052. VI.2 Haushaltspolitische Überwachung

VI.2 Haushaltspolitische Überwachung

VI.2.1 EU-Verordnung zur Stärkung der wirtschaftlichen und haushaltsmäßigen Überwachung der Mitgliedsstaaten der Eurozone, welche ernste Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität erfahren oder von solchen bedroht sind (Az. COM (2011) 819 endgültig bzw. 2011/385 (COD))

Dieser Verordnungsentwurf vom 23.11.2011 findet sich unter dem Link:

http://ec.europa.eu/commission_2000-2014/president/news/documents/pdf/regulation_2_en.pdf

Laut dem ersten Satz ihrer Erwägungsgründe knüpft diese EU-Verordnung an Art. 121 Abs. 6 AEUV und an Art. 136 AEUV an. Dabei sind Art. 121 Abs. 6 AEUV primärrechtliche Rechtsgrundlage für die Überwachung der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik und Art. 136 Abs. 1 + 2 AEUV für die haushaltspolitische Überwachung, beides allerdings ohne Rechtsgrundlage für Sanktionen. Die Grundlage für die Sanktionen soll Art. 136 Abs. 3 AEUV werden, was schon an der Ähnlichkeit der in diesem Abschnitt besprochenen EU-Verordnung mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus erkennbar ist; dass Großbritannien es erst einmal abgelehnt hat, seinem Parlament Art. 136 Abs. 3 AEUV zur Zustimmung vorzulegen, bedeutet nur eine zeitliche Verzögerung für das Inkrafttreten der eu-primärrechtlichen Grundlage für die Erzwingbarkeit der Inhalte dieser EU-Verordnung. Zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV ist nun Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt als intergouvernementale Grundlage für diese Verordnung gedacht.Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt, welcher ausdrücklich die EU-Kommission und den Ministerrat zur haushaltsmäßigen Überwachung der Mitgliedsstaaten ermächtigt, kann aber bereits aus formalen Gründen keine gültige Rechtsgrundlage für diese EU-Verordnung sein, da der Fiskalpakt kein EU-Primärrecht, sondern ein intergouvernementaler Vertrag ist. Wie Erwägungsgrund 7 und Art. 16 des Fiskalpakts (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) beweisen, will man im Nachhinein, wenn man den Fiskalpakt und die beiden in Abschnitt VI.2 erörterten EU-Verordnungen durch hat, den Fiskalpakt zu EU-Primärrecht machen, um ihn damit nachträglich zu einer gültigen Grundlage für das Six Pack (Abschnitt V.3 bis V.7 dieser Verfassungsbeschwerden) und die EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung zu machen, und so die ultra-vires-Situation zu beenden.

Auch der ESM-Vertrag kann keine Grundlage für diese EU-Verordnung sein, da der ESM als eine von der EU getrennte internationale Organisation konzipiert ist, also der Rechtsraum des ESM mithin außerhalb des Rechtsraums der EU steht, und auf den ESM-Vertrag damit formal keine EU-Verordnungen gestützt werden können, auch nicht auf Art. 19 ESM-Vertrag. Nach Art. 19 ESM-Vertrag kann der ESM sein Instrumentarium für Finanzhilfen selbst ausweiten. Dabei kann er jedoch nicht okkupativ Rechtsgrundlage sein für EU-Verordnungen, deren Entwurf und Beschluss der EU als autonomer Organisation zusteht auf Grund entsprechend EU-primärrechtlicher Ermächtigung durch die EU-Mitgliedsstaaten.

Wie im folgenden in diesem Abschnitt gezeigt wird, ergänzt die hier vorliegende Verordnung jedoch den ESM-Vertrag und den Fiskalpakt ultra-vires-mäßig, und das ohne eigene primärrechtliche Grundlage. Über diese ultra-vires-mäßige Verordnung ist im Rahmen der hier vorliegenden Verfasssungsbeschwerden zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt mit zu entscheiden, da in dieser Verordnung offensichtlich Punkte enthalten sind (wie z. B. die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel), welche man nicht rechtsklar in den ESM-Vertrag hinein geschrieben hat, um eine echte diskursive Entfaltung darüber im Rahmen der Debatte über das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag zu vereiteln. Der Bezug zum Fiskalpakt liegt außer in Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt in Art. 6 dieser Verordnung, welche IWF-artig strenge Auflagen verlangt unter sorgfältiger Aufnahme der existierenden auf Art. 121 AEUV, Art. 126 AEUV oder Art. 148 AEUV gestützten Empfehlungen. Diese Verordnung stellt, zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, die entscheidende Verbindung dar, welche die Empfehlungen aus den auf das EU-Primärrecht und auf den Fiskalpakt gestützten Mechanismen in die IWF-artige Strenge überleitet. Um die Zustimmung der nationalen Parlamente zum Fiskalpakt zu erhalten, hat man die IWF-artige Strenge im Fiskalpakt außen vor gelassen, und sie stattdessen in Erwägungsgrund 3 dieser Verordnung gepackt und dann die Verbindung über Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung geschaffen. Damit ist diese Verordnung nicht nur ultra-vires zum ESM-Vertrag, sondern auch zum Fiskalpakt, hat sie faktisch nicht nur den Zweck, die nationalen Parlamente bzgl. des ESM-Vertrags, sondern auch bzgl. des Fiskalpaktes in Sicherheit wiegen, und trotzdem die iwf-artige Strenge für alles, was man sonst auch auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, durch zu bekommen.

Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 ist diese EU-Verordnung anzuwenden auf die Staaten der Eurozone. Nach Art. 1 Abs. 1 legt diese Verordnung Bestimmungen fest für die verstärkte wirtschaftliche und haushaltsmäßige Überwachung der Staaten der Eurozone, welche Finanzhilfen erhalten und / oder erhalten können von einem oder mehreren Staaten, von der EFSF, vom EFSM, vom ESM oder von an-deren internationalen Finanzinstitutionen wie z. B. dem IWF, sowie für die Überwachung von Staaten, deren Finanzstabilität ernsthafte Schwierigkeiten erfährt bzw. von solchen Schwierigkeiten bedroht ist. Der Begriff der anderen internationalen Finanzinstituionen umfasst z. B. auch die Weltbank oder regionale internationale öffentliche Banken wie die EIB oder die EBRD, aber auch die EZB. Um unter diese Verordnung zu fallen, müssen die Staaten der Eurozone also noch nicht ein-mal Finanzhilfen in Anspruch nehmen, sondern es genügt, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für solche Finanzhilfen erfüllen. Oder dass die Stabilität vor allem von Großbanken („Finanzstabilität“) im betreffenden Land ernsten Schwierigkeiten ausgesetzt ist, oder dass den dortigen Großbanken solche drohen.

