046. V.1.1 Der Fiskalpakt und das Protokoll zum Fiskalpakt

V. Errichtung der EU-Wirtschaftsregierung

V.1.1 Der Fiskalpakt und das Protokoll zum Fiskalpakt

Auf dem kombinierten EU-Gipfel und Euro-Gipfel vom 08.+09.12.2011 kam es überraschend zu keiner Einigung hinsichtlich der Vorlage der „kleinen Vertragsänderung“ (Abschnitt III.1.2 dieser Verfassungsbeschwerden) zur Zustimmung vor die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten, weil die britische Regierung darauf bestanden hatte, dass sie eine Änderung des EU-Primärrechts ihrem nationalen Parlament nur dann zur Zustimmung vorlegen werde, wenn für die in der „City of London“ beheimateten Banken Sonderkonditionen zugestanden würden im Hinblick auf die staatlichen Kontrollmöglichkeiten. Da diese Sonderkonditionen von den anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht zugestanden wurden, haben sich die Briten erst einmal von Art. 136 Abs. 3 AEUV distanziert.

Zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV wurde noch im Dezember 2011 die erste Version des Fiskalpakts („Fiskalpakt 1“ mit der Überschrift „International Agreement on Reinforced Economic Union“) entworfen, welcher nun Grundlage sein soll für zahlreiche Mechanismen im Namen der Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets, welche man sonst auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV gestützt hätte, darunter insbesondere auch, aber bei weitem nicht nur, bzgl. des „Six Pack“.

http://blog.markusgaertner.com/2011/12/17/vertragstext-fuer-die-neue-fiskalunion/

www.scribd.com/doc/75877614/New-Treaty

Im Januar 2012 tauchte bereits eine geänderte Entwurfsfassung des Fiskalpakts mit der Überschrift „International Treaty on Reinforced Economic Union“ auf, in der Presse auch als „Fiskalpakt 2“ bezeichnet:

www.telegraph.co.uk%2Ffinance%2F8997665%2FFiscal-Compact-Draft-2.html

Vom 10.01.2012 um 19 Uhr datiert nun die dritte Fassung, auch „Fiskalpakt 3“ genannt, mit der Überschrift „Treaty on Stability, Coordination and Governance in the Economic and Monetary Union“:

www.euractiv.de/fileadmin/images/Fiskalpakt_draft_2012Jan10_EN.pdf

Vom 19.01.2012 um 16.00 Uhr datiert die vierte Fassung, welche die Beschwerdeführerin für Zwecke der vorliegenden Verfassungsbeschwerden als „Fiskalpakt 4“ bezeichnet. Diesmal findet sie sich in einer gut lesbaren Form auf der Webseite einer linken italienischen Stiftung und (diesmal ausnahmsweise ohne die Nummern der Artikel auch wieder in der britischen Zeitung „Daily Telegraph“.

www.unita.it/polypoly_fs/1.373439.1327052926!/menu/standard/file/ultima%20Ue.pdf

www.telegraph.co.uk/finance/financialcrisis/9026142/The-EU-Fiscal-Draft-Treaty-in-full.html

Alle diese Fundstellen haben gemeinsam, dass sie keine amtlichen Fundstellen sind. Diese Intransparenz wird überboten fast nur noch vom Versteckspiel um den ESM-Vertrag.

Erst auf dem Gipfel vom 31.01.2012 wurde die fünfte Entwurfsfassung des Fiskalpakts auf der offiziellen Webseite des Europäischen Rats veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin nennt diese Fassung „Fiskalpakt 5“.

www.european-council.europa.eu/media/579087/treaty.pdf

Auf dem Gipfel vom 02.03.2012 schließlich wurde der Fiskalpakt von 25 der 27 EU-Mitgliedsstaaten (allen außer Großbritannien und Tschechien) beschlossen. Im Vergleich zum „Fiskalpakt 5“ enthält er mehrere kleinere Änderungen und eine gewichtige in Art. 3 Abs. 2.

www.eurozone.europa.eu/media/639244/04_-_tscg.de.pdf

Der „Fiskalpakt 4“ wird laut Erwägungsgrund 5 des ESM-Vertrags auch „SKS-Vertrag“ genannt.

Der „Fiskalpakt 5“ und die am 02.03.2012 beschlossene Fassung werden jetzt auch „VSKS-Vertrag“ genannt.

Die taz berichtet in den Artikeln „Monti fordert Kurswechsel“ vom 12.01.2012, „Niemand mag den Fiskalpakt“ vom 14./15.01.2012 und „Provokation zur Unzeit“ vom 16.01.2012, dass der Fiskalpakt von der deutschen Regierung entworfen worden sei.

www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2012%2F01%2F12%2Fa0106&cHash=fef5769662

Die Beschwerdeführerin glaubt der taz, dass das an der Oberfläche so aussieht, angesichts des starken Einflusses von Herrn Josef Ackermann (IIF, Bilderberg, ehem. Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank) auf die Bundeskanzlerin und von Herrn Jörg Asmussen (Goldman Sachs) auf den deutschen Bundesfinanzminster drängt sich jedoch die Frage auf, ob und, wenn ja, wieviel vom Fiskalpakt auch aus den Federn dieser beiden Banken stammen mag.

Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden konzentrieren sich vor allem auf den neuesten Entwurf, soweit es zum Verständnis der aktuellen Fassung von Bedeutung ist, daneben auch auf vorherige Fassungen.

Der Fiskalpakt soll nun intergouvernemental errichtet werden, weil Art. 136 Abs. 3 AEUV als eine Änderung des EU-Primärrechts die Zustimmung aller EU-Mitgliedsstaaten erfordert, welche vor Wegfall der Weigerung Großbritanniens nicht gegeben ist.

Art. 16 Fiskalpakt jedoch würde dessen Mitgliedsstaaten verpflichten innerhalb von spätestens 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Bewertung der mit ihm gemachten Erfahrungen und in Übereinstimmung mit EUV und AEUV, „die notwendigen Schritte“ zu unternnehmen, um diesen ins EU-Primärrecht zu übertragen. In den Fassungen Fiskalpakt 2 bis Fiskalpakt 5 sollte die „Substanz“ des Fiskalpakts übertragen werden, in der ersten Entwurfsfassung gab es diese Vorschrift noch nicht, in der zweiten stand sie in Art. 14 Abs. 6.

Das ist ein weiteres entscheidendes Indiz dafür, dass der Fiskalpakt, wenn er erst einmal durch ist, bald danach zu einem Protokoll zu den Verträgen der EU gemacht oder in deren Anhänge aufgenommen werden soll, um dadurch selbst EU-primärrechtlichen Rang zu erhalten.

Wie der zur Vorgabe der Interpretation von Art. 16 Fiskalpakt bestimmte (vgl. Art. 31 WVRK) Absatz 7 der Erwägungsgründe des Fiskalpakts beweist, ist nun beabsichtigt, dessen Vorschriften so bald wie möglich zu EU-Primärrecht zu machen. Es könnten also statt 5 Jahren auch nur wenige Wochen sein.

Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass spätestens nach Ratifizierung durch die Staaten, welche am 02.03.2012 den Fiskalpakt unterzeichnet haben (alle EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien und Tschechien), die Initiative unternommen würde, den Fiskalpakt zu den Protokollen der EU und / oder in die Anhänge zu EUV und AEUV einzufügen und damit dem EU-Primärrecht vom Rang her gleichzustellen (Art. 51 EUV). Angesichts der Klarstellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 zum Pilotverfahren (Abschnitt II.7 dieser Verfassungsbeschwerden) hinsichtlich der formal nicht direkten Anfechtbarkeit von ultra-vires-Akten internationaler Institutionen ist zu befürchten, dass eine solche Aufnahme des Fiskalpaktes in die Protokolle bzw. Anhänge zu den Verträgen der EU einfach ohne Zustimmungsgesetz unternommen würde, sodass die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) nur zu wahren ist, wenn im Rahmen des Verfahrens über die hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden umfassend bzgl. des Fiskalpaktes entschieden wird; ein Aufschieben mit der Begründung, der Fiskalpakt sei ja bloß mit einfachem völkerrechtlichen Rang vorgesehen, würde offensichtlich mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 GG und Art. 23 GG sowie mit der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit kollidieren. Außerdem ist Art. 16 Fiskalpakt Teil des Vertrags, also alles andere als eine unverbindliche Absichtserklärung. Es ist der Versuch, die Mit- gliedsstaaten des Fiskalpakts in diesem Vertrag mit einfachem völkerrechtlichen Rang bereits rechtsverbindlich auf dessen schnellstmögliche Supranationalisierung zu verpflichten, was von seiner Auswirkung einer Verpflichtung in einem Vertrag mit einfachem völkerrechtlichen Rang zur Änderung des EU-Primärrechts entspricht.

Dass die Supranationalisierung des Fiskalpakts gewollt ist, zeigen auch das Vorwort und das Schlusswort der Erklärung zum Euro-Gipfel vom 09.12.2011. Denn laut dem S. 2 Nachwort seien die „Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets der Auffassung, dass die anderen Maßnahmen Bestandteil des Primärrechts sein sollten.“ S. 1 des Nachworts lautet: „Einige der eingangs dargelegten Maßnahmen können im Wege des Sekundärrechts beschlossen werden.“ Das bedeutet, dass für die im Vorwort der Euro-Gipfel-Erklärung genannten Maßnahmen, welche nicht sekundärrechtlich, sondern intergouvernemental geschaffen werden, deren spätere Supranationalisierung geplant ist. Dazu gehört auch der Fiskalpakt, welcher von der folgenden Formulierung „einen neuen fiskalpolitischen Pakt“ mit umfasst ist.

