016. II.4.1.4 ESM + EFSF

II.4.1.4 ESM + EFSF

-Das Staateninsolvenzverfahren ist laut der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 zu den allgemeinen Merkmalen des künftigen Mechanismus (zu finden in Anlage II der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 16./17.12.2010 (Az. EUCO 30/10) so vorgesehen, dass ein insolventer Staat „mit seinen privaten Gläubigern“ „entsprechend der IWF-Praxis“ „einen umfassenden Restrukturierungsplan“ aushandeln muss. Das bedeutet, die privaten Gläubiger bekämen ausdrücklich die Macht, rechtsverbindlich die Auflagen für einen teilweisen Schuldenerlass gegenüber insolventen Staaten der Eurozone festzulegen. Damit würden im Rahmen eines internationalen völkerrechtlichen Mechanismus ungewählte Private beliebig durch ihre Auflagen in insolventen Eurostaaten de facto mit regieren und legislieren können. Und die Staaten der Eurozone würden dabei verpflichtet, an die privaten Gläubiger zu „appellieren“, dass diese dabei „gemäß den internationalen Regeln“ und „in vollständiger Übereinstimmung mit der Praxis des IWF“ handeln würden. Eine vollständige Übereinstimmung ist nur für die Praxis des IWF vorgesehen, also will man die privaten Gläubiger verpflichten, jegliches andere Völkerrecht nur soweit anzuwenden, wie es mit der Praxis des IWF vereinbar ist. Also auch insoweit wie der IWF zu handeln, wie dieser gegen sein eigenes Primärrecht verstösst. Und die Auflagen für den teilweisen Schuldenerlass im Rahmen des Staateninsolvenzverfahrens würden allein von den privaten Gläubigern kommen. Mit dem Vorliegen des ESM-Vertrags (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) ist inzwischen bekannt, dass nach dessen Art. 12 selbst die Staaten, welche nach der rigorosen Schuldentragfähigkeitsanalyse für solvent befunden würden, IWF-artig strenge Auflagen ihrer größten privaten Gläubiger („Wiener Initiative“) bekämen.

Es hat noch nie ein Zustimmungsgesetz für Deutschland gegeben zu einem Mechanismus wie dem ESM, der wiederum Privaten die Macht geben würde, mit hoheitlicher Macht Auflagen für Schuldenerlasse bzw. im Rahmen der „Wiener Initiative“ bereits für die Aufrechterhaltung bestehender Kredite gegenüber Staaten zu verhängen. Es ist auch noch nie zuvor einem völkerrechtlichen Vertrag zugestimmt worden, welche es unternommen hätte (Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag), die „Praxis“ des IWF über das IWF-Primärrecht, die universellen Menschenrechte und die UNO-Charta zu stellen – mit allen Möglichkeiten des IWF, willkürlich durch Änderung seiner „Praxis“ den privaten Gläubigern entsprechende Vorgaben zu machen. Das ist unvereinbar mit der UNO-Charta und den universellen Menschenrechten – genau darum will man ja die „Praxis“ des IWF über diese stellen. Diese präzenzlosen Grausamkeiten gegen die Völker Europas ebenso wie gegen das unveräußerliche grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und gegen die unantastbaren Strukturprinzipien Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und Rechtsstaatlich-keit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) sind offensichtlich rechtsfortbildend.

-Erstmals wird über über Erwägungsgründe 11+12 und Art. 12 ESM-Vertrag der Versuch unternommen, privaten Gläubigern das Recht zu Auflagen mit hoheitlicher Wirkung gegenüber den Staaten der Eurozone zu geben, und zwar den größten privaten Gläubigern in der Wiener Initiative des ESM sowie allen privaten Gläubiger im Staateninsolvenzverfahren des ESM, jeweils gegenüber dem jeweiligen Schuldnerstaat. Damit würde Privatrecht über zum „ius cogens“ gehörende Teile des Öffentlichen Rechts gestellt, denn die Kreditverträge, durch welche die Privaten zu Gläubigern des Staates geworden sind, sind privatrechtlicher Natur.

Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend,

-ob aus privatrechtlichen Kreditverträgen die Macht zur Erteilung von Auflagen mit hoheitlicher Macht abgeleitet werden darf,

-ob dadurch tatsächlich insoweit das Privatrecht über das Öffentliche Recht gestellt würde

-ob die Zustimmung zum ESM auf Grund der Ermächtigungen der privaten Gläubiger durch den ESM-Vertrag zu untersagen ist

-ob Deutschland angesichts einer derart zum Machtmissbrauch einladenden Vorschrift gezwungen ist, zum Schutz von Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), freiheitlich-demokratischer Grundordnung (Art. 18 GG), des grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie sämtlicher universeller Menschenrechte (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG), aus der Währung Euro auszutreten, bzw. eine Volksabstimmung über den Euro-Austritt abzuhalten.

-Das Waldenfels-Urteil vom 23.05.1962 (1 BvR 987/58, BVerfGE 15,126) hat bereits geklärt, dass Staaten konkursunfähig sind (Rn. 62). Der Grund für die Konkursunfähigkeit von Staaten liegt darin, dass im Vordergrund „die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft“ steht und nicht „die Abrechnung über die Vergangenheit“; dieses „Prinzip der Sanierung findet sich allenthalben in der Geschichte des Staatsbankrotts und ist unvermeidlich, weil gesunde staatliche Finanzen die erste Voraussetzung für die Entwicklung des sozialen und politischen Lebens sind“. Daraus, dass Staaten konkursunfähig sind, folgt nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass ein Staateninsolvenzverfahren für Deutschland verfassungswidrig ist. Anders als in dem vom Waldenfels-Urteil entschiedenen Fall, wo es damals darum ging, ob und inwieweit die Bundesrepublik Deutschland sich einseitig Schulden des Deutschen Reichs entledigen durfte, wird nun versucht, über den ESM alle Staaten der Eurozone in ein Staateninsolvenzverfahren hineinzuzwängen. Das ist präzedenzlos und damit offensichtlich rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, insbesondere im Hinblick auf die unantastbaren Strukturprinzipien Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), Sozialstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) und Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG), die Souveränität (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta), die in diesen Verfas- sungsbeschwerden (Abschnitte IX.9 – IX.11) geltend gemachten universellen Menschenrechte, das Selbstbestimmungsrecht und die Existenzmittel der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 Uno-Zivilpakt, jeweils i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 38 GG, Art. 25 GG), den grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), alles jeweils in Verbindung mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG).

-Da nach dem Waldenfels-Urteil jegliches Staateninsolvenzverfahren unzulässig ist, es aber gleich- wohl mit dem Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag unternommen wird, ein solches Staaten-insolvenzverfahren innerhalb des ESM zu schaffen, ist es im Verfahren über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden rechtsfortbildend und auch entscheidungserheblich, wie statt dessen im Falle eines Staatsbankrotts zu verfahren ist. Insbesondere ist entscheidungserheblich und rechtsfort-bildend, welche Vorgaben für Legislative und Exekutive dabei aus der Unteilbarkeit zwischen den verschiedenen Menschenrechten sowie aus der Unteilbarkeit zwischen den Menschenrechten der Gläubiger und den Menschenrechten der Einwohner der Schuldnerstaaten abzuleiten sind.