Art. 2 dieser EU-Verordnung gibt der Kommission das Recht, allein darüber zu entscheiden, einen Staat der Eurozone unter verstärkte Überwachung zu stellen, wenn

-dieser ernsthafte Schwierigkeiten bzgl. seiner Finanzstabilität (Stabilität des Finanzsektors mit Schwerpunkt auf den Großbanken) erfährt (Abs. 1); also nicht bereits, wenn solche drohen

-oder der Staat vorsorgliche Finanzhilfen von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem ESM oder irgendeiner anderen internationalen Finanzinstitution erhält (Abs. 2), wobei die Kommission für Zwecke dieser Verordnung definieren würde, was vorsorgliche Finanzhilfen sind; allerdings sind Staaten von der verstärkten Überwachung nach Art. 2 dieser Verordnung ausgenommen, solange es um nicht mit Auflagen verbundene vorsorgliche Finanzhilfen geht, und sie diese noch nicht in Anspruch genommen haben.

Ausgenommen von der verstärkten haushaltsmäßigen Überwachung würden von den Staaten der Eurozone im Ergebnis also nur solche bleiben, welche sich vollständig über ihre eigenen Einnahmen aus Steuern etc. sowie aus Krediten auf dem freien Finanzmarkt finanzieren würden, und in denen gleichzeitig die ansässigen Großbanken keinen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt wären.

Die Staaten unter verstärkter Überwachung würden, in Konsultation mit EU-Kommission und EZB, verpflichtet, Maßnahmen anzunehmen, welche die Quellen oder potentiellen Quellen der Schwierigkeiten angehen (Art. 3 Abs. 1). Dabei knüpft der Begriff der „Schwierigkeiten“ an Art. 1 Abs. 1 der Verordnung an, bezieht sich also nicht auf etwaige Schwierigkeiten für die Staatsfinanzen, sondern für den Finanzsektor („Finanzstabilität“).

Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung wird von den nach dieser Verordnung unter verstärkter Überwachung stehenden Staaten verlangt (i. V. m. Art. 7 Abs. 2+3 der in Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden erläuterten EU-Verordnung), vierteljährlich den Beitrag der Einheiten und der Verträge des Staates zu dessen Defizit, sowie der Auswirkungen der in der Entscheidungsbefugnis des Staates stehenden Maßnahmen auf dessen Einnahmen und Ausgaben darzulegen.

Darüber hinaus verlangt Art. 3 Abs. 3 von den unter verstärkter haushaltsmäßiger Überwachung stehenden Staaten, auf Verlangen der Kommission:

-die Kommission, die EZB und die EBA zu informieren über Einzelheiten der finanziellen Situation der Banken des jeweiligen Staates (lit. a)

-Bankenstresstests durchzuführen entsprechend Vorgaben von EU-Kommission und EZB (lit. b)

-die eigenen nationalen Bankenaufsichtsbehörden von der EBA überprüfen zu lassen (lit. c)

-Informationen für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte zu liefern (lit. d)

Die Bankenstresstests sind,wie die Ergebnisse des Euro-Gipfels vom 21.07.2011 (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden) zeigen, vorgesehen als Anlass dafür, den Großbanken des Landes aus Steuermitteln bzw. aus vom Staat aufgenommenen Darlehen Geld zu schenken für deren Rekapitalisierung.

Die Informationen bzgl. der makroökonomischen Ungleichgewichte dienen dazu, die Staaten zusätzlich ins Ungleichgewichtsverfahren zu bekommen, um auch über dieses Auflagen (bzw. sanktionsbewehrte Empfehlungen) machen zu können.

Art. 3 Abs. 4 der Verordnung bestimmt das Recht der EU-Kommission, vor Ort im Schuldnerland die Umsetzung der Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zu überprüfen. Solch eine Überprüfung wäre vorrangig vor einer im Rahmen eines Defizitverfahrens. Dabei würde auch überprüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind (im Vergleich zu denen nach Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung). Nach Art. 3 Abs. 5 würden dann, wenn weitere Maßnahmen auf Vorschlag der Kommission vom Ministerrat für erforderlich gehalten würden, und die finanzielle Situation des Staates beträchtliche negative Effekte auf die Finanzstabilität hätte, dem betreffenden Staat empfohlen, finanzielle Unterstützung zu suchen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm vorzubereiten. Der Rat könnte diese Empfehlung dann ausdrücklich öffentlich machen.

Was die Verordnung nicht explizit sagt, ist, dass bereits die Veröffentlichung einer solchen Empfehlung Ratingagenturen und Spekulanten dazu bringen würde, die Kreditwürdigkeit des betroffenen Staates als geringer einzustufen, sodass dieser sich dann tatsächlich nur noch zu höheren Zinssätzen finanzieren könnte, was ihn einer Bedürftigkeit bzgl. Finanzhilfen näher brächte. Die Sanktion im Rahmen des Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung wäre also, die Erhöhung der Zinsen auf die Staats- schulden zu provozieren, wovon selbst solche Staaten der Eurozone getroffen würden, welche alle Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 + 3 der Verordnung vollständig umsetzen würden, und alle in Art. 3 Abs. 2 + 3 geforderten Daten liefern würden, wenn nur Kommission und Ministerrat weitere Maß-nahmen für erforderlich halten und die Großbanken noch für hinreichend absicherungsbedürftig halten würden.

Und das selbst gegenüber Staaten der Eurozone, welche überhaupt keine Liquiditätsprobleme haben, in denen es lediglich Großbanken gibt, welche Probleme haben.

Die Art. 2 bis 4 dieser Verordnung dienen dazu, Staaten der Eurozone zur Rekapitalisierung von Banken aus Steuermitteln und zur Aufnahme präventiver Finanzhilfen zu bewegen, auch damit man sie so schon einmal unter den europäischen Finanzierungsmechanismus bekommt. Als Anreiz dafür bestimmt Art. 13 dieser Verordnung, dass die Art. 5 und 6 der Verordnung nicht anzuwenden sind auf die Staaten, welche präventive Kredite aufnehmen, und welche Kredite aufnehmen zum weiter verschenken zwecks Bankenrekapitalisierung. Der Staat würde zwar in den in Art. 13 genannten Fällen nicht noch zusätzlich IWF-artig strenge Auflagen nach den Art. 2 bis 4 dieser EU-Verordnung bekommen, wohl aber IWF-artig strenge Auflagen von EFSF oder ESM, falls er sich dort das Geld leihen würde.