Dass der Fiskalpakt zusätzlich zu Art. 136 Abs. 3 AEUV vorgesehen ist, wird auch bewiesen durch Abs. 3 der Erwägungsgründe des Fiskalpaktes, wo auf den undefinierten Rechtsbegriff der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ Bezug genommen wird. Im gleichen Absatz 3 wird dieser Begriff in Verbindung gebracht mit der Verhinderung übermäßiger Defizite. Das ist ein weiterer Beweis dafür, dass Art. 136 Abs. 3 AEUV auch als Blankett-Grundlage für die Ausweitung der Sanktionierbarkeit des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorgesehen ist (siehe dazu auch Abschnitte III.14 und VI.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Absätze 6, 9 und 10 der Erwägungsgründe zeigen darüber hinaus, dass nun der Fiskalpakt als intergouvernementale Grundlage für die Ausweitung der Sanktionen beim Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen ist, und dass man dies als im Einklang mit den Art. 121 AEUV, 126 AEUV und 136 AEUV (letzterer ohne den von Großbritannien abgelehnten Abs. 3) stehe.

In Zusammenhang mit dem Begriff der „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ sei noch einmal daran erinnert, dass innerhalb dieses insgesamt blankettartig unbestimmten Rechtsbegriffs der Schwerpunkt bei de „Finanzstabilität“, also der Stärkung und Absicherung insbesondere der Großbanken, liegt (Abschnitte III.15 und III.22 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 2 Fiskalpakt stellt unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 3 EUV und auf die Rechtsprechung des EUGH klar, dass dieser nur insoweit anzuwenden sei, wie er mit dem AEUV, dem EUV und dem EU-Sekundärrecht vereinbar ist, und dass der Fiskalpakt auch EU-rechtskonform auszulegen sei, dass der Fiskalpakt sich dem EU-Recht gegenüber also unterordnet, und dass der Fiskalpakt keine Bemächtigung gegenüber den Zuständigkeiten der EU auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Währungsunion bedeute. Das zeigt deutlich, dass der Fiskalpakt sich außerhalb des EU-rechtlichen Raums befindet, und dass er (erst einmal, siehe Absatz 7 der Erwägungsgründe) mit einfachem völkerrechtlichem Rang vorgesehen ist. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mitgliedsländer der EU aus Sicht des EU-Rechts zur Rechtstreue gegenüber dem EU-Primärrecht und dem EU-Sekundärrecht, sowie zur Ermöglichung des Erreichens der Ziele der EU, und dazu, sich jeglicher Maßnahme zu enthalten, welche die Erreichung dieser Ziele vereiteln könnte. Darin ist jedoch keine Ermächtigung enthalten, Zuständigkeiten, welche nach dem EU-Primärrecht der EU zustehen, wie z. B. beim Stabilitäts- und Wachstumspakt, wenn einmal nicht alle EU-Mitgliedsstaaten zustimmen, einfach in intergouvernementale Verträge auszulagern, und erst recht nicht, eine Erweiterung dieser Zuständigkeiten umgehungsartig statt über rechtsklare und dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV) folgende Änderungen des EU-Primärrechts, über intergouvernementale Verträge zu bewerkstelligen. Die Umgehungsabsicht gegenüber dem formellen EU-Primärrecht zeigt sich auch darin, dass man den Fiskalpakt nun wiederum zur Grundlage für EU-Verordnungen (Abschnitt V.3 – V.7 und VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden) machen will.

Die Verpflichtung zur EU-rechtskonformen Auslegung des Fiskalpakts reicht nur so weit, wie die Vorschriften einen solchen Auslegungsspielraum lassen. Vorschriften zur Umgehung der EU-primärrechtlichen Formvorschriften, sei es bei Art. 8 Fiskalpakt, oder als intergouvernementale Grundlage für EU-Verordnungen (z. B. Art. 3, 5, 9 und 10 Fiskalpakt) oder zum Einriff der EU in die nationalen Verfassungen, und das auch noch, um diese zur Umgehung des EU-Primärrechts zu instrumentalisieren (Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt).

Art. 3 Abs. 1 verpflichtet zusätzlich zum EU-Primärrecht und dem EU-Primärrecht gegenüber ausdrücklich untergeordnet auf die präventive Komponente (Art. 3 Abs. 1 lit. a+ b sowie Erwägungsgrund 13) und das Defizitkriterium (Erwägungsgrund 18) sowie auf das Gesamtschuldenkriterium (lit. c) des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, wobei der Fiskalpakt vom Defizitkriterium (max. 3% des BIP Defizit) in schnellen Schritten zum präventiven Kriterium (max. 0,5% des BIP Defizit) übergehen will, auch erkennbar daran, dass sich das Defizitkriterium, im Gegensatz zu den ersten beiden Entwürfen des Fiskalpaktes, nur noch in den Erwägungsgründen findet. Bei einem Gesamtschuldenstand von deutlich unterhalb des Gesamtschuldenkriteriums vom 60% des BIP könnte nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Fiskalpakt die präventive Komponente auf bis zu 1% des BIP gelockert werden.

Art. 3 Abs. 1 lit. e Fiskalpakt schließlich verlangt von den Staaten, für den Fall der Verletzung dieser betragsmäßigen Grenzen, einen automatisch zu startenden Mechanismus, innerhalb dessen der jeweils betroffene Staat innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen ergreifen muss, um die Grenzen wieder einzuhalten.

Für den Einsatz eben dieser Verschärfung als Druckmittel für den Systemwechsel zu einem Mehrsäulenmodell in der Sozialversicherung (vgl. Abschnitte V.3, V.4, V.6 und V.15 dieser Verfassungsbeschwerden) war in den ersten beiden Entwurfsfassungen Art. 3 Abs. 1 lit. b Fiskalpakt („.., also taking into account the budgetary impact of ageing“) vorgesehen, in der dritten Fassung vom 10.01. 2012 nicht mehr. Die ab der dritten Entwurfsfassung wieder herausgenommene Formulierung in Art. 3 Abs. 1 lit. b ist aber so offen, dass man darauf auch andere oder noch tiefere Arten von Eingriffen in die Sozialversicherung stützen könnte, als dies in den in den Abschnitten V.3, V.4, V.6 und V.15 erörterten Verordnungen der Fall ist.

Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt gilt ausdrücklich zusätzlich zum EU-Primärrecht sowie nachrangig nach dem EU-Primärrecht. Es ist hier also offensichtlich vorgesehen als völkervertragsrechtliche Grundlage für die Sanktionierbarkeit der präventiven Komponente und des Gesamtschuldenkriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorgesehen.

Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt nimmt bezug auf den gesamten „überarbeiteten Stabilitäts- und Wachstumspakt.“ Aus der zeitlichen Entstehungsgeschichte heraus, insbesondere angesichts der Tatsache, dass vor Entwurf des Fiskalpaktes noch Art. 136 Abs. 3 AEUV die alleinige völkervertragsrechtliche Grundlage für das Six Pack, also für die in den Abschnitten V.3 – V.7 dieser Verfassungsbeschwerden erörterten EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichgewichtsverfahrens sein sollte (Abschnitt V.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden), zeigt sich, dass stattdessen dafür bzgl. des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nun Art. 3 Fiskalpakt vorgesehen ist.

Art. 3 Abs. 1 lit. b Fiskalpakt bestimmt, dass für die präventive Komponente „diskretionäre einnahmeseitige Maßnahmen“ nicht angerechnet werden. Das bedeutet, dass ein Staat nach Inkrafttreten des Fiskalpaktes nicht mehr über Einnahmeerhöhungen aus dem Defizitverfahren heraus käme, egal, wie hoch der Haushaltsüberschuss dadurch würde, sondern allein durch Ausgabensenkungen und Privatisierungen.

Art. 4 Fiskalpakt verpflichtet für den Fall der Überschreitung des Gesamtschuldenkriteriums von 60% des BIP, die Differenz zu den 60% jährlich um mindestens 1/20 der Differenz abzubauen. Außerdem nimmt Art. 4 Fiskalpakt dazu Bezug auf EU-Verordnung 1467/97.

Nach Art. 5 Abs. 1 Fiskalpakt müssen die Staaten, welche sich in einem Defizitverfahren befinden, der EU-Kommission und dem Ministerrat ein „wirtschaftliches Partnerschaftsprogramm“ mit Strukturreformen zur dauerhaften Korrektur ihrer exzessiven Defizite vorlegen. Das ist die völkervertragsrechtliche Grundlage für sanktionsbewehrte Empfehlungen der Kommission auch bzgl. Gesamtschuldenkriterium und präventiver Komponente, da sich ein Defizitverfahren nach der am 28.09. 2011 geänderten EU-Verordnung 1467/97 (Abschnitt V.3 dieser Verfassungsbeschwerden) auch auf diese und nicht nur auf das Defizitkriterium bezieht, Sanktionen bzgl. der Empfehlungen in Art. 126 AEUV aber nur bzgl. des Defizitkriteriums normiert sind. Der Begriff „wirtschaftliches Partnerschaftsprogramm“ im Recht des Fiskalpaktes entspricht den Begriffen „Stabilitätsprogramm“ und „Korrekturmaßnahmenprogramm“ in den EU-Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt. Art. 5 Abs. 1 ist ab der dritten Entwurfsfassung im Vergleich zu den vorherigen Fassungen verschärft worden dahingehend, als explizit das EU-Recht Form und Inhalt der „wirtschaftlichen Partnerschaftsprogramme“ vorgebe.

