059. VIII. Entstaatlichung - Übertragungen hoheitlicher Aufgaben

VIII. Entstaatlichung

VIII.1 Ergebnisse des Lissabon-Urteils zum Entstaatlichungsverbot

Gem. Art. 20 Abs. 1 GG ist Deutschland ein Staat. Nach Rn. 216 des Lissabon-Urteils garantiert das Grundgesetz die souveräne Staatlichkeit Deutschlands. Laut Rn. 223 handelt es sich dabei um eine "völkerrechtlich geordnete und gebundene Freiheit". Das Grundgesetz will also die Einbindung Deutschlands in völkerrechtliche Strukturen, wie dies in besonderem Maße auch in der Präambel, in Art. 1 Abs. 2 und in Art. 23 GG zum Ausdruck kommt, aber nicht irgendwie, sondern in einer Art und Weise, welche die souveräne Staatlichkeit nicht beschädigt. Rn. 226 präzisiert dies qualitativ und quantitativ im Verhältnis zur EU noch genauer:

“Das Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber zwar zu einer weitreichenden Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union. Die Ermächtigung steht aber unter der Bedingung, dass dabei die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage eines Integrationsprogramms nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaaten gewahrt bleibt und zugleich die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeit zu selbstverantwortlicher politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht verlieren.”

Rn. 343 des Lissabon-Urteils stellt klar, dass auch daraus, dass der nicht zur GASP gehörende Teil des EU-Primärrechts über einem großen Teil des Grundgesetzes steht, in keiner Weise eine Berechtigung zur Entstaatlichung Deutschlands abgeleitet werden kann und darf.

Das Lissabon-Urteil hat (S. 101) die in der deutschen Staatsrechtslehre vorherrschende Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Staat mindestens ein Volk, ein Territorium und eine Rechtsordnung benötigt, um ein Staat zu sein (Staat im existenziellen Sinne).

Die Beschwerdeführerin ist hierzu der Rechtsauffassung, dass sich aus der Staatlichkeit Deutschlands (Art. 20 Abs. 1 GG) auch eine Schutzverpflichtung des Staates für seine eigene Rechtsordnung dergestalt ergibt, dass er diese nicht nur auf dem Papier bewahren muss, sondern, dass er auch seinen eigenen Aufbau lebens- und ordnungsgemäß funktionsfähig erhalten muss, um die Rechtsordnung auch in der gelebten Verfassungswirklichkeit zu erhalten. Diese Schutzverpflichtung spiegelt sich auch in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Art. 18 GG, Leitsatz 2 von BverfGE 2,1, §4 Abs. 2 BVerfSchG) wieder.

VIII.2 Ergebnisse des Lissabon-Urteils zum Gewaltmonopol

Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten muss nach Leitsatz 3 so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten ein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

In Rn. 251 der Entscheidungsgründe dienen diese Vorverständnisse der Begründung dafür, für welche grund- und menschenrechtlich besonders wichtigen Bereiche sowohl das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1+2 GG) als auch das Subsidisritätsprinzip des Art. 23 Abs. 1 GG eine hinreichend klare Begrenzung der EU-Kompetenzen verlangen. Rn. 251 des Urteils weist darauf hin, dass “die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt.” Für diese Bereiche und für Grundrechte sowie für bürgerliche und soziale Menschenrechte besonders relevante Bereiche (“gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse”) muss daher die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU vorhersehbar, hinreichend bestimmt, sein. Es biete sich in “diesen” (den im Leitsatz 3 genannten) Bereichen “in besonderem Maße an, die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Koordinierung grenzüberschreitender Sachverhalte sachlich notwendig ist.”

In diesem Zusammenhang nennt Rn. 252 als besonders sensible Bereiche:

-- Entscheidungen über das materielle und formelle Strafrecht

-- die Verfügung über das Gewaltmonopol polizeilich nach innen und militärisch nach außen

-- die fiskalischen Grundentscheidungen über Einnahmen und -gerade auch sozialpolitisch motivierte- Ausgaben der öffentlichen Hand

-- die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen

-- kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen etwa im Familienrecht, Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften

Die kulturellen Vorverständnisse, auf welche sich Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils bezieht, sind also eng verbunden sowohl mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes, als auch mit den in Deutschland gültigen Menschenrechten aus internationaler Rechtsquelle. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Verbindung von Leitsatz 3 und der Rn. 251+252 des Lissabon-Urteils bereits, dass der Staat die Verfügung über das gesamte militärische und über das gesamte polizeiliche Gewaltmonopol an niemanden aus der Hand geben darf, nicht an internationale Organisationen, und noch viel weniger an Privatfirmen.

Darüber hinaus sind nach Rn. 249 des Lissabon-Urteils das zivile und das militärische Gewaltmonopol von besonderer Bedeutung für den Schutz der Grundrechte. Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass der Begriff des zivilen Gewaltmonopols in Rn. 249 nicht auf das polizeili-che Gewaltmonopol begrenzt gemeint ist wie in Rn. 252, sondern dass der Begriff des “zivilen Gewaltmonopols” im Lissabon-Urteil eher die gesamten hoheitlichen Aufgaben des Staates umfasst, denn sonst hätte ja auch in Rn. 249 der Begriff des polizeilichen Gewaltmonopols verwendet werden können.

Für diese weite Auslegung des zivilen Gewaltmonopols spricht auch Rn. 212 des Lissabon-Urteils, wonach die Bürger „keiner polischen Gewalt unterworfen“ sind, „der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.“

Daher ist die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung, dass das für den Schutz der Menschenrechte so wichtige zivile Gewaltmonopol im Sinne von Rn. 249 des Lissabon-Urteils die gesamten hoheitlichen Aufgaben des Staates umfasst, sodass dadurch jegliche materielle und funktionelle Privatisierung hoheitlicher Aufgaben in Deutschland untersagt ist. Wie in den folgenden Teilen des Abschnitts VIII sowie in den Abschnitt IV3 und IV6 gezeigt wird, ist eine weitere Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden bzgl. der Verfassungswidrigkeit und damit Nichtanwendbarkeit der EU-Vorschriften, welche die Privatisierung hoheitlicher Macht beinhalten oder, wie Art. 136 Abs. 3 AEUV, als Grundlage einer solchen Privatisierung vorgesehen sind, dringend erforderlich.

VIII.3 zur historischen Entwicklung des Gewaltmonopols

Im Wikipedia-Lexikon wird das Gewaltmonopol im Sinne der gesamten hoheitlichen Aufgaben des Staates verstanden. Dort wird ausgeführt, die Idee des Gewaltmonopols sehe vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z. B. Selbstjustiz) auszuüben, d. h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr, so das Lexikon, übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen Justiz- und Exekutivorgane; also an Gerichte, Polizei und Verwaltung. Diese wiederum seien in einem demokratischen Staat an das von der Legislative sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltmonopol_des_Staates

Der “Ewige Landfriede” vom 07.08.1495 war eine Zwischenstufe hin zu einem umfassenden staatlichen Gewaltmonopol. Er hat zumindest zur deutlichen Eindämmung militärischer Konflikte zwischen den einzelnen Fürsten im Inneren beigetragen, und in diesem Zusammenhang wurde das Reichskammergericht als das damals höchste Gericht in Deutschland geschaffen. Dieser historische Zusammenhang ist ein starkes Indiz dafür, dass der Begriff des “zivilen Gewaltmonopols” in Rn. 249 des Lissabonurteils zumindest auch die Justiz mit umfassen dürfte. http://de.wikipedia.org/wiki/Ewiger_Landfriede

VIII.4 Relevanz der Entstaatlichungsfrage im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden

Voraussetzung für die Gewährung von Krediten und Bürgschaften an notleidende Eurostaaten sind laut Erwägungsgründen 2+3, Art. 3 und Art. 12 des ESM-Vertrags strenge Auflagen, und laut Erwägungsgrund 3 + Art. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) würden auch alle auf Art. 121 AEUV, Art. 126 AEUV und Art. 148 AEUV gestützten Empfehlungen zusätzlich in strenge Auflagen aufgenommen. Die Schlussfolgerungen der Wirtschafts- und Finanzminister im Ministerrat (Ecofin) vom 10.05. 2010 (Az. SN 2564 /1/10) und die Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011 zeigen dafür unmissverständlich, dass mit der „Strenge“ eine Strenge und Rücksichtslosigkeit gemeint ist, wie es bei IWF-Auflagen üblich ist (siehe Abschnitt III.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Wie im Abschnitt IV.6.2 dieser Verfassungsbeschwerden zum Staateninsolvenzverfahren des ESM gezeigt wird, soll dort ebenfalls ausdrücklich eine Strenge, wie sie in der IWF-Praxis üblich ist, angewendet werden. Das bedeutet nichts anderes als auf die Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten bei der Erstellung der Auflagen keinerlei Rücksicht zu nehmen, und bei Umsetzung der Auflagen die Umsetzung der Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten nur noch so weit zuzulassen, wie das mit den Auflagen verein-bar ist.

Dass der IWF selbst von relativ mächtigen Staaten wie der Türkei oder Argentinien bereits die Privatisierung von Behörden verlangt hat, wurde in Abschnitt IV.5.5 dieser Verfassungsbeschwerden bereits dargelegt.

Nun könnte man bei einer Gesamtbetrachtung aller bisher weltweit existierenden IWF-Auflagen zu dem Schluss kommen, dass der Ausverkauf der hoheitlichen Einrichtungen der Staaten für den IWF doch nur eine Nebensache sei, und dass seine eigentliche Leidenschaft auf die Zerstörung alles Sozialen gerichtet sei, sodass er sich aus eigenem Antrieb dem totalen Ausverkauf der hoheitlichen Einrichtungen aller Voraussicht nach erst nach der Zerstörung des Sozialstaats in größerem Umfang widmen dürfte.

Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass zumindest beim Euro-Stabilisierungsmechanismus und beim europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus der IWF der EU-Kommission ja nur zuarbeitet zur Erstellung der Auflagen, sodass die Kommission die Entwürfe des IWF nicht unverändert übernehmen, sondern ihre Forderungen noch dazu packen würde, wenngleich die Schlussfolge-rungen des Ecofin-Rats vom 10.05.2010 und Nr. 17 der Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10. 2011 (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden) die IWF-Artigkeit der Auflagen verlangen, was zeigt, dass die Auflagen überwiegend die vom IWF entworfenen sein sollen. Und die Kommission hat ihre Agenda zum Ausverkauf der Behörden allein schon, um den Staatsformwechsel gem. Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU in allen EU-Mitgliedsstaaten zu weitgehend funktionell privatisierten Mitgliedsstaaten durchzusetzen, gebremst aus Sicht des EU-Rechts nur durch Art. 4 EUV.

Der größte Privatisierungsschub, auch bzgl. hoheitlicher Aufgaben, würde ausgehen von den Ungleichgewichtsverfahren, mit welchen die EU-Kommission den Staaten der Eurozone beliebige bußgeldbewehrte Auflagen zur Exportierbarmachung bisher nicht handelbarer Güter machen könnte. Auf die Teile des Abschnitts V. zum Ungleichgewichtsverfahren wird verwiesen.

Der Ministerrat hätte zwar formell das Entscheidungsrecht über alle Auflagen im europäischen Finanzierungsmechanismus und über alle bußgeldbewehrten Empfehlungen der EU-Kommission, durch die Verpflichtung auf die IWF-artige Strenge könnte er sie jedoch nicht entscheidend abmildern. Und die Anforderung des Europäischen Rats, der Ministerrat möge, falls er von den Empfehlungsentwürfen der EU-Kommission abweichen wolle, jede Abweichung schriftlich begründen, trägt entscheidend weiter dazu bei, dass vom Ministerrat kaum Abweichungen zu erwarten wären. Und die Initiativen zur Behördenprivatisierung würden angesichts von Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU in erster Linie von der EU- Kommission kommen.

Entscheidende Schritte zur Behördenprivatisierung ist auch von dem Zusammenwirken von IWF und EU-Kommission zu erwarten. Die vom IWF der Eurozone am 22.11.2010 empfohlene Schaf- fung eines einheitlichen Arbeitsmarktes (siehe Abschnitt VI.1.3 dieser Verfassungsbeschwerden) zielt auf eine Lockerung des Schutzes der besser geschützten Sektoren vor allem auch beim Kündigungs-schutz, was ein Zwischenschritt dafür sein dürfte, Behörden auf ihre Privatisierung vorzubereiten.

Auch das im Rahmen des Euro-Plus-Paktes (Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) eben-so wie bei der Europa 2020 – Strategie (Abschnitt V.16 dieser Verfassungsbeschwerden) verfolgte Konzept der Flexicurity, welches sich in den sanktionsbewehrten Empfehlungen der EU-Kommission im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren wiederfinden dürfte, würde diese Richtung verstärken. Flexicurity will örtlich und zeitlich flexiblere Arbeitnehmer und eine Lockerung des Kündigungsschutzes und gleichzeitig im Gegenzug eine bessere soziale Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit. Letztere würde dann vom IWF im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus natürlich direkt wieder kassiert (siehe Abschnitt IV.5.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

In Deutschland ist ein verhältnismäßig hoher Anteil der Behörden bei den Ländern konzentriert. Das liegt daran, dass nach dem Grundgesetz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Verwaltung grundsätzlich Ländersache ist. Daher dürfte ein erheblicher Entstaatlichungsschub davon ausgehen, dass bei Nicht-Erfüllung der Auflagen nach Art. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) die Feststellung der Nicht-Erfüllung ausdrücklich zu verbinden wäre mit der Kürzung von EU-Fördermitteln (Art. 6 Abs. 5 und Erwägungsgrund 7) der Verordnung), darunter auch solche, wie Struktur- und Kohäsionsmittel, die vor allem den Ländern zugute kommen. Und die Auflagen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung wären vor allem die auf Art. 121, 126 und 148 AEUV gestützten Empfehlungen in IWF-artig verschärfter Form, darunter auch die aus dem Ungleichgewichtsverfahren, welche an sich schon den größten Schwerpunkt auf der totalen Öffnung für den Weltmarkt (Handelbarmachung der nicht handelbaren Güter) haben.

Siehe vor allem auch Abschnitte VI.1.2, VI.1.3 VI.2.1 und X.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die deutsche Bundeskanzlerin hat in ihrer Rede vor dem Bundestag vom 24.03.2011 (Fundstelle siehe in Abschnitt III.16 dieser Verfassungsbeschwerden) 5% Schuldenreduzierung pro Jahr gefordert. Das liegt um ein Vielfaches sogar über den Vorgaben selbst der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und wurde inzwischen in Art. 4 Fiskalpakt aufgenommen als Verpflichtung zur Senkung des Gesamtschuldenstands innerhalb von 20 Jahren auf 60% des BIP.

