076. Bankenrettung, Griechenland, Europäischer Rat, EZB, Menschenrechte, Portugal, Spekulation, Hunger, IWF

XI.10 Gutachten bestätigt Überdimensionierung von Griechenland-Hilfe EFSM und EFSF selbst im Vergleich zur Bankenrettung

Das Gutachten „Überschuldung und Staatsinsolvenz in der Europäischen Union“ des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft vergleicht im Abschnitt „2.2.4 Pauschaler Bailout der Anleger“ auf S. 12 die Gesamthöhe von Griechenland-Hilfe, EFSM und EFSF von (110,- Mrd. € + 750,- Mrd. € =) 860,- Mrd. € mit der Gesamthöhe der Forderungen von Banken der Eurozone gegenüber den Staaten Griechenland, Irland, Portugal und Spanien von 254,- Mrd. € und erkennt das Gesamtvolumen aus dieser Perspektive als überhöht.

Leider beleuchtet es nicht weiter, aus welchen anderen Interessen die „Rettungspakete“ so groß gewählt wurden. Es geht nur völlig unzureichend auf die Machtinteressen und gar nicht ernsthaft auf die Interessen am Ausverkauf von Behörden und Sozialstaat ein. Es beleuchtet in keiner Weise die Interessen, immer neue Anlässe zu finden, um Kommission, IWF und privaten Gläubigern die Gelegenheit zu geben, in die Schuldnerstaaten durch Auflagen hinein zu regieren und zu legislieren – insbesondere durch den europäischen Finanzierungsmechanismus und durch den Umbau des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung.

Das mag daran liegen, dass der Gutachtenauftrag diese für eine verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidenden Punkte nicht mit umfasst haben mag.

Und die Verleihkapazität von EFSF + ESM zusammen soll nun nach dem Gipfel vom 30.03. 2012 auch noch auf 700,- Mrd. € erhöht werden, was einer Gesamthöhe von Bürgschaftsrah- men für die EFSF und Kapital für den ESM von 2.100,- Mrd. € entspricht (Abschnitte IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

XI.11 Überrumpelung des Europäischen Rats ?

Das Gutachten „Überschuldung und Staatsinsolvenz in der Europäischen Union“ des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft kritisiert im Abschnitt „2.1.2 Europäischer Rettungsschirm“ die unglaubliche Geschwindigkeit, mit welcher der „Euro-Rettungsschirm“ auf EU-Ebene durchgedrückt wurde:

„Im Unterschied zum Hilfspaket für Griechenland, über das monatelang verhandelt wurde, ist der quantitativ sehr umfassende Rettungsschirm fast über Nacht, jedenfalls innerhalb weniger Tage, er-dacht und beschlossen worden. Bei einem relativ kurzfristig einberufenen besonderen Treffen der Staats- und Regierungschefs der Eurogruppe am Freitag, den 7. Mai 2010, erläuterte der Präsident der EZB die zugespitzte Lage an den Finanzmärkten und verglich sie mit der Reaktion der Märkte im September 2008, als die Bank Lehman Brothers zusammengebrochen war. In der Sitzung kam man überein, einen Auftrag an die Kommission zu erteilen, bis zum außerordentlichen Treffen des Ecofin am 9. Mai 2010 einen Vorschlag für einen Europäischen Finanziellen Stabilisierungsmechanismus vorzulegen. In der Ecofin-Sitzung am 9./10. Mai ging es dann weniger um die quantitative Dimension des Rettungsschirms als um Fragen, wie die Finanzhilfen der Mitgliedstaaten organisiert werden sollten.“

Das erweckt den Eindruck, dass eine sorgfältige Untersuchung über die Höhe des tatsächlichen Finanzbedarfs und über den Sinn von Bailouts in der kurzen Zeit gar nicht möglich war. Insbesondere hätte es sich angesichts der Haushaltshoheit der nationalen Parlamente, wie sie auch in den Mitgliedsländern der Eurozone gilt, angeboten, erst einmal eine Debatte in den Parlamenten und mit dem Volk zu führen, um zur bestmöglichen Lösung zu kommen. Zusammen mit der in Abschnitt XI.9 dieser Verfassungsbeschwerden thematisierten völlig übertriebenen Darstellung der Risiken für die Gemeinschaftswährung drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass es um die Überrumpelung zumindest eines Teils, wenn nicht gar aller, Regierungschefs, zumindest aber der Parlamente und der Bevölkerungen, der Eurozone ging hinsichtlich des Ob von EFSM und EFSF, hinsichtlich der Höhe der Staatsbürgschaften und hinsichtlich der zulässigen Inhalte der Auflagen für Kredite und Bürgschaften.

Das Amt eines Regierungschefs gehört zu den höchsten Ämtern der Exekutive im Staat, und es ist demokratisch legitimiert über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) fast so nah am Wähler wie die über die Bundestagswahl bestimmten Abgeordneten. Bereits darum und darüber hinaus auf Grund der Völkerfreundschaft gebührt den Regierungschefs Respekt. Aber gerade aus diesem Respekt heraus verbietet sich der Respekt vor Verhaltensweisen, die dazu geeignet sind, die Regierungschefs im Europäischen Rat Initiativen zustimmen zu lassen, denen sie bei reiflicher Überlegung niemals bewusst zugestimmt hätten. Wer auch immer dafür verantwortlich sein mag.

XI.12 Mehrheit des Volkes will nicht für Schulden anderer Staaten zahlen

Das ARD-Magazin Kontraste untersuchte die Frage, welche Auswirkungen die Einführung von Volksentscheiden auf Bundesebene auf die Entscheidung aktueller Kontroversen hätte. Dabei kam heraus (bei fast auf die Sekunde genau der 7. Minute des insgesamt 7 min 51 sek langen Beitrags, dass 69% der Befragten in gar keiner Weise für die Schulden anderer Staaten aufkommen wollen. 0,- € ist ein großer Unterschied zu bis zu 148,- Mrd. € allein beim Euro-Stabilisierungsmechanismus. Die Beschwerdeführerin hat den Beitrag unter dem folgenden Link gefunden:

www.videogold.de/der-souveraen-ist-das-volk-was-bringen-uns-volksentscheide

Der taz-Artikel „Deutsche lehnen Eurobonds ab“ vom 03./04.09.2011 zeigt ähnliche Mehrheiten dagegen. Demnach lehnen laut „Deutschlandtrend“ - Umfrage von infratest 66 % der Deutschen Eurobonds ab. 74% sind der Meinung, die Märkte, und nicht die Politik, sollten über die Zukunft des Euro entscheiden.

www.taz.de/1/taz/digitaz/artikel?ressort=wu&dig=2011%2F09%2f03%2Fa0171&cHash=492db9ed9a

XI.13 Chefvolkswirt der EZBenthüllt europäischen Finanzierungsmechanismus als Bankenrettungsschirm

Laut dem Spiegel-Artikel „Kritik an Staatshilfen Notenbanker warnt vor 'Riesenrettungsschirm' “ vom 11.02.2011 hat der Chefvolkswirt der Europäischen Zentralbank EZB, Jürgen Stark, vor den Inflationsgefahren durch einen „Riesenrettungsschirm“ für die internationalen Banken und den damit verbundenen Inflationsgefahren gewarnt. Selbst der Chefvolkswirt der EZB erkennt also an, dass der europäische Finanzierungsmechanismus in erster Linie der Bankenrettung dient und nicht etwa der Rettung von Griechenland, Irland oder anderen Staaten. Denn was sonst als den „Euro- Rettungsschirm“ mit seinen 750,- Mrd. € könnte er mit dem „Riesenrettungsschirm“ gemeint haben? Siehe auch die Abschnitte XI.1 und XI.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

Herr Stark erläuterte auch, dass es nicht der „grundlegenden Funktionsweise“ des Finanzsystems entspreche, wenn man es „gegen alle Risiken“ versichere. Das bedeutet im Klartext, dass es mit einer Marktwirtschaft nicht zusammen passt, wenn man die Banken vor dem Wettbewerb schützt. Er sehe noch kein Umdenken in der Politik und noch keinen Mentalitätswandel im Finanzsystem hinsichtlich der Rolle der Banken als „Finanzierer der Realwirtschaft“. Damit bestätigt er durch die Blume auch, dass der europäische Finanzierungsmechanismus die Spekulationswirtschaft und eben nicht die Realwirtschaft subventioniert. Schließlich sprach Herr Stark das Problem an, dass viele Banken immer noch zu groß seien, um sie in Insolvenz gehen zu lassen. Das ist ein indirektes Plädoyer für die Entflechtung aller Banken, die sonst „too big to fail“ sein könnten.

www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,744909,00.html

XI.14 Experten des UNO-Menschenrechtsrats bestätigen Vorrang für arme und verletzliche Bevölkerungsgruppen und Menschenrechtsansatz zur Lösung der Wirtschafts-, Finanz- und Schuldenkrise sowie das Rückschrittsverbot bzgl. der sozialen universellen Menschenrechte

Mehrere Pressemitteilungen von unabhänigigen Experten des UNO-Menschenrechtsrats bestätigen, dass der Rang und die Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte ein entscheidender Teil zur Lösung der Wirtschafts-, Finanz- und Schuldenkrise ist, und dass die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen aus menschenrechtlicher Sicht dabei Vorrang haben müssen.