Nach Art. 5 Abs. 2 wird die Umsetzung der Stabilitätsprogramme (mit den Auflagen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt) von der EU-Kommission und vom Ministerrat überwacht. Das ist als Grundlage gedacht für die beiden EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung (Abschnitte VI.2.1 und VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Dass Art. 5 Abs. 2 die Bezugnahme auf die beiden EU-Verordnungen zur haushaltsmäßigen Überwachung vom 23.11.2011 darstellt, wird auch verdeutlicht durch Erwägungsgründe 8 + 13 des Fiskalpaktes.

Art. 7 Fiskalpakt normiert die umgekehrte Abstimmung unter Ausschluss des Stimmrechts des jeweils betroffenen Staats für die Entscheidung, ob ein Staat ins Defizitverfahren muss (Art. 126 Abs. 6 AEUV). Jeder Staat der Eurozone würde damit auf Vorschlag der Kommission ins Defizitverfahren müssen, wenn nicht innerhalb einer in Art. 7 Fiskalpakt nicht genannten Frist, die aber nach Sinn und Zweck 10 Tage betragen dürfte wie bei in Abschnitt V.4 dieser Verfassungsbeschwerden erörterten EU-Verordnung, eine qualifizierte Mehrheit der Staaten der Eurozone.

Mittels der umgekehrten Abstimmung hätte die Kommission es fast beliebig in der Hand, alle Staaten der Eurozone ins Defizitverfahren zu schicken, egal ob diese präventive Komponente, Defizit- oder Gesamtschuldenkriterium überschreiten.

Die größte Wirkung hätte Art. 7 Fiskalpakt zusammen mit Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 von EU-Verordnung 2011/0386 (COD), wonach die Kommission und der Ministerrat verpflichtet wären, bei der Entscheidung über die Eröffnung eines Defizitverfahrens zu berücksichtigen, ob der betroffene Staat alle beliebigen formal von der Kommission geäußerten Meinungen zu seinem befolgt hat (Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden).

Art. 3 Abs. 3 Fiskalpakt bestimmt nun, dass im Falle außergewöhnlicher, außerhalb der Kontrolle des betroffenen Mitgliedsstaats liegende Ereignisse und im Falle eines schweren wirtschaftlichen Niedergangs die betragsmäßigen Grenzen des Stabilitäts- und Wachstumspakts großzügiger anzuwenden seien. Es wird dort aber nichts dazu gesagt, dass deshalb die sanktionsbewehrten Empfehlungen in irgendeiner Weise zurückhaltender sein müssten.

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt verlangt von den Ratifikationsstaaten des Fiskalpaktes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Fiskalpaktes, in verbindlichen Vorschriften permanenter Art, vorzugsweise in ihrer Verfassung, zu verankern die Inhalte von Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt (Defizitkriterium, Gesamtschuldenkriterium und präventive Komponente sowie den automatisch auszulösenden Korrekturmechanismus und die sanktionsbewehrten Empfehlungen in dessen Rahmen, Art. 3 Abs. 1 lit. e) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Fiskalpaktes. In den ersten beiden Entwurfsfassungen von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt war noch von der Verankerung in Vorschriften „verfassungsmäßiger oder äquivalenter Art“ die Rede. Die zurückhaltender klingende Formulierung in der aktuellen Fassung ist aber keine Lockerung, denn von permanenter Art sind Vorschriften, die man nur entweder gar nicht oder mit einem im Vergleich zu einfachen Gesetzen erhöhten Abstimmungsquorum wieder streichen oder ändern kann, was inhaltlich keine Änderung im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen bedeutet. Die Bestimmungen „äquivalenter Art“ bzw. andere „permanente“ Vorschriften beziehen sich auf Staaten, die außerhalb ihrer Verfassung mit ihrer Verfassung gleichrangige bzw. ebenfalls mit einem erhöhten Änderungsquorum versehene Rechtsgrundlagen haben. Das wäre für Staaten wie Tschechien von Bedeutung, in denen die Grundrechte in einer eigenen Charta und nicht im eigentlichen Verfassungstext enthalten sind; für Deutschland würde Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt hingegen eine Änderung von Art. 109 GG verlangen (vgl. Abschnitt V.20 dieser Verfassungsbeschwerden), welcher heute die einfach-grundgesetzliche Ebene nur für einen Teil der Inhalte des Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt öffnet.

Nach Art. 3 Abs. 1 + 2 Fiskalpakt würde Deutschland verpflichtet, ins Grundgesetz mit Verbindlichkeit die präventive Komponente, das Defizitkriterium und die Gesamtschuldenkomponente, sowie den automatischen Korrekturmechanismus aufzunehmen. Das bedeutet also für Deutschland eine Verpflichtung zur Änderung von Art. 109 GG über Art. 3 Fiskalpakt. Art. 3 Abs. 1 lit. b sieht dabei (zumindest im Wortlaut bis zur 2. Entwurfsfassung) die schnelle Heranführung von der Einhaltung des Defizitkriteriums (3% des BIP) hin zur Einhaltung der präventiven Komponente (0,5 % des BIP) vor und Art. 3 Abs. 1 lit. c Fiskalpakt eine Grundlage zur Lockerung der 0,5 % der präventiven Komponente bis auf max. 1% im Falle der deutlichen Unterschreitung des Gesamtschuldenkriteriums von 60% des BIP.

Bisher öffnen Art. 109 Abs. 2+5 GG die einfach-grundgesetzliche Ebene ausschließlich für das Defizitkriterium.

Und Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt verlangt, dass die Mitgliedsstaaten des Fiskalpaktes in ihrer Verfassung einen Korrekturmechanismus verankern, welcher automatisch ausgelöst wird, wenn sie vom Referenzwert des Stabilitäts- und Wachstumspaktes bzw. vom Anpassungspfad hin zu diesem abweichen.

Hier geht es um weitaus mehr als in Art. 109 GG, welcher bisher schon die einfach-grundgesetzliche Ebene gegenüber den in Art. 126 AEUV normierten Sanktionen bzgl. des Defizitkriteriums öffnet (Abschnitt V.20 dieser Verfassungsbeschwerden), denn hier will Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt dazu verpflichten, die Rechtsgrundlage für die Ausweitung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes im Grundgesetz selbst zu verankern !

Laut dem letzten Satz von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt würden dabei die Zuständigkeiten der nationalen Parlamente unberührt bleiben. Das betrifft aber allein die Zuständigkeiten und würde der Verpflichtung zur Einreichung eines Stabilitätsprogramms mit Vorschlägen für sanktionsbewehrte Empfehlungen keine materiellen Grenzen setzen.

Es ist schon unglaublich: In einem intergouvernementalen Vertrag von einfachem völkerrechtlichem Rang wird es hier unternommen, sich zur Änderung der nationalen Verfassungen zu verpflichten, um die Vorschriften der Verfassungen, welche dem Stabilitäts- und Wachstumspakt bzw. den sanktionsbewehrten Empfehlungen aus diesem Grenzen setzen, aufzubrechen.

Art. 3 Abs. 2 S. 2 - 4 Fiskalpakt hat in der am 02.03.2012 beschlossenen Fassung den Wortlaut:

„Die Regelungen nach Absatz 1 werden im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien in Form von Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam. Die Vertragsparteien richten auf nationaler Ebene den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Korrekturmechanismus ein und stützen sich dabei auf gemeinsame, von der Europäischen Kommission vorzuschlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitlichen Rahmen der – auch unter außergewöhnlichen Umständen – zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und die Unabhängigkeit der auf nationaler Ebene für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturmechanismus wahrt uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente.“

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt verlangt also nicht nur eine quantitative Ausweitung des Aufbrechens der einfach-grundgesetzlichen Ebene jetzt auch noch für Gesamtschuldenkomponente und präventive Komponente und die , sondern die Verfassung (hier also Art. 109 GG) so umzubauen, dass dort die Ermächtigung für das gesamte EU-Sekundärrecht incl. der sanktionsbewehrten Empfehlungen („programme“, Art. 3 Abs. 2 S. 4 Fiskalpakt) für den Stabilitäts- und Wachstumspakt eingebaut wird.