-Es hat vor dem ESM-Vertrag (über dessen Art. 12, siehe vor allem Abschnitte IV.6.2.4 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) noch nie den Versuch gegeben, die Ersparnisse der Sozialversicherungen in eine Staateninsolvenzmasse hinein zu zwingen. Es kann also auch auch noch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts darüber geben, ob und inwieweit das mit grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den universellen Menschenrechten (jew. i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 38 GG, Art. 25 GG) auf soziale Sicherheit (Art. 9 UNO-Sozialpakt), auf Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) vereinbar sein kann. Die Rechtsfortbildung ist offensichtlich gegeben. Da in Ungarn schon im Defizitverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes für den Schuldendienst die privaten Rentenversicherungsansprüche enteignet wurden, ist damit zu rechnen, dass dies beim ESM auch geschieht, um bei der Schuldentragfähigkeitsanalyse besser dazustehen. Daher ist die gleiche Rechtsfrage auch bzgl. der privaten Renten- und Lebensversicherungsansprüche entscheidungserheblich.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das StabMechG und die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen sind, weil die EFSF und der ESM selbst über die beliebige Ausdehnung ihrer Instrumentarien entscheiden können sollen (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag, Art. 19 ESM-Vertrag, Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) und über die Änderung ihrer eigenen grundlegenden Verträge und die zeitliche Verlängerung der EFSF (Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag, Art. 44 ESM-Vertrag, Abschnitt IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden). Wie insbesondere in den Abschnitten III.22, IV.6.2.5 und VI.1.4 dieser Verfassungsbeschwerden nachgewiesen, gehören zu den bereits heute dafür geplanten, aber in Art. 19 ESM-Vertrags nicht einmal angedeuteten (vom Skandal um das Verstecken gleich des ganzen ESM-Vertrags vor der Massenöffentlichkeit ganz zu schweigen), Ausweitungen seines Instrumentariums die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel zur Durchsetzung der ESM-Auflagen. Und mit der Ermächtigung an EFSF und ESM, ihre Verträge selbst ohne jegliche weitere Zustimmung von nationalen Parlamenten dazu zu ändern, könnten diese sich alle beliebigen Befugnisse anmaßen, darunter am wahrscheinlichsten den Ausbau der EFSF zu einem Ersatz-ESM für den Fall der Ablehnung des ESM, nicht aber des Stab-MechG durch das Bundesverfassungsgericht. Derart weitgehende blankettartige Selbstermächtigungsklauseln wie Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag sowie Art. 19 ESM-Vertrag gibt es in der Eurozone bisher nicht. Und die in diesen Verfassungsbeschwerden belegten vorgesehen Ausweitungen sind erst die, welche der Beschwerdeführerin aus öffentlich zugänglichen Quellen bekannt geworden sind.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen ist angesichts der Übertragbarkeit aller Aufgaben des ESM weg von dem aus den Bundesfinanzministern der Staaten der Eurozone bestehenden Verwaltungsrat in das aus beliebigen fachkundigen, aber ungewählten, Personen bestehende Direktorium (Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag, Art. 6 Abs. 1 ESM-Vertrag). Wie die Teilnahme entsprechender Bankenvertreter als offizielle Regierungsberater am EU-Gipfel vom 21.07.2011 zeigt (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden), wäre damit zu rechnen, dass deutsche Entscheidungsbefugnisse innerhalb des ESM durch Übertragungen an das ESM-Direktorium an die Deutsche Bank und französische an die BNP Paribas übertragen würden. Eine Versorgung privater auf Profit ihrer Unternehmen verpflichteter Lobbyisten mit hoheitlicher Macht über die Staaten der Eurozone hat es noch nie gegeben, sodass das Bundesverfassungsgericht auch noch nie darüber entschieden haben kann, ob und inwieweit dies inbesondere mit der unantastbaren Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), mit der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), mit dem grundrechtsgleichen Wahl-recht (Art. 38 GG), mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 Uno-Zivilpakt, jew. i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar sein kann.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen ist wegen der maßlosen Immunität des ESM. Die Immunitäten vor strafrechtlicher Verfolgung (Art. 35 ESM-Vertrag), vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Wegnahme und Zwangsvollstreckung durch Exekutive oder Judikative (Art. 32 Abs. 4 ESM-Vertrag), der Dokumente des ESM (Art. 35 Abs. 1 ESM-Vertrag, Art. 32 Abs. 5 ESM-Vertrag), der Räumlichkeiten des ESM (Art. 32 Abs. 6 ESM-Vertrag) und vor sämtlichen staatlichen Kontrollen (Art. 32 Abs. 7 ESM-Vertrag) sind geradezu eine Einladung an die innerhalb des ESM tätigen Personen, ihre Kompetenzen zu überschreiten. Die straf- und haftungsrechtliche Immunität dürfte ebenso wie beim IWF ungewählte Personen mit einem psychopathischen Mangel an Mitgefühl anziehen; dabei kommt noch hinzu, dass Erwägungsgründe 2+3+6 sowie Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, anders als das IWF-Primärrecht, auch noch zu einem solchen Handeln entsprechend der IWF-Praxis (nicht zu verwechseln mit dem IWF-Primärrecht) verpflichten würde. Und dank der Unverletztlichkeit der Dokumente des ESM würden die Einwohner der betroffenen Staaten nicht einmal erfahren, wem sie die Grausamkeiten jeweils persönlich zu verdanken hätten. Außerdem ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen ist, weil die viel zu weit gehenden Immunitäten aus Art. 32 ESM-Vertrag zur mit grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) unvereinbaren willkürlichen Mißachtung geltenden Rechts verleiten.