Ein derart großes Maß an Schuldenreduzierung dürfte nur über umfangreichste Privatisierungen, Sozialkürzungen, Steuererhöhung oder eine Mischung von diesen leistbar sein. Da die Kommission über die Ungleichgewichtsverfahren aber auch sanktionsbewehrte Empfehlungen für die gesamte Finanzpolitik machen will (Abschnitt V.7 dieser Verfassungsbeschwerden), weil die Staaten der Eurozone nach Art. 5 Abs. 3 lit. d der EU-Verordnung 2011/386 (COD) (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden) alle geplanten Steuerreformen, welche sich nachteilig auf Banken auswirken könnten, der EU-Kommission vorab mitteilen müssten, und weil der Euro-Plus-Pakt eine Senkung der Einkommensteuer sowie einen verschärften Standortwettbewerb über niedrigere Körperschaftsteuersätze will (Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden), würde sich die Schuldenreduzierung auf Sozialabbau und den Ausverkauf von Daseinsvorsorge und Behörden konzentrieren.

Es ist verfassungsrechtlich für Deutschland noch nicht hinreichend geklärt, welche Grenzen das Grundgesetz solchen Kreditauflagen, auch insoweit sie von der EU-Kommission selbst ausgearbeitet werden, setzt. Zum Verstoß gegen das Gewaltmonopol durch verbindliche Auflagen privater Gläubiger gegenüber Staaten siehe außerdem Abschnitte IX.8, X.1 und X.2 dieser Verfassungsbeschwerden.

Dass der Ausverkauf der Staaten der Eurozone nicht nur über die EU-Wirtschaftsregierung, sondern auch über den europäischen Finanzierungsmechanismus droht, zeigt sich am Beispiel Griechen- lands, dessen Regierung jetzt seine Finanzverwaltung teilweise funktionell privatisieren will (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden).

VIII.5 Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben wegen Verstosses gegen Demokratie und grundrechtsgleiches Wahlrecht

Art. 20 Abs. 1 GG schreibt die Demokratie in Deutschland fest, in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sogar unabänderlich. Abs. 20 Abs. 2 bestimmt dazu genauer, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Art. 21 Nr. 3 der Allgem. Erklärung der Menschenrechte normiert darüber hinaus auch universell-menschenrechtlich, dass der Wille des Volkes die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt bildet.

Auch nach Leitsatz 1 und Rn. 242 des Lissabon-Urteils ist das deutsche Volk das demokratische Legitimationssubjekt für Deutschland, ist Deutschland ein existentieller Staat.

In Art. 38 GG ist weiter konkretisiert, dass die Wahlen zum Bundestag allgemein, frei, gleich und geheim sein müssen. Verletzungen von Art. 38 GG sind ausdrücklich durch die Verfassungsbeschwerde überprüfbar (Art. 93 Nr. 4a GG).

Nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils ist die Demokratie sogar unantastbar, wie die Menschenwürde. Die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, welche die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand nimmt, leitet sich auch aus der Demokratie und deren Unantastbarkeit her.

Nach Rn. 218 des Lissabon-Urteils beruht die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes seit Bestehen der Vereinten Nationen auch auf einem universellen Grund. Die Vereinten Nationen wurden 1945 gegründet, 1948 die Allgem. Erklärung der Menschenrechte beschlossen und 1949 das Grundgesetz in Kraft gesetzt.

Die Bürger dürfen auch „keiner politischen Gewalt unterworfen“ werden, „der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen“ (S. 68 des Lissabon-Urteils).

Bei der Vergabe hoheitlicher Aufgaben an privat würde jedoch die demokratische Legitimationskette durchtrennt, weil die Regierung und damit indirekt das Parlament und der Wähler nicht mehr hinreichend in der Lage wären, eine wirksame Dienstaufsicht durchzuführen, um die korrekte Anwendung der demokratisch zustande gekommenen Gesetze und die Anweisungen der ebenso demokratisch gewählten Regierung in Behörden, Justiz und Sicherheitsorganen durchzusetzen.

Auch wäre nicht mehr sichergestellt, dass bei der Wahl völlig anderer Politiker und Parteien der da- mit verbundene Richtungswechsel überhaupt noch über das Papier der Gesetze hinaus in die von privat betriebenen staatlichen Institutionen durchgreifen würde.

Dem Volk würde angesichts der Entleerung und drastischen Verkürzung der Reichweite des grundrechtsgleichen Wahlrechts kaum noch eine andere Möglichkeit bleiben als die Anwendung von Art. 20 Abs. 4 GG zur Wiederherstellung der Ordnung des Grundgesetzes .

Laut dem Philosophen Rousseau ist es zwischen dem Starken und dem Schwachen die Freiheit, die unterdrückt, und ist es das Gesetz, das befreit. Genau darum steht das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) unter dem Vorbehalt selbst des einfachen Gesetzes, während die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit sogar unantastbar sind. Den Müttern und Vätern des Grundgesetzes war es, ganz im Sinne Rousseaus, und auch aus der Erfahrung von Weimar, wichtiger, klare Regeln zu haben, um die Schwächeren vor möglicher Willkür der Stärkeren zu schützen. Darum verbietet Art. 2 Abs. 1 GG auch nur jede willkürliche Beschränkung der Freiheit. “Freiheitschancen”, wie sie gelegentlich proklamiert werden von Wissenschaftlern und anscheinend hochrangigen Lobbyisten in Zusammenhang mit der Privatisierung hoheitlicher Macht, sind nur die Freiheitschancen derer, welche die Behörden und somit die Macht dann ohne entsprechende Entscheidung des Souveräns (des Volkes) dafür übernehmen würden. Es würden sich innerhalb Deutschlands und auch der anderen Euro-Mitgliedsländer konzernaristokratische bis diktatorische Inseln hinter einer bröckelnden demokratischen Fassade bilden.

Nun könnte man der Beschwichtigung verfallen, nein, in Deutschland und in Europa könnte doch so etwas nicht passieren. Bei uns sind doch alle lieb.

Genauso wenig wie sich vor 15 Jahren kaum jemand vorstellen mochte, dass heute wieder zu Hungerlöhnen gearbeitet wird, sodass der Staat diese Löhne bezuschussen muss. Ebenso gut konnte die breite Öffentlichkeit in Deutschland sich 2008 noch nicht vorstellen, dass schon 2010 in Somalia Deutsche auf Deutsche schießen würden (siehe Abschnitt VIII.8 dieser Verfassungsbeschwerden), obwohl bereits 2008 in Verfassungsbeschwerden, welche sowohl dem Bundesverfassungsgericht als auch dem Bundestag vorlagen, davor gewarnt worden ist, dass zu es zu einer solchen Aushöhlung des Gewaltmonopols kommen könnte.

Am gefährlichsten für die Demokratie wäre sicherlich die Privatisierung der Zuarbeit bei Gesetzentwürfen. Selbst darüber denken manche Juristen heute schon nach, sodass auch derartige Forderungen sich bald in den Auflagen von iwf-typischer Strenge und in den Empfehlungen der EU-Kommission im Rahmen von Ungleichgewichtsverfahren wiederfinden dürften. Das würde eines der wichtigsten und mächtigsten demokratischsten Rechte von Regierung und Parlament auf ungewählte und für die Bürger nicht abwählbare Lobbyisten verschieben – eine offenkundige Durchbrechung der demokratischen Legitimationskette und unvereinbar mit der unantastbaren Demokratie und dem unveräußerlichen grundrechtsgleichen Wahlrecht.

Ebenso sensibel wäre die Privatisierung der Wahlämter, weil dies in unzumutbarer Weise ermöglichen würde, dass private Gewinn- und Machtinteressen das Auszählungsergebnis mit bestimmen würden.