Und Art. 3 Abs. 2 verlangt seit der dritten Entwurfsfassung nun auch noch, dass die Staaten der Eurozone ihre Verfassungen genau entsprechend den Prinzipien in einem Vorschlag der EU-Kommission ändern. Das bedeutet die Ermächtigung, in einem solchen „Vorschlag“ dort auch noch etwas mehr „Prinzipien“ hinein zu schreiben, als explizit in Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt stehen; dar-unter dürfte aller Voraussicht nach auch eine Grundlage sein für den Systemwechsel zu einem Mehrsäulensystem in der Sozialversicherung, wie er sich in den geänderten EU-Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt findet (Abschnitte V.3, V.4 und V.6 dieser Verfassungsbeschwerden), und in Art. 3 Abs. 2 noch in den ersten beiden Entwurfsfassungen des Fiskalpakts enthalten gewesen ist. Und Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ist auch das Einfallstor dafür, dass die Kommission in ihren Vorschlag auch eine grundgesetzliche Verpflichtung auf die vorrangige Bezahlung der Gläubiger einbaut, wie es bereits an Griechenland getestet wird (Abschnitt IV.5.3 dieser Verfassungsbeschwerden). Dass das Wort „Vorschlag“ keineswegs unverbindlich gemeint ist, beweist der erst in der dritten Entwurfsfassung in den Fiskalpakt gelangte und in der vierten noch einmal umformulierte Erwägungsgrund Nr. 25 (beim Stand der dritten Entwurfsfassung noch Nr. 19). Demnach sei nach Ablauf der Übergangsperiode des Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, also im Klartext, wenn der jeweilige Vertragsstaaten des Fiskalpaktes nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten seine Verfassung entsprechend dem Vorschlag der EU-Kommmission nach Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt geändert hat, und frühestens ab dem 01.03.2013 sowie erst am Ratifikation des ESM durch den jeweiligen Staat, der ESM-Vertrag so auszulegen, dass die entsprechende Änderung der nationalen Verfassung eine Vorbedingung für die Erlangung von Unterstützung durch den ESM sei.

Ob hier versucht wird, durch einen Erwägungsgrund des Fiskalpakts die Auslegung des ESM-Vertrags mit vorzugeben, was unter die sonstigen Dokumente i. S. v. Art. 31 WVRK passen könnte (Abschnitt III.3.1 dieser Verfassungsbeschwerden), aber zumindest sehr unüblich ist, kann dahin stehen, da Erwägungsgrund 5 des ESM-Vertrags für die Vergabe neuer Finanzhilfen durch den ESM von die gleichen Bedingungen nennt wie Erwägungsgrund 25.

Aus Sicht des Fiskalpaktes würden die nationalen Parlamente trotz des erhöhten Abstimmungsquorums des Art. 79 GG wie ausführende Organe einer sich selbst als „Wirtschaftsregierung“ ansehenden (Abschnitt V.2.2 dieser Verfasssungsbeschwerden) EU-Kommission behandelt – eine deutliche Ähnlichkeit mit dem, was die Weimarer Verfassung zum Absturz brachte (Abschnitt III.12 dieser Verfasssungsbeschwerden).

Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt würde außerdem die EU-Kommission ermächtigen, dem jeweiligen Mitgliedsstaat vorzugeben, welche seiner staatlichen Institutionen auf welche Weise und wie unabhängig über die Überwachung („monitoring“) und Befolgung („observance“) „der Regeln“ zu wachen hätten. Damit würde die EU-Kommission, soweit die Tätigkeit dieser Überwachung reicht, den demokratischen Legitimationszusammenhang der mitgliedsstaatlichen Institutionen von den demokratisch legitimierten Parlamenten und Regierungen umleiten auf die EU-Kommission. Und sie könnte die Art und Weise der Gewaltenteilung bzw. Gewaltenverschränkung im jeweiligen Staat, soweit diese Überwachung reichen würde, völlig durcheinander wirbeln, denn Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt sagt nichts dazu, welcher Art die Institutionen wären, derer sie sich wofür bedienen könnte; lediglich die „Vorrechte“ der nationalen Parlamente wären ausgenommen. Sie könnte sich eines beliebigen Amtsgerichts aus Sicht von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt dann ebenso bedienen wie der der obersten deutschen Gerichte, des Bundesverfassungsgerichts, der Bundeswehr, der Polizei, einer beliebigen kommunalen, Landes- oder Bundesbehörde, der Bundesregierung, der Landes- und Kommunalregierungen. Nur Bundestag und Bundesrat, welche ja auch formal über Grundgesetzänderungen zu entscheiden haben, wären mit Sicherheit davon ausgenommen, bei weiter Auslegung auch noch die Landtage und die Kommunalparlamente.

Und erst in der am 02.03.2012 beschlossenen Fassung wurde durch den Verweis auf Abs. 1 klargestellt, dass „die Regeln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt umfassen würden, ob auch alle sanktionsbewehrten Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt erfüllt werden, nicht aber die Überwachung, ob die Verfassung bzw. das Grundgesetz bereits dem Vorschlag (Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt) der Kommission entsprechend aufgebrochen worden wäre für den verschärften Stabilitäts- und Wachstumspakt. Da die Kommission die gleiche Überwachung auch ausführt, bedeutet das, dass sie beliebige Institutionen der Mitgliedsstaaten dafür abordnen könnte, ihr dabei zuzuarbeiten, so, als ob sie die Wirtschaftsregierung (und auch noch das Wirtschaftsparlament und das Wirtschaftsvolk) wäre, und alle Institutionen der Mitgliedsstaaten primär ihr gegenüber weisungsgebunden wären. Außerdem steht in Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt auch „Befolgung“, was Zwangsmaßnahmen innerstaatlicher Art zur Durchsetzung einschließen würde. Die Formulierung ist z. B. weit genug für eine Instrumentalisierung der Bundeswehr zur Umstellung des Bundestags zur Durchsetzung der Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt oder zur Instrumentalisierung der Polizei zur Verhaftung kritischer Abgeordneter. Genauso könnte die Kommission mit Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt Militär, Polizei und Justiz gegen kritische Journalisten oder demonstrierende geseztlich Kranken- oder Rentenversicherte einsetzen, die sich gegen die Erfüllung bestimmter Empfehlungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zur Marginalisierung der Sozialversicherung einsetzen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mangels telepathischer Fähigkeiten weder bestätigen noch dementieren kann, ob die heutige EU-Kommission die Absicht zur Ergreifung solcher Maßnahmen hat, mit Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt bekäme sie die Grundlage dafür, falls man diese denn einmal bräuchte.

Das einzige Tabu, was an der Stelle nicht gebrochen wird, ist dass es Institutionen desselben Staates sein müssten, welche den Zwang zur Durchsetzung im Dienste der Kommission ausüben würden, also z. B. nicht deutsches Militär gegenüber den Parlamenten anderer Mitgliedsstaaten oder umgekehrt. Denn es geht ja um eine verdeckte Wirtschaftsdiktatur und um die Plünderung der Haushalte der Mitgliedsstaaten für die „Finanzstabilität“, und militärische Konflikte zwischen den Mitgliedsstaaten wären dafür ebenso kontraproduktiv wie der Erhalt funktionierender demokratischer und verfassungstreuer Strukturen auf mitgliedsstaatlicher Ebene.

Da die Instrumentalisierung sämtlicher mitgliedsstaatlicher Institutionen für Zwecke des Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt in Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt steht, gehört das natürlich mit zu dem, was über Art. 8 Fiskalpakt geltend gemacht werden könnte.

Noch drastischer ist Art. 8 Fiskalpakt. Nach dessen Art. 1 kann die EU-Kommission innerhalb angemessener Zeit, nachdem sie den Staaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, einen Bericht veröffentlichen darüber, ob und inwieweit diese Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt erfüllen. Wenn die Kommission zum Ergebnis käme, dass ein Vertragsstaat Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt nicht voll erfüllt hätte, wären einer oder mehrere andere Vertragsstaaten gem. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Fiskalpakt verpflichtet, die Sache vor den EUGH zu bringen.

Das Protokoll vom 02.03.2012 zum Fiskalpakt regelt dazu genauer, dass die Staaten, welche den aktuellen Dreiervorsitz im Ministerrat innehaben, verpflichtet sind, die Klage innerhalb von drei Monaten nach Ergehen des Kommissionsberichts zu erheben. Wenn alle Staaten des jeweils aktuellen Dreiervorsitzes des Ministerrats selbst ihre Verfassung noch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt aufgebrochen hätten oder gar selbst aktuell nach Art. 8 Fiskalpakt beklagt würden, dann würden stattdessen die Staaten des vorausgegangenen Dreiervorsitzes zur Einreichung der Klage verpflichtet. Es handelt sich explizit um ein Protokoll zum Fiskalpakt, welches also auch den gleichen Rang wie der Fiskalpakt hat, nicht um ein Protokoll zu EUV und AEUV.

Ein Recht der nach dem Protokoll zur Klageerhebung vorgesehenen Vertragsstaaten, einfach solidarisch, und sei es, weil sie verfassungsrechtliche Bedenken des betroffenen Vertragsstaats teilen würden, die Klageerhebung vor dem EUGH zu verweigern ist nicht vorgesehen.

Denn eine Freiwilligkeit, ob andere Vertragsstaaten vor dem EUGH klagen unabhängig davon, ob der Bericht der Kommission Abweichungen von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt entdeckt hat, ist in Art. 8 Abs. 1 S. 3 Fiskalpakt noch zusätzlich zum Klagezwang des Art. 8 Abs. 1 S. 2 Fiskalpakt vorgesehen. Dass der Bericht der Kommission kein unabhängiger sein kann, wird offensichtlich dadurch, dass es die gleiche EU-Kommission wäre, welche über Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 24 des Fiskalpakts ja gerade erst versucht hätte, die Staaten zur Änderung ihrer Verfassung zu zwingen.