Zur Strenge der Auflagen in dieser EU-Verordnung stellt deren Erwägungsgrund Nr. 3 die vorbeugende Finanzhilfe dem vollständigen makroökonomischen Anpassungsprogramm mit strenger Konditionalität gegenüber. Das bedeutet, dass diese Verordnung bzgl. der Maßnahmen nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht auf eine IWF-artige Strenge verpflichten würde (Diese Strenge gäbe es schon über EFSM, EFSF oder ESM.), wohl aber in den Fällen der Art. 5 und 6 dieser EU-Verordnung. Dass mit der Strenge im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 3 eine der IWF-Praxis entsprechende Strenge gemeint ist, ergibt sich daraus, wie diese Verordnung den ESM-Vertrag ergänzt, und dass für den gesamten europäischen Finanzierungsmechanismus eine der IWF-Praxis entsprechende Strenge vorgesehen ist (Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10. 2011 ).

Erwägungsgründe 3 und Art. 6 dieser Verordnung beinhalten außerdem die in Nr. 24 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 geforderte IWF-artig strenge Verschärfung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und aus dem Ungleichgewichtsverfahren.

Nach Art. 5 dieser Verordnung muss jeder Staat der Eurozone, welcher EFSF oder ESM um Finanzhilfen ersucht, sich einer Analyse der Nachhaltigkeit seiner öffentlichen Schulden durch EZB, IWF und EU-Kommission unterziehen. Das bedeutet nichts anderes als die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse, wie sie sich auch in Art. 12 und Art. 13 ESM-Vertrag findet, nun auch bei der EFSF. Allerdings würde die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse hier im Falle der Antragstellung bei der EFSF nicht direkt über die Frage entscheiden, ob der Staat ins Staateninsolvenzverfahren gezwungen wird. Anders als bei Art. 12 und Art. 13 ESM-Vertrag müsste nach Art. 5 dieser Verordnung auch explizit untersucht werden die Fähigkeit des Staates, die Finanzhilfe wieder zurückzuzahlen. Ob die Schuldentragfähigkeitsanalyse dann auch zu einer Verweigerung einer Finanzhilfe der EFSF führen könnte, sagt Art. 5 dieser Verordnung nicht. Ungeachtet dessen könnte die EFSF jederzeit wackelige Kreditforderungen an den ESM veräußern, welcher wiederum den Staat ins Insolvenzverfahren schicken könnte. Außerdem ist Art. 5 dieser EU-Verordnung im Lichte der Kompetenz-Kompetenz-Norm Art. 10 Abs. 5 lit. c EFSF-Rahmenvertrag zu sehen, wonach die EFSF selbst ihren Rahmenvertrag ändern und dort jederzeit noch ein Staateninsolvenzverfahren einbauen könnte.

Hier würde also eine EU-Verordnung, welche sich auf Grund ihrer Eigenschaft als EU-Verordnung allein im EU-sekundärrechtlichen Raum bewegen würde, der EFSF, welche sich im intergouvernementalen Raum bewegt, ein Element hinzufügen, welches mit darüber entscheiden würde, ob der betroffene Staat später beim ESM ins Staateninsolvenzverfahren muss.

Art. 6 dieser EU-Verordnung verlangt von jedem Staat der Eurozone, welcher Finanzhilfe erhält von einem oder mehreren anderen Staaten, vom IWF, der EFSF oder dem ESM, dass dieser bei der Kommission, welche sich dann mit der EZB abstimmt, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm einreicht (mit IWF-artiger Strenge) im Namen der Wiederherstellung einer tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation und der Wiederherstellung der Fähigkeit des Staates, sich vollständig über die Finanzmärkte zu finanzieren. Nicht umfasst von Art. 6 dieser EU-Verordnung sind die Staaten, welche Finanzhilfen allein von EFSM oder von anderen internationalen Finanzinstitutionen (wie z. B. Weltbank, EIB oder EBRD) erhalten. Wohl aber sind umfasst alle Staaten, welche von anderen Staaten Finanzhilfen erhalten. Diese Verordnung soll also sicherstellen, dass die Staaten der Eurozone nicht dadurch, dass sie sich bei anderen Staaten zinsgünstig Geld leihen, iwf-artig strenge Auflagen vermeiden können. Als Finanzhilfen könnten dabei nach Auffassung der Beschwerdeführerin alle im Vergleich zum Markt zinsgünstigen Kredite zwischen Staaten angesehen werden, selbst Handelskredite. Auf diese Weise trifft Art. 6 dieser EU-Verordnung alle Staaten der Eurozone, auch Deutschland, mit IWF-artig strengen Auflagen, ganz unabhängig vom Vorliegen jeglicher staatlicher Liquiditätsprobleme !

Den Auflagen nach Art. 6 dieser Verordnung würden keine zusätzlichen Erleichterungen für die Staaten der Eurozone gegenüber stehen, es geht einfach nur um noch mehr IWF-artig strenge Auflagen und darum, jegliches Schlupfloch, durch welches die Staaten diesen Grausamkeiten entkommen könnten, zu schließen. Angesichts der iwf-artigen Strenge macht es für die Einwohner der Staaten der Eurozone keinen entscheidenden Unterschied, dass hier ausnahmsweise einmal die Auflagen von EZB und EU-Kommission und nicht gleich von der ganzen Troika kommen. Inhaltlich würden die Auflagen nach Art. 6 dieser Verordnung die Empfehlungen, welche der jeweilige Staat der Eurozone bereits nach Art. 121, Art. 126 oder Art. 148 AEUV erhalten hat, aufgreifen und diese vertiefen (d. h. im Klartext verschärfen). Empfehlungen nach Art. 121 AEUV umfassen vor allem die Empfehlungen aus der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und aus dem Ungleichgewichtsverfahren; soweit bei diesen die Versprechungen aus dem Euro-Plus-Pakt und die Strategie Europa 2020 berücksichtigt werden, fließen auch diese mit ein. Unter Art. 121 AEUV fallen auch alle Instrumente der freiwilligen wirtschaftlichen Koordinierung, welche man noch hinzufügen würde. Empfehlungen nach Art. 126 AEUV betreffen die zum Defizit- und zum Gesamtschuldenkriterium des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Art. 148 AEUV schließlich betrifft die freiwillige Koordinierung der Beschäftigungspolitik. Über Art. 6 dieser EU-Verordnung würden den Empfehlungen aus all diesen Bereichen nun nicht nur nach Art. 136 Abs. 3 AEUV doch noch IWF-artig strenge Auflagen folgen, und das bei allen Staaten der Eurozone. Und es würden nun zusätzlich auch noch zur Beschäftigungspolitik IWF-artig strenge Auflagen gemacht; so kann man die Lockerung des Kündigungsschutzes und die Aushebelung der Tarifverträge, welche Flexicurity will, schneller durchsetzen als allein über die Verpflichtung, dass die Auflagen des ESM mit Europa 2020 kompatibel sein müssen. Während der ESM seine eigene Agenda verfolgen kann, und seine Auflagen eben nur vereinbar sein müssen mit den sanktionsbewehrten Empfehlungen aus dem Six Pack, der freiwilligen wirtschaftlichen Koordinierung etc., der ESM laut seinem Vertrag aber in keiner Weise verpflichtet ist, diese aufzugreifen, und während der ESM nur die Staaten der Eurozone mit hinreichend ernsten Liquiditätsproblemen erwischt, die bei EFSF oder ESM einen Antrag gestellt haben, erwischt Art. 6 dieser Verordnung alle Staaten der Eurozone, überführt die auf Art. 121 AEUV, Art. 126 AEUV und auch noch Art. 148 AEUV gestützten Empfehlungen komplett in die IWF-artige Strenge !