„Das jedem Bürger zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (demokratisches Teilhaberecht) kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der Staatsgewalt so verändert wird, dass der Wille des Volkes sich nicht mehr wirksam im Sinne des Art. 20 Abs.2 GG bilden kann und die Bürger nicht mit Mehrheitswillen herrschen können. Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organ-gefüge die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist.“ (S. 67 des Lissabon-Urteils )

Was für ein Integrationsprogramm hin zur EU gilt, muss mindestens ebenso zur Abwehr der Entstaatlichung hin zur Privatwirtschaft gelten, denn eine Entstaatlichung ist ein noch schwererer Eingriff in die Demokratie, als dies die Unterwerfung unter einen anderen, halbwegs demokratischen, Staat oder Staatenverbund wäre, und eine Entstaatlichung wäre nur über den nach Art. 146 GG beschriebenen Weg zulässig.

Die Beispiele der IWF-Auflagen an die Türkei und an Argentinien zeigen, dass der IWF bei seinen Forderungen zur Behördenprivatisierung einen seiner Schwerpunkte auf den Finanzbereich im weitesten Sinne legt. Die Privatisierung von Finanzbehörden würde nicht nur die Gleichmäßigkeit des Vollzuges der Steuergesetze und das Steueraufkommen insgesamt gefährden. Der Staat würde finanziell von zwei Seiten in die Zange genommen: Zum einen durch die der Höhe nach unabsehbarenen Bürgschaften zur offenen und verdeckten Bankenrettung und zum anderen durch das wegbrechende Steueraufkommen bei der zu erwartenden Privatisierung seiner Finanzbehörden auf Druck des IWF. Dann wäre Deutschland bald nicht mehr in der Lage, genug Soldaten und Polizisten zu bezahlen, sodass bereits dadurch selbst das militärische und das polizeiliche Gewaltmonopol erodieren würden, was wiederum die Putschgefahr erhöhen und damit die Demokratie sowie das Willkür- und das Gewaltverbot der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (Art. 18 GG, Leitsatz 2 von BVerfGE 2,1) gefährden würde.

Laut Rn. 244 (S. 80) des Lissabon-Urteils „darf die europäische Integration“ nicht „zu einer Aus-höhlung des demokratischen Herrschaftssystems in Deutschland führen“.

In Rn. 218 auf S. 70 sagt das Lissabon-Urteil:

„Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art.79 Abs.3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.“

Das Lissabon-Urteils sagt in Rn. 175:

„Der Wahlakt verlöre seinen Sinn, wenn das gewählte Staatsorgan nicht über ein hinreichendes Maß an Aufgaben und Befugnissen verfügte, in denen die legitimierte Handlungsmacht wirken kann. Das Parlament trägt mit anderen Worten nicht nur eine abstrakte „Gewährleistungsverantwortung“ für das hoheitliche Handeln anderer Herrschaftsverbände, sondern die konkrete Verantwortung für das Handeln des Staatsverbandes. Das Grundgesetz hat diesen legitimatorischen Zusammenhang zwischen dem Wahlberechtigten und der Staatsgewalt durch Art. 23 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs.1 und Abs.2 GG für unantastbar erklärt. Art. 38 Abs 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>).“

Auch aus der „konkreten Verantwortung für das Handeln des Staatenverbandes“, welche der Bundestag hat, und welcher er sich nicht im Sinne einer „abstrakten Gewährleistungsverantwortung“ entäußern darf, folgt die Demokratiewidrigkeit und damit die Unvereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes zum Fiskalpakt mit dem GG in mehrfacher Hinsicht:

1.duch die Ermöglichung der Transportierung von Auflagen mit IWF-typischer Strenge mit EU-sekundärrechtlichem Rang zur Privatisierung hoheitlicher Aufgaben in Deutschland und damit zur Entstaatlichung und Entdemokratisierung Deutschlands

2. durch die auf Art. 9 S. 1 Fiskalpakt gestützen Ungleichgewichtsverfahren, durch welche die Kommission die Macht erhielte, die Exportierbarmachung sämtlicher unveräußerlicher Werte zu erzwingen, und so auch die funktionelle Privatisierung der Aufgaben vor allem der Exekutive, aber auch der Judikative und der Legislative.

Durch die Entstaatlichung in Form der Privatisierung von Behörden würde der Staat die Beschäftigten verlieren, welche Träger des Fachwissens sind, wie man einen Staat überhaupt betreibt. Selbst wenn Deutschland die Entstaatlichung stoppen und zur auch faktischen Wiederherstellung seiner grundgesetzmäßigen Ordnung wieder zurückdrängen wollte, gäbe es das Problem, dass das Fach-wissen nicht mehr in der eigenen Hand läge, dass der deutsche Staat für sein eigenes Funktionieren von wenigen Privatfirmen abhängig würde, oder sich das Fachwissen mühsam wieder neu erarbeiten müsste. Das wäre ein Kraftakt wie nach einem Krieg oder der Befreiung von einer Diktatur.

Schon vor Jahren hat die Rechtswissenschaft erkannt, dass das Grundgesetz bereits von seiner Verfassungsidentität gerade wegen des demokratischen Kontrollverlustes, der auch mit neuen rechtlichen Konstruktionen nicht auffangbar wäre, eben nicht dafür eingerichtet ist, Staat und Privatwirtschaft miteinander zu vermischen. Und das gilt in besonderem Maße für die Demokratie, weil sie als einziges Strukturprinzip sogar vorverfassungsrechtlich ist.

VIII.6 Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben wegen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Rechtsstaatlichkeit

Im materiell-rechtlichen Sinne zielt der Rechtsstaat auf die Herstellung eines materiell-rechtlich gerechten Zustands (Wikipedia-Lexikon zum Begriff “Rechtsstaat”).

Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 GG, da die Grund- und Menschenrechte nicht nur Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und des Friedens, sondern auch der Gerechtigkeit in der Welt sind. Die „Gerechtigkeit“ bezieht sich offensichtlich auf die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne.

Zum Rechtsstaat im formell-rechtlichen Sinne gehört, dass die Machtausübung des Staates umfassend durch Gesetze geregelt ist, um Willkür zu verhindern.

Die Rechtsstaatlichkeit im formell-rechtlichen Sinne ist in Deutschland primär durch Art. 20 Abs. 3 GG normiert, darüber hinaus zum Schutz aller Grundrechte des GG zusätzlich durch Art. 1 Abs. 3 GG; letzteres zeigt, dass die Unteilbarkeit der bürgerlichen und sozialen Grundrechte , ebenso wie deren Rang, ein wesentlicher Bestandteil der materiell-rechtlichen Rechtsstaatlichkeit ist. Nach Art. 19 Abs. 1 GG sind gesetzliche Einschränkungen in die Grundrechte des Grundgesetzes erlaubt, so-weit es sich nicht um Einzelfallgesetze handelt, und die Artikel der betroffenen Grundrechte genannt werden. Das gleiche gilt für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen, auch diese dürfen nicht tiefer in die Grundrechte des GG eingreifen, als dies Gesetzen auf der nationalen Ebene erlaubt wäre, selbst insoweit, wie internationale Verträge vorrangig vor den einfachen Gesetzen sind (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04).

In keinem Fall jedoch darf ein Grundrecht des Grundgesetzes in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet werden; die Bindung an die Wesensgehaltsgarantie gilt für Änderungen des Grundgesetzes ebenso wie für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen und für alle einfachen Gesetze in Deutschland. Jeglicher Eingriff in eines der im GG normierten Grundrechte muss außerdem verhältnismäßig, d. h., geeignet (zur Erreichung eines theoretisch erreichbaren Zieles), erforderlich (nicht bereits durch mildere Eingriffe erreichbar) und angemessen (Ziel muss verhältnismäßig im Vergleich zum Eingriff sein) sein.

