006. I.6 zu Aufbau und Gründen für den Umfang dieser Verfassungsbeschwerden

I.6 zu Aufbau und Gründen für den Umfang dieser Verfassungsbeschwerden

Abschnitt I. enthält die Anträge in der Hauptsache und zur einstweiligen Anordnung, den Antrag zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung und Erläuterungen zu Aufbau und Umfang dieser Verfassungsbeschwerden.

Abschnitt II. beschäftigt sich mit der Zulässigkeit.

In Abschnitt III. geht es um Fakten, welche sowohl den Stabilitäts- und Wachstumspakt und das Ungleichgewichtsverfahren auf der einen Seite, als auch den europäischen Finanzierungsmechanismus auf der anderen Seite, betreffen; darunter ist auch die Auswertung der Gipfel der EU und der Eurozone, soweit dies für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden von Bedeutung ist. Außerdem untersucht Abschnitt III. Art. 136 Abs. 3 AEUV, die Unwirksamkeit verdeckter völkerrechtlicher Rückwirkungen, die Falschanwendung des Art. 48 Abs. 6 EUV und anhand eines Vergleichs mit den Erkenntnissen des Hypothekensicherungsgesetzurteils zu den Folgen des Ermächtigungsgesetzes die Gefahr des rangmäßigen Absturzes des Grundgesetzes durch die Erzwingbarmachung von Grundgesetzänderungen über Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt sowie über Auflagen aus EFSF, ESM und EU-Verordnung 2011/385 (COD). Und Abschnitt III. geht nähre auf die zur Bewahrung von Demokratie und Art. 38 GG erforderlichen Volksabstimmungen ein.

Abschnitt IV. beschäftigt sich mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus als der ersten großen Gruppe von Mechanismen und im Rahmen dessen auch intensiv mit dem IWF, der EFSF, dem ESM-Vertrag und dem Waldenfels-Urteil, und was eine der IWF-Praxis entsprechende Strenge für die Einwohner der Schuldnerländer incl. Deutschland bedeutet, und beleuchtet das Gesetz zur Änderung des BSchuWG.

Abschnitt V. beleuchtet intensiv den Fiskalpakt und die Neuregelung von Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens als der zweiten großen Gruppe von Mechanismen. Und es geht vor allem auch um deren Folgen für die Marginalisierung der Sozialversicherungen und den Ausverkauf des Staates durch die Ungleichgewichtsverfahren.

Abschnitt VI.1 betrachtet die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel zur Durchsetzung vor allem der Empfehlungen aus Stabilitäts- und Wachstumspakt und aus dem Ungleichgewichtsverfahren, aber auch der Auflagen für alle anderen auf Art. 121, 126 und 148 gestützten Auflagen sowie die Auflagen aus dem ESM.

Abschnitt VI.2 untersucht die EU-Verordnungen zur haushaltmäßigen Überwachung.

Abschnitt VII. beleuchtet genauer die Rangfolge der Rechtsordnungen in Deutschland, dabei insbesondere den Gleichrang der grundrechtsgleichen Rechte mit den Grundrechten und den Vorrang der universellen Menschenrechte vor dem EU-Sekundärrecht. Außerdem wird die Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der universellen Menschenrechte durch die Gerichte in Deutschland bewiesen. Dafür werden u. a. die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, die Verträge und Stellungnahmen von menschenrechtlichen Gremien der Vereinten Nationen und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den universellen Menschenrechten gewürdigt sowie ein Rechtsvergleich mit lateinamerikanischen Verfassungen unternommen.

Abschnitt VIII. untersucht den Ausverkauf der hoheitlichen Einrichtungen des Staates, welcher vor allem mit dem Ungleichgewichtsverfahren, aber auch mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus betrieben werden soll, genauer.

Abschnitt IX. beweist die Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten.

Abschnitt X. beweist die Verletzung der Strukturprinzipien und des Staatsauftrags europäische Integration und geht daneben auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein, um das Ausmaß der Kollisionen insbesondere mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten des Grundgesetzes in seiner Tragweite begreifbarer zu machen.

Abschntt XI. zeigt den maßlosen Gesamtumfang all der offenen und verdeckten Bankenrettungsmechanismen auf.

Abschnitt XII. betrachtet die bisher auffällig gewordene Bereitschaft bzw. Bestrebungen für Aus- nahmezustände zur notfalls auch gewaltsamen Durchsetzung der Mechanismen bzw. der Auflagen und Empfehlungen zu diesen gegenüber den eigenen Völkern. Und dieser Abschnitt beleuchtet anhand von drei psychologischen Modellen, wie es beim IWF zur Ausbreitung eines derartig pathologisch gesteigerten Mangels an Mitgefühl kommen konnte, welcher sich weder anhand des IWF-Primärrechts, noch anhand der vom IWF offiziell verfolgten wirtschaftlichen Modelle erklären lässt, und welcher erhebliche Ansteckungsgefahren gegenüber der gesamten Troika birgt.