Der Entwurf von Art. 8 Fiskalpakt hat eine bewegte Vergangenheit. In der ersten Fassung sollten die Vertragsstaaten einander (ohne Möglichkeit eines Gutachtens) vor dem EUGH auf die Erfüllung von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt verklagen können (damals noch ohne das Recht, der Kommission, den Staaten einen Entwurf vorzugeben und ohne Erwägungsgrund 24).

Dann legte die Kommission den Turbo ein und wollte gleich, dass auf alle Verpflichtungen aus Titel III (Art. 3 bis 8 des Fiskalpakts) vor dem EUGH geklagt werden könnte, wobei die Formulierung der zweiten Entwurfsfassung damals offen ließ, ob die Staaten die Klagen initiieren und sich dann einer zwangsweisen Prozeßstandschaft durch die EU-Kommission unterwerfen müssten, wie es die Auffassung der Deutschen Mittelstandszeitung gewesen ist, oder ob, wie es die Auffassung der Beschwerdeführerin ist, unabhängig voneinander ein Klagerecht der Staaten und eines der Kommission enthalten war. Siehe auch „Fiskalpakt: Mehr Macht für die EU-Kommission geplant“ ( www.deutsche-mittelstands-nachrichten.de/2012/01/35102/ )

In der dritten Entwurfsfassung beschränkte man sich wieder auf die Einklagung von Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, und sollten die anderen Mitgliedsstaaten es dann selbst in der Hand haben, ob sie klagen, und ob sie davor ein unverbindliches Gutachten von der (befangenen) Kommission einholen würden.

In der vierten Fassung schließlich wurde Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt um den Zugriff der Kommission auf die mitgliedsstaatlichen Institutionen ausgeweitet, der Kommission nun doch wieder ein Klagerecht eingeräumt mit Instrumentalisierung der Regierungen anderer Mitgliedsstaaten dafür, als wären diese die Rechtsanwälte der Herrschaften Kommissare.

In der dritten Entwurfsfassung wurde in Art. 8 Fiskalpakt die Verpflichtung der nationalen Gerichte darauf, entsprechend einem auf Art. 8 Fiskalpakt beruhenden EUGH-Urteil über die diesem entsprechende fristgerechte Verfassungsänderung zu wachen, wieder herausgenommen. Dafür gab ihr Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt für Zwecke des Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt gleich beliebigen Zugriff auf alle mitgliedsstaatlichen Institutionen, was weit über die in den ersten beiden Entwurfsfassungen des Fiskalpakts vorgesehen gewesene Zweckentfremdung der mitgliedsstaatlichen Gerichte zur Überwachung eines EUGH-Urteils i. S. v. Art. 8 Fiskalpakt hinaus geht. Erst in der am 03.02.2012 beschlossenen Fassung wurde der Zugriff wieder auf Zwecke des Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt beschränkt. Zum real existierenden Verlust auf Ebene der EU-Kommission bzgl. jeglicher Maßstäbe von Gewaltenverschränkung fehlen einem beinahe die Worte.

Ab der vierten Fassung des Fiskalpakts kann die Kommission nach dessen Art. 8 Abs. 2 ein Gutachten veröffentlichen, ob der jeweils betroffene Staat ein EUGH-Urteil i. S. v. Art. 8 Abs.1 Fiskalpakt innerhalb der vom EUGH gesetzten Frist befolgt hat. Alle anderen Mitgliedsstaaten des Fiskalpakts könnten dann auf Basis dieser Einschätzung oder auch unabhängig davon, den betroffenen Mitgliedsstaat vor dem EUGH auf eine Pauschalsumme („lump sum“) oder auf eine Geldstrafe („penalty“) vor dem EUGH verklagen. Die auferlegten Geldsummen dürften jeweils max. 0,1% des BIP des betroffenen Staats betragen und würden in den ESM eingezahlt. Auffallend ist, dass hier Begrifflichkeiten des Straf- und nicht des Bußgeldrechts verwendet werden.

Das korrespondiert mit Erwägungsgrund 16 des Fiskalpakts, welcher auf Art. 260 AEUV verweist. In Art. 260 AEUV ist Rechtsgrundlage für Vertragsverletzungsverfahren, welche EU-Mitgliedsstaaten (Art. 259 AEUV) oder EU-Kommission (Art. 258 AEUV) anstrengen können, welche auch zur Auferlegung von Pauschalsumme oder Geldstrafen gegen den betroffenen Staat führen können, allerdings gem. Art. 260 AEUV nur im Falle der Verletzung „der Verträge“. Selbst bei weiter Auslegung kann das nur den eu-rechtlichen Raum betreffen, also außer EUV und AEUV noch die Protokolle und die Erklärungen in den Anhängen von diesen, die EU-Grundrechtecharta und das EU-Sekundärrecht. Auch wenn man den EUGH im Wege der Organleihe, wie alle anderen Institutionen der EU auch, darüber hinaus ausleihen könnte im Rahmen einer ordnungsgemäß unter vollständiger Befolgung der Formvorschriften des Art. 329 AEUV begründeten (was beim Fiskalpakt gerade nicht erfolgt ist) erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, siehe auch Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden), würde das nur das verbindliche Tätigwerden des EUGH in solch einem Raum der erweiterten Zusammenarbeit legalisieren, nicht aber eine Anwendung von Art. 260 AEUV. Denn der Raum der erweiterten Zusammen ist nichts anderes als ein intergouvernementaler Raum außerhalb des EU-rechtlichen Raums, in welchen hinein man sich, wenn und soweit das Primärrecht eines ordnungsgemäß begründeten Raums der erweiterten Zusammenarbeit das vorsehen mag, Institutionen der EU ausleihen kann – mehr nicht. EU-Vertragsverletzungs- verfahren haben für den intergouvernementalen Raum keinerlei Rechtsgrundlage. Das ist genauso rechtswidrig, wie wenn man ein Verfahren nach Art. 260 AEUV wegen Verletzung des Nordatlantikertrags einleiten würde; schließlich kann sich die Zahl der EU-Mitglieder, die gleichzeitig in der NATO sind, durchaus mit der Zahl derer, die den Euro haben, messen.

Von den über Art. 8 Abs. 1 Fiskalpakt einklagbaren Dingen hätte rechtlich die größte Tragweite eine Klage darauf, dass der beklagte Mitgliedsstaat seine Verfassung entsprechend Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt ändern muss. Dem Wortlaut des Art. 8 Fiskalpakt nach würde Art. 109 GG nicht direkt durch solch ein EUGH-Urteil geändert. Trotzdem ist, weil durch solch ein EUGH-Urteil der Bundestag gezwungen werden soll, das Grundgesetz entsprechend den Vorgaben des EUGH mit 2/3-Mehrheit zu ändern, im Rahmen der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerden klärungsbedürftig und klärungsfähig, ob das Grundgesetz durch die Anwendung des Art. 8 Fiskalpakt rangmäßig abstürzen würde (Abschnitt III.12 dieser Verfassungsbeschwerden) – dabei nicht zu vergessen die nicht minder große Absturzgefahr über Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Erwägungsgrund 24 Fiskalpakt.

Es würde also durch den Fiskalpakt, einen intergouvernementalen Vertrag mit einfach-völkerrechtlichem Rang außerhalb des EU-rechtlichen Raums, eine Grundlage geschaffen, um die Staaten der Eurozone vor dem EUGH, dem höchsten Gericht der EU, darauf zu verklagen, auf einfach-verfassungsrechtlicher Ebene unter Umgehung des EU-Primärrechts und der dafür vorgeschriebenen Änderungsverfahren ebenso wie unter Umgehung des Bundesverfassungsgerichts, zusätzlich im EU-Primärrecht nicht vorhandene Ermächtigungen zur Schaffung von EU-Sekundärrecht einzubauen.

Mit Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt würden also mit einfachem völkerrechtlichen Rang, gerade einmal eine Stufe oberhalb der einfachen Gesetze, Grundlagen geschaffen, um die normalen Änderungsverfahren für die einfach-grundgesetzliche Ebene und für das EU-Primärrecht auszuhebeln zwecks Durchsetzung von bestimmten undemokratischen Machtgruppen gewünschter EU-Verordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Abschnitte V.3, V.4 und V.6 sowie VI.2 dieser Verfassungsbeschwerden). Der EUGH, welcher nach Art. 26 und 26 b seiner Satzung der wichtigste Hüter vor allem des EU-Primärrechts sein soll, soll hier also dazu instrumentalisiert werden, die Verfassungen der Mitgliedsstaaten so zu verbiegen, dass mit diesen das EU-Primärrecht umgangen werden kann. Rechtstreue gegenüber der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV) und gegenüber dem EU-Primärrecht (Art. 4 Abs. 3 EUV) ebenso wie gegenüber dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG) sieht anders aus.

Darüber hinaus birgt Art. 8 Fiskalpakt die Gefahr, dass Art. 3 Fiskalpakt vom EUGH, wie dies auch schon bei Costa/Enel (Az. 6/64) und beim Francovich-Urteil (bzgl. Bußgeldern bei nicht fristgerechter Umsetzung von EU-Richtlinien) der Fall war, über dessen Wortlaut hinaus verwendet zum Angriff auch auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt Grenzen setzende Vorschriften wie insbesondere zum Angriff auf die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG).