Laut der Pressemitteilung „UN expert urges Solomon Islands to break cycle of aid dependency“ der Vereinten Nationen vom 22.02.2011 empfahl Cephas Lumina, der unabhänigige Experte des UNO-Menschenrechtsrats für die Auswirkungen der Auslandsverschuldung auf den Genuss der Menschenrechte, den Solomoneninseln, dass Maßnahmen für die Anziehung ausländischer Investitionen so ausgerichtet sein sollten, dass die Erträge mehr der Bevölkerung, vor allem den Ärmsten, zugute kommen, und nicht einseitig die Investoren bereichern. Der Konjunktiv Imperfekt wurde offenbar aus Respekt vor der nationalen Souveränität gewählt. Denn die universellen Menschenrechte geben zu erreichende Ziele vor, den Staaten muss aber genug Freiheit bleiben, wie sie diese erreichen. An der Empfehlung von Herrn Lumina zeigt sich auch die auf einen fairen Ausgleich gerichtete Unteilbarkeit der Menschenrechte. Das Menschenrecht auf Eigentum der Investoren hat er in seiner Empfehlung ebenso berücksichtigt wie die auf den Solomoneninseln zum Teil noch sehr unzureichend verwirklichten sozialen Menschenrechte. Die neueste abschließende Stellungnahme des Fachausschusses der Vereinten Nationen zum UNO-Sozialpakt bzgl. der Solomoneninseln zeigte gravierende Mängel vor allem im Gesundheitswesen auf. Daher ist die Tendenz von Herrn Luminas Empfeh- lung, bzgl. der Solomoneninseln die Erträge vorrangig den Ärmsten (also mehr als der übrigen Bevölkerung und mehr als den Investoren) zugute kommen zu lassen, auch vor dem Hintergrund der Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte nachvollziehbar.

Pressemitteilung von Herrn Lumina:

www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=37587&Cr=development+assistance&Cr1=

Die Pressemitteilung „Ireland's vulnerable groups most threatened by financial crisis, warns UN expert“ vom 21.01.2011 zeigt den Vorrang für besonders verletzliche Bevölkerungsgruppen auch bzgl. Maßnahmen für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung. So sagte Magdalena Sepulveda, unabhänigige Expertin des UNO-Menschenrechtsrats zu Menschenrechten und extremer Armut:

„Human rights must be particularly protected in times of economic uncertainty. When designing and implementing policy measures aimed at recovery, the authorities must assess their impact on the most vulnerable groups; consider their appropriateness; and examine alternatives aimed at protec-ting such groups as a matter of priority.“

www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=37341&Cr=poverty&Cr1=

Frau Sepulveda betonte also, dass die Staaten ihrer Schutzpflicht für die Menschenrechte in besonderem Maße in wirtschaftlich unsicheren Zeiten nachkommen müssen. Wie dies erfolgt, liegt in der souveränen Macht der Staaten. Das Ergebnis des vorrangigen Schutzes für verletzliche Bevölkerungsgruppen hingegen folgt verbindlich aus dem Ranganspruch und aus der Unteilbarkeit der Menschenrechte. Für die Bevölkerungsgruppen, für welche die Menschenrechte bisher am wenigsten er- füllt sind, muss vor allem für den Schutz mehr getan werden als für andere, wobei den Staaten auf Grund ihrer Souveränität ein weiter Spielraum bleibt, wie genau sie das erreichen.

Frau Sepulveda nennt in ihrer Pressemitteilung als Bevölkerungsgruppen, welche von der Finanzkrise in Irland besonders betroffen sind, vor allem Kinder, daneben Alleinerziehende, Behinderte, Migranten, Wanderarbeiter, Obdachlose, Arbeitnehmer unterhalb der Armutsgrenze („working poor“), Bewohner ländlicher Gegenden, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die erschreckend hohe Kinderarmutsrate betonte sie besonders. Die Bezugnahme auf die Kinderarmutsrate zeigt, dass es Frau Sepulveda im besonderen um den Schutz der sozialen Menschenrechte der verletzlichen Bevölkerungsgruppen geht.

Frau Sepulveda äußerte sich besonders besorgt bzgl. der Auswirkung von Ausgabenkürzungen bei sozialer Sicherung und bei öffentlichen Dienstleistungen und warnte in diesem Zusammenhang:

„The reductions will mean a decline in services and an increase in costs to access them, leading to further poverty an social exclusion. Retrogressive measures in the enjoyment of economic, social, and cultural human rights need to be fully justified in the context of maximum available resources.“

Und im Hinblick auf die verletztlichen Bevölkerungsgruppen sagte sie:

„The substantial cuts in child payments and services in recent budgets can exacarbate their situation, leading to an increase in the worringly high child poverty rates. This would represent a major step backward for Ireland.“

Sie bestätigte damit das Rückschrittsverbot bzgl. der sozialen universellen Menschenrechte und die Beweislast des Staates dafür, ob solche Rückschritte im Hinblick auf das Maximum der verfügbaren Mittel unvermeidbar sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Geld- und Sachleistungen für Kinder legte. In dem Wort „need“ (und eben nicht „should“) kommt klar zum Ausdruck, dass diese Beweislast hinsichtlich des grundsätzlichen Rückschrittsverbots bzgl. der sozialen universellen Menschenrechte aus Art. 2 UNO-Sozialpakt bei den Staaten liegt.

Frau Sepulveda lobte ausdrücklich den Einsatz der Gemeinden und zivilgesellschaftlicher Organisationen in Irland und betonte die Notwendigkeit der Einbindung der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen in die Entscheidungsfindung bzgl. öffentlicher Dienstleistungen. Nichtsdestotrotz sollten diese laut Frau Sepulveda nicht als Ersatz für die staatliche Verpflichtung zur Verfügungstellung qualitativer öffentlicher Dienstleistungen angesehen werden.

Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass es z. B. einen nach Art. 2 UNO-Sozialpakt grundsätzlich untersagten Rückschritt darstellt, wenn die Sicherstellung der Ernährung ärmerer Bevölkerungsschichten in hinreichender Qualität, Menge, sowie kulturell akzeptabel und giftstofffrei, wie es nach Art. 8 des Allgem. Kommentars Nr. 12 zum UNO-Sozialpakt den Wesensgehalt des Menschen-rechts auf Nahrung ausmacht, durch kommunale oder zivilgesellschaftliche Tafeln oder Suppenküchen statt durch hinreichend hohe Sozialhilfe, Kindergeld oder Arbeitslosenunterstützung erfolgt, unabhängig von der Qualität der jeweiligen Tafel oder Suppenküche.

Es fällt auf, dass unter den besonders verletzlichen Gruppen weder Bankmitarbeiter, noch deren Aktionäre, noch allgemein die Gläubiger der Staaten oder Spekulierende genannt werden, dass aber die Notfallkredite zumindest für Griechenland und für Irland besonders Banken und Gläubigern der Staaten sowie Spekulierenden zugute kommen. Siehe hierzu vor allem die Abschnitte XI.1 bis XI.5 sowie XI.13 dieser Verfassungsbeschwerden.

Weder Herr Lumina noch Frau Sepulveda haben sich gegen die Bankenrettung als solche geäußert, wohl aber wird aus Frau Sepulvedas Mitteilung offensichtlich, dass die Bankenrettung so zurückhaltend bleiben muss, dass für den vorrangigen Schutz der verletzlichen Bevölkerungsgruppen im Rahmen der Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung noch genug Geld bleibt, und dass es keine Rückschritte bei der Verwirklichung der sozialen universellen Menschenrechte gibt, es sei denn, dass nachweislich die Gesamtmenge der verfügbaren Mittel incl. der Mittel zur Bankenrettung nicht ausreicht, um Rückschritte bei der Verwirklichung der sozialen Menschenrechte zu vermeiden. Es müssen also erst so viele Mittel bereit gestellt werden, wie es erforderlich ist, um solche Rückschritte zu vermeiden. Erst was darüber hinaus geht, darf für andere Zwecke als für die Verwirklichung der sozialen Menschenrechte, wie z. B. für die Bankenrettung, verwendet werden.

