072. X.5 Europäische Integration (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG) und X.6 Freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG)

X.5 Europäische Integration (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG) (i. V. m. Art. 38 GG)

Nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG ist Deutschland verpflichtet, „zur Verwirklichung eines vereinten Europas“ mitzuwirken „bei der Europäischen Union“, „die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“.

Das ist der erstmals im Lissabonurteil als solcher entdeckte Staatsauftrag europäische Integration. Dieser Staatsauftrag ist genau gleichrangig mit dem Staatsauftrag Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG (Rn. 225 des Lissabonurteils). Beide stehen unterhalb der Grundrechte und Strukturprinzipien (und nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch unterhalb der grundrechtsgleichen Rechte und der abgeleiteten Grundrechte), aber oberhalb allen übrigen Rechts, incl. oberhalb des gesamten EU-Rechts und oberhalb des Restes des Grundgesetzes (siehe Abschnitt VII.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die in diesen Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verletzungen von Strukturprinzipien, Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten werden daher zugleich auch als Verletzungen des Staatsauftrags europäische Integration (Art. 23 GG) geltend gemacht.

Auf den ersten Blick ist erstaunlich, wie die Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation gleichrangig mit dem Friedensgebot sein kann. Das wird jedoch nachvollziehbar daraus, dass die europäische Integration kein Selbstzweck ist, sondern dass sie gem. der Präambel des Grundgesetzes dafür da ist, „dem Frieden in der Welt zu dienen“. Und die Präambel des GG ist nach Rn. 79 des Grundlagenvertragsurteils (BverfGE 36,1) verbindlich, anders als die Präambeln internationaler Verträge (Rn. 71), welche zwar selbst unverbindlich, wenngleich für die Auslegung der Artikel des jeweiligen Vertrags von hoher Bedeutung sind (Art. 31 WVRK).

Und die europäische Integration muss entsprechend den in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG genannten Strukturmerkmalen erfolgen, bzw. muss der Einsatz von Deutschlands Stimmrecht auf europäischer Ebene auf die Stärkung des Friedens und dieser Merkmale ausgerichtet sein.

Der Staatsauftrag europäische Integration steht unter dem Vorbehalt, dass Deutschland nur dann zur weiteren Mitgliedschaft in der EU verpflichtet ist, wenn diese die Strukturmerkmale des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG hinreichend erfüllt, und die EU auch hinreichend auf den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG, Präambel GG) ausgerichtet ist.

Auch wenn die Staatsaufträge Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG) den zweithöchsten und damit eben nicht den höchsten rechtlichen Rang haben (siehe Abschnitt VII.1 dieser Verfassungsbeschwerden), folgt aus diesem hohen Rang aber zugleich auch, dass ein EU-Austritt bei einer Kollision mit dem Friedensgebot oder mit den in Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG genannten Merkmalen immer nur die ultima ratio sein darf, dass mildere Schritte, soweit diese ausreichen, vorzuziehen sind.

Nach Rn. 272 des Lissabonurteils kann aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG heraus nicht verlangt werden, dass die EU alle dort genannten Merkmale mindestens so gut wie Deutschland verwirklichen müsste. Das bedeutet im Umkehrschluss aber zugleich auch, dass eine schwächere Verwirklichung dieser Strukturmerkmale im Vergleich zum Grundgesetz nicht dazu führen darf, dass im deutschen Rechtsraum das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) die unantastbaren Strukturprinzipien (Rn. 216+217 des Lissabonurteils), die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder der Wesensgehalt der Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder abgeleiteten Grundrechte geschwächt bzw. verletzt werden.

Die in diesen Verfassungsbeschwerden gerügten Verletzungen der Demokratie (Abschnitt X.1), der Rechtsstaatlichkeit (Abschnitt X.2), des Sozialstaatsgebots (Abschnitt X.3) und des Föderalismus (Abschnitt X.4) werden hiermit gleichermaßen auch als Verletzungen des Staatsauftrags europäische Integration (Art. 23 GG) geltend gemacht, da es in diesen Verfassungsbeschwerden um die Folgen im deutschen Rechtsraum geht.

Da in Deutschland alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), und weil es eben dieses Volk ist, welches gem. der Präambel des GG beseelt ist, „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen“, ist der Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) auszulegen im Sinne eines Europas der Völkerverständigung, und nicht primär als ein Europa der Verständigung der Banker, der europaweiten Debattierclubs und Denkfabriken.

