027. Persönliche Betroffenheit der Klägerin Sarah Luzia Hassel Reusing

III.7 Offensichtlichkeit der persönlichen Betroffenheit durch Auflagen, Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahme, IWF-artige Strenge etc. bei ESM, Fiskalpakt sowie EFSF-Rahmenvertrag und StabMechG - und warum das noch nicht im Urteil vom 07.09.2011 entschieden wurde

Auch Deutschland würde durch die geballte Macht der o. g. intergouvernementalen Regelungen und der sekundärrechtlichen Regelungen, welche auf diese gestützt werden sollen, in die Staateninsolvenz getrieben. Dies würde vor allem durch das Zusammenspiel der verschiedenen Mechanismen geschehen.

Ob ein Staat Kredite erhält, hängt vor allem davon ab, welche Verzinsung er bietet, und für wie sicher die möglichen Kreditgeber die Rückzahlung halten. Ein wesentliches Kriterium ist auch, auf welche Währung ein Kredit lautet. Ebenfalls von Bedeutung ist, wie mögliche Kreditgeber die Bereitschaft des jeweiligen Staates einschätzen, den Schuldendienst über Steuererhöhungen, Ausgabenkürzungen und über den Verkauf von Staatseigentum zu sichern.

Kein Staat der Welt ist heute davor sicher, dass auf das Risiko seiner sinkenden Kreditwürdigkeit bzw. seiner Zahlungsunfähigkeit spekuliert wird. Auch die Bewertungskriterien der Ratingagenturen und deren Gewichtung zueinander steht der Öffentlichkeit und den Staaten nicht zur Einsicht offen, sodass sie wie ein Glücksspiel erscheinen können. Auch ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Spekulationsinteressen oder gar politischen Interessen der Eigentümer der Ratingagenturen in die Berechnung der Ratingergebnisse einbezogen werden. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Ratingagenturen Standard & Poor's und Moody's in der gleichen Kungelrunde Council on Foreign Relations ( www.cfr.org , siehe deren Konzernmitglieder) sind wie z. B. Goldman Sachs. Goldman Sachs-Lobbyisten beherrschen inzwischen die EZB (Mario Draghi) und Italien (Mario Monti) und beherrschten bis zu den Wahlen vom 17.06.2012 zeitweilig Griechenland (Lucas Papademos). Monti ist ebenso wie Josef Ackermann (ehem. Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank) in einer wichtigen Position bei Bilderberg (Abschnitt IV.8 dieser Verfassungsbeschwerden) engagiert, und Ackermann darüber hinaus beim internationalen Bankenverband IIF und als Sonderberater der deutschen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel.

Ein weiterer wesentlicher Faktor für das Verhalten möglicher Kreditgeber ist die Einschätzung des IWF zu dem jeweiligen Land. Da Deutschland derzeit, Gott sei Dank, nicht auf IWF-Kredite angewiesen ist, kann der IWF auf Deutschland derzeit nur über die Artikel-IV-Konsultationen Einfluss nehmen; siehe hierzu auch Abschnitt IV.5.1 dieser Verfassungsbeschwerden. Die abschließenden Stellungnahmen des IWF zu diesen Artikel-IV-Konsultationen haben aber allein empfehlenden, unverbindlichen, Charakter. Dass Deutschland diesen unverbindlichen Empfehlungen, auch angesichts von für Deutschland höherrangigeren Rechts aus anderen Rechtsquellen als dem IWF-Recht, nur in Bruchteilen folgt, hat der Einschätzung Deutschlands als Kreditnehmer bei Ratingagenturen und bei Spekulierenden in keiner Weise geschadet. Von Bedeutung mag dabei auch die Naivität eines Teils der deutschen Politiker gegenüber dem IWF sein; diese Naivität lässt sich nur so lange erhalten, wie Deutschland für seine Staatsschulden nur niedrige Zinsen zahlen muss, und nicht selbst von verbindlichen IWF-Auflagen betroffen ist. Erheblich größerer Druck auf Deutschland zur Umsetzung selbst der rechtlich unverbindlichen Artikel IV – Empfehlungen dürfte dann zu erwarten sein, wenn man ESM und Fiskalpakt in Kraft haben wird.

Die absolute Staatsverschuldung Griechenlands lag laut Eurostat in 2009 bei 273.407.- Mio. €, also nur bei einem Bruchteil der deutschen Staatsverschuldung. Von den Euro-Mitgliedsstaaten lag die Verschuldung von Belgien (rund 326.606,- Mio. €), Deutschland (rund 1.760.765,Mio. €), Spanien (rund 559.650,- Mio. €), Frankreich (rund 1.489.025,- Mio. €), Italien (rund 1.762.211,- Mio. €) und der Niederlande (rund 347.021,- Mio. €) über der von Griechenland.

