044.Staatsinsolvenz, Weltbank, Altersversorung

IV.6.9 Staateninsolvenz zur Entledigung aller bisherigen Lasten der Altersversorgung

In einer bemerkenswerten zeitlichen Parallelität zu den Geschehnissen in der EU rund um europäischen Finanzierungsmechanismus, Wirtschaftsregierung und deren Blankett-Ermächtigungsnorm Art. 136 Abs. 3 AEUV steht noch im Februar 2011 ein Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des US-Parlaments für Insolvenzverfahren von US-Bundesstaaten. Die Vertreter der Bundesstaaten sind eher dagegen, weil sie ihre soziale Gestaltungsfähigkeit behalten wollen. Der Gesetzentwurf will es ausdrücklich ermöglichen, dass insolvente US-Bundesstaaten sämtliche Pensionslasten gegenüber ihren Beamten streichen können. Siehe hierzu den Reuters-Bericht vom 22.01.2011.

http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEBEE70L01320110122

Angesichts der weltbildprägenden Kraft von Großmächten wie den USA ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass, wenn Deutschland erst einmal selbst in das Staateninsolvenzverfahren des ESM der Eurozone geraten sollte, damit zu rechnen ist, dass in einem solchen Verfahren nicht nur die bis dahin entstandenen Pensionsansprüche der Beamten, sondern auch die bis dahin entstandenen Rentenansprüche gekürzt bzw. gestrichen würden, zumal Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV für alle Finanzhilfen (also auch für einen teilweisen Schuldenerlass im Rahmen eines Staateninsolvenzverfahrens) Auflagen von iwf-typischer Strenge vorschreibt. Und selbst wenn ein anderer Staat der Eurozone in das Staateninsolvenzverfahren des ESM geriete, würde die EU-Wirtschaftsregierung alias EU-Kommission dafür Sorge tragen, dass alle Grausamkeiten etwas später zur Nivellierung der makroökonomischen Ungleichgewichte auch auf die Staaten der Eurozone ohne akute Liquiditätsprobleme übertragen würden. Darüber hinaus gründet sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass man nicht nur die Pensions-, sondern auch die gesetzlichen Rentenansprüche radikal kür-zen oder sogar ganz streichen würde, darauf, dass die EU zumindest für Zwecke der Berechnung des Defizits und der Schuldenquote im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gem. Art. 2 von Protokoll 12 zu den Verträgen der EU die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam mit der Sozialversicherung als eine Einheit betrachten.

IV.6.10 Vorstellungen von Joseph Stiglitz (ehem. Vizevorsitzender und Chefökonom der Weltbank) für ein Staateninsolvenzverfahren

In seinem Buch „Chancen der Globalisierung“ (Pantheon-Verlag) spricht sich Joseph Stiglitz für ein internationales Staateninsolvenzverfahren unter Leitung unabhängiger Richter aus. Darin einbezogen würden nur die Schulden, welche nicht vorab bereits auf Grund ihrer Illegitimität (S. 286ff., Abschnitt XI.3 dieser Verfassungsbeschwerden) zu streichen wären.

Dieses unterscheidet sich erheblich von den Vorstellungen des IWF (Abschnitt IV.6.5 dieser Verfassungsbeschwerden) ebenso wie vom ESM (Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und vom grund- und menschenrechtlich tatsächlich geboteten Ansatz.

Für ein solches internationales Staateninsolvenzverfahren verlangt Stiglitz vor allem folgendes (S. 300 + 301):

1.einen ausreichend hohen Schuldenschnitt, um eine baldige erneute Zahlungsunfähigkeit zu verhindern

2.die Unverletztlichkeit des Vorrangs der Verpflichtungen des Staates seinen Bürgern gegenüber vor den Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern

3.ein zügiges und schuldnerfreundliches Verfahren zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten und zur Beschleunigung der Chancen auf Wirtschaftswachstum

4.Verfahren darf nicht in den Händen der Gläubiger (auch nicht in denen des IWF) liegen

Unabhängig davon, dass ein Staateninsolvenzverfahren an sich bereits auf Grund von Demokratie und Souveränität nach dem Waldenfels-Urteil verfassungswidrig ist (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden), könnte die Beschwerdeführerin den Punkten 1, 3 und 4 zumindest als Regeln für einen souverän bewältigten Staatsbankrott beipflichten. Punkt 4 zeigt zugleich auf, wie rechtsstaatswidrig es ist, wenn der ESM Gläubiger und Insolvenzverwalter zugleich sein soll, und wenn der IWF als größerer bisheriger Gläubiger in die Erstellung der Auflagen im Rahmen des ESM involviert werden soll.

Den von Stiglitz in Punkt 2 postulierten Vorrang der Rechte der Bürger der Staaten vor den Forderungen der Gläubiger gibt es jedoch allgemein nicht, auch wenn dies, wie von Stiglitz erläutert, auf einfachgesetzlicher Ebene im US-Recht für die Insolvenz von US-Kommunen verankert sein mag. Auf Grund der Unteilbarkeit der Menschenrechte muss ein fairer Kompromiss zwischen den Rechten der Einwohner (nicht nur der Bürger) und den Gläubigern der Schuldnerstaaten gefunden werden nach dem Maßstab der im jeweiligen Staat geltenden Grund- und Menschenrechte. Dabei muss die gefundene Kompromisslinie auch den höheren Rang von Grundrechten im Vergleich zu universellen Menschenrechten widerspiegeln, ebenso, dass das Eigentum nur ein Grund- bzw. Menschenrecht unter vielen ist, und muss ebenfalls widerspiegeln, wie weit insbesondere die sozialen Grund- und Menschenrechte in dem jeweiligen Land bereits verwirklicht sind. Außerdem darf den ärmeren Einwohnern ebenso wie den ärmeren Gläubigern nur weniger an Lasten zugemutet werden als den reicheren.

Ein etwaiges Weltinsolvenzgericht hätte keinerlei Befugnis, über die Grundrechte des betroffenen Landes zu entscheiden, obwohl diese (außer bei Staaten mit einem monistischen oder gemäßigt monistischen Verhältnis zu den universellen Menschenrechten) vom Rang noch über den universellen Menschenrechten stehen. Die Schaffung eines internationalen Insolvenzgerichts würde dem Vorrang der Grundrechte also nicht gerecht werden können, es sei denn, danach würde als nächste Instanz das Verfassungsgericht des Schuldnerlandes wiederum die Entscheidung des internationalen Insolvenzgerichts eingrenzen, soweit dies anhand der Grundrechte und Strukturprinzipien und der universellen Menschenrechte der nationalen Verfassung erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass Stiglitz als Ökonom sein Modell nach seinen Vorstellungen sozialer Gerechtigkeit und volkswirtschaftlicher Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat, ohne es am Maßstab gültigen Rechts, insbesondere der Grund- und Menschenrechte zu prüfen, sodass völlig unklar ist, ob solch ein internationales Insolvenzgericht wenigstens auf die universellen Menschenrechte verpflichtet wäre.

https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/045-fiskalpakt