034. Europapolitik, erweiterte Zusammenarbeit, Eurobonds, Eurozone. Gipfel

III.18 Begriffsbestimmungen - welches Programm wozu gehört

In diesem Abschnitt werden Rechtsbegriffe zu verschiedenen Programmen, die man leicht miteinander verwechseln kann, zueinander abgegrenzt zwecks Erhöhung des Überblicks.

Ein Anpassungsprogramm enthält die Auflagen, welche ein Euro-Mitgliedsstaat auf sich nimmt, um Finanzhilfen bzw. einen teilweisen Schuldenerlass im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus zu erhalten. Der Name ist ein deutlicher Anklang an den Begriff der „Strukturanpassungsprogramme“, wie man die Pakete der IWF-Kreditauflagen früher genannt hat, und ist ein weiteres entscheidendes Indiz für die vorgesehene IWF-artige Strenge. Den gleichen Begriff verwendet auch Art. 6 Abs. 1 der EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfasssungsbeschwerden).

Ein Korrekturmaßnamenprogramm enthält das, was die Euro-Mitgliedsstaaten selbst vorschlagen im Namen der Verringerung der volkswirtschaftlichen Ungleichgewichte, wenn sie selbst in ein Ungleichgewichtsverfahren geraten (zum Ungleichgewichtsverfahren siehe vor allem die Abschnitte V.5 und V.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Ein Stabilitätsprogramm enthält die sanktionsbewehrten Empfehlungen, welche die Staaten schließlich im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes auferlegt bekommen.

Der Begriff des wirtschaftlichen Partnerschaftsprogramms umfasst die Begriffe des Korrekturmaß-nahmenprogramms und des Stabilitätsprogramms, nur in der Begrifflichkeit des Fiskalpaktes.

Ein nationales Reformprogramm ist vor allem die Reaktion eines am Euro-Plus-Pakt (Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) teilnehmenden Staates auf die von seinem Regierungschef jeweils zuletzt gemachten Versprechen, welche einmal jährlich im Rahmen des Euro-Plus-Paktes zu machen wären. Die Versprechen und damit auch die nationalen Reformprogramme würden sich dabei im Rahmen sämtlicher Verpflichtungen aus Stabilitäts- und Wachtstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren sowie integrierten Leitlinien und der Europa 2020 – Strategie halten müssen.

Angesichts der starken inhaltlichen Überschneidungen zwischen Euro-Plus-Pakt (Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) und Ungleichgewichtsverfahren (Abschnitt V.7 dieser Verfassungsbeschwerden) würde die EU-Kommission offensichtlich in ihre sanktionsbewehrten Empfehlungen auch die Versprechen und die Inhalte, welche mit den eigenen Vorstellungen der Kommission übereinpassen, aufnehmen.

Integrierte Leitlinien sind ein in Art. 121 AEUV vorgesehenes Instrument der freiwilligen und sanktionslosen wirtschaftlichen Zusammenarbeit innerhalb der EU. Der Anstoß käme jeweils von der EU-Kommission. Ihr Entwurf und die Entscheidung über die integrierten Leitlinien hingegen würde im Ministerrat erfolgen (Art. 121 Abs. 2 AEUV). Bei Verletzung der integrierten Leitlinien sieht Art. 121 Abs. 4 AEUV allein Beschämungsmechanismen durch die Kommission vor in Form von Warnungen und unverbindlichen (Art. 288 S. 7 AEUV) Empfehlungen. Dass die Kommission mit Einführung der Ungleichgewichtsverfahren in die Entwürfe ihrer dortigen bußgeldbewehrten Empfehlungen jederzeit ihre noch nicht erfüllten Empfehlungen aus der Überwachung der integrierten Leitlinien nach Belieben mit hinein nehmen könnte, liegt auf der Hand. Die Integrierten Leitlinien werden vor allem auch genutzt, um die auf Ebene des Europäischen Rats beschlossene wirtschaftspolitische Strategie (gegenwärtig Europa 2020) auf Ebene des Ministerrats weiter zu konkretisieren.

Europa 2020 ist eine im Europäischen Rat der Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten beschlossene wirtschaftliche Strategie ohne Sanktionsmechanismen. Sie ist die Nachfolgerin der Lissabon-Strategie. Zu ihren Inhalten siehe Abschnitt V.16 dieser Verfassungsbeschwerden. Zu ihrer Funktion für die Rahmensetzung der möglichen Versprechen im Rahmen des Euro-Plus-Paktes siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden.

III.19 Die Stellungnahme der EU-Kommission zu Art. 136 Abs. 3 AEUV

Im Rahmen des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 Abs. 6 EUV) hat die EU-Kommission am 15.02.2011 (Az. KOM (2011) 70 endgültig) Stellung genommen.

http://eur-lex-.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=COM:2011:0070:FIN:DE:PDF

In Abs. 11 der Stellungnahme argumentiert die Kommission, Art. 136 Abs. 3 AEUV erweitere die Kompetenzen der EU nicht, da „keine neue Rechtsgrundlage geschaffen“ werde, welche es der EU erlauben würde, „eine Maßnahme zu ergreifen, die vor der Änderung nicht zulässig“ gewesen wäre. Der ESM werde „direkt von den Mitgliedsstaaten eingerichtet, deren Währung der Euro ist.“

An diesem Absatz hat sich offensichtlich entscheidend das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 14.03.2011 orientiert (Abschnitt III.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Kommission stellt allein darauf ab, dass der ESM, welchen man eu-primärrechtlich auf Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will, auf intergouvernementale Weise errichtet würde, und folgert daraus, dass keine Ausweitung der Befugnisse der EU geschaffen werde. Sie verschweigt dabei völlig, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV so blankettartig formuliert ist, dass man darauf beliebig viele, und immer wieder neue Mechanismen stützen könnte, die nur im Namen der Stabilisierung des Euro- Währungsgebiets als Ganzes initiiert werden müssten. Sie verschweigt den Machtzuwachs der EU angesichts der beliebigen Politikfelder, gerade auch solcher ohne Zuständigkeit der EU, auf welche sich die strengen Auflagen des Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV beziehen könnten, und die darin liegende Kompetenzausweitung der EU. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Abschnitt III.3 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen. Zu Abs. 11 der Stellungnahme ist auch anzumerken, dass die EU-Kommission (alias EU-Wirtschaftsregierung) zusammen mit IWF und privaten Gläubigern zu den Hauptprofiteuren von Art. 136 Abs. 3 AEUV gehören würde, und damit ein Eigeninteresse hat, Art. 136 Abs. 3 AEUV gerade nicht umfassend zu beleuchten. Das Ausmaß des Eigeninteresses illustriert auch Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden. Das wurde in dem Papier des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 14.03.2011 (Abschnitt III.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden) mit keiner Silbe gewürdigt.

Die Kommission unterstützt uneingeschränkt die Schaffung von Art. 136 Abs. 3 AEUV (Abs. 15 der Stellungnahme).

Abs. 13 der Stellungnahme erwähnt den Bericht der Task Force (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden). Dieser Bericht muss der Kommission also am 15.02.2011 bekannt gewesen sein. Und damit auch die Nr. 18+19 des Berichts der Task Force, wo zugegeben wird, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV auch als primärrechtliche Grundlage für die Ausweitung der Sanktionen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorgesehen ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und ebenso das die EU-Kommission noch mehr ermächtigende Ungleichgewichtsverfahren bewegen sich eindeutig im eu-sekundärrechtlichen Raum. Der Kommission muss am 15.02.2011 bekannt gewesen sein, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV als primärrechtliche Grundlage für die Ausweitung der Sanktionen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes geplant ist und ebenso als Grundlage für die Sanktionen im Rahmen der Ungleichgewichtsverfahren und darüber hinaus für die Instrumentalisierung sämtlicher EU-Fördermittel für die Sanktionen zu beiden Verfahren (Abschnitte III.14 und VI.1. dieser Verfassungsbeschwerden). Und in eben dem gleichen Abs. 13 der Stellungnahme vom 15.02.2011 erwähnt die Kommission auch noch ihr „ehrgeiziges Legislativpaket“ vom 29.09.2010, welches, bis auf die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel, auch schon in den fünf Verordnungsentwürfen so gut wie alles zur Erreichung genau dieser Ziele beinhaltet. Es drängt sich der Eindruck auf, dass bei gleichzeitiger Kenntnis des Berichts der Task Force und der fünf Verordnungsentwürfe und deren Zitierung in ein und demselben Absatz der Stellungnahme bzgl. der Frage der Kompetenzausweitung in Abs. 11, zumindest was die Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung angeht, bewusst entscheidende Informationen vorenthalten worden sind. Hinzu kommt das WIFO-Gutachten aus Mai 2010 (Abschnitt VI.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden), welches damals schon die geplante Schaffung von Art. 136 Abs. 3 AEUV als primärrechtliche Grundlage für die Errichtung einer EU-Wirtschaftsregierung vorschlug (S. 34+35 des Gutachtens). Und das WIFO- Gutachten war nachweislich für die Kommission geschrieben worden, und scheint zu großen Teilen die Inspiration für die fünf Verordnungsentwürfe zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung (Abschnitte V.2 bis V.7 dieser Verfassungsbeschwerden) gewesen zu sein.