Damit kollidieren solche Vorschriften, welche in besonderem Maße dazu angetan sind, das Vertrauen in Europa zu zerstören, auch soweit solche Vorschriften EU-rechtliche sein mögen, mit dem Staatsauftrag europäische Integration. Dabei ist von besonderer Bedeutung , dass laut Rn. 244 (S. 80) des Lissabon-Urteils „die europäische Integration“ nicht „zu einer Aushöhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen“ darf.

Dazu zählt in besonderem Maße die umgekehrte Abstimmung, insbesondere die gem. Art. 7 Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Bereits das Übermaß an offener und verdeckter Bankenrettung (siehe vor allem Abschnitt XI.2, XI.4 und XI.5 dieser Verfassungsbeschwerden) gibt vielen Bürgern der Staaten der Eurozone bereits heute das Gefühl, die EU werde von Banken und nicht von den Mitgliedern der europäischen Organe beherrscht. Die deutsche Wiedervereinigung, die in der vor 1992 geltenden Fassung des Art. 23 GG verankert war, war ein Staatsauftrag (vgl. Urteil zum Grundlagenvertrag, BverfGE 36,1), wie es heute die europäische Integration ist. Für die Wiedervereinigung als solche mag die Erhöhung der Staatsverschuldung um einen dreistelligen Milliardenbetrag noch verfassungsgemäß sein können, nicht aber für die offene oder verdeckte Bankenrettung, welche nirgendwo im Grundgesetz normiert ist, geschweige denn mit dem Rang eines Staatsauftrags, und welche auch erst recht nicht im Staatsauftrag europäische Integration enthalten ist, denn Art. 23 GG ist auf die Völkerverständigung ausgerichtet, nicht auf die Bankerverständigung zu Lasten der Völker.

In besonderem Maße verstößt Art. 136 Abs. 3 AEUV gegen Art. 23 GG, weil darauf immer neue Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ gestützt werden könnten auf Kosten der Einwoner der Staaten Europas.

Das ESMFinG ist unvereinbar mit Art. 23 GG, weil es die Kapitalzusagen für den ESM gibt, ob-wohl das zumutbare Maß an Bankenrettung schon vorher ausgeschöpft ist.

Unvereinbar mit der durch Art. 23 GG normierten demokratischen europäischen Integration der Völkerverständigung sind die Befugnisse der Kommission, über Art. 5 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD) (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden) zu beliebigen direkten Ein- griffen in die Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten sowie zur Ablehnung kompletter Haushalts- entwürfe und zu sanktionsbewehrten Meinungen (Art. 6 und Art. 9 der Verordnung) zu diesen.

In besonderem Maße mit der europäischen Integration kollidieren EFSF-Rahmenvertrag und ESM durch die Herrschaft ungewählter IWF-Mitarbeiter (beim Euro-Rettungsschirm und bei dessen Fortsetzung innerhalb des ESM) und ungewählter und obendrein für das Volk noch zumindest in Deutschland unsichtbarer privater Gläubiger (beim ESM) begründen würden. Auch die Verpflichtung auf IWF-artig strenge Auflagen ist denkbar ungeeignet, die Herzen der Menschen für Europa zu erreichen.

Die Möglichkeit zu eröffnen, IWF-artig strenge Auflagen (siehe vor allem Abschnitt IV.5 dieser Verfassungsbeschwerden) mit EU-sekundärrechtlichen Rang zu transportieren, seien es nun Verpflichtungen zur Ausrufung des Ausnahmezustands und zur Marginalisierung des Gesundheitswesens wie in Rumänien oder zum Ausverkauf der Nahrungsmittelnotreserven wie im Niger, würden Europa eher wie ein riesiges Gefangenenlager als wie einen Raum sozialer und bürgerlicher Freiheit von Angst und Not erscheinen lassen.

Auch die Ausdehnung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes über das ausdrücklich in Art. 121 AEUV und Art. 126 AEUV ermächtigte Maß hinaus, anknüpfend an Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt (bzw. an Art. 136 Abs. 3 AEUV) , ist unvereinbar mit Art. 23 GG. Mit Art. 23 GG besonders unvereinbar ist das an Art. 9 Fiskalpakt (bzw. an Art. 136 Abs. 3 AEUV) anknüpfende Ungleichgewichtsverfahren, denn der beliebige Zugriff einer wahlmäßig drei Stufen vom Volk entfernten Institution wie der EU-Kommission auf alle beliebigen Bereiche der Finanz-, Wirtschafts- und Lohnpolitik würden die EU eher wie eine mindestens halb-diktatorische Fremdherrschaft erscheinen lassen, als wie eine erstrebenswerte Vision im Dienste von Frieden, Völkerverständigung und vor allem Demokratie.