Deutlich ist auch die Signalwirkung, welche der Menschenrechtsrat mit der Auswahl der zu untersuchenden Staaten gesetzt hat. Die unabhängige Expertin zu Menschenrechten und extremer Armut war in Irland als einem Land, welches noch nicht zu den ärmsten der Welt gehört. Das zeigt, dass beim UNO-Menschenrechtsrat die Besorgnis bestehen muss, dass durch die derzeitigen finanziellen Prioritäten, die sich gerade von den verletzlichen Bevölkerungsgruppen abwenden, Irland auf dem Weg in die extreme Armut zumindest eines Teils seiner verletzlichen Bevölkerungsgruppen ist.

Und dass der unabhänigige Experte für die Auswirkungen der Auslandsverschuldung die Solomeninseln besucht hat, ein Land, in welchem sich eine Vielzahl technischer Berater laut seiner Pressemitteilung selbst in Ministerien breit machen, setzt ein starkes Signal, dass selbst arme und verschuldete Länder sich das Regieren nicht von ihren Geldgebern abnehmen lassen dürfen (siehe Art. 25 UNO-Zivilpakt, die dem Art. 38 GG bei universellen Menschenrechten in etwa entsprechende Vorschrift).

XI.15 europäischer Finanzierungsmechanismus dient Bankenrettung – Beispiel Portugal

Auf seiner Sitzung am 17.05.2011 beschloss der Ecofin-Rat (die Wirtschafts- und Finanzminister im Ministerrat) einen Notfallkredit für Portugal (Az. PR CO 28 sowie 10191/11). Es handelt sich um 78,- Mrd. €, wovon je 26,- Mrd. € vom EFSM, vom EFSF und vom IWF kommen.

In dieser Summe enthalten sind ausdrücklich Anstrengungen zur Bankenrettung („efforts to safe- guard its financial industry“). Das Paket enthalte ein Bankenunterstützungsschema von 12,- Mrd. € für den Fall, dass Marktlösungen nicht ausreichten. Von den 78,- Mrd. € scheint also eine in der Pressemitteilung des Ministerrats nicht genannte Summe in die akute Bankenrettung zu fließen und zusätzlich 12,- Mrd. € in die präventive.

www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/121983.pdf

Laut Nr. 2.1 des Memorandum of Understanding zu Portugal (Abschnitt IV.5.9 dieser Verfassungsbeschwerden) sind außerdem als Kreditauflage 35,- Mrd. € portugiesische Staatsbürgschaften für neue Bankanleihen vorgesehen.

Zu den Auflagen gegen die Portugiesen gehört laut dem taz-Artikel „Hartz IV für Portugal“ vom 06.05.2011 neben der Privatisierung von zwei Energiefirmen und der Fluggesellschaft TAP die Kürzung von Renten und Arbeitslosenhilfe sowie die Einführung eines Systems wie bei Hartz IV.

Für eine genauere Betrachtung siehe Abschnitt IV.5.9.

XI.16 europäischer Finanzierungsmechanismus fördert Spekulation – siehe Griechenland

Dieser Abschnitt soll am Beispiel der Spekulation um die Griechenlandhilfe zeigen, dass solche Mechanismen die Spekulation fördern, was für den betragsmäßig deutlich größeren Euro-Rettungsschirm und den ESM natürlich umso mehr gilt.

Laut dem Artikel „fragwürdige Finanzgeschäfte Griechen wetten auf eigene Pleite“ der Süddeut- schen Zeitung vom 24.03.2010 soll die griechische Postbank im August 2009 Credit Default Swaps (CDS) für 1,- Mrd. € erworben habe, was damals 12,5 % aller weltweiten CDS entsprochen habe. Bis incl. Dezember 2009 seien die CDS wieder veräußert worden mit einem Gewinn von 35,- Mio. €.

www.sueddeutsche.de/geld/fragwuerdige-finanzgeschaefte-griechen-wetten-auf-eigene-pleite-1.17818

CDS haben ursprünglich einmal den Sinn gehabt, dass man als Kreditgeber damit auf den Ausfall seiner eigenen Kreditforderungen wettet, sind also als eine Art Kreditausfallversicherung gedacht. Dadurch, dass man diese CDS aber beliebig handeln kann, und dass man sie auch bzgl. der Risiken von Forderungsausfällen beliebiger Gläubiger abschließen kann, nicht nur bzgl. der eigenen, sind sie zu einem beliebten Spekulationsobjekt geworden. Ihre Preisentwicklung ist ein gewichtiges Indiz dafür, für wie hoch das Risko des Ausfalls von Kreditforderungen gegenüber bestimmten Schuldnern gehalten wird, ebenso das Volumen, in welchem CDS bzgl. Forderungen gegenüber einem bestimmten Schuldner abgeschlossen werden. Steigen die Preise für CDS, so werten Analysten das oft als ein Zeichen dafür, dass „die Märkte“ das Vertrauen in bestimmte Schuldner verloren haben. Im Falle Griechenlands hat dies entscheidend mit dafür gesorgt, dann wirklich das Vertrauen in den Schuldner Griechenland zu verringern. Und die griechische Postbank war zumindest von August bis Dezember 2009 einer der größeren Akteure dabei.

Laut dem Artikel „Accusations of Treason in the Greek Parliament“ von Covering Delta vom 29.05. 2011 hat auch das „short selling“, also das Abschließen von Verkaufsverträgen vor dem Erwerb, über griechische Staatsanleihen, das Vertrauen in die griechische Zahlungsfähigkeit untergraben. Daran sollen ausländische Großbanken wie z. B. Goldman Sachs, JP Morgan, RBS, HSBC, UBS, Deutsche Bank und Societe General beteiligt gewesen sein.

http://coveringdelta.wordpress.com/2011/05/29/accusations-of-treason-in-the-greek-parliament

Laut dem Covering Delta – Artikel wären die CDS, hätte die griechische Postbank sie nicht Ende 2009 veräußert, heute 27,- Mrd. $ wert. Hätte die Postbank die CDS behalten, dann könnte der damit erzielte Gewinn zumindest teilweise für den Schuldendienst des Staates verwendet werden. Stattdessen verkaufte sie die CDS an die Firma IJ Partners, welche nun die Wertsteigerung der CDS genossen hat. Zu deren Vorstand gehört laut Covering Delta die ehemalige IWF-Ökonomin Miranda Xafa gehört, welche ausgerechnet zwischen Griechenland und IWF vermittelt hat, und ebenfalls Jose Maria Figueres, welcher in einer separaten NGO mit Andreas Papandreou jr., dem Bruder des griechischen Premierministers zusammenarbeite.

Der Artikel von Covering Delta zeigt, welches Potential besteht schon bei Notfallkrediten von 110,- Mrd. € dafür besteht, die Kreditwürdigkeit von Staaten über CDS und short sellings mit verhältnismäßig geringem Einsatz nach unten und den Zinssatz, zu welchem Staaten sich noch verschulden können, nach oben zu treiben. Es verdeutlicht auch die Gefahr von Insidergeschäften, und dass über personelle Verbindungen selbst die IWF-Kreditauflagen in den Dienst der Interessen bestimmter Gläubiger und Spekulanten gestellt werden können. Ganz abgesehen vom Staateninsolvenzverfahren, wo die Staaten dann direkt den Auflagen der privaten Gläubiger unterworfen werden sollen, wo noch nicht einmal mehr der Zustimmungsvorbehalt des Ministerrats als ausdrücliche Notbremse genannt wird.

Laut dem Artikel „Griechenland soll sich arm gerechnet haben“ der Welt vom 21.01.2012 wird in Griechenland strafrechtlich ermittelt gegen den ehemaligen griechischen Regierungschef Giorgos Papandreou und dessen damaligen Finanzminister George Papaconstantinou wegen des Verdachts, dass diese Griechenlands Defizitzahlen für 2009 überhöht präsentiert haben, um das Land unter die Griechenlandhilfe zu zwingen.

www.welt.de/politik/ausland/article13826544/Griechenland-soll-sich-arm-gerechnet-haben.html?print=true#reqdrucken

Laut dem offenen Brief von Mikis Theodorakis (siehe auch Abschnitte IV.5.3 dieser Verfassungs-beschwerden) hat die damalige griechische Regierung das Defizit künstlich von 9,2 % auf 15 % des BIP explodieren lassen und die Kreditwürdigkeit des Landes danach systematisch heruntergeredet.

www.griechenland-blog.gr/2012/mikis-theodorakis-spricht-von-verschwoerung-gegen-griechenland/6730

XI.17 Bankenrettung direkt durch die EZB

Laut dem taz-Artikel „Euro-Spekulanten verlieren Wette“ vom 3.12.2010 hatte die EZB bis von Mai 2010 bereits 67,- Mrd. € in den Erwerb von Staatsanleihen investiert.

