IV. Begleitgesetze

IV. Begleitgesetze sind noch unzureichend

IV.1 Offensichtlich auch nach dem ersten Lissabon-Urteil anhand der Begleitgesetze noch klärungsbedürftige Punkte

IV.1. Schutz der grundrechtsgleichen Rechte über die Begleitgesetze

Der Rang der grundrechtsgleichen Rechte im Vergleich zum EU-Recht ist im Urteil vom 30.06.2009 offen geblieben. Die grundrechtsgleichen Rechte sind die Rechte, welche in Art. 93 Nr. 4a GG als Rechtsgrundlagen für Verfassungsbeschwerden genannt sind, aber nicht im Grundrechtsteil (Art.1 bis 19 GG) des Grundgesetzes stehen.

Dabei ist insbesondere der Rang des grundrechtsgleichen Rechts auf den Funktionsvorbehalt (Art.33 Abs. 4 GG) entscheidend für die Rechtsfrage, wie weit es das Grundgesetz als eng begrenzte Ausnahme vom Funktionsvorbehalt erlaubt, hoheitliche Aufgaben an Private zu vergeben, oder ob es vielleicht solch eine Möglichkeit gar nicht gibt, und Art. 33 Abs. 4 GG als Ausnahme sogar nur die Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Angestellte und Arbeiter statt durch Beamte erlaubenwill.

Es ist zu klären, ob die grundrechtsgleichen Rechte, ebenfalls unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehen. Dafür spricht, dass sämtliche grundrechtsgleichen Rechte (bis auf Art.20 Abs. 4 GG) Grundlagen für Verfassungsbeschwerden sein können. Ebenso dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 38 GG als Verbindung für die Einklagbarkeit nicht allein der Demokratie, sondern z. B. auch des Sozialstaatsgebots ansieht, obwohl die Einklagbarkeit des Sozialstaatsgebots ja auch bereits über die Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG möglich ist.Art. 103 GG hat die Überschrift “Grundrechte des Angeklagten”, obwohl es außerhalb der Art. 1 bis 19 GG steht und zugleich in Art. 93 Nr. 4a GG zitiert ist, nach der Systematik des GG also nur ein grundrechtsgleiches Recht sein kann.

Die Beschwerdeführerin ist daher der Rechtsauffassung, dass es dem Willen des Grundgesetzgebers entsprochen haben muss, dass die grundrechtsgleichen Rechte den Grundrechten gegenüber gleichrangig sind, und dass die Art. 20 Abs. 4 GG, 33 GG, 38 GG, 101 GG, 103 GG und 104 GG nur aus Gründen der thematischen Übersichtlichkeit von der Nummerierung her jeweils dem Abschnitt zugeordnet worden sind, zu welchem sie inhaltlich gehören.

Dem Rang und der Schutzfunktion der grundrechtsgleichen Rechte wird nur eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung und ultra-vires-Prüfung in den Begleitgesetzen gerecht, welche ausdrücklich auch die grundrechtsgleichen Rechte umfasst, und welche vom Bundestag, und bei Berührung von Länderzuständigkeiten zusätzlich auch vom Bundesrat vorzunehmen ist. Und das Parlament muss gesetzlich verpflichtet sein, sämtliche Vorhaben insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass die Verfassungsidentität verletzt wird, bzw. die Kompetenzen der EU überschritten werden

Die Begleitgesetze enthalten aber hierzu nur eine Verpflichtung der Bundesregierung, dem Parlament ihre Einschätzung bzgl. der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit mitzuteilen, nichts zur Einschätzung bzgl. der Verfassungsidentität und der ultra-vires-Kontrolle. Das ist mit einer Verpflichtung des Bundestags und des Bundesrats, die Verfassungsidentität und Kompetenzüberschreitungen , ausdrücklich auch zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte, zu prüfen, nicht vergleichbar. Rechtssystematisch am übersichtlichsten lässt sich die gebotene Ergänzung um die oben beschriebene verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung um die Pflicht zur Identitätsprüfung und zur ultra vires- Prüfung durch eine entsprechende Ergänzung von § 1 IntVG erreichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer grundrechtsgleichen Rechte durch mangelnde Pflicht zur Überprüfung von deren Einhaltung zur Disposition gestellt würde. Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer grundrechtsgleichen Rechte unvereinbar, da eine mangelnde Überprüfung oder gar eine Nicht-Überprüfung zum Schutz der grundrechtsgleichen Rechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der grundrechtsgleichen Rechte.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die zur Verfassungsidentität gehörenden grundrechtsgleichen Rechte bewirken könnten.

IV.1.2 Schutz der universellen Menschenrechte über die Begleitgesetze

Im Urteil vom 30.06.2009 ist über den Rang der universellen Menschenrechte im Verhältnis zum EU-Recht noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Der logische Widerspruch, zwischen dem Vorranganspruch der universellen Menschenrechte Vereinten Nationen (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta) vor allem anderen internationalen Recht einschließlich des EU-Rechts gegenüber dem Vorranganspruch des EU-Rechts bzw. zumindest des EU-Primärrechts mit Ausnahme der GASP vor weiten Teilen des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i. V. m. Art. 51 EUV, Art. 1 EUV und Erklärung Nr. 17 zum „Vertrag von Lissabon“) wurde im ersten Lissabon-Urteil nicht explizit geklärt, obwohl es entscheidungserheblich ist, wie die Beschwerdeführerin anhand zahlreicher universeller Menschenrechte mit einem Schwerpunkt auf den Menschenrechten auf Nahrung und auf Gesundheit darlegt. Dabei kann natürlich nicht verkannt werden, dass Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG weiter geht als der für die Menschenrechte der Vereinten Nationen maßgebliche Art. 25 GG. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die über Art. 1 Abs. 2 GG auch bzgl. ihres Rangs unveräußerlichen Menschenrechte der Vereinten Nationen („in der Welt“) bzw. deren Wesensgehalt zu den Grenzen der Umsetzung EU-Rechts, hilfsweise zumindest des EU-Sekundärrechts, auf der nationalen Ebene gehören.

Art. 1 Abs. 2 GG, welcher die Unveräußerlichkeit auch der Menschenrechte der Uno schützt, ist selbst Teil des Art. 1 GG, welcher wiederum durch die Ewigkeitsgarantie geschützt ist. Auch nach dem ersten Lissabon-Urteil, welches den Vorrang der Grundrechte des GG bestätigt hat, ist die Beschwerdeführerin bzgl. der universellen Menschenrechte beschwert, soweit deren Schutzumfang über den der entsprechenden Grundrechte des GG hinausgeht, und soweit es universelle Menschenrechte gibt, welche im GG gar nicht existieren.

Die universellen Menschenrechte gehören darüber hinaus, anders als das EU-Recht, zum “ius cogens” (Art. 53 WVRK, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01, Gutachten des internationalen Gerichtshofs § Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996). Kein internationaler Vertrag darf in unvereinbarem Gegensatz zum “ius cogens” stehen, sonst wird er nichtig (Art. 53 WVRK). Zur Vermeidung des Nichtigkeitsrisikos, soweit es Kollisionen mit den universellen Menschenrechten und deren Ranganspruch betrifft, ist es entscheidend, den Rang der universellen Menschenrechte gegenüber dem EU-Recht hinreichend zu sichern.

Selbst die Ewigkeitsgarantie des GG wird von den Menschenrechten der Vereinten Nationen abgeleitet, besitzt einen universellen Grund (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils), der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.Der Grundgesetzgeber wollte den universellen Menschenrechten, wie an Art. 1 Abs. 2 GG überdeutlich wird, offenbar einen hohen Rang für Deutschland einräumen, direkt unterhalb des Grundgesetzes und der Uno-Charta. Wenn nun nach dem ersten Lissabon- Urteil zumindest das EU-Primärrecht, möglicherweise sogar das ganze EU-Recht über großen Teilen des GG steht, dann wird der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 2 GG, im Verhältnis zum EU-Recht, vermutlich nur noch dadurch nachzukommen sein, dass sie zumindest oberhalb jeglichen EU-Sekundärrechts platziert werden. Nur so kann verhindert werden, dass die Völkerrechtsfreundlichkeit des GG durch eine Überbetonung der Europarechtsfreundlichkeit hinsichtlich der universellen Menschenrechte marginalisiert wird.

