026.Ultra Vires Kontrolle: Prüfen ob Beschlüsse ohne Zuständigkeit beschlossen wurden

III.6 ultra-vires im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2010 (Reaktion des Bundesverfassungsgerichts auf das Mangold-Urteil)

III.6.1 Keine Relevanz des Urteils vom 06.07.2010 im Hinblick auf Blankett-Ermächtigungen

Wie im Abschnitt III.5 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegt, verstoßen sowohl Blankett-Ermächtigungen, als auch ultra-vires-Verstöße gegen Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und grundrechtsgleiches Wahlrecht (Art. 38 GG), weil Kompetenzen weggegeben bzw. weggenommen werden zu Lasten des Bundestags in einem für diesen nicht überschaubaren Ausmaß.

Das Lissabonurteil bestimmt in Rn. 236:

„Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.”

Während Blankettermächtigungen immer verfassungswidrig sind, und es dann nur noch zu prüfen ist, ob man diesen per verfassungskonform einschränkender Interpretation beikommen kann, sind die Maßstäbe für die ultra-vires-Prüfung strenger (siehe zum Honeywell-Urteil vom 06.07.2010 Ab- schnitt III.6.2 und zum Urteil vom 07.09.2011 Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

III.6.2. Offensichtlichkeitshürde und Hürde der bedeutsamen Verschiebung des Machtgefüges

Mit Urteil vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht mehrheitlich im Leitsatz 1 entschieden, dass eine ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nur in Betracht kommt, wenn ein Kompetenzverstoss der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setze vor- aus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich sei und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führe.

Das Erfordernis der hinreichenden Qualifizierung ist nachvollziehbar, die Darlegungslast auf Seiten der Verfassungskläger eine Selbstverständlichkeit, auch wenn die Beschwerdeführerin in anderen Urteilen auch schon einmal von einer eigenen Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts graduell über den Umfang der klägerseitigen Einlassungen hinaus gelesen hat.

Im folgenden legt die Beschwerdeführerin in diesem Abschnitt erstens dar, dass die Anforderungen der Offensichtlichkeit und der strukturell bedeutsamen Verschiebung auf die Beurteilung der mit diesen Verfassungsbeschwerden angefochtenen Gesetze keine Anwendung finden können. Zweitens wird in Abschnitt III.6.3 dargelegt, dass, wenn sie Anwendung fänden, sie gleichwohl erfüllt wären.

Die Anforderung der Offensichtlichkeit für die ultra-vires-Kontrolle ist schwer nachvollziehbar, da die Darlegungslast ohnehin auf Seiten der Kläger liegt. Außerdem scheint der Begriff der „Offensichtlichkeit“ die Rechtsklarheit eher aufzuweichen als zu stärken. Es fragt sich, aus wessen Sicht die Offensichtlichkeitshürde zu messen sein soll. Wenn es aus Sicht eines juristischen Laien zu be-trachten wäre, würde dann jeder Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip (Art. 23 GG) durchgelassen, wenn er nur auf in für den Laien nahezu undurchschaubare Weise auf genug Artikel verstreut wäre? Wie lang dürfte ein Schriftsatz zum Beweis einer Offensichtlichkeit bei lückenloser Beweis-kette maximal sein, damit man noch von Offensichtlichkeit sprechen könnte? Ist nicht gerade der Begriff der „Offensichtlichkeit“ in besonderem Maße dehnbar und subjektiver richterlicher Wertung zugänglich?

Die Beschwerdeführerin hält es für am wahrscheinlichsten, dass die „Offensichtlichkeit“ aus der Sicht einer rechtskundigen Person gemeint ist und in Richtung einer prozentualen Verschärfung der Darlegungslast gemeint ist, dergestalt, dass es nicht mehr ausreichen soll, wenn für die Richtigkeit des klägerseitigen Vortrags eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von über 50% spricht, sondern dass den Klägern der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (von nahezu 100% ?) abverlangt werden soll.