Laut dem taz-Artikel „EZB braucht mehr Kapital“ vom 15.12.2010 hatte sie bis dahin schon Staatsanleihen von Staaten der Eurozone von rund 72,- Mrd. € in ihre Bilanzen aufgenommen und drängte die Staaten der Eurozone auf Grund der damit verbundenen Ausfallrisiken auf eine Kapitalerhöhung für die EZB.

Am 06.05.2011 meldete MM News „Griechenland: Austritt aus der Eurozone“.

www.mmnews.de/index.php/wirtschaft/7770-griechenland-austritt-aus-euro-zone?tmpl=component&print=1&layout=default&page=

Demnach gab es am 06.05.2011 ein Treffen der Finanzminister der EU bzw. der Eurozone in Luxemburg (dem Sitz der EFSF, Anmerkung der Beschwerdeführerin) angesichts der griechischen Überlegung, die Eurozone zu verlassen. Der Artikel von MM News zeigt das Interesse von Banken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten (siehe auch Abschnitt XI.5 dieser Verfassungsbeschwerden) an der Verhinderung eines auch nur teilweisen Ausfalls ihrer Forderungen gegenüber Griechenland. Er zeigt zugleich auf, dass die EZB griechische Staatsanleihen von schätzungsweise 40,- Mrd. € erworben hatte.

Laut dem taz-Artikel „eine Gefahr für alle“ vom 11.05.2011 hatte die EZB bis dahin 76,- Mrd. € in Staatsanleihen investiert. Laut Marktteilnehmern, so die taz, seien es ausschließlich portugiesische, irische und griechische Staatsanleihen gewesen. Außerdem verleiht die EZB in noch deutlich größerem Umfang Geld an die Banken in Staaten mit Zahlungsproblemen, da bei sinkender Kreditwürdigkeit von Staaten auch die in diesen Staaten beheimateten Banken schwieriger Kredit von anderen Banken erhalten. Allein an irische Banken habe die EZB Darlehen in Höhe von 111,- Mrd. € gegeben. Der taz-Artikel sagte ausdrücklich: „Ohne die täglichen Liquiditätshilfen der EZB wären die Banken in Irland, Griechenland, Portugal und Spanien längst zusammengebrochen.“

Nach Art. 20 von Protokoll 4 zu den Verträgen der EU kann der Rat der EZB beschließen, das geldpolitische Instrumentarium auszuweiten. Nach lex specialis dürften dabei alle geldpolitischen Instrumente in Betracht kommen, welche nicht ausdrücklich schon in Protokoll 4 untersagt sind. Die Vergabe von Darlehen an die EU, deren Mitgliedsstaaten etc. ist also auch über Art. 20 von Protokoll 4, nicht möglich, weil es ausdrücklich durch Art. 21 untersagt ist.

Am 14.05.2010 hat der EZB-Rat beschlossen (Az. EZB/2010/5 und 2010/281/EU), der EZB und den nationalen Zentralbanken, den Erwerb von Anleihen der Staaten der Eurozone auf dem Sekundärmarkt zu erlauben. Staatsanleihen als Sicherheiten zu akzeptieren, war auch schon vorher möglich. Der Beschluss vom 14.05.2010 bedeutet eine Ausweitung des geldpolitischen Instrumentariums der EZB und erklärt, warum diese heute so hohe Beträge an griechischen Staatsanleihen in ihrem Vermögen hat.

Nach Art. 33 Abs. 1 von Protokoll 4 hat die EZB von ihren Gewinnen 80% an ihre Anteilseigner (die nationalen Zentralbanken der Staaten der Eurozone) auszuschütten und 20% in eine Rücklage ein- zustellen, welche dafür da ist, etwaige Verluste der EZB zu decken, um Nachzahlungen der nationalen Zentralbanken zu vermeiden (Art. 33 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 5 von Protokoll 4).

Solange die EZB Staatsanleihen nicht zu einem überhöhten Preis erwirbt und diese nicht mit einem überhöhten Wert als Sicherheiten akzeptiert, und solange sie für das Risiko des Ausfalls dieser Staatsanleihen selbst genug Rückstellungen bildet, mag dies alles für die EZB beherrschbar sein.

Es zeigt jedoch, in welchem Umfang die EZB bereits zur Bankenrettung eingesetzt wird, denn die, von denen die EZB und die nationalen Zentralbanken da gebrauchte Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt erwerben, sind ganz überwiegend Banken. Da das im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) zulässige Maß an Bankenrettung durch die Soffin, die Griechenlandhilfe und die EFSF mit Stand vom 07.09.2011 bereits ausgeschöpft ist, ist es dies durch die Ausweitung des Instrumentariums der EZB und der nationalen Zentralbanken zum Erwerb von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt umso mehr, und wird das zulässige Maß durch den europäischen Finanzierungsmechanismus umso mehr überschritten.

Wenn die EZB auf dem Sekundärmarkt Anleihen von heute in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Staaten der Eurozone erworben hat, dann ist damit zu rechnen, dass sie dies auch tun wird, wenn Deutschland in Liquiditätsschwierigkeiten kommt.

Dadurch, dass die EZB selbst Gläubigerin der Staaten wird, an deren Kreditauflagen im Rahmen von EFSM, EFSF und ESM sie mitwirkt, bekommt sie ein Eigeninteresse, möglichst viel aus den Staaten herauszuholen, damit ihre Forderungen beglichen werden, was sich am deutlichsten bei der Einbeziehung der Sozialversicherung in die Insolvenzmasse im Rahmen der rigorosen Schuldentragsfähigkeitsanalyse auswirken dürfte.

Der taz-Artikel „EZB stemmt sich gegen die Krise“ vom 05.08.2011 gibt weitere entscheidende Hinweise darauf, warum die EZB Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt kauft, jetzt auch noch spanische und italienische.

www.taz.de/digitaz/artikel/?ressort=wu&dig=2011%2F08%2F05%2Fa0090&cHash=11ff6a5ba4

Demnach hat Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso in einem „Brandbrief“ nicht nur die schnelle Umsetzung der Beschlüsse des Gipfel vom 21.07.2011 (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden) und eine mögliche Aufstockung der EFSF bzw. ESM gefordert, sondern auch die „Brückenfunktion“ der EZB bis zur Einführung des ESM betont.

Die EZB kann, wenn sie Anleihen auf dem Sekundärmarkt erwirbt, den betreffenden Staaten dafür keinerlei politische Auflagen machen – anders, als dies für den ESM vorgesehen ist (Abschnitte III.22 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Das Wort „Brückenfunktion“ ist jedoch entlarvend. Denn durch das Einspringen der EZB soll sichergestellt werden, dass es vor Inkrafttreten des ESM bei den Staaten der Eurozone zu keinem einzigen souverän, demokratie- und menschenrechtskonform im Sinne des Waldenfels-Urteils bewältigten Staatsbankrott kommt. Denn jeder Staat der Eurozone, welcher sich eines beträchtlichen Teils seiner Schulden vor Inkrafttreten des ESM entledigen würde, wäre mangels hinreichender Liquiditätsprobleme nicht so schnell wie geplant unter den ESM zu zwingen.

Die „Brückenfunktion“ der Staatsanleihekäufe der EZB auf dem Sekundärmarkt zeigt sich auch in Art. 2 bis 4 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden), wonach die Staaten, die sich Geld von internationalen Banken wie auch der EZB geliehen haben, noch zusätzlich Auflagen von der Kommission bekommen, die allerdings nur mit Beschämungseffekt bewehrt sind (anders als bei Art. 6 der gleichen EU-Verordnung).

Dass die Anleihenkäufe durch die EZB mehr der Absicherung von Großbanken dienen als den Einwohnern der Staaten, zeigt auch das entsprechende Lobbying z. B. von Citibank und Goldman Sachs, die zugleich auch zu den größeren Anbietern von Credit Default Swaps bzgl. Griechenland gehören (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden). Zu Goldman Sachs siehe Abschnitt IV.10 dieser Verfassungsbeschwerden. Zur Citibank siehe unter dem folgenden Link:

www.deutsche-mittelstands-nachrichten.de/2011/11/32429/

XI.18 Hungernde dreifach im Würgegriff von kleiner Vertragsänderung und ESM

Dieser Abschnitt ist relevant für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden angesichts des Anspruchs der Beschwerdeführerin aus dem grundrechtsgleichen Wahlrecht, dass es den Bundestagsabgeordneten auch bzgl. der verbleibenden Geldmittel noch möglich sein muss, ihrem Gewissen zu folgen (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG).