Dem Rang und der Schutzfunktion der universellen Menschenrechte wird nur eine verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung und ultra-vires-Prüfung in den Begleitgesetzen gerecht, welche ausdrücklich auch die über Art. 1 Abs. 2 GG geschützten universellen Menschenrechte umfasst, und welche vom Bundestag, und bei Berührung von Länderzuständigkeiten zusätzlich auch vom Bundesrat vorzunehmen ist. Und das Parlament muss rechtlich verpflichtet sein, sämtliche Vorlagen insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass die Verfassungsidentität verletzt wird, bzw. die Kompetenzen der EU überschritten werden. Auch die Präambel der AEMR verlangt, dass “jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten”.

Die Begleitgesetze enthalten aber hierzu nur eine Verpflichtung der Bundesregierung, dem Parlament ihre Einschätzung bzgl. der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit mitzuteilen, nichts zur Einschätzung bzgl. der Verfassungsidentität und der ultra-vires-Kontrolle. Das ist mit einer Verpflichtung des Bundestags und des Bundesrats, die Verfassungsidentität und Kompetenzüberschreitungen , ausdrücklich auch zum Schutz der universellen Menschenrechte, zu prüfen, nicht vergleichbar.

Rechtssystematisch am übersichtlichsten lässt sich die gebotene Ergänzung um die oben beschriebene verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung um die Pflicht zur Identitätsprüfung und zur ultravires- Prüfung durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 1 IntVG erreichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde Pflicht zur Überprüfung im Rahmen einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament zur Disposition gestellt würde.

Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”) unvereinbar, da eine mangelnde Überprüfung oder gar eine Nicht-Überprüfung zum Schutz der Uno-Menschenrechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte.

Es wäre eine Umkehrung des Sinns der durch die Wahl bewirkten Herrschaft des Volkes und damit von Art. 38 GG, wenn die Abgeordneten durch Wegschauen eine nur dem Volk zustehende Verfügung (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) über die universellen Menschenrechte bewirken könnten, deren Rang incl. Unveräußerlichkeit über den zur Verfassungsidentität gehörenden Art. 1 Abs. 2 GG ist. Die Menschenrechte der Vereinten Nationen sind, laut Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, der universelle Grund für die Ewigkeitsgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG. Dies zeigt im Umkehrschluss die Priorität, welche auch auf formeller Ebene der Schutz der universellen Menschenrechte erfordert.

IV.1.3 Jurisdiktion bzgl. der universellen Menschenrechte als Grenzen für das EU-Recht

Die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte hat auch einen formell-rechtlichen Gehalt. Das beinhaltet auch, dass der von den Vereinten Nationen vorgesehene Rechtsweg vor den nationalen Gerichten auch gewährt wird. Entscheidungserheblich ist das hier, um die Funktion der universellen Menschenrechte als Grenzen für die Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene auch formell auf der judikativen Ebene abzusichern. Noch am 10.02.2009 hat der CEDAW-Ausschuss der Vereinten Nationen Deutschland gegenüber die Umsetzung der Uno-Menschenrechte auf nationaler Ebene angemahnt. In Lateinamerika ist es, nach dem Rechtsgrundsatz „pro homine“, selbst in einem von zahlreichen inneren Konflikten erschütterten Land wie Kolumbien eine Selbstverständlichkeit, die Menschenrechte der Vereinten Nationen auf nationaler Ebene direkt anzuwenden

. Zur Klarstellung der Klagemöglichkeit auf die universellen Menschenrechte, soweit diese durch das EU-Recht verletzt werden, ist deren explizite Verankerung im IntVG erforderlich. Die Beschwerdeführerin würde bei Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Änderung der Begleitgesetze zum Schutz der universellen Menschenrechte insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer universellen Menschenrechte durch mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit ihrer universellen Menschenrechte auf nationaler Ebene auch als Grenzen gegenüber dem EU- Recht zur Disposition gestellt würde.

Das ist mit der “Unveräußerlichkeit” (Art. 1 Abs. 2 GG) ihrer universellen Menschenrechte (“in der Welt”) unvereinbar, da eine mangelnde einfachgesetzliche Absicherung der Einklagbarkeit zum Schutz der Uno-Menschenrechte de-facto eine ähnliche Wirkung hätte wie eine Herabstufung oder ein vollständiger Entzug der universellen Menschenrechte. Die Menschenrechte der Vereinten Nationen sind, laut Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils, der universelle Grund für die Ewigkeitsgarantie von Art. 79 Abs. 3 GG. Dies zeigt im Umkehrschluss die Priorität, welche auch auf formeller Ebene der Schutz der universellen Menschenrechte erfordert.

IV.1.4 Aufrührertötung und Todesstrafe

Das erste Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat den Rang aller Grundrechte des GG oberhalb des EU-Rechts bekräftigt. In das Recht auf Leben kann gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG allerdings auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das kann auch ein Zustimmungsgesetz zu einem internationalen Vertrag sein. Daher muss der Aufrührertötung und der Todesstrafe zumindest auf der Ebene der Begleitgesetze entgegengetreten werden. Das ausdrückliche Verbot der Todesstrafe steht im GG nur in Art. 102 GG, also außerhalb der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte.

Das Urteil vom 30.06.2009 hat den Rang der Grundrechte oberhalb des EU-Rechts bestätigt, aber nicht das Verbot der Todesstrafe oder der Aufrührertötung. Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz (Az. 1 BvR 357/05) hat entschieden, dass die Tötung Unschuldiger bzw. bereits deren Inkaufnahme gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstösst, was dafür spricht, dass die Menschenwürde allein bereits zumindest einem Teil der Aufrührertötung im Wege stehen dürfte. Es ist weiterhin entscheidungserheblich, ob das Verbot der Todesstrafe und der Aufrührertötung bereits allein aus der nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde folgt, und welchen Rang das Verbot der Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe aus Art. 6 Uno-Zivilpakt (und damit auf Grund der Unteilbarkeit die gesamten Menschenrechte der Uno) im Vergleich zum EU-Recht hat.

Zum Schutz vor Aufrührertötung und Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe und zur Rechtstreue gegenüber Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 G, Art. 102 GG und Ar.t 6 Uno-Zivilpakt ist es unerlässlich, auf der Ebene der Begleitgesetze Bundestag und Bundesrat darauf zu verpflichten, bei jedem Vorhaben zu überprüfen, ob diese die Aufrührertötung oder die Wiedereinführbarkeit der Todesstrafe enthalten.

Außerdem ist es erforderlich, dem Parlament und der Bundesregierung durch die Begleitgesetze jede Zustimmung zu EU-Rechtsakten, welche diese enthalten, zu untersagen. Darüber hinaus muss es in den Begleitgesetzen ausdrücklich insoweit untersagt werden, Personen ins EU-Ausland auszuliefern, wie ihnen dort die Todesstrafe oder die Auftrührertötung droht. Davon könnte nach Inkrafttreten des “Vertrags von Lissabon” auch die Beschwerdeführerin betroffen sein, da sie als überzeugte Europäerin, Menschenrechtlerin und Europapolitikerin es sich nicht nehmen lässt, auch im europäischen Ausland dafür zu demonstrieren, die europäische Integration in einer mit den nationalen Verfassungen und den universellen Menschenrechten vereinbaren Form zu verwirklichen.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und ihre grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG) und auf Grundrechte der Angeklagen (Art. 103 GG) durch mangelnden einfachgesetzlichen Schutz vor Aufrührertötung und Todesstrafe über die Begleitgesetze gegenüber dem EU-Recht zur Disposition gestellt würden.