Das verkennt den Sinn der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 4 Abs. 1 EUV, Art. 5 Abs. 2 EUV) und des Subsidiaritätsprinzips (Art. 23 GG), nämlich die Wahrung der demokratischen Legitimationskette. Die Demokratie ist nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils unantastbar, ebenso wie die Menschenwürde und die anderen drei Strukturprinzipien. Außerdem haben nach dem Lissabon-Urteil die Grundrechte und Strukturprinzipien den höchsten rechtlichen Rang in Deutschland, die Staatsaufträge Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und europäische Integration (Art. 23 GG) folgen vom Rang erst unmittelbar danach. Die Demokratie ist höherrangig als die europäische Integration, und sie ist im Gegensatz zu letzterer unantastbar. Daraus folgt, dass eine Offensichtlichkeitshürde zu Lasten der Demokratie selbst insoweit, wie sie sich zugunsten der europäischen Integration auswirken mag, verfassungswidrig ist.

Eine Offensichtlichkeitshürde ist nur angemessen im Strafverfahren wie z. B. in Fällen des Verdachts der Rechtsbeugung (§339 StGB), weil die gem. Leitsatz 2 von BverfGE 2,1 zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Art. 18 GG) gehörende richterliche Unabhängigkeit gefährdet wäre, wenn eine richterliche Falschanwendung über offensichtlich unhaltbare Entscheidungen bei gleichzeitigem mindestens direktem Vorsatz hinaus angenommen würde. Es trägt außerdem gerade dem besonderen Eingriffscharakter eines Strafverfahrens Rechnung, dass dort die Beweislasthürden höher sind. Es wäre durchaus auch rechtsstaatlich nachvollziehbar, wenn auf Grund des vollkommen unterschiedlichen Charakters von Verfassungsbeschwerde und Strafverfahren in ein und demselben Fall verfassungsrechtlich auf ein ultra-vires-Handeln des EUGH oder anderer Institutionen der EU-Ebene erkannt werden kann, ohne dass dafür ein direkter und obendrein noch offensichtlicher Vor-satz der betreffenden EU-Institution zur Falschanwendung von Recht gegeben sein müsste.

Noch unverständlicher ist die Hürde einer strukturell bedeutsamen Verschiebung des Machtgefüges zu Lasten der Mitgliedsstaaten. Die Beschwerdeführerin kann insbesondere Rn. 102+103 des Minderheitenvotums von Herrn BVR Prof. Landau nur beipflichten. Damit würde jede nicht gleich riesengroße Kompetenzanmaßung der europäischen Ebene durchgewunken. Vollkommen zutreffend deutet Herr BVR Prof. Landau in Rn. 103 des Urteils darauf hin, dass die Binnenmarktklausel schon mehrfach zur Machtanmaßung der EU benutzt worden ist – Der nach Auffassung der Beschwerdeführerin vermutlich drastischste Fall der Überdehnung der Binnenmarkklausel dürfte der unter C-402/05 entschiedene sein.

Und in Rn. 103 betont er ebenso zutreffend, dass sich viele scheinbar kleinere Machtanmaßungen der EU-Ebene oft erst im Nachhinein in ihrer Tragweite herausstellen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würde eine Hürde der strukturell bedeutsamen Machtverschiebung dazu führen, dass jede insgesamt betrachtet noch so drastische Machtanmaßung durchgelassen würde, wenn sie nur auf genügend einzelne Schritte verteilt wäre. Es müssten auch nicht einmal mehr die Parlamente überrumpelt werden, denn ultra-vires bedeutet ja gerade, die Macht auszuweiten, ohne die Parlamente dazu um Erlaubnis zu bitten. Das Wort „strukturell“ bezieht sich offenbar auf die Strukurprinzipien des Grundgesetzes. Und die Strukurprinzipien sind doch laut Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils unantastbar. Der entscheidende Unterschied zwischen Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ist doch gerade, dass bei der Unantastbarkeit nicht nur der Wesensgehalt garantiert wird.

Die Offensichtlichkeitshürde und die Hürde der strukturell bedeutsamen Machtverschiebung lassen sich, wollte man das Urteil zu 2 BvR 2661/06 nicht insoweit als rechtsfehlerhaft ansehen, nur im Hinblick auf die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts bzw. der dort entscheidungserheblichen Punkte nachvollziehen.

