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Anlage 1 (Entwurf) einer Eingliederungsvereinbarung Zwischen dem Jobcenter …...... und

Bezogen auf das Gespräch vom 31.03.2015 zwischen Herrn … ….... und Frau C........ im

Raum …...., dem Schreiben von Herrn … ….... vom 08.04.2015 (Widerspruch), dem

Schreiben von Herr/Frau L..... vom 15.04.2014 (Widerspruchsbescheid) dem Schreiben

vom 20.04.2015 von Herrn … ….... (Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid) wird

folgende freiwillige Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Jobcenter ….. und Herrn …

…..... geschlossen.

Der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 31.03.2015

ausgestellt von Frau C...... wird hiermit als ungültig erklärt.

Statt dessen gelten nachfolgende Festlegungen, auch rückwirkend für die Zeit vom

31.03.2014 bis 30.09.2015

Entfällt die Hilfebedürftigkeit von Herrn … …....., sind weder er noch das Jobcenter an die

aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden, ohne dass es dazu einer gesonderten

Aufhebung dieser Eingliederungsvereinbarung bedarf.

Ziele Beendigung der Hilfebedürftigkeit gemäß Artikel 12 GG, sowie Artikel 18 der

Verfassung von Berlin, und im Rahmen der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte.

Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Gesetzesnormen über dem

Sozialgesetzbuch stehen, und deren Festlegungen außer Kraft setzten, wenn diese oben

genannten Rechtsnormen entgegen stehen.

Unterstützung durch das Jobcenter:

Das Jobcenter unterbreitet Herrn … …..... Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete

Stellenangebote vorliegen. Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vorschläge

Angebotscharakter haben, und somit freiwillig sind, und deren Nichtbefolgung keinerlei

Sanktionen nach sich ziehen können.

Das Jobcenter nimmt das Bewerbungsprofil von Herrn … ….... in www.arbeitssagentur.de

auf.

Das Jobcenter unterstützt die Bewerbungsaktivitäten Herrn … ….... durch Übernahme von

angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen, für

Onlinebewerbungen, für Fahrten zum Bewerbungsgespräch und die Reinigung der dafür

notwendigen Spezialkleidung.

Werden beantragte Kosten vom Jobcenter nicht übernommen, so ist Herr … …..... nicht

verpflichtet, diese entsprechenden Kosten selber zu tragen, er kann statt dessen die

entsprechende Bewerbungsaktivität einstellen, ohne dass dieses Sanktionen von Seiten

des Jobcenters nach sich ziehen darf.

Das Jobcenter erkennt gemäß Artikel 18 der Verfassung von Berlin das Recht von Herrn

… …...... auf Arbeit an. Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, so besteht für

Herrn … …..... Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln, ohne weitere Auflagen und

Sanktionen.

Bemühungen von …... … ….....

Herr … …...... unternimmt während der Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung im

Turnus von Jedem Monat – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils

mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige

Arbeitsverhältnisse und legt hierüber im Anschluß an den genannten Zeitraum folgenden

Nachweis vor. Ausdrucke oder Kopie des Bewerbungsschreibens, oder von

Herrn … ................

Eingangsbestätigungen, Absageschreiben oder anderer Korrespondenz mit potentiellen

Arbeitgebern. Dazu verpflichtet sich Frau C......... gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes

mindestens einen Gesprächstermin mit Herrn … …...... pro Monat wahrzunehmen.

Herr … …..... kann auf freiwilliger Basis den die Vermittlungsvorschläge des Jobcenters

bearbeiten und als Nachweis über die unternommenen Bemühungen dem

Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit nutzen und dem Jobcenter vorlegen.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist mit einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

(Krankschreibung / Attest) innerhalb von 3 Werktagen dem Jobcenter nachzuweisen.

Soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbaren, endet die Gültigkeit dieser

Eingliederungsvereinbarung mit dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung.

Rechtsfolgebelehrung:

Artikel 12 GG und Artikel 18 Verfassung von Berlin heben die Sanktionswirkungen von §§

31 bis 31b SGB II sowie § 2 SGB vollständig auf.

Die Freizügigkeit gemäß Artikel 11 GG, gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte, und Artikel 17 Verfassung von Berlin, werden garantiert.

Dazu folgende Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen

Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens

und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt

und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 19 Grundgesetz

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den

Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem

Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) (…)