Da es noch nie einen derart intransparenten, straf- und haftungsrechtlich immunen und zugleich völkervertragsrechtlich auf Sozialfeindlichkeit verpflichteten Mechanismus gegeben hat, der noch dazu einen höheren als den einfachen völkerrechtlichen Rang anstrebt, kann es noch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu geben, sodass die Rechtsfortbildung offensichtlich gegeben ist. Hinzu kommt, dass es auch noch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt, welches sich jemals fundiert mit den verfassungsrechtlichen und universell-menschenrechtlichen Grenzen der Umsetzung von IWF-Auflagen auseinander gesetzt hätte.

-Es hat noch nie einen völkerrechtlichen oder EU-rechtlichen Mechanismus gegeben, welcher dermaßen zur Bereicherung einlädt wie der ESM. Dazu gehört erstens, dass der ESM erst einmal zusammen mit der EFSF 2.100,- Mrd. € zur Verfügung haben und selbst, ohne jegliche weitere Zustimmung nationaler Parlamente in beliebigem Umfang über die Erhöhung seiner eigenen Mittel entscheiden können soll. Zweitens gehört dazu die maßlose Immunität des ESM vor jeglicher straf- und haftungsrechtlicher Verfolgung und vor Transparenz. Drittens die Immunität des Eigentums des ESM (Art. 32 Abs. 3+4 ESM-Vertrag), welches den ESM selbst vor Rückzahlungsansprüchen seiner Mitgliedsstaaten weitestgehend schützt. Und schließlich die Stimmrechtsaussetzung (Art. 4 Abs. 7 ESM-Vertrag) für alle ESM-Mitgliedsstaaten, welche entweder ihre Einzahlungen an den ESM oder die Rückzahlung von Finanzhilfen des ESM nicht pünktlich leisten. Durch geschickte Beschlüsse des ESM über Kapitalerhöhungen ließen sich so einzelne Staaten der Eurozone gezielt überfordern und so deren Stimmrechtsaussetzung erreichen, um sich die gewünschten Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse in Gouverneursrat bzw. Direktorium zu sichern. Elegante faktische Möglichkeiten zur persönlichen Bereicherung auf Kosten des ESM und damit wiederum der ESM-Mitgliedsstaaten könnten sein die Aufnahme von Darlehen durch den ESM zu überhöhten Zinssätzen, die Zahlung überhöhter Gehälter und Honorare durch den ESM, das Anmieten von Räum-lichkeiten durch den ESM zu überhöhten Mieten uvm.; die Beschwerdeführerin unterstellt niemandem konkret persönlich solche Absichten. Es ist jedoch offensichtlich rechtsfortbildend, ob eine solche präzedenzlose Versuchung zur Bereicherung geschaffen werden darf, insbesondere im Hinblick auf Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), Eigentum (Art. 14 GG), Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG) und soziale universelle Menschenrechte (jeweils i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 38 GG, Art. 25 GG), darunter vor allem die auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt), Gesundheit (Art. 12 UNO-Sozialpakt) und Nahrung (Art. 11 UNO-Sozialpakt).

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen ist, weil dieser es über seinen Art. 36 Abs. 5 unternimmt, sich über die Ausstattung mit der staatsanalogen Machtinsignie einer eigenen Steuerhoheit das Hineinwachsen in die Supranationalität unter Aushebelung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zu erschleichen. Denn das Hineinwachsen des ESM-Primärrechts in die Supranationalität würde dieses über sämtliche universelle Menschenrechte und über erhebliche Teile nationaler Verfassungen hinaus steigen lassen, ohne dass dies rechtsklar verankert wäre im ESM-Vertrag. Solch einen Versuch der intransparenten Erlangung von Supranationalität hat es für einen Vertrag derart drastischen Inhalts, wie es der ESM-Vertrag ist, noch nie gegeben, sodass es hierzu noch kein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts geben kann.