Denn im Urteil zu 2 BvR 2661/06 ging es darum, ob der EUGH im Mangold-Urteil das Verbot der Altersdiskriminierung für die EU-Ebene aus den gemeinsamen Traditionen der EU-Mitgliedsstaaten gem. Art. 6 Abs. 3 EUV erkennen durfte, obwohl es explizit das grundrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung damals in den Verfassungen nur von 2 EU-Mitgliedsstaaten gab (Rn. 63 und 109), oder ob der EUGH im Mangold-Urteil ultra vires gehandelt hat, und deshalb das vom EUGH geschöpfte Verbot der Altersdiskriminierung im deutschen Rechtsraum nicht angewandt werden kann. Im Ergebnis hat das Urteil zu 2 BvR 2661/06 eine Ausweitung der im EU-Rechtsraum anzuwenden- den Menschenrechte zugelassen für das Diskriminierungsverbot wegen Alters, und bzgl. Einwendungen gegen die Ausweitung des Menschenrechtsschutzes die Hürden für die Feststellung eines ultra-vires-Handelns des EUGH besonders hoch gehängt.

Soweit es jedoch nicht um die Erkennung zusätzlicher Menschenrechte aus den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedsstaaten, also um eine auf Grundlagen beruhende Ausweitung des Menschenrechtsschutzes geht, sind sowohl die Offensichtlichkeitshürde als auch die Hürde der strukturell bedeutsamen Machtverschiebung verfassungswidrig angesichts der Unantastbarkeit des Strukturprinzips Demokratie nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils.

Innerstaatlich ist jede Verordnung in Deutschland insoweit nichtig, wie sie ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet (Rn. 42 des Urteils zum Hypothekensicherungsgesetz, BverfGE 2, 237). Die Offensichtlichkeitshürde und die Hürde der strukturell bedeutsamen Machtverschiebung scheinen im Vergleich dazu, außer bei EUGH-Urteilen, welche den Umfang des Menschenrechtsschutzes auf der EU-Ebene erhöhen, im Vergleich zum ultra-vires Maßstab des Urteils zum Hypothekensicherungsgesetz und zur Unantastbarkeit der Demokratie das nachvollziehbare Maß zu übersteigen.

III.6.3 Offensichtlichkeitshürde und Hürde der bedeutsamen Machtverschiebung erfüllt

Auch wenn die Offensichtlichkeitshürde sowie die Hürde der bedeutsamen Machverschiebung, wie oben dargelegt, bzgl. der ultra-vires-Verstöße durch Fiskalpakt, EFSF-Rahmenvertrag, ESM und die EU-Verordnungen, welche man an diese anknüpfen lassen will, bzw. durch die Zustimmung zu diesen Verträgen keine Anwendung finden können, so sind selbst diese außerordentlichen Beweisanforderungen gleichwohl erfüllt.

Um die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht über den unbedingt erforderlichen Umfang anwachsen zu lassen, wird an dieser Stelle vollumfänglich auf Abschnitt II.4.1 verwiesen und geltend gemacht, dass es bei allen dort geltend gemachten rechtsfortbildenden und entscheidungs- erheblichen Punkten vollumfänglich um offensichtlich bedeutsame Machtverschiebungen geht.

Außerdem wird geltend gemacht, dass es bei den in den Abschnitten IX. und X. dieser Verfassungsbeschwerden gerügten Verstößen gegen das Grundgesetz und gegen universelle Menschenrechte vollumfänglich um offensichtlich bedeutsame Machtverschiebungen geht.

Daher wird in vollem Umfang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Abschnitte II.4.1, IX. und X. dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Wie in Abschnitt III.6.2 dargelegt, bezieht sich die Hürde der offensichtlich bedeutsamen Machtverschiebung ausschließlich auf ultra-vires-Verstöße.