IV.1.5 Aufrüstungsverpflichtung

Mit Urteil vom 30.06.2009 wurde entschieden, dass gemeinsame Rüstungsbeschaffungsmaßnahmen durch die EU möglich sind. Die Schaffung einer Europäischen Rüstungsagentur an sich ist also verfassungsgemäß.

Damit ist aber noch nicht entschieden hinsichtlich der Aufrüstungsverpflichtung aus Art. 42 Abs. 3 EUV. Eine Aufrüstungsverpflichtung kann eine wirtschaftliche Dynamik anschieben, die zu einem Krieg führt. Das ist weder mit dem Staatsauftrag Frieden aus Art. 1 Abs. 2 GG vereinbar noch mit der unantastbaren Demokratie und dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG, denn die Kosten der ständigen Aufrüstung würden das Recht der von der Beschwerdeführerin gewählten Bundestagsabgeordneten zur Entscheidung über den Staatshaushalt in mit der Demokratie unvereinbarem Maße einschränken, obwohl das Haushaltsrecht des Parlaments zu den in Rn. 252 des ersten Lissabon-Urteils genannten Bereichen gehört. Die Aufrüstungsverpflichtung ist Teil der GASP, welche nach dem ersten Lissabon-Urteil einem Supranationalisierungsverbot (Rn. 255 +342 des ersten Lissabon-Urteils) unterliegt. Damit ist entschieden, dass das EU-Primärrecht, soweit es die GASP betrifft, ein normaler internationaler Vertrag ist und damit unterhalb von GG, Uno-Charta und universellen Menschenrechten steht.

Eine grundgesetzkonform einschränkende Auslegung der Aufrüstungsverpflichtung muss nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mindestens sicherstellen, dass die Aufrüstungsverpflichtung nur insoweit angewendet wird, wie dabei das Recht der demokratisch legitimierten Abgeordneten des Bundestags, und damit indirekt auch das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Bundestagswahl darauf Einfluss zu nehmen (Art. 38 GG), zur Entscheidung über den Bundeshaushalt (Art. 110 bis 113 GG) nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dabei muss zugleich sichergestellt sein, dass die Aufrüstungsverpflichtung nur insoweit umgesetzt wird, wie dem keine Vorschrift des GG, der Uno-Charta und der universellen Menschenrechte entgegensteht, und wie insbesondere noch genug Geld übrig bleibt zur Erfüllung dieser höherrangigeren Verpflichtungen.

Zur Sicherstellung dieser verfassungskonformen Einhegung der Aufrüstungsverpflichtung ist es erforderlich, im IntVG zu verankern, dass die Teilnahme Deutschlands bzgl. jedes einzelnen EU-Rüstungsvorhabens nur möglich ist nach vorheriger Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, in deren Hoheit der Bundeshaushalt liegt. Außerdem müssen Bundestag und Bundesrat auch verpflichtet sein, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Eine Zustimmung des Parlaments darf ausdrücklich nur gestattet sein, wenn dieses mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass das betreffende Projekt sowie die Rüstung der EU in ihrer Gesamtheit noch mit GG, Uno-Charta und Uno-Menschenrechten kompatibel sind, und dass auch im Falle der Teilnahme Deutschlands am jeweils betreffenden Rüstungsprojekt noch genug Geld bleibt für die Erfüllung der Verpfichtungen Deutschlands aus GG, Uno-Charta und Uno-Menschenrechten.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie die Aufrüstungsverpflichtung das über das Wahlrecht nach Art. 38 GG bewirkte Recht der Abgeordneten, in freier Entscheidung über den Haushalt zu bestimmen, angesichts der Kosten der Aufrüstung entleeren würde, und wie die Aufrüstungsverpflichtung die Finanzierung im Vergleich zur GASP höherrangigerer Verpflichtungen auf Grund der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte, Strukturprinzipien, Staatsaufträge und universellen Menschenrechte vereiteln würde.

IV.1.6 Solidaritätsklausel

Laut Rn. 255 des ersten Lissabon-Urteils vom 30.06.2009 ist der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) integrationsfest, und er gilt ausdrücklich nicht nur für die Verteidigung Deutschlands, sondern ebenso für alle militärischen Missionen Deutschlands im Ausland (Rn. 254) und für alle Missionen, wo konkret die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen zu erwarten ist (Rn. 382).

Damit ist bezüglich der Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) insoweit entschieden, wie es um den Einsatz der Bundeswehr im EU-Ausland und gegen bewaffnete Gegner auf Grund dieser Klausel geht.

Nicht entschieden wurde jedoch darüber, dass die Solidaritätsklausel den Einsatz der Bundeswehr und der Armeen aller anderen EU-Staaten in Deutschland gegen unbewaffnete Personen zulassen würde, welche Bewaffnung die Soldaten dabei haben dürften (polizei- oder armeetypisch), und ob diese sich dem deutschen Polizeikommando unterstellen müssten, oder autonom auf deutschem Staatsgebiet militärisch agieren könnten.

Auch nach dem ersten Lissabon-Urteil ist die Solidaritätsklausel weiterhin eine Gefahr insbesondere für die Rechte der Beschwerdeführerin ebenso wie jedes anderen in Deutschland lebenden Menschen auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), jeweils auch in besonderem Maße in Zusammenhang mit ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG. Auch wenn sämtliche Grundrechte und Strukturprinzipien des GG nach dem ersten Lissabon-Urteil über dem EU-Recht stehen, muss dies auf einfachgesetzlicher Ebene abgesichert werden.

Klärungsbedürftig ist weiterhin, ob die Solidaritätsklausel zur GASP gehört, was man durch die Einbeziehung von Militär annehmen könnte, oder ob sie, wie die Erläuterungen zum Zustimmungsgesetz zum „Vertrag von Lissabon“ meinen, außerhalb der GASP steht. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gehört die Solidaritätsklausel zur GASP, weil die Mitgliedsstaaten laut Leitsatz 1 des ersten Lissabon-Urteils weiterhin souverän und laut Rn. 231 weiterhin die Herren Verträge sind. Aus der Zugehörigkeit der Solidaritätsklausel zur GASP folgt weiterhin, dass diese auch unterhalb der Uno-Charta und der universellen Menschenrechte steht.

Da die Solidaritätsklausel Teil der GASP und somit unterhalb des GG ist, darf ihre Anwendung in keinem Fall zu einer Überschreitung der durch das GG ausdrücklich erlaubten Möglichkeiten des Einsatzes von Militär im Inneren führen (Art. 87a Abs. 2 GG), das bedeutet nur bei besonders schweren Unglücksfällen (wie im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz definiert) und zur Unterstützung der Polizei der Bundesländer unter deren Kommando und selbst im Falle von Aufständen nur mit polizeitypischer Bewaffnung (Art. 35 GG, Art. 87a GG, Art. 91 GG). Eine weitere entscheidende Grenze des GG für Militäreinsätze im Inneren ist der Schutz des Streikrechts vor Militäreinsätzen (Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG). Die Beschwerdeführerin ist zwar von Beruf selbständig, aber im Falle eines Staatsformwechsels zum “Gewährleistungsstaat” wäre das Entstehen einer Situation wahrscheinlich, wo die Teilnahme an einem, unter normalen Umständen untersagten, Generalstreik oder die Teilnahme an massenhaften Einsprüchen gegen alle von Privaten erlassenen hoheitlichen Akte im Rahmen von Art. 20 Abs. 4 GG zur friedlichen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung geboten sein können.

Dem wird nur eine Verpflichtung in den Begleitgesetzen gerecht, dass die Bundesregierung ihre Zustimmung zu sämtlichen Anwendungen der Solidaritätsklausel, welche militärische Mittel einschließen, nur geben darf nach vorheriger Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (letzterer wegen der Länderhoheit über die Polizei). Bundestag und Bundesrat müssen zur Überprüfung jeder Anwendung der Solidaritätsklausel nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein. Das Parlament muss gesetzlich verpflichtet sein, sämtliche Vorhaben zur Anwendung der Solidaritätsklausel insoweit abzulehnen, wie es mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass diese den Rahmen der vom GG ausdrücklich erlaubten Militäreinsätze im Inneren überschreiten.

