071. X.3 Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG) und X.4 Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

X.3 Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) als Strukturprinzip des Grundgesetzes schützt in Verbindung mit der Menschenwürde als einzigem unantastbaren Grundrecht des GG die soziale Absicherung jedes Bewohners Deutschlands. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG gibt auch dem Sozialstaatsgebot eine herausragende Stellung. Nach Rn. 216+217 des Lissabonurteils sind neben der Menschenwürde auch die ebenfalls direkt durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Strukturprinzipien des Grundgesetzes, darunter auch das Sozialstaatsgebot, unantastbar. Über die Menschenwürde folgt gem. Art. 1 Abs. 3 GG auch die Bindung von Legislative, Exekutive und Judikative an alle Grundrechte des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht. Bereits beim Abschluss internationaler Verträge ist die Regierung (Exekutive) an die absolute Unantastbarkeit der Menschenwürde gebunden (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04) und damit auch an das Sozialstaatsgebot, wenngleich durch die Verfassungsbeschwerde erst die dazu gehörenden Zustimmungsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können.

Obwohl das Sozialstaatsgebot in Deutschland auf der höchsten Stufe der rechtlichen Rangordnung steht gemeinsam mit den anderen Strukturprinzipien und den Grundrechten den grundrechtsgleichen Rechten, ist doch der Schutzumfang des Sozialstaatsgebots (zumindest im Vergleich zu den universellen sozialen Menschenrechten) allein, ohne Berücksichtigung der durch Art. 1 Abs. 2 GG erforderlichen praktischen Konkordanz mit den universellen sozialen Menschenrechten, recht begrenzt. Das dürfte auch daran liegen, dass im Grundgesetz selbst weder der Schutzumfang noch die konkret mit dem Sozialstaatsgebot abgedeckten Bedürfnisse benannt sind, sodass sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu klären sind.

Es kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, wenn frühere Verfassungskläger es versäumt haben sollten, sich auf ihre sozialen universellen Menschenrechte zu berufen und die praktische Konkordanz zwischen universellen sozialen Menschenrechten und Sozialstaatsgebot durch überzeugende Begründungsketten geltend zu machen.

Zur praktischen Konkordanz zwischen universellen Menschenrechten und Sozialstaatsgebot siehe insbesondere Abschnitt VII.7 dieser Verfassungsbeschwerden.

Im Abschnitt X.3 dieser Verfassungsbeschwerden hingegen geht es schwerpunktmäßig um den Schutz des Sozialstaatsgebots vor Berücksichtigung der praktischen Konkordanz mit den universellen sozialen Menschenrechten.

Aus dem Sozialstaatsgebot folgt bereits, in Verbindung mit der Menschenwürde eine Verpflichtung zu einer Grundsicherung, u. a. für Erwerbslose (1 BvR 569/05: “Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BverfGE 82, 60 <80>).”).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 (Az. 2 BvL 1/06) zeigt den Schutzumfang in Leitsatz 1 sowie Rn. 104, 107 und 110-112 deutlicher auf. Danach umfasst das Sozialstaatsgebot das sächliche Existenzminimum (Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung) sowie das dem Sozialhilfeniveau entsprechende Maß an Kranken- und Pflegeversorgung.

Nach Rn. 104 schützt das Sozialstaatsgebot nur das für ein menschenwürdiges Leben für sich und die Familie erforderliche Maß.

Aber selbst das Existenzminimum (bzw. der Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau bzgl. Gesundheit, Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung) wäre durch EFSF, ESM, Fiskalpakt und die an diesen anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3-V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) bzw. durch das StabMechG und die Zustimmungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt nicht mehr gesichert.

Das betrifft sämtliche Auflagen im europäischen Finanzierungsmechanismus und aus der haushaltsmäßigen Überwachung (Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 , Nr. 17+24 der Stellungnahme des Euro-Gipfels vom 26.10.2011, Erwägungsgrund 3 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) , welche ausdrücklich entsprechend der IWF-Praxis vorgesehen sind. Wie die Beispiele Malawi, Niger und Äthiopien zeigen, würde der IWF auch für Deutschland, wenn erst einmal genug anderes verkauft wäre, den Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven erzwingen, sodass staatliche Nahrungsversorgung als Sachleistung nicht mehr möglich wäre. Deutschland ist, absolut gesehen, deutlich höher verschuldet als Niger, Malawi oder Äthiopien. Wenn auf Grund deutlich steigender Zinssätze Deutschland in den europäischen Finanzierungsmechanismus gezwungen würde, wären seine Schulden so erdrückend, dass die soziale Grundsicherung vermutlich nur noch über Sachleistungen erfolgen könnte, da man diese gläubigerseits nicht so schnell abschöpfen kann wie Geld und Bankguthaben. Damit käme der IWF-typischen Auflage zum Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven entscheidende Bedeutung zum Verhungernlassen des auf die Grundsicherung zum Überleben angewiesenen Teils der deutschen Bevölkerung zu.