In Abs. 14 ihrer Stellungnahme verlangt die Kommission darüber hinaus den Vorrang der EU-Wirtschaftsregierung vor dem europäischen Finanzierungsmechanismus. Dem ist der Europäische Rat ausweislich des Abschnitts „Vereinbarkeit mit dem Rahmen der multilateralen Überwachung durch die EU“ in dem auf dem Gipfel am 24./25.03.2011 beschlossenen Dokuments über die Merkmale des ESM nachgekommen (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die Kommission verlangt in Abs. 14 ausdrücklich, dass sich der ESM auf „die wirtschaftspolitische Steuerung der Union im Euro-Währungsgebiet stützen“ müsse.

In Abs. 14 verspricht die Kommission außerdem, offenbar in Richtung der mitgliedsstaatlichen Regierungen der Eurozone, dass die „strengen Auflagen“ für „die Gewährung von Hilfen“ im Rahmen des ESM basieren sollen „auf den auf EU-Ebene festgelegten Leitlinien“.

Mit „Leitlinien“ sind hier offenbar die integrierten Leitlinien i. S. v. Art. 121 AEUV im Rahmen der freiwilligen (weil in Art. 121 AEUV sanktionslos vorgesehenen) Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedsstaaten gemeint. Diese Leitlinien beziehen sich vor allem auf die wirtschaftspolitischen Strategien der EU. Aktuell ist dies die Europa 2020 – Strategie, welche die Lissabon-Strategie abgelöst hat (Abschnitt V.16 dieser Verfassungsbeschwerden). Zum Rechtsinstrument der Integrierten Leitlinien siehe auch Abschnitt III.18 dieser Verfassungsbeschwerden.

Das Wort „sollen“ (und eben nicht „müssen“) in Abs. 14 der Stellungnahme der Kommission zeigt deutlich, dass die Kommission den mitgliedsstaatlichen Regierungen das Zugeständnis macht, als EU-Wirtschaftsregierung sich im wesentlichen von Europa 2020 und den Integrierten Leitlinien dazu inspirieren zu lassen, aber zugleich auch die Macht haben will, sanktionsbewehrte Empfehlun-gen auch unabhängig davon zu machen. Wozu sie diesen zusätzlichen Freiraum nutzen würde, lassen vor allem auch ihre Empfehlungen an Griechenland zur Biotechnologie erahnen (Abschnitt V.13 dieser Verfassungsbeschwerden).

Abs. 13 der Stellungnahme der Kommission vom 15.02.2011 zeigt darüber hinaus, dass diese beabsichtigt, den Systemwechsel bei der Sozialversicherung zum Mehrsäulenmodell besonders bei ihrer Tätigkeit als EU-Wirtschaftsregierung ins Visier zu nehmen, denn dort taucht der Begriff der „Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen“ in Zusammenhang mit den fünf Verordnungsentwürfen zur Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung auf. Siehe hierzu insbesondere auch die Abschnitte III.15, IV.6.2.4, V.3, V.4, V.6, V.15 und IX.9 dieser Verfassungsbeschwerden. Der Begriff „öffentliche Finanzen“ ist in Art. 2 von Protokoll 12 zu den Verträgen der EU definiert und umfasst neben den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden auch die der Sozialversicherung. Der Umstieg auf das Mehrsäulensystem dient offenbar auch dazu, durch Marginalisierung der Sozialversicherung mehr Spielraum für die Bezahlung der Gläubiger zu haben. Das Beispiel Irland zeigt darüber hinaus, dass nicht einmal davor zurückgeschreckt wird, bestehende Ersparnisse der Sozialversicherung an den Staat zu verleihen, damit dieser das Geld zur Bankenrettung verschenken kann (Abschnitt XI.4 dieser Verfassungsbeschwerden); die Wahrscheinlichkeit, dass das Geld jemals an die Sozialversicherung zurück fließt, dürfte gering sein.

Und trotzdem behauptet die EU-Kommission in Abs. 11, die EU würde durch Art. 136 Abs. 3 AEUV keinerlei neue Kompetenzen erhalten.

Auch nachdem auf dem Gipfel vom 09.12.2011 beschlossen wurde, dass die parlamentarische Abstimmung über das britische Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV in Großbritannien nun erst einmal nicht auf die Tagesordnung des Parlaments kommt, und dafür zusätzlich der Fiskalpakt, ist Abschnitt III.19 dieser Verfassungsbeschwerden umso mehr erhellend zum Maß an Intransparenz, welches von der Kommission auch im Umgang mit dem Fiskalpakt zu erwarten ist.

III.20 Die erweiterte Zusammenarbeit

Die erweiterte Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) ist, grob gesagt, intergouvernementale Zusammenarbeit eines Teils oder aller EU-Mitgliedsstaaten zzgl. der Möglichkeit der Organleihe von EU-Institutionen. Um zu einem politischen Themengebiet eine erweiterte Zusammenarbeit einzugehen, müssen gem. Art. 20 Abs. 3 EUV i. V. m. Art. 329 AEUV zuerst die Mitgliedsstaaten, welche eine erweiterte Zusammenarbeit eingehen wollen, ein entsprechendes Ersuchen an die EU-Kommission richten, in welchem sie Reichweite und Ziele der erweiterten Zusammenarbeit darlegen. Dann ist als nächstes erforderlich, dass die EU-Kommission bereit ist, einen Vorschlag dazu zu machen, und dass diesem dann erst das Europaparlament und dann der Ministerrat zustimmen. Das bedeutet, dass eine rechtsgültige erweiterte Zusammenarbeit nicht zustande kommt, wenn diese Reihenfolge nicht eingehalten wird, oder wenn die Kommission, das Europaparlament oder der Ministerrat nicht einverstanden sind.

Und erst wenn das Verfahren für die Genehmigung der erweiterten Zusammenarbeit abgeschlossen ist, dürfen entsprechend dem Umfang der Genehmigung die intergouvernementalen Verträge dafür geschaffen werden.

Daraus folgt bereits, dass EFSF-Rahmenvertrag, ESM und Fiskalpakt die formalen Voraussetzungen der erweiterten Zusammenarbeit nicht erfüllen, weil vor deren Initiierung nicht erst das Genehmigungsverfahren des Art. 329 AEUV durchlaufen worden ist.

Daraus folgt, dass alle in diesen Verträgen enthaltenen Organleihen wegen Nichterfüllung der formalen Voraussetzungen für die erweiterte Zusammenarbeit rechtswidrig sind.

Die erweiterte Zusammenarbeit findet im intergouvernementalen Raum außerhalb des EU-rechtlichen Raums statt. Sie ist nichts anderes als eine Sonderform der Intergouvernementalität. Sie kann sich zwar Institutionen für ihre Tätigkeit im intergouvernementalen Raum ausleihen, aber sie kann, da sie außerhalb des EU-rechtlichen Raums stattfindet, sich keinerlei EU-sekundärrechtlicher Instrumente bedienen, und sie kann auch keine intergouvernementalen Verträge schaffen, welche wirksame Rechtsgrundlagen für EU-sekundärrechtliche Akte sein könnten.

Da die erweiterte Zusammenarbeit nur eine Spezialform der Intergouvernementalität ist, haben auch alle Verträge im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit nur einen einfachen völkerrechtlichen Rang. Wenn man solche Verträge über die erweiterte Zusammenarbeit dann später entsprechend dem ordentlichen EU-primärrechtlichen Vertragsänderungsverfahren zum Bestandteil des EU-Primärrechts macht (z. B. indem man sie zu Protokollen zu EUV und AEUV macht oder sie in die Anhänge zu EUV und AEUV packt, vgl. Art. 51 EUV), verlassen sie rechtlich den Raum der erweiterten Zusammenarbeit und werden zu EU-Primärrecht.

Gem. Art. 20 Abs. 3 EUV beinhaltet die für eine erweiterte Zusammenarbeit vorab einzuholende Genehmigung die ausdrückliche Feststellung des Ministerrats, dass die mit der jeweils genehmigten erweiterten Zusammenarbeit angestrebten Ziele mit der gesamten EU nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit erreichbar sind, und sie ist nach Art. 20 Abs. 3 EUV ausdrücklich als letztes Mittel gedacht, also in dem Sinne, dass eine entsprechende Initiative im EU-sekundärrechtlichem Raum zumindest erkennbar als wenig aussichtsreich erscheint.

Eine solche Feststellung ist vor Initiierung des EFSF-Rahmenvertrags, des ESM-Vertrags oder des Fiskalpakts jeweils NICHT getroffen worden, denn sonst hätte sie auf der Webseite des Ministerrats und im EG-Amtsblatt mit veröffentlicht werden müssen.

Gegenstand der erweiterten Zusammenarbeit können nur Bereiche der zwischen der EU und ihren Mitgliedsstaaten geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) sein (Art. 20 Abs. 1 EUV). Politikbereiche, für welche die EU die alleinige Zuständigkeit hat (Art. 3 AEUV), oder in welchen sie nur unverbindlich koordinierend tätig werden darf (Art. 6 AEUV), sind gem. Art. 4 Abs. 1 AEUV explizit von der geteilten Zuständigkeit (und daraus folgend auch von der erweiterten Zusammenarbeit) ausgenommen. Die geteilte Zuständigkeit bedeutet nach Art. 2 Abs. 2 AEUV, dass die Mitgliedsstaaten dort solange selbst tätig werden können, solange und soweit die EU dort noch nicht ihr autonomes Legislativrecht innerhalb des EU-sekundärrechtlichen Raums wahrgenommen hat. Die erweiterte Zusammenarbeit ist für den Bereich der geteilten Zuständigkeit subsidiär gedacht gegenüber dem Handeln der EU in ihrem sekundärrechtlichen Raum. Daher auch die strengen Formvorschriften in Art. 329 AEUV.