Die IWF-Artigkeit für sämtliche Finanzhilfen im europäischen Finanzierungsmechanismus ist insbesondere auch deshalb unvereinbar mit Art. 23 GG, weil dieser auf ein rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Europa ausgerichtet ist. Und Art. 1 Abs. 2 GG, welcher die Unveräußerlichkeit gerade auch der universellen Menschenrechte für Deutschland normiert und Teil des unantastbaren (Rn. 216+217 des Lissabonurteils) Strukturprinzips Rechtsstaatlichkeit ist, steht der IWF-Artigkeit, also der völligen Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten, offensichtlich entgegen. In besonderem Maße unvereinbar mit dem von Art. 23 GG verlangten rechtsstaatlichen Europa ist es, eine solche IWF-artige Strenge auch noch EU-primärrechtlich über Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV zu verankern.

Die EU muss vielleicht auf ihrer Ebene nicht ganz so rechtsstaatlich sein wie der deutsche Rechtsraum, aber das EU-Recht darf Deutschland in keiner Weise daran hindern, der Unantastbarkeit der Rechtsstaatlichkeit gerecht zu werden, auch nicht, was die Anwendung der universellen Menschenrechte, im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden davon besonders erheblich der sozialen, betrifft.

Gleich mit allen Strukturmerkmalen des Art. 23 GG kollidieren Erwägungsgründe 3+7 und Art. 6 Abs. 1+5 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), wonach die Staaten, wenn sie sich irgendwo anders als bei privaten Banken und beim europäischen Finanzierungsmechanismus Geld leihen, dafür alle Empfehlungen der Wirtschaftsregierung und alle übrigen auf Art. 121 AEUV, Art. 126 AEUV oder Art. 148 AEUV gestützten Empfehlungen als IWF-artig streng verschärfte Auflagen bekommen und dann bei Nichterfüllung durch Kürzung u. a. von ELER-Agrarmitteln ihre Ernährungssicherheit zerstört bekommen.

Der Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) steht wegen seiner Ausrichtung auf die Völkerverständigung, auf die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit auch einer de-facto Entstaatlichung der Mitgliedsstaaten, wozu die Ermächtigung zur totalen Exportierbarmachung aller unveräußerlichen Güter im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren auch ermächtigen würde, entgegen. Der Ausverkauf der Behörden, Sicherheitsorgane, Gerichte etc. der Mitgliedsstaaten könnte diese so klapprig werden lassen, dass sie nur noch als unselbständige Teile eines Staates EU faktisch weiter zu funktionieren in der Lage wären. Einer solchen Integration durch Auflösung der Strukturen der Mitgliedsstaaten steht die mit Art. 23 GG gemeinte europäische Integration offensichtlich entgegen.

Der schwerste Angriff auf den Staatsauftrag europäische Integration stellt der Versuch zur Etablierung der Erzwingung von Verfassungsänderungen per Kreditauflage (siehe vor allem Abschnitte IV.5.3 und III.12 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie über Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt (Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) dar. Besonders gegen den Staatsauftrag europäische Integration gerichtet ist Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, mit welchem die EU-Kommission das Auf- brechen des Grundgesetzes für den Stabilitäts- und Wachstumspakt entsprechend Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt und für beliebige weitere Wünsche der EU-Kommission normieren würde, sowie der EU-Kommission zur Erzwingung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt beliebigen Zugriff auf alle Organe der Exekutive und der Judikative der Mitgliedsstaaten gäbe incl. des Militärs. Und die von der Kommission vorgeschlagenen Grundgesetzänderungen wären auch noch bußgeldbewehrt vor dem EUGH über Art. 8 Fiskalpakt im Rahmen einer EU-rechtswidrigen Organleihe einklagbar, .incl. der Gefahr des Abstürzens des Grundgesetzes wie damals der Weimarer Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz (Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden). Wobei die Grundgesetzänderungen entsprechend Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt der Umgehung des EU-Primärrechts dienen. Unvereinbar mit dem Strukturmerkmal Rechtsstaatlichkeit des Staatsauftrags europäische Integration.

Art. 23 GG will nicht die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands als Opfergabe bringen, auch nicht die außerhalb der Verfassungsidentität bestehenden Teile des Grundgesetzes.

Darüber hinaus dürften auch die Verfassungen weiterer Staaten vom Absturz bedroht sein, denn der Beschwerdeführerin ist von keinem Staat der Welt bekannt, dass dort die für Verfassungsänderungen benötigte höhere Mehrheit nicht deutlich höher wäre als die für einfache Gesetze erforderliche; dies ist formell also einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen der Verfassungsebene und der einfachgesetzlichen Ebene. Überhaupt nur auf EU-Ebene oder intergouvernemental Mechanismen zuzustimmen, welche die Verfassungen anderer EU-Mitgliedsstaaten mit rangmäßigem Absturz bedrohen, ist unvereinbar mit dem Staatsauftrag europäische Integration, weil diese gem. Art. 23 GG ein demokratisches, rechtsstaatliches und vom Menschenrechtsschutz dem Grundgesetz zumindest in etwa vergleichbares Europa will.