Durch die im gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus vorgesehene IWF-Artigkeit der Auflagen wäre, wie das Beispiel Rumäniens zeigt, mit drastischen Krankenhausschließungen und ebenso erhöhten Zuzahlungen bei der ambulanten Versorgung zu rechnen. Die Gesetzliche Krankenversicherung insgesamt würde, wie die abschließende Stellungnahme des IWF zu den Artikel- IV – Konsultationen 2006 zu Deutschland zeigt, vollständig auf Kopfpauschale mit nur minimalen Steuerzuschüssen umgestellt. Damit wäre eine medizinische Versorgung für Kinder und für einen Teil der Notfälle zu sichern, aber keine med. Versorgung auf Sozialhilfeniveau für alle, erst recht nicht für Menschen, die, wie die Beschwerdeführerin, laufend Medikamente benötigen, damit erst gar keine akuten Gesundheitsschäden auftreten. Und selbst bei einem Notfall wäre bei einem IWF-typischen Krankenhausbettenabbau wie in Rumänien es eine Frage des Zufalls, ob gerade noch ein Notfallbehandlungsplatz frei wäre.

Unternehmer zahlen nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ein. Im Falle eines Scheiterns ihres Unternehmens rutschen sie direkt in die Grundsicherung bzw. Sozialhilfe. Daraus ergibt sich die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Unternehmerin, wenn, wie hier durch den ESM bzw. durch die Zustimmung zu diesem, und durch den EFSF-Rahmenvertrag bzw. durch das StabMechG, die entscheidenden Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die soziale Mindestsicherung in Deutschland weit unterhalb des Niveaus zu drücken, welches heute Sozialhilfeniveau ist.

Auch die funktionelle Privatisierung der hoheitlichen Aufgaben des Staates, welche insbesondere über die Ungleichgewichtsverfahren erzwungen würde (siehe Abschnitte V.15 und VIII.4 dieser Verfassungsbeschwerden) wäre mit dem Sozialstaatsgebot unvereinbar, da Deutschland zugleich im Rahmen der präventiven Komponente (siehe Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden zum Begriff der „Strukturreformen“) im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gezwungen würde, die staatliche Finanzierung der Behörden zu Gunsten der Finanzierung über Gebühren und Marktpreise zurückzufahren.

Noch drastischer wäre die geplante Ermöglichung der Kommerzialisierung der Naturdienstleistungen mittels der primärrechtlich an Art. 9 Fiskalpakt anknüpfenden Ungleichgewichtsverfahren (Abschnitt V.11 dieser Verfassungsbeschwerden).

S. 4 zu Art. 20 GG des Wernicke-Kommentars (Stand Juni 1968) sieht darüber hinaus „den Gesetzgeber gleichzeitig als zu sozialer Aktivität verpflichtet“. Diese aus der Zeit der Not direkt nach dem Zweiten Weltkrieg entstandene Perspektive Wernickes misst dem Sozialstaatsgebot, ähnlich wie bei Menschenrechten, offenbar auch eine Gewährleistungs- bzw. Erfüllungsverpflichtung bei. In dem Sinne, dass der Staat nicht nur selbst nicht verletzen darf (Achtungspflicht), und vor Verletzungen durch andere schützen muss (Schutzpflicht), sondern auch bis zu einem bestimmten Ausmaß selbst erfüllen muss, soweit die Erfüllung bisher noch nicht genug erfolgt ist. Für das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG, i. V. m. der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG) bedeutet dies zumindest die Verpflichtung, aktiv ein solches Maß bzgl. Gesundheit, Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung) zu schaffen, dass keine Not mehr besteht.

