049. Sozialversicherung, Wettbewerb, Käuflichkeit

V.8 Befugnisse der EU zur Sozialversicherung und deren Grenzen

Nach Art. 2 von Protokoll 12 zu den Verträgen i. V. m. Art. 126 Abs. 2 AEUV ist die staatliche Sozialversicherung zusammenzurechnen mit den Staatshaushalten von Bund, Ländern und Gemeinden sowohl für das Defizitkriterium als auch für das Gesamtschuldenkriterium des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Das hat für die Stabilitätskriterien des Euro den Vorteil, dass ein Staat nicht einfach die Kriterien auf die Weise erfüllen kann, dass er Haushaltsdefizit und Staatsschulden auf die Sozialversicherung auslagert. Zugleich bestehen dadurch aber auch Anreize, sich chronisch defizitärer Sozialversicherungen durch Privatisierung zu entledigen. Dazu können die Mitgliedsstaaten je-doch nicht gezwungen werden. Die Stabilitätskriterien geben Grenzen der Neuverschuldung und der Gesamtverschuldung, jeweils im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt, vor, nicht aber welche Maßnahmen unternommen werden zur Ausgabensenkung oder Einnahmeerhöhung, damit die Kriterien erfüllt werden. Die Euro-Stabilitätskriterien geben auch nicht vor, inwieweit im Falle von Ausgabenverringerungen sich diese auf Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung zu verteilen haben.

Art. 48 AEUV enthält eine Kompetenz der EU, durch legislative Maßnahmen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ebenso wie Selbständige, die ihren Wohnsitz von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen verlegen, für die Zeiten, in welchen sie in staatliche Sozialversicherungen eingezahlt haben, auch Leistungsansprüche erhalten. Art. 48 AEUV ist, im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit als einer der wirtschaftlichen Grundfreiheiten der EU, dafür da, dass Personen, die in mehreren Staaten nur jeweils relativ kurze Beitragszahlungszeiten erreicht haben, für diese Zeiten nicht ohne Leistungsansprüche dastehen. Das wichtigste Anwendungsgebiet dürfte dabei die gesetzliche Rentenversicherung sein, da innerhalb einzelner staatlicher Rentenversicherungen oft Mindestbeitragszeiten gelten, um überhaupt oder über ein Mindestmaß hinausgehende Leistungsansprüche zu erwerben, wobei der Wortlaut von Art. 48 AEUV jedoch die gesamte Sozialversicherung betrifft, also auch alle anderen Sozialversicherungen, bei denen im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit ein vergleichbarer Handlungsbedarf bestehen mag.

Auch Art. 48 AEUV enthält damit keine Kompetenz der EU, den Mitgliedsstaaten vorzuschreiben, inwieweit die Rentenversicherung staatlich oder privatwirtschaftlich gestaltet wird.

Nach Art. 153 Abs. 1 lit. c AEUV soll die EU die Aktivitäten der Mitgliedsstaaten unterstützen und ergänzen zur sozialen Sicherheit und zum sozialen Schutz von Arbeitnehmern. Das Wort „unter-stützen“ in Zusammenhang mit den Aktivitäten der Mitgliedsstaaten zur sozialen Sicherheit gibt in keiner Weise das Ausmaß der Unterstützung vor und auch nicht die Art der Unterstützung. Es zeigt jedoch unmissverständlich, dass auf Art. 153 Abs. 1 lit. c AEUV keinerlei Aktivität der EU bzgl. der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern gestützt werden kann, welche den Aktivitäten des jeweiligen Mitgliedsstaats entgegen läuft. Das Wort „ergänzen“ bezieht sich darauf, dass die EU legislativ für zusätzlichen Schutz insoweit tätig wird, wie die nationalen Sozialsysteme Lücken bzw. Spielräume zur Ergänzung lassen; aber auch diese Ergänzungen dürfen nicht den Aktivitäten der Mitgliedsstaaten selbst auf diesem Gebiet zuwider laufen. Eine weitere Einschränkung des Umfangs der Anwendung von Art. 153 Abs. 1 lit. c AEUV liegt darin, dass EU-Rechtsakte EU-weite Geltung haben; sie können auf diese Vorschrift also nur insoweit gestützt werden, wie sie für die entsprechenden Aktivitäten aller Mitgliedsstaaten unterstützend bzw. ergänzend sind.

Art. 153 Abs. 1 lit. k AEUV erlaubt der EU, tätig zu werden bzgl. der Modernisierung der Sozialversicherungssysteme ihrer Mitgliedsstaaten. Was eine „Modernisierung“ beinhalten kann, hängt immer von der gerade vorherrschenden Mode ab und davon, wer die Befugnis erhält, mittels welcher Methodik zu ermitteln, was gerade modern ist. Vom Kommunismus bis zum Monetarismus hat es schon die unterschiedlichsten Moden bzgl. der sozialen Sicherheit gegeben. Im Wort Modernisierung steckt jedoch auch ein Anklang an eine gewisse Kurzfristigkeit und Schnelllebigkeit; Modeer-scheinungen sind oft schnell vergänglich. Daher können auf Art. 153 Abs. 1 lit. k AEUV keine allzu grundlegenden Änderungen gestützt werden.

Zusätzlich gilt Art. 153 Abs. 1 lit. k AEUV nur vorbehaltlich Art. 153 Abs. 1 lit. c AEUV. Das bedeutet, dass die Grenzen bzgl. der Unterstützung und Ergänzung, welche lit. c hat, ebenso auch für lit. k gelten.

Art. 153 Abs. 4 AEUV setzt darüber hinaus allen Anwendungen der Kompetenzen der EU aus Art. 153 AEUV klare Grenzen. Sie sollen das Recht der Mitgliedsstaaten, die grundlegenden Prinzipien ihrer sozialen Sicherheitssysteme zu definieren, nicht berühren, und sie dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser sozialen Sicherungssysteme nicht berühren. Damit ist es untersagt, grundlegende Änderungen der sozialen Sicherungssysteme von Mitgliedsstaaten auf Art. 153 AEUV zu stützen.

V.9 zur Rechtsnatur der Empfehlungen und Meinungen

Die Empfehlung (Art. 288 S. 7 AEUV) ist, anders als die Richtlinie und die Verordnung, ein unverbindliches Rechtsinstrument der EU. Dieses Rechtsinstrument ist vorgesehen in zahlreichen Vorschriften des EU-Primärrechts (z. B. Art. 7 EUV, Art. 60 AEUV, Art. 97 AEUV, Art. 117 AEUV, Art. 121 AEUV, Art. 126 AEUV, Art. 129 AEUV, Art. 132 AEUV, Art. 135 AEUV, Art. 139 AEUV, Art. 140 AEUV, Art. 148 AEUV, Art. 154 AEUV, Art. 165 AEUV, Art. 166 AEUV, Art. 167 AEUV, Art. 218 AEUV, Art. 292 AEUV, Art. 294 AEUV, Art. 354 AEUV, Art. 2 Protokoll Nr. 1, Art. 34 und Art. 40 – 41 Protokoll Nr. 4).

In Art. 7 Abs. 1 EUV wird das Instrument der Empfehlung ausschließlich präventiv eingesetzt, um einem EU-Mitgliedsstaat, bei welchem ein klares Risiko des Bruchs der Werte gem. Art. 2 EUV entdeckt worden ist, Empfehlungen zu machen, wie solch eine Verletzung von Art. 2 EUV sich noch vermeiden lässt. Sanktionen (darunter Stimmrechtsaussetzungen) gibt es im Rahmen von Art. 7 EUV nur, wenn formell festgestellt wird, dass tatsächlich dauerhaft und in schwerer Weise gegen Art. 2 EUV von dem betreffenden Land verstoßen wird (Art. 7 Abs. 2+3 EUV) – nicht an die Nichtbefolgung der unverbindlichen Empfehlungen.

Nach Art. 167 Abs. 5 Unterabsatz 1 AEUV können das Europaparlament und der Ministerrat auf Initiative der Kommission Anreize zur Kulturförderung beschließen, soweit das nicht auf eine Angleichung der Kultur zwischen den Mitgliedsstaaten zielt. Nach Art. 167 Abs. 5 Unterabsatz 2 soll der Ministerrat, auf Initiative der Kommission, außerdem Empfehlungen annehmen. Auch in Art. 167 Abs. 5 AEUV ist das Instrument der Empfehlung unverbindlich, und sind ebenfalls keine Sanktionen an die Nichtbefolgung einer Empfehlung geknüpft.