Dass es sich um Auflagen handelt, zeigt Art. 6 Abs. 4, wonach der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Änderungen am Stabilitätsprogramm verlangen kann. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung nimmt bzgl. der Informierung der Kommission Bezug auf deren Art. 3 Abs. 3. Die Auflagen im makroökonomischen Anpassungsprogramm sind also mit einem Schwerpunkt auf die Bankenrekapitalisierung und auf die beschleunigte und verschärfte Umsetzung der Empfehlungen aus dem Ungleichgewichtsverfahren vorgesehen. Und die qualifizierte Mehrheit statt der beim ESM erforderlichen Einvernehmlichkeit (Art. 6 Abs. 5 ESM-Vertrag) ermöglicht härtere Auflagen, weil sie im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung auch bei Vorliegen von Gegenstimmen beschlossen werden können.

Nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung kann der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit feststellen, dass die Auflagen nicht erfüllt worden sind. Die drastischen Rechtsfolgen einer solchen Feststellung sind in Abs. 7 der Erwägungsgründe der Verordnung versteckt. Demnach ist ein Beschluss der Nichterfüllung des Anpassungsprogramms zu interpretieren dergestalt, dass er auch beinhaltet die Aussetzung von Zahlungen aus dem EU-Regionalentwicklungsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Agrarfonds für ländliche Entwicklung (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds. Damit werden selbst die meisten Wünsche von WIFO-Institut bis IWF (Abschnitte VI.1.1 bis VI.1.6 dieser Verfassungsbeschwerden) übererfüllt. Nicht nur die ärmeren Bundesländer und Kommunen, die Landwirte und die Lebensmittelverbraucher, sondern auch die Fischer, würden gleichsam zu ökonomischen Geiseln bzgl. der Erfüllung der Auflagen nach Art. 6 dieser Verordnung gemacht (incl. indirekt aller an die Art. 121 AEUV, Art. 126 AEUV und Art. 148 AEUV geknüpfter Empfehlungen). Die Betroffenheit der Lebensmittelverbraucher liegt vor allem darin, dass gerade über den ELER-Fonds gem. Art. 20 lit. d ii + iii von Verordnung EG 1698/2005 Agrarprodukte von hoher Qualität (wie z. B. biologische Lebensmittel) gefördert werden. Der ELER als Teil der zweiten Säule der EU-Agrarmittel ist nicht zu verwechseln mit dem landwirtschaftlichen Garantiefond EGFL, der zur ersten Säule gehört. Der einzige formelle Unterschied im Vergleich zu den Vorstellungen des WIFO-Instituts ist, dass die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel hier nicht direkt an das Six Pack anknüpfen würde, sondern über den Umweg dieser EU-Verordnung gegangen wird – deren Sanktionen im Primärrecht und auch in den intergouvernementalen Verträgen keinerlei Grundlage finden.

Die Anpassungsprogramme nach Art. 6 dieser Verordnung hätten gem. Art. 7 dieser Verordnung Vorrang vor den Auflagen und auch vor den betragsmäßigen Haushaltszielen aus sowohl der präventiven als auch der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, und die Überwachung nach dieser Verordnung würde an die Stelle der Überwachung nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt treten.

Art. 8 dieser Verordnung bestimmt die Aussetzung der Ungleichgewichtsverfahren während der Dauer des Anpassungsprogramms nach Art. 6 dieser Verordnung.

Es geht dabei darum, doppelte Arbeit zu vermeiden, und es würden ja auch keine sanktionsbewehrten Empfehlungen verloren gehen, da diese gem. Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ja alle in verschärfter Form ins Anpassungsprogramm übernommen würden.

Die Überwachung des Anpassungsprogramms nach Art. 6 dieser Verordnung würde außerdem zur Aussetzung des Europäischen Semesters (Art. 9 dieser Verordnung) und zur Aussetzung der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen zur Überwachung und Beurteilung von Haushaltsentwürfen und zur Sicherstellung der Korrektur von exzessiven Defiziten bei den Staaten der Eurozone (Art. 10 dieser Verordnung, siehe auch Abschnitt VI.2.2 dieser Verfasssungsbeschwerden) führen.

Die Verordnung sagt nichts dazu, ob die Anpassungsprogramme nach ihrem Art. 6 verfahrensmäßig Vorrang oder Nachrang haben sollen im Verhältnis zu denen aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM, EFSF und ESM). Das liegt daran, dass sie zusätzlich und parallel zu den dortigen Auflagen vorgesehen sind und ohne jegliche Verpflichtung, auf diese abgestimmt zu sein.

Diese Verordnung hat nicht primär den Sinn, ein zusätzliches Mittel zur Durchsetzung der Auflagen

aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus zu sein, sondern insbesondere die Empfehlun-gen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und aus dem Ungleichgewichtsverfahren IWF-artig streng zu verschärfen und die EU-Fördermittel für deren Durchsetzung zu instrumentalisieren.

Art. 11 dieser Verordnung regelt die Nach-Programm-Überwachung. Die Staaten der Eurozone, welche es tatsächlich schaffen sollten, ein Anpassungsprogramm nach Art. 6 dieser Verordnung erfüllt zu haben, bleiben noch so lange weiter unter Überwachung im Rahmen dieser Verordnung, wie sie nicht mindestens 75 % ihrer Kredite an EFSM, EFSF, ESM und andere EU-Mitgliedsstaaten zurückgezahlt haben (Abs. 1). Interessanterweise soll diese Nach-Programm-Überwachung nicht abhängig gemacht werden davon, inwieweit sie ihre Kredite bei anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bei Drittstaaten zurückgezahlt haben, als wollte man sich von diesen nicht in die Karten schauen lassen, wie sehr diese Verordnung die Staaten der Eurozone drangsalieren würde.