Da man auf intergouvernementale Verträge keine wirksamen Ermächtigungen für EU-sekundär-rechtliche Akte stützen kann, sind die Ausdehnung der Sanktionsbewehrung auf die präventive und auf die Gesamtschuldenkomponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie die gesamte Sanktionsbewehrung des Ungleichgewichtsverfahrens und der EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung ultra-vires. Die gleichzeitige drastische Machtverschiebung ergibt sich aus der IWF-artigen Strenge und der beliebigen Politikbereiche der Auflagen und sanktionsbewehrten Empfehlungen. Unter den sanktionsbewehrten Empfehlungen ist vor allem die Marginalisierung der Sozialversicherung, unter den Auflagen die Instrumentalisierung der Agrarsubventionen, die sich faktisch ähnlich einer Verpfändung der Zukunft der bäuerlichen Landwirtschaft und damit der konzernunabhängigen Nahrungsmittelversorgung auswirkt; dabei beschränken sich zwar die EU-Verordnungen 2011/385 (COD) und 2011/0276 (COD) (bzw. deren Entwürfe) zumindest derzeit auf die ELER-Agrarmittel, was aber auch jederzeit wieder geändert werden könnte, zumal sich der IWF bei seinen Empfehlungen an die Eurozone vom 22.11.2010 (Abschnitt VI.1.3 dieser Verfassungsbeschwerden) bei seiner Empfehlung zur Instrumentalisierung der Agrarmittel für die Wirtschaftsregierung gerade auf die Agrarmittel bezogen und sich dabei nicht explizit auf die ELER-Agrarmittel beschränkt hat.

Ein weiterer ultra-vires-Akt mit drastischer Machtverschiebung ist die Organleihe von Organen der EU bei EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt, obwohl diese nur bei gem. Art. 329 AEUV formgerechter erweiterter Zusammenarbeit für intergouvernementale Verträge zulässig ist (Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden). Eine gewaltige ultra-vires-mäßige Machtverschiebung ist auch, die Initiierung des Art. 136 Abs. 3 AEUV, welcher die Macht der EU blankettartig ausweiten würde, auf Art. 48 Abs. 6 EUV zu stützen, welcher nur für solche seltenen Änderungen des EU-Primärrechts zulässig ist, die die Macht der EU in keiner Weise ausweiten (Abschnitte III.2 + III.3.1 dieser Verfassungsbeschwerden) . Die drastischste ultra-vires-Machtverschiebung dürfte jedoch sein, über Art. 3 Fiskalpakt mit einfachem völkerrechtlichem Rang Verfassungsänderungen zu verlangen, mit welchen das EU-Primärrecht umgangen werden soll, und welche dann andere Staaten der Eurozone vor dem EUGH, dem Hüter insbesondere des EU-Primärrechts einklagen würden. Unvereinbar mit der Rechtsstellung des EUGH und ein ultra-vires-Übergriff in die nationalen Verfassungen anderer Staaten unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 der UNO-Charta.

III.6.4. Der EUGH und die universellen Menschenrechte

Herr BVR Prof. Dr. Landau zeigt in Rn. 109 des Urteils vom 06.07.2010 (2 BvR 2661/06) exemplarisch, dass Menschenrechte üblicherweise erst ab dem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung entfalten können, zu welchem die Rechtsgrundlage, auf welcher sie beruhen, in Kraft tritt.

Nach Rn. 69 des Waldenfels-Urteils (Az. 1 BvR 987/58, BVerfGE 15,126) und nach Rn. 23 des Hypothenkensicherungsgesetz-Urteils (BverfGE 2,237) können sogar Grundrechte des Grundgesetzes ihre Rechtswirkung erst ab dem Zeitpunkt entfalten, zu welchem sie in Kraft getreten sind.

Das Bundesverfassungsgericht macht in Rn. 63 des Urteils zu 2 BvR 2661/06 deutlich, dass es hinzunehmen sei, wenn der EUGH für die EU-Ebene Menschenrechte aus den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedsstaaten unter ergänzender Heranziehung der völkerrechtlichen Verträge der Mitgliedsstaaten schöpfe, da dies erforderlich sei, um dem Anspruch des Solange-Urteils (BVerfGE 37,271) zu genügen, dass der Menschenrechtsschutz auf EU-Ebene mit dem auf Grundgesetz-Ebene wenigstens im wesentlichen vergleichbar sein muss.