Nach Art. 20 Abs. 1 EUV soll die erweiterte Zusammenarbeit die Ziele der EU (Art. 3 EUV) fördern. Darunter ist in Art. 3 Abs. 4 EUV das Ziel der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Aber auch die Förderung der Werte der EU (Art. 3 Abs. 1 EUV), zu denen neben den in Art. 2 EUV genannten Werten gem. Art. 1 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU die funktionale Privatisierung der „Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (grob gesagt der Daseinsvorsorge) gehört, gehört dazu.

Die erweiterte Zusammenarbeit kann sich gem. Art. 4 Abs. 2 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 1 EUV somit auf folgende Politikbereiche beziehen:

-- den Binnenmarkt (lit. a)

-- für die im AEUV definierten Aspekte der Sozialpolitik (lit. b)

-- wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion (lit. c)

-- Landwirtschaft und Fischerei mit Ausnahme der Bewahrung der maritimen biologischen Ressourcen (lit. d)

-- Umweltschutz (lit. e)

-- Verbraucherschutz (lit. f)

- Transport (lit. g)

-- transeuropäische Netzwerke (lit. h)

-- Energie (lit. i)

-- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (lit. j) (also Innen- und Justizpolitik)

-- gemeinsame Sicherheitssorgen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für im AEUV definierte Aspekte (lit. k)

Soweit im Rahmen einer erweiterten Zusammenarbeit das EU-Organ EUGH ausgeliehen wird, haben dessen in diesem Rahmen ergehende Urteile auch nur einfachen völkerrechtlichen Rang, anders, als wenn er in innerhalb des EU-rechtlichen Raums urteilt.

Im Falle einer gescheiterten erweiterten Zusammenarbeit, wie dies vor allem bei Verletzung der Formvorschriften des Art. 329 AEUV der Fall ist, entfalten im Rahmen einer dann unwirksamen Organleihe des EUGH ergehende EUGH-Urteile jeweils nur den Anschein einer Rechtswirkung.

Die Bedeutung von Art. 136 Abs. 3 AEUV bzgl. des Raums der erweiterten Zusammenarbeit ist die Umgehung der Formvorschriften des Art. 329 AEUV sowie der Begrenzung des Art. 20 EUV auf Bereiche der geteilten Zuständigkeit. Man will jeweils ohne Zustimmung aller Mitgliedsstaaten intergouvernementale Verträge schaffen und diese dann später supranationalisieren (Abschnitte III.1.1, III.2, IV.6.2.5 und V.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Der Raum der erweiterten Zusammenarbeit ist nicht zu verwechseln mit der Kompetenz der EU als solcher gem. Art. 3 Abs. 2 AEUV, internationale Verträge mit Drittstaaten außerhalb der EU oder mit anderen internationalen Organisationen abzuschließen bzgl. Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der EU. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Raum der erweiterten Zusammenarbeit ausschließlich auf Gebiete der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV), und bei der erweiterten Zusammenarbeit sind Vertragspartner ausschließlich ein Teil der EU-Mitgliedsstaaten, nicht aber die EU als solche.

III.21 Eurobonds

Als ein mögliches Mittel zur Senkung der Zinssätze, welche die Staaten der Eurozone zu zahlen hätten, sind derzeit Eurobonds im Gespräch. Das bedeutet, dass die Staaten der Eurozone gemeinsam Staatsanleihen herausgeben würden, wodurch sich ein Zinssatz ergeben soll, welcher deutlich niedriger ist als der, den die Staaten mit akuten Liquiditätsproblemen zu zahlen haben. Da sich hier- für im EU-Primärrecht keine explizite Kompetenz findet, wären auch hierfür offenbar wieder die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bzw. Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag die Grundlage.

In der derzeitigen Debatte wird noch nicht klar, in welchem Umfang man die Staatsanleihen gemeinsam über Eurobonds begeben würde, und ob der Anteilsschlüssel der einzelnen Staaten der Eurozone daran fest (z. B. entsprechend dem Anteilsschlüssel der Staaten an der EZB) wäre, oder anpassbar an den tatsächlichen quantitativen Bedarf der einzelnen Staaten.

Da Deutschland auf Grund seines enormen BIP einen der niedrigsten Zinssätze der ganzen Eurozone auf seine Schulden zahlt, würde der Zins für den Teil der Schulden, welcher über Eurobonds begeben würde, für Deutschland steigen. Je nach Ausmaß wäre das hinnehmbarer als die Bürg-schaften im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus. Wenn aber alle neuen Staatsanleihen Deutschlands nur noch über die verhältnismäßig höheren Eurobondzinssätze begeben würden, dürfte das der sichere Weg Deutschlands in den Staatsbankrott, oder, weitaus schlimmer durch den ESM, das Staateninsolvenzverfahren sein.

Zur Quantifizierung der zusätzlichen Belastung Deutschlands über Eurobonds bezieht sich der taz-Artikel „das große Horrorszenario aus München“ vom 18.08.2011 auf eine Untersuchung des ifo-Instituts. Darin wird prognostiziert, dass der aktuelle Zinssatz für zehnjährige Staatsanleihen von 2,6 % für Deutschland im Falle der Umstellung aller Schulden von Bund, Ländern und Gemeinden auf Eurobonds auf den laut dem taz-Artikel durchschnittlichen EU-Zinssatz für solche Anleihen von 4,6 % steigen würde. Die taz übernimmt diese Prognose, merkt aber kritisch an, dass die vom ifo-Institut auf dieser Grundlage errechnete zusätzliche Belastung von 47,- Mrd. € pro Jahr für Deutschland voraussichtlich erst in voller Höhe im Jahr 2037 erreicht würde, weil erst dann alle Staatsanleihen Deutschlands durch Eurobonds ersetzt wären. Darauf, in welchem Umfang Eurobonds wahrscheinlich eingeführt würden, geht der taz-Artikel leider nicht ein, auch nicht auf die beabsichtigte Rechtsgrundlage dafür. Und auch nicht darauf, ob die Teilnahme an Eurobonds eine „Finanzhilfe“ i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV wäre, womit diese dann mit drakonischen IWF-typischen Auflagen zu verbinden wäre.

www.taz.de/!76438/

Der taz-Artikel „Angst vor einer ,Spirale nach unten' “ vom 17.08.2011 beleuchtet die Debatte um Eurobonds in der deutschen Wirtschaft. Erhellend ist dabei vor allem die Position des Mittelstands- verbandsvorsitzenden Mario Ohoven, der Eurobonds befürwortet, „allerdings mit beschränkter Haftung“. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch Eurobond-Überlegungen im Umlauf sind, bei welchen alle Staaten der Eurozone im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch in voller Höhe für alle Schulden aller anderen Staaten der Eurozone haften sollen. Gesamtschuldnerische Eurobonds in großem Volumen wären der wohl schnellste Weg, alle Staaten der Eurozone in die Mühlen des ESM zu jagen.

Erhellend ist auch die von der taz zitierte Forderung von Anton Börner (Präsident des BGA), die Teilnahme an Eurobonds an politische Auflagen zu koppeln wie die Flexibilisierung der Arbeitsmärkte, die Modernisierung der Verwaltung und massive staatliche Investitionen in Ausbildung und Bildung; diese vom BGA verfolgten Ziele mögen zwar harmlos sein im Vergleich zu denen des IWF oder der EU-Kommission, sie zeigen jedoch, dass auch die Eurobonds wiederum als ein weiterer Anlass zur Auferlegung politischer Auflagen zu Lasten der Macht des Volkes und der Parlamente im Gespräch sind, und dass mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Eurobonds als „Finanzhilfe“ des Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV qualifiziert würden, und dass sie als Finanzhilfen über Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag geplant sind.

www.taz.de/!76426/

Der taz-Artikel „Und was hätten wir davon?“ vom 16.08.2011 stellt das Modell der Brüsseler Denkfabrik Bruegel mit „blauen“ und „roten“ Eurobonds vor. Nach dem Modell würde die Verschuldung bis zu (den im Rahmen des Gesamtschuldenkriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes erlaubten) 60% des BIP über „blaue“ Eurobonds laufen, für welche alle Staaten der Eurozone gesamtschuldnerisch haften würden. Für darüber hinaus gehende Schulden müssten die Staaten der Eurozone „rote“ Bonds aufnehmen, welche von den Staaten einzeln emittiert würden, und welche weder von Zentralbanken als Sicherheiten akzeptiert, noch von Geschäftsbanken erworben werden dürften.

www.taz.de/!76340/

Das hätte für die Staaten der Eurozone, welche heute schon zu mehr als 60% ihres BIP verschuldet sind, zur Folge, dass sie, sowohl für jegliche Erhöhung ihrer Schulden als auch für den Ersatz fällig werdender bisheriger Darlehen durch neue Darlehen auf dem Markt spekulativ hohe Zinsen zahlen müssten. Diese Staaten würden in kürzester Zeit unter den ESM gezwungen. Nach dem Brueghel-Modell würden damit (nach den auf S. 185 des erstmals im März 2010 herausgegebenen Buchs „Der Staatsbankrott kommt“ von Michael Grandt (Kopp-Verlag) wiedergegebenen Zahlen des deutschen Bundesfinanzministeriums für 2008 und 2009 und prognostizierten Zahlen für 2010 und 2011) Deutschland, Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Malta, Nieder-lande, Österreich und Portugal nahezu umgehend in den Händen des ESM landen, während Luxemburg, Slowakei, Slowenien, Finnland und Estland zumindest nicht bereits durch die unzumutbaren Konditionen für die roten Bonds dort landen würden.