Die Süddeutsche Zeitung hat am 24.07.2011 ein Interview mit Prof. Dr. Jean Ziegler sowie dessen Rede, welche nicht zuletzt auch aus Rücksicht auf die Befindlichkeiten schweizerischer Gentechnik- und Bankeneliten auf den Salzburger Festspielen nicht gehalten werden durfte, veröffentlicht.

www.sueddeutsche.de/kultur/jean-ziegler-im-gespraech-empoert-euch-1.1124101

www.sueddeutsche.de/ziegler

Laut Prof. Dr. Ziegler ist das Jahresbudget des Welternährungsprogramms seit Beginn der Finanzkrise um mehr als die Hälfte gesenkt worden, es liege nur noch bei 2,8 Milliarden. Pro Jahr und weltweit. Äthiopien, Somalia und Kenia haben heute keine Nahrungsmittelnotvorräte mehr. Nicht einmal für genug Bewässerung reicht es. Das ist das gleiche Äthiopien, welches vom IWF genüsslich zum Ausverkauf seiner Nahrungsmittelnotvorräte gezwungen worden war.

Damit in der akuten Hungerkrise des Jahres 2011 in den in diesem Abschnitt genannten Ländern niemand verhungern muss, hatte das Welternährungsprogramm 180,- Millionen € zusätzlich an Spenden gefordert, es kamen jedoch bis zum damaligen Interview nur 58,- Millionen € zusammen.

Im Vergleich dazu eine Soffin mit 480,- Mrd. € und ein ESM mit erst einmal abrufbaren 1.500,- Mrd. € (siehe Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden), der auch noch selbst ohne weitere Zustimmung jeglichen nationalen Parlaments über die beliebige Erhöhung seiner eigenen Mittel entscheiden können soll.

Würde man die Höhe der zum Zeitpunkt des Interviews vom WFP geforderten Geldmittel für Äthiopien, Somalia und Kenia definieren als eine Hungerkatastropheneinheit, so ließen sich mit den Geldmitteln, welche man EFSF und ESM erst einmal zur Verfügung stellen will, (2.100.000.000.000 / 180.000.000 =) 11.666,67 Hungerkatastropheneinheiten bewältigen. Anders gesagt, wer den ESM geschehen lässt, nimmt hin, dass die Menschen bzgl. der nächsten 11.666,67 Hungerkatastropheneinheiten ohne Hilfe dastehen, weil das Geld schon vom ESM gebraucht wird, falls, was unwahrscheinlich ist, der ESM sich nicht noch die eine oder andere Erhöhung genehmigt, wodurch entsprechend mehr Geld für die Hungernden fehlen würde. Das deutsche Bundesverfassungsgericht entscheidet im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden wieder einmal indirekt mit den Erhalt des Potentials zur Bewahrung von Millionen Menschenleben.

Dazu kommen ESM-Vertrag, Fiskalpakt, EFSF-Rahmenvertrag und an diese anknüpfende EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden), alle primär zur Förderung der Finanzstabilität, also der Absicherung von Großbanken gegenüber wirklich jedem Risiko, gestützt werden könnten, bis nahezu alles diesen Banken gehören würde. Und dazu noch Auflagen mit der Strenge der Praxis des IWF.

Und wie Prof. Dr. Ziegler im Interview und in seiner Rede ausführt, erfährt durch die Finanzkrise die Spekulation mit Nahrungsmitteln einen neuen Boom.

XI.19 Noch mehr Bankenrettung nach „Stresstests“ oder „Belastungstests“

Die Rede „Global Risks Are Rising, But There Is a Path to Recovery“ von Christine Lagarde, der Geschäftsführenden Direktorin des IWF, vom 27.08.2011 enthüllt, dass der IWF fordert, dass die Banken, welche laut einem solchen Stresstest mehr Kapital benötigen, erst versuchen müssen, sich dieses (im Wege einer Kapitalerhöhung) auf dem privatwirtschaftlichen Kapitalmarkt zu besorgen. Und soweit das nicht gelingt, fordert der IWF eine Kapitalerhöhung auf Kosten der Steuerzahler:

„The most efficient solution would be mandatory substantial recapitalization—seeking private resources first, but using public funds if necessary.“

Frau Lagarde will dies über den EFSF oder über eine andere europaweite Finanzierung (also über den ESM) bewerkstelligen; es ist offensichtlich die Verwendung des ESM geplant, weil dieser selbst über die Erhöhung seines Kapitals entscheiden könnte, anders als der EFSF.

http://www.imf.org/external/np/speeches/2011/082711.htm

Laut dem Artikel „Euro-Zone Rifts“ des Spiegels vom 30.08.2011 haben die deutsche Bundesregierung und die EU-Kommission Frau Lagardes Forderung erst einmal abgelehnt, weil sie derzeit keinen weiteren Rekapitalisierungsbedarf der Banken sähen über die Maßnahmen hinaus, welche bereits nach dem letzten Stresstest erfolgt seien.

http://www.spiegel.de/international/business/0,1518,783306,00.html

Das Dementi der deutschen Bundesregierung und der EU scheint jedoch wenig glaubhaft angesichts der Erklärung zum Gipfel vom 21.07.2011, wonach in Zusammenhang mit den Stresstests „die Mitgliedsstaaten für ihre Banken angemessene Auffang-Mechanismen vorsehen werden“ (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden), und angesichts der Aufnahme von Darlehen zum Weiter-verschenken an Banken in EFSF + ESM.

XI.20 Grenzen der „Finanzstabilität“ (Bankenrettung) im Lichte des Urteils vom 07.09.2011 und weitere Präzisierung anhand des Interviews von Herrn BVR Prof. Dr. Huber in der Süddeutschen Zeitung vom 19.09.2011

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 07.09.2011 einige Grundsätze erkennen lassen, welche für die Beurteilung des ESM von Bedeutung sind.

Demnach sind „pauschale“, in ihren Auswirkungen nicht begrenzte, Bürgschafts- und Leistungsermächtigungen grundgesetzwidrig (Rn. 127). Daher dürfen (Rn. 128) „keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem, wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind.“

Das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit ist beim ESM erfüllt, denn beim ESM ist kein Ende vorgesehen, bis zu welchem letztmals Finanzhilfen gegeben werden dürften.

Da der ESM laut seinem Vertrag (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) eigenständig, ohne Zustimmung der nationalen Parlamente, über die Erhöhung seines Kapitals entscheiden würde, ist beim ESM-Vertrag eine „pauschale“ Ermächtigung gegeben. Das ließe sich auch nicht eingrenzen durch eine etwaige Auflage des Bundesverfassungsgerichts, dass ohne vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestags, der deutsche Bundesfinanzminister im ESM-Gouverneursrat gegen jede Kapitalerhöhung und gegen jeden Kapitalabruf des ESM stimmen müsste, wenngleich Art. 5 Abs. 6 lit. b+c ESM-Vertrag für diese Beschlüsse Einvernehmlichkeit (Art. 4 Abs. 3 ESM-Vertrag) vorschreibt. Denn nach Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag könnte der Gouverneursrat alle seine Befugnisse an das Direktorium geben, welches der Bundesfinanzminister mit jeder beliebigen hinreichend finanzkundigen Person besetzen könnte, z. B. auch eine im Rahmen sanktionsbewehrter Empfehlungen oder Auflagen aus anderen Mechanismen vorgegebenen Person. Nun könnte das Bundesverfassungsgericht den ESM-Vertrag auch so auslegen, dass weder der deutsche Bundesfinanzminister noch der Bundestag der Übertragung von Befugnissen des ESM-Gouverneursrats auf das ESM-Direktorium zustimmen dürfte. Aber auch das würde nicht reichen, um zu verhindern, dass der ESM außer Kontrolle gerät. Denn das deutsche Stimmrecht im ESM würde ausgesetzt gem. Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag, sobald und solange Deutschland einmal seine Einzahlungen auf das Kapital nicht pünktlich leisten würde. Selbst wenn also der Bundestag einer Kapitalerhöhung zustimmen würde, und infolge dessen dann auch der deutsche Bundesfinanzminister innerhalb des ESM, so wäre im Falle eines deutschen Zahlungsverzugs, solange dieser dauern würde, das Stimmrecht ausgesetzt, und könnten ohne Möglichkeit eines deutschen Vetos (Art. 4 Abs. 3+7 ESM-Vertrag) in der Zeit beliebig viele und beliebig hohe weitere Kapitalerhöhungen beschlossen werden, an welche Deutschland gebunden wäre. In der Zeit wären noch so viele Abstimmungen des Bundestags mit „nein“ wirkungslos auf den ESM, solange die Bundesregierung dieses „nein“ wegen ihrer Stimmrechtsaussetzung nicht zur Geltung bringen könnte. Und die Reichweite verfassungskonform einschränkender Auslegungen in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts geht immer nur soweit, wie es das Handeln der deutschen Regierung oder des deutschen Parlaments betrifft.