Während der Nachüberwachungsphase müssten die Staaten weiterhin detailliert darlegen, welche Einheiten des Staates und Verträge des Staates wieviel zu seinem Defizit beitragen und auch die Informationen nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung weiterhin liefern (Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung). Auf dieser Grundlage würden dann EU-Kommission und EZB prüfen, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich wären und dies bei jedem europäischen Semester dem Ecofin-Rat mitteilen (Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung). Der Ministerrat könnte dann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dem unter Nach-Programm-Überwachung stehenden Staat Korrekturmaßnahmen empfehlen (Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung). Art. 11 dieser Verordnung sagt nichts dazu, ob und wie diese Korrekturmaßnahmen dann erzwingbar sein sollen. Dass das europäische Semester in der EU-Verordnung 1466/97 geregelt ist, ist ein Indiz dafür, dass diese Empfehlungen von Korrekturmaßnahmen sanktionsbewehrt im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes erfolgen sollen; Art. 11 Abs. 4 der in diesem Abschnitt besprochenen Verordnung ist jedoch nicht eindeutig, ob die gem. Art. 11 Abs. 4 vorgesehen Empfehlungen von Korrekturmaßnahmen als erzwingbar vorgesehen sind. Die größere Bedeutung der Nach-Programm-Überwachung liegt aber an anderen Stellen. Durch die fortwährende Informierung der Kommission über die Situation der Großbanken in dem Land hätte diese, sobald auch nur eine dieser Großbanken ernst- hafte Schwierigkeiten hätte, direkt wieder einen Anlass, das betreffende Land wieder unter die verstärkte Überwachung gem. Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu stellen. Durch die Versorgung mit Informationen über makroökonomische Ungleichgewichte (Art. 3 Abs. 3 lit. d dieser Verordnung) hätte die Kommission einen Anlass, den betreffenden Staat ins Ungleichgewichtsverfahren zu zwingen, was wohl die größte Bedeutung der Nach-Programm-Überwachung sein dürfte – Hauptsache, man hat immer genug Anlässe, immer weitere Auflagen bzw. sanktionsbewehrte Empfehlungen zu machen.

Diese Verordnung macht die Verwurzelung auch der Demokratie in der Menschenwürde so deutlich wahrnehmbar, wie es außerhalb von Zeiten formeller Diktatur kaum jemals der Fall gewesen ist. Den Wert mancher Dinge vermag man dann erst richtig zu spüren, wenn sie einem dauerhaft genommen werden sollen.

Auch unter Berücksichtigung von ESM-Vertrag und Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt sind an dieser EU-Verordnung insbesondere ultra-vires (bzw. allein an Art. 136 Abs. 3 AEUV anknüpfbar):

-- EU-Verordnung ohne Ermächtigung im EU-Primärrecht; ohne explizite Verordnungsermächtigung müsste Instrument der EU-Richtlinie gewählt werden

-- Stützung einer EU-Verordnung, welche als EU-Verordnung offensichtlich (Art. 288 AEUV) zum EU-sekundärrechtlichen Raum gehört, auf außerhalb des EU-rechtlichen Raums befindliche intergouvernementale Verträge (ESM und Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt) und selbst Überschreitung von deren Befugnissen

-- Sanktionen (Erwägungsgrund 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 der VO) ohne primärrechtliche oder intergouvernementale Grundlage

-- IWF-artige Strenge (Erwägungsgrund 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der VO) für auf Art. 121, Art. 126 und Art. 148 AEUV gestützte Empfehlungen ohne primärrechtliche oder auch nur intergouvernementale Grundlage für diese Strenge bzgl. der Empfehlungen

-- IWF-artige Stenge verbunden mit den in Erwägungsgrund 7 genannten EU-Fördermitteln ohne primärrechtliche oder auch nur intergouvernementale Grundlage für diese Verbindung

-- IWF-artig stenge Auflagen auch gegenüber Staaten der Eurozone, die sich Geld bei anderen Staaten geliehen haben, um solche Auflagen zu vermeiden; ohne Rechtsgrundlage im EU-Primärrecht und auch nicht auf Art. 19 ESM-Vertrag zu stützen, da keine Verbindung mit Finanzhilfen des ESM

-- rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (Art. 5 der VO) auch bei Anträgen auf Finanzhilfen von EFSF (obwohl nicht im EFSF-Rahmenvertrag verankert)

-- Verbindlichmachung der auf Art. 148 AEUV gestützten Empfehlungen durch Art. 6 Abs. 1 dieser VO ohne primärrechliche oder intergouvernementale Grundlage dafür, auch nicht über den Fiskalpakt

-- Auflagen mit qualifizierter Mehrheit des Ministerrats (Art. 6 Abs. 4 dieser VO) zur Umgehung der in Art. 6 Abs. 5 ESM-Vertrag vorgesehenen Einvernehmlichkeit

VI.2.2 EU-Verordnung über gemeinsame Bestimmungen zur Überwachung und Beurteilung von Haushaltsentwürfen und zur Sicherstellung der Korrektur von exzessiven Defiziten bei den Staaten der Eurozone (Az. COM (2011) 821 endgültig bzw. 2011/0386 (COD))

Dieser Verordnungsentwurf vom 23.11.2011 findet sich unter dem Link:

http://ec.europa.eu/commission_2000-2014/president/news/documents/pdf/regulation_1_en.pdf

Laut dem ersten Satz ihrer Erwägungsgründe knüpft diese EU-Verordnung an Art. 121 Abs. 6 AEUV und an Art. 136 AEUV an. Dabei ist Art. 121 Abs. 6 AEUV primärrechtliche Rechtsgrundlage für die Überwachung der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaftspolitik und Art. 136 Abs. 1 + 2 AEUV für die haushaltspolitische Überwachung, beides allerdings ohne Rechtsgrundlage für Sanktionen. Die Grundlage für die Sanktionen soll Art. 136 Abs. 3 AEUV werden, was schon an der Ähnlichkeit der in diesem Abschnitt besprochenen EU-Verordnung mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus erkennbar ist; dass Großbritannien es erst einmal abgelehnt hat, seinem Parlament die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zur Zustimmung vorzulegen, bedeutet nur eine zeitliche Verzögerung der primärrechtlichen Grundlage für die Erzwingbarkeit der Inhalte dieser EU-Verordnung. Zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV ist jedoch nun Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt als intergouvernementale Rechtsgrundlage für diese EU-Verordnung vorgesehen (vgl. Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt, welcher ausdrücklich die EU-Kommission und den Ministerrat zur haushaltsmäßigen Überwachung der Mitgliedsstaaten ermächtigt, kann bereits aus formalen Gründen keine gültige Rechtsgrundlage für diese EU-Verordnung sein, da der Fiskalpakt kein EU-Primärrecht, sondern ein intergouvernementaler Vertrag wie der ESM-Vertrag wäre. Wie Erwägungsgrund 7 des Fiskalpakts (Abschnitt V.1 dieser Verfasssungsbeschwerden) beweist, will man im Nachhinein, wenn man den Fiskalpakt und die beiden in Abschnitt VI.2 durch hat, den Fiskalpakt zu EU-Primärrecht machen, um ihn damit nachträglich zu einer gültigen Grundlage für das Six Pack (Abschnitt V.3 bis V.7 dieser Verfasssungsbeschwerden) und die EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung zu machen, und so die ultra-vires-Situation zu beenden.