Diese Länder würden stattdessen in die Hände des ESM getrieben durch die gesamtschuldnerische Haftung für die blauen Bonds, denn bei Gesamtschuldnerschaft kann sich jeder Gläubiger nach Belieben an jeden Gesamtschuldner wenden und damit auch gezielt einzelne Gesamtschuldner illiquide machen, bevor diese im Innenverhältnis ihren Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern durchsetzen können.

Der taz-Artikel „Dr. Nö in Bedrängnis“ vom 16.08.2011 liest zwischen den Zeilen. Er zitiert den deutschen Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, dieser werde im Spiegel zitiert, dass er Eurobonds ausschließe, „solange die Mitgliedstaaten eine eigene Finanzpolitik betreiben.“

www.taz.de/!76313/

Daraus schließt die taz, dass die Bundesregierung Eurobonds nur ausschließe, solange es diese eigene Finanzpolitik noch gebe. Außerdem zitiert die taz einen (offenbar nicht persönlich genannt werden wollenden) „Insider“ der Unionsfraktion: „Wenn es gelingt, in der EU einen harten Stabilitätsmechanismus samt Schuldenbremse zu installieren, kann man darüber reden.“

Die Bundesregierung will, wenn diesen Aussagen einen hinreichenden Beweiswert beimessen will, den ESM, die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und das Aufbrechen verfassungsrechtlicher Schutzmechanismen nicht durch Eurobonds gefährden. Aber wenn das erst einmal durch wäre, dann hätte es natürlich auch seinen Reiz, mittels Eurobonds möglichst viele Staaten unter den ESM zu zwingen.

Außerdem könnte Euphorie der Bundesregierung für Eurobonds in großen Volumina zum jetzigen Zeitpunkt die Strategie vereiteln, das Volk und das Bundesverfassungsgericht glauben zu lassen, falls man es in der Bundesregierung nicht zum Teil sogar selbst glauben möchte, es ginge bei Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie beim europäischen Finanzierungsmechanismus primär um stabile Staatsfinanzen. Wie insbesondere die Definition der „Finanzstabilität“ (Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden) sowie die an Deutlichkeit kaum noch zu überbietende Erklärung zum Gipfel vom 21.07.2011 (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden) beweisen, geht es in erster Linie um die Absicherung von Großbanken vor jeglichem Risiko und in zweiter Linie um den Ausverkauf der Staaten.

Trotz aller Hoffnungen von im Vergleich zu ihrem BIP hoch verschuldeten Ländern der Eurozone wie Italien, Griechenland und Spanien, den Zinssatz auf ihre Staatsschulden über Eurobonds senken zu können, stellte die Rating-Agentur „Standard & Poor's“ laut dem taz-Artikel „Ramschstatus für alle Euroländer“ vom 05.09.2011 klar, dass sie dann allen daran teilnehmenden Staaten das Rating des schwächsten unter ihnen geben würde. Der taz-Artikel lässt keinerlei Differenzierung erkennen bzgl. des Umfangs der über Eurobonds begebenen Anleihen und bzgl. der Frage der gesamtschuldnerischen Haftung.

www.taz.de/!77438/

Damit können Eurobonds auch schon bei einem geringeren Umfang und möglicherweise auch schon ohne gesamtschuldnerische Haftung den Zinssatz für Deutschland so weit steigen lassen, dass es dadurch bankrott wird. Auch darum müssen das Zustimmungsgesetz zum ESM und das StabMechG für verfassungswidrig erklärt werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 zu Griechenlandhilfe und bisherigem Euro-Rettungsschirm untersagt in Rn. 105 ausdrücklich Mechanismen, in denen die Bundesregierung „in erheblichem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeinschaftung von Staatsschulden beitragen,“ ohne jeweilige konstitutive Zustimmung des Bundestags (hier nicht nur einfach nur des Haushaltsausschusses des Bundestags) gewähren könnte. Damit sind Eurobonds verfassungswidrig, denn sie stellen im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung eine direkte Vergemeinschaftung von Schulden dar. Selbst ohne gesamtschuldnerische Haftung bedeuten sie immer noch eine Vergemeinschaftung des Zinsrisikos und damit eine indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden. Insbesondere eine gesamtschuldnerische Haftung der Staaten der Eurozone für ihre Schulden wäre sehr im Interesse von Banken als größten Gläubigern der Staaten, denn ihre über Eurobonds laufenden Forderungen gegenüber Staaten der Eurozone würden nur noch insoweit ausfallen, wie alle Staaten der Eurozone nicht zahlen würden. Dass zusätzlich zur Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag und Art. 19 ESM-Vertrag als Grundlage für Eurobonds vorgesehen sind, ergibt sich auch daraus, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV initiiert worden ist vor allem für die „Finanzstabilität“ (also die Stabilität des Finanzsektors, siehe vor allem Abschnitte III.1, III.15 und III.22 dieser Verfassungsbeschwerden).

Laut dem taz-Artikel „EU-Parlamentarier mahnen zur Einheit“ vom 14.09.2011 hat EU-Kommissionspräsident Barroso, scheinbar unbeirrt vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts, und angefeuert von einem Teil der Europaabgeordneten, versprochen, „in Kürze“ einen Vorschlag für die Einführung von Eurobonds vorzulegen.

Www.taz.de/!78129/

In seiner Rede vor dem Europaparlament am 28.09.2011 hat der Kommissionspräsident konkretisiert, dass die Kommission „in den kommenden Wochen“ „Optionen“ für mit Regeln verbundene Eurobonds („Stabilitäts-Anleihen“) vorlegen, „die so konzipiert sind, dass sie diejenigen, die sich an die Regeln halten, belohnen, und diejenigen, die sich nicht daran halten, abschrecken.“

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=SPEECH/11/607&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Das beweist, dass die Kommission auch mittels Eurobonds den Staaten politische Auflagen machen will.

Obwohl, wie oben dargelegt, aus dem Urteil vom 07.09.2011 folgt, dass Eurobonds verfassungswidrig sind, hilfsweise dann verfassungswidrig sind, wenn nicht jede Tranche einzeln durch den Bundestag genehmigt wird, arbeitet man bei Bilderberg weiter mit Höchstgeschwindigkeit an der Durchsetzung von Eurobonds. Das zeigt vor das Interview „Natürlich müssen die Deutschen zahlen“ mit Peer Steinbrück im Spiegel vom 12.09.2011. Herr Steinbrück war auf der Bilderbergkonferenz 2011 zu Gast (vgl. Abschnitt IV.8 dieser Verfassungsbeschwerden), auf welcher er sich über die hinter ESM und Art. 136 Abs. 3 AEUV steckenden Interessen aus erster Hand bei Personen wie Herrn Ackermann, Herrn van Rompuy und Herrn Trichet sowie bei diversen EU-Kommissaren informieren und sich entsprechend briefen lassen konnte. Das sind gewichtige Indizien dafür, dass die von ihm im Spiegel-Interview vorgestellten Vorstellungen zu Eurobonds denen von Deutscher Bank und EU-Kommission zumindest sehr nahe kommen.

In dem Interview heißt es auf S. 29:

„Steinbrück: Ein Land, das zum Beispiel von Euro-Bonds...

Spiegel: Also von Anleihen, für die die ganze Euro-Zone bürgt...

Steinbrück:...profitieren will, wird einen Teil seiner Budgethoheit an unabhängige Institutionen abgeben müssen. Es wird seine nationalen Haushaltsentwürfe genehmigen lassen und sich einer makroökonomischen Überwachung unterwerfen müssen.“

Das bedeutet in mehrerer Hinsicht die härteste Form dessen, was zur Zeit bzgl. Eurobonds im Gespräch ist. Eurobonds bedeuten ja gemeinsam von allen Staaten der Eurozone herausgegebene Staatsanleihen. Er will dabei die gesamtschuldnerische Haftung aller Staaten der Eurozone für alle über Eurobonds begebenen Schulden aller anderen Staaten der Eurozone; wenn sich die Gläubiger dabei aussuchen können, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten, lässt sich dabei nach Belieben jeder Staat der Eurozone ruinieren. Mit „unabhängige Institutionen“ sind vom Wahlakt unabhängige, also ungewählte gemeint, also EU-Kommission, ESM-Direktorium, private Gläubiger, EZB etc.

Und da das Modell der Eurobonds ja gerade bedeutet, dass alle Staaten diese gemeinsam herausgeben, würden auch alle davon „profitieren“.

Dass die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV als die Grundlage für die Schaffung der Eurobonds vorgesehen ist, beweist auch die Frage des Spiegel auf S. 29:

„Ist denn mit den bisherigen Mitteln die Krise so lange zu meistern, bis die Europäischen Verträge geändert sind und die auch von Ihnen propagierten Euro-Bonds für Entlastung sorgen können?“

Noch deutlicher wird die Linie des Bilderberg-Netzwerks mit seinem eingebetteten potentiell wahlentscheidenden Teil der Massenmedien auch die rechtliche Verbindung über Art. 136 Abs. 3 AEUV durch die Aussage Steinbrücks, was seines Erachtens schon im Mai 2010 hätte passieren müssen (S. 33):

„Steinbrück:....Wir lassen die Euro-Zone nicht angreifen. Die begebenen Staatsanleihen sind sicher. Und dann hätten sie ein Konstrukt liefern müssen, wie diese Zusage unterfüttert wird.

