013. II.4.1 Begründung für die Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG)

II.4.1 Begründung für die Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG)

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§93a Abs. 1 BVerfGG).

Gem. §93a Abs. 2 BVerfGG ist sie zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn der Beschwerdeführerin durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Beschwerdeführerin ist der Rechtsauffassung, dass zwischen den lit. a) und b) ein gedankliches “oder” steht, sodass es für die Annahme zur Entscheidung genügt, wenn entweder die Voraussetzung nach lit. a) oder die nach lit. b) erfüllt ist; umso mehr ist eine Verfassungsbeschwerde natürlich zur Entscheidung anzunehmen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

§93a Abs. 2 BVerfGG ist des weiteren als Mussvorschrift formuliert. Es besteht in den Fällen des Absatzes 2 damit keinerlei Ermessensspielraum, bei Vorliegen mehrerer zulässiger Verfasungsbeschwerden, welche unterschiedliche Klagebegründungen geltend machen und gleichzeitig die Voraussetzung nach §93a Abs. 2 lit. a oder §93a Abs. 2 lit. b BVerfGG erfüllen, nur einen Teil der völlig unterschiedlichen Klagen zur Entscheidung anzunehmen. Zur Rechtsstaatlichkeit gehören zwingend die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit; die Bürgerinnen und Bürger müssen auf den Gesetzeswortlaut des §93a Abs. 2 BVerfGG vertrauen können, und dass es daneben keine zusätzlichen Aussonderungskriterien ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt (Art. 20 Abs. 3 GG).

Etwas anderes käme nur im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift in Betracht, wenn es sich um massenweise Verfassungsbeschwerden mit jeweils der gleichen vorgefertigten Begründung handeln würde, bei denen die Kläger nur noch ihre persönlichen Daten einsetzen würden. Bei solchen Massenverfahren mit Hunderten von Klagen wäre ein Herausgreifen einzelner Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung geradezu erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des höchsten judikativen Organs in Deutschland zu sichern. Es würde auch keinen Sinn machen, die Klagen von hunderten Klägern, die nur zur Solidarisierung klagen würden, ohne die Sach- und Rechtslage selbst hinreichend erforscht bzw. durchdrungen zu haben, alle zur Entscheidung anzunehmen.

Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin ist die Zahl der zum StabMechG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zum Fiskalpakt und zum ESM eingereichten bzw. angekündigten Verfassungsbeschwerden sehr überschaubar - kein Vergleich mit den massenhaften Verfassungsbeschwerden auf Grund der Rentenkürzungen nach Kreditauflagen von IWF und EU in Lettland.

Es lässt sich darüber hinaus eine Menge kostbare Arbeitszeit sparen, wenn alle nach §93a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmenden Verfassungsbeschwerden zum StabMechG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zum Fiskalpakt und zum ESM gemeinsam zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

Außerdem macht es die Beschwerdeführerin dem Bundesverfassungsgericht leicht, sich in ihrem Text zurechtzufinden. Der gesamte Klagetext ist auch auf CD beigefügt in zwölf Ausfertigungen (jeweils eine für jeden der Richter des 2. Senats sowie drei für den wissenschaftlichen Dienst), sodass zeitraubender Kopieraufwand entfällt. Außerdem kann dadurch im Klagetext und in den Anhängen bequem auf dem Computer nach Stichworten und inhaltlichen Querverbindungen gesucht werden.

Sämtliche Abschnitte zu den Verletzungen der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legen, wie vom Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts gefordert, dar, dass die Beschwerdeführerin bei

Inkrafttreten der Zustimmungsgesetze zum Fiskalpakt und zum ESM-Vertrag, sowie durch das StabMechG, selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre; ihre Verfassungsbeschwerden halten sich in gerade lehrbuchartiger Weise an das Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts.

Die Beschwerdeführerin möchte außerdem betonen, dass sie in keiner Weise beabsichtigt, die Richterinnen und Richter des höchsten deutschen Gerichts zu irgendeiner religiösen, politischen oder gar wirtschaftlichen Weltanschauung zu bekehren. Sollten in diesen Verfassungsbeschwerden namhafte Menschen aus dem Bereich der Weltbildprägung Erwähnung finden, dann dient das allein der Untermauerung der Verfassungsbeschwerden und keinerlei weltanschaulichen Bestrebungen. Damit dürfte jeglichem Hauch eines Anscheins einer weltanschaulichen Veranlassung dieser Verfassungsbeschwerden begegnet sein.

Das Gewicht der genannten rechtsfortbildenden Fragen ergibt sich auch durch das Zusammenwirken von europäischem Finanzierungsmechanismus, Fiskalpakt und Neuregelung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens und der haushaltmäßigen Überwachung zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung. So kann z. B. ein reicherer Staat wie Deutschland willkürlich über Empfehlungen in einem Ungleichgewichtsverfahren gezwungen werden, die gleichen Maßnahmen zum Sozialabbau und zum Ausverkauf nachzuvollziehen, welche zuvor ein Eurostaat mit akuten Liquiditätsproblemen als Kreditauflagen über den europäischen Finanzierungsmechanismus erhalten hat. Oder über ein Verfahren innerhalb des Stabilitäts- und Wachstumspaktes könnte Deutschland zur Steuersenkung gezwungen werden, damit es illiquide wird und ins Staateninsolvenzverfahren gezwungen werden kann.

Die besonders schweren Nachteile im Sinne von §93a Abs. 2 lit. b BVerfGG würden sich vor allem dadurch ergeben, dass durch das StabMechG und durch die Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag und zum Fiskalpakt und die daran anknüpfenden EU-Verordnungen (Abschnitte V.3 – V. 7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) zu Lasten der Beschwerdeführerin, ohne vorherige verfassungsgerichtliche Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten hinsichtlich der in diesen Verfassungsbeschwerden dargelegten Verletzungen ihrer Rechte, und mit dem ESM ein Mechanismus geschaffen würde, welcher seine Geldmittel und sein Instrumentarium selbst beliebig ausweiten könnte, und in dessen Rahmen ungewählte Private mit regieren und legislieren würden. Noch drastischer sind die iwf-artige Strenge, sowie die Putschgefahr und die Absturzgefahr des Grundgesetzes insbesondere durch Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt.

Zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte ist die Annahme dieser Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung daher unverzichtbar. Siehe dazu die Ausführungen in den Abschnitten IX. und X. dieser Verfassungsbeschwerden zu den verletzten bzw. gefährdeten Rechten der Beschwerdeführerin.

Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§93a Abs. 2 lit. a BVerfGG) dieser Verfassungsbeschwerden im Sinne der Rechtsfortbildung ergibt sich insbesondere aus den in den folgenden Unterabschnitten von Abschnitt II.4.1 dieser Verfassungsbeschwerden dargelegten Gründen:

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/014-banken