Mit dem Mangold-Urteil vom 22.11.2005 in der Rechtssache Mangold (Az. C-144/04) hat also offenbar der EUGH sich die Möglichkeit eröffnen wollen, nach eigenem Gutdünken Menschenrechte a la carte auch beliebig aus dem reichhaltigen Pool sämtlicher Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zu schöpfen, denn es gibt keinen Vertrag über universelle Menschenrechte, welchem nicht mindestens jeweils 2 EU-Mitgliedsstaaten bereits zugestimmt hätten.

Einer solchen Ausweitung des Menschenrechtsschutzes auf EU-Ebene durch den EUGH nach dessen Gutdünken wollte die Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts am 06.07.2010 offenbar Raum lassen mit dem Blick darauf, dass es ja eine Verbesserung des Menschenrechtsschutzes auf EU-Ebene sei.

Das Bestreben des EUGH im Rahmen des Mangold-Urteils, auch aus völkerrechtlichen Menschenrechtsverträgen, welche die EU-Mitgliedsstaaten abgeschlossen haben, nach Belieben zu schöpfen, ist heute jedoch aus mehreren Gründen nicht mehr aktuell.

Erstens zeigt das EUGH-Urteil vom 03.09.2008 (Az. C-402/05), dass dieser es inzwischen ablehnt, die universellen Menschenrechte auf EU-Ebene anzuwenden, denn dort ging es ja gerade um einen Fall, in welchem möglicherweise der UNO-Sicherheitsrat universelle Menschenrechte missachtet hatte, und in welchem es sich in besonderem Maße angeboten hätte für den EUGH, sämtliche damals durch den UNO-Sicherheitsrat verletzten Menschenrechte zu benennen und sie so auf die EU-Ebene zu schöpfen. Das hat der EUGH aber gerade nicht getan, sondern sich stattdessen auf die EMRK bezogen, was angesichts des Verweises aus der bereits im Jahr 2000 beschlossenen EU-Grundrechtecharta auf die EMRK berechtigt gewesen sein mag, auch wenn die explizite Verbindlichmachung der EU-Grundrechtecharta erst durch den Lissabon-Vertrag erfolgt ist.

Das Urteil zu C-402/05 ist, wie man bereits am Datum erkennt, offensichtlich aktueller als das Mangold-Urteil. Und es entspricht auch der völkerrechtlichen Lage. Denn an die universellen Menschenrechte gebunden sind die Staaten, welche die jeweiligen Menschenrechtsverträge ratifiziert haben, nicht die EU. Nach Art. 4 UNO-Charta können nur Staaten Mitglied der UNO sein, und können damit ebenfalls nur Staaten sich den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen an-schließen. Selbst wenn die EU nach eigenem Rederecht bei der UNO-Vollversammlung und anderen Vergünstigungen streben mag, die sonst normalerweise nur Staaten zustehen, ist sie nach der Drei-Elemente-Lehre ohne eigenes Volk kein Staat und kann damit auch nicht Mitglied der universellen Menschenrechtsverträge werden. Soweit die EU-Grundrechtecharta lückenhaft erscheinen mag im Vergleich zur Gesamtheit der universellen Menschenrechte, so ist es der einzige demokratisch gangbare Weg, die EU-Grundrechtecharta entsprechend zu verbessern, und nicht, es dem EUGH zuzugestehen, nach Belieben im Pool der universellen Menschenrechte zu fischen.

Die Auswirkung der Änderung der EUGH-Rechtsprechung hinsichtlich der universellen Menschenrechte durch C-402/05 im Vergleich zum Mangold-Urteil auf die deutsche Rechtsordnung ist offensichtlich rechtsfortbildend und von entscheidungserheblicher Bedeutung auch für die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden.