Diese EU-Verordnung wäre anzuwenden auf die Staaten der Eurozone (Art. 1 Abs. 2). Sie ist als Ergänzung zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zum europäischen Semester vorgesehen, um die Erfüllung von Stabilitätsprogrammen (sanktionsbewehrten Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt) schon im Haushaltsverfahren sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1).

Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung verlangen die Privatisierung des Stabilitätsrats. In Deutschland besteht der Stabilitätsrat gem. dem Stabilitätsratsgesetz bisher aus den Finanzministern des Bundes und der Länder, welche einander dabei beraten und ermahnen, wie sie die Schuldenbremse und die korrektive Komponente (Defizit- und Gesamtschuldenkriterium) des Stabilitäts- und Wachstumspaktes besser einhalten können. Diese Verordnung will nun einen (von den nationalen Regierungen und Parlamenten) „unabhängigen“ Stabilitätsrat, welcher diese Aufgaben übernimmt, wobei der Stabilitätsrat sich nun auch noch auf die präventive Komponente konzentrieren soll (Bezugnahme von Art. 4 Abs. 2 auf Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung). Eine etwaige Verbindlichmachung oder Sanktionsbewehrung der Empfehlungen des Stabilitätsrats enthält diese Verordnung nicht.

Außerdem verlangt Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung die Privatisierung der Erstellung der makroökonomischen Prognosen, welche nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung die betragsmäßige Grundlage für den Rahmen für die mehrjährige Finanzplanung der Mitgliedsstaaten der Eurozone setzen sollen. Den mehrjährigen Finanzrahmen würden die Regierungen der Staaten der Eurozone noch selbst entwerfen, sie würden aber verpflichtet, sich dabei auf die von ungewählten Privaten ermittelten Daten zu stützen.

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestätigt die quantitative Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes durch den Fiskalpakt weg vom 3% - Defizitkriterium hin zur 0,5 % - präventiven Komponente (Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt), und dass Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt die Verankerung dieser Verschärfung auf verfassungsmäßiger Ebene fordert.

Art. 3 dieser Verordnung bestimmt nun einen gemeinsamen Zeitrahmen für die Haushalte der Staaten der Eurozone. Bis zum 15. April müssten sie ihre mehrjährige Haushaltsplanung zusammen mit ihren Stabilitätsprogrammen vorlegen, bis zum 15. Oktober ihre konkreten Haushaltsentwürfe für das jeweils folgende Jahr, und bis zum 31. Dezember müssten sie den Haushalt für das folgende Jahr beschlossen haben.

Art. 5 Abs. 1+2 bestimmen, dass die Regierungen der Staaten der Eurozone ihre Haushaltsentwürfe immer bis zum 15. Oktober der EU-Kommission und der Eurogruppe einreichen und die Entwürfe auch gleichzeitig veröffentlichen müssen. Art. 5 Abs. 3 bestimmt, was dabei zu berichten ist. Dabei ist der Haushalt für Zwecke dieser Verordnung immer im Sinne, von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung gemeint (Art. 2 Abs. 5 dieser Verordnung, Art. 2 von Protokoll 12).

Darunter sind das angestrebte Haushaltsziel im Verhältnis zum BIP samt auf die einzelnen Ebenen des Staates heruntergebrochener Verteilung (lit. a), die Prognose über die Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben im Falle einer unveränderten Politik (lit. b), die angestrebten Einnahmen und Ausgaben ohne die für Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspaktes linear-degressiv herauszurechnenden Steuerzuschüsse für den Wechsel zu Mehrsäulensystemen in der Sozialversicherung (lit.c, Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 1466/97 zur präventiven Komponente), eine detaillierte Beschreibung und Quantifizierung der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Haushaltsziele mit besonderer Aufmerksamkeit auf größere Steuerreformen mit Ansteckungsrisiken und weniger Aufmerksamkeit für Bereiche von weniger als 0,1% des BIP (lit. d), die dem Haushaltsentwurf zugrunde liegenden von privat vorgegebenen Hauptannahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung (lit. e, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung) sowie zusätzliche Informationen zur Beurteilung, ob die an den betreffenden Staat gerichteten auf Art. 121 AEUV gestützten Empfehlungen erfüllt werden (lit. f).

Den Staaten der Eurozone würde untersagt, ihren Haushaltsentwürfen eigene Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung zugrunde zu legen.

Die Ansteckungsrisiken, von denen Art. 5 Abs. 2 lit. d spricht, meinen die Inhalte des Haushaltsentwurfs, welche das Risiko bergen, dass dadurch Großbanken Nachteile haben. Das kann alles sein, was dazu führen kann, dass der Staat nicht mehr in der Lage ist, die Banken in deren Eigenschaft als Gläubiger des Staates pünktlich zu bedienen, z. B. größere Steuersenkungen für andere als Banken. Vor allem aber würden dadurch Steuererhöhungen gegenüber Banken oder gar die Einführung neuer Steuern gegenüber Banken unterbunden, da die Kommission rechtzeitig informiert würde, um mit sanktionsbewehrten Empfehlungen dagegen zu halten, bzw. den Haushaltsentwurf gleich selbst abzuändern.

Die auf Art. 121 AEUV gestützten Empfehlungen betreffen vor allem die aus der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und aus dem Ungleichgewichtsverfahren, aber auch die Empfehlungen im Rahmen der in diesem Abschnitt besprochenen Verordnung. So würde die Überprüfung von deren Einhaltung durch zeitliche Verknüpfung mit der Beurteilung des Haushaltsentwurfs beschleunigt.

