004. I.4 Schweigepflichtentbindung und diskursive Entfaltung
I.4 Schweigepflichtentbindung und diskursive Entfaltung
I.4.1 Schweigepflichtentbindung
Hiermit entbinde ich das Bundesverfassungsgericht von der Schweigepflicht bzgl. der mit diesem Schriftsatz eingelegten Verfassungsbeschwerden. Da ich als Menschen- und Bürgerrechtlerin eine Person des öffentlichen Lebens bin, sind die Information der Öffentlichkeit und die zur Wahrung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) erforderliche diskursive Entfaltung in der Bevölkerung hier gewichtiger als der Schutz meiner Daten als Klägerin. Die Beschwerdeführerin sieht sich darüber hinaus durch Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie durch Art. 38 GG zu dieser Transparenz moralisch verpflichtet.
I.4.2 diskursive Entfaltung
Das Lissabonurteil hat, insbesondere in Leitsatz 3 und in Rn. 249, die unverzichtbare Bedeutung der diskursiven Entfaltung für Demokratie und Menschenrechte deutlich gemacht. Dieser Bedarf es nicht nur in den politischen Organen Deutschlands, sondern umso mehr in den für die Demokratie (siehe Abschnitt X.1 dieser Verfassungsbeschwerden) noch zentraleren Wahlen und Abstimmungen. Dem trägt auch die Beschwerdeführerin Rechnung, indem sie diese Verfassungsbeschwerden nicht nur an die bedeutenden politischen Organe Bundespräsident, Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag schickt, sondern sie bereits vorab zur Kenntnis in der Entwurfsfassung mit Stand vom 22.03.2011 im März 2011 an den damaligen Bundespräsidenten, an die etablierten konventionellen und etablierten alternativen Medien Financial Times Deutschland, Frankfurter Allgemeine, Infokrieg TV, IK News, MM News, Neues Deutschland, Radio Utopie und Tageszeitung (taz) sowie an Mehr Demokratie, das Netzwerk Volksentscheid und den Omnibus für Demokratie und schließlich später nach März 2011 an Aktionsbündnis Direkte Demokratie, attac, Erlassjahr, ÖDP, Piratenpartei, die Zivile Koalition, sowie an zwei Europaabgeordnete aus der EKR-Fraktion und aus der linken Fraktion versendet bzw. übergeben hat.
Daraus kann in keiner Weise gefolgert werden, ob und inwieweit die informierten Personen, Organisationen und Medien die tatsächlichen und rechtlichen Auffassungen der Beschwerdeführerin teilen.
Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/005-vertretung