Darüber hinaus geht es beim Sozialstaatsgebot laut S. 4 zu Art. 20 GG des Wernicke-Kommentars darum, „einen Ausgleich aller widerstreitenden Interessen“ zu ermöglichen. Damit untersagt das Sozialstaatsgebot nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, auch i. V. m. Art. 3 GG, zumindest, einzelne Bevölkerungsgruppen, wie z. B. Bankiers oder Gläubiger, so stark bei der Verteilung der finanziellen Ressourcen des Staates zu bevorzugen, dass dadurch anderen Bevölkerungsgruppen nicht mehr genug bleibt, um mindestens das Sozialhilfeniveau zu erreichen und gleichzeitig die Not zu überwinden. Für Zeiten, wo die finanziellen Ressourcen das für die Sicherung des Sozialhilfeniveaus für alle Einwohner Deutschlands benötigte deutlich übersteigen, untersagt nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin darüber hinaus das Sozialstaatsgebot mindest jegliche aktive Handlung zur Bevorzugung einzelner Bevölkerungsgruppen, welche den Lebensstandard anderer Bevölkerungsgruppen auch nur in die Nähe des Sozialhilfeniveaus senken, denn laut S. 4 des Wer- nicke-Kommentars macht das Sozialstaatsgebot „eine soziale Grundhaltung bei aller Ausübung staatlicher Gewalt zur Pflicht.“ Diese Verpflichtung auf eine soziale Grundhaltung bei allem Handeln der Exekutive, der Legislative und der Judikative ist unantastbar, weil sie zum Strukturprinzip Sozialstaatsgebot gehört (Rn. 216+217 des Lissabonurteils).

Zur Person Kurt Georg Wernickes, des Protokollanten des Parlamentarischen Rats, siehe Abschnitt VII.9.1 dieser Verfassungsbeschwerden.

Die universellen sozialen Menschenrechte gehen auch hier über das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes hinaus, indem sie in Art. 2 UNO-Sozialpakt ein grundsätzliches Rückschrittsverbot normieren. Rückschritte hinsichtlich der sozialen universellen Menschenrechte sind nur rechtmäßig, soweit diese nachweislich unter Berücksichtigung des Maximums der verfügbaren Mittel unvermeidbar sind. Siehe insbesondere Abschnitt XI.14 dieser Verfassungsbeschwerden.

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG ist unvereinbar mit dem Sozialstaatsgebot, weil es bei Begebung der deutschen Staatsanleihen vor der Öffentlichkeit und dem Parlament geheim gehaltene mit dem jeweiligen Staatsanleihen verbundene politische Auflagen ermächtigen würde, welche i. V. m. Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag auf IWF-artige Strenge verpflichtet wäre.

Das ESMFinG verletzt das Sozialstaatsgebot, weil sein Inkrafttreten lauf dem Zustimmungsgesetz zum ESM Voraussetzung für das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes wäre. Darum darf auch das ESMFinG nicht in Kraft treten.

Der Fiskalpakt kollidiert auch dadurch mit dem Sozialstaatsgebot, dass nach seinem Art. 3 Abs. 1 lit. b Einnahmeerhöhungen nicht auf die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes angerechnet werden dürfen. Die Staaten würden damit durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt gezwungen, ihre Defizite einseitig über Ausgabensenkungen und Privatisierungen zu reduzieren, was einen sozialen Ausgleich, wie ihn das Sozialstaatsgebot bestimmt, verhindern würde.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist mit dem Sozialstaatsgebot unvereinbar, weil die EU-Kommission die Staaten damit auch dazu zwingen würde, die vorrangige Bedienung der Gläubiger (incl. Sperrkonto) in ihre Verfassung zu schreiben (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden), wodurch die sozialen Unterschied größer würden, als es das Sozialstaatsgebot erlaubt, und wodurch viele Einwohner Deutschlands die Not nicht mehr überwinden würden.

Durch das StabMechG, das ESMFinG, das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag wäre die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen. Sie wäre als Einwohnerin und Bürgerin Deutschlands selbst betroffen. Die Verletzung würde unmittelbar und gegenwärtig mit Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze geschehen. Denn EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) wären die entscheidende Grundlagen dafür, die soziale Absicherung in Deutschland durch die Verpflichtung der Auflagen für jegliche Finanzhilfen auf eine iwf-artige Strenge, welche alle Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierend. Der Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV wären außerdem die intergouvernementale bzw. eu-primärrechtliche Grundlage für die Ungleichgewichtsverfahren. Und mit Verkündung der Zustimmungsgesetze gäbe es von Seiten der Legislative keine Möglichkeit mehr, das Inkrafttreten des Fiskalpakts, des Art. 136 Abs. 3 AEUV und des ESM-Vertrags selbst zu stoppen.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Menschenwürde und Sozialstaatsgebot zugleich auch i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG geltend, auch soweit es die Kompetenz der Abgeordneten betrifft, über diese ihre Rechte zu wachen. Die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin würde bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes einsetzen, nicht erst durch spätere auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes erlassene legislative oder exekutive Akte.