Zweitens hat der Lissabon-Vertrag die Rechtslage hinsichtlich der menschenrechtsschöpferischen Freiheit des EUGH grundlegend geändert. Nach Erklärung 1 S. 1 zum Lissabon-Vertrag bestätigt die EU-Grundrechtecharta die Menschenrechte der EMRK und der gemeinsamen Traditionen der EU-Mitgliedsstaaten. Erklärung 1 ist wie alle Erklärungen zum Lissabon-Vertrag gem. Art. 51 EUV genauso verbindlich wie das und gleichrangig mit dem, was in AEUV und EUV selbst steht. Damit steht Erklärung Nr. 1 vom Rang gem. Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta über den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta (zur Vermeidung von Wiederholungen siehe Abschnitt VII.13 dieser Verfassungsbeschwerden). Die EU-Grundrechtecharta enthält Grundrechte, die weder in der EMRK vorkommen, noch in den verfassungsmäßigen Traditionen der EU-Mitgliedsstaaten üblich sind (z. B. Datenschutz (Art. 8), Verbraucherschutz (Art. 38), Recht auf gute Verwaltung (Art. 41)). Außerdem enthält die EU-Grundrechtecharta Bestimmungen, welche in den mitgliedsstaatlichen Verfassungen äußerst unüblich sind, wie z. B. die Unverbindlichkeit aller sozialen EU-Grundrechte (Art. 52 Abs. 5+7 EU-Grundrechtecharta sowie die Erläuterungen des EU-Konvents dazu).

Mit der EMRK geht die EU-Grundrechtecharta so um, dass sie gem. Art. 52 Abs. 3 den Schutzumfang ihrer eigenen Grundrechte, besonders drastisch beim EU-Grundrecht auf Leben, gar nicht in rechtsstaatsüblicherer Weise und der WVRK gemäßerer Weise nach ihrem Wortlaut, sondern entsprechend vergleichbaren Menschenrechten der EMRK festlegt, vorbehaltlich der Erläuterungen des EU-Konvents (Art. 52 Abs. 7 EU-Grundrechtecharta, Erläuterungen des EU-Konvents), wobei die Erläuterungen des EU-Konvents, besonders deutlich bei denen zu Art. 2 EU-Grundrechtecharta und zu Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta, wiederum an wichtigen Stellen von der EMRK und dem Wortlaut der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta deutlich abweichen. Das letzte Wort im Verhältnis zwischen den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta und der EMRK haben die Erläuterungen des EU-Konvents – ein äußerst untraditionelles Vorgehen.

Erklärung Nr. 1 zum Lissabon-Vertrag meint also offensichtlich gerade keine Transponierung der Menschenrechte der EMRK oder der nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten auf die EU-Ebene, sondern die Abgeltung der verfassungsmäßigen Grundrechte für die EU-Ebene durch die EU-Grundrechtecharta und die Anwendung der Menschenrechte der EMRK nur entsprechend den Regelungen der Erläuterungen des EU-Konvents.

Damit besteht für den EUGH mit Inkrafttreten von Erklärung 1 zum Lissabon-Vertrag keine Möglichkeit mehr, nach Belieben im Pool der Gemeinsamkeiten der mitgliedsstaatlichen Verfassungen zu schöpfen. Eine Möglichkeit für den EUGH, darüber hinaus aus den universellen Menschenrechten zu schöpfen, ist damit erst recht durch das Inkrafttreten von Erklärung 1 zum Lissabon-Vertrag beendet worden, denn das ist, wenn überhaupt, nur durch die Verbindung zwischen nationalen Verfassungen und universellen Menschenrechten möglich gewesen, wie man sie z. B. in Art. 1 Abs. 2 des historisch nur relativ kurze Zeit nach der AEMR in Kraft getretenen Grundgesetzes findet. Eine so deutliche Verbindung von mitgliedsstaatlichen Verfassungen zu den „Menschenrechten in der Welt“ dürfte aber eher die Ausnahme sein, sodass auch für die Zeit vor dem Lissabon-Vertrag fraglich erscheint, ob der EUGH je mit Blick auf die gemeinsamen verfassungsmäßigen Traditionen der Mitgliedsstaaten auch aus dem Pool der universellen Menschenrechte fischen durfte. Da aber mit Erklärung Nr. 1 zum Lissabon-Vertrag nun die Transponierung der Grundrechte aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen auf die EU-Ebene unterbunden ist, gilt dies umso mehr für die Transponierung der universellen Menschenrechte auf die EU-Ebene, zumal es keine direkte EU-primärechtliche Verbindung zwischen EU-Recht und universellen Menschenrechten gibt.

