vor allem die Forderungen ausländischer privatwirtschaftlicher Akteure, darunter als die größten Gläubiger vor allem Banken und Versicherungen, aber auch reiche Privatleute.

Der IWF ist an seiner maßgeblichen Involvierung in ein Staateninsolvenzverfahren interessiert, auch um seine eigenen Interessen zu wahren:

-- Er will o. g. zusätzlichen Entscheidungsbefugnisse.

-- Er will seine Position als bevorrechtigter Gläubiger (S. 17) bewahren.

-- Er will das Staateninsolvenzverfahren blockieren können als Machtmittel, seine Auflagen durchzu- setzen (S. 22+23).

Dass der IWF recht einseitig auf der Seite der Gläubiger steht, wird auf S. 28 des Papiers deutlich, wo es um das Problem geht, dass die Gläubiger innerhalb eines Staateninsolvenzverfahrens die Verlängerung eines Vollstreckungsstops verweigern könnten, darauf spekulierend, dass der Staat in seiner Not noch mehr Massekredite beim IWF beantragen wird, sodass er noch mehr IWF-Auflagen bekommt, welche die Position der Gläubiger weiter stärken würden.

Zu diesem Problem fällt dem IWF nichts ein, was in Richtung eines fairen Ausgleichs zwischen Schuldnerland und Gläubigern gehen würde, sondern stattdessen schlägt er vor, seine Massekredite für die Schuldnerländer, sozusagen auf abgekürztem Zahlungsweg, direkt an die Gläubiger auszuzahlen.

Die Ignoranz gegenüber den Menschen, die in den Schulderländern leben, zeigt sich jedoch am deutlichsten bei dem, was der IWF nicht sagt. Laut S. 23 des Papiers will der IWF die Zahlungsbilanz der Schulderländer verbessern, ohne dabei auf Maßnahmen zurückzugreifen, welche zerstörerisch wären für den nationalen oder internationalen Reichtum.

Auf die reichen Einwohner der Schulderländer nimmt der IWF also ausdrücklich ein gewisses Maß an Rücksicht. Solche Aussagen finden sich bzgl. der Mehrheit der Bevölkerung jedoch an keiner Stelle. Frau Krueger lässt nirgendwo in ihrem Text erkennen, dass sie sich Gedanken darüber gemacht hätte, wieviel den Armen in den Schuldnerländern mindestens verbleiben muss, welche sozialen Bedürfnisse mindestens noch für jeden abgedeckt sein müssen, und bezieht sich auch auf keinerlei menschenrechtliche Rechtsgrundlagen.

Sie geht weder auf die sozialen Menschenrechte des einzelnen Menschen ein, noch auf die in Art. 1 UNO-Zivilpakt und Art. 1 UNO-Sozialpakt gleichermaßen verankerten Menschenrechte der Völker auf politische und soziale Selbstbestimmung und auf die Existenzmittel.

Ebenfalls ausgeblendet wird in dem Papier des IWF zu dessen Vorstellungen für ein Staateninsolvenzverfahren die Drittwirkung der Insolvenz. Wenn ein Konzern insolvent wird, sind neben diesem auch Dritte, z. B. dessen Arbeitnehmer, oft auch die Zulieferer und deren Beschäftigte, betroffen, die üblicherweise vom Staat dann sozial aufgefangen werden, vor allem über die staatliche Arbeitslosenversicherung.

Wenn aber der Staat selbst insolvent wird, dann fällt er bis auf weiteres als Rettung für die Menschen aus. Das trifft vor allem die, die ihren Lebensunterhalt direkt aus staatlichen Leistungen beziehen, also Arbeitslose, Rentner, Soldaten, Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Dass der IWF bei seinen Vorstellungen für ein Staateninsolvenzverfahren der Unteilbarkeit zwischen den Menschenrechten der Gläubiger und der Einwohner der Schuldnerstaaten ebenso wenig Rechnung trägt wie der Unteilbarkeit zwischen sozialen und bürgerlichen Menschenrechten, ist bereits mehr als genug Grund für ein Urteil, welches die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, ESM und Fiskalpakt sowie das ESMFinG, das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und das StabMechG und die an diese anknüpfende EU-Verordnung 385/2011 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt.