X.4 Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1GG). Der Föderalismus ist nach Rn. 216+217 des Lissabonurteils genauso unantastbar wie die übrigen Strukturprinzipien auch. Und er steht vom Rang auf der obersten rechtlichen Stufe in Deutschland, noch über dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), der europäischen Integration (Art. 23 GG) und dem EU-Primärrecht (siehe Abschnitt VII.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Bundesländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Die Beschwerdeführerin versteht dies nicht nur als eine Rahmenvorgabe, innerhalb derer sich die Landesverfassungen bewegen können, sondern auch als eine Vorgabe für die Praxis in den Bundesländern. Dem Grundgesetzgeber war es offenbar besonders wichtig, dass die unantastbaren (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) Strukturprinzipien Demokratie, Sozialstaat und Rechtsstaatlichkeit in den Bundesländern ungebremst zur Wirkung kommen und auch nicht über das ebenfalls unantastbare Strukturprinzip Föderalismus ausgehebelt werden dürfen. Darum macht die Beschwerdeführerin sämtliche Einwendungen dieser Verfassungsbeschwerden bzgl. der Verletzung von Demokratie, Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatlichkeit sinngemäß auch insoweit geltend, wie EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) als Grundlage dafür vorgesehen sind, diese Strukturprinzipien in den Bundesländern zu verletzen, bzw. dafür, mit Sanktionen zu Lasten der Bundesländer die Verletzung dieser Strukturprinzipien gegenüber der Bundesebene durchzusetzen, oder direkt die Auszahlung von EU-Mitteln gegenüber den Bundesländern mit Auflagen zu verbinden, welche die Strukturprinzipien verletzen.

Nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden „eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. Das entspricht den Anforderungen des grundrechtsgleichen Wahlrechts gegenüber der Bundesebene nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Die Beschwerdeführerin macht daher sämtliche Einwendungen dieser Verfassungsbeschwerden, soweit sie die Verletzung von Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betreffen, auch insoweit geltend, wie EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und die an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) als Grundlage dafür vorgesehen sind, das grundrechtsgleiche Wahlrecht in den Bundesländern zu verletzen, bzw. dafür, mit Sanktionen zu Lasten der Bundesländer die Verletzung des grundrechtsgleichen Wahlrechts gegenüber der Bundesebene durchzusetzen, oder direkt die Auszahlung von EU-Mitteln gegenüber den Bundesländern mit Auflagen zu verbinden, welche das grundrechtsgleiche Wahlrecht verletzen.

Es ist unvereinbar mit dem unantastbaren Strukturprinzip Föderalismus, EU-Fördermittel, welche für die Bundesländer vorgesehen sind, zu kürzen, soweit von der Bundesebene über EU-rechtliche Mechanismen transportierte Empfehlungen, Auflagen, etc.,egal ob sie von der EU-Wirtschaftsregierung (Erwägungsgründe 3+7 und Art. 6 Abs. 1+5 von EU-Verordnung 2011/385 (COD)) , über den europäischen Finanzierungsmechanismus (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag sowie Art. 19 ESM-Vertrag) gestützten Mechanismus kämen, oder über Art. 21 von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), nicht vollständig erfüllt werden (siehe Abschnitt VI.1. dieser Verfassungsbeschwerden). Dies würde die Landeshaushalte unkalkulierbaren Risiken aussetzen, denn es wären die Länder, die letztendlich dafür aufkommen würden, wenn bei konkreten regionalen Projekten fest eingeplante EU-Mittel ausbleiben würden. Um solch unkontrollierbare Risiken für die Landeshaushalte zu vermeiden, würden die Länder also gezwungen, entweder auf die EU-Mittel zu verzichten oder im Bundesrat so abzustimmen, wie es den Empfehlungen, Auflagen etc., also dem Willen der EU-Kommission, des IWF und beim Staateninsolvenzverfahren der Eurozone im Rahmen des ESM sogar der Gemeinschaft der privaten Gläubiger entspräche. Die Landtagsabgeordneten und die Landesregierungen würden vor die Wahl gestellt, entweder ungewählten Institutionen wie dem IWF und den privaten Gläubigern selbst bei legislativen Entscheidungen zu gehorchen, was angesichts der zu erwartenden Auflagen (siehe insbesondere Abschnitte III.4, IV.5 und V. dieser Verfassungsbeschwerden) zur Verarmung großer Teile der Bevölkerung und einem massiven Anstieg der Privat- und Firmeninsolvenzen führen würde, oder den Landeshaushalt unkalkulierbaren Risiken auszusetzen. Das ist außer mit dem Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG) auch mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) und mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG) unvereinbar.