Die einzige der Beschwerdeführerin bekannte Vorschrift des EU-Primärrechts, in welcher an die Nichtbefolgung von Empfehlungen Sanktionen geknüpft werden, ist Art. 126 AEUV. Sanktionen in Form von Geldbußen sind dort vorgesehen in Abs. 11 nach der formellen Feststellung, dass weder das Defizitkriterium (von 3% des BIP, Art. 2 von Protokoll 12) noch die auf Initiative der Kommission vom Ministerrat angenommenen Empfehlungen befolgt worden sind. Für Staaten, welche es nicht schaffen, ihr Defizit unter 3% ihres BIP zu senken, werden also an die Nichtbefolgung von Empfehlungen Sanktionen geknüpft. Das steht im Widerspruch zu Art. 288 S. 7 AEUV, wonach Empfehlungen unverbindliche Rechtsinstrumente sind. In keinem der beiden Artikel steht, welcher der beiden vorrangig sei, und beide gehören zum EU-Primärrecht, sogar zum gleichen Vertrag. Bei miteinander gleichrangigen Vorschriften greift, soweit diese miteinander kollidieren, der Rechtsgrundsatz des lex specialis. Das bedeutet, dass die jeweils speziellere Vorschrift vorgeht. Daraus folgt, dass die Empfehlung im EU-Recht ein unverbindliches Rechtsinstrument ist, außer dort, wo innerhalb des EU-Primärrechts ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Damit sind Empfehlungen, soweit sie zulässigerweise auf Art. 126 AEUV gestützt sind, und zugleich das Defizitkriterium betreffen, verbindlich.

Unberührt von der Verbindlichkeit der zulässigerweise dem Grunde nach auf Art.126 AEUV gestützten Empfehlungen ist der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1+2 EUV). Die Verbindlichkeit der Empfehlungen nach Art. 126 AEUV kann also dem Umfang nach auch nur soweit reichen, wie dadurch die EU sich nicht neue Zuständigkeiten ohne Zustimmung durch die nationalen Parlamente anmaßt. Das aus Sicht des Grundgesetzes bestehende ultra-vires-Verbot nach Leitsatz 4 des Lissabonurteils verbietet ebenfalls die Anmaßung zusätzlicher Machtbefugnisse durch die EU, welchen nicht vom Bundestag zuvor durch Zustimmungsgesetze zugestimmt worden ist. Die Anmaßung von EU-Sekundärrecht mit verbindlichen Empfehlungen, allein gestützt auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV, wäre gleichermaßen verfassungswidrig, wie wenn dies einfach ohne jegliche primärrechtliche Grundlage geschehen würde. Zusätzlich zu 136 Abs. 3 AEUV ist nun Art. 5 Fiskalpakt als intergouvernementale Grundlage für die Sanktionierbarkeit auch bzgl. des Gesamtschuldenkriteriums und der präventiven Komponente vorgesehen, für die Sanktionierbarkeit der Empfehlungen aus dem Ungleichgewichtsverfahren (Abschnitte V.5 und V.7 dieser Verfasssungsbeschwerden) und zu Art. 148 AEUV (Art. 6 Abs. 1 EU-Verordnung 2011/385 (COD), Abschnitt VI.2.1 dieser Verfasssungsbeschwerden) enthält der Fiskalpakt keine Grundlage, nur für ein Ungleichgewichtsverfahren ohne Sanktionen (Art. 9 S. 1 Fiskalpakt), welches genauso gut allein auf Art. 121 AEUV stützbar wäre. Und der intergouvernementale Fiskalpakt ist mit einer primärrechtlichen Grundlage nicht vergleichbar. Auch das EU-Rechtsinstrument der Meinung ist nach Art. 288 AEUV ausdrücklich unverbindlich. Davon gibt es im EU-Primärrecht auch keine Ausnahme. Und auch der Fiskalpakt enthält nichts zur Verbindlichmachung von Meinungen. Trotzdem bestimmen Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD) (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfasssungsbeschwerden), dass die Nicht-Erfüllung beliebiger Meinungen der Kommission zu den Haushalten der Staaten der Eurozone die Einleitung eines Defizitverfahrens zur Folge hätte.

Die verbindlichen legislativen Instrumente Richtlinie und Verordnung kommen gem. Art. 289 AEUV zustande auf Initiative der Kommission und durch Entscheidung des Europaparlaments und des Ministerrats. Empfehlungen hingegen kommen auf Initiative der Kommission hin allein durch Entscheidung des Ministerrats zustande, ohne das Europaparlament (Art. 292 AEUV), Meinungen sogar allein durch die Kommission. Das lässt sich demokratisch nur dadurch rechtfertigen, dass Empfehlungen unverbindlich sind. Bis auf die Empfehlungen gegenüber Euro-Mitgliedsstaaten mit Haushaltsdefiziten von über 3% im Rahmen von Art. 126 AEUV; deren Verbindlichkeit besteht darin, trotz fehlender Mitentscheidung des Europaparlaments über die Empfehlungen, dass sie primärrechtlich rechtsklar abgesichert, gem. Art. 126 Abs. 11 AEUV mit Sanktionen durchgesetzt werden können. In jedem Fall aber ist die Verankerung von Sanktionen für die Nichtbefolgung von Empfehlungen allein über das EU-Sekundärrrecht ultra-vires, und verletzt die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), weil lex specialis nur greifen kann bei einander widersprechenden Vorschriften gleichen Rangs. EU-Sekundärrecht ist aber nachrangig hinter EU-Primärrecht und kann damit niemals lex specialis zu EU-Primärrecht sein.

V.10 Überhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

Art. 151 AEUV stellt die gesamte Sozialpolitik unter den Vorbehalt der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Das bedeutet, dass sozialpolitische Maßnahmen der EU aus Sicht des EU-Rechts nur so weit gehen dürfen, wie es mit der Wettbewerbsfähigkeit i. S. v. Art. 151 AEUV vereinbar ist. Auch alles, was in Art. 153 AEUV an Zielen zur Verwirklichung einer europäischen Sozialpolitik i. S. v. Art. 151 AEUV steht, ist damit vorbehaltlich der Wettbewerbsfähigkeit i. S. v. Art. 151 AEUV gemeint.

Wie in Abschnitt VII.13 dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, sind alle sozialen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta unverbindlich (Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta, Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta). Und selbst die bürgerlichen EU-Grundrechte stehen innerhalb des EU-Rechts unterhalb des AEUV und des EUV und damit auch unterhalb der Wettbewerbsfähigkeit (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta).

Die Wettbewerbsfähigkeit steht innerhalb des EU-Primärrechts jedoch auf der gleichen Stufe wie fast der gesamte Rest von EUV, AEUV und den Protokollen und Anhängen zu den Verträgen.

Nach Art. 3 Nr. 3 EUV ist für den Binnenmarkt der EU eine „in hohem Maße wettbewerbsfähige Soziale Marktwirtschaft, zielend auf Vollbeschäftigung und die Verbesserung des Umweltschutzes“ vorgeschrieben. Dort wird, aus Sicht des EU-Rechts, die Wettbewerbsfähigkeit klar über Vollbeschäftigung und Umweltschutz gestellt. Und ein „Abzielen“ auf etwas sagt nur eindeutig, dass man in eine bestimmte Richtung schaut, aber noch nicht, ob und wie weit man sich in die betreffende Richtung bewegt.

Auch die Formulierung „in hohem Maße wettbewerbsfähige Soziale Marktwirtschaft“ zeigt, dass das EU-Primärrecht die Wettbewerbsfähigkeit als im Vergleich zur Sozialen Marktwirtschaft gewichtiger ansieht. Dass aber kein klarer Vorrang der Wettbewerbsfähigkeit vor der Sozalen Marktwirtschaft formuliert wird, sondern beides in einem Atemzug genannt wird, zeigt, dass Art. 3 Nr. 3 EUV einen Kompromiss zwischen Sozialer Marktwirtschaft und hoher Wettbewerbsfähigkeit will, wenngleich mit Schwerpunkt bei der Wettbewerbsfähigkeit.

