010. II.2.3 Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden

II.2.3 Zeitpunkt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden

Die Einlegung der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag ist ab der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat möglich, wie im folgenden dargelegt wird.

Grundsätzlich kann gegen ein Gesetz erst nach dessen Verkündung Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, so auch gegen das StabMechG, da dieses selbst kein Zustimmungsgesetz ist. Anders verhält es sich bei Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen und bei deren Begleitgesetzen (hier das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG als Begleitgesetze zum ESM), gegen welche die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ab dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben (Urteile 1 BvR 636/05; BVerfG 1,396). Und auch bei Begleitgesetzen zu Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen ist die Verfassungsbeschwerde ab Zustimmung von Bundestag und Bundesrat möglich; das ist hier bzgl. des ESMFinG und bzgl. des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG der Fall, welche beide Begleitgesetze des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag sind (Abschnitte IV.6.2.7 + IV.6.2.8 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nicht mehr möglich ist eine Verfassungsbeschwerde zur Verhinderung des Inkrafttretens eines Zustimmungsgesetzes nach dessen Ratifizierung (Urteile 1 BvR 636/05; BVerfG 1,396; BVerfG 16,220). Da der Bundespräsident sich mit Verkündung des Zustimmungsgesetzes zur Ratifizierung verpflichtet (BVerfGE 1,396), endet de-facto die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zustimmungsgesetz normalerweise spätestens mit Verkündung des Zustimmungsgesetzes. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bzgl. Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen vorrangig vor der allgemeinen Regelung in §93 Abs. 3 BVerfGG, wonach für Verfassungsbeschwerden, für welche kein ordentlicher Rechtsweg gegeben ist, eine Klagefrist von einem Jahr besteht. Damit sind auch die Rechte des Parlaments gewahrt, weil gültige Verfassungsbeschwerden erst nach Zustimmung des Parlaments möglich sind.

Der Sinn der Begrenzung der grundsätzlich einjährigen Klagefrist des §93 Abs. 3 BVerfGG ist der Vertrauensschutz gegenüber den anderen Vertragsstaaten.

Anders als in dem unter BVerfG 16, 220 entschiedenen Fall würden die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM der Völkerverständigung eher abträglich sein. Die Völker der anderen EU-Mitgliedsstaaten würden mit Sicherheit keine Dankbarkeit dafür empfinden, wenn ein deutsches Zustimmungsgesetz dazu beitragen würde, dass sie akuter Putschgefahr ausgesetzt werden, dass ihre nationalen Verfassungen rangmäßig abstürzen, dass wegen der Verpflichtung auf eine iwf-artige Strenge Menschen verhungern oder mangels medizinischer Versorgung sterben, und dass auch bei ihnen EU-Verordnungen in Kraft treten würden, die auch in ihrem Parlament und vom Volk (Art. 20 Abs. 2 GG) nicht gesehen, geschweige denn debattiert, worden sind. Und auch nicht dafür dankbar sein, dass der ESM IWF-artig strenge Auflagen privater Gläubiger und die Marginalisierung der Sozialversicherung über die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse bringen würde.

In dem im Urteil unter BVerfG 16, 220 entschiedenen Fall war die Völkerfreundschaft gewichtiger als die Eigentumsrechte von Einzelnen. Heute stehen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM sowie das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG auf der einen Waagschale, und befinden sich die Völkerverständigung, Grundrechte, Strukturprinzipien, grundrechtsgleiche Rechte und universelle Menschenrechte auf der anderen Seite. Das Urteil unter BVerfG 16,220 wurde dem Auftrag des Grundgesetzes, “in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen”, gerecht. Die im vorigen Satz genannten Gesetze hingegen würden die europäische Integration so gestalten, dass sie bei den europäischen Völkern die weitere Bereitschaft zu einem “vereinten Europa” gefährden würde, was dem erstmals im Lissabon-Urteil erkannten und vom Rang selbst über dem EU-Primärrecht stehenden Staatsauftrag “europäische Integration” (Art. 23 GG) entgegen laufen würde. Darum dürfen die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM nicht in Kraft treten, bzw. müssen sie wieder aufgehoben werden und muss im Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit der Untersagung des StabMechG auch vorgegeben werden, wie Deutschland aus der EFSF auszusteigen hat.