Gemessen an der Gesamtverschuldung wären damit vor allem Italien, Deutschland und Frankreich, aber auch Spanien, Niederlande und Belgien als mögliche künftige Spekulationsopfer und damit auch IWF-Opfer zu erwarten.

Üblich als entscheidendstes Maß für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Staates ist jedoch die Schuldenquote (Gesamtschuldenstand geteilt durch Bruttoinlandsprodukt), welche sich auch in Art. 126 Abs. 2 lit. b AEUV findet. Die Schuldenquote ist ein Maß, in welchem auch die Größe der Bevölkerung, des Privatvermögens und die Leistungsfähigkeit und damit Abschöpfbarkeit der Wirtschaft durch Steuern zumindest angedeutet werden. Gemessen daran ist von den Staaten der Eurozonen im Verhältnis zum BIP nur Italien (mit 115,8%) in 2009 noch höher verschuldet gewesen als Griechenland (mit 115,1%).

In für 2010 haben laut Eurostat folgende Staaten in der Eurozone die höchsten Schuldenquoten gehabt:

Griechenland 144,9 %, Italien 118,4 %, Belgien 96,2%, Portugal 93,3 %, Irland 92,5 % (gegenüber 65,2% in 2009), Deutschland 83,2%, Frankreich 82,3 %.

http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de&pcode=tsieb090

Der taz-Artikel „Opposition stimmt EU-Sparpakt zu“ vom 22.06.2012 gibt als Schätzung für die Schuldenquoten aller EU-Mitgliedsstaaten für 2012 (Quelle: EU-Kommission) folgende Zahlen an:

(Tabelle mit den Prozentzahlen nur in der Druckausgabe)

Griechenland 160,6 %,

Italien 123,5 %,

Irland 116,1 %,

Portugal 113,9 %,

Belgien 100,5 %,

Großbritannien 91,2 %,

Frankreich 90,5 %,

Deutschland 82,2 %,

Spanien 80,9 %,

Ungarn 78,5 %,

Zypern 76,5 %,

Malta 74,8 %,

Österreich 74,2 %,

Niederlande 70,1 %,

Polen 55 %,

Slowenien 54,7 %,

Finnland 50,5 %,

Slowakei 49,7 %,

Tschechien 43,9 %,

Lettland 43,5 %,

Dänemark 40,9 %,

Litauen 40,4 %,

Schweden 35,6 %,

Rumänien 34,6 %,

Luxemburg 20,3 %,

Bulgarien 17,6 % und

Estland 10,4 %.

Laut den taz-Artikeln „Zypern in Not, Spanien wankt“ vom 22.06.2012 und „Merkel gegen den Rest Europas“ vom 23.06.2012 ist mit Anträgen von Spanien und Zypern an die EFSF für Finanzhilfen mit dem inzwischen unverhohlenen Ziel der Bankenrettung für Zypern in der Woche ab dem 25.06.2012 und für Spanien „umgehend“, also wohl in der gleichen Woche wie für Zypern, zu rechnen.

www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=wu&dig=2012%2F06%2F22%2Fa0073&cHash=c2bd0f251a

Besser kann man eine psychlogische Unterdrucksetzung des deutschen Bundespräsidenten und des deutschen Bundesverfassungsgerichts kaum angesichts der am 29.06.2012 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen und hier angefochtenen Gesetze.

Auffallend an der Statistik der Kommission ist, dass Staaten auch mit einer für 2012 prognostizierten besseren Schuldenquote als Deutschland, Frankreich oder Großbritannien bereits Finanzhilfen beantragt haben bzw. dies in Kürze tun wollen, und zwar Spanien bei der EFSF, Ungarn beim IWF, Zypern bei der EFSF, Lettland und Rumänien über Verordnung (EG) 332/2002. Das zeigt, dass neben der Schuldenquote auch die politische Macht eines Landes von Gewicht sind für die Frage, für wie sicher Ratingagenturen und Investoren die Staatsanleihen des Landes halten, und welche Zinsen sie dafür verlangen.