Mit Wettbewerbsfähigkeit meint die EU die außenwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, die Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Wettbewerbern außerhalb der EU. Es sind eher große Firmen, welche überhaupt über die EU-Grenzen hinaus ihre Leistungen anbieten. Aus dieser Perspektive ist also eine Politik gemeint, welche eher auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit großer Firmen ab- zielt, gerade auch auf Kosten kleinerer Firmen und auf Kosten des Wettbewerbs innerhalb einzelner Staaten und innerhalb der EU, dabei jedoch in keiner Weise zugunsten einzelner Branchen, sondern gleichmäßig, denn Art. 3 Abs. 3 EUV meint offensichtlich alle Unternehmen innerhalb der EU, die mit anderen Unternehmen von außerhalb der EU im Wettbewerb stehen.

Die Wettbewerbsfähigkeit meint nicht die Förderung des Wettbewerbs innerhalb eines Landes oder innerhalb der EU. Denn die Förderung des Wettbewerbs geht in die entgegengesetzte Richtung. Der Wettbewerb ist dann besonders stark, wenn keine Firma zu groß wird. Je mehr Wettbwerber innerhalb eines Marktgebietes agieren, je kleiner also der einzelne Wettbewerber ist, desto stärker ist der Wettbewerb, und desto weniger wettbewerbsfähig sind die Firmen aus der EU, die ihre Leistungen auch über die EU hinaus anbieten.

Die Soziale Marktwirtschaft ist ein Wirtschaftssystem, in welchem ein hoher Anteil der Wirtschaft privat erfolgt, in welcher jedoch allein der Staat den gesetzlichen Rahmen für den Markt festlegt, und zwecks Durchsetzung der Gesetze auch alle hoheitlichen Leistungen selbst ausführt, darüber hinaus auch die sozialen Leistungen (Daseinsvorsorge), soweit diese nicht privatwirtschaftlich auf soziale Weise bereitzustellen sind. So findet man staatliche Daseinsvorsorge z. B. bei der Sozialversicherung, beim Trinkwasser und beim ÖPNV.

Die Soziale Marktwirtschaft ist aber zugleich auch eine radikal anti-monopolistische Form der Marktwirtschaft, zu deren wichtigsten Zielen es gehört, dass niemand eine marktbeherrschende Position erlangen darf. Dafür gibt es in der Sozialen Marktwirtschaft Prinzipien wie die volle Haftung von Managern und Mehrheitseignern, nur schwacher geistiger Eigentumsschutz, Freihandel nur mit Staaten mit ebenfalls anti-monopolistischen Formen der Marktwirtschaft, Arbeitsschutz, Internalisierung externer Kosten, Sozialversicherung, Entflechtung.

Zur Funktionsweise der Sozialen Marktwirtschaft zentrale Werke sind u. a. „Grundsätze der Wirtschaftspolitik“ und „Ordnungspolitik“ von Walter Eucken sowie „Die Religion der Marktwirtschaft“ von Dr. Alexander Rüstow.

Eine „in hohem Maße wettbewerbsfähige Soziale Marktwirtschaft“ bedeutet also, einen Kompromiss zwischen dem Wettbewerb im Inneren möglichst ohne die Existenz von Großfirmen und einer möglichst starken Wettbewerbsfähigkeit nach außen gerade mit starken Großfirmen, mit einer Tendenz mehr in Richtung Wettbewerbsfähigkeit nach außen – keinesfalls aber eine extreme Wettbewerbsfähigkeitslastigkeit bis zur Marginalisierung des Wettbewerbs im Inneren.

Auch bedeutet es einen Kompromiss zwischen einem für die Soziale Marktwirtschaft typischen Maß an sozialer Absicherung und Daseinsvorsorge gegenüber einem schwächeren Sozialstaat zwecks Schonung der Wettbewerbsfähigkeit der Großunternehmen – wieder mit einem stärkeren Gewicht zu Gunsten der Großunternehmen, aber nicht so extrem, dass die soziale Absicherung und die Daseinsvorsorge radikal schwächer sein dürften als in der Sozialen Marktwirtschaft.

Mit dem Ungleichgewichtsverfahren will die EU-Kommission aber nun die Macht erhalten, vor allem EU-Mitgliedsstaaten mit deutlich negativer Leistungsbilanz zu zwingen, einfach alles, was bisher nicht käuflich ist, exportierbar zu machen. Auf dem Exportmarkt sind überwiegend größere Unternehmen tätig, allein schon wegen der Transportkosten, die sich nur bei größeren Stückzahlen lohnen. Also ein deutlicher Schritt in Richtung außenwirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit auf Kosten des binnenmarktlichen und des innerstaatlichen Wettbewerbs.

Die schon aus Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU erkennbare Absicht, das Ungleichgewichtsverfahren auch zum Ausverkauf der mitgliedstaatlichen Behörden zu nutzen, ist unvereinbar mit der Sozialen Marktwirtschaft, weil in der Sozialen Marktwirtschaft alle hoheitlichen Leistungen vom Staat selbst erbracht werden, um die gleichheitsgerechte Durchsetzung der Wettbewerbsordnung zu sichern.

Die EU-Kommission will über die Ungleichgewichtsverfahren die Gelegenheit bekommen, als „EU-Wirtschaftsregierung“ nach ihrem eigenen Gutdünken per Auflagen bei allen von ihr gewünschten Fragen der Finanz-, Wirtschafts- und Lohnpolitik mitzubestimmen.

Wie bereits in Abschnitt V.7 dieser Verfassungsbeschwerden aufgezeigt, will die EU-Kommission die Ungleichgewichtsverfahren auch zur Reduzierung der Gehälter im öffentlichen Dienst insbesondere der reicheren Staaten nutzen – also nicht nur gegenüber den Staaten der Eurozone mit hohem Leistungsbilanzdefizit. Sie will die Gehälter nach unten angepasst haben zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit. Das geht auch dahin, die Großunternehmen in deren Eigenschaft als Steuerzahler zu entlasten, viel mehr aber noch, die bisherigen Behörden in Unternehmen zu verwandeln und zu privatisieren – und mit niedrigeren Gehältern will man sie vorher wettbewerbsfähiger machen.

Außerdem will die EU-Kommission mit den Ungleichgewichtsverfahren „Starrheiten“ der „Arbeits- und Produktmärkte“ aufbrechen. Das bedeutet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Aufweichung des Kündigungsschutzes sowie vermutlich der Meisterordnung im Handwerk und der Honorarordnungen von Freiberuflern. Zumindest ein hinreichender Kündigungsschutz gehört aber zur Sozialen Marktwirtschaft, die eher für ein gewisses Maß von Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht. Das Ungleichgewichtsverfahren hingegen ist ausgerichtet auf die Wettbewerbsfähigkeit von Großunternehmen.

Und diese mit Art. 3 Abs. 3 EUV in ihrem Ausmaß unvereinbare Überhöhung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Sozialen Marktwirtschaft will man auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen sowie auf Art. 9 Fiskalpakt.

Die Blankett-Ermächtigung des Art. 9 Fiskalpakt würde (unwirksam) dazu ermächtigen, alles, was man für erforderlich hält, zu tun für die Wettbewerbsfähigkeit und für die verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit, wobei „alles“ auch sanktionierbare Mechanismen mit umfassen würde. Unabhängig davon kann man auf intergouvernementale Verträge wie den Fiskalpakt natürlich kein EU-Sekundärrecht wie EU-Verordnungen stützen.

Jedoch auch die Wettbewerbsfähigkeit ist für die EU-Kommission kein Glaubensziel und auch nicht das höchste Ziel innerhalb des EU-Primärrechts, sondern für die Kommission nur Mittel zum Zweck. Sonst würde sie nicht den Griechen gesundheitsgefährdende genmanipulierte Nahrung auf-zwingen, welche die Gesundheit und damit auch die Arbeitsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Griechen beträchtlich zu schwächen droht. Und sie würde sich, wenn es ihr wirklich in erster Linie um die Wettbwerbsfähigkeit (und nicht um die Allkäuflichkeit) ginge, nicht zulassen, dass die Kreditauflagen beim europäischen Finanzierungsmechanismus, darunter insbesondere bei dessen drittem Teil ESM, auf eine iwf-typische Strenge festgelegt werden sollen, wo es doch langsam zur Allgemeinbildung gehört, dass der IWF in mindestens drei Staaten den Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven erzwungen hat, damit der Arbeitsfähigkeit von dessen Bürgern und so schließlich auch der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Staaten massiv geschadet hat. Siehe hierzu auch die Abschnitte IV.5.2 und XII.8 dieser Verfassungsbeschwerden.

