011.) Das Schiedsgericht erklärt, wie der ÖDP- Bundesvorstand durch das Erschleichen einer "Entlastung" alle anderen Beschlüsse des Parteitags übergehen kann!

"....

3.

Übertragen aus den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes:

a)

Die Frage, ob das Verhalten des [Felix Staratschek] gegen die Satzung bzw. gegen die Grundsätze und Ordnungen der ÖDP verstößt und parteischädigend ist, kann nach Auffassung des Bundesschiedsgerichtes nicht nur anhand der Art und Weise, in der [Felix Staratschek] die Auseinandersetzung führt, beantwortet werden. Denn eine solche Betrachtung blendet die Möglichkeit aus, dass [Felix Staratschek] in Wahrnehmung berechtigter Interessen handeln, bzw dass seine Vorgehensweise aus einem wichtigen Grund gerechtfertigt sein könnte. Der oben dargestellte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert daher entgegen der von der Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes NRW [Ingrid Hill] in der mündlichen Verhandlung am 4.11.2013 geäußerten Auffassung (Niederschrift Seite 3 Absatz 8) durchaus eine Bewertung der inhaltlichen Zusammenhänge, in denen die angeschuldigten Äußerungen des Beschwerdeführers stehen.

Denn die Beantwortung der Frage, ob der [ÖDP-Bundesvorstand] die Kritik des [Felix Staratschek] hinzunehmen hat oder ob das Verhalten von [Felix Staratschek] so unsachlich, unfair und parteischädigend ist, spielt es eine entscheidende Rolle, ob seine Einwände inhaltlich berechtigt oder unberechtigt sind. Insoweit moniert [Felix Staratschek] aus der Sicht des Bundesschiedsgerichtes zu Recht, dass sich das Landesschiedsgericht NRW mit dieser Frage nicht befasst hat. ...."

Es wird spannend sein, zu sehen, ob das Bundesschiedsgericht hier seinen eigenen Aussagen gerecht wird, oder ob es sich geschickt aus der Pflicht herausstiehlt, dass, was es hier als "entscheidende Rolle" anführt genau zu prüfen.

"... In diesem Zusammenhang kann aus heutiger Sicht letztlich offenbleiben, ob der [ÖDP-Bundesvorstand] mit dem Beitritt zu der gegen den ESM- Vertrag gerichteten Verfassungsbeschwerde von Mehr Demokratie e.V. bzw. mit der Unterstützung dieser Verfassungsbeschwerde das Votum des Bundesparteitages in Hannoversch Münden (April 2012) missachtet und seine Kompetenzen überschritten hat. ...."

---Für wie blöd hält mich eigentlich das Bundesschiedsgericht der ÖDP?

1. Mit dieser Aussage führt das Bundesschiedsgericht seine genau davor gemachte, sehr lobenswerte Erkenntnis bereits zur Farce. Das ist ein Verhalten, dass ich genau so auch von Sebastian Frankenberger erlebe. Innerhalb von Minuten kann der gegenteiliges behaupten und ein gerade gegebenes Versprechen brechen. (Sie dazu den Bericht zum Bundesparteitag in Eichstätt.)

2. Das Bundesschiedsgericht verdreht meine Aussagen total und urteilt dann auf Grundlage dieser Verdrehung:

a) Die Unterstützung der einen Klage schließt die Unterstützung der anderen Klage erst mal vom Prinzip her nicht aus.

b) Es geht nicht darum, ob die Unterstützung der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Parteitages in Hann Münden steht.

c) Völlig anders ist aber die Frage, ob der Bundesvorstand mit diesem Handeln seine Kompetenzen überschritten hat, die sich aus der Satzung und dem Grundsatzprogramm ergeben?

d) Das Votum von Hann Münden wurde nicht dadurch missachtet, dass eine andere Klage unterstützt wurde, sondern nur dadurch, dass man später im Handeln des Bundesvorstandes nichts finden konnte, dass im Sinne des Parteitagsbeschlusses ist.