Diese Überprüfung ist zugleich ein Teil der vom ersten Lissabon-Urteil geforderten Identitätsprüfung, da zahlreiche Grundrechte als Teil der Verfassungsidentität von der Solidaritätsklausel bedroht sind. Außerdem würde die Solidaritätsklausel ohne diese Prüfungsverpflichtung den Staatsaufträgen Frieden und europäische Integration zuwiderlaufend eingesetzt werden können.

Dieses Erfordernis lässt sich rechtssystematisch am übersichtlichsten im IntVG verwirklichen. Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Schaffung hinreichender einfachgesetzlicher Schutzmechanismen in den Begleitgesetzen insoweit selbst, unmittelbar (ohne weitere Rechtsakte) und gegenwärtig (sofort) betroffen, wie der Schutz ihrer Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch mangelnden einfachgesetzliche Schutz vor grundgesetzwidrigen Anwendungen der Solidaritätklausel gegenüber der EU zur Disposition gestellt würde. Außerdem würde ohne hinreichenden einfachgesetzlichen Schutz gegenüber der Solidaritätklausel das Wahlrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 38 GG entleert, weil bei Anwendungen der Solidaritätklausel über die vom GG erlaubten Grenzen hinaus die dringende Gefahr besteht, dass es zur Einschüchterung der parlamentarischen oder außerparlamentarischen parteipolitischen Opposition kommt, die damit das über Art. 38 GG verliehene Recht nicht mehr hinreichend ausüben könnte.

IV.1.7 Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat”

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass der “Gewährleistungsstaat” in solch außerordentlichem Maße grundgesetzwidrig ist, dass der einzig moralisch und rechtlich verantwortbare Weg ist, diesen Staatsformwechsel im IntVG ausdrücklich zu untersagen. Es wäre mit dem Staatsauftrag europäische Integration unvereinbar, sehenden Auges die fast vollständige Entkernung der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen.

Das grundrechtsgleiche Recht auf Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) bietet, da es vom Rang oberhalb des gesamten EU-Rechts steht, und die Ausübung hoheitlicher Macht durch Private höchstens in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässt, einen weitreichenden Schutz vor dem “Gewährleistungsstaat”, vorausgesetzt, der Ranganspruch der grundrechtsgleichen Rechte auf gleicher Höhe wie die Grundrechte wird vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechte stehen zwar nach dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 klar oberhalb des EU-Rechts und damit auch oberhalb des “Gewährleistungsstaats”, aber nur Art. 33 Abs. 4 GG zieht den Umkreis für deren Schutz weit genug. Wenn der “Gewährleistungsstaat” bis an den Wesensgehalt von Grundrechten und Strukturprinzipien heranrücken könnte, wäre bereits ein faktisch nur noch schwer zu bändigender Erosionsprozess gestartet mit nicht mehr unter Kontrolle zu bekommenden Grundrechtsverletzungen.

Dafür müssen Bundestag und Bundesrat über die Begleitgesetze zur Identitätsprüfung und zur ultra- vires- Prüfung in der Weise verpflichtet werden, dass bei allen EU-Vorhaben hierbei ausdrücklich auch zu prüfen ist, ob diese dem Art. 33 Abs. 4 GG gerecht werden. Für alle Vorhaben, zu denen das Parlament mehrheitlich zum Ergebnis kommt, dass diese mit dem Funktionsvorbehalt nicht vereinbar sind, muss es gesetzlich zur Ablehnung verpflichtet sein. Die Bundesregierung muss ausdrücklich gesetzlich darauf verpflichtet sein, Vorhaben, welche das Parlament als mit dem Funktionsvorbehalt unvereinbar ansieht, abzulehnen.

Das lässt sich rechtssystematisch am übersichtlichsten im IntVG erreichen. Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Sicherstellung auch über die Begleitgesetze, dass für Deutschland kein dem Art. 33 Abs. 4 GG widersprechendes EU-Recht angewendet werden darf, in allen ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt. Ihr Wahlrecht aus Art. 38 GG würde fast vollständig entleert, weil die demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten die Kontrolle über den größten Teil der Exekutive, weite Teile der Judikative und selbst über signifikante Teile der Legislative verlieren würden, so dass sie nicht mehr in der Lage wären, die im vorigen Satz genannten Rechte sowie die Strukturprinzipien vor privater Willkür zu schützen. Die Beschwerdeführerin wäre als Bürgerin Deutschlands von diesem Staatsformwechsel ohne Eingrenzung durch den Funktionsvorbehalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen sollte, würde durch den “Gewährleistungsstaat” den demokratisch legitimierten Abgeordneten jede Möglichkeit genommen, ihrer Schutzverpflichtung für diese Rechte nachzukommen, und der rasante Rutscheffekt dorthin würde durch Rafifizierung des “Vertrags von Lissabon” und auch genau im Zeitpunkt seiner Ratifizierung gestartet, denn die Ratifizierung wäre auch durch Verfassungsbeschwerden völkerrechtlich nicht rückgängig zu machen.

IV.1.8 Zum Begriff des Vorhabens

Die hiermit eingereichten Verfassungsbeschwerden verwenden den Begriff “Vorhaben” in dem Sinne, wie er im EUZBBG und im EUZLBG beschrieben ist.

IV.2 Begleitgesetze erfüllen Vorgaben des ersten Lissabon-Urteils nur teilweise

IV.2.1 Parlamentsvorbehalt

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) des GG “greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist.” (S. 134, Rn. 382).

Er darf auch durch das EU-Recht in keiner Weise umgangen werden, auch nicht sekundärrechtlich (R. 387 auf S. 136 des ersten Lissabon-Urteils) und ebensowenig durch künftige Änderungen des EUV (Rn. 391 auf S. 137). Das ist auch deshalb entscheidend, weil es die nationale Ebene ist, wo unterschiedliche Verpflichtungen Deutschlands zusammenkommen und möglichst alle verwirklicht werden müssen, wo das nicht möglich ist, der Rangfolge der verschiedenen Rechte bzw. Pflichten Rechnung zu tragen ist.

Es ist die nationale Ebene, nicht die EU, welche direkt auf das Grundgesetz, die Uno-Charta, die universellen Menschenrechte, das humanitäre Kriegsvölkerrecht und den Zwei-plus-Vier-Vertrag verpflichtet ist.

Der Parlamentsvorbehalt ist jedoch in keiner Weise auf einfachgesetzlicher Weise gegenüber dem EU-Recht im IntVG abgesichert worden. In §3 Abs. 3 IntVG ist nur bestimmt, dass Deutschland einen Vorschlag nach Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 EUV zum Übergang zu einer gemeinsamen europäischen Verteidigung ablehnen und diesen Übergang damit verhindern muss, wenn nicht zuvor der Bundestag zugestimmt hat. Das betrifft jedoch allein die Frage, ob die EU-Mitglieder sich verpflichten, einander im Verteidigungsfall beizustehen.

Der Parlamentsvorbehalt, also die Verpflichtung, auch im Rahmen der EU an keinem konkreten Militäreinsatz teilzunehmen, bei dem bewaffnete Auseinandersetzungen zu erwarten sind, ist im IntVG in keiner Weise abgesichert. Und das, obwohl der “Vertrag von Lissabon” gleich drei Rechtsgrundlagen enthält, welche für Angriffskriege mißbraucht werden können: zur Einmischung in undefinierte “Krisen” (Art. 43 EUV), für die Werte der EU (Art. 2 EUV, Art. 42 Abs. 5 EUV) und in undefinierte “gescheiterte Staaten” (Art. 42 Abs. 5 EUV i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie).