Spiegel: Also eine generelle Garantie für Staatsanleihen?

Steinbrück: Ja, aber natürlich wäre diese Garantie mit strengen Auflagen für die betroffenen Länder verbunden gewesen.“

An dieser Stelle wird ganz deutlich, dass gerade auch im Netzwerk der Bilderberger die IWF-typische Strenge im Sinne einer alle Grund- und Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten ignorierenden Strenge bewusst gewollt ist.

Noch deutlicher wird es auf S. 29:

„Spiegel: Das Haushaltsrecht des jeweiligen Staates wird also stark eingeschränkt.

Steinbrück: Ja, aber das ist nichts anderes als das, was der Internationale Währungsfonds in Krisen-ländern auch macht.

Spiegel: Und wenn sich die jeweiligen Regierungen diesem Regime nicht unterwerfen, weil etwa die strengen Sparauflagen zu Unruhen in der Bevölkerung führen?

Steinbrück: Dann bekommen sie keine Euro-Bonds.“

Das bedeutet, dass man die Staaten der Eurozone in eine Lage bringen will, in welcher sie neue Schulden nur noch per Eurobonds aufnehmen können. Und dass man von ihnen verlangt, die dazu gehörenden Auflagen notfalls auch mit Ausnahmezustand (vgl. Abschnitt XII. dieser Verfassungsbeschwerden) gegenüber der eigenen Bevölkerung durchzusetzen, oder eben keine Staatsanleihen mehr begeben zu können. Denn die einzige Antwort, die Herr Steinbrück auf mögliche Unruhen hat, ist die Drohung mit der Verweigerung neuer Eurobonds, nicht etwa die Möglichkeit eines Entgegenkommens gegenüber der Bevölkerung.

Einen souverän per Haircut bewältigten Staatsbankrott wollen die Bilderberg offenbar verhindern (S. 29 zu den Folgen der Verweigerung von Eurobonds):

„Spiegel: Mit der Konsequenz, dass ein Euro-Mitglied zahlungsunfähig wird?

Steinbrück: Im Extremfall geht es dann um ein geordnetes staatliches Insolvenzverfahren.“

Wie bereits oben dargelegt, würden es gesamtschuldnerische Eurobonds größeren Gläubigern nach Belieben ermöglichen, einzelne Staaten der Eurozone illiquide zu machen, indem sie sich als Gläubiger einfach einseitig an bestimmte Staaten halten würden. Es geht bei den Eurobonds auch gezielt darum, möglichst schnell alle Staaten der Eurozone unter die Knute des ESM zu bekommen.

Einen weiteren Vorstoß, den Staaten Eurobonds aufzuschwatzen, machte der Milliardär George Soros laut dem Wirtschaftsfacts-Artikel „Soros: EU-Randstaaten avancieren zu Dritte Welt Ländern“ vom 25.01.2012. Soros stellt Eurobonds als „Konjunkturmaßnahmen“ dar. Er kritisiert die Sparmaßnahmen und fordert mehr Wachstum. Dass die Eurobonds aber gar nicht dafür da sind, sondern den Sinn gesamtschuldnerischer Haftung der Staaten gegenüber ihren Gläubigern zu haben, verschweigt er. Er hat Interessen als prominenter Fondsinhaber sowie u. a. als Großsponsor des ECFR (siehe Artikel „Denkfabriken – die heimlichen Regierungen“ der Zeitschrift Hintergrund).

Daraus, dass Staateninsolvenzverfahren nach dem Waldenfels-Urteil (Abschnitt IV.6.7 dieser Verfassungsbeschwerden) verfassungswidrig sind, folgt auch, dass Eurobonds, welche in die Staateninsolvenz führen, gleichermaßen verfassungswidrig sind.

III.22 Ergebnisse des Gipfels der Regierungschefs der Eurozone vom 21.07.2011

Die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Eurozone zum Gipfel vom 21.07.2011 liefert entscheidende weitere Informationen, wo man mit dem ESM und mit Art. 136 Abs. 3 AEUV hin will.

Das Vorwort macht unmissverständlich klar, dass es in erster Linie darum geht, alles „notwendige“ für die Finanzstabilität, also für die Stabilität des Finanzsektors und damit vorwiegend für die der Banken, zu tun. Die Entschlossenheit, „Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit und Steuerung im Euro-Währungsgebiet“ zu stärken, wird zwar direkt im nächsten Satz, aber verbunden mit dem Wort „ferner“ bekundet. Die Bankenrettung vor jedem noch so kleinen Risiko soll also vorgehen vor dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (hier „Konvergenz“ als Methapher, da das Gegenstück des Stabilitäts- und Wachstumspaktes bei den EU-Mitgliedern ohne Euro, nur dort ohne Sanktionen, die Konvergenzkriterien nach Art. 140 AEUVsind), dem Ungleichgewichtsverfahren (Methapher „Wettbewerbsfähigkeit“) und dem Euro-Plus-Pakt (Methapher „Steuerung im Euro-Währungsgebiet“). Solange nur genug Notwendigkeiten ihrer eigenen Absicherung aus Steuermitteln von gewissen Großbanken entdeckt werden, solange der Finanzsektor nach „Finanzstabilität“ ruft (zur Definition dieses Rechtsbegriffs siehe Abschnitt III.15 dieser Verfassungsbeschwerden), solange will man im Vergleich dazu selbst die Reduzierung der Neu- und Gesamtverschuldung als neben- sächlich behandeln.

Link zur Erklärung:

www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/123978.pdf

Das zeigt sich auch in Nr. 11 der Erklärung vom 21.07.2011, wonach „auf der Grundlage der Ergebnisse der Belastungstests der Banken“ „die Mitgliedsstaaten für ihre Banken angemessene Auffang-Mechanismen vorsehen“ werden. Was als „Stresstest für Banken“ durch die Presse ging, ist also nichts anderes als ein neuer Vorwand für Bankenrettung aus Steuermitteln. Ob es dabei um solche präventiven Bankenrettungsfonds auf nationaler Ebene geht, wie die, in welche bereits Griechenland und Irland jeweils einen zweistelligen Milliardenbetrag als Startkapital einzahlen mussten (Abschnitte XI.4 und XI.5 dieser Verfassungsbeschwerden), oder um noch einen neuen zusätzlichen Bankenrettungsmechanismus, geht aus der Erklärung nicht hervor.

Siehe hierzu auch Abschnitt XI.19 dieser Verfassungsbeschwerden.

Auf dem Gipfel vom 21.07.2011 wurde auch ein Konzept für eine freiwillige Umschuldung gegen-über Griechenland beschlossen, welches jedoch nie umgesetzt wurde (siehe Abschnitt XI.5.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Im Abschnitt „Beteiligung des Privatsektors“ macht Nr. 6 deutlich, dass die Lösung für Griechenland „außergewöhnlich“ und „einmalig“ gewesen sei. Das ist zum einen ein Versprechen zur Besänftigung der Ratingagenturen. Damit ist aber auch gemeint, dass alle anderen Länder der Eurozone weniger leicht davon kommen sollen, denn bis das nächste Land der Eurozone kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, will man den ESM gestartet haben, wo dann ein auch nur teilweiser Schuldenerlass nur das letzte Mittel zu Gunsten der Schuldner bzw. zu Lasten der Gläubiger sein soll, damit man vorher möglichst viel aus den Schuldnerstaaten heraus holt (Abschnitt IV.6.2.4 dieser Verfassungsbeschwerden). Und im ESM dürfen dann auch die größten privaten Gläubiger (bei der Wiener Initiative) bzw. alle privaten Gläubiger (im Staateninsolvenzverfahren des ESM) bei den Auflagen mitmachen.

In Nr. 7 der Erklärung bekräftigen die Staats- und Regierungschefs ihre „unumstößliche Entschlossenheit, die von ihnen selbst begebenen Anleihen vollständig zu bedienen und all ihre Verpflichtungen zu einer nachhaltigen Haushaltspolitik und zu Strukturreformen voll einzuhalten.“

Das bedeutet, alle Verpflichtungen aus den auf Fiskalpakt, ESM und EFSF-Rahmenvertrag gestützten Auflagen und Mechanismen selbst soweit zu erfüllen, wie sie mit den mitgliedsstaatlichen Verfassungen oder den universellen Menschenrechten nicht vereinbar sind. Außerdem wird in Nr. 7 die Bedeutung der „Glaubwürdigkeit sämtlicher staatlicher Kreditnehmer“ für „die Gewährleistung der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet insgesamt“ betont. Deutlicher kann man es kaum sagen. Je vollständiger die Staaten ihre Schulden bezahlen, desto besser geht es den Banken; zugleich zeigt die Formulierung nochmals, dass es überhaupt nicht um die Stabilisierung des Euro, sondern um die des Finanzsektors innerhalb der Eurozone geht.