Unvereinbar insbesondere mit dem unantastbaren Strukturprinzip Föderalismus ist es auch, wenn die EU direkt gegenüber den Bundesländern Zwang ausübt zur Umsetzung von Strukturreformen (siehe Abschnitte VI.1. und V.15), insbesondere angesichts der tiefgreifenden, das Sozial- und Wirtschaftssystem und im Falle der Behördenprivatisierung sogar die Staatsform umwälzenden, Tragweite solcher Strukturreformen. Das ist etwas völlig anderes als Konditionen, die mit dem Ziel der Förderung strukturschwacher Regionen oder des sozialen Zusammenhalts begründet sind.

Da der Föderalismus unantastbar ist, können in ihn keine größeren Lücken und Beschränkungen hineininterpretiert werden, als die, welche im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Und Art. 37 GG erlaubt ausschließlich der nationalen Ebene in Deutschland, Bundeszwang gegenüber Bundesländern durchzusetzen, und auch das nur mit Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus sieht der Bundeszwang nach Art. 37 GG auch nicht mehr als ein Weisungsrecht des Bundes gegenüber dem jeweiligen Land und dessen Behörden, und das auch nur in dem vom Bundesrat jeweils zugestimmten Umfang, vor; Art. 37 GG normiert dabei keinerlei Anspruch auf finanzielle Sanktionen des Bundes gegenüber dem jeweiligen Bundesland. Art. 37 GG ist vorgesehen zur Durchsetzung des Vorrangs des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht (Art. 31 GG, Art. 37 Abs. 1 GG). Da es Bundesgesetze sind, die EU-primärrechtlichen Änderungen zustimmen, mag der Bundeszwang auch anwendbar sein für die Durchsetzung von EU-Recht gegenüber den Ländern, soweit dies nicht ultra-vires geschieht und nicht gestützt auf Blankett-Ermächtigungen erfolgt. Auch darum ist die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV abzulehnen, weil die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV die Grundlage wäre für die Ausübung eines mit dem Föderalismus unvereinbaren Zwangsmechanismus, der zudem von der Eingriffsintensität her den des Art. 37 GG bei weitem übertrifft.

Die Eingriffe der EU-Kommission in die Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten über EU-Verordnung 2011/0386 (COD) von beliebigen sanktionsbewehrten Meinungen bis zu direkten Änderungen und zur Anforderung neuer Haushaltsentwürfe (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden) bezieht sich auch auf die Landeshaushalte (Art. 2 Abs. 5 des Verordnungsentwurfs). Die Aushöhlung der zum grundrechtsgleichen Wahlrecht gehörenden Haushaltsautonomie gilt ebenso auf der Ebene des Landtags. Die Aushöhlung des Haushaltsrechts ist auch auf Landesebene eine Aushöhlung des grundrechtsgleichen Wahlrechts, und darüber hinaus eine Verletzung des unantastbaren Strukturprinzips Föderalismus.

Nach Rn. 275 des Lissabonurteils müssen der Bundesebene im Verhältnis zur EU noch hinreichende Zuständigkeiten verbleiben, damit das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht entleert wird. Das gilt entsprechend angesichts der Unantastbarkeit des Föderalismus (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) und angesichts der sinngemäßen Anwendbarkeit des grundrechtsgleichen Wahlrechts auch in Bezug auf die Landesebene, für die Länder entsprechend. Auch die Reichweite der demokratischen Legitimation durch die Landtagswahlen darf gegenüber der EU nicht entleert werden. Genau das würde jedoch geschehen, wenn die EU gegenüber den Ländern durch entsprechende Konditionalisierung der EU-Fördermittel mit einem in Art. 37 GG nicht vorgesehenen Bundeszwang auftreten könnte.

