001.Eilanträge

I.2 Eilanträge auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Bundespräsidenten , der Bundes-regierung, dem Bundestag und dem Bundesrat

Hiermit wird beantragt, dem Bundespräsidenten per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen:

1.die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt (Drucksache 17/9046, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

2.die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des Fiskalpakts, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

3.die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum ESM-Vertrag (Drucksache 17/9045, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

4.die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des ESM-Vertrags, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

5.die Veranlassung und Durchführung der Verkündung der Zustimmung zum ursprünglichen oder geänderten EFSF-Rahmenvertrag sowie die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung des ursprünglichen oder des geänderten EFSF-Rahmenvertrags, bevor über die hier vorliegende Verfas-sungsbeschwerde gegen das StabMechG entschieden worden sein wird

6.die Ausfertigung und Verkündung des ESMFinG (Drucksache 17/9048), bevor über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das ESMFinG und gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden worden sein wird

7.die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des BSchuWG (Drucksache 17/9049), bevor über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG und gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden worden sein wird

8.die Ausfertigung und die Verkündung des Zustimmungsgesetzes zu Art. 136 Abs. 3 AEUV (Drucksache 17/9047, siehe Abschnitt I.1), bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

9.die Veranlassung und Durchführung der Ratifizierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV, bevor über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen dieses Zustimmungsgesetz entschieden worden sein wird

Hiermit wird beantragt, der Bundesregierung, dem Bundesrat und dem Bundestag per einstweiliger Anordnung die folgenden Amtshandlungen zu untersagen, wobei die ersten 6 der folgenden Punkte am dringlichsten sind:

1.die Untersagung der Übertragung von Organen der Legislative, Exekutive oder Judikative Deutschlands unter die EU-Kommission sowie die Hinnahme von Anordnungen der EU-Kommission gegenüber Organen der Legislative, Exekutive oder Judikative Deutschlands, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird

2.die Untersagung sämtlicher Grundgesetzänderungen, sowie die Untersagung sämtlicher Initiierungen, Beschlüsse und Veranlassungen von Volksabstimmungen über ein neues Grund-gesetz oder eine neue Verfassung auf nationaler Ebene, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden worden sein wird

3.die Leistungen von Zahlungen Deutschlands an den ESM, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie gegen das ESMFinG und gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird

4.die Zustimmung zum EFSF-Rahmenvertrag sowie zu Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags (§3 Abs. 2 Nr. 3 StabMechG) incl. explizit die Zustimmung per Beschluss, bis über die Verfassungs-beschwerde gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird

5.die Zustimmung und die Enthaltung bzgl. aller eu-sekundärrechtlicher und aller intergouvernementaler Akte zur Errichtung des ESM, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag in der Hauptsache entschieden sein wird

6.die Zustimmung und die Enthaltung der deutschen Bundesregierung im Ministerrat zu den EU-Verordnungsentwürfen 2011/385 (COD), 2011/0386 (COD) und 2011/0276 (COD), bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird

7.die Umsetzung sämtlicher Auflagen gegenüber Deutschland für Finanzhilfen im Rahmen der EFSF zu untersagen, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird

8.die Umsetzung sämtlicher Empfehlungen an Deutschland im Rahmen des Stabilitäts- und Wachtumspaktes und im Rahmen des Ungleichgewichtsfahrens zu untersagen, bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird

9.die Umsetzung sämtlicher Auflagen nach Art. 6 von EU-Verordnung 2011/385 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird

10.die Leistung von Beiträgen Deutschlands an die EU in genau der Höhe, wie gegen Deutschland finanzielle Sanktionen (Bußgelder oder Kürzung von Fördermitteln) verhängt werden im Rahmen der präventiven oder der Gesamtschuldenkomponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, im Rahmen des Ungleichgewichtsverfahren oder im Rahmen von EU-Verordnung 2011/385 (COD) oder von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird

11.die Umsetzung sämtlicher sanktionsbewehrter Meinungen nach Art. 6 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird

12.die Untersagung sämtlicher direkter Änderungen der EU-Kommission an Haushaltsentwürfen Deutschlands sowie das Umgehenlassen ganzer Haushaltsentwürfe im Rahmen von Art. 5 der EU-Verordnung 2011/0386 (COD), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird

13. Beschlüsse zur Übertragung von Rechten und Verpflichtungen der EFSF auf den ESM (§3 Abs. 2 Nr. 4 StabMechG), bis über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimm-mungsgesetz zum ESM-Vertrag und gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird

14. die Zustimmung oder Enthaltung der jeweils zuständigen Vertreter der deutschen Bundesregie-rung und des Bundestags sowie des Bundesrats bzgl. Beschlüssen der EFSF über ihre zeitliche Verlängerung oder über die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung des EFSF-Rahmenvertrags, bis über die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden worden sein wird

15.die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. Empfehlungen und Sanktionen der EU-Kommission im Rahmen der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und des Ungleichgewichtsverfahrens, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV und zum Fiskalpakt in der Hauptsache entschieden sein wird

16.die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. Auflagen und Sanktionen der EU-Kommission im Rahmen von EU-Verordnung 2011/385 (COD) und von EU-Verordnung 2011/0276 (COD), bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag sowie gegen das StabMechG, das ESMFinG und das Gesetz zur Änderung des BSchuWG in der Hauptsache entschieden sein wird

17.die Zustimmung und die Enthaltung der jeweils zuständigen Vertreter der deutschen Bundes- regierung und des Bundestags bzgl. der Auflagen im Rahmen der EFSF, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM und sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird

18.die Zustimmung und die Enthaltung im Ministerrat bzgl. der Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln zur Durchsetzung von Auflagen der EFSF, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag und sowie gegen das StabMechG in der Hauptsache entschieden sein wird

19.die Aufnahme von kollektiven Aktionsklauseln in Staatsschuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG entschieden worden sein wird

Mit der einstweiligen Untersagung der Zustimmung und der Enthaltung ist gemeint die Verpflichtung, in diesen Fragen mit NEIN zu stimmen.

Zur Begründung der Anträge auf einstweilige Anordnung siehe Abschnitt II.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden.

Die Eilanträge bzgl. des Zustimmungsgesetzes zur „kleinen Vertragsänderung“ sind von besonderer Dringlichkeit !

I.3 Antrag auf mündliche Verhandlung

Ich beantrage, über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Zur Meldung eines geeigneten Vertreters im Sinne von §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG für die mündliche Verhandlung siehe Abschnitt I.5 dieser Verfassungsbeschwerde.

I.4 Schweigepflichtentbindung und diskursive Entfaltung

I.4.1 Schweigepflichtentbindung

Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerden. Da ich als Menschen- und Bürgerrechtlerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, sind die Information der Öffentlichkeit und die zur Wahrung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) erforderliche diskursive Entfaltung in der Bevölkerung hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz moralisch verpflichtet.

Direktlink zur Begründung dieser Anträge: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/011-begruendung

Fortsetzung im Klagetext: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/002-einleitung