Unvereinbar mit der europäischen Integration sind auch alle Erhöhungen der Putschgefahr in den Staaten der Eurozone. Diese bestehen in der Privatisierung der Sicherheitsorgane, vor allem aber in der Schaffung des Zugriffs der EU-Kommission auf die Sicherheitshaushalte der Staaten der Eurozone und vor allem in der direkten Unterstellbarkeit der mitgliedsstaatlichen Sicherheitsorgane und Gerichte unter die Kommission durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, obwohl EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso bereits laut über die Errichtung von Diktaturen für Spanien, Portugal und Griechenland nachgedacht hat (Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Und sie besteht durch die zunehmende Ausrufung von Ausnahmezuständen für die Durchsetzung von Auflagen gegenüber den Staaten.

Der Staatsauftrag europäische Integration bedeutet auch ein gewisses Maß an Solidarität, denn Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG spricht von einem „vereinten“ Europa. Beim Lissabonvertrag mag es gewichtige Gründe gegeben haben, auch mit Rücksicht auf die Entscheidungen der Regierungen und der Parlamente in den anderen Mitgliedsstaaten, dessen Inkrafttreten nicht zu verhindern, sondern dessen gefährlichste Inhalte zu entschärfen, insbesondere durch die Stärkung der Verfassungsidentität, der universellen Menschenrechte, des Schutzes vor ultra-vires-Verstößen und durch verfassungskonform einschränkende Auslegung. Schließlich hat der Lissabonvertrag auch dem Europaparlament einige zusätzliche Macht auf Kosten der Kommission gegeben und die EU-Grundrechtecharta verbindlich gemacht, die trotz ihrer Lückenhaftigkeit einige zusätzliche Grundrechte gebracht hat.

Bei Fiskalpakt, Art. 136 Abs. 3 AEUV, ESM, und EFSF-Rahmenvertrag gibt es jedoch keinerlei solche Vorteile, die es etwa aus Rücksicht gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten rechtfertigen könnten, diese in Kraft treten bzw. bestehen bleiben zu lassen. Bereits Art. 23 GG für sich betrachtet verlangt, die Zustimmung zu Fiskalpakt und ESM in vollem Umfang für verfassungswidrig zu erklären. Das Inkrafttretenlassen des Art. 136 Abs. 3 AEUV würde ein im Stich gelassenes, kein „vereintes“ Europa bedeuten. Wenn die Beschwerdeführerin mitbekommen würde, dass jemand vor hätte, sich in eine Machtposition gegenüber einem ihrer Nachbarn zu bringen, durch welche er den Nachbarn finanziell ausnehmen, ihm seine Nahrungsmittelnotreserven, seine Altersversorgung und seine medizinische Versorgung nehmen könnte, dann würde sie den Nachbarn doch auch nicht sehenden Auges in sein Unglück laufen lassen, sondern ihm ihre Bedenken mitteilen, und außerdem, zumindest soweit es in ihrer Macht stünde, solchen Machenschaften nicht auch noch zustimmen.

Das wird am deutlichsten Irland gegenüber, welches zwar für jede primärrechtliche Änderung eine Volksabstimmung braucht, dessen Verfassung sich jedoch nach deren Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 komplett jeglichem bereits in Kraft getretenem EU-Recht unterwirft. Dadurch haben die Iren überhaupt keine rechtlichen Schutzmechanismen gegenüber den an den Fiskalpakt anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Zustimmung zum Fiskalpakt nicht vollständig zu untersagen, würde bedeuten, der de-facto Kolonialisierung Irlands durch EU-Kommission, IWF und private Gläubiger zuzustimmen. Das ist das Gegenteil dessen, was der Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) will. Das wiegt besonders schwer angesichts der Tatsache, dass Irland den europäischen Finanzierungsmechanismus nicht freiwillig angerufen hat (siehe Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden und dort zitierter taz-Artikel „Bundesregierung rettet Banken“ vom 22.11.2010), und dass der Druck auf Irland, sich dem EFSM zu unter-ziehen, nicht zuletzt auch aus Deutschland gekommen ist. Also hat auch Deutschland die irische Souveränität und damit die unantastbare Demokratie missachtet – unvereinbar mit dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG), welcher auf ein Zusammenwachsen Europas im Rahmen des demokratisch und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips Möglichen zielt – nicht auf Unterwerfung von Euroländern unter Bankeninteressen. Das verlangt eine deutliche Antwort des Bundesverfassungsgerichts auch zur Auslegung des Staatsauftrags europäische Integration aus Art. 23 GG.

