017. II.4.1.5 Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren

II.4.1.5 Stabilitäts- und Wachstumspakt und Ungleichgewichtsverfahren

-Eine primärrechtliche Kompetenzgrundlage bzgl. der Sozialversicherung existiert für die EU-Ebene bisher allein in dem in Punkt V.8 dieser Verfassungsbeschwerden beschriebenen Umfang. Im Rahmen der bisherigen Fassung von Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 1466/97 zur vorbeugenden Komponente berücksichtigte die EU zwar auch bisher schon für die Beurteilung des Anpassungspfads hin zum mittelfristigen Haushaltsziel vorübergehend die Kosten, welche Staaten haben beim Übergang zu einem Mehrsäulenrentensystem zur Rentenversicherung; die EU konnte die Staaten der Eurozone aber bisher nicht zu solch einem Systemwechsel in der Rentenversicherung zwingen. Das würde die EU-Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum ändern, die ausdrücklich auch für die präventive Komponente gilt, und die bei Nichterfüllung einer vorsichtigen Haushaltspolitik ein Bußgeld vorsieht (Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 der EU-Verordnung). Erstmals bekäme die EU die Möglichkeit, Staaten, die nicht in der Lage sind, die Kriterien für eine vorsichtige Haushaltspolitik zu erfüllen, aber auch kein Bußgeld zahlen können, zu zwingen, Einnahmen und Leistungen ihrer gesetzlichen Rentenversicherung zu senken, und diese anteilig durch eine kapitalmarktgedeckte Rentenversicherung zu ersetzen. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene auf Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) und die daran anknüpfende EU-Verordnung 1466/97 gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt wegen Verstoßes gegen die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Rechtstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und das Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt, i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) verfassungswidrig ist.

-Im Rahmen der bisherigen Fassung von Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 1466/97 zur vorbeugen-den Komponente berücksichtigte die EU zwar auch bisher schon für die Beurteilung des Anpassungspfads hin zum mittelfristigen Haushaltsziel vorübergehend die Kosten, welche Staaten haben für Strukturreformen; die EU konnte solche Strukturreformen aber nicht im Rahmen der vorbeugen-den Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes erzwingen. Das würde die EU-Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum ändern, die ausdrücklich auch für die präventive Komponente gilt, und die bei Nichterfüllung einer vorsichtigen Haushaltspolitik ein Bußgeld vorsieht (Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 der EU-Verordnung). Erstmals bekäme die EU die Möglichkeit, Staaten, die nicht in der Lage sind, die Kriterien für eine vorsichtige Haushaltspolitik zu erfüllen, aber auch kein Bußgeld zahlen können, zu zwingen, beliebige von der EU empfohlene Strukturreformen umzusetzen.

Das ist eine drastische Machtausweitung der EU-Ebene, und sie ist auch offensichtlich, weil die EU-Kommission so Empfehlungen in allen beliebigen Politikbereichen machen kann, die dann allen Euro-Mitgliedsstaaten, welche die Anforderungen einer vorsichtigen Haushaltspolitik nicht erfüllen, aufgezwungen werden können. Damit kann sich die EU-Kommission beliebige Kompetenzen an Land ziehen, welche ihr im EU-Primärrecht nirgendwo zugestanden werden.

Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene auf Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) sowie die daran anknüpfenden EU-Verordnungen gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt wegen Verstoßes gegen die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