IV.6.6 Demokatiewidrigkeit des Staateninsolvenzverfahrens laut Financial Times, WSWS und Hintergrund

Die Financial Times beleuchtete die Vorstellungen der deutschen Bundesregierung für ein Staateninsolvenzverfahren (Stand Mitte 2010), was bzgl. der verfassungsrechtlichen Einschätzungen trotz einiger Modifizierungen in der Planung des Mechanismus für das Staateninsolvenzverfahrens bis zum 28.11.2010 weiterhin gleichermaßen aktuell ist.

WSWS und Hintergrund zitieren aus dem Artikel: „Es gibt in diesem Plan einige nützliche Ideen“, aber: „Der Haken an den deutschen Vorstellungen ist, dass sie zu weit gehen... Ein supranationales Entscheidungsgremium würde externe Personen einsetzen, um die finanziellen Angelegenheiten der Schuldnernation in die Hand zu nehmen. Diese müsste auf einige ihrer Souveränitätsrechte verzichten.“ Ein solcher Plan „würde die Schuldnernation in eine Position kolonialer Unterwerfung zwingen. Würde jemals ein Land einer solchen Regelung zustimmen, wäre das politisch explosiv... Wenn souveräne Staaten zahlungsunfähig werden, dann muss man sich am Konferenztisch zusammensetzen und nicht in die Folterkammer gehen.“

http://www.hintergrund.de/201007201016/wirtschaft/finanzwelt/der-qberliner-clubq-deutschland-will-europa-bedingungen-diktieren.html

www.wsws.org/de/2010/jul2010/berl-j20.shtml

Die Financial Times hat sich mit ihrem mutigen Kommentar und mit ebenso deutlichen und sachlichen Worten schützend vor die staatliche Souveränität (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) ge-stellt, ohne zu fragen, ob das allen Lesern gefällt, mit einer Zivilcourage, wie sie sich die meisten Bürger von einem Bundesverfassungsrichter vorstellen.

Die „Position kolonialer Unterwerfung“ meint nicht den rechtlichen Status einer Kolonie, sondern einen Zustand des Ausgeliefertseins und des Ausgebeutetwerdens, als wäre der Staat eine Kolonie. Im Staateninsolvenzverfahren würden die Bürger und Einwohner der Schulderländer fremder Herrschaft unterworfen, die sie nicht selbst abwählen könnten. Diese würden bestimmen, wieviel Geld welches Ministerium zur Verfügung hätte, und wofür es eingesetzt werden dürfte. Eine nicht ab-wählbare Finanzdiktatur, solange das Staateninsolvenzverfahren laufen würde. Das ist bemerkenswert, da laut dem Lissabon-Urteil die Demokratie ja nicht nur unantastbar, sondern sogar vorverfassungsrechtlich ist. Das Wort „Folterkammer“ ist angesichts der Qualen, welche die für den IWF verhungerten Menschen im Niger, dessen Nahrungsmittelnotreserven auf Anweisung des IWF aufgelöst wurden, gestorben sind, erlitten haben, und welche heute die ärmeren Bevölkerungsschichten Rumäniens erleiden, denen der IWF die Krankenhausbetten streicht, eher noch moderat.

Das Wort „Folterkammer“ zeigt auch sehr anschaulich, wie tief verwurzelt die Menschenwürde als Rechtsgrundlage für die Unteilbarkeit der Menschenrechte auch im Bewußtsein von Redakteuren von Wirtschaftsmagazinen sein kann.

