009.) Über das Wesen eines Parteiausschlussverfahrens und die Bedeutung von Parteien
...
"B.
I.
Das zulässige Rechtsmittel (II.) ist unbegründet (III.). Das Landesschiedsgericht Nordrhein Westfalen hat [Felix Staratschek] daher zu Recht aus der ÖDP ausgeschlossen.
II.
Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers handelt es sich entgegen dessen Bezeichnung nicht um eine Berufung, sondern um eine Beschwerde nach § 25 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung (SGO). [Wobei das hier keine inhaltliche Kritik ist, sondern eine formal regelgemäße Einordnung des Verfahren.]
Da der Beschluss des Landesschiedsgerichtes Nordrhein Westfalen vom 27.01.2014 erst am 13.02.2014 zur Post gegeben worden ist, ist die einmonatige Rechtsmittelfrist aus § 25 Satz 2 SGO gewahrt.
Sonstige Gesichtspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
1.
Nach § 7 SGO ist das Landesschiedsgericht Nordrhein Westfalen Eingangsinstanz für Verfahren nach § 19.1 Abs. 2, § 20.1 d) und § 3.4 c der Satzung, also für Parteiausschluss.
Verfahrensmängel (unterlassene Anhörung, etc.) sind in Bezug auf die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes NRW vom 27.01.2014 nicht ersichtlich, so dass der Beschluss vom 27.01.2014 formell rechtmäßig ist. ...."
Immerhin ist es fraglich, ob das Landesschiedsgericht sich gemäß der Satzung verhalten hat, da es laut Satzung 4 Monate nach Antragstellung tätig werden muss. Der Antrag wurde im April 2013 gestellt, die Anhörung war im November 2013. Von einem Sitzungstermin bis August oder September, gemäß der Forderung der ÖDP- Satzung, habe ich nie etwas gehört.
"...
2.
Die Parteien haben in der Bundesrepublik Deutschland eine herausgehobene Stellung, denn sie wirken an der politischen Willensbildung mit. Das Grundgesetz ordnet in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass ihre innere Ordnung "demokratischen Grundsätzen" entsprechen muss (Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz). Nähere Regelungen hierzu enthält das Parteiengesetz (ParteienG), das in § 10 Absatz 4 den Ausschluss aus einer Partei nur unter engen Voraussetzungen vorsieht. ...."
Passt es zu diesen "demokratischen Grundsätzen", wenn der Bundesvorstand etwas beschließt, von dem er nicht bereit darzulegen, wie dass zu den demokratisch von der Basis beschlossenen Beschlusslagen der ÖDP passt? Außerdem sagt Artikel 21 Absatz 3 Grundgesetz, Das Parteien schon dann verfassungswidrig sind, wenn das "Verhalten der Mitglieder" darauf abzielt, die "freiheitlich demokratische Grundordnung" auch nur zu beeinträchtigen. Wenn man sich also durchliest, warum "Mehr Demokartie" bedenken hat gegen den ESM und Fiskalpakt, dann stellen diese Verträge aus der Vereinssicht eine Beeinträchtigung der demokratischen Grundordnung dar. Der Versuch, diesem Einbruch in die Grundordnung eine demokratische Legitimation zu verschaffen oder das Aufzeigen eines Weges dahin, dürften demnach verfassungswidrig sein.
".... Hiernach ist ein Parteiausschluss nur dann möglich, wenn das Mitglied
---vorsätzlich gegen die Satzung oder
---erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen und
---damit der Partei einen schweren Schaden zugefügt hat. ...."
Alle drei Punkte sehe ich beim Verhalten des Bundesvorstandes der ÖDP voll erfüllt. Aber wenn man dann gegen mich "Haltet den Dieb ruft", weil ich das, was als Verstoß konkret vorliegt belegt ausformuliere, dann wird statt dem Dieb der Whistleblower (Skandalaufdecker) ausgeschlossen. Ich habe immer die Satzung eingehalten, ich habe immer die Grundsätze der ÖDP verteidigt und ich habe immer versucht den Schaden abzuwenden, den der Bundesvorstand der ÖDP mit seinen bisher unbegründeten Verhalten hervorgerufen hat.
"... Diese Regelung greift die Satzung in § 3.4c) ohne wesentliche Abweichungen auf.