-Im EU-Primärrecht besteht eine Rechtsgrundlage für Geldbußen beim Stabilitäts- und Wachstums-pakt ausschließlich für das Defizitkriterium im Rahmen der korrektiven Komponente (Art. 126 Abs. 11 AEUV). Die Ausdehnung der Geldbußen auch auf das Gesamtschuldenstandskritierium (Art. 1, Art. 3 und Art. 5 der Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 1467/97) ist eine drastische Machtausweitung der EU-Ebene ohne EU-primärrechtliche Grundlage, da so nun auch Staaten, die ein Gesamtschulden-, aber kein Defizitproblem haben, ins Visier der Geldbußen, der aufgezwungenen Strukturreformen und Rentensystemwechsel geraten, ohne dass die nationalen Parlamente, ein-schließlich des deutschen, jemals Änderungen des EU-Primärrechts für Sanktionen bzgl. des Gesamtschuldenstandskritieriums zugestimmt hätten. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene auf Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt (bzw. zu Art. 136 Abs. 3 AEUV)wegen Verstoßes gegen die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und das Menschenrecht auf soziale Sicherheit incl. Sozialversicherung (Art. 9 UNO-Sozialpakt, i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG) verfassungswidrig ist.

-Durch die Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und deren bußgeldbewehrte Durchsetzung über die Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte würde die EU-Kommission das Recht erhalten, bzgl. aller größerer zahlenmäßig fassbarer Unterschiede zwischen den Euro-Mitgliedsstaaten, die Euro-Mitgliedsstaaten, welchen es besser geht, zu zwingen, das Niveau der betreffenden volkswirtschaftlichen Größe nach unten anzupassen. Das ist eine drastische Machtausweitung der EU-Ebene ohne primärrechtliche Grundlage, und das ist auch offensichtlich, da Art. 121 AEUV, auf welchen sich diese beiden Verordnungen beziehen, keine Rechtsgrundlage für einen Sanktionsmechanismus enthält. Eine ebenso drastische und offensichtlich vom EU-Primärrecht nicht gedeckte Machtausweitung der EU-Ebene ist, dass bei Vorliegen solch größerer volkswirtschaftlicher Unterschiede die EU-Kommission das Recht erhalten soll, zu allen beliebigen volkswirtschaftlichen Gebieten den Euro-Mitgliedsstaaten Auflagen zu machen, welche ihre Macht laut der Begründung des Verordnungsentwurfs zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ausdehnen sollen auf alle beliebigen finanzpolitischen, lohnpolitischen, makrostrukturellen und makroprudentiellen Gebiete, welche ihr nach dem EU-Recht bisher gerade nicht zustehen. Das ist nichts anderes als eine Machtanmaßung der EU-Ebene ohne Zustimmung des Bundestags und damit eine drastische Missachtung des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), dem Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Volkes als Souverän (Art. 20 Abs. 2 GG). Durch die geschickte Auswahl der Vergleichskriterien könnte die EU-Kommission damit ein de-facto Initiativrecht zu allen volkswirtschaftlichen, finanz- und lohnpolitischen Fragen gegenüber allen Euro-Mitgliedsstaaten an sich ziehen. Das ist ein größerer Machtumfang, als es gegenüber Vasallen üblich ist, allenfalls noch mit der Macht gegenüber Protektoraten oder Kolonien vergleichbar. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene auf Art. 9 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt verfassungswidrig ist.

-Nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte würden Geldbußen sogar jeden Euro-Mitgliedsstaat treffen, welcher bloß zum zweiten Mal einen Maßnahmenplan einreichen würde, welchen die EU-Kommission unzureichend finden würde. Das ist geradezu eine Einladung zur Willkür, denn woher soll zum Beispiel der deutsche Bundesinnenminister als wichtigster Arbeitgebervertreter im öffentlichen Dienst im Vorhinein ahnen, ob die EU-Kommission durch die Senkung der deutschen Gehälter im öffentlichen Dienst auf das spanische Niveau satisfiziert wäre, oder ob es gleich das estnische sein müsste (bei ansonsten Beibehaltung deutscher Lebenshaltungskosten), um die Kommissare zufriedenzustellen? Soviel die Staaten auch immer bieten würden, wäre kein Euro-Mitgliedsstaat vor einem Bußgeld wegen überhöhter Ungleichgewichte sicher. Eine solche EU-sekundärrechtliche Ermächtigung zur Bußgeldwillkür ist offensichtlich eine drastische Machtanmaßung der EU-Kommission, umso mehr angesichts der Tatsache, dass Art. 121 AEUV, auf welchen sich diese EU-Verordnung bezieht, gar keine Ermächtigung enthält, überhaupt Bußgelder zu erheben.

Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene auf Art. 9 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt wegen Verstoßes gegen die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) und die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) verfassungs-widrig ist.

-Im EU-Primärrecht ist das Rechtsinstrument der Empfehlung grundsätzlich unverbindlich (Art. 288 S. 7 AEUV), denn nur so lässt es sich grundsätzlich vor dem Strukturprinzip Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und vor dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) rechtfertigen, dass die Empfehlungen ohne Mitentscheidung der nationalen Parlamente oder des Europaparlaments zustande kommen. Die einzige Ausnahme, die das EU-Primärrecht von diesem Grundsatz macht, ist im Rahmen des Defizitverfahrens nach Art. 126 Abs. 7+8+9+11 AEUV. Soweit die an Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 sowie Art. 9 Fiskalpakt (bzw. an Art. 136 Abs. 3 AEUV) anknüpfbaren EU-Verordnungen zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung (siehe Abschnitt V. dieser Verfassungsbeschwerden) es unternehmen, das Rechtsinstrument der Empfehlung, entgegen dem zwingenden Wortlaut des Art. 288 S. 7 AEUV mittels Bußgeldbewehrung verbindlich zu machen im Rahmen der präventiven Komponente, bzgl. des Gesamtschuldenstandskriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und bzgl. von der EU-Kommission beliebig wählbaren volkswirtschaftlichen Unterschiede („Ungleichgewichte“) zwischen den Euro-Mitgliedsstaaten, ist dies eine offensichtliche und drastische Entmachtung der Parlamente, angesichts der gleichzeitigen fast beliebigen Reichweite der Themengebiete für die Empfehlungen, eine weitgehende Abkehr von der parlamentarischen Demokratie und Hinwendung in Richtung der Herrschaft eines Direktoriums, wie es in Frankreich direkt vor der Machtergreifung von Napoleon Bonaparte existiert hat. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene überhaupt mit dem GG vereinbar ist, ob das auf den Fiskalpakt gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt (bzw. zu Art. 136 Abs. 3 AEUV) verfassungswidrig ist.

-Wie die EU-Kommission in der Begründung des Entwurfs für die Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte freimütig einräumt, will sie diese Verordnung dazu nutzen, im Namen der Wettbewerbsfähigkeit und der außenwirtschaftlichen Position „eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft“ zu erzwingen. Wie weit das gehen würde, hängt davon ab, was mit „Güter“ gemeint ist. Zum Begriff der „nicht handelbaren Güter“ siehe Abschnitt V.19 dieser Verfassungsbeschwerden. Das würde dem Ausverkauf nicht nur des Staates und seiner Institutionen und Behörden, Gerichte und Sicherheitsorgane, sondern auch der Handelbarmachung von Menschenrechten und der totalen Kommerzialisierung von Mensch, Natur, Gesellschaft und deren jeweiliger Bestand-teile Tür und Tor öffnen (Abschnitt V.11 dieser Verfassungsbeschwerden). Für die Ermöglichung eines solchen totalen Ausverkaufs gibt es im EU-Primärrecht aber keine explizite Rechtsgrundlage. Auch Art. 14 AEUV und Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU können dafür keine Rechtsgrundlage sein, weil diesen insbesondere Art. 4 EUV, Art. 18 GG und Art. 33 Abs. 4 GG strenge Grenzen setzen. Die Schaffung einer willkürlichen Durchsetzbarkeit des totalen Ausverkaufs ist eine offensichtlich drastische, vom EU-Primärrecht nicht explizit gedeckte Machtanmaßung der EU-Kommission, die allein an Art. 9 Fiskalpakt (bzw. an Art. 136 Abs. 3 AEUV) anknüpfen würde. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene überhaupt verfassungsgemäß ist, ob sie auf Art. 9 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt wegen Verstoßes gegen die Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. Art. 20 Abs. 2+3 GG), den Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) und den grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) verfassungswidrig ist.