Im Abschnitt „Stabilisierungselemente“ geht es in Nr. 8 um den Ausbau des Instrumentariums von EFSF und ESM „unter Bindung an entsprechende Auflagen“, also um die Ausweitung der Instrumente, mit Hilfe derer Auflagen gemacht werden können. Das bedeutet für die EFSF Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 3 von deren Rahmenvereinbarung und für den ESM Beschlüsse des Gouverneursrats (bzw. im Fall der Übertragung dieser Aufgabe durch das Direktorium) des ESM nach Art. 19 von dessen Satztung, um sich diese Instrumente zu schaffen.

Die im folgenden genannten Instrumente wurden inzwischen aber auch schon in den geänderten EFSF-Rahmenvertrag aufgenomen.

So will man „auf der Grundlage eines vorsorglichen Programms tätig werden können“. Das hat den Sinn, auch schon Staaten der Eurozone, welche noch gar keine akuten Liquiditätsprobleme haben, zur Aufnahme von Krediten bei EFSF bzw. ESM zu bewegen, um den Kreis der Staaten, denen man Auflagen machen kann, zu vergrößern.

Als weiteres Instrument ist „die Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch Darlehen an Regierungen, auch in Nicht-Programm-Ländern“ vorgesehen. Das bedeutet, dass Staaten Darlehen aufnehmen, und die nur als Darlehen erhaltenen Mittel dann weiter zu verschenken an Banken, was an Griechenland erinnert, welches verpflichtet wurde, 10,- Mrd. € von 110,- Mrd. € Darlehensmitteln weiter zu verschenken für den griechischen präventiven Bankenrettungsfonds. Diese Kredite zum Weiterverschenken sind aber nicht auf ein bestimmtes Bankenrettungsinstrument konzentriert vorgesehen. Dass es auch „Nicht-Programm-Ländern“ zur Verfügung gestellt werden soll, hat den Sinn, dass auch Länder der Eurozone, die noch Geld übrig haben für weitere Bankenrettungsinstrumente, sich trotzdem das Geld dafür leihen, damit EFSF bzw. ESM auch ihnen Auflagen machen können.

Und schließlich will man EFSF und ESM auf den Sekundärmärkten auf Grund einer Analyse der EZB intervenieren lassen, wenn „das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt und Gefahren für die Finanzstabilität“ (also für die Banken) „festgestellt werden“, und ein einvernehmlicher Beschluss erfolgt. Der Kauf von Anleihen eines Staates der Eurozone auf dem Sekundärmarkt durch EFSF oder ESM wäre natürlich (s. o.) mit Auflagen verbunden. Da beim ESM das Stimmrecht der ESM-Mitgliedsstaaten ausgesetzt wird, solange diese fällige Einzahlungen in das Kapital und / oder ihre Schulden beim ESM nicht vollständig bezahlt haben, können so auch gegen den Willen von Staaten der Eurozone, deren Stimmrecht gerade ausgesetzt ist, von EFSF bzw. ESM Anleihen dieser Staaten auf dem Sekundärmarkt erworben werden, was EFSF bzw. ESM die Gelegenheit gäbe, nochmals zusätzliche Auflagen zu machen.

Dass es bei der Ausweitung des Instrumentariums von EFSF und ESM vor allem darum geht, noch mehr Anlässe zu haben, um noch mehr Auflagen machen zu können, bestätigen auch die deutsche Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Seine Exzellenz, der französische Präsident Nicolas Sarkozy, in ihrem gemeinsamen Brief vom 17.08.2011 an Herman van Rompuy, den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den Worten:

„Die Instrumente von EFSF/ESM werden durch die Beschlüsse vom 21. Juli ausgeweitet. Im Rahmen angemessener Konditionalität werden ihre Wirksamkeit und Flexibilität weiter erhöht.“

www.bundesregierung.de/cotent/DE/Pressemitteilungen/BPA/2011/08/2011-08-17-dt-franz-brief-rompuy.html

Nr. 9 der Erklärung sieht erforderichenfalls „Besicherungsvereinbarungen“ vor, „damit das den Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebiets aus ihren Garantien für die EFSF erwachsende Risiko abgedeckt wird“.

Das bedeutet, dass von den Staaten, welche von der EFSF Finanzhilfen erhalten, verlangt wird, Sicherheiten zu stellen, um das Risiko für die bürgenden Staaten besser abzudecken. Ein Staat, der nicht mehr genug liquide Mittel hätte, würde dann also nach und nach seine Daseinsvorsorge, den nicht ganz grundlegenden oder sicherheitsrelevanten Teil seiner Behörden und Gerichte etc. als Sicherheiten stellen, sodass das staatliche Gewaltmonopol dann auch auf diesem Wege, nicht allein auf dem Wege der Ungleichgewichtsverfahren, doch noch ausverkauft würde.

Nr. 10 der Erklärung verspricht die gleichen Zinssätze und Laufzeiten, welche am 21.07.2011 für Griechenland vereinbart worden sind, auch für Irland und Portugal. Von einer Verringerung der Schulden dieser beiden Länder ist dabei keine Rede, ob auch bei Irland und Portugal die Steuerzahler der übrigen Länder der Eurozone bis zu einem bestimmten Betrag für deren Schulden bürgen sollen, wird ebenfalls nicht gesagt.

Nr. 13 ruft zu einer raschen Verabschiedung der 5 Verordnungsentwürfe für die Änderung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und für die Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens auf (siehe dazu auch Abschnitte V.2 bis V.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

Laut Nr. 11 werden alle Staaten der Eurozone außer den „Programm-Staaten“ (also außer Griechenland, Irland und Portugal aus Sicht vom 21.07.2011) in 2013 ihre Defizite wieder unter 3% haben sowie gegen ihre makroökonomischen Ungleichgewichte vorgehen. Letzteres bedeutet nichts anderes, als die Auflagen der EU-Kommission aus den Ungleichgewichtsverfahren zu erfüllen.

Nr. 12 der Erklärung fordert auf, die „Synergien“ zwischen den Darlehensprogrammen und den EU-Fonds zu verstärken. Was bzgl. der EU-Fonds auf den ersten Blick selbstlos klingt, geht in Wirklichkeit dahin, die EU-Fördermittel auch noch für die Durchsetzung der Auflagen aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus zu instrumentalisieren (über Art. 5 Abs. 3 EFSF-Rahmenvertrag bzw. Art. 19 ESM-Vertrag). Für die Durchsetzung der „Empfehlungen“ aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und aus dem Ungleichgewichtsverfahren ist dies über die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV bereits im Mai 2010 geplant gewesen (Abschnitte III.16 und VI.1. dieser Verfassungsbeschwerden) und jetzt in EU-Verordnung 2011/385 (COD) konkretisiert worden.

Laut dem taz-Artikel „Die Rettung ist nah“ vom 22.07.2011 waren bei dem Gipfel am 21.07.2011 erstmals Josef Ackermann (Deutsche Bank) und Baudouin Prot (BNP Paribas) als offizielle Berater der deutschen und der französischen Regierung dabei.

www.taz.de/!74941/

Das ist ein gewichtiges Indiz dafür, wer mit welchen Interessen nach Inkrafttreten des ESM für Deutschland und für Frankreich im Direktorium des ESM sitzen würde. Und es ist zugleich ein weiteres gewichtiges Indiz für die zu erwartende Auslegung des ESM-Vertrags in Deutschland entlang den Interessen der Deutschen Bank (siehe auch Abschnitt IV.7 dieser Verfassungsbeschwerden).

III.23 Ergebnisse der Gipfel des Europäischen Rats vom 23.10.2011 und der Eurozone vom 26.10.2011

Am 23.10.2011 fand der Gipfel des Europäischen Rats, am 26.10.2011 der Gipfel der Eurozone statt.

Es gibt darum zwei verschiedene Abschlussdokumente, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 23.10.2011 (Az. EUCO 52/11) und die Stellungnahme zum Euro-Gipfel vom 26.10.2011.

Link Europäischer Rat:

www.consilium.europa.eu/press/press-releases/latest-press-releases/newsroomloaddocument?id=&lang=en&directory=de/ed&fileName=125511.pdf

Link Eurozone:

www.consilium.europa.eu/press/press-releases/latest-press-releases/newsroomloaddocument?id=&lang=en&directory=de/ed&fileName=125662.pdf

In Nr. 1 lit. d der Schlussfolgerungen vom 23.10.2011 versprechen die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten die vollständige Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bzgl. Haushaltspolitik und Strukturreformen durch ihre Staaten (also der sanktionsbewehrten Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, aus dem Ungleichgewichtsverfahren und aus der Instrumentalisierung der EU-Fördermittel).

Nr. 3 fordert die Umsetzung des legislativen Vorstoßes der EU-Kommission bzgl. der Erhöhung des EU-Anteils an den EU-Fördermitteln im Hinblick auf die Staaten, welche ein Anpassungsprogramm (also Auflagen im Rahmen des europäischen Finanzierungsmechanismus) umsetzen. Es geht dort also um die stärkere Abhängigmachung dieser Staaten von EU-Fördermitteln, um eben diese als ein zusätzliches Instrument zur Durchsetzung der Auflagen aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus einzusetzen (Abschnitt VI.2.1. dieser Verfassungsbeschwerden).