-Das ESMFinG würde die deutschen Einzahlungsermächtigungen für den ESM geben, und das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag würde ausdrücklich nicht vor Inkrafttreten des ESMFinG in Kraft treten, also Deutschland dem ESM-Vertrag auch nicht vor Inkrafttreten des ESMFinG zu- stimmen. Daher ist es bereits aus den gleichen Gründen wie beim Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das ESMFinG zu untersagen ist.

-Das ESMFinG würde die deutschen Kapitaleinzahlungen in den ESM ermächtigen, unabhängig davon, ob Deutschland dem ESM-Vertrag selbst zustimmen würde. Es ist entscheidungserheblich aus den gleichen Gründen wie in Abschnitt II.4.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden, ob das ESMFinG wegen Überschreitung des grundgesetzlich zulässigen Ausmaßes an Bankenrettung zu untersagen ist. Und schließlich ist entscheidungserheblich, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass das ESMFinG den jederzeit auch überraschend schockartig möglichen Kapitalabrufen gem. Art. 9 ESM-Vertrag ausdrücklich pauschal zustimmen und diesen nichts entgegen setzen würde.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das StabMechG sowie die Zustimmung zum ESM-Vertrag zu untersagen sind, weil man im Rahmen von EFSF und ESM die Mitglieds-staaten der Eurozone über Kreditauflagen zu Verfassungsänderungen zwingen will (siehe Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Bereits in 2011 versuchten EU-Kommission, IWF und EZB, Griechenland zu einer Verfassungsänderung zur Erzwingung von Haushaltsdisziplin und zur Defizitbegrenzung zu zwingen. Und sie haben dies auch noch auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos zur Schau gestellt, offenbar als Modell für alle Staaten der Eurozone, wenn nicht gar für alle Staaten der Welt. Denn ausgerechnet der Bevölkerung eines Landes, welches historisch als eine der frühesten Wiegen der westlichen Demokratie gilt, derart kolonialherrenartig und (angesichts des nur einfachen völkerrechtlichen Rangs des IWF-Rechts) nötigungsähnlich Verfassungsänderungen aufzuzwingen, und das auch noch auf einem Weltwirtschaftsforum wie eine Trophäe zur Schau zu stellen, setzt einen Schock gegenüber den Demokraten überall auf der Welt, und offenbart, dass man solches nicht nur mit einem Land vor hat. Im Deutschland des Grundgesetzes hat es noch nie einen derartigen Angriff auf das Recht der demokratisch legitimierten Abgeordneten und des Volkes, über Verfassungsänderungen zu entscheiden, gegeben, woraus sich bereits die Rechtsfortbildung ergibt. Das dürfte auch daran liegen, dass die Ewigkeitsgarantie dafür geschaffen wurde, um für jede Art von Revolution die Erlangung einer scheinbaren Legalität zu unterbinden (Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden).