Das Gesetz zur Änderung des BSchuWG verletzt Art. 23 GG insbesondere dadurch, dass es auf einfachgesetzlicher Ebene Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren normieren würde, und dass es die anwendbare Rechtsordnung und den Gerichtsstand für die jeweiligen Staatsanleihen beliebig auf dem Globus verschiebbar machen würde.

Dass Art. 23 GG nicht irgendeine, sondern eine demokratische und auf Frieden und Völkerverständigung ausgerichtete europäische Integration vorschreibt, ergibt sich auch aus dem am 19.09.2011 veröffentlichten Interview „keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“. Demnach lehnt Herr BVR Prof. Dr. Peter Michael Huber den Vorstoß von EU-Kommissar Günther Oettinger, „die Griechen zu entmündigen und Staatskommissare hinzuschicken“, ab. Ein Volk könne man nicht bevormunden. Man könne solidarisch mit den anderen Europäern sein, „aber die Konsequenz“ könne „nicht die Knute“ sein. Ein dauernder Versuch der Fremdbestimmung über Griechen, Spanier, Portugiesen oder Italiener gefährde das „Friedenswerk Europa“.

Die Aussagen von Herrn BVR Prof. Dr. Huber sind offensichtlich vor allem für die Auslegung von Art. 23 GG relevant. Es dürfen keine Mechanismen geschaffen werden, welche die von Art. 23 GG gewollte europäische Integration im Sinne der Völkerverständigung, oder welche die Demokratie in anderen Mitgliedsstaaten untergraben.

Trotz der zahlreichen Verstöße allein schon gegen den Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) besteht in der gegenwärtigen Situation aber immer noch die aus diesem erwachsende grundsätzliche Verpflichtung zur EU-Mitgliedsschaft fort, da das Grundgesetz sich gegenüber den Verfassungsverstößen in Zusammenhang mit EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt sich noch durch weniger schwerwiegende Schritte (siehe insbesondere Abschnitt I.1 dieser Verfassungsbeschwerden) als gleich einen EU-Austritt verteidigen lässt. Denn nicht die EU ist schlecht, sondern der Missbrauch der EU. Die Betonung liegt aber auf dem noch, denn noch sind die Behörden nicht ausverkauft, hat Herr Barroso die Bezahlung der Bundeswehr, des Geheimdienstes und der Polizei (vgl. Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und das direkte Kommando über diese (Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, Abschnitt V.1 dieser Verfassungsbeschwerden) nicht unter Kontrolle, und funktioniert unser Gesundheitssystem ganz gut, vor allem auch im Vergleich zu den vom IWF (bzw. von der Troika) gepeinigten Rumänien, Griechenland und Portugal.

Der Verbleib in der EU ist aber gerade auch wegen der Verpflichtung auf ein „vereintes“, und eben nicht ein unterworfenes, zerstörtes oder im Sticht gelassenes, Europa gerade wegen des Staatsauftrags europäische Integration (Art. 23 GG) nur noch verantwortbar, wenn durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts das StabMechG die Zustimmung zu ESM und Fiskalpakt vollständig untersagt wird, und zusätzlich eine Volksabstimmung über den Euro-Austritt (hilfsweise direkt der Euro-Austritt, siehe Abschnitt III.8 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie die Einführung der in Abschnitt III.10 und III.17 geltend gemachten Referenden zum Schutz vor der dann zu erwartenden ultra-vires-Flut vorgeschrieben wird. Nur noch über das Volk als Souverän selbst lässt sich hinreichend sichern, dass eine gleichzeitig demokratische, rechtsstaatliche, soziale, föderative und subsidiäre EU (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG) verwirklicht wird, wie es der Staatsauftrag europäische Integration verlangt. Die Volksbegehren und Volksabstimmungen zur Eingrenzung der Kompetenzen der EU (in dem durch WVRK und Art. 23 GG zulässigen Umfang) fördern die diskursive Entfaltung in Europa in einem Ausmaß, das künftige einseitige Informierungen des Volkes in erheblichem Maße entmutigt, und fördert über diese diskursive Entfaltung die Qualität der Arbeit der Parlamente und Regierungen in bisher ungekanntem Ausmaß. Sie fördern zugleich die europäische Integration auf der Ebene der Völker und nicht nur auf der Ebene der Volksvertreter und Lobbygruppen.