IV.6.7 der europäische Finanzierungsmechanismus im Lichte des Waldenfels-Urteils

Das Waldenfels-Urteil vom 23.05.1962 (1 BvR 987/58, BVerfGE 15,126) hat bereits geklärt, dass Staaten konkursunfähig sind (Rn. 62). Der Grund für die Konkursunfähigkeit von Staaten liegt darin, dass im Vordergrund „die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft“ steht und nicht „die Abrechnung über die Vergangenheit“; dieses „Prinzip der Sanierung findet sich allenthalben in der Geschichte des Staatsbankrotts und ist unvermeidlich, weil gesunde staatliche Finanzen die erste Voraussetzung für die Entwicklung des sozialen und politischen Lebens sind“.

Daraus, dass Staaten konkursunfähig sind, folgt nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass ein Staateninsolvenzverfahren für Deutschland verfassungswidrig ist.

Das Wort „allenthalben“ in Rn. 62 des Waldenfels-Urteils bedeutet soviel wie „ganz überwiegend“ oder „in den meisten Fällen“. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass es 1962 einen ungeschriebenen Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts gegeben hat und es diesen auch heute noch gibt, dass weltweit Staateninsolvenzverfahren unzulässig sind, weil sie dem Prinzip der Sanierung nicht genug Rechnung tragen. Zum „ius cogens“ (zwingendes Völkerrecht nach der Wiener Vertragsrechtskonvention, WVRK) gehören zwei große Kategorien. Beiden ist gemeinsam, dass es sich um zumindest fast weltweit anerkanntes Recht handeln muss. Die erste Kategorie ist das höchste vertragliche Völkerrecht, darunter am deutlichsten die UNO-Charta (Art. 30 WVRK, Art. 103 UNO-Charta) und neben dieser universellen Menschenrechte der UNO (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 UNO-Charta) und das humanitäre Kriegsvölkerrecht (IGH-Gutachten vom 08.07.1996, siehe Text dieser Verfassungsbeschwerden).

Die zweite Kategorie ist das nicht vertraglich festgelegte Völkergewohnheitsrecht. Dieses umfasst ungeschriebene völkerrechtliche Grundsätze, welche zumindest fast weltweit anerkannt sind, obwohl man sie nicht in einem internationalen Vertrag festgelegt hat, z. B. die Immunität der Diplomaten und einen Teil der Resolutionen der UNO-Vollversammlung .

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass es einen zum Völkergewohnheitsrecht gehörenden Rechtsgrundsatz, dass Staaten konkursunfähig sind, auch heute noch gibt, obwohl durch IWF-Auflagen manchen Staaten, wie z. B. Niger, Malawi und Äthiopien bzgl. der Nahrungsmittelnotreserven oder Ghana bzgl. der Gesetzlichen Krankenversicherungen bereits mehr genommen worden sein mag, als dies selbst in einem Insolvenzverfahren rechtmäßig sein könnte. Denn das Übermaß der IWF-Auflagen und deren Erzwingung selbst unter Missachtung der Grenzen, die über dem IWF-Recht stehendes Recht setzt, resultiert nicht aus einer allgemeinen Akzeptanz der Staaten oder gar der Völker in deren Eigenschaft als Souveräne der Staaten, sondern aus der straf- und haftungsrechtlichen Immunität der IWF-Mitarbeiter, was zur Ungesühntheit selbst der offensichtlichsten Rechtsverstöße führt, und aus dem vertraglichen Status des IWF als UNO-Sonderorganisation, wodurch sich die UNO die Fesseln angelegt hat, den IWF trotz drastischer Verstöße gegen UNO-Charta und universelle Menschenrechte nur sehr diplomatisch zu kritisieren.

Damit ist es auch aus Sicht des Waldenfels-Urteils offensichtlich entscheidungserheblich und offensichtlich erforderlich, die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie das StabMechG und EU-Verordnung 385/2011 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) als verfassungswidrig zu erkennen, da die Verfassungswidrigkeit eines Staateninsolvenzverfahrens bereits seit dem Waldenfels-Urteil bekannt ist, aber missachtet wird.