Und es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob und in welchem Ausmaß dadurch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), die Menschen-würde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), der Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), die europäische Integration (Art. 23 GG) und die Rechts-weggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt werden, und ob, wie in Abschnitt III.17 dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemacht, alle Grundgesetzänderungen daher einem Referendum unterworfen werden müssen.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob durch Kreditauflagen zur Grundgesetzänderung im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus das Grundgesetz vom Verfassungsrang auf den einfach-gesetzlichen Rang abstürzen würde, und ob das StabMechG und die Zustimmung zum ESM-Vertrag bereits aus diesem Grund zu untersagen sind (siehe insbesondere Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Denn nach Rn. 28 des Hypothekensicherungsgesetzurteils (BVerfGE 2, 237) erfolgte der Rangverlust der Weimarer Reichsverfassung durch Umgehbarmachung des Parlaments und des erhöhten Abstimmungsquorums für Verfassungsänderungen, welche insbesondere über das Ermächtigungsgesetz geschaffen wurden (siehe Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Und im vorliegenden Fall will man die auf die Möglichkeit, den Staaten der Eurozone Verfassungsänderungen zu diktieren, selbst von den Bürgern nicht einmal indirekt demokratisch legitimierten Organen und Personen wie IWF, EZB und privaten Gläubigern geben, und das auch noch kombiniert mit einer Verpflichtung auf eine IWF-artige, d. h., alle Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierenden (Abschnitte III.4 und IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden) Strenge. Das ist zugleich eine offensichtlich drastische und in ihrer Respektlosigkeit der Verfassung gegenüber kaum zu überbietende Machtverschiebung zu Lasten des Volkes (Art. 20 Abs. 2 GG). Und es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob und in welchem Ausmaß dadurch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), der Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), die europäische Integration (Art. 23 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt werden.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das StabMechG und die Zustimmung zum ESM-Vertrag als verfassungswidrig zu verwerfen sind, weil über die (auf Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag gestützte) entsprechende Ausweitung des Instrumentariums zur Konditionalisierung der EU-Fördermittel sowie über die Sanktionen zu Lasten der Fördermittel für die Länder bei Nichterfüllung von Auflagen aus der EFSF bzw. dem ESM ein in Art. 37 GG nicht vorgesehener de-facto Bundeszwang der EU-Kommission auf das Abstimmungsverhalten der Länder im Bundesrat und auf die Entscheidungen der Landesregierungen und Landtage ausgeübt würde, und das auch noch wesentlich tiefgreifender und sanktionsbewehrter als bei dem in Art. 37 GG zu Gunsten der deutschen Bundesebene normierten Bundeszwang. Hinzu kommt der Kontrollverlust der Bundesländer bzgl. des Verlustes jeglicher wirksamer Dienstaufsicht der Länder über Behörden und Gerichte (vor allem durch deren Privatisierung über das Ungleichgewichtsverfahren und durch die Übertragung unter die EU-Kommission durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt). Beides ist eine offensichtlich drastische Machtverschiebung zu Gunsten der EU-Kommission bzw. zu Gunsten der privaten Behörden- und Gerichtsbetreiber und zu Lasten des Volkes, der Landesparlamente und der Landesregierungen. Und es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und inwieweit die Schaffung dieser Zwangsmöglichkeiten vereinbar ist mit dem Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG), mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG), mit der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und mit dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG). Siehe auch Abschnitt X.4 dieser Verfassungsbeschwerden.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob das StabMechG und die Zustimmung zum ESM-Vertrag wegen der Instrumentalisierung der EU-Fördermittel (Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag) für die Durchsetzung der Auflagen aus der EFSF und dem ESM deshalb zu untersagen sind, weil damit der soziale Charakter der EU-Fördermittel in sein Gegenteil verkehrt würde, und ob dies mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), mit der Verpflichtung des Staatsauftrags europäische Integration (Art. 23 GG) auf ein soziales Europa sowie mit den in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten universellen Menschenrechten (Art. 9, 11 und 12 UNO-Sozialpakt, jeweils i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) vereinbar ist. Einen derartigen Versuch zur Umkehrung des Sinns der EU-Fördermittel hat es noch nie gegeben, sodass das Bundesverfassungsgericht darüber auch noch nicht entschieden haben kann.

-§3 Abs. 2 Nr. 3 des geänderten StabMechG bestimmt nun, dass der Bundestag das Recht habe, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags per einfachem Beschluss zuzustimmen, obwohl selbst die EU-Kommission zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den EFSF-Rahmenvertrag auf Grund von dessen Tragweite als ratifizierungsbedürftig ansieht, und obwohl Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG die Zustimmung zu internationalen Verträgen ausschließlich in Form von Zustimmungsgesetzen erlaubt. Eine solche Ermächtigung zur Umgehung von Art. 59 Abs. 1 S. 2 GG hat es seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben. Diese Ermächtigung würde Zustimmungen zu Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags ohne Verkündung im Bundesgesetzblatt ermöglichen.

Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob und inwieweit diese offensichtliche Kollision mit Art. 59 GG mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) incl. der laut dem Urteil im Pilotverfahren vom 07.09.2011 darin wurzelnden Haushaltsautonomie, mit der unantastbaren Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), mit der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), mit der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie mit der Informations-freiheit (Art. 5 GG) vereinbar ist.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob durch die Rafikationshandlung der deutschen Bundesregierung (Abschnitt IV.3.4 dieser Verfassungsbeschwerden) ein völkerrechtlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, obwohl die europäischen Partner aus Erfahrung und aus der Lektüre des Grundgesetzes hätten wissen können, dass in Deutschland ausschließlich der Bundespräsident zur Ratifikation befugt ist. Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob gem. Art. 48 WVRK eine völkerrechtliche Bindung Deutschlands an den EFSF-Rahmenvertrag wegen des damaligen Rechtsirrtums der Bundesregierung, welche den EFSF-Rahmenvertrag für einen privatrechtlichen Vertrag gehalten hat, zu verneinen ist. Außerdem ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob Deutschland an den EFSF-Rahmenvertrag durch die zuständigkeitswidrige und rechtsirrtümliche Ratifikationshandlung gar nicht gebunden ist oder nur mit privatrechtlichem Rang (bereits unterhalb des einfachgesetzlichen Rangs), und ob sich das dann auch nur auf die Vertragsteile erstrecken darf, welche keinerlei hoheitliche Wirkung entfalten.