Dieser Interpretation steht auch die Präambel der EU-Grundrechtecharta nicht entgegen, da eine Präambel üblicherweise selbst nicht verbindlich, sondern nur eine der wichtigsten Auslegungshilfen für einen Vertrag ist. In der Präambel ist von den „gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten“ die Rede, wobei die Präambel offen lässt, ob damit auch die universellen Menschenrechte gemeint sein sollen. Eine unverbindliche höchstens andeutungsweise Verbindung zu den universellen Menschenrechten kann keine tragfähige Grundlage sein, den EUGH selbst nach Inkrafttreten von Erklärung 1 zum Lissabon-Vertrag beliebig im Pool der universellen Menschen-rechte fischen zu lassen.

Die Auswirkung des Inkrafttretens von Erklärung 1 S. 1 des Lissabon-Vertrags i. V. m. Art. 51 EUV hinsichtlich des (selbst vom EUGH ja längst aufgegebenen) beliebigen Fischens im Pool der universellen Menschenrechte für Deutschland ist offensichtlich rechtsfortbildend und von entscheidungserheblicher Bedeutung auch für die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden.

Darüber hinaus verbietet die Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte selbst das beliebige Heraussuchen aus den universellen Menschenrechten (Präambel Allgemeine Erklärung der Uno-Menschenrechte, Art. 5 Erklärung von Wien der UNO-Vollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der UNO-Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Präambel der Resolution 48/141 der UNO-Vollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte).

Wenn man nicht alle universellen Menschenrechte haben will, steht es den UNO-Mitgliedssstaaten frei, nur einen Teil der UNO-Menschenrechtsverträge zu ratifizieren. Wenn dann noch einzelne Menschenrechte davon im jeweiligen Staat nicht oder in eingeschränkterem Umfang angewendet werden sollen, ist es möglich, diese nur verbunden mit völkerrechtlichen Vorbehalten zu ratifizieren.

Aber es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, Staaten universelle Menschenrechte aufzuzwingen, welche sich nur aus von diesen nicht ratifizierten Menschenrechtsverträgen der UNO ergeben, genauso wie es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, den Einwohnern eines UNO-Mitgliedsstaats nach Gutdünken einzelne universelle Menschenrechte vorzuenthalten aus Verträgen, welche der jeweilige Staat ohne entsprechechende ausdrückliche Vorbehalte ratifiziert hat.

Zusätzlich gegen Spaltung abgesichert sind der Uno-Sozialpakt über seinen Art. 4 und der UNO-Zivilpakt über seinen Art. 5, wonach keine Bestimmung des jeweiligen Vertrags zur Abschaffung irgendeiner anderen Bestimmung des jeweiligen Vertrags verwendet werden darf.

Damit ist bewiesen, dass es dem EUGH spätestens seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags verwehrt ist, aus dem Pool der universellen Menschenrechte zu schöpfen. Rn. 63 des Urteils zu 2 BvR 2661/ 06 kann also nur für Zeitpunkte vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags von Bedeutung sein.

Der Verankerung der Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte in der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG, Rn. 218 und Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils) kann also nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gerichte auf nationaler Ebene, und, soweit es um die Grenzen geht, welche universelle Menschenrechte anderem Völkerrecht setzen, insbesondere das Bundesverfassungsgericht ihrer Verpflichtung nachkommen, die universellen Menschenrechte in deren Eigenschaft als Teil des „ius cogens“ auch unmittelbar anzuwenden.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich ja wohl etwas dabei gedacht, innerhalb des durch die Ewigkeitsgarantie besonders geschützten Artikels 1 die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte „in der Welt“ zu verankern. Sie hätten sich auch auf die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte des Grundgesetzes, in Europa oder der NATO beschränken können. Das haben sie aber nicht. Und der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 GG beweist, dass dieser einem Satz aus der Präambel der AEMR nachempfunden ist. Die alliierten Befreier Deutschlands ebenso wie die Mütter und Väter des Grundgesetzes wollten, dass Deutschland von Beginn der Gültigkeit des Grundgesetzes an innerhalb der Ewigkeitsgarantie eine für die Gültigkeitszeit des Grundgesetzes, aber sehr wahrscheinlich auch darüber hinaus bestehende, Anbindung an die universellen Menschenrechte haben sollte, was zum damaligen Zeitpunkt angesichts der damals noch nicht bestanden habenden UNO-Mitgliedschaft Deutschlands nur die AEMR sein konnte, aber inzwischen durch den Beitritt Deutschlands zu den Vereinten Nationen und die Ratifizierung der entsprechenden Menschenrechtsverträge alle universellen Menschenrechte umfasst mit Ausnahme derer, welche ausschließlich in der von Deutschland (zumindest bisher) nicht ratifizierten Konvention über die Rechte der Wanderarbeiter enthalten sind.