Nr. 4 der Schlussfolgerungen zeigt auf, dass die Europa 2020 – Strategie (Abschnitt V.16 dieser Verfassungsbeschwerden) Leitbild für die Strukturreformen (Abschnitt V.15 dieser Verfassungsbeschwerden) der EU ist. Dabei dienen der Euro-Plus-Pakt und das europäische Semester zur zeitlichen und organisatorischen Koordinierung. Ebenfalls in Nr. 4 der Schlussfolgerungen werden „die sechs legislativen Akte zur ökonomischen Governance“ (also das Six Pack, d. h. die Richtlinie und die fünf Verordnungen zur Verschärfung des Stabitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens) genannt. Mit deren Sanktionsbewehrung sollen die an Europa 2020 orientierten Strukturreformen dann erzwungen werden.

Ergiebiger ist die Stellungnahme zum Gipfel der Eurozone vom 26.10.2011.

Nr. 1 der Stellungnahme bestätigt die Ratifizierungsbedürftigkeit des geänderten Rahmenvertrags der EFSF (vgl. Abschnitte IV.3.1. und IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nr. 2 bekräftigt die Entschlossenheit, alles erforderliche für die Währungsunion zu tun.

Nr. 6 zeigt den Versuch auf, Italien über dessen Inanspruchnahme konditionalisierter EU-Fördermittel Auflagen zu machen.

Nr. 17 der Stellungnahme behauptet, die Ratifizierung der geänderten EFSF-Rahmenvereinbarung sei inzwischen in allen Staaten der Eurozone abgeschlossen. Das ist bzgl. Deutschland jedoch unzutreffend. Das im September 2011 geänderte StabMechG ist nämlich kein Zustimmungsgesetz, sondern ein reines Bürgschaftsermächtigungsgesetz, denn es selbst stimmt dem EFSF-Rahmenvertrag nicht zu. Es enthält eine verfassungswidrige Ermächtigung, Änderungen des EFSF-Rahmenvertrags durch einfachen Beschluss zuzustimmen, obwohl Art. 59 GG die Zustimmung zu internationalen Verträgen nur per Gesetz zulässt. Ein solcher Beschluss ist aber auf der Webseite des Bundestags nicht zu finden, sodass die Beschwerdeführerin die Existenz einer deutschen Ratifikation des EFSF-Rahmenvertrags mit Nichtwissen bestreitet. Die Erklärung in Anlage 3 des EFSF-Rahmenvertrags sagt auch nicht rechtsklar, dass es sich um eine Ratifizierung handele. Eine Ratifizierung des EFSF-Rahmenvertrags würde jedoch einen entsprechenden subjektiv vorhandenen und objektiv nach außen erkennbaren Willen des Bundespräsidenten voraussetzen, den Rahmenvertrag nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zu diesem zu ratifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch die Abschnitte IV.3.1 und IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden verwiesen.

Nr. 17 der Stellungnahme stellt darüber hinaus klar, dass auch die Auflagen zu den mit der Änderung des EFSF-Rahmenvertrags geschaffenen zusätzlichen Instrumenten der EFSF (siehe Abschnitte III.22 und IV.3.2 dieser Verfassungsbeschwerden) streng entsprechend der IWF-Praxis sein müssen.

Laut Nr. 18 bis 21 wurde beschlossen, die EFSF auch ohne Kapitalerhöhung bzw. unabhängig von der Frage einer Kapitalerhöhung zu stärken, indem man sie wie eine Kreditausfallversicherung ein-setzt. Gegen eine von den Investoren zu zahlende Versicherungsprämie solle die EFSF dabei entweder 20% oder 25% der von diesen erworbenen Staatsanleihen von Staaten der Eurozone absichern; verbindliche Bestimmungen dazu wolle man auf dem Euro-Gipfel im November 2011 beschließen. Die öffentlich diskutierte „Hebelung“bezieht sich auf diese Versicherungsfunktion der EFSF.

Der Abschnitt „Ertüchtigung der EFSF“ des Textes „Ausweg aus der Schuldenkrise“ auf der Web-seite des Europäischen Rats erläutert (vermutlich mit Stand vom 26.10.2011), von den 440,- Mrd. € Darlehenskapazität der EFSF seien 250,- Mrd. € noch nicht eingesetzt, sodass die Hebelung sich auf die 250,- Mrd. € beziehe.

Www.european-council.europa.eu/home-page/highlights/way-out-of-the-debt-crisis.aspy?=lang.de

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bis zum 26.10.2011 schon 190,- Mrd. € eingesetzt gewesen sein müssen. Angesichts der Tatsache, dass bis dahin EFSF- Notfallkredite allein für Portugal (Abschnitt IV.5.9 dieser Verfassungsbeschwerden) vergeben gewesen sind, und dass die bisherigen (aus Sicht des 26.10.2011) Käufe von Staatsanleihen durch die EZB und nicht durch die EFSF erfolgt sind, muss sich der Rest auf die auf dem Gipfel vom 21.07.2011 beschlossene Absicherung des Umtausches griechischer Staatsanleihen über die EFSF (Abschnitt III.22 dieser Verfassungsbeschwerden) beziehen, obwohl die EFSF vor Ratifizierung ihres geänderten Rahmenvertrags, welche, wie oben dargestellt, bis heute zumindest durch Deutschland nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin nicht wirksam erfolgt ist, dazu keinerlei Rechtsgrundlage gehabt hat.

Laut Nr. 19 der Stellungnahme sollen die Mittel der EFSF außerdem über „special purpose vehicles“ gehebelt werden. Die EFSF ist selbst eine Zweckgesellschaft (im englischen „special purpose vehicle“). Damit scheint eine Verlagerung von Risiken in Tochterzweckgesellschaften der EFSF zwecks Haftungsbegrenzung der EFSF o. ä. gemeint zu sein.

Laut Nr. 24 der Stellungnahme treten die EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zum Ungleichgewichtsverfahren („legislative packet on economic governance“) im Januar 2012 in Kraft, wobei diese streng angewendet werden sollen als Teil des europäischen Semesters und in Zusammenhang mit den Versprechungen der Regierungschefs aus dem Euro-Plus-Pakt (vgl. auch Nr. 4 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 23.10.2011). Erstmals in dieser Deutlichkeit verlangt Nr. 24 der Schlussfolgerungen zum Euro-Gipfel vom 26.10. 2011 die „rigorose Überwachung“durch Kommission und Ministerrat. Der Begriff der Rigorosität tauchte bis dahin nur auf in Zusammenhang mit der Schuldentragfähigkeitsanalyse (unter Einbeziehung der Ersparnisse der Sozialsversicherung) für die Entscheidung, ob ein Staat im Rahmen des ESM ins Staateninsolvenzverfahren (Art. 12 ESM-Vertrag, Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden) gezwungen wird, auf. Nun ist eine solche Rigorosität offenbar auch noch für den Stabilitäts- und Wachstumspakt und für das Ungleichgewichtsverfahren vorgesehen. Siehe dazu auch Erwägungsgründe 3 + 7 sowie Art. 6 Abs. 1+5 von EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nr. 26 lit. a enthüllt nun, dass es bei der ganzen Propaganda zur Aufnahme von Schuldenbremsen in die nationalen Verfassungen der Staaten der Eurozone keineswegs um harmlose Schuldenbremsen geht, sondern dass dies nur eine Metapher dafür ist, den Stabilitäts- und Wachstumspakt mit Verfassungsrang in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten bis incl. 2012 zu verankern. Deutlicher gesagt, um die verfassungsmäßigen Vorschriften, welche dem Stabilitäts- und Wachstumspakt heute Grenzen setzen, lex specialis – mäßig auszuhebeln. Siehe auch Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt.

Nr. 26 lit. d verlangt nun die vorherige Konsultierung der EU-Kommission und aller übrigen Staaten der Eurozone, bevor ein Staat der Eurozone grundlegende Änderungen seiner Finanz- und Wirtschaftspolitik beschließt. Konsultierung klingt unverbindlich, aber es liegt auf der Hand, dass ebensolche Richtungswechsel, soweit von der Kommission unerwünscht, schnellstmöglich mit entsprechenden sanktionsbewehrten Empfhelungen beantwortet würden. Das wurde aufgenommen in Erwägungsgrund 8 (ab der Fassung vom 31.01.2012) und Art. 11 Fiskalpakt.

Nach Nr. 27 lit. a soll die EU-Kommission nun nicht nur eine Meinung abgeben können vor Beschluss jedes Haushaltsentwurfs der Staaten der Eurozone, sondern gegenüber Staaten der Eurozone mit Defizitverfahren (also gegenüber allen Staaten der Eurozone außer Estland und vielleicht noch Luxemburg) auch im laufenden Jahr ständig weitere Änderungen vorschlagen können. Da in Art. 288 AEUV kein Rechtsinstrument namens „Vorschlag“ existiert, war am 26.10.2011 insoweit nicht ganz eindeutig, ob es sich dabei um Meinungen oder um (im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sanktionsbewehrte) Empfehlungen handeln sollte. Inzwischen wurden die Möglichkeit einer sanktionsbewehrten Meinung in Art. 6 und Art. 9 und der direkten Änderung von Haushaltsentwürfen durch die EU-Kommission in Art. 5 Abs. 6 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD) (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden) aufgenommen.

Nach Nr. 27 lit. b ist bei nicht vollständiger Erfüllung der „Anpassungsprogramme“ (also der Auflagen aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus) eine Verstärkung der Überwachung der Auflagen geplant. Dies wird inzwischen an Griechenland erprobt.