-Die Möglichkeiten von gültigen Anträgen auf Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen des Sanktionsmechanismus bzgl. der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach Art. 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 der EU-Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum wären nur innerhalb von 10 Tagen nach dem Beschluss des Ministerrates zur Verringerung oder Aufhebung der Zwangseinlage gegeben.

Entsprechendes gilt bzgl. der Möglichkeiten für Billigkeitsanträge bei einem Ungleichgewichtsverfahren. Diese Frist ist äußerst knapp, da innerhalb der Regierung eines Mitgliedsstaates gut überlegte Entscheidungen üblicherweise eher mehrere Tage benötigen, sodass nicht mehr viel Zeit bliebe für einen ordnungsgemäßen und begründeten Schriftsatz der Regierung des betroffenen Eurostaates an die EU-Kommission. Die Kommission aber „kann“ nach der EU-Verordnung dem Ministerrat dann die Verringerung oder die Aufhebung der Zwangseinlage vorschlagen. Sie kann es auch nach eigenem Gutdünken sein lassen, ist noch nicht einmal explizit verpflichtet, überhaupt einen Vorschlag an den Ministerrat zu richten zur Entscheidung über den Billigkeitsantrag, so begründet dieser auch immer sein mag. Das ist eine drastische und zugleich offensichtliche Machtausweitung der EU-Kommission zu Lasten des Grundrecht auf den Rechtsweg (Art. 19 Abs. 4 GG), des grundrechtsgleichen Wahlrechtts (Art. 38 GG), der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) im materiellen ebenso wie im formellen Sinne, wenn über Billigkeitsanträge noch nicht einmal demokratisch entschieden werden muss, sondern die EU-Kommission sie nach eigenem Kalkül einfach willkürlich liegenlassen kann. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ob sie auf den Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt (bzw. zu Art. 136 Abs. 3 AEUV) verfassungswidrig ist.

-Ausgerechnet bzgl. der Festlegung von Sanktionen wie der Zwangseinlage und deren Umwandlung in eine Geldbuße sehen Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum das Instrument der umgekehrten Abstimmung vor. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum will die umgekehrte Abstimmung sogar bei Verhängung der Geldbuße ohne vorherige Festlegung einer Zwangseinlage. Die umgekehrte Abstimmung ist eine offensichtliche und drastische, im Verhältnis zum EU-Primär-recht ultra-vires-mäßige, Machtausweitung der EU- Kommission, zum einen, weil sie ohne Rechtsgrundlage im EU-Primärrecht ist und sich damit über das Zustimmungserfordernis der nationalen Parlamente hinweg setzt, und zum anderen, weil die Frist von 10 Tagen bei der umgekehrten Abstimmung kaum zu schaffen ist. Innerhalb dieser Frist müsste sich erst eine Meinung innerhalb der Regierung des von den Sanktionen betroffenen Staates bilden, was mehrere Kalendertage dauern dürfte. Dann müsste eine Strategie zur Gewinnung einer Mehrheit gefunden und angewendet werden, und auch innerhalb der anderen Regierungen dürfte die Entscheidung, wie man abstimmen will, mehrere Tage in Anspruch nehmen. Eine qualifizierte Mehrheit gegen einen Sanktionsvorschlag der EU-Kommission dürfte daher in den wenigsten Fällen zustande kommen. Die Kommission hätte es ganz allein in der Hand vor allem bei dem Mechanismus mit den Ungleichgewichten die Messgrößen so festzulegen, dass alle Euro-Mitgliedsstaaten bei der einen oder anderen Messgröße als über dem Höchstwert oder unter dem Mindestwert zu betrachten wären. Gegenüber jedem Euro-Mitgliedsstaat, wo der Ministerrat der Kommission das zweite Mal zustimmen würde, dass bei einem Staat ein Ungleichgewicht besteht, dass mindestens eine empfohlene Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen worden ist, oder dass ein Korrekturmaßnahmenplan nicht eingereicht worden oder nicht weitgehend genug ist, hätte die Kommission de-facto in den meisten Fällen freie Bahn zur Sanktionierung des betreffenden Euro-Mitgliedsstaats wegen Verletzung der von ihr selbst festgelegten Kriterien. Damit könnte die EU-Kommission durch geschickte Auswahl der Kriterien für die Ungleichgewichte bzgl. aller Bereiche der Volkswirtschaft, der Finanz- und der Lohnpolitik Entscheidungsbefugnisse der nationalen Regierungen und Parlamente an sich ziehen, mit der Entscheidung der Mehrheit des Ministerrats darüber, ob die von der Kommission festgelegten Kriterien erfüllt wurden, als einziger Bremse. Zum Umgang der Kommission mit Fristen siehe auch Abschnitt V.23 dieser Verfassungsbeschwerden.