V.11 Allkäuflichkeit (Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbarer Güter)

Die Überschrift dieses Abschnitts soll aufrütteln hinsichtlich des Ausmaßes der Blankett-Ermächtigung der Verordnungen zur Schaffung des Ungleichgewichtsverfahrens, die man auf Art. 136 Abs. 3 AEUV und auf Art. 9 Fiskalpakt stützen will, und die so weit gefasst sind, dass die EU-Kommission mit Bußgeldbewehrung die Exportierbarmachung aller bisher nicht grenzüberschreitend angebotenen Güter sowie die Kommerzialisierung buchstäblich aller unveräußerlicher Güter erzwingen könnte. Man könnte auch von einer „totalen Kommerzialisierung“oder von einem „totalen Markt“ sprechen, der Begriff „Allkäuflichkeit“ bringt den Machtrausch und den Machbar-keitsglauben sowie den Verlust des Gefühls für die bereits schon auf Grund der Unteilbarkeit zwischen sozialen und bürgerlichen Rechten gebotene Verhältnismäßigkeit aber noch deutlicher zum Ausdruck. Eine derart vollkommen unbeschränkte Kommerzialisierungsermächtigung macht eher den Eindruck einer ideologischen Überhöhung des Marktes statt eines volkswirtschaftlich fundierten Umgangs mit diesem.

In der jeweiligen Begründung der EU-Verordnungsentwürfe über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte steht:

„Eine Korrektur der Ungleichgewichte in Wettbewerbsfähigkeit und außenwirtschaftlicher Position erfordert signifikante Veränderungen der relativen Preise und Kosten und eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft.“

Zur Definition der nicht handelbaren Güter siehe Abschnitt V.19 dieser Verfassungsbeschwerden.

Es geht der EU-Kommission also darum, im Namen der Stabilität des Euros erst Staaten mit negativer Leistungsbilanz, also mit hohen Importüberschüssen bzw. negativer „außenwirtschaftlicher Position“ und Staaten mit geringerer Wettbewerbsfähigkeit aufzuerlegen, bisher nicht handelbare Güter exportfähig zu machen.

Und danach geht es dann an die stärkeren Euro-Mitgliedsstaaten, welche dadurch Ungleichgewichte im Vergleich zu den schwächeren, schon erheblich ausgequetschteren, insoweit haben, dass bei ihnen die gleichen Dinge eben noch nicht kommerzialisiert sind. Und die Kommission wird genau diese stärkeren Euro-Mitgliedsstaaten dann per Bußgeldbewehrung zu zwingen versuchen, eben diese Dinge nun auch zu kommerzialisieren.

Der darunter liegende Sinn ist, dass eine Wirtschaft nur funktioniert, wenn Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden. Bei sehr hoher Kapitalkonzentration in immer weniger immer größeren Privatvermögen und in immer weniger immer riesigeren Konzernen jedoch haben die übrigen Marktteilnehmer immer weniger, was sie auf dem Markt einsetzen können. Mit der Entsolidarisierung im Gesundheitswesen nimmt selbst ihre Fähigkeit ab, ihre eigene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen, und sie fallen auch immer mehr als Nachfrager aus. Auch der Staat fällt durch die präzedenzlosen und maßlosen Bankenrettungspakete mehr und mehr als Nachfrager und als Subventionierer gegenüber der Realwirtschaft aus.

Wenn in einer Marktwirtschaft keine oder zu wenig Mechanismen existieren, welche Einkommen und Vermögen auch von oben nach unten umverteilen, so bewirken Zins und Zinseszins ebenso wie die Vorteile größerer Firmen bzgl. Synergien und Stückkosten eine tendenziell immer größere Kapitalkonzentration, bis schließlich durch die Auszehrung der Massenkaufkraft auch die Massennachfrage und dadurch auch das BIP zusammenbrechen.Und die hohe Kapitalkonzentraion macht es für die Reichen attraktiv, ihren Reichtum zusätzlich besonders schnell durch Spekulation zu vergrößern, wodurch der Realwirtschaft massiv Kapital entzogen wird.

Um solch einen Zusammenbruch des BIP zu vermeiden, gibt es einen sozialen Weg. Der soziale Weg ist, über den Staat Einkommen und Vermögen, vor allem über Steuern, abzuschöpfen, um in einem angemessenen Maß umzuverteilen von den Reichen zu den Armen sowie von den spekulierenden und Geld verleihenden Investoren zu denen, welche direkt unter Inkaufnahme eines echten Unternehmerrisikos eigenkapitalmäßig in die Realwirtschaft investieren.

Die EU-Kommission hingegen will die Wirtschaft am Laufen halten, indem sie immer mehr unveräußerliche Güter käuflich und gar exportierbar macht. Vereinfacht gesagt, sie will möglichst vermeiden, dass die Reichen an die Armen und die Spekulierenden an die Unternehmenden etwas abgeben müssen, und stattdessen die Armen dazu zwingen, immer mehr bisher unveräußerliche Güter zu verkaufen. Oder ihnen für immer mehr bisher unveräußerliche, lebensnotwendige, Güter Gebühren abzuverlangen, die sie zwar nicht bezahlen, aber abarbeiten können – bis hin zur de-facto Leibeigenschaft.

Das ist nichts weniger als eine Generalermächtigung zur Erzwingung der totalen Käuflichkeit von Staat und Gesellschaft, eine extrem beschleunigte Umverteilung von arm nach reich und von Realwirtschaft nach Finanzwirtschaft, wo der Staat nicht mehr den Sinn hat, das Zusammenleben der Menschen irgendwie schöner oder auch nur erträglicher zu machen, sondern nur noch, die totale Kommerzialisierung mit Gewalt durchzusetzen.

Diese totale Kommerzialisierung steht zwar nur in der Begründung dieser Verordnungsentwürfe, aber es ist bei der Interpretation legislativer Akte sowohl auf der nationalen als auch auf der internationalen Ebene üblich, bei Zweifeln daran, wie der Wortlaut einer Vorschrift gemeint gewesen sein mag, in erster Linie auf die Begründung des Entwurfs der jeweiligen legislativen Initiative zurückzugreifen. Für die Frage, welche volkswirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Euro-Mitgliedsstaaten also als besonders gewichtige „Ungleichgewichte“ anzusehen wären, würde die EU-Ebene sich also auf Grund der Begründung der hier besprochenen EU-Verordnungsentwürfe veranlasst sehen, einen besonderen Fokus auf die Unterschiede der Leistungsbilanzen und der Wettbewerbsfähigkeit zu legen, und diese durch immer mehr Exportierbarmachung bisher nicht grenzüberschreitend gehandelter Güter sowie Kommerzialisierung bisher unveräußerlicher Güter angehen.

Die Exportierbarmachung zwar bisher schon kommerziell erbrachter Waren und Dienstleistungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Großunternehmen, weil kleinere Unternehmen überlicherweise ihre Leistungen eher lokal erbringen. Das dürfte z. B. zulassungsbeschränkende gesetzliche Rege-lungen wie die Meisterordnung im Handwerk und die Niederlassungsbeschränkungen von Ärzten oder größenbeschränkende Regelungen wie bei Apotheken betreffen.

Und über die Exportierbarmachung könnte die EU-Kommission dann ihre legislative Zuständigkeit für diese Bereiche geltend machen bzgl. ihrer Binnenmarktkompetenz und ihrer Außenmarktkompetenz und so legislative Macht über die Bereiche der Wirtschaft wie z. B. der Gesundheitspolitik erhalten, welche die EU im Lissabonvertrag gerade nicht übertragen bekommen hat.