Abschnitt XIII. untersucht die bzgl. des Fiskalpakts und der an diesen anknüpfenden EU-Verordnungen sowie bzgl. des ESM und der EFSF sichtbar gewordenen politischen Ziele als solche auf deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und untersucht, ob und inwieweit diese Mechanismen dafür geeignet, erforderlich und angemessen, also verhältnismäßig, sind. Abschnitt XIII. ist ergänzend zu den Abschnitten IX. und X. zu verstehen, da selbst, wenn eine Verhältnismäßigkeit vorläge, die Zustimmung zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag sowie das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG zu untersagen wären auf Grund der Kollisionen mit den Strukturprinzipien und mit den Wesensgehalten der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte.

Der Hauptgrund für den Umfang der vorliegenden Verfassungsbeschwerden ist die Intransparenz rund um Art. 136 Abs. 3 AEUV, den Fiskalpakt, den EFSF-Rahmenvertrag und den ESM-Vertrag, sowie um die daran anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Das macht eine umfangreiche Beweisführung erforderlich. Vor allem durch den völlig überraschenden Strategiewechsel, ausgeführt von Seiner Exzellenz, dem britischen Premierminister, um zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV den Fiskalpakt beschließen zu können, und weil sich gezeigt hat, dass die EFSF in Reserve gehalten wird, um bei Ablehnung nur des ESM-Vertrags zum Ersatz-ESM ausgebaut zu werden, sind zahlreiche Seiten dazu gekommen.

Erst die gründliche Analyse der Gipfeldokumente erschloss der Beschwerdeführerin, welches Gewicht für die einzelnen Mechanismen zueinander vorgesehen ist, und dass die Bankenrettung („Finanzstabilität“) dabei das größte Gewicht hat. Daneben war auch die Auswertung von Gutachten der Weltbank, des wissenschaftlichen Beirats des Bundeswirtschaftsministeriums, des WIFO-Instituts u. a. erforderlich. Für die Prognose, welche Auflagen Deutschland und damit auch die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Mechanismen treffen würden, war eine Analyse mehrerer Memorandums of Under-standings und von IWF-Artikel-IV – Konsultationen sowie weiterer Fachlektüre, darunter insbe-sondere des Buchs „Globalization of Poverty and the New World Order“ von Prof. Dr. Michel Chossudovsky über den IWF unerläßlich. Auch der Nachweis des Übermaßes der Bankenrettung und der erschreckenden Bereitschaft zur Anwendung diktaturähnlicher Mittel gegen die eigene Bevölkerung zur Durchsetzung der Mechanismen gelingt nicht mit homöopathisch kurzen Texten. Schließlich enthalten die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden auch den am besten recherchierten Nachweis bzgl. des Rangs und der Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der universellen Menschenrechte, welche es für Deutschland bisher in dieser Tiefe noch nicht gegeben hat; was angesichts des präzedenzlosen Angriffs auf den Sozialstaat und auf jede Art sozialer Ordnung in der Gesellschaft auch mehr als entscheidungserheblich ist. Und trotz der Verletzung von Strukturprinzipien und Wesensgehalten ist auch Abschnitt XIII. erforderlich, um aufzuzeigen, dass trotz der notwendigen vollständigen Untersagung der Zustimmung von StabMechG (incl. der Untersagung der Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag), ESM und Fiskalpakt sowie der in den Abschnitten V.3 – V.7 und VI.2 erörterterten an den Fiskalpakt und an Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfenden EU-Verordnungen nicht alles, was man darauf stützen will, völlig verfassungswidrig ist; insbesondere wäre eine Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes bei gleichzeitiger Abschaffung der nachweislich bereits auf drastische Weise missbraucht werdenden Sanktionsbewehrung beliebiger Empfehlungen durchaus auch auf verfassungskonforme Weise möglich. Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerden so kurz wie möglich dadurch gehalten, dass sie im Zweifel Querverweise gegenüber Doppelungen vorgezogen hat. Einzig in den Abschnitten IX. und X. war das nicht möglich, soweit sich z. B. die Begründung für die Verletzungen von Demokratie und grundrechtsgleichem Wahlrecht oder von Rechtsstaatlichkeit und Rechtsweggarantie überschneiden, um sicherzustellen, dass in jedem Abschnitt der Teile IX. und X. die Begründung ausführlich genug ist.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/007-zulaessig