Für die Beschlüsse über Kapitalabrufe wäre außerdem gem. Art. 9 ESM-Vertrag von vornherein allein das Direktorium zuständig. Zur Sicherung der jederzeitigen Liquidität des ESM müssten die Staaten dabei innerhalb von 7 Tagen nach Beschluss allein des Geschäftsführenden Direktors einzahlen (Art. 9 Abs. 3 ESM-Vertrag), wenn das Kapital unter den in Art. 8 Abs. 2 ESM-Vertrag genannten Betrag (anfangs 80,- Mrd. €) fällt, innerhalb einer vom Direktorium zu beschließenden Frist. Bei nur 7 Tagen Frist kann schon durch ein Wochenende dazwischen, Postlaufzeiten und Bearbeitungszeiten bei Kreditinstituten sehr leicht eine Verzögerung eintreten, welche zur sofortigen Stimmrechtsaussetzung führen würde. Damit hätten es die für ihr Stimmverhalten nicht an Weisungen des Gouverneursrats gebundenen und damit auch nicht indirekt auf Weisungen des Bundestags oder anderer nationaler Parlamente der Mitgliedsstaaten verpflichtbaren Direktoren, ebenso wie die Kreditinstitute, über welche die Einzahlungen in den ESM abgewickelt würden, jederzeit in der Hand, einzelne Staaten gezielt mit hohen und zugleich kurzfristigen Kapitalabrufen zu überfordern bzw. Einzahlungen verzögert umzusetzen, um automatische Stimmrechtsaussetzungen herbeizuführen.

„Unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen“ sind nach Rn. 125 des Urteils verfassungswidrig, kämen in ihrer Wirkung einer Entäußerung der Haushaltshoheit (und damit einer Verletzung von Art. 38 GG) gleich. Das ist beim ESM-Vertrag gegeben; siehe die Erläuterungen in diesem Abschnitt dieser Verfassungsbeschwerden zu pauschalen finanziellen Ermächtigungen.

Nach Rn. 135 des Urteils vom 07.09.2011 ergibt sich auf Grund des Demokratieprinzips, solange Gewährleistungsübernahmen nicht bereits betragsmäßig unbegrenzt (und damit nach Rn. 125 verfassungswidrig) sind, nur insoweit eine Obergrenze, wie im Eintrittsfall die Gewährleistungen sich so auswirken würden, dass die Haushaltsautonomie „für einen nennenswerten Zeitraum“ „praktisch vollständig leer liefe“.

Wie oben in diesem Abschnitt dargelegt, ist der ESM-Vertrag betragsmäßig auch im Wege der verfassungsgemäß einschränkenden Auslegung nicht eingrenzbar, und ist die Zustimmung zu diesem allein schon deshalb zu untersagen.

Für den Fall, dass Kredit- oder Bürgschaftsermächtigungen auf konkrete Beträge begrenzt sind, lässt sich aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1+2 GG) nach Rn. 135 des Urteils kein fester Betrag als verfassungsmäßige Grenze ableiten. Die Einschränkung der Haushaltsautonomie allein reicht nach Rn. 135 des Urteils für eine Verletzung des Demokratieprinzips nicht aus. Es kommt nach Rn. 135 auch nicht auf das Zahlenverhältnis zwischen den Gewährleistungsermächtigungen und den größten Haushaltstiteln eines Jahres an. Auch Folgen solcher durch den Bundestag eingewilligten Gewährleistungen wie Steuererhöhungen, Kürzungen anderer Staatsausgaben und Erhöhungen des Zinssatzes, den Deutschland auf seine Schulden zahlen muss, wären hinzunehmen, solange diese Lasten „noch refinanzierbar“ wären für Deutschland. Wenn eine Refinanzierung der Lasten nicht mehr in vollem Umfang möglich wäre, würde das bedeuten, dass Deutschland nicht mehr in der Lage wäre, alle seine Schulden pünktlich zu bedienen. Das wäre nichts anderes als ein Staatsbankrott. Die Übernahme von Gewährleistungen in einer solchen Höhe, dass Deutschland dadurch in den Staatsbankrott geraten würde, wäre also unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1+2 GG.

Das Urteil vom 07.09.2011 hat aber noch nicht entschieden, wo insbesondere soziale universelle Menschenrechte (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) sowie die Grundrechte auf die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf Eigentum (Art. 14 GG) und Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Grenze ziehen. Es wurden allein die Kriterien einer Quantifizierung näher gebracht, welche sich allein aus dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) und aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1+2 GG) ergeben; siehe hierzu auch Abschnitt III.7 dieser Verfassungsbeschwerden.

Zur Höhe der Beweisanforderungen sagt Rn. 102 bzgl. des Leerlaufens der Haushaltsautonomie:

„Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs 1 GG kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.“

Die offensichtliche Gefahr des Leerlaufens der Haushaltsautonomie auf Grund der fehlenden betragsmäßigen Eingegrenztheit des ESM, welcher sich selbst sein Kapital erhöhen und dieses jederzeit völlig überraschend kurzfristig abrufen kann, wurde bereits in diesem Abschnitt dargelegt.

Die Haushaltsautonomie würde durch Art. 136 Abs. 3 AEUV jedoch auch leer laufen durch das Ungleichgewichtsverfahren, dessen Sanktionsbewehrung sich auf Art. 9 S.1 Fiskalpakt, die beiden EU-Verordnungen zum Ungleichgewichtsverfahren und auf Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) stützen würde (Abschnitte III.14, V.5 und V.7, VI.1.1 und VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Diesem würde Deutschland auf Grund seiner Exportüberschüsse nicht entgehen können. Damit bekäme die Kommission die Macht, sanktionsbewehrte Empfehlungen gegenüber Deutschland zu allen Fragen der Lohn-, Wirtschafts- und Finanzpolitik zu machen. Zu allen Fragen der Finanzpolitik – das allein ist bereits ein Leerlaufen der Haushaltsautonomie und würde „eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger“, soweit Entscheidungen des Bundestags mit Einnahmen oder Ausgaben verbunden wären, im Umfang der Einmischung der Kommission „praktisch unmöglich“ machen.

Und wollte Deutschland seine Exportüberschüsse so weit reduzieren, wie es nötig wäre, um nicht ins Ungleichgewichtsverfahren zu müssen, dann würde sein BIP einbrechen. Deutschland gehört zu den Ländern weltweit mit den größten Exportüberschüssen, sein BIP beruht in erheblichem Umfang auf produzierendem Gewerbe und Handel. Dadurch würde es dem Gesamtschuldenkriterium und durch die zusammen mit dem BIP weg brechenden Steuereinnahmen auch dem präventiven und dem Defizitkriterium des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nicht mehr genügen können, und würde durch die weg brechenden Steuereinnahmen in akute Liquiditätsprobleme kommen, sodass es in den Mühlen des ESM landen würde, und wenn es zur Beantragung von Finanzhilfen des ESM durch eine sanktionsbewehrte Empfehlung der Kommission gezwungen werden müsste.

Das Urteil vom 07.09.2011 hat nun entschieden, dass die Summe des deutschen Betrags für die Griechenlandhilfe und des damaligen deutschen Betrags für die EFSF noch verfassungsgemäß sei, weil damit die aus Art. 38 GG folgende Haushaltsautonomie noch gewahrt sei (Rn. 135). Dabei machte es die Auflage (Leitsatz 3 b, Rn. 139 und 141), dass jede Bewilligung von größeren Finanzhilfen im Einzelnen mindestens vom Haushaltsausschuss des Bundestags bewilligt werden muss. Dabei hat das Gericht den deutschen Anteil an der Griechenlandhilfe nicht als größere Finanzhilfe angesehen (Rn. 139), wohl aber den zur EFSF (Rn. 141). Angesichts der Zahlenverhältnisse dürfte das ebenso für den EFSM gelten, zu welchem Deutschland nur seinen Anteil an insgesamt 60,- Mrd. € beiträgt. Das ist jetzt so entschieden bzgl. der Beträge für Griechenlandhilfe und dem Stand des Euro-Rettungsschirms bis zum 07.09.2011, also vor Änderung von EFSF und StabMechG entsprechend den Beschlüssen des Gipfels vom 21.07.2011. Das hindert aber in keiner Weise daran, nun eine umfassendere Betrachtung vorzunehmen.

Es fällt beim Urteil vom 07.09.2011 vor allem auf, dass dabei in die betragsmäßige Betrachtung der deutschen Ermächtigungen für die Soffin von bis zu 480,- Mrd. € nicht einbezogen worden sind.