Wie willkürlich diese Vorgehensweise des Fiskalpaktes ist gegenüber der heutigen Rangfolge der Rechtsordnungen, zeigt Abschnitt VII.1 dieser Verfassungsbeschwerden. Es missachtet auch völlig, dass die verfassungsrechtliche Tradition in den Staaten Europas, zumindest in den meisten von diesen, eine dualistische ist, sodass völkerrechtliche Vorschriften, universelle Menschenrechte, ebenso wie EU-Primärrecht, kein Bestandteil der Verfassung sind (siehe dazu zum Grundgesetz Abschnitt VII.8.1 dieser Verfassungsbeschwerden), und dass damit auch aus Vorschriften wie Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG, selbst nicht mit Wirkung für den jeweiligen Staat, geschlussfolgert werden könnte, dass verfassungsrechtliche Vorschriften zum Bestandteil des EU-Primärrechts werden könnten.

Darüber hinaus ist der Versuch, die einfach-grundgesetzliche Ebene zu instrumentalisieren zur Umgehung des nicht auf die GASP bezogenen Teils des EU-Primärrechts, unvereinbar mit Rn. 240 des Lissabon-Urteils.

Zur Betrachtung von Art. 3 und Art. 8 Fiskalpakt im Hinblick auf die bisherige Schuldenbremse des Grundgesetzes siehe ergänzend auch Abschnitt V.20 dieser Verfassungsbeschwerden.

Laut Art. 8 Abs. 3 und Erwägungsgrund 15 des Fiskalpaktes soll Art. 273 AEUV angeblich eine taugliche Rechtsgrundlage dafür sein, den EUGH gem. Art. 8 Fiskalpakt über alle Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 Fiskalpakt, incl. also der Änderung der nationalen Verfassungen und des beliebigen Zugriffs der Kommission auf zumindest alle mitgliedsstaatlichen Institutionen der Exekutive und der Judikative für Zwecke des Art. 3 Abs. 1 Fiskalpakt, möglicherweise auch auf die Landtage und Kommunalparlamenten, für Zwecke des Art. 3 Abs. 2 AEUV, entscheiden zu lassen, was sich aber bereits aus dem Wortlaut des AEUV widerlegen lässt. Nach Art. 344 AEUV ist der EUGH aus Sicht des EU-Rechts die letzte Instanz zur Auslegung „der Verträge“, also des EUV und des AEUV (Art. 1 EUV, Art. 1 Abs. 2 AEUV), die aus Sicht des EU-Rechts auch nicht übergangen werden darf. Während Art. 344 AEUV die Absicherung der Zuständigkeit des EUGH für die im EU-Primärrecht bestimmten Fälle der Zuständigkeit des EUGH ist, bietet Art. 273 AEUV darüber hinaus für Streitfälle zwischen EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Auslegung von EUV und AEUV die Möglichkeit, dass diese die jeweils streitige Rechtsfrage einem Urteil des EUGH unterwerfen (offenbar inspiriert von der Satzung des IGH), auch soweit AEUV und EUV nicht ausdrücklich den Weg zum EUGH normieren. Bei einer weiten Auslegung von Art. 344 und 273 AEUV kommt man, auch zusammen mit Art. 26 und 26b der EUGH-Satzung bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck zum Ergebnis, dass man darauf auch die Zuständigkeit des EUGH für die EU-Grundrechtecharta (i. V. m. Art. 6 EUV) und für das EU-Sekundärrecht stützen kann, nicht aber für intergouvernementale Verträge von EU-Mitgliedsstaaten, welche sich auf Grund ihrer Intergouvernementalität außerhalb des eu-rechtlichen Raums befinden. Art. 273 AEUV ist vor allem für die Teile des EU-Rechts gedacht, welche möglicherweise nicht von Art. 344 AEUV mit abgedeckt sind. Die Anwendung des Art. 273 AEUV käme darüber hinaus noch in Betracht für den Raum der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV), in welchem sich der Fiskalpakt aber gerade nicht befindet, weil die Formvorschriften des Art. 329 AEUV vor Initiierung des Fiskalpakts nicht durchlaufen wurden (siehe weiter unten in diesem Abschnitt sowie in Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden). Die Organleihe des EUGH für den Fiskalpakt hat entgegen dessen Erwägungsgrund 14 keinerlei Grundlage im EU-Primärrecht.

Art. 9 S. 1 Fiskalpakt verpflichtet die Mitgliedsstaaten des Fiskalpaktes darauf, vorbehaltlich der im AEUV definierten wirtschaftspolitischen Koordinierung, im Namen einer wachstumsfördernden Wirtschaftspolitik zusammenzuarbeiten durch verstärkte Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit zur Stärkung der Währungsunion. Dafür sollen sie „die“ (also alle) „notwendigen Handlungen und Maßnahmen“ auf allen für das gute Funktionieren der Eurozone wichtigen Gebieten unternehmen zur Verfolgung der Ziele Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung, nachhaltige öffentliche Finanzen und Stärkung der Finanzstabilität.

Der Begriff „Wettbewerbsfähigkeit“ zeigt, dass Art. 9 Fiskalpakt als Grundlage für das Ungleichgewichtsverfahren gedacht ist, wobei die sanktionsbewehrten Empfehlungen dann aber vereinbar sein müssten mit der in Art. 121 AEUV normierten (eigentlich freiwilligen) wirtschaftlichen Koordinierung der EU-Mitgliedsstaaten. Im Gegensatz zu den vorherigen Entwurfsfassungen ist der Euro-Plus-Pakt im vierten Entwurf in Art. 9 nicht mehr erwähnt. Dafür findet er sich jetzt in Erwägungsgrund 22, wo bestimmt wird, dass der Euro-Plus-Pakt definiere, was für die Wettbewerbsfähigkeit wesentlich sei.

Das bedeutet im Ergebnis auch, dass die sanktionsbewehrten Empfehlungen im Rahmen des Ungleichgewichtsverfahrens vereinbar sein müssten insbesondere mit der wirtschaftspolitischen Strategie „Europa 2020“ und mit den Versprechungen der Regierungschefs aus dem Euro-Plus-Pakt. Ungeachtet dessen enthalten die beiden EU-Verordnungen (Abschnitte V.5 und V.7 dieser Verfassungsbeschwerden) zur Errichtung des Ungleichgewichtsverfahrens keinerlei Verpflichtung, sich im Ungleichgewichtsverfahren an die Entscheidungen im Rahmen der freiwilligen Koordinierung der Wirtschaft (Art. 121 AEUV) zu halten, da sie geschaffen wurden mit der Absicht, sie auf die Blankett-Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV und nicht auf den damals noch nicht geplanten Fiskalpakt zu stützen. Solange Art. 9 Fiskalpakt als Grundlage für das Ungleichgewichtsverfahren vorgesehen sind, ist es offenbar so gemeint, dass die Regierungschefs die Themen für die Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des Euro-Plus-Pakts vorgeben, und die Kommission dann davon inspiriert sanktionsbewehrte Empfehlungen entwirft.

Die Formulierung „die notwendigen“ in Art. 9 Fiskalpakt ist eine Blankett-Ermächtigung. Sie deckt nicht nur das gesamte Ungleichgewichtsverfahren incl. dessen Sanktionierbarkeit und umgekehrte Abstimmung ab, sondern auch noch beliebig viele weitere Mechanismen zur verstärkten wirtschaftlichen Koordinierung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Eurozone, beliebig, ob mit oder ohne Sanktionierbarkeit. Unabhängig davon kann natürlich ein intergouvernementaler Vertrag wie der Fiskalpakt dabei keine wirksame Rechtsgrundlage für dem EU-sekundärrechtlichem Raum vorbehaltene Rechtsinstrumente wie die EU-Verordnungen sein.

Dass ab der vierten Entwurfsfassung nun auch die „Finanzstabilität“ in Art. 9 Fiskalpakt erwähnt ist, dirigierten die über das Ungleichgewichtsverfahren durchgesetzten Privatisierungserlöse noch mehr in Richtung Großbanken.

Erwägungsgrund 19 erwähnt die Notwendigkeit, die Rolle der Sozialpartner, wie sie im Recht oder in den nationalen Systemen der Mitgliedsstaaten vorgesehen ist, zu respektieren. Das bezieht sich ausschließlich auf deren Rolle, also vor allem auf deren Recht, Tarifverträge auszuhandeln, und gebündelt die Interessen von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern zu vertreten, nicht aber auf die heutige Reichweite von deren Rechten. Letzteres ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die EU-Kommission entsprechend dem WIFO-Gutachten (Abschnitt VI.1.1 dieser Verfassungsbeschwerden) das Ungleichgewichtsverfahren aller Voraussicht nach dazu nutzen wird, die maximale Lohnerhöhung pro Jahr im Namen der Inflationsbekämpfung auf einen bestimmten Prozentsatz, vermutlich auf die vom WIFO-Institut vorgeschlagenen 2% p. a., zu deckeln. Und es würde auch die von Flexicurity als Teil von Europa 2020 (Abschnitt V.16 dieser Verfassungsbeschwerden) und als Teil der über EU-Verordnung 2011/385 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) iwf-artig streng zu verschärfenden Empfehlungen nach Art. 148 AEUV zur Marginalisierung in keiner Weise bremsen. Und die Reichweite von Erwägungsgrund 16 würde auch allein die Auslegung von allem betreffen, was man auf den Fiskalpakt stützen will, als bzgl. des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, des Ungleichgewichtsverfahrens und der EU-Verordnung zur haushaltsmäßigen Überwachung. Erwägungsgrund 17 zum Fiskalpakt würde es aber in keiner Weise verhindern, wenn z. B. über Auflagen aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus Gewerkschaften, Flächentarifverträge etc. verboten würden.