Dass aber vor allem um die Kommerzialisierung und Exportierbarmachung bisher nicht kommerzieller Güter geht, zeigt auch die Verpflichtung zur uneingeschränkten Vollendung des Binnenmarktes im Rahmen des Euro-Plus-Paktes. Und Grenzen der Privatisierung und Kommerzialisierung sind eine Einschränkung im Vergleich zu einem totalen Binnenmarkt.

Im folgenden werden Beispiele unveräußerlicher Güter dargestellt, und was deren Kommerzialisierung bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass die EU-Kommission nicht die Kommerzialisierung all dieser Güter anstrebt. Aber die jetzige Kommission kann auch nicht wissen, was Kommissionen damit anstellen würden, wenn bereits deutlich mehr kommerzialisiert wäre, und die Staaten der Eurozone bereits deutlich mehr ausverkauft wären, als sie dies heute sind. Um die Gefahren einer Ermächtigung zur Kommerzialisierung von buchstäblich allem aufzuzeigen, hält die Beschwerdeführerin es für erforderlich, hier nicht allein die Beispiele aufzuzeigen, zu welchen die EU-Kommission bereits mit Kommerzialisierungsanstrengungen in Erscheinung getreten ist, z. B. hinsichtlich der Patentierung von Lebewesen und der Privatisierung von Daseinsvorsorge und Behörden, sondern auch weitere Lebensbereiche aufzuzeigen, deren Kommerzialisierung ebenso rechtswidrig wäre. Angesichts der Heimlichtuerei der EU-Kommission um die wirklichen Ziele und die Tragweite der Ungleichgewichtsverfahren trägt diese die Verantwortung dafür, wenn sie durch ein solches Verhalten ein Misstrauen über das, was sie mit einer totalen Kommerzialisierungsermächtigung anfangen würde, auslöst, welches über die sensiblen Bereiche, in denen sie bereits auffällig geworden ist, hinaus geht. Die Beschwerdeführerin hält es für sachgerecht, der EU-Kommission im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu dieser Verfassungsbeschwerden die Gelegenheit zu geben, darzulegen, welche bisher unveräußerlichen Güter sie kommerzialisieren will, welche bisher unveräußerlichen Güter auch nach dem Willen der Kommission unbegrenzt unveräußerlich bleiben müssen, und warum die Kommission sich dann eine Ermächtigung schreibt, welche die Kommerzialisierung von buchstäblich allem erlauben würde, anstatt, wie es demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen würde, im Primärrecht klar festzulegen, was sie kommerzialisiert haben will – und was nicht.

An diesem Punkt, beim Zustimmungsgesetz zum Fiskalpakt, setzt der rechtliche ebenso wie der gedankliche Dammbruch an, weil Art. 9 Fiskalpakt die intergouvernementale Grundlage für diese EU-Verordnungen (außer für deren Sanktionierbarkeit) wäre , welche die totale Kommerzialisierung erlauben würden. Darum liegt jetzt im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Darum kann die Beschwerdeführerin es der EU-Kommission hier auch nicht ersparen auch solche Gefahren der von der Kommission angestrebten Blankett-Ermächtigungen aufzuzeigen, bzgl. derer die Kommission zumindest bisher noch nicht auffällig geworden ist, weil nur so die Gefahr dieser Blankett-Ermächtigungen in ihrer ganzen Tragweite erfasst werden kann.

Den totalen Ausverkauf des Staates und dessen Folgen, insbesondere bzgl. des maßgeblichen Einfließens von Profiterwägungen in die hoheitlichen Entscheidungen, hat die Beschwerdeführerin bereits in Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden beschrieben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Abschnitt VIII. Verwiesen.

Zu den heute nicht kommerzialisierbaren Bereichen gehören z. B. die Naturschutzgebiete, wie dies z. B. besonders deutlich in §23 Bundesnaturschutzgesetz zum Ausdruck kommt. Im Rahmen der Exportierbarmachung aller bisher nicht kommerzialisierbarer Bereiche wären die Abholzung aller Wälder und der Verkauf von Verschmutzungsrechten für alle Flüsse zu befürchten, sodass nicht mehr genug Pflanzen für die Produktion des für die Verwirklichung des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt, i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) benötigten Maßes an Sauerstoff zur Verfügung stünden.

Die EU-Biopatentrichtlinie erlaubt die Patentierung von Teilen des menschlichen Körpers, wenn man sie genetisch entschlüsselt hat. Das bezieht sich heute vor allem auf Gene, die im Verdacht stehen, das Risiko bestimmter Krankheiten zu erhöhen oder zu senken. Das wird bisher so verwendet, dass Medikamentenhersteller für Präparate, die genau an den patentierten menschlichen Genen ansetzen, Lizenzgebühren an die Patentinhaber zahlen, was letztlich auf die Krankenversicherten umgelegt wird. Aber die einzelnen Menschen müssen an die Patentinhaber noch keine Gebühren bezahlen für die Nutzung ihrer Gene. Durch geschickte Patentierung lebenswichtiger Gene und Sanktionen bei Nichtzahlung bzw. Nichtabarbeitung der Gebühren ließe sich ein kohärentes System der de-facto Leibeigenschaft einführen mit einem hohen BIP und hoher Exportierbarkeit.

Eine de jure Sklaverei oder Leibeigenschaft zu etablieren mit den Verordnungen zu den Ungleich-gewichten, wäre jedoch mit den entsprechen-den Verboten aus Art. 5 Nr. 1 EU-Grundrechtecharta unvereinbar. Die bürgerlichen EU-Grund-rechte sind verbindlich, zu denen auch das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft gehört, stehen vom Rang zwar unter dem EU-Primärrecht (Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta), aber noch ober-halb des EU-Sekundärrechts (Art. 6 Abs. 3 EUV).

In feudalistischeren Zeiten in Europa und heute in vielen agrarisch geprägten ehemaligen Kolonialstaaten entziehen sich viele Menschen der Ausbeutung, indem sie subsistenzmäßig Nahrung, Heilkräuter und Energiepflanzen für sich anbauen. Um das zu unterbinden, hat man über das TRIPS-Abkommen die Patentierung von Mikroorganismen und von Genen von Tieren und Pflanzen zugelassen. Erst nur für genmanipulierte, inzwischen immer mehr für ganz normale unmanipulierte, deren Gene lediglich entschlüsselt worden sind. Bei mit Patentrechten belastetem Saatgut verlangen die Patentinhaber für jede Wiederaussaat Lizenzgebühren. Zur Zeit wird außerdem für Heilkräuter auf EU-Ebene ein möglichst teures Zulassungsverfahren vorbereitet. Damit wird Subsistenzwirtschaft, selbst der rentnerische Kleingarten mit Lebensmittelanbau für den Eigenbedarf, kriminalisiert, werden Menschen mit Gewalt aus der Subsistenz in die BIP-mäßig messbare Arbeit mit exportierbaren Ergebnissen gezwungen.

Die EU-Kommission wendet genau diese Strategie derzeit im Rahmen ihrer aktuellen „Empfehlungen“ im Rahmen des Defizitverfahrens des Stabilitäts- und Wachstumgspaktes gegen Griechenland an (siehe Abschnitt V. 12 dieser Verfassungsbeschwerden). Mit den beiden Verordnungen zu den „Ungleichgewichten“ bekäme sie Möglichkeit, die Subsistenzwirtschaft eurozonenweit zu zerstören.

Es sind zwar schon menschliche Gene patentiert. Ein Patent auf die menschliche Fortpflanzung je- doch würde es ermöglichen, für jede menschliche Fortpflanzung Lizenzgebühren zu erheben – mit entsprechenden Sanktionen bei Nichtzahlung bzw. Nichtabarbeitung.

Patente rund um die Forschung mit menschlichen Stammzellen sind bereits beantragt. Mit der Unterstützung der hier erläuterten Verordnungen zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten scheint es nicht mehr weit bis zur industriellen Medikamentenherstellung aus überzähligen künstlichen Befruchtungen und aus Abtreibungen bis hin zur gezielten Zeugung zur Stammzellproduktion. Das wäre ein therapeutischer Kannibalismus. Die ungeborenen Nachkommen der Armen würden zum Ersatzteillager der Reichen. Tiefgefrorene Stammzellen sind transportierbar und damit physich exportfähig, und ihre Käuflichmachung würde das BIP erhöhen.