Das Urteil vom 07.09.2011 ging offensichtlich noch davon aus, dass es primär um Hilfen für Staaten der Eurozone mit Liquiditätsproblemen gehen würde. In den hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden wird hingegen bewiesen, dass die Soffin, bei welcher es unstreitig um Bankenrettung geht, in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Denn beim europäischen Finanzierungsmechanismus, ebenso wie bei beim Fiskalpakt und den auf diesen aufbauenden EU-Verordnungen die Stärkung des Finanzsektors („Finanzstabilität“) im Vordergrund steht. Die Definition der „Finanzstabilität“ wird in Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden bewiesen. Dass die „Finanzstabilität“ bei all diesen Mechanismen wichtiger ist als etwa der Stabilitäts- und Wachstumspakt, die Ungleichgewichtsverfahren oder die Verhinderung von Staatsbankrotten, beweisen die Erklärung zum Gipfel vom 21.07.2011 (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden) und die EU-Verordnung 2011/385 (COD). Die Erklärung vom 21.07.2011 beweist aber auch, dass bei entsprechendem Bedarf der Großbanken es bei allen diesen Mechanismen billigend in Kauf genommen würde, wenn alle Maastricht-Kriterien verletzt würden, und wenn Staaten wegen des Geldhungers von Großbanken ins Staateninsolvenzverfahren geraten würden. Der Bedarf von Banken, ob nun über präventive Bankenrettungsfonds, über bei Stresstests oder Basel III-Überprüfungen entdecktem Rekapitalisierungsbedarf, über Bereicherung von Großbanken durch Ankauf von Staatsanleihen durch EFSF bzw. ESM zu überhöhten Preisen auf dem Sekundärmarkt (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden), sind dem Bundesverfassungsgericht am 07.09.2011 ebenso wenig bekannt gewesen wie das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des Bundeswirtschaftsministeriums (Abschnitte IV.6.8, XI.4, XI.5 und XI.9 dieser Verfassungsbeschwerden).

Dass die deutschen Anteile an Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF (mit Stand des EFSF am 07.09. 2011) zusammen von ihrem Gesamtbetrag her noch mit der in Art. 38 GG verankerten Haushaltsautonomie konform sind, wird zutreffend sein. Aus Sicht des damaligen Kenntnisstands des Bundesverfassungsgerichts konnte das eine mögliche Entscheidung sein. Nachdem aber mit den hier vorligenden Verfassungsbeschwerden die primäre Ausrichtung all dieser Mechanismen auf die „Finanzstabilität“ und damit gerade eben nicht auf die Stabilität der Staatsfinanzen irgendeines Staates, nicht auf die Geldwertstabilität oder die Wechselkursstabilität des Euro, und ebenfalls nicht auf die politische Stabilität der Mitgliedsstaaten oder der EU, nachgewiesen ist, bleibt kein Raum mehr dafür, die Soffin bei der betragsmäßigen Betrachtung außen vor zu lassen.

Und mit der Summe der Ermächtigungen von Soffin, Griechenlandhilfe, EFSM und bisheriger EFSF ist offensichtlich der Spielraum, den Art. 38 GG für solche Mechanismen lässt, ausgeschöpft.

Für die betragsmäßige Betrachtung ist darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, dass das Rangverhältnis der Rechtsordnungen über die Rechtsverdrängung, anders als bei Art. 31 GG nicht über die Rechtsvernichtung, entscheidet. So begrüßenswert die Bestätigung des Vorrangs der grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes vor dem gesamten EU-Recht durch das Urteil vom 07.09.2011 ist (siehe Abschnitt VII.5 dieser Verfassungsbeschwerden), so lässt sich daraus jedoch keine Rechtsvernichtung zu Lasten von Art. 125 AEUV konstruieren. Der Spielraum, den Art. 38 GG zur Einschränkung des seinem Wortlaut nach uneingeschränkten Bail-Out-Verbots des Art. 125 AEUV lässt, geht nur so weit, wie dies notwendig ist, damit durch die Erfüllung des Art. 125 AEUV nicht Art. 38 GG verletzt wird. Soweit die Erfüllung von Art. 125 AEUV möglich ist, ohne dabei Art. 38 GG zu verletzen, müssen beide Vorschriften gleichzeitig erfüllt werden.

Weitere Erkenntnisse zur Quantifizierung der mit dem Grundgesetz maximal zulässigen deutschen Bürgschaften für die Schulden anderer Staaten ergeben sich aus dem am 19.09.2011 veröffentlichten Interview „keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“ der Süddeutschen Zeitung. Dort stellte Herr BVR Prof. Dr. Peter Michael Huber seine Auffassung klar, dass die Obergrenze zwar grundsätzlich nicht starr sei, dass sie aber auch nicht endlos weit über den 170,- Mrd. € für Griechenlandhilfe und EFSF liegen dürfe. Und es spreche einiges dafür, dass sie nicht so hoch sein dürfe, dass sie einen gesamten Staatshaushalt gefährden könnte. Zu diesem Ergebnis kam Herr BVR Prof. Dr. Huber noch ohne die Berücksichtigung der Erkenntnis, dass es in erster Linie um Bankenrettung („Finanzstabilität“) geht, und daher die Soffin rechnerisch in die Betrachtung einzubeziehen ist.

XI.21 Bankenrettungstradition auch beim IWF

Das Buch „Die Chancen der Globalisierung“ (Pantheon-Verlag) von Joseph Stiglitz, einem ehemaligen Chefökonomen und stellvertretenden Vorsitzenden der Weltbank, enthüllt, dass auch der IWF tatsächlich mehr der Absicherung von Banken in deren Eigenschaft als Gläubiger der Staaten dient statt seiner eigentlichen Aufgabe, für welche er geschaffen wurde, nämlich Staaten bei Liquiditäts- enpässen mit Krediten zu helfen.

Auf S. 272 sagt er:

„Bei Krisen gewährte der IWF zahlungsunfähig gewordenen Schuldnerländern im Rahmen eines so genannten Beistandspaktes (bail-out) Kredite – aber das Geld kam letztlich nicht dem Land, sondern den westlichen Gläubigerbanken zugute, deren Forderungen damit abgedeckt wurden. Sowohl in Ostasien als auch in Lateinamerika dienten die Stützungskredite dazu, ausländische Gläubiger zu befriedigen, die damit von der Notwendigkeit befreit wurden, die Kosten für den Ausfall ihrer leicht-fertig vergebenen Kredite zu tragen. In einigen Fällen haben Regierungen sogar private Verbindlichkeiten übernommen und damit private Risiken faktisch sozialisiert. Sie halfen den Kreditgebern aus der Klemme, doch das Geld des IWF war kein Geschenk, sondern nur ein weiterer Kredit – und das Entwicklungsland musste dafür aufkommen. Tatsächlich zahlten die Steuerzahler des armen Landes für die unsolide Kreditvergabepolitik der reichen Länder.“

Die Parallelen zu Griechenland (siehe insbesondere Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden) und zur Rekapitalisierung von Banken aus Steuermitteln im Rahmen von EFSF und ESM

(Abschnitte III.22, IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) sind offenkundig.

Auf S. 58 sagt Stiglitz in einem Abschnitt über die Asienkrise:

„Kritiker des IWF behaupten, seine Auflagen dienten eigentlich nicht dem Zweck, die Länder vor einer Rezession zu schützen, sondern die Interessen der Kreditgeber zu wahren. Dahinter stehe die Absicht, möglichst rasch die Devisenreserven wiederaufzufüllen, damit die Forderungen der internationalen Gläubiger erfüllt werden können.“

Das Ausmaß der Einseitigkeit des IWF zu Gunsten der Gläubiger zeigt Stiglitz auch an Äthiopien auf, wo der IWF für die Frage der Beurteilung, ob der Haushalt ausgeglichen sei, die Auslandshilfen nicht als Einnahmen gezählt hat (S. 66). Infolgedessen traute sich die äthiopische Regierung nicht, diese entsprechend der Zwecke, für welche sie gegeben worden waren, auszugeben, sondern fügte diese Auslandshilfen zweckentfremdend den Währungsreserven hinzu, sodass die Möglichkeit offen gehalten wurde, sie später zur Zahlung an die Gläubiger des Landes zu verwenden. Der IWF ist also im Verdacht, mindestens ein Land rechtswidrig zur Zweckentfremdung von Entwicklungshilfegeldern gezwungen zu haben. Ob und wenn ja, welche Straftatbestände damit erfüllt sein mögen, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Es sei jedoch ergänzend auf die Betrugsvorwürfe Davison Budhoos gegen den IWF zu Lasten Trinidad und Tobagos verwiesen (Abschnitt IV.5.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Auf S. 279 zeigt Stiglitz am Beispiel Argentiniens auf, dass dieses in seiner akuten Schuldenkrise vor der Wahl stand, ob es neue IWF-Kredite aufnimmt, nur um damit alte IWF-Kredite zu tilgen. Das Geld wäre also nur von einem IWF-Konto auf ein anderes geflossen. Argentinien hätte aber dafür wieder zusätzliche Auflagen vom IWF erhalten, welche die Rezession (und damit den auf die Schulden zu zahlenden Zinssatz, Anmerkung der Beschwerdeführerin) noch verschärft hätte. Argentinien gelang es damals tatsächlich, vom IWF einen teilweisen Schuldenerlass zu erhalten, die neuen Auflagen des IWF abzulehnen, im Gegenzug zur Rückzahlung seiner restlichen Schulden an den IWF. Der IWF hatte Argentinien zuvor schon zur Privatisierung seiner gesetzlichen Rentenversicherung und zur Erhöhung der Preise für Wasser und Strom gezwungen (S. 278).