Der Parteiausschluss ist die schärfste Form einer Parteiordnungsmaßnahme (so auch Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.09.2013 - 7 U 131/12). Für das Verfahren bei einem Parteiausschluss gelten die Satzung und die Nebenordnungen der ÖDP mit Satzungsrang unmittelbar. Bei Parteiausschlussverfahren muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Seine Einhaltung ist im Rahmen des den Parteiorganen zustehenden Ermessens sicherzustellen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.09.2013 - U 131/12). Der Parteiausschluss muss daher zunächst die Erreichung eines legitimen Ziels bezwecken. er muss dafür geeignet und erforderlich sein. ..."
Damit ist der Antrag ungültig, weil dieser nicht erreichen kann, dass ich schweige. Der Parteiausschluss ist daher zur Erreichung des Zieles "Schaden von der ÖDP abzuwenden", nicht geeignet.
".... Andere gleichermaßen geeignete, aber mildere Mittel dürfen demnach nicht zur Verfügung stehen. ..."
Diese Mittel stehen aber zur Verfügung. Die bestehen darin, dass der Bundesvorstand mich mit überzeugenden Argumenten widerlegt oder sein Verhalten ändert. Es hätte zumindest vor dem Schiedsgericht der Darlegung aller Argumente bedurft, die der Bundesvorstand meinen Sichtweisen entgegen setzt. Ein solches Verhalten hat der Bundesvorstand der ÖDP an keiner Stelle für die Vergangenheit belegt und daher ist hier ein Parteiausschluss unzulässig, weil nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel angewendet wurden. Und das gilt im Prinzip schon für die Rüge.
"... Nicht zuletzt muss der Parteiausschluss bei einer Abwägung der wechselseitigen schutzwürdigen Belange im Einzelfall angemessen sein. Somit kommt ein Parteiausschluss nur dann in betracht, wenn in Anlehnung an die Begrifflichkeit eines zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses (bspw. Miet- oder Arbeitsvertrag) ein "wichtiger Grund" gegeben ist und der Parteiausschluss "ultima ratio" ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Saarland (Beschluss vom 20.04.2012 - 2 B 105/12) für den Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion so ausdrücklich formuliert. ...."
Das bestätigt noch einmal die Unzulässigkeit dieses Parteiausschlusses, weil es unterlassen wurde, mir auf der Anhörung noch mal die Gründe des Bundesvorstandes vorzutragen, warum er so gehandelt hat und dies als vereinbar mit Satzung und Grundsatzprogramm ansieht. Dazu hat der Bundesvorstand der ÖDP genug Chancen gehabt, da er genauso öffentlich wie ich die ÖDP und alle anderen Interessierten über seine gute Politik informieren könnte. Nur Argumente bringen mir die Chance, meine Sichtweisen zu hinterfragen und können so, wenn die überzeugen, mein Verhalten ändern. Aber ein Ausbleiben der Argumente macht mir den Gesinnungswandel unmöglich, so dass der Bundesvorstand durch seine Verweigerung, inhaltlich zu antworten erst das hervorruft, was dieser als Schaden ansieht. Ein Parteiausschluss kann meine Überzeugung nicht ändern, außer er liefert die Fakten, die mich zum Eingeständnis eines Irrtums meinerseits zwingen.
Der Parteiausschluss ist also sowohl ungeeignet, als auch unzulässig, da hier noch keine "ultima ratio" vorliegt.
"... Diese Grundsätze sind aber auch für den Parteiausschluss gültig. Denn jede Partei ist aufgrund ihrer im Grundgesetz hervorgehobenen öffentlichen Aufgabe und wegen ihrer Bedeutung zur Gewährleistung der Bundesrepublik Deutschland als ein demokratischer Staat auf "gegenseitiges Vertrauen, Loyalität, Diskretion und ein zumindest verträgliches Miteinander" der Mitglieder angewiesen. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann demnach einen wichtigen Grund darstellen, der als das letzte Mittel auch einen Parteiausschluss rechtfertigen kann (Oberverwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 20.04.2012 - 2 B 105/12). ...."
Also sind Vertrauen, Loyalität (zu was oder wem?), Diskretion (wann und wo?) und ein verträgliches Miteinander die Heiligtümer einer Partei?