Eine derartige Wirtschaftsregierung ist eine offensichtlich drastische und ultra-vires-mäßige Machtausweitung der EU-Kommission, unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), der Gewaltenverschränkung (Art. 20 Abs. 2+3 GG, Art. 1 Abs. 3 GG) als Teil der Rechtsstaatlichkeit, der Souveränität (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta), dem Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt), dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) und dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG). Die Machtverschiebung erinnert eher an das Direktorium, von welchem Frankreich in der Zeit direkt vor der Machtergreifung von Napoleon Bonaparte regiert wurde. Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ob sie auf Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt verfassungswidrig ist.

-Ohne jegliche explizite Rechtsgrundlage im bisherigen EU-Primärrecht sehen Art. 8 der Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum und Art. 5 der Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum den Ausschluss des Stimmrechts des vom jeweiligen Sanktionsmechanismus jeweils betroffenen Mitgliedsstaates im Ministerrat vor bzgl. aller Entscheidungen, wo es um den Sanktionsmechanismus gegen ihn geht. Nicht nur, dass die EU-Kommission ihr Initiativrecht auf alle beliebigen volkswirtschaftlichen, lohn- und finanzpolitischen Fragen de-facto ausdehnen und durch geschickte Wahl der Ungleichgewichtskriterien jeden beliebigen Euro-Mitgliedsstaat in die Mühlen des Sanktionsmechanismus befördern könnte, und für die Beschlüsse über die Sanktionen ultra-vires-mäßig die umgekehrte Abstimmung mit nur 10 Tagen Frist zur Erreichung einer qualifizierten Mehrheit angewendet würde, selbst das alles scheint nicht sicher genug, um alle Wünsche der Kommission alias Wirtschaftsregierung durchzusetzen, sodass zur absoluten Sicherheit auch noch das Stimmrecht des betroffenen Staates, der sich gerade beim Ungleichgewichtsverfahren noch nicht einmal einem Wunsch der Kommission widersetzt haben muss, um ins Visier zu geraten, ausgesetzt wird. Das ist unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), der Gewaltenverschränkung (Art. 20 Abs. 2+3 GG, Art. 1 Abs. 3 GG) als Teil der Rechtsstaatlichkeit, der Souveränität (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta), dem Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 UNO-Sozialpakt, Art. 1 UNO-Zivilpakt), dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) und dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG). Es ist rechtsfortbildend und entscheidungserheblich, ob eine solch drastische Machtausweitung der EU-Ebene mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ob sie auf Art. 3, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 Fiskalpakt (bzw. auf Art. 136 Abs. 3 AEUV) gestützt werden darf, sowie, ob die Zustimmung zum Fiskalpakt verfassungswidrig ist.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/018-fiskalpakt