Herr Prof. Dr. Murswiek hat die Notwendigkeit der Absicherungs des Parlamentsvorbehalts gegenüber Militäreinsätzen zur Einmischung in “Krisen” in seiner Stellungnahme (A-Drs. Nr. 16(21)910) auf der 90. Sitzung des Europaausschusses des Bundestags vom 26.+27.08.2009 wie folgt dargelegt:

“Für die Regelung eines Parlamentsvorbehalts für Beschlüsse über Militäreinsätze nach Art. 43 EUV spricht außerdem, daß durch das Integrationsverantwortungsgesetz jetzt alle anderen Fälle, in denen der Vertreter des Rates nicht ohne parlamentarische Zustimmung handeln darf, ausdrücklich geregelt sind. Die Unterlassung der Regelung für die Entscheidung über Bundeswehreinsätze im Rahmen von europäischen Militärmissionen könnte daher zu dem Umkehrschluß verleiten, daß dort eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich sei.”

Materiell-rechtlich hat das erste Lissabon-Urteil durch das Supranationalisierungsverbot (Rn. 255) der GASP sichergestellt, dass diese unterhalb des Staatsauftrags Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG), unterhalb des Angriffskriegsverbots nach Art. 26 GG und des Angriffskriegsverbots aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta bleibt. Das Supranationalisierungsverbot der GASP steht auch insoweit bereits in der Rechtsprechungstraditon des Bundesverfassungsgerichts, als bereits das Urteil zu BverfG 90,286 den Vorrang der Uno-Charta vor dem Recht regionaler Verteidiungsbündnisse festgestellt hat:

“Schon die Satzung der Vereinten Nationen läßt in Art. 51 nicht nur die individuelle, sondern auch die kollektive Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff zu. Sie bildet für die VN-Mitglieder die völkerrechtliche Grundlage für heute existierende Verteidigungsbündnisse wie z.B. NATO und WEU.”)

Darüber hinaus bekräftigt das erste Lissabon-Urteil in Rn. 222 + 223 das Angriffskriegsverbot aus Art. 26 GG und den auf den Frieden gerichteten Sinn der europäischen Einigung und brandmarkt den Angriffskrieg gleichzeitig als machiavellistisch. Diese klare materiell-rechtliche Entscheidung schützt aber nur dann hinreichend vor einem Angriffskrieg, wenn dies auch formell-rechtlich abgesichert wird.

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalts kann gegenüber der EU nur durch dessen ausdrückliche Aufnahme im IntVG dergestalt, dass Deutschland alle Militäreinsätze auf Grund von EU-Recht ablehnen muss, wenn nicht zuvor der Bundestag dem konstitutiv zugestimmt hat, abgesichert werden. Zusätzlich ist es erforderlich, auch zur Erinnerung an den Sinn des Parlamentsvorbehalts, in Zusammenhang mit dem IntVG das Angriffskriegsverbot ausdrücklich im IntVG zu bekräftigen, um das Bewußtsein wachzuhalten, dass der Parlamentsvorbehalt in keiner Weise das Angriffskriegsverbot relativiert oder gar abgilt, sondern dass er ein formell-rechtlicher Mechanismus zum Schutz des Angriffskriegsverbots ist. Das muss gegenüber jeglichem EU-Recht gelten, gegenüber primärrechtlichen Vorschriften wie Art. 42 EUV, Art. 43 EUV und Art. 222 AEUV ebenso wie gegenüber sekundärrechtlichen wie der erst durch den “Vertrag von Lissabon” den primärrechtichen Begriff der strategischen Interessen der EU ausfüllenden EU- Sicherheitsstrategie.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung des Parlamentsvorbehalts im IntVG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) und, soweit es die Solidaritätsklausel betrifft, auch auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt. Die Verletzung würde bereits zum Zeitpunkt der Ratifizierung eintreten, weil diese völkerrechtlich nicht mehr rückgängig zu machen wäre und für Deutschland den Weg frei machen würde für lebensgefährliche, Angriffskriege ermöglichende, Vorschriften, ohne diesen auf der einfachgesetzlichen Ebene hinreichende formell- rechtliche Grenzen zu setzen. Außerdem würde die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) verletzt, weil es ein Übergriff in die nur dem Volk zustehende Verfassungsidentität (Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils) wäre, wenn nicht sichergestellt würde, dass die Bundestagsabgeordneten ihrer Schutzverpflichtung für die Verfassungsidentität auch nachkommen.

IV.2.2 Verfassungsidentitätsprüfung

Das Bundesverfassungsgericht hat im ersten Lissabon-Urteil unmissverständlich klargestellt, dass es sich selbst gegenüber dem EU-Recht die Prüfung der Verfassungsidentität vorbehält (Leitsatz 4). Das ist grundgesetzlich über die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Nr. 4a GG abgesichert. Und die Verfassungsbeschwerde an sich ist darüber hinaus in §90 BVerfGG normiert. Es ist darüber hinaus jedoch auch erforderlich, Bundestag und Bundesrat bereits bei ihrer legislativen Arbeit auf die Prüfung der Verfassungsidentität zu verpflichten. Diese Überprüfung muss neben den Grundrechten und Strukturprinzipien des GG ausdrücklich auch die grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte sowie die Staatsaufträge Frieden und europäische Integration umfassen.

Daher muss darüber hinaus ausdrücklich im IntVG verankert werden, dass die Verfassungsidentitätsprüfung auch durchzuführen ist zur Prüfung jedes Vorhabens der EU, ob dieses die Aufrührertötung, die Todesstrafe, Aufrüstung oder eine Anwendung der Solidaritätklausel enthält. Auf die Abschnitte

IV.1.4 bis IV.1.7 dieser Verfassungsbeschwerden wird verwiesen.

Bundestag und Bundesrat müssen, wenn sie mehrheitlich die Verletzung der Verfassungsidentität zu einem Vorhaben feststellen, gesetzlich über das IntVG verpflichtet sein, das betreffende Vorhaben abzulehnen.

Ohne die Absicherung der Verfassungsidentitätsprüfung in oben beschriebenem Umfang ist die Verfassungsidentität nur unzureichend gesichert und darf der “Vertrag von Lissabon” nicht in Kraft treten.

Besonders deutlich wird die Notwendigkeit der verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung auch angesichts der neuen Binnenmarktklausel in Art. 26 Abs. 3 AEUV. Schon Art. 308 EGV enthält eine Binnenmarktklausel, welche bereits für verschiedenste Lebensbereiche von der EU herangezogen worden ist, welche man nicht auf den ersten Blick mit dem Binnenmarkt in Verbindung bringen würde, wie z. B. die gemeinsame Erstellung und Verwaltung der schwarzen Listen von Terrorverdächtigen (siehe Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az.. T- 306/01 und des EUGH zu Az. C-402/05). Bereits das Beispiel zeigt deutlich, dass die verpflichtende Verfassungsidentitätsprüfung durch das Parlament, gerade auch in Zusammenhang der neuen Binnenmarktklausel, unentbehrlich ist, um sicherzustellen, dass großzügig abrundende Auslegungen der Binnenmarktklausel die Grenze der Verfassungsidentität nicht überschreiten können.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils auf die Definition des Subsidiaritätsprinzips durch die EU bezogen. Das spricht dafür, dass es verfassungsgemäß ist, dass der EUGH nach dem “Vertrag von Lissabon” für die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zuständig ist, also für die Prüfung, ob ein Vorhaben von der EU überhaupt besser als von den Mitgliedsstaaten geregelt werden kann, und ob dies verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) geschieht. Die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aus Sicht des EURechts durch den EUGH darf jedoch in keinem Einzelfall dazu führen, dass dadurch die Prüfungszuständigkeit für die Verfassungsidentitätskontrolle des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdeführerin würde bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Verpflichtung von Bundestag und Bundesrat auf die Verfassungsidentitätsprüfung über die Begleitgesetze in allen ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt. Gerade der “Vertrag von Lissabon” ist das deutlichste Beispiel dafür, was geschehen kann, wenn die Abgeordneten nicht auch einfachgesetzlich auf die Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet werden. Wären die Abgeordneten schon bei der Bundestagsdebatte aber das Zustimmungsgesetz zum “Vertrag von Lissabon” auf die Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet gewesen, hätten sie bestimmt einige der verfassungswidrigen Inhalte des Vertrags entdeckt, denen man jetzt über das IntVG Grenzen setzen muss.