Die Solvenz Deutschlands ist aus derzeitiger Sicht so lange sicher, wie der Zinssatz, den Deutschland auf seine immerhin zweithöchsten Gesamtschulden aller Staaten der Eurozone zahlen muss, niedrig genug ist. Ein plötzliches Hochschnellen der Staatsausgaben außerhalb der Kontrolle des Staates ist nicht unwahrscheinlich angesichts der deutschen Bürgschaften von bis zu 211,0459 Mrd. € im Rahmen des Euro-Stabilisierungsmechanismus und des noch nicht ausgeschöpften Teils der deutschen Bürgschaften im Rahmen der deutschen Bankenrettungsinstitution Soffin, und würde über Art. 10 Abs. 5 lit. i EFSF-Rahmenvertrag sowie über Art. 8, 9 und 10 ESM-Vertrag in nicht eingrenzbarem Maße erhöht. Die Solvenz Deutschlands würde außerdem durch einen starken Einbruch der Steuereinnahmen oder des BIP gefährdet, insbesondere auch durch einen starken Einbruch der deutschen Exportwirtschaft in Folge des auf Art. 9 Fiskalpakt gestützten Ungleichgewichtsverfahrens (siehe vor allem Abschnitte V.1, V.5, V.7, III.14, VI.1.1 und XI.20 dieser Verfassungsbeschwerden) und durch gesamtschuldnerische Eurobonds (Abschnitt III.21 dieser Verfassungsbeschwerden).

Und die Solvenz Deutschlands ist bedroht durch gesamtschuldnerische Eurobonds, welche man nun auf Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und auf Art. 19 ESM-Vertrag sowie auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, und deren Verfassungswidrigkeit sich bereits aus den tragenden Gründen des Urteils vom 07.09.2011 ergibt (Abschnitt III.21 dieser Verfassungsbeschwerden), in dem Urteil aber noch nicht explizit ausgesprochen wurde.

In die Mühlen der Auflagen von EFSF und ESM würde Deutschland voraus- sichtlich nicht direkt durch den europäischen Finanzierungsmechanismus geraten, sondern durch die an den Fiskalpakt anknüpfenden Mechanismen Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens, und Einführung der haushaltmäßigen Überwachung, zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung. Denn durch die Neuregelung würde Deutschland mit Bußgeldsanktionen bewehrte „Empfehlungen“ erhalten wegen Überschreitung des Defizitkriteriums (3% des BIP), der präventiven Komponente (0,5 % des BIP) und des Schuldenquotenkritieriums (60% des BIP) und außerdem wegen zu hoher makroökonomischer Ungleichgewichte, die im großen Exportüberschuss Deutschlands bestehen, und darin, dass es Deutschland im Vergleich zu den illiquidetsten und bzgl. Defizit- und Schuldenquotenkriteriums sowie Leistungsbilanz schlechter stehenden Eurostaaten einfach noch zu gut gehen würde. Mittels der bußgeldbewehrten „Empfehlungen“ der Kommission zu allen beliebigen Gebieten der Lohn-, Wirtschafts- und Finanzpolitik würden sich der Exportüberschuss, die Steuereinnahmen und das BIP nach unten angleichen lassen, sodass der Zinssatz auf die Staatsschulden steigen würde, um so schließlich auch das wirtschaftlich und politisch derzeit noch mächtige Deutschland, dessen Stimmgewicht man momentan noch braucht zur Durchsetzung der Mechanismen für den Ausverkauf der Staaten der Eurozone, ebenfalls bis ins Staateninsolvenzverfahren des ESM zu treiben.

Deutschland lag 2009 bei der Neuverschuldung bei 3,3% des BIP und bei der Gesamtverschuldung bei 73,3% des BIP.

Hinzu kommt, dass mit Soffin 2 jetzt noch einmal bis zu 480,- Mrd. € an Deutschlands Großbanken verschenkt werden sollen, was Deutschland an den Rand von Staatsbankrott bzw., unendlich grausamer, Staateninsolvenz, führen dürfte.

Zur Gesamtbelastung durch Soffin, europäischen Finanzierungsmechanismus (incl. ESM) siehe auch Abschnitt XI. dieser Verfassungsbeschwerden, darunter insbesondere Abschnitt XI.20.

Der ESM ist schließlich auch insoweit unterschiedlich von der EFSF, dass er von vornherein als dauerhafter Mechanismus angelegt ist, die EFSF hingegen einen expliziten Beschluss ihres Gouverneursats gem. Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag dafür bräuchte. Durch die Neufassung des EFSF-Rahmenvertrags ist in diesen aufgenommen worden, dass die EFSF sich selbst ihre Mittel erhöhen kann, sodass auch dadurch eine entsprechende Betroffenheit gegeben ist; daran ändert auch die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundestag zu Kapitalerhöhungen laut StabMechG ist, da das grundgesetzlich zulässige Ausmaß an Bankenrettung bereits ausgeschöpft ist (Abschnitt XI. dieser Verfassungsbeschwerden).