"... Denn der nachfolgende Bundesparteitag in Erding (November 2012) hat dem [ÖDP- Bundesvorstand] in Kenntnis der vorangegangenen Redebeiträge des [Felix Staratschek] für seine Amtsführung ausdrücklich Entlastung erteilt. Mit anderen Worten: Der Bundesparteitag hat als höchstes Parteiorgan hiermit rückwirkend sein Einverständnis mit der Amtsführung des [ÖDP- Bundesvorstandes] erteilt und zudem darauf verzichtet, den [ÖDP- Bundesvorstand] wegen möglicher Amtsverstöße zur Rechenschaft zu ziehen (zur Bedeutung der Entlastung des Vorstandes eines Vereins im Allgemeinen vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 2000, Randnummer 315). Damit hat der Bundesparteitag unter anderem nachträglich legitimiert, dass der [ÖDP- Bundesvorstand] von der früheren Beschlusslage im Hinblick auf die aktive Unterstützung der Verfassungsbeschwerde abgewichen ist. Die Entlastung des [ÖDP- Bundesvorstandes] im November 2012 zeigt nachträglich, dass der [ÖDP- Bundesvorstand] sich hierbei zu Recht eine Befugnis nach § 27 Abs. 3, [und §]665 [des] Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommen habe. ..."

Da ist sie wieder, die Falschbewertung der Reusingklage in Zusammenhang mit diesem Verfahren. Dass der ÖDP- Bundesvorsitzende Sebastian Frankenberger sich gegen die Behandlung des Antrages der Reusings ausgesprochen hat, diese Klage zu unterstützen und dass er trotz des Votums des Parteitages dessen Beschluss nicht mit Leben gefüllt ist, spricht schon Bände, ist aber rechtlich nur eine Unterlassung und kein aktives programmwidriges Verhalten.

Das Entscheidende an meiner Kritik ist aber der Widerspruch des Handelns des ÖDP- Bundesvorstandes zu grundlegenden Basistexten der ÖDP.

---Glaubt das Bundesschiedsgericht der ÖDP wirklich, das eine Entlastung des Bundesvorstandes die Forderungen dieser Texte an alle ÖDP- Mitglieder aufhebt?

---Glaubt das Schiedsgericht, dass mit der Entlastung durch den Bundesparteitag alle Aussagen von Satzung und Grundsatzprogramm aufgehoben sind und damit belanglose Makulatur sind?

---Wäre damit nicht die gesamte Glaubwürdigkeit der ÖDP zerstört?

---Zeigt nicht gerade die Tatsache, dass Grundsatzprogramm und Satzung nur durch eine 2/3- Mehrheit geändert werden können, dass diese Texte eine herausragende Bedeutung haben und daher in ihrer Wirkung nicht im Nebenschluss durch andere Entscheidungen aufgehoben werden können und dürfen?

---Gilt nicht auch anlog beim Bundestag, dass sich alle dessen Beschlüsse am Grundgesetz messen lassen müssen, egal mit welcher Mehrheit dies akut höchste Gremium unserer Demokratie Gesetze beschlossen hat?

Das Schiedsgericht führt den § 665 BGB an:

"§ 665 Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist."

Fakt ist, dass die Unterstützung der Klage von "Mehr Demokratie" keine Abweichung von dem Beschluss ist, die Reusingklage zu unterstützen. Es ist vielmehr eine Abweichung von den Aussagen, die zur Verfasstheit der ÖDP gehören. Wenn der Auftraggeber, sprich die ÖDP- Basis, wirklich die Erkenntnis hätte, worum es hier geht, dann glaube ich nicht, dass dieser diese Aktion des Bundesvorstandes genehmigt hätte. Zum Parteitag in Hann Münden im April 2012 bestand die Chance die Inhalte der Klage von "Mehr Demokratie" ausführlich vorzustellen. Wenn Sebastian Frankenberger dort nicht gelogen hat - was mich mittlerweile nicht mehr verwundern würde - dann kannte er die Inhalte oder hatte die Chance, diese zu kennen, da er sagte, er sei immer involviert gewesen. Des weiteren gehört er zu den führenden Funktionären des Vereins "Mehr Demokratie" durch das Mitarbeiten in zwei Vorständen (Bayern und Deutschland).