Ein besonders schwerer Eingriff in die Verhältnismäßigkeit wäre die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben des Staates angesichts des Kontrollverlustes des Staates über die tatsächliche Ausübung der hoheitlichen Aufgaben. Recht und Gesetz wären in den funktionell privatisierten Teilen des Staates oft nur noch Verhandlungsbasis. Der Staat wäre insbesondere nicht mehr in der Lage, seiner Schutzpflicht für die Grund- und Menschenrechte hinreichend nachzukommen.

Im Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Grundrechte und Strukturprinzipien vor dem EU-Recht bestätigt und damit bzgl. des Schutzes des Wesensgehalts der Grundrechte zugleich auch die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne geschützt, soweit es die Absicherung auf der materiell-rechtlichen Ebene betrifft.

Zu einem Rechtsstaat gehören ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Urteil zum EU-Haftbefehl, Az. 2 BvR 2236/04, Nr. II.1 der Entscheidungsgründe). Je tiefgreifender die Rechtsfolgen einer Vorschrift sind, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Klarheit von deren Tatbestandsmerkmalen.

Zu einem Rechtsstaat gehört auch unverzichtbar die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben würde genau diese zerstören und damit in den Kernbereich der Rechtsstaatlichkeit eingreifen, was nach Rn. 216+217 des Lissabon-Urteils nur dem Volk zusteht. Überall, wo man als Bürger auf den Staat treffen würde, bei Behörden, vor Gericht oder selbst bei Polizei und Militär, hätte man es mit Personen zu tun, die zwar hoheitliche Macht ausüben, aber deren wirtschaftliche Existenz von Privatfirmen abhängen würde, und deren Loyalität damit erst den Firmeninteressen und erst danach, soweit dies mit den Firmeninteressen vereinbar wäre, dem Staat gelten würde. Wirtschaftlich und politisch einflussreichere Bürger und Firmen hätten es gegenüber den privatisierten Behörden erheblich leichter als heute, für sich Sonderkonditionen auszuhandeln, deren Lasten auf die Allgemeinheit abgewälzt würden.

Und der Staat wäre nicht unbedingt der einzige Kunde der Gewährleistungsfirmen. Auf besser zahlende Kunden würde im Interessenkonfliktfalle oft mehr Rücksicht genommen. In besonderem Maße würde die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung leiden, wenn ein und die selben Firmen Gesetzentwürfe, den Betrieb von Behörden und von Gerichten gleichzeitig anbieten würden. Das wäre zu-gleich mit der Gewaltenverschränkung als einem der im GG am meisten hervorgehobenen Teile der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar.

Bei Ausschreibung ebenso wie bei materieller Privatisierung hoheitlicher Aufgaben ist die Unabhängigkeit der Ausübung hoheitlicher Macht von privatwirtschaftlichen Interessen nicht hinreichend gesichert. Je tiefer ein Zweig der Exekutive in die Grundrechte der Menschen eingreifen kann, und je unentbehrlicher dieser für das Funktionieren und den Zusammenhalt des Staates ist, desto wichtiger ist es, ihn in staatlicher Hand zu belassen.

Auch die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne würde ausgehebelt und damit angetastet, da die Bindung der Exekutive an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) aufgeweicht würde.

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) beinhaltet auch, dass alle Einwohner Deutschlands vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Daher werden alle Rügen bzgl. der zu erwartenden Ungleichbehandlungen und Verletzungen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auch als Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht.

VIII.7 Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben wegen Verstoss gegen Funktionsvorbehalt, Souveränität und freiheitlich-demokratische Grundordnung

Das grundrechtsgleiche Recht auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) bestimmt, dass hoheitliche Aufgaben als ständige Aufgaben grundsätzlich nur von Personen ausgeübt werden dürfen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis stehen. Entscheidend ist dabei, dass die Personen, die hoheitliche Macht ausüben, auf die Verfassung vereidigt werden, und sie vor allem abhängig beschäftigt sind direkt beim Staat, ohne dass ein privater Arbeitgeber dazwischen ist. Die Sicherheit des Arbeitsverhältnisses muss von der Loyalität zur Verfassung und zum Staat abhängen, nicht von der Loyalität zu einem privaten Arbeitgeber. Der grundrechtsgleiche Funktionsvorbehalt hat den Sinn, die Einwohner und Bürger des Landes vor jeglicher Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette und vor jeglicher Willkür zu schützen. Der Funktionsvorbehalt setzt besonders enge Grenzen gegen jegliche Privatisierung hoheitlicher Aufgaben. Darum ist es entscheiungserheblich, ob die grundrechtsgleichen Rechte für Deutschland den gleichen Rang haben wie die Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes, ob sie also auch dann weiterhin über den Kreditauflagen des IWF (bzw. der Troika) und über den Auflagen mit IWF-typischer Strenge stehen würden, wenn diese mit dem Rang des EU-Sekundärrechts transportierbar würden.

Die Souveränität folgt für Deutschland verfassungsrechtlich aus der Staatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) und völkerrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 UNO-Charta. Nach Rn. 231 des Lissabon-Urteils beansprucht die völker- und staatsrechtliche Souveränität gerade für ihre konstitutionellen Grundlagen die Unabhängigkeit von fremdem Willen. Auch Art. 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags und Rn. 216 des Lissabon-Urteils bestätigen die Souveränität Deutschlands. Zur Souveräntität gehört nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht nur die Unabhängigkeit von fremdem staatlichen, sondern mindestens ebenso die von fremdem privaten Willen.

Die Verpflichtung zum Schutz der demokratischen Legitimationskette spiegelt sich auch in Leitsatz 2 des Urteils unter BVerfGE 2,1 wieder, in welchem das Bundesverfassungsgericht damals die in Art. 18 GG enthaltene freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG) inhaltlich definiert hat. Auch das Willkürverbot ist Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wobei dieses den Blick noch etwas stärker auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit richtet. Da Art. 18 GG im Grundrechtsteil des Grundgesetzes enthalten ist, ist die Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung, dass es sich dabei zwar nicht um ein subjektivierbares eigenes Grundrecht handelt, dass Art. 18 GG für den Gesetzgeber aber sehr wohl eine Schutzpflichtdimension enthält, wonach er verpflichtet ist, auch aktiv diese Schutzgüter zu sichern. Daher ist der Inhalt des Art. 18 GG gleichwohl von Bedeutung, wenn es um die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geht. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung insgesamt ist wie ein Schutzschirm innerhalb des Grundgesetzes für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte des Grundgesetzes. Wenn der Staat soviel hoheitliche Macht an privat vergibt, dass er die demokratische Legitimationskette und das Willkürverbot nicht mehr sicherstellen kann, dann ist spätestens auch die freiheitlich- demokratische Grundordnung schon längst verletzt.

VIII.8 Beispiele für die Gefahren der Vergabe hoheitlicher Aufgaben an Privatfirmen

Der dreiteilige Dokumentarfilm “Kolumbien – die Privatarmeen des Staates” (Iskra in Zusammenarbeit mit arte France, 2005) zeigt eindrucksvoll die entstaatlichenden und die souveränitätszersetzenden Auswirkungen der Privatisierung im Bereich von Polizei und Militär.

In Kolumbien wurden Ausbildung, öffentlicher Dienst und Gesundheit privatisiert, bevor man das Gewaltmonopol des Staates aufweichte.