Nach Art. 5 Abs. 5 dieser Verordnung könnte die Kommission innerhalb von 2 Wochen, wenn sie besonders schwere Fälle der Nicht-Erfüllungder Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt entdeckt, (vermutlich einmalig pro Haushaltsjahr) einen geänderten Haushaltsentwurf anfordern. Dafür, dass die Kommission nicht mehrmals pro Haushaltsjahr und Staat einen geänderten Haushaltsentwurf verlangen könnte, spricht, dass nach Art. 5 Abs. 5 S. 2 dieser Verordnung Art. 5 Abs. 2 – 4 auch für einen geänderten Haushaltsentwurf anzuwenden sind, dass dort aber nicht steht, dass Art. 5 Abs. 5 S. 1 (mit dem Recht der Kommission zur Anforderung eines geänderten Haushaltsentwurfs) ebenfalls auf den geänderten Entwurf anzuwenden wäre.

Und bereits bis zum 30. November eines Jahres hat die Kommission eine Meinung zum Haushaltsplan zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung).

Neben allen Druckmitteln erlaubt Art. 5 Abs. 6 dieser Verordnung aber der EU-Kommission auch, selbst beliebig am Haushaltsentwurf Änderungen vorzunehmen („The Commission shall specify the content of the draft budgetary plan referred to in paragraph 1.“). Ein direktes Mitschreiben der Kommission an den Haushaltsentwürfen findet keine Grundlage in den Verträgen der EU und auch nicht im Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Staaten, welche in einem Defizitverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind, stellt Art. 7 Abs. 2+3 dieser Verordnung unter verstärkte Überwachung in der Form, dass sie vierteljährlich den Beitrag der Einheiten und der Verträge des Staates zu dessen Defizit, sowie der Auswirkungen der in der Entscheidungsbefugnis des Staates stehenden Maßnahmen auf dessen Einnahmen und Ausgaben darzulegen haben.

Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung könnte die Kommission gegenüber allen Staaten, bei denen auch nur ein Risiko besteht, dass sie ihre Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht einhalten, wobei ganz allein die Kommission ohne den Ministerrat beurteilen würde, ob ein solches Risiko bestünde, noch weitere Empfehlungen oben drauf legen. Und allein die Kommission würde auf Grund der vierteljährlichen Berichte der Staaten dann feststellen, ob ihre zusätzlichen Empfehlungen erfüllt worden wären (Art. 8 Abs. 3+5 dieser Verordnung).

Ob die zusätzlichen Empfehlungen der Kommission nach Art. 8 dieser Verordnung erfüllt worden sind, würde im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt mit überprüft (Art. 9 Abs. 2+3 dieser Verordnung) und könnte ebenfalls mit einer Sanktion gem. Art. 126 Abs. 11 AEUV belegt werden.

Sogar die Nicht-Erfüllung der Meinung der Kommission (Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung) würde über Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung sanktionsbewehrt. Bei Nicht-Erfüllung der Meinung könnte die Kommission eine unverzinsliche Einlage fordern (Art. 9 Abs. 1 lit. a) als Vorstufe eines Bußgeldes im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, und die Nicht-Befolgung der Meinung würde (als Kann-Vorschrift) es ermöglichen, gegen den kommisionsmeinungsverleztenden Staat ein Defizitverfahren im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu eröffnen, selbst wenn dieser unterhalb der Grenzen selbst der präventiven Komponente und des Gesamtschuldenkriteriums bleiben würde (Art. 9 Abs. 1 lit. b), gleichsam einem Meinungsbefolgungsdefizit. Und dabei wäre die Meinung der Kommission in keiner Weise daran gebunden, dass sie darauf gerichtet sein müsste, dass die Kriterien der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes erfüllt werden. So könnten jederzeit alle Staaten der Eurozone, auch wenn sie die Kriterien des Stabilitäts- und Wachstumspaktes noch so übererfüllen, wegen Nicht-Erfüllung einer Meinung der Kommission ins Defizitverfahren geschickt werden.

Das Rechtsinstrument der Meinung ist gem. Art. 288 AEUV ein unverbindliches genauso wie das der Empfehlung. Während es im EU-Primärrecht als Ausnahme die Verbindlichmachung der Empfehlung über Bußgeldbewehrung für das Defizitkriterium gibt, gibt es eine solche Ausnahme für das Rechtsinstrument der Meinung nicht. Auch im Fiskalpakt ist nichts zu einer Verbindlichmachung dieses Rechtsinstruments enthalten, sodass die Verbindlichmachung einer Meinung im Rahmen dieser EU-Verordnung offensichtlich ultra-vires ist.

Besondere Brisanz erhalten Art. 6 und Art. 9 dieser EU-Verordnung durch die umgekehrte Abstimmung gem. Art. 7 Fiskalpakt bzgl. der Frage, ob ein Staat ins Defizitverfahren muss (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Schließlich enthält Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung noch, dass die Kommission jährlich bis jeweils zum 30. November die Haushaltssituation und die Haushaltsaussichten für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes beurteilt. Das dürfte auf Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV ausgerichtet gewesen sein, damit man immer genug Anlässe hat, immer neue auf die Stabilität des Finanzsektors ausgerichtete Mechanismen im Namen der Stabilität des Euro zu schaffen und in Kraft zu setzen.

Auch unter Berücksichtigung des Fiskalpakts sind an dieser EU-Verordnung ultra-vires:

-- EU-Verordnung ohne Ermächtigung im EU-Primärrecht; ohne explizite Verordnungsermächtigung müsste Instrument der EU-Richtlinie gewählt werden

-- Stützung einer EU-Verordnung, welche als EU-Verordnung offensichtlich (Art. 288 AEUV) zum EU-sekundärrechtlichen Raum gehört, auf einen außerdem des EU-rechtlichen Raums befindlichen intergouvernementalen Vertrag wie den Fiskalpakt

-- EU-Kommission könnte ganz allein geänderten Haushaltsentwurf verlangen (Ar. 5 Abs. 5 dieser VO), ohne jegliche primärrechtliche oder intergouvernementale Grundlage, auch nicht im Fiskalpakt

-- Erzwingbarkeit jeder beliebigen Meinung der Kommission zum Haushaltsentwurf (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 dieser VO), ohne primärrechtliche oder intergouvernementale Grundlage und entgegen der ausdrücklichen Unverbindlichkeit des Rechtsinstruments der Meinung (Art. 288 AEUV)

-- direkte Änderung der Haushaltsentwürfe der Staaten der Eurozone durch allein die Kommission (Art. 5 Abs. 6 dieser VO) ohne primärrechtliche Grundlage