In Deutschland sind dem Organhandel vor allem bzgl. Lebendorganspenden enge Grenzen gesetzt. Auch die Handelbarkeit von Organen ist sehr eingeschränkt. Es soll vermieden werden, dass arme Menschen, wie in Indien, eine Niere verkaufen für größere private Investitionen wie eine Hochzeit oder ein Auto. Und es soll vermieden werden, dass Hinrichtungen und Morde zur Erlangung von Organen geschehen, wie dies heute bereits in einer relativ geringen Zahl vor allem diktatorisch regierter bzw. sehr armer Länder der Fall ist. Eine stärkere Handelbarkeit menschlicher Organe würde zwar das Risiko all dieser menschenrechtsfeindlichen Begleiterscheinungen mit sich bringen, aber sicherlich das BIP und die Exporte erhöhen.

Im Ehrenamt werden riesige Mengen an Arbeitszeit zum Wohle der Allgemeinheit erbracht. Da die Arbeitsleistung im Ehrenamt nicht bezahlt wird, fließt sie nicht ins BIP ein und kann auch so auch nicht die Exportstatistiken und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Auch die Leistungen der gemeinnützigen Verbände erfolgen oft unentgeltlich. Mit den beiden Verordnungen zu den volkswirtschaftlichen Ungleichgewichten wäre auch mit Vorstößen der EU-Kommission zu rechnen zur Einschränkung der gemeinnützigen Aufgaben, um die bisher gemeinnützigen Verbände in die Logik des Gewinnstrebens zu zwingen, um sie zu zwingen, das BIP erhöhende entgeltliche Leistungen zu erbringen.

Innerhalb der Familie werden viele Leistungen unentgeltlich erbracht, noch mehr als im Ehrenamt.

Die Kultur des Schenkens von Leistungen innerhalb der Familie gibt vielen Menschen überhaupt erst Halt und Selbstbewusstsein. Hier liegt andererseits auch ein gewaltiges Reservoir zur Anhebung des BIP. Interessanterweise schützt die EU-Grundrechtecharta verbindlich bzgl. der Familie nur die Privatsphäre (Art. 7) und das Recht auf Heirat und Familiengründung (Art. 9), während der Art. 33 der EU-Grundrechtecharta, welcher auch den wirtschaftlichen und den sozialen Schutz der Familie enthält, sich im Abschnitt l „Solidarität“ mit den unverbindlichen sozialen (Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta, Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 52 Abs. 5 EU-Grundrechtecharta) befindet. Die Kommerzialisierung der normalerweise unentgeltlichen Dienstleistungen innerhalb der Familie wäre mit dem Wortlaut der Erläuterungen zu den Entwürfen der EU-Verordnungen zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten abgedeckt und würde sicherlich das BIP vorübergehden deutlich erhöhen, aber um den Preis, die Institution Familie mittelfristig zu zerstören.

Bereits heute werden gesundheitsfördernde Yoga-Übungen patentiert; diese haben sowohl sportlichen als auch religiösen Charakter. Da die EU-Kommission die Macht haben will, alle bisher nicht handelbaren Güter exportierbar zu machen, ist nach Inkrafttreten des Fiskalpakts und an dessen Art. 9 anknüpfendder Etablierung der Ungleichgewichtsverfahren auch mit der Einführung von Gebühren auf sportliche Übungen und auf religiöse Praktiken zu rechnen.

http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspot.com/2009/02/indien-will-yoga-als-allgemeingut.html

Der schillernde Begriff „Governance“ wird für alle möglichen Bedeutungen genutzt, darunter auch für die Idee, behördliche Entscheidungen verhandelbar zu machen, materielles Recht, also wer welche Rechte und Pflichten hat, in vielen Bereichen abzuschaffen oder nur noch als Verhandlungsbasis vorzugeben. Da dieses Governance-Konzept auch gerne von Wissenschaftlern angesprochen wird, die über funktionelle Behördenprivatisierung nachdenken, und die EU-Kommission, wie in Abschnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden dargestellt, durch Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU nun bis zu einem gewissen Grad auch für funktionelle Behördenprivatisierung ist,

ist es nicht unwahrscheinlich, die beiden Verordnungen zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten auch zur graduellen Legalisierung der Kommerzialisierung behördlicher Entscheidungen genutzt werden könnte, was das BIP erhöhen und auch exportfähig sein würde. Mit der Exportierbarmachung behördlicher Entscheidungen könnte man sich dann zugleich jegliche Korruptionsbekämpfung sparen, wenn man sie dann ganz legal kaufen und damit sogar handeln könnte.

Besonders riskant wäre der Ausverkauf hoheitlicher Entscheidungen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik oder im Bereich der Gesetzgebung, wenn ganz offiziell auch Entscheidungen von Regierung und Parlament, die bisher zumindest der erlaubten Käuflichkeit entzogen sind, käuflich gemacht würden. Das würde sicherlich noch weitaus höhere Preise erzielen und so noch mehr zum BIP und so schließlich zur Verbesserung des Verhältnis des Defizits sowie des Gesamtschulden- stands zum BIP beitragen, als das die Käuflichmachung von Verwaltungsentscheidungen jemals könnte. Das würde sich auch dadurch ergeben, dass die Supranationalisierung der GASP durch Rn. 255 und 342 des Lissabonurteils vollkommen zurecht untersagt wurde, weil nur so der Vorrang der Angriffskriegsverbote und des Friedensgebots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 26 GG, Art. 1 Abs. 2 GG) vor den Blankettvorschriften von Art. 42 EUV und Art. 43 EUV gesichert werden könnte. So droht nun die Umgehung des Angriffskriegsverbots zwar nicht mehr durch die Supranationalisierung der GASP, dafür aber durch die Käuflichmachung der Außen- und Sicherheitspolitik der Mitgliedsstaaten der Eurozone auf Grund der EU-Verordnungen zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten. Das Ergebnis wäre das gleiche – Kriege für private Macht- und Profitinteressen.

Prof. Dr. Christian Cappel denkt in seinem Text „zum Anachronismus einer Drittwirkung“ darüber nach, das Privatrecht über das öffentliche Recht einschließlich der Grundrechte zu stellen, nur nicht über das Grundrecht auf Eigentum. Es mag ihm darum gehen, die Wirtschaft von den Fesseln anderer Menschenrechte als dem auf Eigentum weitgehend zu befreien. Privatrecht über Grundrechte zu stellen, ist im Ergebnis aber nichts anderes als ein rechtsphilosophischer Zwischenschritt zur privatvertraglichen Abdingbarkeit der Grundrechte. Da solche Gedanken längst im rechtsphilosophischen Raum kursieren, hält die Beschwerdeführerin es durchaus für möglich, dass auch die beiden Verordnungen zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten selbst für die Einführung einer Veräußerbarkeit und Handelbarkeit von Grundrechten missbraucht werden könnten.

Das für das Staateninsolvenzverfahren der Eurozone als Teil des ESM vorgesehene Recht der privaten Gläubiger, den Eurostaaten für den Teilerlass von Schulden verbindliche Auflagen zu machen, ist ebenfalls ein sehr drastischer Ansatz, Privatrecht über öffentliches Recht zu stellen. Zumal die privaten Gläubiger ja auch noch dazu verpflichtet werden sollen, vollständig nach der IWF-Praxis (Ignorierung der Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten) zu handeln, und nach dem übrigen Völkerrecht (incl. universelle Menschenrechte und UNO-Charta) nur insoweit, wie das mit der IWF-Praxis vereinbar ist. In Kombination mit der Exportierbarmachung bisher unveräußerlicher Güter könnten Gläubiger z. B. ihr Recht, im Rahmen der Gläubigerversammlung im ESM-Staateninsolvenzverfahren, Auflagen machen, verkaufen oder auch meistbietend versteigern.

Das deutsche Bundesumweltministerium arbeitet zusammen mit der EU-Kommission an dem Pro-jekt „Economics of Ecosystems and Biodiversity“ (http://ec.europa.eu/environment/nature/biodiversity/economics/pdf/teeb_report.pdf)

Dabei geht es darum, den Geldwert der einzelnen Arten zu berechnen. Die Ergebnisse solcher Forschungen könnte man natürlich auch für einen finanziellen Lastenausgleich zu Gunsten solcher Staaten verwenden, die mit Rücksicht auf die Stabilität des gesamten Ökosystems zurückhaltender bei der kommerziellen Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen sind, z. B. auf Erdölbohrungen in Naturschutzgebieten verzichten. Ansätze dazu sind sogar im Kommissionspapier „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ vom 03.05.2011 vorhanden. Wenngleich dort in Maßnahme 5 auf S. 14 das Wort „Ökosystemdienstleistungen“ vorkommt, welches sehr nach Kommerzialisierungsabsicht klingt.