Die Beschwerdeführerin wird durch das StabMechG und würde durch die Verkündung und noch schwerer durch das Inkrafttreten des ESMFinG, des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG sowie der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt, zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum ESM-Vertrag selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) i. V. m. dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) verletzt.

Sie wäre als Einwohnerin und Bürgerin Deutschlands selbst betroffen durch die maßlose Bankenrettung (mit Summen, als ginge es um die deutsche Wiedervereinigung), durch die IWF-artig strengen Auflagen, durch die Mit-Herrschaft ungewählter IWF-Mitarbeiter und ungewählter privater Gläubiger im Rahmen von Wiener Initiative und Staateninsolvenzverfahren des ESM, durch den Ausbau der Bußgeldbewehrung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes trotz bewiesenen Macht-mißbrauchs der EU-Kommission zu Gunsten der Gentechniklobby und zu Lasten Griechenlands, durch den Ausverkauf der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates, durch die deutliche Erhöhung der Putschgefahr, durch die beabsichtigten Auflagen zur Erzwingung von Grundgesetzänderungen incl. Einsatz von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, und die damit verbundene rangmäßige Absturzgefahr des Grundgesetzes auf einen einfachgesetzlichen Rang und schließlich dadurch, dass Deutschlands Zustimmung zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag all diese Grausamkeiten auch den Einwohnern und Bürgern der übrigen Staaten der Eurozone antun würde, was das Gegenteil eines Europas der Völkerverständigung ist.

Sie wäre bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze unmittelbar (ohne weiteren vorherigen Rechtsakt) und gegenwärtig (sofort bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten) betroffen, da bereits bei Verkündung und noch schwerer bei Inkrafttreten sich die Verletzung der europäischen Integration (Art. 23 GG) ereignen würde.

Auch durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt des geänderten StabMechG ist die Beschwerdeführerin selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn §3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG ermächtigt den Bundestag, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen. Der geänderte EFSF-Rahmenvertrag enthält bereits so gut wie alle Grausamkeiten des ESM bis auf die Ermächtigung der privaten Gläubiger zu verbindlichen politischen Auflagen und die rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse (siehe Abschnitte IV.3.2 und IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Staatsauftrags europäische Integration i. V. m. dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) geltend, auch soweit es die Kompetenz der Bundestagsabgeordneten angeht, ihre Rechte zu schützen, und soweit es um die in dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen auf Bundesebene, auch zum Schutz des Staatsauftrags europäische Integration geht.

X.6 freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG)

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung befindet sich im Grundrechtsteil des Grundgesetzes. Sie ist von ihrem Umfang her nicht zu verwechseln mit der Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 4 GG). Sie ist kein subjektivierbares, auf die Einzelperson bezogenes, Recht auf eine entsprechende Ordnung. Sie ist auch nicht als kollektives Grundrecht des Volkes (etwa vergleichbar den kollektiven Menschenrechten der Völker aus Art. 1 Uno-Zivilpakt oder Art. 1 UNO-Sozialpakt) formuliert. Es kann sich auch nicht um ein Strukturprinzip handeln, denn sie steht weder in Art. 1 GG noch in Art. 20 GG. Da sie sich im Grundrechtsteil befindet, trifft den Staat nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wie bei den Grundrechten auch, eine Achtungs-, Schutz- und Erfüllungspflicht gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. So lässt sich auch erklären, dass ausgerechnet Art. 18 GG selbst die ganze oder teilweise Aberkennbarkeit bestimmter Grundrechte Einzelner zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung normiert. Die staatliche Schutzverpflichtung geht jedoch über die Aberkennbarkeit von Grundrechten Einzelner, die nur eines der letzten Mittel sein kann, hinaus. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung an sich ist zu achten, zu schützen und zu erfüllen, nicht nur, aber besonders durch die staatlichen Organe.

Laut S. 5 zu Art. 18 GG der ersten Ausgabe des Wernicke-Kommentars ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes geschützt, nicht eine beliebige. Es reicht also nicht, eine Ordnung zu haben, die gleichzeitig freiheitlich und demokratisch ist, sondern es muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes sein. Der Einsatz der Grundrechte für eine andere freiheitlich-demokratische Grundordnung als der des Grundgesetzes über irgendeinen anderen Weg als über Art. 146 GG ist nach Art. 18 GG untersagt.

