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Anlage 1 (Entwurf) einer Eingliederungsvereinbarung Zwischen dem Jobcenter …...... und
Bezogen auf das Gespräch vom 31.03.2015 zwischen Herrn … ….... und Frau C........ im
Raum …...., dem Schreiben von Herrn … ….... vom 08.04.2015 (Widerspruch), dem
Schreiben von Herr/Frau L..... vom 15.04.2014 (Widerspruchsbescheid) dem Schreiben
vom 20.04.2015 von Herrn … ….... (Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid) wird
folgende freiwillige Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Jobcenter ….. und Herrn …
…..... geschlossen.
Der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 31.03.2015
ausgestellt von Frau C...... wird hiermit als ungültig erklärt.
Statt dessen gelten nachfolgende Festlegungen, auch rückwirkend für die Zeit vom
31.03.2014 bis 30.09.2015
Entfällt die Hilfebedürftigkeit von Herrn … …....., sind weder er noch das Jobcenter an die
aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden, ohne dass es dazu einer gesonderten
Aufhebung dieser Eingliederungsvereinbarung bedarf.
Ziele Beendigung der Hilfebedürftigkeit gemäß Artikel 12 GG, sowie Artikel 18 der
Verfassung von Berlin, und im Rahmen der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte.
Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Gesetzesnormen über dem
Sozialgesetzbuch stehen, und deren Festlegungen außer Kraft setzten, wenn diese oben
genannten Rechtsnormen entgegen stehen.
Unterstützung durch das Jobcenter:
Das Jobcenter unterbreitet Herrn … …..... Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete
Stellenangebote vorliegen. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vorschläge
Angebotscharakter haben, und somit freiwillig sind, und deren Nichtbefolgung keinerlei
Sanktionen nach sich ziehen können.
Das Jobcenter nimmt das Bewerbungsprofil von Herrn … ….... in www.arbeitssagentur.de
auf.
Das Jobcenter unterstützt die Bewerbungsaktivitäten Herrn … ….... durch Übernahme von
angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen, für
Onlinebewerbungen, für Fahrten zum Bewerbungsgespräch und die Reinigung der dafür
notwendigen Spezialkleidung.
Werden beantragte Kosten vom Jobcenter nicht übernommen, so ist Herr … …..... nicht
verpflichtet, diese entsprechenden Kosten selber zu tragen, er kann statt dessen die
entsprechende Bewerbungsaktivität einstellen, ohne dass dieses Sanktionen von Seiten
des Jobcenters nach sich ziehen darf.
Das Jobcenter erkennt gemäß Artikel 18 der Verfassung von Berlin das Recht von Herrn
… …...... auf Arbeit an. Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, so besteht für
Herrn … …..... Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln, ohne weitere Auflagen und
Sanktionen.
Bemühungen von …... … ….....
Herr … …...... unternimmt während der Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung im
Turnus von Jedem Monat – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils
mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse und legt hierüber im Anschluß an den genannten Zeitraum folgenden
Nachweis vor. Ausdrucke oder Kopie des Bewerbungsschreibens, oder von
Herrn … ................
Eingangsbestätigungen, Absageschreiben oder anderer Korrespondenz mit potentiellen
Arbeitgebern. Dazu verpflichtet sich Frau C......... gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes
mindestens einen Gesprächstermin mit Herrn … …...... pro Monat wahrzunehmen.
Herr … …..... kann auf freiwilliger Basis den die Vermittlungsvorschläge des Jobcenters
bearbeiten und als Nachweis über die unternommenen Bemühungen dem
Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit nutzen und dem Jobcenter vorlegen.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist mit einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Krankschreibung / Attest) innerhalb von 3 Werktagen dem Jobcenter nachzuweisen.
Soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbaren, endet die Gültigkeit dieser
Eingliederungsvereinbarung mit dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung.
Rechtsfolgebelehrung:
Artikel 12 GG und Artikel 18 Verfassung von Berlin heben die Sanktionswirkungen von §§
31 bis 31b SGB II sowie § 2 SGB vollständig auf.
Die Freizügigkeit gemäß Artikel 11 GG, gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, und Artikel 17 Verfassung von Berlin, werden garantiert.
Dazu folgende Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 1 Grundgesetz
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 19 Grundgesetz
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) (…)