Argentinien hatte die Erfahrung gemacht, dass der IWF den Staatsbankrott des Landes absichtlich in die Länge zog, um vorher noch möglichst viele Auflagen durchsetzen zu können (S. 281):

„Sobald sich Argentinien auf eine bestimmte Forderung einließ, stellte der IWF neue Forderungen, um Argentiniens Agonie in die Länge zu ziehen und die Einstellung des Schuldendienstes so kostspielig wie möglich zu machen.“

Die Einseitigkeit des IWF zeigt Stiglitz auch auf S. 279-280 auf:

„Ein ehemaliger IWF-Mitarbeiter erklärte, seine Institution nehme lediglich die gemeinsamen Inter-essen der Gläubiger wahr (von denen der IWF der größte war), und diese liefen darauf hinaus, Furcht vor einem Bankrott einzuflößen. Der IWF wollte, dass jedes souveräne Land, das erwägt, seine Zahlungsunfähigkeit zu erklären, lange und intensiv darüber nachdenkt, bevor es diesen Schritt geht. Kein Gerichtshof kann ein souveränes Land zwingen, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen; in der Regel gibt es gar keine oder nur wenige Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden können (im Unterschied zu privaten Insolvenzen, bei denen Gläubiger ein Unternehmen oder als Sicherheit dienende Gegenstände liquidieren dürfen). Nur Furcht trieb zur Rückzahlung an; ohne Furcht würden Kredite nicht getilgt, der Markt für Schuldtitel staatlicher Kreditnehmer schlicht aus-trocknen.“

Die Angst vor Abgeschnittenheit vom Kapitalmarkt zeigt sich laut Stiglitz besonders drastisch in Moldawien, wo ¾ des Staatshaushalts in den Schuldendienst fließen (S. 281).

In Botswana setzte der IWF die Erhöhung des Zinssatzes in der Privatwirtschaft auf 60% durch.

Siehe deutsche Übersetzung eines Interviews von Emperor's Clothes mit Prof. Dr. Michel Chossudovsky: http://notgroschen.blogspot.com/2012/01/internationaler-wahrungsfonds-iwf-und.html

Das extremste Beispiel von Einseitigkeit des IWF auf Seiten der Gläubiger ereignete sich 1992 in Brasilien, wo der IWF darauf bestand, dass sich dessen Regierung erst mit den großen privaten Gläubigern einigte, bevor ein IWF-Kredit in Betracht kam – also das, was in Art. 12 ESM-Vertrag erstmals im Primärrecht einer internationalen Organisation verankert werden soll. Das hatte in Brasilien damals zur Folge, dass die Regierung einer Erhöhung des Zinssatzes von 30% auf 50% gegen- über ihren größten privaten Gläubigern einwilligte (S. 192 und Fn. 2, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky).

In 1999 erzwang der IWF in Zusammenhang mit einem „präventiven“ Kredit eine Erhöhung des brasilianischen Leitzinses auf 39%, was zu Schuldzinsen für die brasilianische Wirtschaft zwischen 50% und 90% und für Privatkredite zwischen 150% und 250% führte. Und Brasilien wurde vom IWF dazu veranlasst, mit den Währungsreserven seiner Zentralbank gegen die Währungsspekulanten, welche nach der Asienkrise als nächstes u. a. die brasilianische Währung herunter zu spekulieren versuchten, dagegen zu halten. So schrumpften die Zentralbankreserven von Juli 1998 bis Januar 1999 von 75,- Milliarden $ auf 27,- Milliarden $ (S. 349+350, „The Globalization of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky). Schließlich wurde am 13.01.1999 noch ein Vertrauter des Milliardärs und Spekulanten George Soros zum Chef der brasilianischen Zentralbank gemacht. Was die Kontrolle über Zinssätze und Geldmenge des größten Agrarexportlandes und wirtschaftlich mächtigsten Landes Südamerikas in den Händen eines der weltgrößten Spekulanten bedeutet, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Als positives Beispiel nennt Stieglitz Russland, welches schon 2 Jahre nach seinem in 1998 souveränitätsschonend bewältigten Staatsbankrott wieder Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt gehabt habe (S. 282), da die Finanzmärkte zukünftige Risiken beurteilten und weniger das Verhalten gegenüber den Gläubigern in der Vergangenheit. Dabei spiele vor allem eine Rolle, dass der Schuldenschnitt hoch genug sein müsse, damit neue Gläubiger Vertrauen in die Fähigkeit des Landes zur Bedienung künftiger Schulden bekämen.

Siehe zum Vergleich auch die Bestätigung des souveränitätsschonend bewältigten deutschen Staatsbankrotts durch das Waldenfels-Urteil (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

In der Asienkrise hat der IWF sich bzgl. der Kreditauflagen gegenüber den Staaten, welchen der damals Kredite gab, direkt von einigen Banken beraten lassen (S. 325, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky“). Darunter waren laut Prof. Dr. Chossudovsky u. a. Chase, Bank America, City Group, J.P. Morgan, Goldman Sachs, Lehman Brothers, Morgan Stanley und Salomon Smith Barney, unabhängig von der Frage, welche dieser Banken durch Währungsspekulationen mit zur Asienkrise beigetragen gemocht haben.

In 1998 zwang der IWF mehrere Ländern Asiens, darunter Indonesien, zur Lockerung der Kapital- verkehrsbeschränkungen incl. der Erleichterung der Währungsspekulation und gleichzeitig zum Einsatz großer Mengen der nationalen Währungsreserven, um damit die eigene Währung aufzukaufen in dem Bestreben, damit das Hinterspekulieren der eigenen Währung zu verhindern, wobei zumindest die Verschleuderung der Währungsreserven zur Stützung des Wechselkurses dem IWF auf internationalen Privatbankenverband IIF empfohlen worden war (S. 325+326, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky“).

1998 gab es sogar eine Initiative einiger der weltgrößten Privatbanken, um ihrer Einflussnahme und ihren Insidergeschäften in Zusammenarbeit mit dem IWF ein legales Mäntelchen zu geben. In einem „Private Sector Advisory Council“, welches mit Privatbanken besetzt sein sollte, wollten sie die Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des IWF überwachen, und hätten bei der Gelegenheit Insiderwissen in präzedenzlosem Ausmaß geerntet (S. 326, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky“).

In Südkorea wurde die Notenbank umgebaut unter direkter Aufsicht von IWF und Wallstreet-Banken (S. 328, „The Globaliziation of Poverty and the New World Order“, Prof. Dr. Michel Chossudovsky“).

Erheblichen Einfluss hat der IWF auch über formell ehemalige Mitarbeiter wie Prof. Dr. Paul De Grauwe, welcher im taz-Interview „Die einzige Chance: ein vereintes Europa“ vom 24.01.2012, anders als im WIFO-Gutachten (Abschnitt VI.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden) wenigstens als solcher kenntlich gemacht wird. In dem Interview fordert er 20% Eigenkapital (statt 9%) für Banken – ohne zu sagen, dass das auch den Sinn hat, kleinere Banken vom Markt zu drängen und den Staat sich unter IWF-artig strengen Auflagen Geld von EFSF oder ESM leihen zu lassen zum Weiterverschenken an Großbanken. Er benutzt die wirtschaftlichen Ängste der Menschen in Europa, um einen Staat EU durchzusetzen mit einer etwas mehr vom Europaparlament kontrollierten Kommission und setzt dafür die Schaffung eines EU-Volks gar als selbstverständliche Option voraus. Zu Bestrebungen der EU-Kommission zur zwangsweisen Schaffung eines EU-Volks siehe auch Abschnitt XII.10 dieser Verfassungsbeschwerden. Die Bankenaufsicht in der ganzen EU will Prof. Dr. De Grauwe nur noch der EZB zuordnen, sagt aber nicht, dass diese über Mario Draghi von Goldman Sachs (Abschnitt IV.10 dieser Verfassungsbeschwerden) kontrolliert wird. Goldman Sachs bekäme damit präzedenzlose Möglichkeiten zu Insidergeschäften und zur gezielten Ausschaltung von Konkurrenten.

www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=wu&dig%2012%2F01%2F24%2Fa0083&cHash=a3cd81232f

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/077-gewalt