Die Beschwerdeführerin wäre bei Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige Absicherung der Verfassungsidentitätskontrolle als Pflicht der Abgeordneten selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten verletzt. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht außer dem Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien auch den der grundrechtsgleichen Rechte und der universellen Menschenrechte vor dem EU-Recht bestätigen wird, ist nur dann der vom Grundgesetz normierte Schutz gesichert, wenn die Abgeordneten zur Verfassungsidentitätskontrolle verpflichtet sind.

IV.2.3 Ultra-vires-Prüfung

Das Bundesverfassungsgericht prüft laut Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils, ob die Rechtsakteder europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertragsüber die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in denGrenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (ultra-vires-Prüfung).

Diese Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist erforderlich zum Schutz der durch die Wahlzum Bundestag bewirkten demokratischen Mitentscheidung des Volkes (Art. 38 GG). Zum Schutz des Parlamentsvorbehalts (Art. 115a GG) und damit auch des Staatsauftrags Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) ist die ultra-vires-Kontrolle sogar überlebenswichtig (Art. 2 Abs. 2 GG). Rechtssystematisch am übersichtlichsten ist die Einfügung einer eigenen ultra-vires-Klage im IntVG. Aus Sicht der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) wäre hier das gleiche Quorum wie bei einer Subsidiaritätsklage angemessen.

Es ist darüber hinaus jedoch auch erforderlich, Bundestag und Bundesrat bereits bei ihrer legislativen Arbeit auf die ultra-vires-Prüfung zu verpflichten. Bundestag und Bundesrat müssen, wenn sie mehrheitlich die Überschreitung der Kompetenzen der EU feststellen, gesetzlich über das IntVG verpflichtet sein, das betreffende Vorhaben abzulehnen.

Ein Schwerpunkt bei der ultra-vires-Prüfung müssen vor allem die in Rn. 252 des ersten Lissabon- Urteils genannten besonders sensiblen Bereiche sein.

Ohne die Absicherung der ultra-vires-Prüfung in oben beschriebenem Umfang ist das Verbleiben einer mit dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 GG vereinbaren Menge an Befugnissen beim deutschen Bundestag und damit die Wirksamkeit des Wahlrechts der Beschwerdeführerin nicht gesichert.

Besonders deutlich wird die Notwendigkeit der verpflichtenden ultra-vires-Kontrolle auch angesichts der neuen Binnenmarktklausel in Art. 26 Abs. 3 AEUV. Schon Art. 308 EGV enthält eine Binnenmarktklausel, welche bereits für verschiedenste Lebensbereiche von der EU herangezogen worden ist, welche man nicht auf den ersten Blick mit dem Binnenmarkt in Verbindung bringen würde, wie z. B. die gemeinsame Erstellung und Verwaltung der schwarzen Listen von Terrorverdächtigen (siehe Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az.. T- 306/01 und des EUGH zu Az. C-402/05). Bereits das Beispiel zeigt deutlich, dass die verpflichtende ultra-vires-Prüfung unentbehrlich ist, um eine Entleerung der Kompetenzen der demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten und damit auch eine Entleerung des grundrechtsgleichen Wahlrechts aus Art. 38 GG zu verhindern.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils auf die Definition des Subsidiaritätsprinzips durch die EU bezogen. Das spricht dafür, dass es verfassungsgemäß ist, dass der EUGH nach dem “Vertrag von Lissabon” für die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zuständig ist, also für die Prüfung, ob ein Vorhaben von der EU überhaupt besser als von den Mitgliedsstaaten geregelt werden kann, und ob dies verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) geschieht. Die Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit aus Sicht des EU- Rechts durch den EUGH darf jedoch in keinem Einzelfall dazu führen, dass dadurch die Prüfungszuständigkeit für die ultra-vires-Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdeführerin würde, ohne vorherige einfachgesetzliche Verpflichtung der Abgeordneten auf die ultra-vires-Kontrolle, selbst, unmittelbar und gegenwärtig mit Ratifzierung des “Vertrags von Lissabon” in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG verletzt, weil dann kein hinreichender Schutz bestünde vor einer Entleerung der Befugnisse der von ihr gewählten Abgeordneten gegenüber der EU.

IV.2.4 Prüfungspflicht erforderlich, nicht nur Prüfungsrecht

Alle Staatsgewalt in Deutschland geht vom Volk aus (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Abgeordneten sind nicht weniger, aber auch nicht mehr als die auf Zeit gewählten Vertreter des Volkes. Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils ist von dem Willen beseelt, eine ordnungsgemäße Verfassungsidentitätsprüfung und eine ordnungsgemäße ultra-vires-Kontrolle sicherzustellen. Um gleichzeitig der Rechtstreue gegenüber dem ersten Lissabon-Urteil nachzukommen und einer Überlastung des Bundesverfassungsgerichts vorzubeugen, ist es erforderlich, bereits den Bundestag und den Bundesrat darauf zu verpflichten und nicht nur dazu zu berechtigen, diese Prüfungen vorzunehmen.

Es darf kein Spielraum bleiben, die höchsten Schutzgüter unserer Verfassung zur Verhandlungsmasse von Koalitionsvereinbarungen oder zum Spielball der Wahltaktik zu machen. Unterschiedliche Interpretationen aus unterschiedlichen politischen Weltanschauungen heraus sichern den Abgeordneten genug Spielraum, und es bleibt ihnen unbenommen, gewichtend zu arbeiten, z. B. für die Verfassungsidentitätsprüfung mehr Zeit bzw. Personal zu investieren als für die ultra- vires- Prüfung.

Das erste Lissabon-Urteil schreibt nicht umsonst in Leitsatz 3, in welchem es schwerpunktmäßig um den Schutz der Grundrechte und der universellen Menschenrechte geht, die diskursive Entfaltung im “parteipolitisch und parlamentarisch organisiertem Raum einer politischen Öffentlichkeit” vor. Diese erheblich stärkere Menschenrechtsfokussierung des politischen Alltags der Legislative lässt sich aber nur mit einer Prüfungspflicht, nicht bereits mit einem Prüfungsrecht, absichern. Nur durch eine Prüfungspflicht wird hinreichend sichergestellt, dass das vom Wähler den Abgeordneten erteilte Mandat im Sinne von Art. 38 GG von diesen auch wirklich nach bestem Wissen und Gewissen zum Schutz der Strukturprinzipien sowie der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und universellen Menschenrechte der Bürger und der Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung eingesetzt wird.

Es geht dem Art. 38 GG nicht darum, die Bürger grundrechtsmäßig auf Zeit zu Mündeln der Abgeordnetenzu machen, sondern das demokratische Recht der Bürger als Souverän auszüben. Die Abgeordneten werden damit in keiner Weise zu Treuhändern der Grundrechte gemacht, sondern mit der Wahl wird ihnen konkludent ein Auftrag erteilt, über die Grundrechte der Bürger zu wachen. Aus diesem Grund bindet Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich auch die Legislative ohne wenn und aber an die Grundrechte. Ohne die Prüfungspflicht würde weder der Grundrechtsschutz noch der Wesensgehalt von Art. 38 GG hinreichend gesichert.

Auch ein Nichtstun bzw. Wegschauen der legislativen Organe kann zu einer Veräußerung von unveräußerlichen Rechten führen oder ein nach Rn. 218 des ersten Lissabon-Urteils ausdrücklich untersagter Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes sein. Nur das Volk selbst ist berechtigt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Nur die Prüfungspflicht durch die Legislative sichert die Verfassungsidentität .