-Es entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob der Rechtsmaßstab, an welchem der EFSF-Rahmenvertrag zu messen ist, weg von Deutschland und dem hier geltenden Recht (insbesondere vom Grundgesetz und den hier geltenden völkerrechtlichen Menschenrechtsverpflichtungen) verschoben werden darf nach England (mit der dort geltenden nicht zu einer Verfassung gehörenden Bill of Rights und den in England geltenden Menschenrechten) (Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag).

Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob die verfassungsrechltliche und menschenrechtliche Prüfung des EFSF-Rahmenvertrags über Art. 16 EFSF-Rahmenvertrag weg vom Bundesverfassungsgericht und hin zum EUGH und zu den luxemburgischen Gerichten verschoben werden darf, obwohl der EUGH gar keine Befugnis zur Anwendung der nationalen Verfassungen oder der universellen Menschenrechte hat (Abschnitt III.6.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Diese rechtsfortbildenden Fragen sind insbesondere im Lichte der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der Verpflichtung auf die universellen Menschenrechte über Art. 1 Abs. 2 GG, des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), der Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) zu betrachten.

-Wie in Abschnitt IV.6.2.5 bewiesen, sind in der aktuellen Fassung des ESM-Vertrags einfach wesentliche Bestandteile von dessen Art. 12 in die Erwägungsgründe der Präambel verlagert worden. Das knüpft an Art. 31 WVRK an, wonach völkerrechtliche Verträge erstens nach dem Wortlaut, zweitens nach ihrer Präambel, drittens nach den Unterlagen aus ihrer Entstehungsgeschichte und viertens anhand sonstiger Unterlagen zu interpretieren sind. So hat man die Wiener Initiative mal eben in Erwägungsgrund 12 ausgelagert, das Staateninsolvenzverfahren erkennt man nur noch an den kollektiven Aktionsklauseln (Art. 12 Abs. 3 und Erwägungsgrund 11), und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse ist in rein sprachlich geglätteter Form ja auch noch in Art. 13 ESM-Vertrag enthalten. Für die genaueren Modalitäten von Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren innerhalb des ESM würde sich die Interpretation hingegen aus der früheren Fassung des Art. 12 ESM-Vertrags, aus der Erklärung der Eurogruppe vom 28.11.2010 und aus den „Merkmalen des zukünftigen Mechanismus“ vom Gipfel vom 24./25.03.2011 incl. vor allem auch deren auf die Wiener Initiative verweisender Fußnote 2 erschließen. Und außerdem wären die vor der Öffentlichkeit verborgen gehaltenen Muster-Kollektiven-Aktionsklausel von erheblicher Bedeutung für die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag. Es ist offensichtlich entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob ein derart intransparentes insbesondere wegen Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), die Informationsfreiheit (Art. 5 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und den Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) bereits zur vollständigen Untersagung der Zustimmung zum ESM führt.

-Es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob Auflagen im Rahmen von intergovernementalen Mechanismen (hier EFSF und ESM) dadurch mit EU-sekundärrechtlichem Rang transportiert werden, dass sie dabei von einem Organ der EU (hier der EU-Kommission) transportiert werden, oder ob diese Auflagen dann einen normalen Rang völkerrechtlichen Sekundärrechts unterhalb des normalen völkervertragsrechtlichen Rangs und oberhalb der einfachen Gesetze, also gleichrangig beispielsweise mit den Auflagen von IWF oder Weltbank oder mit dem Sekundärrecht der NATO, haben. Und es ist entscheidungserheblich und rechtsfortbildend, ob es für den Rang solcher Auflagen einen Unterschied macht, ob die Organleihe im Rahmen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Raums der erweiterten Zusammenarbeit stattfindet.