---Und wann hat der ÖDP- Bundesvorstand seinem Auftraggeber, der ÖDP- Basis dem Bundesparteitag, Anzeige gemacht, dass er von einer Beschlusslage abweicht?

Dazu hat der Bundesvorstand jederzeit die Chance, dies über die Parteizeitung oder das Internet (Homepage und Rundbriefe) zu tun. Wenn hier eine Abweichung vorlag, wurde die Basis darüber gar nicht informiert.

Und dann kommt hinzu, dass es, wie bereits erwähnt, auch bei einer Entlastung Gründe gibt, dass man trotz der Kritik an einzelnen Handlungsweisen die Entlastung ausspricht.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Parteitag überfordert war, weil die Delegierten mehrheitlich mit den Vorwürfen, die gegen den ÖDP- Bundesvorstand im Raum stehen, erstmals konfrontiert waren und die Zusammenhänge nicht so schnell fassen konnten. Bei einem vorhandenen Grundvertrauen in den Vorstand, dass ÖDP- Mitglieder gar nicht in der Lage seien, so eklatant gegen die Satzung zu verstoßen, wird den Aussagen des Kritikers misstraut und deshalb trotz der angesprochenen Sachverhalte die Entlastung ausgesprochen.

Hinzu kommt, dass ich es auch auf dem Parteitag ausgesprochen habe, dass ich hoffe, dass Sebastian Frankenberger, wenn er wieder gewählt wird, aus dem was ich vorgetragen habe, die Konsequenzen zieht. Denn der Schaden der Vergangenheit könne geheilt werden, wenn von nun an in Zukunft die ÖDP wieder vollständig auf der Grundlage der Satzung geführt werde. Aufgrund dieser Aussage von mir können auch sehr viele Mitglieder gehofft haben, Sebastian Frankenberger bessert sein Verhalten und kann deswegen gefahrlos entlastet und wieder gewählt werden.

Aber Fakt ist, die Basistexte der ÖDP sind für alle Mitglieder bindend. Diese können nicht im Nebenschluss durch eine Entlastung entkräftet werden. Nur durch genau formulierte Anträge, die mit 2/3- Mehrheit angenommen werden müssen, können diese Leitplanken für alle ÖDP- Politik verändert werden. Wer die Leitplanken durchbricht verlässt den Boden der ÖDP! Und hier meint das Bundesschiedsgericht der ÖDP, dass es gar nicht von Bedeutung ist, festzustellen, ob der Bundesvorstand diese Leitplanken durchbrochen hat.

Wenn das wirklich so ist, wäre es ehrlichsten die Leitplanken (Satzung und Grundsatzprogramm) abzuschaffen.

"... Wenn [Felix Staratschek] vorträgt, diese Entlastung sei folgenlos, weil der [ÖDP- Bundesvorstand] und der Bundesvorsitzende [Sebastian Frankenberger] noch immer die "wahren Ziele" von Mehr Demokratie e.V. und der betreffenden Verfassungsbeschwerde vernebele und falsch darstelle, folgt hieraus nichts anderes. Denn wesentlicher Kern des vorliegenden Streits ist die Unterstützung der angeführten Verfassungsbeschwerde durch die ÖDP bzw. den [ÖDP- Bundesvorstand]. Für diese Handlung ist dem Beschwerdefüher in Erding Entlastung erteilt worden. ...."