Der Abschnitt in dieser Verfassungsbeschwerden zur Uninformiertheit der meisten Entscheidungsträger über den beabsichtigten Staatsformwechsel zum “Gewährleistungsstaat” zeigt deutlich das Erfordernis der Aufnahme einer verpflichtenden Verfassungsidentitätsprüfung durch den deutschen Bundestag und, wo Länderzuständigkeiten berührt sind, auch durch den Bundesrat, ins IntVG auf.

Es darf nicht die gesamte Last der Verfassungsidentitätsprüfung auf die Regierungen und das Bundesverfassungsgericht abgewälzt werden. Die Parlamente haben viel mehr Mitglieder, um diese Arbeit bewältigen zu können, als die Regierungen, und eine bloße Selbstkontrolle der Regierungen würde auch der Kontrollaufgabe der Parlamente und damit Art. 38 GG nicht gerecht werden. Eine Kontrolle allein durch das Bundesverfassungsgericht wäre außerdem allein nachsorgend und lückenhaft, weil dort, wo ein Rechtsweg existiert, erst der gesamte teure Rechtsweg durchschritten werden müsste, wenn nicht zuvor eines der Gerichte eine Vorlage nach Art. 100 GG machen würde.

Und den Weg durch alle Instanzen kann sich längst nicht jeder leisten – und das bei der Tragweite des “Gewährleistungsstaats”. Die Lückenhaftigkeit der Verfassungsidentitätsprüfung, wenn diese nicht auch verpflichtend durch die nationalen Parlamente erfolgen würde, würde zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Organe im Sinne von §4 Abs. 1 lit. b BVerfSchG führen.

Die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige einfachgesetzliche Absicherung der Pflicht des Bundestages und des Bundesrates zur Verfassungsidentitätskontrolle und zur ultra-vires-Prüfung selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert, weil ein erfolgreicher Schutz der Verfassungsidentität und der begrenzten Einzelermächtigung, wie von Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils gefordert, sich nur erreichen lässt, wenn bereits das Parlament auf diesen Schutz achtet. Anderenfalls wäre der Gefahr, dass schwere Verletzungen der Verfassungsidentität übersehen werden, oder dass der Schutz durch das Bundesverfassungsgericht durch eine Überflutung mit Fällen vereitelt würde, nicht beizukommen.

IV.2.5 Erforderlichkeit der Verbindlichkeit von Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats

Die Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats gem. §9 EUZBBG und §9 EUZLBG sind in der bisherigen Fassung für die Bundesregierung unverbindlich. Die Regierung muss diese Stellungnahmen bisher nur berücksichtigen und sich um Einvernehmen mit Bundestag und Bundesrat bemühen. Die Verfassungsidentitätsprüfung und die ultra-vires-Prüfung durch den Bundestag und den Bundesrat können jedoch nur dann einen wirklichen Schutz bieten, wenn diese Stellungnahmen insoweit verbindlich sind für die Bundesregierung, wie es jeweils um die Verfassungsidentität oder die ultra-vires-Kontrolle geht. §9 EUZBBG und §9 EUZLBG müssen entsprechend geändert werden.

Im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige einfachgesetzliche Absicherung der Verbindlichkeit der Stellungnahmen von Bundestag und Bundesrat, soweit es um die Prüfung der Verfassungsidentität und um die ultra-vires-Kontrolle geht, würde die Beschwerdeführerin selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Denn ohne die Verbindlichkeit der Stellungnahmen kann selbst eine verpflichtende Prüfung von Verfassungsidentität und ultra-vires durch das Parlament für keinen hinreichenden Schutz sorgen und wäre darüber hinaus die mittelbare demokratische Mitbestimmung durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht hinreichend gesichert.

IV.2.6 Ultra-vires-Klage

Nach Rn. 305 des ersten Lissabon-Urteils ist für die Abgeordneten die Möglichkeit einer ultra- vires- Klage erforderlich. Dies verlangt nach einer einfachgesetzlichen Absicherung und Konkretisierung im IntVG, da das Protokoll über die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zum “Vertrag von Lissabon” nur eine Subsidiaritätsklage vorsieht. Bei der Subsidiarität geht es darum, ob ein Erfordernis besteht, ein bestimmtes Themengebiet EU-weit zu harmonisieren, oder ob dieses besser subsidiär auf einer dezentraleren Ebene legislativ geregelt wird. Bei der ultra-vires-Kontrolle geht es im Sinne des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung hingegen um die gerichtliche Prüfung, ob die EU im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse verbleibt, oder ob sie diese überschreitet. Das Quorum für die Erhebung einer ultra-vires-Klage könnte sich an dem für die Subsidiaritätsklage orientieren. Zuständig für die ultra-vires-Klage kann nur das Bundesverfassungsgericht sein, denn es geht um Art. 38 GG darum, dass den demokratisch legitimierten Bundestagsabgeordneten noch genug Befugnisse bleiben, dass das Wahlrecht in seiner Bedeutung nicht entleert wird. Das ist anders als bei der Subsidiaritätsklage, bei welcher die EUGH-Zuständigkeit unproblematisch ist, weil dort nur zu prüfen ist, ob die EU mit Kompetenzen, welche sie dem Grunde nach ohnehin schon erhalten hat, verhältnismäßig umgeht.

Besonders erforderlich ist die ultra-vires-Klage auch angesichts der neuen Binnenmarktklausel in Art. 26 Abs. 3 AEUV. Schon Art. 308 EGV enthält eine Binnenmarktklausel, welche bereits für verschiedenste Lebensbereiche von der EU herangezogen worden ist, welche man nicht auf den ersten Blick mit dem Binnenmarkt in Verbindung bringen würde, wie z. B. die gemeinsame Erstellung und Verwaltung der schwarzen Listen von Terrorverdächtigen (siehe Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az.. T-306/01 und des EUGH zu Az. C-402/05). Bereits das Beispiel zeigt deutlich, dass Bundestag und Bundesrat, gerade auch in Zusammenhang mit der neuen Binnenmarktklausel, das Instrument der ultra-vires-Klage benötigen, um vom Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Binnenmarktermächtigung klären lassen zu können.

Im Falle der Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne vorherige einfachgesetzliche Verankerung einer ultra-vires-Klage wäre die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil dem Bundestag dann nicht genügend Instrumente zur Verfügung stünden, um durchzusetzen, dass den demokratisch gewählten Abgeordneten noch so viele Befugnisse verbleiben, dass das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) nicht entleert wird.

IV.2.7 Grenzen der Delegierbarkeit an den Europaausschuss

Nach Rn. 405 des ersten Lissabon-Urteils ist es ausdrücklich mit der Verfassungsidentität vereinbar, wenn der Bundestag den Europaausschuss dazu ermächtigt, die Rechte des Bundestags gegenüber der EU wahrzunehmen einschließlich der Wahrnehmung der Rechte, welche dem Bundestag durch das EU-Recht eingeräumt sind. Art. 45 S. 3 GG ist laut dem ersten Lissabon-Urteil daher rechtmäßig. Nicht die Einräumung dieser Befugnisse, sondern allein ihre Ausübung kann im Einzelfall verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sein.

Eine vollständige laufende Wahrnehmung der Rechte des Bundestages durch den Europaausschuss würde nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin jedoch dem Schutz der Verfassungsidentität zuwider laufen. Die Verfügung über die Verfassungsidentität steht nur dem Volk zu (Rn. 216 des ersten Lissabon-Urteils); sie ist selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen. Soweit es um den Schutz der Verfassungsidentität, also vor allem um Grundrechte, Strukturprinzipien, universelle Menschenrechte grundrechtsgleiche Rechte, die Staatsaufträge Frieden und europäische Einigung sowie um die Anwendung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts geht, sind die abschließende Prüfung (incl. diskursiver Entfaltung im Sinne von Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) und die Entscheidung durch das Plenum des Bundestages unverzichtbar.