Und die Ungleichgewichtsverfahren, die man auf Art. 9 Fiskalpakt und auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, würden ihrerseits der EU-Kommission die Macht geben, die beliebige Exportierbarmachung aller bisher nicht handelbarer Güter zu erzwingen. Die Verordnungen für das Ungleichgewichtsverfahren und die Begründung zu deren Initiierung enthalten keinerlei explizite Grenzen für die Exportierbarmachung (siehe Abschnitte V.5+V.7+V.11 dieser Verfassungsbeschwerden). Das wiederum würde die Kompetenzen der Länder vor allem hinsichtlich des Ausverkaufs der hoheitlichen Einrichtungen der Länder, von der Verwaltung bis zu den Gerichten, entleeren. Denn der Verkauf und die darauf folgende Vergabe der Behördenmacht an privat würden die hinreichende Sicherstellung der Durchsetzung des politischen Willens der demokratisch legitimierten Abgeordneten gegenüber den hoheitlichen Instituionen der Länder vereiteln und damit auch die Reichweite des grundrechtsgleichen Wahlrechts auf Landesebene kappen. Von besonderer Gefahr wäre dabei die Privatisierung der Polizei, weil diese es de-facto ermöglichen würde, die exekutive Durchsetzung des Rechts mit privatwirtschaftlichen Partikularinteressen der jeweils die Polizeidienstleistungen erbringenden Sicherheitsfirma zu vermischen. Die Privatisierung der Gerichte würde entsprechend zur Gefahr der Vermischung der Rechtsauslegung mit privatwirtschaftlichen Interessen der Rechtsprechungsfirmen führen.

Besonders sensibel wäre auch die Privatisierung der Finanzverwaltung, von Griechenland bereits für den Vollstreckungsbereich unternommen (Abschnitt IV.5.3); am sensibelsten im Bereich der Finanzverwaltung wären nach Überzeugung der Beschwerdeführerin dabei die Stellen, welche über die Gemeinnützigkeit entscheiden (Abschnitt IV.5.3).

Alle Einwendungen in Abschnitt IX.7 dieser Verfassungsbeschwerden (zum Funktionsvorbehalt gem. Art. 33 Abs. 4 GG) werden hiermit auch i. V. m. dem Strukturprinzip Föderalismus geltend gemacht, soweit es die Auswirkungen auf der Landesebene betrifft, bzgl. der Privatisierung ebenso wie bzgl. der Instrumentalisierbarkeit von Exekutive und Judikative durch die EU-Kommission über Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt.

Unvereinbar mit dem Strukturprinzip Förderalismus ist die Verpflichtung auf IWF-artig strenge Auflagen auch deshalb, weil es IWF-typisch ist, den Schuldnerstaaten den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zu untersagen. Das ist durch ESM, EFSF-Rahmenvertrag, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und die daran anknüpfenden EU-Verordnungen auch für Deutschland zu erwarten. Und die dadurch massiv steigende Ungleichheit zwischen verschiedenen Regionen Deutschlands würde auch hierzulande wieder den Separatismus fördern. Auch Somalia ist laut Prof. Chossudovsky kein multi-ethnisches Land, und es wurde doch von IWF und Weltbank nicht unwesentlich mit in die Zersplitterung geführt.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG würde durch die Verkündung und noch schwerer durch das Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) i. V. m. dem Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG) verletzt.

Sie wäre als Wahlberechtigte und Abstimmungsberechtigte (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 1+2 GG)

selbst betroffen durch die Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG, hier i. V. m. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG) insbesondere durch den über die Konditionalisierung der EU-Fördermittel ausgeübten Zwang der EU-Kommission auf das Abstimmungsverhalten der Länder im Bundesrat, durch den in Art. 37 GG nicht legitimierbaren de-facto Bundeszwang mittels der direkten Konditionen der EU gegenüber den Bundesländern und durch den Kontrollverlust der Bundesländer bzgl. des Verlustes jeglicher wirksamer Dienstaufsicht der Länder über Behörden und Gerichte. Durch die Eingriffe der Kommission in den Landeshaushalt und durch die Destabilisierung des Föderalismus über das Verbot des Finanzausgleichs.

Die Verletzung würde unmittelbar und gegenwärtig mit der Verkündung und noch schwerer mit Inkrafttreten der Zustimmungsgesetzes geschehen. Denn mit Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze gäbe es von Seiten der Legislative keine Möglichkeit mehr, das Inkrafttreten des Fiskalpakts, des Art. 136 Abs. 3 AEUV und des ESM-Vertrags selbst zu stoppen.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Föderalismus in vollem Umfang i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG geltend, auch soweit es die Kompetenz der Abgeordneten betrifft, über diese ihre Rechte zu wachen. Die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin würde bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze einsetzen, nicht erst durch spätere auf Grundlage der Zustimmungsgesetze erlassene legislative oder exekutive Akte.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/072-europa