Rechtsfortbildend ist dabei auch, dass der Gesetzgeber sich auch nicht im Rahmen einer internationalen Regelung darauf verpflichten darf, den Staat im Falle eines Staatsbankrotts einem Insolvenzverfahren zu unterwerfen.

Das Waldenfels-Urteil hat laut seiner Rn. 44 einen Staatsbankrott bei einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit als gegeben angesehen. Da dieses Merkmal im damals zu beurteilenden Fall gegeben war, musste damals nicht entschieden werden, ob ein Staatsbankrott auch bereits bei einer, bzgl. der Aktiva an Verkehrswerten gemessenen, Überschuldung vorliegt.

Wenn ein Staat in einer konkursreifen Lage ist, dann muss die Sanierung den sich aus der Konkursunfähigkeit des Staates folgenden Prinzipien folgen (Rn. 64, Rn. 72, Leitsatz 2). Der Gesetzgeber muss weiterhin in der Lage bleiben, seine staatlichen Aufgaben zu erfüllen, wobei es ihm selbst zum Zeitpunkt eines Staatsbankrotts nicht völlig verwehrt ist, auch neue Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehört auch, dass dem Staat genügend Aktiva verbleiben müssen, dass er in der Lage bleibt, seine Aufgaben selbst zu erfüllen (Rn. 63). Der Gesetzgeber muss sich selbst so weit von seinen Schulden befreien können, dass die staatliche Ordnung nach dem Staatsbankrott nicht gleich schon wieder gefährdet ist (Rn. 76). Siehe auch Abschnitt IX.12 dieser Verfassungsbeschwerden zum Selbstbestimmungsrecht der Völker.

Dem Bundesgesetzgeber obliegt es auf der einfach-gesetzlichen Ebene, seine eigene Entschuldung im Falle des Staatsbankrotts zu regeln (Rn. 44, Leitsatz 1). Eine gesetzliche Regelung ist im Falle des Staatsbankrotts aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sogar erforderlich (Rn. 44, 49).

Die staatlichen Gerichte können dabei nicht detailliert vorgeben, wie genau die Regelungen für die Sanierung der Staatsfinanzen auszusehen haben, welche Gläubiger ggfs. mit einer höheren Quote zu bedienen sind als andere etc. (Rn. 49); sie wachen nur darüber, dass eine gesetzliche Regelung zur Sanierung der Staatsfinanzen innerhalb des vom Grundgesetz und vom Völkerrecht (Art. 27 WVRK) vorgegebenen Rahmens bleibt.

Nur soweit der Gesetzgeber den Gläubigern mehr gibt, als das, was noch die ordentliche Erfüllung der sozialen und politischen Aufgaben des Staates zulassen würde, oder weniger gibt, als das, was noch mit Sicherung der Erfüllung seiner politischen und sozialen Aufgaben zu rechtfertigen ist, ist eine Eingrenzung in den zulässigen Rahmen durch das Bundesverfassungsgericht geboten – soweit ein Betroffener (z. B. ein Steuerzahler, ein Empfänger staatlicher Sozialleistungen oder ein Gläubiger) Verfassungsbeschwerden einlegt.

Auch bei einer auf einfach-gesetzlicher Ebene geregelten Sanierung der Staatsfinanzen im Falle eines Staatsbankrotts darf der Staat aber seine Schulden auch nicht willkürlich reduzieren, sondern muss sie im Rahmen des unter Beachtung des Vorrangs der Sanierung der Staatsfinanzen „Möglichen“ (Leitsatz 2, Rn. 66, Rn. 70) erfüllen. Damit ist gemeint, dass der Staat sich selbst nur soweit einseitig seiner Schulden entledigen darf, wie es zu seiner Sanierung notwendig ist. Dafür dürfte den Staat gegenüber seinen Gläubigern nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zum Schutz des Grund- und Menschenrechts seiner Gläubiger auf Eigentum sowie der Rechtsstaatlichkeit zumindest eine Begründungspflicht treffen, nach welchen Berechnungen er betragsmäßig den notwendigen Sanierungsbeitrag der Gläubiger geschätzt hat.