Es ist bei einem dauerhaften Mechanismus auch nicht erheblich, wann genau Deutschland unter den ESM gezwungen würde, entscheidend ist, dass mit den Zustimmungsgesetzen zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag die primärrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen würden, die sicherstellen würden, dass die Deutschen dieses Schicksal erleiden würden.

Hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG ist die Betroffenheit schließlich bereits dadurch gegeben, dass es bereits bei Begebung der Staatsschulden beliebige, für die Öffenlichkeit unsichtbare, politische Zusagen an die privaten Gläubiger erlauben würde, und dass das Staaten-insolvenzverfahren nach dem BSchuWG dann beliebig von der Bundesregierung selbst ohne akute staatliche Liquidationsprobleme gestartet werden könnte.

An dieser Stelle soll außerdem verdeutlicht werden, warum das Urteil vom 07.09.2011 nicht auf die Auflagen und sanktionsbewehrten Empfehlungen sowie auf die Maßnahmen zur notfalls gewaltsamen Durchsetzung von diesen gegenüber der eigenen Bevölkerung eingegangen ist. Es beruht offensichtlich auf der Überzeugung des Gerichts, dass durch die durch Griechenlandhilfe und den bisherigen Stand des Euro-Rettungsschirms (vor EFSF-Erhöhung und noch ohne Einbeziehung der Soffin und der Soffin 2 in die Betrachtung, siehe auch Abschnitt XI.20 dieser Verfassungsbeschwerden) Deutschland noch nicht selbst in die Mühlen all dieser Mechanismen geraten würde. So lässt sich erklären, dass im Urteil vom 07.09.2011 über all diese Punkte gerade nicht entschieden wurde, aus der Annahme einer insoweit fehlenden persönlichen Betroffenheit der Einwohner Deutschlands (nach dem Stand vor EFSF-Erhöhung, ESM und Fiskalpakt) bzgl. der Auflagen, Empfehlungen, Sanktionen, Durchsetzungsmaßnahmen, etc. dieser Mechanismen.

So lässt sich auch erklären, dass in der Ankündigung zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 von einem „Pilotverfahren“ die Rede war, dann aber 07.09.2011 aber doch schon ein Urteil erfolgt ist.

Infolgedessen entfaltet das Urteil vom 07.09.2011 aber auch keine Präjudizwirkung bzgl. der verfassungsrechtlichen und universellmenschenrechtlichen Beurteilung des ESM, des EFSF-Rahmenvertrags, des Fiskalpakts und der daran anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) hinsichtlich deren Auflagen, Empfehlungen, Sanktionen, Durchsetzungsmaßnahmen, etc.; dies ist erst jetzt im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden entscheidungserheblich.

Voraussetzung ist (analog zu Rn. 102 des Urteils vom 07.09.2011), dass offensichtlich die Gefahr besteht, dass Deutschland selbst in die Mühlen dieser Mechanismen gerät. Eben dieser Nachweis wird im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden erbracht, darunter insbesondere in den Abschnitten III.1, III.15, III.21, III.22, IV.6.2.5, V.5, V.7, V.11 und XI.20.

Das Merkmal der Offensichtlichkeit ist offensichtlich erfüllt.

Der Begriff der „Gefahr“ schließlich bedeutet quantitativ mehr als ein minimales Risiko, erfordert aber keinen Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch dieses Beweismaß wird bei weitem übererfüllt und umfassend erläutert durch die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden, denn insbesondere dem Ungleichgewichtsverfahren würde sich Deutschland angesichts seiner Exportüberschüsse als Anknüpfungspunkt für die EU-Kommission nicht entziehen können, ohne BIP, Steueraufkommen und Liquidität Deutschlands gravierend einbrechen zu lassen.

Aus Gründen äußerster Vorsicht sei auch ergänzt, dass das Urteil vom 07.09.2011 deshalb nichts bzgl. der EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes entscheiden konnte, weil diese nicht zu Griechenlandhilfe, EFSM oder EFSF gehören, sondern eigene Mechanismen sind, weil das legislative Verfahren auf EU-Ebene für diese am 07.09.2011 noch gar nicht abgeschlossen war, und weil ein Angriffsgegenstand zu deren Überprüfung sich im deutschen Rechtsraum erst bietet bei darauf aufbauenden innerstaatlichen Rechtsakten sowie vor allem bei Gesetzen zur Zustimmung (oder beim geänderten StabMechG gar mit Ermächtigung zur Zustimmung per vor der Transparenz des BGBl verstecktem Beschluss) für das Nachschieben völkervertragsrechtlicher Grundlagen (hier Zustimmungsgesetze zu ESM und Fiskalpakt und geändertes StabMechG).