In den 1990er Jahren wurde zugelassen, dass einheimische ebenso wie internationale Großbetriebe den bewaffneten Schutz privater Sicherheitsdienste in Anspruch nehmen durften, um vor Überfällen von Rebellen sicher zu sein. Die Sicherheitsfirmen in Kolumbien gerieten bald außer Kontrolle. Es gibt von ihnen Übergriffe vor allem gegen Journalisten, Menschenrechtler, Gewerkschafter und bäuerliche Landwirte. Auch ins Drogengeschäft sind aus diesen Sicherheitsdiensten hervorgegangene Paramilitärs eingestiegen und haben dort inzwischen mehr Macht als die traditionellen kolumbianischen Drogenkartelle. Mit rund 20.000 Bewaffneten sind die Paramilitärs inzwischen ein Staat im Staate in Kolumbien.

Einer der wichtigsten stabilisierenden Faktoren für den Erhalt der Staatlichkeit Kolumbiens ist bis-her vor allem dessen Bundesverfassungsgericht, welches einen herausragenden Ruf bis nach Europa hat.

Im Mai 2010 berichteten die ARD und NDR Info von der Firma Asgaard German Security Services, welche eine dreistellige Zahl deutscher Söldner, davon ein hoher Anteil an ehemaligen Bundeswehrsoldaten, in Somalia einsetzen will im Auftrag eines der dortigen Rebellenführer, der sich als rechtmäßiger Herrscher Somalias ansieht, und militärisch die Macht ergreifen will, wodurch er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in gewaltsamen Konflikt mit der von vielen Staaten, darunter auch von Deutschland, anerkannten somalischen Regierung, aber auch mit anderen Rebellengruppen, treten wird. Die somalische Regierung wiederum wird militärisch u. a. von der Afrikanischen Union und auch von der EU unterstützt. Damit ist es wahrscheinlich, dass deutsche Bundeswehrsoldaten in Kämpfe mit ehemaligen Bundeswehrsoldaten verwickelt werden.

Die ARD zeigt weiterhin auf, dass mit millionenschwerer Förderung aus deutschen Steuermitteln aus der Bundeswehr ausscheidende Soldaten Umschulungen hin zu privaten Söldnerfirmen subventioniert bekommen.

In Sao Tome u. Principe und ebenso in Äquatorialguinea haben außer jegliche staatliche Kontrolle geratene südafrikanische Söldner, zum Glück erfolglose, Putschversuche unternommen. Durch die Privatisierung militärischer Macht, egal ob auf materielle oder funktionlle Weise, wird die Putschgefahr im eigenen Land und in anderen Ländern erhöht. Die Privatisierung bewaffneter Tätigkeiten widerspricht nicht nur der Demokratie, sondern auch der Völkerrechtsfreundlichkeit und der Europafreundlichkeit des Grundgesetzes.

Für den Bereich der Gentechnik in der Landwirtschaft gibt es bereits einige prominente Veröffentlichungen, welche erhebliche Risiken von Interessenkonflikten bereits bei Personenwechsel zwischen Lebensmittelverwaltung und Gentechnikfirmen oder bei gleichzeitigem Tätigsein für Zulassungsbehörden und Gentechnikfirmen beleuchten (z. B. Werner Müller in seinem Vortrag “Heim- spiel für die Industrie” zur EFSA, Marie-Luise Robin in dem Film “Le Monde celon Monsanto” oder Dr. Jörg Bergstedt in dem Buch « Organisierte Unverantwortlichkeit » ( www.biotech-seilschaften.de.vu ). Ob die dortigen Autoren in den dort zitierten Fällen recht haben oder nicht – das ist nur ein winziger Vorgeschmack darauf, wie einladend die Vergabe gerade von Behörden zur Regulierung besonders sensibler Bereiche gerade Firmen anziehen würde, die ein Interesse hätten, selbst weniger intensiv als bisher kontrolliert zu werden.

Der taz-Artikel „Jugendrichter kassiert bei Privatknast für Insassen“ vom 12./13.02.2011 beweist, dass funktionelle Privatisierung hoheitlicher Aufgaben nicht nur für den privatisierten Bereich einen erheblichen korruptions- und machtmissbrauchsfördernden Effekt hat, sondern auch aus diesem her- aus und in diesen hinein. Im dortigen Beispiel steht ein Richter unter dem dringenden Tatverdacht, in zahlreichen Fällen gegenüber Jugendlichen überhöhte Gefängnisstrafen verhängt zu haben, und das in zumindest einigen Fällen nach Verhandlungsdauern im einstelligen Minutenbereich. Darunter soll eine Gefängnisstrafe für einen Muskatnussdiebstahl gewesen sein. Im dortigen Fall geht der Verdacht in die Richtung, dass die Initiative zur Korruption vom Richter ausgegangen sein soll, und dass der private Gefängnisbetreiber mitgemacht habe aus Angst, seine zwanzig Jahre laufende pro- fitable Konzession zu verlieren. In Penssylvania werden derzeit 6.000 Urteile des Richters darauf-hin überprüft, ob sie überhöht erfolgt sind zur Füllung des Privatgefängnisses und zur Erlangung der mutmaßlich geforderten Bestechungsgelder.

VIII.9 wachsendes Bewusstsein der Abgeordneten über Gefahren der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben

Am 22.12.2008 wurde in der parlamentarischen Versammlung des Europarats ein Resolutionsentwurf (Az. Doc. 11787) eingereicht bzgl. privater Militär- und Sicherheitsfirmen und der Erosion des staatlichen Gewaltmonopols. Laut Tz. A.2 hatten diese in 2008 weltweit bereits rund 1 Million Beschäftigte in über 1.000 Firmen mit einem Gesamtumsatz von über 200 Milliarden $.

Der Resolutionsentwurf stellt u. a. fest, dass private Sicherheitsfirmen wirtschaftlich am Anheizen von Konflikten interessiert sind (Tz. A.3), und dass die Aufweichung des Gewaltmonopols durch sie die Demokratie herausfordert (Tz. A.5). Trotz der juristischen Unterworfenheit der privaten Sicherheitskonzerne unter die Menschenrechte und das humanitäre Kriegsvölkerrecht (Haager und Genfer Konventionen, Tz. A.8) werden tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechts gegenüber den Söldnern bemerkt. Soweit ihr rechtlicher Sitz, ihre Militärbasen und ihre Einsatzgebiete in unterschiedlichen Staaten liegen, fängt das bereits damit an, das Recht welchen Staates außer dem Völkerrecht auf sie anzuwenden ist, und welcher Staat sie inwieweit bei welchem Einsatz zu überwachen hat (Abschnitt B.III.). Das Dokument zählt mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen (Tz. B.39) durch Sölderfirmen im Gefängnis Abu Ghraib (Irak), in Bagdad (Irak) und in Bosnien und Herzegowina auf.

Im Abschnitt “Zusammenfassung und Schlussfolgerungen” werden in Tz. IV.48 die folgenden Gefahren durch private Sicherheitsfirmen aufgezählt:

-- Schwächung der demokratischen Kontrolle durch Gewalteinsatz privater Akteure

-- Herausforderung der demokratischen Ordnung der Staaten

-- Unterminierung universellen internationalen Rechts, im besonderen des internationalen humanitären Rechts

-- zunehmende Zahl von Verletzungen universeller Menschenrechte

-- zunehmender Einfluss von Privatfirmen und politischen Eliten auf Regierungsentscheidungen in Außen-, Sicherheits-, Innen- und Verteidigungspolitik unter Verletzung der Demokratie

-- Umgehung von Zivil- und Strafrecht

-- Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Staaten

Zu Zahlen und Entwicklung der Söldnerbranche in Deutschland und weltweit siehe auch den Artikel des Wissenschaftlers Rolf Uesseler in Hintergrund II/2009, S. 22-25

www.hintergrund.de/20090418389/globales/kriege/private-milit%C3%A4rfirmen-%E2%80%93-konflikt-als-kommerz.html

VIII.10 Entstaatlichung und das Urteil zur diplomatischen Immunität

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur diplomatischen Immunität vom 06.12.2006 (BverfGE 117,141) zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG ging es darum, dass Argentinien in seinen Staatsanleihen auf die staatliche Immunität vor der Vollstreckung in sein im Sitzstaat des jeweiligen Gläubigers belegenes hoheitlichen Zwecken dienendes Vermögen verzichtet hatte. Und es ging um die Rechtsfrage, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, welche diplomatischen Zwecken dienendes Vermögen unter besonderen Schutz stelle und daher das zu den Botschaften gehörende Vermögen von einer allgemeinen Zustimmung der o. g. Art ausnehme.