Der Inhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 2 des SRP-Verbotsurteils (BVerfGE 2,1) definiert und später so in §4 Abs.2 BVerfSchG übernommen. Dazu gehören:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere

Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die

Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung

e) die Unabhängigkeit der Gerichte

f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Wie sich an diesen Inhalten zeigt, ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung selbst eine Art Schutzschild insbesondere vor den Strukturprinzipien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch vor den im Grundgesetz normierten Menschenrechten. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin selbst nicht subjektiv einklagbar, auch nicht in Verbindung mit Art. 38 GG, zeigt aber spätestens seit ihrer Definition durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zu BVerfGE 2,1, worauf beim Schutz von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten des Grundgesetzes in Deutschland in besonderem Maße zu achten ist.

Das erste Merkmal wird in besonderem Maße verletzt dadurch, dass durch ungewählte bzw. wahlaktsmäßig drei Stufen vom Volk entfernte Personen bzw. Organisationen den gewählten Volksvertretern und der Regierung legislative und exekutive Akte diktieren könnten. Damit würde die Staatsgewalt de-facto losgelöst vom Wahlakt ausgeübt. Das wären beim Euro-Rettungsschirm der IWF, beim Staateninsolvenzverfahren und bei der Wiener Initiative die privaten Gläubiger und bei der EU-Wirtschaftsregierung (über die Umgestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die Einführung von Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßiger Überwachung) die EU-Kommission.

Das zweite Merkmal würde vor allem verletzt wegen der IWF-Artigkeit aller auf Art. 136 Abs. 3 S, 2 AEUV, Präambel EFSF-Rahmenvertrag, Erwägungsgründe 2+3+6, Art. 3 und Art. 12 ESM-Vertrag, Erwägungsgrund 3 und Art. 6 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), Ecofin-Rat vom 10.05.2010, Nr. 49 des Berichts der Task Force vom 21.10.2010 und Nr. 17+24 des Euro-Gipfels vom 26.10.2011 gestützten Auflagen für Finanzhilfen, was nichts anderes bedeutet als die Ignorierung aller Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerländer. Außerdem würde es verletzt durch die Käuflichmachung von allem incl. der funktionellen Privatisierung aller hoheitlichen Tätigkeiten der Staaten der Eurozone über die Ungleichgewichtsverfahren, was zu einem präzedenzlosen Ausmaß der Abwägung verbindlichen Rechts mit Parteikularinteressen (also des Machtmissbrauchs) bei der Ausübung hoheitlicher Macht führen würde. Unvereinbar mit der Bindung der Exekutive und der Judikative an Recht und Gesetz.

Den drastischsten Mechanismus zur Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette enthalten jedoch Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Fiskalpakt, wodurch die EU-Kommission die Bundestagsabgeordneten unter Einsatz der gesamten Exekutive und Judikative Deutschlands zwingen könnte zu Grundgesetzänderungen, welche am EU-Primärrecht vorbei Grundlage sein sollen für EU-Verordnungen.

Das dritte Merkmal wäre vor allem gefährdet durch die Anwendung der IWF-artigen Strenge auch bzgl. der Durchsetzung aller IWF-artig strengen Mechanismen, mit allen ausnahmezustandstypischen bzw. diktatur-ähnlichen Einschränkungen bürgerlicher Menschenrechte, was die Ausübung einer parlamentarischen Opposition erheblich erschweren würde. Außerdem gehört zur Ausübung einer parlamentarischen Opposition auch, dass dem Parlament noch genügend Entscheidungsbefugnisse verbleiben müssten, was aber sowohl angesichts der Auszehrung des Staatshaushalts für den Euro-Rettungsschirm und im ESM, als auch bzgl. der auf nahezu alle politischen Gebiete ausweitbaren Auflagen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus und Auflagen bzw. sanktionsbewehrte Empfehlungen durch die EU-Wirtschaftsregierung nicht mehr gegeben wäre.

Das vierte Merkmal würde hinsichtlich der Ablösbarkeit der Regierung der Form halber vermutlich zu Beruhigungszwecken noch gewahrt, weshalb die Beschwerdeführerin die EU-Wirtschaftsregie- rung auch nur als halb-diktatorisch bezeichnet. Allerdings könnte man angesichts des sachlichen Umfangs und der Tiefe der Auflagen und Empfehlungen auf Grund von EFSF-Rahmenvertrag, ESM, Gesetz zur Änderung des BSchuWG, Art. 136 Abs. 3 AEUV, Fiskalpakt und der an diese anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 bis V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) nicht mehr von einer Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament sprechen.