Im Vergleich zu heute darf auch nicht übersehen werden, dass das Waldenfels-Urteil über eine besondere Situation geurteilt hat. Die Ordnung des Deutschen Reichs war gerade erst untergegangen und seine staatliche Ordnung aufgelöst; die Bundesrepublik Deutschland ist ausdrücklich durch eine staatliche Neuordnung entstanden (Rn. 45, Rn. 64). Das Waldenfels-Urteil stellte ausdrücklich klar, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Vermögensnachfolgerin des Deutschen Reiches ist, und dass sie zumindest nicht im gesamten dessen Funktionsnachfolgerin ist (Rn. 75+76). Damit ist die Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs.

Damals waren auch von entscheidender Bedeutung die totale Delegitimierung der Naziherrschaft (Rn. 76, Rn. 77) und die besonderen Lasten des Wiederaufbaus, des Lastenausgleichs und der Versorgung von Flüchtlingen, Kriegsopfern und Gefangenen (Rn. 63+64).

Aus dieser Sichtweise könnte den Gläubigern Deutschlands heute im Falle eines Staatsbankrotts vermutlich nur ein etwas geringerer Sanierungsbeitrag abverlangt werden als unmittelbar nach dem Ende der Nazidiktatur.

Das Waldenfels-Urteil lässt ein Stück weit auch Parallelen erkennen mit dem vor allem aus der brasilianischen Verfassung bekannten Rechtsgrundsatz der „widerlichen Schulden“, wonach durch eine Diktatur, durch Korruption oder anderes kriminelles Unrecht angehäufte Schulden unter bestimmten Umständen nicht zurückgezahlt werden müssen. Wer mit der Nazidiktatur Geschäfte gemacht hat, hat es nicht anders verdient gehabt, als nach der staatlichen Neuordnung einen relativ hohen Sanierungsbeitrag leisten zu müssen.

Das Waldenfels-Urteil ist jedoch auch zu einer Zeit ergangen, als Deutschland noch unter Besatzungsrecht stand. Dass die Bundesrepublik Deutschland nach der Vollendung der deutschen Wiedervereiningung wieder ein souveräner Staat ist, ist wiederum ein Argument dafür, dass im Falle eines heutigen Staatsbankrotts Deutschland seinen Gläubigern u. U. einen etwas höheren Sanierungsbeitrag abverlangen könnte als ein nicht voll souveräner Staat.

Damit die Wahrung dieser Grundsätze formell überhaupt durchgesetzt werden kann, darf es kein Staateninsolvenzverfahren geben, umso weniger eines, welches auf IWF-typische Strenge verpflichtet ist. Auch darum ist mindestens ein klarstellendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig, welches die Zustimmung zum ESM-Vertrag untersagt.

Wenn Gläubiger im Rahmen der auf Grund einer Staatsbankrottsituation erforderlichen Sanierung der Finanzen einen Teil ihrer Forderungen endgültig verlieren, ist dieser Verlust ihrer Forderungen ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG. Der Zeitpunkt des Grundrechtseingriffs liegt bei einer Sanierung der Staatsfinanzen auf Grund eines Staatsbankrotts jedoch grundsätzlich nicht im Zeitpunkt der Sanierung, also nicht in dem Zeitpunkt, in welchem ein Teil der Forderungen der Gläubiger endgültig entfällt, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die entscheidenden Handlungen ausgeübt werden, welche den Staatsbankrott herbeiführen (Rn. 71).

Der Zeitpunkt des Grundrechtseingriffs in die Rechte der Gläubiger, nämlich bei Herbeiführung der Konkurslage, ist auch für die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden entscheidend.