Zur Klarstellung sei betont, dass es damals allein um solches Vermögen des jeweiligen Schuldnerstaates ging, welches sich im Staat des des jeweiligen Gläubigers befindet.

Dazu stellte das Bundesverfassungsgericht in Rn. 33+34 klar, dass es keinen zum ius cogens gehörenden Vollstreckungsschutz für kommerziellen Zwecken dienendes staatliches Vermögen gebe, wohl aber für hoheitlichen Zwecken dienendes. Auf den Vollstreckungsschutz für das hoheitlichen Zwecken dienende Vermögen könne völkerrechtlich jedoch verzichtet werden.

Der Immunitätsschutz für diplomatischen Zwecken dienendes Vermögen ist dabei insoweit noch stärker als der für anderen hoheitlichen Zwecken dienendes Vermögen, als ein solcher Verzicht für diplomatisches Vermögen nur wirksam ist, wenn er ausdrücklich auch für das diplomatischen Zwecken dienende Vermögen und nicht nur allgemein für das hoheitlichen Zwecken dienende Vermögen ausgesprochen wird (Rn. 47).

Im Kontext der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden ist dabei von Bedeutung, dass es dort allein um im jeweiligen Staat, in welchem der jeweilige Gläubiger seinen Sitz hat, belegenes Vermögen des Schuldnerstaates ging, nicht um im Schuldnerstaat belegenes Vermögen.

Außerdem ging es dort allein um eine teilweise Aufgebbarkeit als allgemeine völkerrechtliche Regeln bestehender Vollstreckungsschutzmechanismen.

Es ging dort nicht um die von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen, weil das auch nicht Teil der damaligen Vorlagefrage nach Art. 100 Abs. 2 GG war.

Die vom Lissabonurteil für Deutschland bestätigte Grundgesetzwidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Tätigkeiten (siehe insbesondere Abschnitt VIII.2 dieser Verfassungsbeschwerden) ist von dem Urteil zur diplomatischen Immunität unberührt.

Deutschland ist durch das Grundgesetz, insbesondere durch den grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), aber auch durch das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und die unantastbaren Strukturprinzipien Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) gebunden, die Privatisierung seiner hoheitlichen Einrichtungen auch nicht über die Duldung von Vollstreckungs- maßnahmen gegen seine Legislative, Exekutive oder Judikative zu dulden. Das Grundgesetz schränkt insoweit die Freiheit Deutschlands auf den nach dem Urteil zur diplomatischen Immunität möglichen Teilverzicht der Immunität seines hoheitlichen Zwecken dienenden Vermögens ein. Das folgt auch allein schon aus dem Vorrang des gesamten Grundgesetzes vor dem ius cogens.

VIII.11 Prof. Dr. Dr. hc. Papier und weitere prominente Juristen zum Outsourcing hoheitlicher Macht

Der Kongress „Dankt der Staat ab – Wo bleibt das Primat der Politik“ von Deutschem Beamtenbund und Transparency International vom 31.05.2011 beschäftigte sich mit dem Outsourcing der Gesetzgebung (dbb-Magazin 07+08/2011). Die Zitate zeigen vor allem die Verletzung der Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) und des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG).

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberg wird zitiert:

„Politik hat eindeutig das Primat vor wirtschaftlichen Interessen. Es ist das Recht und – zur Herstellung eines funktionsfähigen Gemeinwesens auch der Auftrag – der gewählten Volksvertreter und der von ihnen getragenen Bundesregierung, den Vorrang vor anderen gesellschaftlichen Akteuren zu beanspruchen.“

Als „andere gesellschaftliche Akteure“ sieht die Beschwerdeführerin im Kontext von Art. 136 Abs. 3 AEUV und ESM vor allem EU-Kommission, IWF, EZB, private Gläubiger und ESM-Direktoren.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dr. hc. Hans-Jürgen Papier, bezeichnete die Abgeordneten als „notwendige Glieder in der Staatsgewaltskette“. Der Trend gehe jedoch „dahin, wesentliche Entscheidungsfindungen bei Gesetzgebungsvorhaben bereits im Vorfeld der parlamentarischen Entscheidung zu treffen.“

Und wörtlich: „In diesen Fällen wird die Form parlamentarischer Beteiligung nicht angetastet und dennoch wird der Form das materielle Substrat entzogen.“

Er bejahte die Zulässigkeit externer Beratung für Gesetzgebungsverfahren, betonte aber:

„Dieser Prozess darf die in unserer repräsentativen Demokratie genau festgelegten Formalia aber nicht aushöhlen, zumal die zu Rate gezogenen Lobbyisten und Berater nicht immer klar definierte Interessen repräsentieren.“

Was hätte er erst gesagt, wenn er die Tagesordnung und die Gäste der diesjährigen Bilderberg-Konferenz 2011 in St. Moritz und die dortige Anwesenheit des Präsidenten des Europäischen Rats, des Präsidenten der EZB, mehrerer Finanzminister der EU-Mitgliedsstaaten, von Vertretern der EU-Kommission etc. gesehen hätte, welche wenige Tage vor Zustimmung zum ESM im Europäischen Rat statt fand, sodass dort die gesamte Choreographie für den Gipfel vom 23./24.06.2011 vorbesprochen werden konnte?

Der Berliner Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Michael Kloepfer schlussfolgerte mit Blick auf die Soffin, die auf einem vom damaligen Wirtschaftsminister Karl-Theodor zu Guttenberg an eine Anwaltskanzlei outgesourcten Gesetzentwurf basiert, „dass die entgeltliche Inanspruchnahme von Service durch beauftragte Anwaltskanzleien die gesetzgebende Gewalt von Parlamenten in Frage stelle.“

Welche Worte hätte er erst gefunden für den ESM, wo die privaten Gläubigern den Staaten Gesetze in ihrem Sinne nicht nur unterschieben, sondern diktieren sollen? Wenn schon die Soffin 480,- Mrd. € kostet, wieviel mehr wird dann erst das kosten, was die privaten Gläubiger im ESM den Staaten befehlen würden ?

Prof. Dr. Hans-Günter Hennecke, der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages, beleuchtete die Frage der Transparenz bei der Vergabe von Daseinsvorsorge an Private. Schon für den vom Grundgesetz im Vergleich zum hoheitlichen Bereich schwächer vor Privatisierung geschützten Bereich der Daseinsvorsorge kam er zum Ergebnis: „Weder durch Outsourcing noch durch Privatisierung, nur durch Eigenwahrnehmung der Aufgaben ist die parlamentarische Legitimation sichergestellt und Transparenz zu erzielen.“

VIII.12 prominente Politiker und Juristen zur Privatisierung hoheitlicher Macht (laut dem Buch „Der gekaufte Staat“)

Das Buch „Der gekaufte Staat“ (Sascha Adamek und Kim Otto, Kiepenheuer & Witsch Verlag) enthält zahlreiche kritische Zitate bzgl. der Privatisierung hoheitlicher Macht. In dem Buch geht es hauptsächlich um die Arbeit von Lobbyisten in der EU-Kommission und in deutschen Bundesministerien.