Erwägungsgrund 20 zum Fiskalpakt stellt klar, dass nichts, was man auf den Fiskalpakt stützen will, Auflagen der Troika (also vor allem Auflagen aus dem europäischen Finanzierungsmechanismus) ändert. Die Auflagen und sanktionsbewehrten Empfehlungen im Rahmen der auf den Fiskalpakt aufbauenden Mechanismen kämen stattdessen noch hinzu. Erwägungsgrund 19 zum Fiskalpakt ändert zugleich auch nichts daran, dass im Kollisionsfalle die Auflagen des ESM ausdrücklich nachrangig hinter dem Ungleichgewichtsverfahren, dem Euro-Plus-Pakt etc. sind (Abschnitt IV.6.2.5 dieser Verfassungsbeschwerden).

Nach Art. 10 Fiskalpakt verpflichtet die Vertragsstaaten, wann immer es angemessen und notwendig ist, und für das reibungslose Funktionieren der Eurozone wesentliche Themen betrifft, und es zugleich den Binnenmarkt nicht untergräbt, für Maßnahmen gegenüber den Staaten der Eurozone zurückzugreifen auf Art. 136 AEUV und auf die eu-primärrechtlichen Vorschriften über die erweiterte Zusammenarbeit (Art. 20 EUV und Art. 326 bis 334 AEUV). Zur Bedeutung der erweiterten Zusammenarbeit siehe Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden.

Die Tatbestandsmerkmale (kumulativ wegen des Wortes „und“) für auf Art. 10 Fiskalpakt gestützte Maßnahmen wären also:

1.Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme (Notwendigkeit zur Erreichung eines an sich beliebigen, aber mindestens eines der Ziele in Art. 3 EUV fördernden, festzulegenden Ziels, an welchem die Notwendigkeit zu messen wäre)

2.Angemessenheit der Reichweite und Eingriffsintensität (im Verhältnis zum angestrebten Ziel, sagt nichts darüber aus, ob das Ziel nach irgendeinem Maßstab außer vielleicht Art. 3 EUV verhältnismäßig sein müsste)

3.nur für solche Themen, welche für das „reibungslose Funktionieren der Eurozone“ wesentlich sind (wobei das „reibungslose Funktionieren der Eurozone“ein nicht weniger blankettartiger Begriff ist als „die Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ des Art. 136 Abs. 3 AEUV)

Ein Bezug der Notwendigkeit auf das „reibungslose Funktionieren der Eurozone“ ist nicht formuliert. Es könnte sich als auch um Maßnahmen handeln, welche dem Euro eher schaden, z. B. um die Bereicherung von Banken im Namen der „Finanzstabilität“ innerhalb der Eurozone (zu deren Definition und deren zentraler Bedeutung für Art. 136 Abs. 3 AEUV siehe insbesondere Abschnitte III.15 und III.22 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die in Art. 10 Fiskalpakt formulierte „Angemessenheit“ bezieht sich auch nur auf die auf Art. 10 Fiskalpakt gestützten Maßnahmen. Sie bezieht sich in keiner Weise darauf, die Mechanismen, welche man an andere Artikel des Fiskalpaktes anknüpfen lassen will (wie Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, Ungleichgewichtsverfahren, Euro-Plus-Pakt und haushaltmäßige Überwachung) in irgendeiner Weise darauf zu verpflichten, in Bezug auf irgendetwas angemessen zu sein.

Das Wort „Maßnahme“ bezeichnet keine bestimmte Form von Rechtsakt, ist also offen, als jede beliebige Art von Rechtsakt sekundärrechtlicher Art interpretiert zu werden; da man, wie sich vor allem an den Art. 3 und 5 Fiskalpakt zeigt, zu glauben scheint, an intergouvernementale Verträge einfach dem eu-rechtlichen Raum vorbehaltene eu-sekundärrechtliche Instrumente wie EU-Verordnungen und in deren Rahmen sanktionsbewehrte EU-Empfehlungen und sogar sanktionsbewehrte EU-Meinungen (vgl. Abschnitt VI.2.2 dieser Verfassungsbeschwerden) anknüpfen lassen zu können, dürfte Art. 10 Fiskalpakt als Blankett-Ermächtigung dafür vorgesehen sein, solche nach Art. 288 AEUV der EU (und damit gerade nicht dem intergouvernementalen Raum) zustehenden EU-sekundärrechtlichen Instrumente, am EU-Primärrecht vorbei zu schaffen.

Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ist nicht explizit auf die EU-primärrechtlichen Vorschriften zum Binnenmarkt begrenzt, sondern dürfte auch alle EU-sekundärrechtlich an den Binnenmarkt anknüpfenden Vorschriften mit umfassen und in dieser Hinsicht Art. 10 Fiskalpakt Grenzen setzen.

Dass in Art. 10 Fiskalpakt zwischen dem Art. 136 AEUV und der Zitierung der EU-primärrechtli-chen Vorschriften zur erweiterten Zusammenarbeit ein „und“ steht und kein einschließendes „oder“, bedeutet, dass man an Art. 10 Fiskalpakt ausschließlich Maßnahmen anknüpfen lassen könnte, welche einen Bezug zu Art. 136 AEUV haben, und die gleichzeitig im Raum der erweiterten Zusammenarbeit erfolgen. Zur Erläuterung, wie sich der Raum der erweiterten Zusammenarbeit vom normalen intergouvernementalen Raum und vom EU-sekundärrechtlichen Raum unterscheidet, siehe Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden.

Die Bezugnahme auf Art. 136 AEUV lässt die weitere Entwicklung jenes Artikels offen. Es müsste also ohne Art. 136 Abs. 3 AEUV irgendwie einen Bezug darauf haben, über die Finanzen der Staaten der Eurozone zu debattieren. Mit Art. 136 Abs. 3 AEUV könnte es in vollem Umfang an diese dann EU-primärrechtliche Blankett-Ermächtigung anknüpfen (abgesehen davon natürlich, dass Blankett-Ermächtigungen verfassungswidrig sind).

Die explizite Beschränkung auf Maßnahmen innerhalb des Raums der erweiterten Zusammenarbeit ist ausschließlich auf solche Maßnahmen bezogen formuliert, welche auf Art. 10 Fiskalpakt gestützt würden.

Wie in Abschnitt III.20 dieser Verfassungsbeschwerden erläutert, müssten sich die auf Art. 10 Fiskalpakt gestützten Maßnahme außerdem auf die Gebiete geteilter Zuständigkeit beziehen (Art. 20 Abs. 1 EUV, Art. 4 AEUV), zu deren Aufzählung siehe Abschnitt III.20 – soweit diese irgendwie wesentlich wären für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets als Ganzes. Ausgenommen von der Reichweite des Art. 10 Fiskalpakt wären insbesondere auch die Vorschriften ausschließlicher EU-Zuständigkeit, darunter bzgl. der Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV).

Von besonders großer praktischer Bedeutung dürften hier sein:

-- Sozialpolitik, soweit es die im AEUV enthaltenen Aspekte betrifft (Art. 4 Abs. 2 lit. b AEUV)

-- wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion (Art. 4 Abs. 2 lit. c AEUV)

-- Landwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 lit. d AEUV)

-- Innen- und Justizpolitik (Art. 4 Abs. 2 lit. j AEUV)

Über die Ermächtigung zu beliebigen Maßnahmen im Bereich der Sozialpolitik hätte man ein weiteres Instrument zur Marginalisierung der Sozialversicherung (neben der linear-degressiven Anrechnung im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Steuerzuschüsse für den Umstieg auf ein Super-Riester-Mehrsäulensystem, der Einbeziehung der Sozialversicherung in die Insolvenzmasse im Rahmen des ESM, der totalen Privatisierungsermächtigung beim Ungleichgewichtsverfahren und der iwf-artigen Verschärfung der Empfehlungen über EU-Verordnung 2011/385 (COD)).

Die Ermächtigungen bzgl. der Kohäsion und der Landwirtschaft wären ein zweiter Ansatz für die Instrumentalisierung von EU-Fördermitteln für den Fall, dass EU-Verordnung 2011/385 (COD) mit samt ihrem Erwägungsgrund 7 nicht durch käme.

Und die Ermächtigung für beliebige Maßnahmen im Rahmen der Innen- und Justizpolitik dürfte ein zweites Standbein sein neben der Verpflichtung auf IWF-artige Strenge, um den europäischen Finanzierungsmechanismus, den Fiskalpakt und alles, was man daran Großbanken bereicherndes und die große Mehrheit der Bevölkerung verarmendes anknüpfen lassen will, gegenüber den protestierenden Hungernden und medizinisch Unversorgten durchknüppeln und die Protestierenden vor Sondergerichte stellen zu können.

Im Verhältnis zu Art. 136 Abs. 3 AEUV hat Art. 10 Fiskalpakt nach Überzeugung der Beschwerdeführerin außerdem die Bedeutung, dass dieser, falls Art. 136 Abs. 3 AEUV selbst wegen zu großer Blankettartigkeit von einem nationalen Parlament oder Bundesverfassungsgericht abgelehnt werden sollte

Aus Gründen äußerster Sorgfalt sei hier ausdrücklich gesagt, dass auch Art. 10 Fiskalpakt eine Blankett-Ermächtigung ist.