Das fünfte Merkmal wäre nicht mehr gegeben, weil im Rahmen über die Ungleichgewichtsverfahren vorgesehenen Möglichkeit der Exportierbarmachung aller bisher nicht käuflicher Güter natürlich der Verkauf der staatlichen Gerichte und dem folgend die funktionelle Privatisierung der Rechtsprechungsdienstleistung zu erwarten wären. Die Gerichte wären dann zwar de-facto unabhängig von jeglicher wirksamer Dienstaufsicht, aber umso abhängiger von ökonomischen Interessen. Die Orientierung von Urteilen selbst an Spekulationsinteressen würde so möglich. Noch härter würde Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt die Unabhängigekeit der Gerichte erschüttern dadurch, dass dieser es der Kommission erlauben würde, auch die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten zu instrumentalisieren, zur Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.

Das sechste Merkmal würde am umfassendsten durch die Verpflichtung auf die IWF-artige Strenge (s. o.) verletzt. Das betrifft zum einen die Gewaltherrschaft. Dazu wird insbesondere verwiesen auf die Drohungen des EU-Kommissionspräsidenten (Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden), auf die Ausnahmezustände in Spanien (Abschnitt XII.5 dieser Verfassungsbeschwerden) und Griechenland (Abschnitt XII.3 dieser Verfassungsbeschwerden) auf die Schritte in Deutschland in Richtung Ausnahmezustand (Abschnitt XII.6 dieser Verfassungsbeschwerden) und auf die Ausnahmezustände für den IWF, darunter besonders aktuell in Rumänien (Abschnitt XII.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und die dort jeweils dargelegten gewichtigen Indizien für eine besorgniserregende Bereitschaft zu physischer Gewalt gegen die eigene Bevölkerung zur Durchsetzung der IWF-artig strengen Mechanismen. Die Gefahr der Gewaltherrschaft droht auch durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, weil die Kommission laut diesem Artikel auch die Sicherheitsorgane des jeweils betroffenen Staats instrumentalisieren könnte zur Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.

Sämtliche in diesen Verfassungsbeschwerden dargelegten Blankett-Ermächtigungen und ultra-vires-Verstöße sind zugleich auch, in unterschiedler Schwere, Verstöße gegen das Willkürverbot zumindest insoweit, wie ein zumindest bedingter Vorsatz vorliegt zur Schaffung von Blankett-Ermächtigungen und zu ultra- vires-Verstößen. Der größte Willkürverstoß ist Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt wegen dessen beliebiger Instrumentalisierung der Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten durch die Kommission und wegen des dort enthaltenen Initiativrechts der Kommission für Verfassungsänderungen der Mitgliedsstaaten. Willkürlich an Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist auch, dass dieser es unternimmt, die mitgliedsstaatlichen Verfassungen so umzubauen, dass damit das EU-Primärrecht umgangen werden kann bzgl. des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung. Willkürlich sind auch die Blankettartigkeit von Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 9 und Art. 10 Fiskalpakt sowie die des Ungleichgewichtsverfahrens (Art. 136 Abs. 3 AEUV). Willkürlich ist das Eingreifen der Kommission mit beliebigen sanktionsbewehrten Meinungen in die Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten (Art. 6 Abs. 1 + Art. 9 EU-Verordnung 2011/0386 (COD)). Willkürlich sind Erwägungsgründe 3+7 sowie Art. 6 Abs. 1+5 EU-Verordnung 2011/385 (COD), weil diese die Staaten der Eurozone, welche sich bei anderen internationalen Organisationen oder bei anderen Staaten Geld geliehen haben, mit IWF-artig strengen Auflagen zu belegen.

Das siebte Merkmal betrifft die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, welche für alle Einwohner und nicht nur für die Bürger Deutschlands gelten, welche also Menschenrechte und nicht nur Bürgerrechte sind. Von den in diesen Verfassungsbeschwerden genannten Rechten sind also über das siebte Merkmal der freiheitlich-demokratischen Grundordnung geschützt die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit incl. der politischen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) und auch das grundrechtsgleiche Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG). Der Funktionsvorbehalt ist ein Menschenrecht, da er alle Einwohner vor Willkür schützen soll, im Unterschied zu den Absätzen 1 bis 3 des Art. 33 GG, welche sich explizit auf Deutsche beziehen, also Bürgerrechte bezeichnen. Das grundrechtsgleiche Wahlrecht ist ebenfalls ein Bürgerrecht, wird also nicht durch das siebte Merkmal der freiheitlich-demokratischen Grundordnung geschützt, dafür aber durch das erste. Die in Deutschland geltenden Menschenrechte aus internationaler Rechtsquelle, darunter am deutlichsten die aus universeller Rechtsquelle, genießen zwar die innerhalb der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) abgesicherte Unveräußerlichkeit über Art. 1 Abs. 2 GG, nicht aber zusätzlich die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aus Art. 18 GG.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/073-bankenrettung