So wird die Partei im Wahrig- Wörterbuch definiert:
"Partei: Vereinigung von Personen der gleichen politischen Überzeugung, die sie im politischen Leben durchzusetzen suchen."
Dieser Definition nach ist das wichtigste in einer Partei die politische Überzeugung, die die Partei durchzusetzen versucht. Und diese politische Überzeugung ist abgesichert durch das Grundsatzprogramm und die Satzung. Diese sind durch eine 2/3- Mehrheit geschützt, damit eine Umpolung einer Partei durch Unterwanderung nicht zu leicht möglich ist. Alle Mitglieder, auch die der Vorstände, sind an diese Beschlusslage zwingend gebunden. Nur solange sich die Mitglieder im Rahmen dieser Beschlusslage bewegen gelten die Forderungen nach Loyalität und Diskretion für Personen, weil an erster Stelle die Loyalität zum durch Beschlüsse manifestierten Parteiwillen steht.
---Wie kann es gegenseitiges Vertrauen geben, wenn ich nicht mehr erkennen kann, dass der Bundesvorstand in einem politischen Kernthema noch auf Grundlage einer Beschlusslage der Parteibasis agiert?
----Wie soll es ein "gegenseitiges Vertrauen" geben, wenn klare Fragen nicht beantwortet werden?
Zumindest der Ehrenkodex der ÖDP fordert bei Verstößen keine Diskretion:
"12. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass Verstöße unverzüglich und offiziell der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden."
Nichts anderes habe ich getan, als die Verweigerung von Rechenschaft durch den ÖDP- Bundesvorstand in die Öffentlichkeit zu bringen. Ein parteiinternes Aussitzen würde nur dazu führen, dass der Bundesvorstand mit seiner Weigerung wegen seiner hervorgehobenen Machtposition Erfolg hat. Bei parteiinterner nicht- Öffentlichkeit - die auch der absoluten Mehrheit der Parteimitglieder die Chance nimmt, hiervon zu erfahren - wäre es so, als hätte ich meine Kritik nie formuliert und der Bundesvorstand könnte einfach weiter agieren und das aussitzen. Nur weil ich an die Öffentlichkeit gegangen bin und gehe, konnte meine Kritik weitere Wellen schlagen und eine Chance bekommen, Druck auszulösen, dass endlich die überzeugende Antwort oder die Verhaltensänderung kommt. Das nichts von beiden kommt und nur mit einem Parteiausschluss reagiert wird, spricht Bände. Wenn das die ÖDP akzeptiert, ist diese inhaltlich aushöhlt und Pleite. Dann hat Sebastian Frankenberger sein Werk gut vollendet! Brave new ÖDP!
Was die Gemeinderatsfraktion angeht, gibt es da einen anderen Rahmen, als bei Parteien. Bei Fraktionen ist die Diskretion zum einen geboten, wenn Anträge und Vorhaben nicht vor der strategisch vorgesehenen Zeit bekannt werden sollen oder wenn die Gesetze die Nicht- Öffentlichkeit eines Themas fordern. Da ist ja Sebastian Frankenberger ein gebranntes Kind, denn nachdem, was aus Passau da über sein Verhalten als ÖDP-Fraktionsmitglied berichtet wurde, könnte er nach diesem Parametern aus der Fraktion der Passauer ÖDP ausgeschlossen werden. Möglicherweise hat er sich durch seinen Fraktionsaustritt diese Blamage erspart.
"... Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Parteiausschlusses hat die Rechtsprechnung folgende Kriterien entwickelt (vgl. hierzu ausführlich Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.10.2006 - U 47/05):
Ein Satzungsverstoß begründet nur bei Vorsatz den Parteiausschluss. Vorsatz meint "Wissen und Wollen". Anders stellt sich dies bei einem Verstoß gegen die Grundsätze und Ordnungen der Partei dar. Bei dieser Variante reicht auch ein fahrlässiges Verhalten ("Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt") aus. ...."
---Ist es kein Verstoß gegen die Grundsätze der Partei, wenn der Bundesvorstand der ÖDP die Partei in eine Aktion führt, die unser Grundgesetz infrage stellt, um etwas umzusetzen, wogegen sich die ÖDP klar ausgesprochen hat oder durch die Logik der Beschlusslage aussprechen muss?
Fortsetzung: https://sites.google.com/site/euradevormwald/beschluss-1/010
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