Art. 6 Fiskalpakt verpflichtet dessen Mitgliedsstaaten, über alle Staatsschulden, die sie begeben wollen, EU-Kommission und Ministerrat vorab zu informieren. Das dürfte weniger von Bedeutung sein für den Stabilitäts- und Wachstumspakt, bei welchem es um die Gesamthöhe des Defizits bzw. des Schuldenstands (jeweils im Verhältnis zum BIP) geht, sondern noch mehr im Zusammenspiel mit dem ESM den Sinn haben, zu verhindern, dass die Staaten der Eurozone noch Staatsschulden ohne kollektive Aktionsklauseln begeben. Und vor allem würde so die Kommission für die Anwendung von Art. 2 bis 4 und 6 der EU-Verordnung 385/2011 (COD) (Abschnitt VI.2.1 dieser Verfassungsbeschwerden) darüber informiert, wenn die Staaten der Eurozone sich bei anderen Staaten Geld leihen würden, um dann sofort mit sanktionsbewehrten Auflagen nach der genannten EU-Verordnung reagieren zu können.

Nach Art. 11 Fiskalpakt müssten dessen Mitgliedsstaaten bzgl. aller größerer wirtschaftspolitischer Reformen vorab die übrigen Vertragsstaaten sowie die Institutionen der EU darüber informieren, damit solche Reformen zwischen den Mitgliedsstaaten erörtert und koordiniert werden. Das hätte zur Folge, dass die Kommission mit sanktionsbewehrten Empfehlungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes bzw. des Ungleichgewichtsverfahrens ihr unliebsame Reformen unterbinden könnte, und dass die übrigen Mitgliedsstaaten über (mit qualifizierter Mehrheit zu beschließende, Art. 121 AEUV) weitere Rechtsakte im Rahmen der freiwilligen wirtschaftspolitischen Koordinierung dafür die Bälle zuspielen könnten.

Ab der vierten Entwurfsfassung bestimmt Erwägungsgrund 20 Fiskalpakt nun den Zugriff über den Fiskalpakt auf die gesamte Wirtschaftspolitik von dessen Mitgliedsstaaten. Das ist nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Artikel des Fiskalpakts hin formuliert, auch wenn Art. 9 Fiskalpakt und das Ungleichgewichtsverfahren, mit welchem die Kommission Zugriff auf alle Entscheidungen der Mitgliedsstaaten bzgl. Lohn,- Finanz- und Wirtschaftspolitik incl. der Möglichkeit der Öffnung aller Bereiche von Staat, Leben und Gesellschaft für den Weltmarkt beinhaltet, die größten Ähnlichkeiten aufweist. Es bezieht sich z. B. genauso auf die Artikel Art. 3, 5 und 10 Fiskalpakt.

Art. 12 Fiskalpakt sieht vor, dass der Euro-Gipfel mindestens zweimal im Jahr tagt. Art. 12 Abs. 1 normiert das Amt des Präsidenten des Euro-Gipfels. Art. 12 Abs. 2 sieht vor, dass die Euro-Gipfel strategische Orientierungen vorgeben für die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftspolitische Koordinierung. Offenbar geht es hier um eine grobe Eingrenzung der sanktionsbewehrten Empfehlungen, welche die Kommission im Rahmen des Six Pack machen kann.

In den ersten vier Fassungen des Fiskalpaktentwurfs, wurde, wie schon auf dem Euro-Gipfel vom 26.10.2011 angekündigt (Abschnitt III.23 dieser Verfassungsbeschwerden), die alleinige Macht zur offiziellen Mitteilung der Ergebnisse der Euro-Gipfel den Präsidenten des Euro-Gipfels (derzeit Herman von Rompuy) und der EU-Kommission (derzeit Jose Manuel Barroso) zugeordnet (Art. 12 Abs. 3+4 Fiskalpakt in der Fassung des Fiskalpakts 4). Am 31.01.2012 (Fiskalpakt 5) schließlich wurde diese Macht stattdessen dem Präsidenten der Eurogruppe (derzeit Jean-Claude Juncker) zugeordnet. Diese faktische Macht, bei unliebsamen Entscheidungen der Regierungschefs, auch ganz andere als die tatsächlich erzielten Ergebnisse zu verlautbaren, wäre also nach in der Hand des Bilderberg-Netzwerks, da alle 3 Herren diesem angehören.

Nach Art. 13 Fiskalpakt würden die Vertreter der für Wirtschaft und Haushalt im Europaparlament zuständigen Ausschüsse in Diskussionen eingebunden, diese hätten durch Art. 13 Fiskalpakt aber nichts zusätzlich zu entscheiden.

Artikel 14 Abs. 2 bestimmt das Inkrafttreten des Fiskalpaktes für seine Ratifikationsstaaten zum 01.01.2013, vorausgesetzt, dass bis dahin mindestens 12 Staaten der Eurozone diesen ratifiziert haben, ansonsten nach dem 01.01.2013 zum 1. des folgenden Monats, nachdem der zwölfte Staat der Eurozone diesen ratifiziert hat.

Für weitere Staaten der Eurozone soll er in Kraft treten zum 1. des auf ihre Ratifizierung folgenden Monats (Art. 14 Abs. 3). Nach Art. 14 Abs. 4 würde Titel V (Art. 12) des Fiskalpaktes in Kraft treten gegenüber allen Ratifikationsstaatern mit Inkrafttreten des Fiskalpaktes an sich und nicht erst am nächsten Monatsersten. Das bedeutet, dass die Regierungschefs aller Ratifikationsstaaten des Fiskalpaktes ab dessen Inkrafttreten und der jeweils eigenen Ratifizierung nicht mehr selbst über die Ergebnisse der Euro-Gipfel berichten dürften – jedenfalls nichts, was nicht mit der Version der Präsidenten des Euro-Gipfels (Herman van Rompuy) und der EU-Kommission (Jose Manuel Barroso) übereinstimmen würde.

Nach Art. 14 Abs. 1 Fiskalpakt ist dieser ratifizierungsbedürftig. Die Ratifikationsurkunden wären zu hinterlegen beim Generalsekretariat des EU-Ministerrats.

Nach Art. 15, welcher erst in der dritten Entwurfsfassung Eingang in den Fiskalpakt gefunden hat, ist dieser auch offen für EU-Mitgliedsstaaten ohne Euro. Das macht nur Sinn, wenn die Vorschriften des Fiskalpaktes dann auch auf diese angewendet werden sollen. Und es entspricht auch der Forderung im Bericht der Task Force vom 21.10.2010, die Instrumentalisierung der EU-Fördermittel möglichst schon beim kommenden EU-Haushalt auf möglichst alle EU-Mitgliedsstaaten auszuweiten (Abschnitt III.14 dieser Verfassungsbeschwerden).

Die EU-Mitgliedsstaaten ohne Euro könnten es sich allerdings einzeln aussuchen, an welche Artikel des Fiskalpakts sie gebunden sein wollen, und an welche nicht (Art. 1 Abs. 2 Fiskalpakt, Art. 14 As. 15 Fiskalpakt). Dafür müssten sie pro Jahr aber auch nur zu einem der mindestens zwei Euro-Gipfel eingeladen werden (Art. 12 Abs. 6 Fiskalpakt).

Rechtssystematisch kann der Fiskalpakt als intergouvernementaler Vertrag keine Rechtsgrundlage für dem EU-Sekundärrecht vorbehaltene Rechtsakte wie EU-Verordnungen (Art. 288 AEUV) sein.

Denn als intergouvernementaler Vertrag befindet sich der Fiskalpakt außerhalb des EU-rechtlichen Raums.

Der Abschluss intergouvernementaler Vereinbarungen statt primärrechtlicher Änderungen umgeht insbesondere das Zustimmungserfordernis der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten ohne Euro sowie das in einigen Ländern Europas (und nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin angesichts des im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerden bewiesenen Missbrauchs des Euros und des EU-Rechts auch in Deutschland) bestehenden Erfordernisses einer Volksabstimmung für sämtliche EU-primärrechtliche Änderungen. Es liegt in der Zuständigkeit des EU-Primärrechtsgebers, darüber zu entscheiden, in welchen Bereichen ein Teil der EU-Mitgliedsstaaten innerhalb des EU-primärrechtlichen Raums eine engere Zusammenarbeit eingehen kann, aber nicht muss, um EU-Mitglied zu sein, als andere. Und soweit man sich dabei EU-sekundärrechtlicher Instrumente (mit dann auch EU-sekundärrechtlichem Rang) bedient, darf dies nur auf EU-primärrechtlicher und nicht auf intergouvernementaler Grundlage geschehen, weil sonst das Erfordernis der Einstimmigkeit aller EU-Mitgliedsstaaten für nur dem EU-Primärrecht zustehende Erweiterung des EU-rechtlichen Raums umgangen werden könnte.

Der gesamte Fiskalpakt gehört auch NICHT zum Raum der erweiterten Zusammenarbeit der EU, da die Formvorschriften des Art. 329 AEUV vor Initiierung des Fiskalpakts NICHT durchlaufen wurden. Damit sind auch sämtliche im Fiskalpakt formulierten Organleihe (z. B. in Art. 3 Abs. 2 und in Art. 8) unwirksam.

Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/02-esm/047-protokoll