Angesichts der ausdrücklichen Absicht der EU-Kommission, mittels der Ungleichgewichtsverfahren im Rahmen der Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zwecks Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung möglichst viele bisher nicht handelbare Güter exportierfähig zu machen, ist aber eher damit zu rechnen, dass dann Schuldnerstaaten gezwungen werden, an Private das Recht zu verkaufen, für bestimmte Naturdienstleistungen oder für die Nutzung bestimmter Arten in dem jeweiligen Staat von den Einwohnern Gebühren zu verlangen. Vor 20 Jahren wäre man für verrückt gehalten worden, wenn man Patente auf Leben prognostiziert hätte. Heute gibt es Patente auf Leben zum Teil sogar schon für nicht genmanipuliertes Leben, und werden ausgerechnet unter Mitarbeit der EU-Kommission mögliche Preise für ganze Arten erforscht, während die gleiche Kommission so viele unveräußerliche Güter wie möglich exportfähig machen will. Zu den Naturdienstleistungen gehört z. B. die Photosynthese, von welcher unsere Atemluft abhängt.

Auch wenn die EU-Kommission vermutlich bewusst einstweilig nur die Handel- und Exportierbarkeit eines Bruchteils der hier beispielhaft dargestellten unveräußerlichen Güter will, so sind diese aufrüttelnden Beispiele doch erforderlich, denn sobald die ärmeren Bevölkerungsschichten ein bisher unveräußerliches Gut aus ihrer Not heraus verkauft haben würden, wäre bald mit dem nächsten Tabubruch zu rechnen, um das BIP und die Wettbewerbsfähigkeit hoch zu halten, ohne dafür ernsthaft auch von oben nach unten zu verteilen. Und die Kommission macht in den Begründungen ihrer Verordnungsentwürfe zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten keinerlei explizite Ausnahme von der „Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft“, sodass damit gerechnet werden muss, dass nach und nach alle halbwegs mächtigen Bestrebungen zur Exportierbarmachung aller bisher nicht käuflichen Sach- und Rechts-güter aufgegriffen werden – solange dem nicht rechtlich Einhalt geboten wird.

Unter den weiten Wortlaut der EU-Verordnungsentwürfe zu den wirtschaftlichen Ungleichgewichten würde sogar die Exportierbarmachung von Dingen geraten, deren Handel heute strengstens verboten bzw. eingeschränkt ist. Der Handel mit Drogen, Waffen und die Bereitstellung unkontrollierter Lagerplätze für Gift- und Atommüll vollzieht sich heute zu einem erheblichen Teil außerhalb des statistisch gemessenen BIP und trägt insoweit nichts bei für die Performance der Eurostaaten bzgl. des Defizit- und des Schuldenquotenkriteriums nach Art. 126 Abs. 2 AEUV. Die Legalisierung solcher Aktivitäten würde mit Sicherheit zu schwersten Menschenrechtsverletzungen führen, aber wieviele Amtszeiten würde man der Versuchung widerstehen können, diese Aktivitäten in das sichtbare BIP zu überführen? Auch wenn die derzeitige EU-Kommission die Legalisierung heute schwerst krimineller Handelsaktivitäten höchstwahrscheinlich nicht will, zeigt dies, dass das Ungleichgewichtsverfahren nur im Ganzen als verfasssungswidrig erkannt werden kann.

Das EU-Primärrecht enthält keinerlei Generalermächtigung, alles käuflich zu machen.

Art. 26 Abs. 2 AEUV verlangt, dass der europäische Binnenmarkt keine Binnengrenzen mehr haben gegenüber der freien Bewegung von Gütern, Personen, Dienstleistungen und Kapital, gemäß den Vorschriften des AEUV und des EUV. Dabei geht es aber nur darum, entgeltliche Leistungen eu-weit anbieten zu können, nicht um eine Ermächtigung der EU, alles käuflich zu machen.

Die EU-Ebene hat die ausschließliche legislative Kompetenz für die Außenhandelspolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV). Nach Art. 206 AEUV ist die EU dabei verpflichtet, beizutragen zur fortschreitenden Senkung Abschaffung von Beschränkungen für Handel und ausländische Direktinvestitionen und für die Senkung von Zöllen und anderen Handelsbarrieren.

Dabei geht es um einen freieren Handel mit Gütern, die ohnehin bereits handelbar sind, nicht um eine Ermächtigung, alles handelbar oder alles für ausländische Investoren käuflich zu machen.

V.12 Allkäuflichkeit ist auch unethisch – am Beispiel derEnzyklika „Caritas in Veritate“

Dieser Abschnitt zeigt, dass die Allkäuflichkeit, auf welche die Verordnungsentwürfe zu den wirtschafltichen Ungleichgewichten, für welche Art. 136 Abs. 3 AEUV die primärrechtliche Grundlage bzw. erst einmal Art. 9 Fiskalpakt die intergouvernementale Grundlage sein soll, auch in diametralem Gegensatz zu christlichen Glaubensvorstellungen stehen. Letztere waren für die Entstehung des Grundgesetzes ebenso wie der universellen Menschenrechte nicht ganz unbedeutend. Am Beispiel der Enzyklika „Caritas in Veritate“ lässt sich dieser Gegensatz besonders deutlich zeigen.

http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/encyclicals/documents/hf_ben-xvi_enc_20090629_caritas-in-veritate_ge.html

Am 29.06.2009, einen Tag vor dem Lissabonurteil, wurde die päpstliche Enzyklika „Caritas in Veri-tate“ (Liebe in der Wahrheit) veröffentlicht. Es geht der Beschwerdeführerin hier nicht darum, das Bundesverfassungsgericht zu einer Konfession zu bekehren, der sie selbst nicht angehört, denn das wäre ja weltanschaulich, sondern darum, aufzuzeigen, dass das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV nicht nur äußerst verfassungs- und menschenrechtswidrig, sondern auch absolut unethisch ist. Und Papst Benedikt XVI. hat die intellektuelle Fähigkeit zum vernetzten Denken. Er ist in der Lage, eine Situation gleichzeitig ethisch, menschenrechtlich und makroökonisch zu betrachten, und auch Wechselwirkungen zwischen diesen verschiedenen Standorten zur Betrachtung der Welt wahrzunehmen und in Worte zu fassen.

Vor allem in den Tz. 6, 34 und 39 fordert Papst Benedikt XVI. eine kohärent und nicht nur für Nischen auf die Nächstenliebe ausgerichtete Rahmensetzung der Wirtschaft, wobei die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die unentgeltlichen Formen der Wirtschaft einer der zentralen Wege dorthin sein soll.

In Tz. 34 erläutert er hierzu:

„Die Liebe in der Wahrheit stellt den Menschen vor die staunenswerte Erfahrung des Geschenks.