Verantwortliche Entscheidungen solcher Tragweite erfordern den Sachverstand und die Weisheit aller Bundestagsabgeordneten. Die Rolle des Europaausschusses darf, zum Schutz der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes, hinsichtlich der Verfassungsidentität nur die Zuarbeit gegenüber dem Plenum und die Übermittlung der Entscheidung des Plenums an die EU umfassen, was auch schon eine erhebliche Arbeitsentlastung für das Plenum bedeutet. Die Entscheidungen hinsichtlich der gesamten Verfassungsidentitätsprüfung müssen aber im Plenum des Bundestages gefällt werden, und das muss auch so im IntVG verankert werden. Es wäre mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht aus Art. 38 GG unvereinbar, wenn Entscheidungen mit schwerwiegendsten Auswirkungen auf die Verfassungsidentität allein im Europaausschuss gefällt würden. Hier müssen die nicht im Europaausschuss befindlichen Bundestagsabgeordneten und mit ihnen deren Wähler gesetzlich geschützt werden vor einer leichtfertigen Delegation ihrer wichtigsten Rechte und Pflichten.

Entscheidend ist, an welcher Stelle hier dem unantastbaren (Rn. 206 des ersten Lissabon-Urteils) Strukturprinzip Demokratie am meisten Geltung zu verschaffen ist. Hier wiegt das Recht der Bürger (das Volk) als Souverän und allein Verfügungsberechtigter über die Verfassungsidentität (Rn. 216) deutlich schwerer als die demokratische Freiheit der Abgeordneten bzgl. der Schwerpunktsetzungen ihrer parlamentarischen Arbeit.

Diese Rechtsauffassung bewegt sich auch innerhalb des Rahmens von Rn. 409 des ersten Lissabon- Urteils; Rn. 216 ist nur noch gewichtiger. Die Beschwerdeführerin bestreitet in keiner Weise die Möglichkeit der Delegierbarkeit der Rechte des Bundestags gegenüber der EU an den Europaausschuss des Bundestags dem Grunde nach; diese Delegierbarkeit muss allerdings für Fragen der Verfassungsidentitätsprüfung dem Umfang nach eingegrenzt werden. Art. 45 S. 3 GG steht selbst nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie, gehört nicht zur Verfassungsidentität, hat also innerhalb des GG einen niedrigeren Rang als alle zur Verfassungsidentität gehörenden Vorschriften. Der Anwendung von Rn. 409 des ersten Lissabon-Urteils wird es hinreichend gerecht, wenn die gesamte Subsidiaritätsprüfung und die ultra-vires-Prüfung an den Europaauschuss delegiert werden können.

Die Beschwerdeführerin würde mit Ratifizierung des “Vertrags von Lissabon” ohne ausdrückliche, im IntVG zu normierende, Herausnahme der gesamten Verfassungsidentitätsprüfung aus der Übertragungsmöglichkeit der Entscheidungsgewalt auf den Europaausschuss sowohl in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht, als auch in sämtlichen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und universellen Menschenrechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig im Zeitpunkt der Ratifizierung beschwert, weil dann keine hinreichende Verfassungsidentitätsprüfung mehr sichergestellt wäre, und weil bei Entscheidungen bzgl. der Verfassungsidentitätsprüfung außerhalb des Plenums die für die Wahrung der durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bewirkten Legitimation erforderliche diskursive Entfaltung (Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils) nicht hinreichend gesichert wäre.

IV.2.8 Kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse

Nach Leitsatz 3 des ersten Lissabon-Urteils muss für die politische Gestaltung des durch die Grund- und Menschenrechte geschützten Raums der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit genügend Raum bleiben. Genügend Raum bedeutet nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zumindest, dass der Wesensgehalt dieser Rechte gegenüber dem EU-Recht gewahrt werden muss. Die genannten Vorverständnisse werden auch in den Entscheidungsgründen nicht klar definiert, sondern in die Begründung dafür mit einbezogen, dass gerade in grund- und menschenrechtlich besonders relevanten Bereichen die Kompetenzen der EU klar abgegrenzt sein müssen, und dafür dass es sich für grund- und menschenrechtlich sensible Bereiche in besonderem Maße anbietet, die EU-Kompetenzen auf das für die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendige Maß zu beschränken (Rn. 251).

Es wurde im ersten Lissabon-Urteil noch nicht entschieden, ob die besagten Vorverständnisse zu eigenen Anforderungen gegenüber der Begleitgesetzgebung führen. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sind diese Vorverständnisse vor allem Teil der Begründung bezüglich der grund- und menschenrechtlichen Anforderungen aus dem ersten Lissabon-Urteil.

Die klare Kompetenzabgrenzung in dem Sinne, dass die EU-Ebene für sich nicht einfach in ihrem Umfang unvorhersehbare neue Kompetenzen ohne Zustimmung der nationalen Parlamente beschließen kann, ist in Leitsatz 2 des ersten Lissabon-Urteils, dem dazu gehörenden Teil der Entscheidungsgründe und auch in der Neufassung des IntVG hinreichend abgesichert.

Damit diese klare Kompetenzabgrenzung auch auf der sekundärrechtlichen Ebene nicht ausgehebelt werden kann, sind darüber hinaus die ultra-vires-Prüfungspflicht und die ultra-vires-Klage für Bundestag und Bundesrat erforderlich (siehe entsprechende Abschnitte dieser Verfassungsbeschwerden).

Rn. 252 des ersten Lissabon-Urteils bestimmt nun, in welchen Bereichen sich die Beschränkung der EU-Zuständigkeit auf das für die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendige Maß besonders anbietet:

---Entscheidungen über das materielle und formelle Strafrecht

---die Verfügung über das Gewaltmonopol polizeilich nach innen und militärisch nach außen

---die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und - gerade auch sozialpolitisch motivierte- Ausgaben der öffentlichen Hand

---die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen

---kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften

Die besondere Sensibilität dieser Bereiche zeigt sich z. B. auch darin, dass das Strafrecht ausdrücklich nach Rn. 356 nicht “als rechtstechnisches Instrument zur Effektuierung einer internationalen Zusammenarbeit” zweckentfremdet werden darf. Das von der EU gesetzte Strafrecht darf also nicht schwerpunktmäßig dazu eingesetzt werden, mit der Verfassungsidentität Deutschlands kollidierende Vorschriften des EU-Rechts durchzusetzen.

Das staatliche Gewaltmonopol ist auch angesichts des Erosionsmechanismus zur funktionellen Privatisierung der staatlichen Gewalt von entscheidender Bedeutung (siehe entsprechende Abschnitte dieser Verfassungsbeschwerden zum “Gewährleistungsstaat”). Die Benennung der sozialstaatlichen Gestaltung von Lebensverhältnissen als sensibler Bereich ist vor allem entscheidend für die Sicherung des Sozialstaatsgebots des GG (Art. 20 Abs. 1 GG), der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der sozialen universellen Menschenrechte gegenüber der Verpflichtung der EU auf die Wettbewerbsfähigkeit (Art. 151 AEUV).

In Rn. 252 hat das Bundesverfassungsgericht klar bestimmt, welche Bereiche grund- bzw. menschenrechtlich besonders sensibel sind, aber erst einmal für diese Bereiche keine klaren Grenzen dahingehend bestimmt, wie sich in der Formulierung, dass es sich anbietet, zeigt, inwieweit in diesen sensiblen Bereichen noch weitere Kompetenzen abgegeben werden dürfen, oder ob ggfs. hier sogar Kompetenzen zurückgeholt werden müssen.

Da aber grund- und menschenrechtlich besonders sensible Bereiche in Tz. 252 nun benannt sind, ist es nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin erforderlich, diese ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als sensible Bereiche als einen erforderlichen Schwerpunkt der verpflichtenden Verfassungsidentätsprüfung im IntVG zu benennen.

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