Wie vor allem in Abschnitt XI. dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, führt vor allem der europäische Finanzierungsmechanismus dazu, dass bereits in den ersten beiden Stufen bis zu 500,- Mrd. € der noch nicht akut in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Euro-Mitgliedsstaaten als Bürgschaftsinanspruchnahmen an die Gläubiger der bereits in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Euro-Staaten fließen, also vor allem an die Banken. So wird immer mehr Geld in die Spekulation gepumpt, denn Banken haben bei der Spekulation erheblich mehr Gewinnchancen als bei der Kreditvergabe an die Realwirtschaft, zumal in der Spekulation viel größere Geldmengen bewegt wer-den, was der europäische Finanzierungsmechanismus auch noch drastisch fördern würde. Solch ein Verhalten der Banken wird ja durch diesen Mechanismus gerade noch belohnt und damit aufs neue ermutigt. Der europäische Finanzierungsmechanismus nimmt den Staaten außerdem den Rest ihrer Möglichkeiten, Impulse für die Realwirtschaft zu setzen, wenn sich das schon für die Banken nicht mehr so lohnt. Hinzu kommen die IWF-Auflagen bzw. IWF-typischen Auflagen, welche die Sozialversicherungssysteme und den öffentlichen Dienst der Euro-Staaten zerstören und den Staat damit seiner sozialen und politischen Handlungsfähigkeit berauben würden. Und da der europäische Finanzierungsmechnismus aktiv massiv die finanzielle Austrocknung der Realwirtschaft fördert, mindert er damit deren Fähigkeit, zum Bruttoinlandsprodukt beizutragen deutlich, was die Zinsen für die deutschen Staatsschulden steigen lässt und damit auch Deutschland in den europäischen Finanzierungsmechanismus zwingt. Davon sind auf Grund der Höhe der Beträge vor allem der ESM und der Euro-Stabilisierungsmechanismus die entscheidende Schritte zur Herbeiführung der staatlichen Konkurslage in Deutschland.

Hinzu kommt der Umbau des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung, worunter vor allem das Ungleichgewichtsverfahren der EU-Kommission die Macht geben soll, über sanktionsbewehrte Empfehlungen in die gesamte Finanz-, Wirtschafts- und Lohnpolitik einzugreifen. Damit könnte die Kommission Steuersenkungen erzwingen, um Deutschland ins Staateninsolvenzverfahren zu bekommen.

Schließlich ist das Staateninsolvenzverfahren des ESM für die Staaten der Eurozone auch noch so vorgesehen, dass die Versammlung der privaten Gläubiger über die Auflagen für einen teilweisen Schuldenerlass entscheiden können soll. Selbst die Einsetzung einer neutralen Insolvenzverwaltung

wäre mit dem Waldenfels-Urteil unvereinbar, aber immer noch eher, wenn es nicht gerade der IWF mit seinem Interesse an der gezielten Zerstörung der Sozialsysteme oder die EU-Kommission mit ihrem Interesse am Ausverkauf der Behörden, an der Aufzwingung von Gentechnik und der Machtergreifung als EU-Wirtschaftsregierung wären, eine geringe Chance auf ein gewisses Maß an Interessenausgleich und an Grund- und Menschenrechtswahrung nicht nur im Verhältnis zwischen den Gläubigern, sondern auch zwischen Gläubigern und Einwohnern der Schuldnerstaaten. Wenn die privaten Gläubiger aber selbst über Auflagen und Schuldenerlass bestimmen könnten, würden diese natürlich stets versuchen, möglichst viele Auflagen mit möglichst wenig Schuldenerlass durchzusetzen, und mit jeder Auflage möglichst viel Staatseigentum zu einem möglichst geringen Preis zu erlangen. Dabei hätten vor allem Gläubiger, die im jeweiligen Schuldnerstaat auch wirtschaftlich tätig sind, ein Interesse daran, Steuersenkungen durchzusetzen, und daran, preiswert Behörden zu erwerben, um selbst nicht mehr so kontrolliert zu werden, dafür aber ihre Konkurrenten kontrollieren zu können. Durch Steuersenkungen als Teil der Auflagen wäre leicht sicherzustellen, dass der Schuldnerstaat auch durch teilweise Schuldenerlasse nicht so schnell aus dem Insolvenzverfahren heraus käme, jedenfalls nicht, solange aus ihm noch etwas herauszuholen wäre, was seine Gläubiger gebrauchen könnten. Das ist mit der Gerichtetheit auf die Zukunft statt der Abrechnung mit der Vergangenheit und mit dem Verbleib eines hinreichenden sozialen Spielraums für den Schuldnerstaat, wie im Waldenfels-Urteil gefordert, unvereinbar.