Die dortigen Aussagen sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin aber auch auf die funktionelle Privatisierung ganzer Behörden (insbesondere über Strukturreformen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden), des Ungleichgewichtsverfahrens (Abschnitte V.11 und V.19 dieser Verfassungsbeschwerden) oder der Instrumentalisierung der EU-Fördermittel (Abschnitt VI.1.6 dieser Verfassungsbeschwerden)), auf die Outsourcebarkeit zahlreicher Aufgaben der EFSF (Abschnitt IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden) und auf die Übertragbarkeit aller Aufgaben des ESM-Gouverneursrats auf das auch mit privaten Bankern besetzbare ESM-Direktorium (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) übertragbar.

Denn gemeinsam ist zwischen den Lobbyisten in den Ministerien und der EU-Kommission und dem Outsourcing hoheitlicher Macht, dass auch befangene Personen hoheitliche Macht ausüben.

Die Buchautoren selbst sehen die auch als „Leihbeamte“ bezeichneten Lobbyisten in den Ministerien als Teil einer „allgemeinen Entstaatlichung“ (S. 27), was zeigt, dass die Überschrift von Ab- schnitt VIII. dieser Verfassungsbeschwerden nicht übertrieben ist.

Prof. Dr. Hans-Herbert von Arnim wird zitiert, die Loyalität der Leihbeamten gehöre „natürlich der Firma, von der ihre Zukunft und ihre Karriere abhängt. Ihr gegenüber fühlensie sich verantwortlich.“ So werde die vom Verwaltungsrecht geforderte unaabhängige Kontrolle ausgehebelt (S. 26).

Der Berliner Verwaltungsrechtsprofessor Jürgen Keßler wird zitiert (S. 29), die Beleihung von „Fachkräften aus der Wirtschaft in speziellen Einsatzgebieten“ habe es „immer schon“ gegeben; „aber vor dem Hintergrund weitreichender Privatisierungen hoheitlicher Aufgaben des Staates bilden solche Verfahren eine bedrohliche Entwicklung.“

Der ehem. SPD-Bundestagsabgeordnete und Solarenergielobbyist Prof. Dr. Hermann Scheer wird in Zusammenhang mit dem Einfluss von nicht in den Bundestag gewählten Lobbyisten aus der Energiewirtschaft auf Gesetzgebungsverfahren zur Energiepolitik zitiert (S. 75), das sei „eine völlige Vermischung öffentlicher Dienstpflichten mit privatwirtschaftlichem Interesse, und das sogar in einer offiziell akzeptierten Form“. Das sei „unerträglich“.

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Dietrich Austermann (S. 94) wird zitiert zur Mitarbeit von Lobbyisten aus der Finanzbranche im Bundesfinanzministerium an Gesetzen zur Regulierung der Finanzwirtschaft, das sei „so, als wenn“ man „den Vorsitzenden des Ferrari-Fanclubs zum Berater der Autobahnpolizei“ mache. Das Interesse der Finanzlobby könne abweichen vom Kundeninteresse und vom Bürgerinteresse. Die Einschleusung der „Geschäftsinteressen Einzelner ins Gesetzgebungsverfahren“ sei ein Lobbyismus, den man der Politik nicht verzeihen würde.

Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse wird zitiert (S. 200+201), Lobbyismus sei dann unanständig, wenn er intransparent oder mit Geldleistungen verbunden sei. Vermutlich hat er mit letzterem auch die weitere Bezahlung der „Leihbeamten“ durch die sie entsendenden Firmen gemeint.

Der FDP-Bundestagsabgeordnete und ehemalige Bundeswirtschaftsminister Dr. Rainer Brüderle sieht die Gefahr einer „neuen Dimension der Einflussnahme“, welcher „man einen Riegel vorschieben“ müsse (S. 201). Der Staat solle nicht in die Wirtschaft eingreifen, diese aber auch nicht in die hoheitlichen Aufgaben des Staates.

Oskar Lafontaine, Bundestagsabgeordneter der Linkspartei, wird zitiert, natürlich müsse „eine Demokratie so etwas strikt untersagen“ (S. 202). In dieser Form dürfe nicht über Gesetze bestimmt werden.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wird zitiert, für sie sei „es eigentlich selbstverständlich, dass Gesetzentwürfe von öffentlich Bediensteten entworfen werden und nicht von Lobbyisten“. Das erinnere sie „an einen schlechten Krimi“ und sei „nicht vertretbar“ (S. 214).

Die Ko-Vorsitzende der Linkspartei, Gesine Lötzsch, verglich die Tätigkeit von Lobbyisten in Ministerien mit dem Einschleusen von „Würmern, Viren und Trojanern“ in Gesetze (S. 215).

Nicht nur in deutsche Ministerien, auch in die EU-Kommission wurde laut dem Buch eine große Zahl von Lobbyisten eingeschleust.

Der ehemalige estnische Premierminister und spätere EU-Verwaltungskommissar Siim Kallas hat den Autoren des Buches verraten, dass die Einschleusung von Lobbyisten in die EU-Kommission eine deutsche Idee war (S. 17 und 197).

Auch darum braucht es eine deutliche Antwort des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der oben in diesem Abschnitt genannten Mechanismen zur Privatisierung hoheitlicher Macht.

Der Fraktionsvorsitzende der Sozialdemokraten im Europaparlament, Martin Schulz, bezeichnete die Mitarbeit von Lobbyisten in der EU-Kommission als „inakzeptabel und eigentlich der Widerspruch zum normalen Regieren“. Das sei „eine völlig unzulässige Vermischung von Interessen.“ (S. 195 + 196).

Wie begründet die Kritik ist, zeigt das Buch anhand von Beispielen des Einflusses der Lobbyisten in deutschen Ministerien und EU-Kommission auf legislative Weichenstellungen u. a. zu spekulativen Finanzprodukten, REACH, Gesundheitspolitik, Toll Collect, PPP und weiteren sensiblen Bereichen auf.

Es sind also längst mehr als genug Erkenntnisse vorhanden über durch die Privatisierung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Legislative bereits eingetretener Schäden vor allem im Bereich der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Es kann nicht mehr so getan werden, als seien solche Risiken hypothetisch. Und das Eingehen solcher Risiken ist auch längst von namhaften Politikern der Legislative, aber auch der Exekutive, als inakzeptabel erkannt worden.

Darum bleibt nur, die Zustimmung zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, auf dessen Blankett-Ermächtigung die Erzwingung von Strukturreformen zur Privatisierung hoheitlicher Aufgaben über die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel sowie der EFSF-Rahmenvertrag gestützt würde, sowie die Zustimmung zum ESM (mit seinen Auflagen zur Privatisierung hoheitlicher Aufgaben und der Übertragbarkeit aller Aufgaben des ESM auf ungewählte Direktoren) vollständig zu untersagen.

Dass die gleichen Politiker, die in so deutlichen Statements die Verfassungswidrigkeit der Privatisierung hoheitlicher Macht zum Ausdruck gebracht haben zum Teil mit Vehemenz ausgerechnet solche Mechanismen auf EU-Ebene unterstützen, mit denen ein noch drastischerer Ausverkauf hoheitlicher Macht betrieben werden soll, zeigt außerdem die Erforderlichkeit der in den Abschnitten III.8, III.10 und III.17 dieser Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Volksabstimmungen, denn nur mit der zusätzlichen Gewaltenverschränkung durch das Volk können mit der Gewissensbindung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) unvereinbare uninformierte Zustimmungen zum Ausverkauf des Staates noch verhindert werden.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/060-grundrechte