Nach Nr. 28 der Stellungnahme soll auf Grundlage von Art. 136 AEUV (wohl auf Grundlage der Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV) der „zuständige Kommissar“ (also der EU-Währungskommissar) für sich ganz allein eigene Kompetenzen bekommen für stärkere Überwachung und zusätzliche Durchsetzungsmöglichkeiten. Mittlerweile wurden diese Eingrtiffsmölichkeiten in die Entwürfe der EU-Verordnungen 2011/385 (COD) und 2011/0386 (COD) (Abschnitt VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) aufgenommen, welche man an Art. 5 Abs. 2 Fiskalpakt anknüpfen lassen will.

Welche zusätzlichen Kompetenzen dem EU-Währungskommissar zugedacht sind, zeigt der taz- Artikel „Lohnhöhe per Expertenvotum“ vom 11.11.2011, in welchem die deutsche Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen u. a. verrät, dass dem Währungskommissar ganz allein die Macht gegeben werden soll, die Genehmigung der Staatshaushalte der Staaten der Eurozone zu verwei- gern, wenn ein Staat die betragsmäßigen Grenzen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes überschreitet, bzw. wenn er sich nicht an die „Regeln“ hält. Die Bundesarbeitsministerin ließ dabei allerdings nicht durchblicken, ob sie damit nur die betragsmäßigen „Regeln“ meint oder auch die Einhaltung der Empfehlungen der Kommission im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Wenn letzteres gemeint ist, dann wäre die Macht zur Blockade eines ganzen Staatshaushalts eine noch mächtigere Sanktion als die Bußgelder und als die Streichung von EU-Fördermitteln. Letzteres wurde inzwischen verankert in Art. 5 Abs. 5 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD) (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=sw&dig=2011%2F11%2F11%2Fa0169&cHash=2db7c5acd0

Nach Nr. 33 und Anhang I der Stellungnahme wurden 10 Maßnahmen zur „Verbesserung der Governance der Eurozone“ beschlossen. Dabei geht es um eine Machtverschiebung weg von den Regierungschefs und hin zur EU-Kommission und zu Herman van Rompuy. Dafür wird neben dem Amt des Präsidenten der Eurogruppe (Abschnitt IV.3.3 dieser Verfassungsbeschwerden) das Amt des Präsidenten des Euro-Gipfels geschaffen. Dieses solle erstmals gewählt werden zeitgleich mit der nächsten Wahl des Präsidenten des Europäischen Rats (Nr. 2 der Maßnahmen), und bis dahin solle der Präsident des Europäischen Rates dieses Amt ausüben.

Nr. 10 der Maßnahmen soll nun erstmals den Regierungschefs hinsichtlich der Kommunizierung der Ergebnisse der Euro-Gipfel komplett den Mund verbieten. Zur „Verbesserung der Kommunikation“ und „Sicherstellung konsistenterer Botschaften“ sollen als „Sonderzuständigkeit“ dazu nur noch der Präsident des Euro-Gipfels (also bis auf weiteres Herman van Rompuy) und der EU-Kommissionspräsident (derzeit Jose Manuel Barroso) befugt sein. Für die Kommunikation der Ergebnisse der Sitzungen der Eurogruppe soll allein deren Präsident (Jean-Claude Juncker) zusammen mit dem zuständigen Kommissar (Währungskommissar Olli Rehn) befugt sein.

Die Regierungschefs haben also beschlossen, dass ihnen ab dem 26.10.2011 untersagt sei, eigene Stellungnahmen über die Ergebnisse der Euro-Gipfel, wo die wirklichen grundlegenden Entscheidungen für die Eurozone getroffen werden, herauszugeben. Damit die Zensur auch lückenlos genug ist, wurde sie auch noch auf die Ergebnisse der Sitzungen der Eurogruppe ausgedehnt. Stattdessen haben sie diese Macht insbesondere in die Hände von Herman von Rompuy (und damit auch der intransparenten Kungelrunde Bilderberg) und von Jose Manuel Barroso (auch Bilderberger) gelegt, wobei letzterer selbst zur Frage, ob es einen Staat EU oder ein EU-Volk gebe, bisher nicht durch besondere Ehrlichkeit aufgefallen ist (Abschnitt XII.10 dieser Verfassungsbeschwerden), und es auch mit Putschüberlegungen (Abschnitt XII.4 dieser Verfassungsbeschwerden) zuweilen recht locker nimmt. Das spricht für einen drastischen Rückgang an Transparenz sämtlicher Veröffentlichungen zu den Euro-Gipfeln nach dem 26.10.2011. Auch Jean-Claude Juncker ist Gast der intransparenten Bilderberg-Konferenz 2011 gewesen. Nicht einmal das nach dem Urteil im Pilotverfahren vom 07.09.2011 erforderliche Maß an Transparenz gegenüber den Bundestagsabgeordneten kann die Bundesregierung so noch sicherstellen. Ganz offensichtlich wurde die Zensur von Bilderberg und EU-Kommission gegenüber den Regierungschefs der Staaten der Eurozone nun in Art. 12 Fiskalpakt eingebaut.

Laut Nr. 35 der Stellungnahme wurden ausgerechnet wieder die Herren van Rompuy, Barroso und Juncker beauftragt, Möglichkeiten der Stärkung der Haushaltsdisziplin und der Vertiefung der Wirtschaftsunion zu untersuchen und darüber bis zum Gipfel im Dezember 2011 zu berichten. Dabei sollten sie auch Möglichkeiten begrenzter Änderungen des EU-Primärrechts untersuchen.

Dabei kamen inzwischen offenbar bis zum 31.01.2012 bereits 5 Entwurfsfassungen des Fiskalpakts sowie die beiden EU-Verordnungsentwürfe zur haushaltsmäßigen Überwachung heraus.

Nr. 23 und Anhang 2 der Stellungnahme erläutern das am 26.10.2011 beschlossene „Bankenpaket“.

Dieses besteht aus 2 Bestandteilen, „term funding“ und Bankenrekapitalisierung.

Mit „term funding“ sind gemeint Bürgschaften der Staaten der Eurozone für einen Teil der von den Banken bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken aufgenommenen Kredite mittlerer Laufzeit. Das bedeutet sicherlich eine erhöhte Bereitschaft der Banken, sich bei den Zentralbanken Geld zu leihen, zugleich aber auch entsprechend erhöhte Haushaltsrisiken. Das „term funding“soll dabei direkt über die nationalen Haushalte und nicht über die EFSF laufen. Eine explizite Rechtsgrundlage dazu findet sich im EU-Primärrecht jedoch nicht.

Bei der Bankenrekapitalisierung geht es um die Erhöhung des Kernkapitals der Banken auf 9% der insgesamt von diesen vergebenen Kredite. Diese 9% würden bemessen nach den Verhältnissen zum Stichtag 30.09.2011 und mit Berücksichtigung der von den Banken zum 30.09.2011 gehaltenen Anleihen von Staaten der Eurozone mit dem Verkehrswert (also dem tatsächlichen Marktwert) (Nr. 4 von Anhang 2). Es soll dafür aber nicht eine tatsächliche Abschreibung in den Bankbilanzen auf den Verkehrswert verlangt werden („This prudent valuation would not affect the relevant financial reporting rules.“); das bliebe weiterhin den nationalen Bilanzierungsvorschriften überlassen. Für die Berechnung der Kreditwürdigkeit der Banken und für die Frage, welchen Gewinn sie zu versteuern haben, würde die Abschreibung auf den Verkehrswert also nicht vorgeschrieben, sondern allein für die Frage, wieviel Geld sie benötigen, um auf 9% Kernkapital im Vergleich zu den von ihnen (zum Stichtag 30.09.2011) gegebenen Darlehen zu kommen. Dieses müssten sie sich zuerst auf dem Kapitalmarkt zu holen versuchen (durch Kapitalerhöhungen im Wege der Herausgabe neuer Aktien, durch Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital usw.), dann aus Steuermitteln der Staaten, wo sie ihren Sitz haben und schließlich, soweit dann noch eine Lücke bleiben würde, durch Kredite der EFSF an deren Sitzstaaten zum Verschenken an die Banken. Dabei will man den Banken noch nicht einmal verbindlich untersagen, die Höhe des Bedarfs an Rekapitalisierung aus öffentlichen Mitteln auch noch durch die Zahlung von Dividenden und Boni in die Höhe zu treiben, wie der Konjunktiv Imperfekt in Nr. 5 von Anhang 2 zeigt.

Sowohl beim „term funding“, als auch bei der Bankenrekapitalisierung sollen die Staaten der Eurozone zum Dank nach Nr. 6 von Anhang 2 dann noch einmal zusätzliche Auflagen („Konditionalität“) von der Kommission bekommen, deren Härte im Verhältnis zum „systemischen Charakter der Krise“ (also extra hart) sein sollen – und das unabhängig davon, ob der nationale Haushalt noch so viel her gibt, oder ob es über EFSF-Kredite läuft.

Auf dem Gipfel vom 26.10.2011 gab es außerdem noch ein heftiges Verwirrspiel um den Versuch einer freiwilligen Schuldenminderung Griechenlands ohne Auslösung eines Kreditereignisses, zu Gunsten von Griechenland und zu Lasten von dessen privaten Gläubigern (Nr. 12 der Stellungnahme). Dieser wurde, weil er einigen Gläubigern immer noch nicht günstig genug war, und weil die damalige griechische Regierung darüber eine Volksabstimmung wollte, in der Form nicht durchgeführt. Siehe zum Konzept vom 26.10.2011 Abschnitt XI.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/035-finanzierung