Und jetzt verlangt der Abschnitt „Fairness“ der Vereinbarung vom 24./25.03.2011 über die Merkmale des ESM auch noch ausdrücklich, dass selbst ein auch nur teilweiser Schuldenerlass der privaten Gläubiger gegenüber den Staaten nur das letzte Mittel sein darf (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden). In diesem Sinne möglichst vieler Auflagen für möglichst wenig Schuldenerleichterung würde auch Art. 12 ESM-Vertrag (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) ausgelegt, da die völkerrechtlichen Absichtserklärungen, welche dem Beschluss des ESM-Vertrags auf EU-Ebene voraus gingen, auch nach der WVRK zu den wichtigsten Auslegungshilfen gehören.

Es ist auch unvereinbar mit einem hinreichenden politischen Spielraum, zu dem auch ein hinreichender finanzieller Spielraum gehört, wenn eine Finanzjunta der privaten Gläubiger soviel wie möglich für so wenig Schuldenerlass wie möglich aus dem Land heraus holt, und darüber hinaus deren Möglichkeit Auflagen zu machen, noch nicht einmal explizit auf finanziell wirksame Auflagen begrenzt ist, sondern alle Entscheidungsbereiche von Legislative, Exekutive und Judikative um- fassen könnte.

Auch private Gläubiger sind Menschen, die des Mitgefühls fähig sind, auch wenn die Opfer der Auflagen vielleicht weit weg wohnen, auch wenn die Vertreter der Gläubiger Manager mit gewinnabhängigen Boni sein mögen, die sich einer gewissen prozentualen Renditeerwartung der Anteilseigner besonders verpflichtet fühlen mögen. Wo Menschen sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese aus Mitgefühl heraus handeln, selbst wenn sie nahezu diktatorische Macht erhalten. Selbst diese Chance auf Gnade für die Einwohner der Euroländer ist im Staateninsolvenzverfahren des ESM nicht vorgesehen, denn die Erwägungsgründe 2+3 verpflichten für die Anwendung des ESM-Vertrags ja gerade zu strengen Auflagen für alle Finanzhilfen. Dabei ist streng gemeint im Sinne von IWF-typisch (vgl. die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 10.05.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden)), also sämtliche Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierend. Private Gläubiger, welche milder wären, als es die IWF-Praxis ist, würden gegen das EU-Sekundärrecht zum ESM verstoßen, und wären damit möglicherweise selbst Sanktionen ausgesetzt, zumal vorgesehen ist, dass der ESM selbst über die Ausweitung seines Instrumentariums entscheiden können soll (Art. 19 ESM-Vertrag).

Art. 136 Abs. 3 AEUV und das geplante Staateninsolvenzverfahren des ESM für die Staaten der Eurozone sind dem Waldenfels-Urteils auf das extremste entgegengesetzt.

Der Gesetzgeber ist indes nicht vollständig gehindert an der Kodifizierung internationaler Regeln für den Staatsbankrott, aber nur in dem Spielraum, welchen das Waldenfels-Urteil, die Grundrechte, Strukturprinzipien und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes sowie die universellen Menschenrechte dem Gesetzgeber dazu lassen.

Art. 136 Abs. 3 AEUV mit seiner Blankett-Ermächtigung läuft dem Geist des Waldenfels-Urteils auf das drastischste entgegen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/042-gutachten