Auch hier liegt wieder die falsche Einstellung des Bundesschiedsgerichtes der ÖDP vor, worum es geht. Es geht primär darum dass etwas unterstützt wurde und noch immer (Stand 27. Juni 2014) auf dem Papier unterstützt wird, das vom Inhalt her als unvereinbar mit den Basistexten der ÖDP gesehen wird. Wenn das zutrifft, kann das keine Entlastung durch einen Parteitag aufheben, weil das die Grundlagentexte der ÖDP in die Belanglosigkeit abstürzen ließe.

Es muss doch auch geprüft werden, ob die Inhalte der "Mehr Demokratie"- Klage und die Art, wie diese in die ÖDP getragen wurden, dem Selbstverständnis der ÖDP entsprechen. Große Menschengruppen und -massen, dazu zählen auch Parteitagsversammlungen, sind manipulierbar oder von Wunschträumen oder Erwartungen beeinflusst. Jeder einzelne ist manipulierbar, es ist unmöglich jeden Versuch der Manipulation, der auf einen einwirkt, zu erkennen. In Kenntnis dieser Tatsache darf sich das Schiedsgericht nicht vor der Aufgabe drücken, zu prüfen, ob meine Standpunkte zutreffen.

Das Selbstverständnis der ÖDP wird auch in ihren Wahlkampfslogans deutlich:

"Werte sind Wählbar!"

"Ehrliche Politik ist wählbar!"

---Wie ist es mit diesem Slogans vereinbar, Unwahrheiten zu verbreiten und mit Falschaussagen - die nur behauptet aber in keiner Weise begründet werden, Wähler zu gewinnen?

Oder es wird die Antwort verweigert! Wenn ich daneben liege, wäre doch meine Frage auf Abgeordnetenwatch die Chance hier ein für alle Mal Punkt für Punkt meinen Standpunkt zu widerlegen. Ich habe bei Abgeordnetenwatch immer alle Fragen beantwortet, auch die, wo ich den Eindruck ´hatte, dass die in einer eher gegnerischen Absicht formuliert wurden.

"... Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bundesvorsitzende [Sebastian Frankenberger] gleichzeitig ein Amt [es sind oder waren mindestens 2 Vorstandsämter] bei Mehr Demokratie e.V. bekleidet. Dies begründet nicht automatisch seine Befangenheit in Bezug auf die vorstandsinterne Willensbildung zur Unterstützung der von Mehr Demokratie e.V. geführten Verfassungsklage. Denn ein Stimmrechtsausschluss tritt nach § 28 Absatz 1 BGB und dem § 34 BGB nur dann ein, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm persönlich und der Partei betroffen hätte. Im Übrigen wäre auch ein solcher Mangel durch die oben ausführlich dargestellte Entlastung des [ÖDP- Bundesvorstandes] auf dem Parteitag in Erding gegenstandslos. ..."

---Ist das für eine Partei kein Rechtsgeschäft, wenn beschlossen wird, wir binden uns an diese Aktion und werden dafür auf deren Aktionsseite als Unterstützer aufgeführt?

---Ist es kein Rechtsgeschäft, wenn das die ÖDP 10.000 Euro kostet?

Außerdem gilt doch für Parteivorstände zuerst das Parteiengesetz § 11:

"Absatz (3): Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft."

Also laut Parteiengesetz binden Satzung und die auf dem Bundesparteitagen geschaffene Beschlusslage der Partei - hier vor allem das in der Satzung in § 4 hervorgehobene Grundsatzprogramm - zwingend das Handeln des Bundesvorstandes der ÖDP. Der Vorstand schafft sich keine eigene Handlungslegitimation und ist verpflichtet, jederzeit darlegen zu können, wie sein Handeln im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt wurde.

Das Schiedsgericht hat es versäumt, hier eine schriftliche Erklärung des Bundesvorstandes zu verlangen, die nicht nur Behauptungen enthält, sondern logische Begründungen.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/beschluss-1/012

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