Das Hypothenkensicherungsgesetz-Urteil (BVerfGE 2,237) hat in Rn. 30, 33 und 47 entschieden, dass das alliierte Besatzungsrecht vom Rang über der einfach-gesetzlichen Ebene stand, und dass das Grundgesetz ab seinem Inkrafttreten über dem alliierten Besatzungsrecht stand, was zumindest von den britischen und amerikanischen Befreiern zusätzlich explizit anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass die auch im ganz erheblichen Interesse der damaligen allierten Befreier beschlossene Verbindung zwischen Grundgesetz und universeller Quelle der Menschenrechte über Art. 1 Abs. 2 GG auf Grund der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) noch deutlich mehr Respekt durch die heutige Legislative, Exekutive und Judikative verdient als das damalige allierte Besatzungsrecht.

Im Grundgesetz hat die Gewaltenverschränkung auf Grund ihrer expliziten Erwähnung (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) ein besonders starkes Gewicht innerhalb des Strukurprinzips Rechtsstaatlichkeit. Die Nichtanwendung der zum „ius cogens“ gehörenden universellen Menschenrechte

ist ein Übergriff zu Lasten der Regierung und des Parlaments, welche dem jeweiligen Menschenrechtsvertrag damals zugestimmt haben. Ebenso ist es ein Übergriff in den Machtbereich von Exekutive und Legislative, wenn Menschenrechte für Zeitpunkte vor ihrem Inkrafttreten angewendet werden, oder Staaten solche Menschenrechte durch Gerichte auferlegt werden, auf welche sie sich nie verpflichtet haben.

Auf den UNO-Sozialpakt hat sich Deutschland verpflichtet, und dessen Artikel 9 (soziale Sicherheit), 12 (Gesundheit) und Nahrung (Art. 11) sind (jeweils i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) zentrale Rechtsgrundlagen dieser Verfassungsbeschwerden, vor allem soweit es die notwendige Untersagung der mit dieser Verfassungsbeschwerden angefochtenen Zustimmung zur Blankett-Ermächtigungsnorm Art. 136 Abs. 3 AEUV und um die Sicherung der unmittelbaren Anwendung und des Vorrangs der universellen, zum „ius cogens“ gehörenden, Menschenrechte vor dem EU-Sekundärrecht geht, ohne welchen der hinreichende Raum zur Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils) nicht zu wahren wäre. Eine Ignorierung dieser universellen Menschenrechte wäre ein Übergriff zu Lasten der Regierung und des Parlaments, welche dem Sozialpakt für Deutschland damals zugestimmt haben, und zugleich eine Verletzung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) und eine Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette.

Der Schutz der Grund- und Menschenrechte macht darüber hinaus die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne aus. Die Unveräußerlichkeit auch der universellen Menschenrechte für Deutschland durch Art. 1 Abs. 2 GG ist damit zugleich für Deutschland Teil der Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne.

Und nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils ist auch die Rechtsstaatlichkeit ebenso unantastbar wie die übrigen 3 Strukturprinzipien und wie die Menschenwürde.

Die universellen Menschenrechte können zudem, wie die Beschwerdeführerin in diesem Abschnitt ausführlichst dargelegt hat, auch nicht an den EUGH abgeschoben werden, weil dafür spätestens seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags keinerlei Möglichkeit besteht.

Dass die unveräußerlichen (Art. 1 Abs. 2 GG) und durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten universellen Menschenrechte im deutschen Jura-Studium bisher noch vernachlässigt werden, kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/027-persoenlioch