-- für alle Staaten mit Defizitverfahren zusätzliche Empfehlungen allein durch die Kommission (Art. 8 Abs. 3 – 5 und Art. 9 Abs. 2+3 dieser VO) und deren Mit-Sanktionierung über das Defizitverfahren ohne Grundlage im EU-Primärrecht oder im Fiskalpakt für das Hinzufügen vom Ministerrat nicht zugestimmter sanktionsbewehrter Empfehlungen

Die Regierung des Freistaats Thüringen hat am 25.01.2012 (Drucksache 781/1/11) beantragt, in die Stellungnahme des Bundesrats zu EU-Verordnung 2011/0386 (COD) einzufügen, dass diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße, weil „die vorgeschlagenen Maßnahmen“ die Möglichkeit einer vorläufigen Haushaltsführung, für den Fall, dass der Haushalt nicht vor Beginn des Jahres, für das er gilt, beschlossen wird, unterlaufen würden. Und es sei eine zu weitgehende Einschränkung der Budgethoheit, dass die EU-Verordnung die Veröffentlichung aller Haushaltsentwürfe von Bund und Ländern bis spätestens zum 15.10. des Vorjahres vorschreiben würde.

Die Stellungnahme des Bundesrats vom 10.02.2012 (Drucksache 781/11 (Beschluss (2))) forderte den Schutz der vorläufigen Haushaltsführung und sah die Verpflichtung der EU-Verordnung zur Veröffentlichung der mittelfristigen Haushaltsplanung bis zum 15.04. als allein auf die Bundesebene bezogen an. Außerdem forderte der Bundesrat dazu auf, die Vorschriften der EU-Verordnung über einen funktionell eigenständigen „unabhängigen Rat für Finanzfragen“ (Art. 2 Abs. 1 + Art. 4 der EU-Verordnung) so zu ändern, dass der in Deutschland (nach dem StabiRatG aus den Finanzministern von Bund und Ländern bestehende) Stabilitätsrat als ein solcher „unabhängiger Rat für Finanzfragen“ aus EU-Sicht anerkannt werden kann.

Die Länder regen sich zurecht über die Probleme, welche diese EU-Verordnung für die vorläufige Haushaltsführung schaffen würde, auf, und selbst ein privatisierter Stabilitätsrat ohne hoheitliche Weisungsmöglichkeiten brächte sicherlich erhebliche Datenschutzrisiken mit sich, aber es mutet doch seltsam an, dass die viel größeren Eingriffe, wie direkte Eingriffe in einzelne Haushaltsposten (Art. 5 Abs. 6), das Umgehenlassen ganzer Haushaltsentwürfe (Art. 5 Abs. 5) und die Möglichkeit sanktionsbewehrter Meinungen (Art. 6 und Art. 9 Abs. 1) der Kommission zu den Haushaltsentwürfen nicht moniert worden sind.

Noch unglaublicher ist, dass die Länder zum Entwurf der Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) gar nichts gesagt haben, obwohl über die dort normierte Möglichkeit von plötzlichen Kürzungen von EU-Struktur- und -Kohäsionsmitteln manch Landeshaushalt in Schieflage gebracht werden kann.

VI.3 Die EU-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zur Instrumentalisierung der EU-Fördermittel (2011/0276 (COD))

Am 06.10.2011 wurde eine EU-Verordnung initiiert mit gemeinsamen Vorschriften zur Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln (Az. 2011/0276 (COD)). Diese betrifft die gleichen wie die auch in Erwägungsgrund 7 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) genannten EU-Fördermittel (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Der Entwurf von 2011/0276 (COD) wurde von der EU-Kommission bereits am 13.10.2011 übersandt, die deutsche Öffentlichkeit wurde jedoch erst anlässlich der Erörterung im Bundesrat vom 15.06.2012 im Rahmen von dessen Mitwirkung nach dem EUZBLG auf dessen Webseite unter Drucksache 629/11 auf deren Text ernsthaft aufmerksam gemacht.

Die konkrete Instrumentalisierung der Fördermittel regelt dabei Art. 21 der Verordnung. Die Verordnung bestimmt, dass die EU-Mitgliedsstaaten (nicht nur die der Eurozone), um die entsprechenden Fördermittel zu erhalten, der EU-Kommission eine Rahmenvereinbarung („Partnerschaftsvereinbarung“) und konkrete förderfähige Programme zur Genehmigung vorlegen. Neu und belastend ist, dass nach Art. 21 Abs. 1 der EU-Verordnung 2011/0276 (COD) die Kommission nun das Recht haben soll, von den Mitgliedsstaaten zu verlangen, Vorschläge zur Anpassung dieser Partnerschaftsprogramme und Programme zu machen entsprechend der Empfehlungen aus dem Defizit-verfahren (lit. b), aus dem Ungleichgewichsverfahren (lit. c) und aller weiterer auf Art. 121 oder Art. 148 AEUV gestützter Empfehlungen, entsprechend der Auflagen aus dem EFSM (lit. d i.), aus der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (lit. d ii., worüber Rumänien und Lettland als EU-Mitglieder ohne Euro die „Finanzhilfen“erhalten haben) und aus dem ESM (lit. d iii.). Soweit die Kommission mit den Änderungsvorschlägen nicht zufrieden ist, kann sie nach Art. 21 Abs. 2 „Anmerkungen“ machen. Wenn diesen nicht zu ihrer vollständigen Zufriedenheit gefolgt wird, kann sie die Zahlungen aus den EU-Fördermitteln ganz oder teilweise aussetzen (Art. 21 Abs. 5). Ein Rechtsinstrument namens „Anmerkung“ gibt es im EU-Sekundärrecht nicht, sondern es ist hier das Instrument der „Meinung“ (Art. 288 S. 7 AEUV) gemeint, welches im EU-Primärrecht nur als unverbindliches Instrument normiert ist.

Für den Fall, dass die Staaten nicht alle Auflagen aus den in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Mechanismen erfüllen, verpflichtet Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die EU-Kommission sogar, die EU-Fördermittel ganz oder teilweise auszusetzen.

Nach Art. 21 Abs. 8 müsste die Kommission, sobald sie mit den Vorschlägen des jeweiligen Staates gem. Art. 21 Abs. 1 zufrieden ist, die Aussetzung der Fördermittel aufheben. Aussetzungen der Fördermittel, welche sie gem. Art. 21 Abs. 6 auf Grund nicht vollständiger Erfüllung der Empfehlungen und Auflagen ausgesprochen hat, könnte sie hingegen nach deren Erfüllung wieder aufheben, sie könnte die Aussetzungen aber auch nach ihrem eigenen Belieben bestehen lassen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/053-rangfolge