Die Unentgeltlichkeit ist in seinem Leben in vielerlei Formen gegenwärtig, die aufgrund einer nur

produktivistischen und utilitaristischen Sicht des Daseins jedoch oft nicht erkannt werden.“

In Tz. 34 heißt es außerdem:

„Weiter hat die Überzeugung, dass die Wirtschaft Autonomie erfordert und keine moralische „Beeinflussung“ zulassen darf, den Menschen dazu gedrängt, das Werkzeug der Wirtschaft sogar auf zerstörerische Weise zu missbrauchen. Langfristig haben diese Überzeugungen zu wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Systemen geführt, die die Freiheit der Person und der gesellschaftlichen Gruppen unterdrückt haben und genau aus diesem Grund nicht in der Lage waren, für die Gerechtigkeit zu sorgen, die sie versprochen hatten.“

In Tz. 36 heißt es:

„Der Bereich der Wirtschaft ist weder moralisch neutral noch von seinem Wesen her unmenschlich und antisozial. Er gehört zum Tun des Menschen und muss, gerade weil er menschlich ist, nach moralischen Gesichtspunkten strukturiert und institutionalisiert werden.“

In Rn. 68 sagt der Papst u. a.:

„Wir können über andere Menschen und auch über uns selbst nicht verfügen. Die Entwicklung des Menschen verkommt, wenn er sich anmaßt, sein eigener und einziger Hervorbringer zu sein. Ähnlich gerät die Entwicklung der Völker aus den Bahnen, wenn die Menschheit meint, sich wiedererschaffen zu können, wenn sie sich der „Wunder“ der Technik bedient. So wie sich die wirtschaftliche Entwicklung als trügerisch und schädlich herausstellt, wenn sie sich den „Wundern“ der Finanzwelt anvertraut, um ein unnatürliches und konsumorientiertes Wachstum zu unterstützen. Gegenüber dieser prometheischen Anmaßung müssen wir die Liebe zu einer Freiheit stärken, die nicht willkürlich ist, sondern durch die Anerkennung des ihr vorausgehenden Guten menschlicher geworden ist. Dazu muß der Mensch wieder zu sich kommen, um die Grundnormen des natürlichen Sittengesetzes zu erkennen, das Gott ihm ins Herz geschrieben hat.“

In die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus geraten Staaten, die durch überdimensionierte Bankenrettungspakete unbezahlbar hohe Schulden aufgetürmt haben, und die durch eine Verschlechterung der Schuldenquote (Verhältnis der Gesamtschulden zum BIP) unbezahlbar hohe Zinssätze auf ihre Staatsschulden zahlen müssen und dadurch wiederum akute Liquiditätsprobleme haben.

Durch die fünf Verordnungsentwürfe zur Instrumentalisierung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung will man alle Eurostaaten mit zu hoher Neuverschuldung oder zu hoher Schuldenquote, alle Eurostaaten mit hohen Leistungsbilanzsalden und alle, denen es im Vergleich zu den vorgenannten noch zu gut geht, also insgesamt alle Eurostaaten, zu packen bekommen, um in ihnen die Sozialsysteme zu zerstören und den öffentlichen Dienst funktionell zu privatisieren, also die Eurostaaten größtenteils de-facto zu entstaatlichen.

Eurostaaten, die dem entgehen wollen, sind wirtschaftlich gezwungen, ihr BIP zu steigern. In das BIP fließen aber nur die Leistungen der Wirtschaft ein, welche bezahlt werden. Je mehr bezahlt wird für wirtschaftliche Tätigkeiten, desto höher das BIP. Bereits die Einführung und die Verschärfung von Mechanismen, welche die Staaten zur Erhöhung des BIP zwingen sollen, üben zugleich einen Zwang auf die Staaten aus, sämtliche unentgeltlichen Teile der Wirtschaft zurückzudrängen – in diametralem Gegensatz zu dem von der Nächstenliebe inspirierten makroökonischen Ansatz in Tz. 6, 34 und 39 der Enzyklika „Caritas in Veritate“.

In Rn. 34 und 36 wird das Erfordernis der ethischen Rahmensetzung der gesamten Wirtschaft deutlichst zum Ausdruck gebracht. Statt dessen strebt die EU-Kommission über die beiden Verordnungsentwürfe zu den „wirtschaftlichen Ungleichgewichten“ die Machtkompetenz an, den Staaten der Eurozone die Exportierfähigmachung aller nicht handelbaren Güter, und damit auch aller unveräußerlichen Werte aufzwingen zu können. Damit droht die Aushebelung aller Werte und aller Menschenrechte, welche der Wirtschaft Grenzen setzen. Statt an den Menschenrechten bemessene Grenzen für die Börse die Handelbarkeit der Menschenrechte an der Börse?

In Tz. 25 erläutert der Papst zu Finanzkrise und übersteigerter Wettbewerbsgläubigkeit:

„Der global gewordene Markt hat vor allem bei den reichen Ländern die Suche nach Zonen angetrieben, in die die Produktion zu Niedrigpreisen verlagert werden kann, mit dem Ziel,

die Preise vieler Waren zu senken, die Kaufkraft zu steigern und somit die auf vermehrtem Konsum

basierenden Wachstumsraten für den eigenen internen Markt zu erhöhen. Folglich hat der Markt

neue Formen des Wettstreits unter den Staaten angeregt, die darauf abzielen, mit verschiedenen

Mitteln – darunter günstige Steuersätze und die Deregulierung der Arbeitswelt – Produktionszentren

ausländischer Unternehmen anzuziehen. Diese Prozesse haben dazu geführt, dass die Suche nach

größeren Wettbewerbsvorteilen auf dem Weltmarkt mit einer Reduzierung der Netze der sozialen

Sicherheit bezahlt wurde, was die Rechte der Arbeiter, die fundamentalen Menschenrechte und die

in den traditionellen Formen des Sozialstaates verwirklichte Solidarität in ernste Gefahr bringt. Die

Systeme der sozialen Sicherheit können die Fähigkeit verlieren, ihre Aufgabe zu erfüllen, und zwar

nicht nur in den armen Ländern, sondern auch in den Schwellenländern und in den seit langem

entwickelten Ländern. Hier kann die Haushaltspolitik mit Streichungen in den Sozialausgaben, die

häufig auch von den internationalen Finanzinstituten angeregt werden, die Bürger machtlos neuen

und alten Gefahren aussetzen; diese Machtlosigkeit wird durch das Fehlen eines wirksamen

Schutzes durch die Arbeitnehmervereinigungen noch erhöht.“

Papst Benedikt XVI. bringt hier mutiger als jeder seiner Vorgänger auf den Punkt, dass durch die Übersteigerung der Kapitalverkehrsfreiheit ein Standortwettbewerb zwischen den Staaten geschaffen worden ist, welcher zu massiven Verletzungen der sozialen Menschenrechte führt.

Die „internationalen Finanzinstitute“, welche „ Streichungen in den Sozialausgaben“ anregen, ist eine sehr diplomatische Umschreibung dafür, dass IWF und Weltbank durch ihre Kreditauflagen massenhaft Menschen in den Tod schicken. Die Beschwerdeführerin hat dies bezüglich der Kreditauflagen des IWF gegenüber Rumänien und Niger bereits im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden nachgewiesen.

Der EU-Kommission jedoch reicht selbst die Geschwindigkeit der Zerstörung von Sozialsystemen und öffentlichen Dienst durch die geballte Macht von Standortwettbewerb und IWF-Auflagen nicht mehr. Sie will nun im Namen der Verringerung der Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit und in den Leistungsbilanzsalden gleich die Ermächtigung haben mit den beiden EU-Verordnungsentwürfen zu den Ungleichgewichten, alle bisher nicht käuflichen Dinge exportierfähig zu machen. Das dürfte zur Zerstörung jeglicher Form der Substenzwirtschaft, des Ehrenamtes, der Familie und aller anderen Bereiche führen, in denen man heute geldwerte Güter oder Leistungen anderen Menschen unentgeltlich zuwendet. Das ist das genaue Gegenteil dessen, was der Papst zur Humanisierung der Wirtschaft fordert, das genaue Gegenteil des Ausbaus des unentgeltlichen Teils der Wirtschaft, das genaue Gegenteil der Nächstenliebe. Eine Wirtschaft der Allkäuflichkeit ist eine Diktatur der Angst.

Zur Lösung der augenblicklichen Krisen, darunter auch „die schädlichen Auswirkungen einer schlecht eingesetzten und darüber hinaus spekulativen Finanzaktivität auf die Realwirtschaft“ fordert der Papst eine „grundlegende kulturelle Erneuerung“ und „die Wiederentdeckung von Grund-werten“ (Tz. 22 der Enzyklika).

Nichts anderes macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie in dieser Verfassungsbeschwerden in juristischer Präzision statt mit weltanschaulicher Autorität, geltend macht, dass die Bestimmung des Maßes, auf wieviel die Gläubiger im Falle der Illiquidität eines Staates verzichten, und wieviel Steuererhöhungen und Leistungskürzungen den Einwohnern des Landes zumutbar sind, die Grundrechte aus der nationalen Verfassung des betroffenen Landes und die von dem jeweiligen Land ratifizierten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen der Maßstab sein müssen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/50-stabilitaet