EGV-Verhandlungsgespraech_Verhaltensnormen

TEXTBAUSTEIN für EGV - Verhaltensnormen bei der Gesprächsführung

Beide Parteien verpflichten sich im Sinne gewaltfreier Kommunikation zu:

1. Beidseitiger Offenheit und Transparenz

2. Beidseitiger Wahrhaftigkeit über die wahren Motive des eigenen Handelns

3. Beidseitige Offenheit, Geduld und Zeit alle relevanten Punkte zu besprechen und zu verhandeln

4. Die proaktive Wahrung der Interessen und Rechte

des Grundrechteträgers VORNAME: FAMILIENNAME:

durch den Jobcentermitarbeiter VORNAME: FAMILIENNAME:

5. Der Verzicht struktureller Zwangsmaßnahmen in der Gesprächsführung durch Dekontextualisierung und Fragmentierung zusammengehöriger Sinneinheiten.

6. Die Ausübung einer Gesprächskultur die sich auf das im Grundgesetz (Artikel 1-19) festgelegte Menschenbild ausrichtet.

6. Da wo logische Widersprüche, Druck oder unangenehme Gefühle entstehen und empfunden werden, diese an den Ort zurückverfolgen wo sie tatsächlich entstehen.

7. Falls man nicht in der Lage ist die Ursachen für diese Widersprüche, den Druck oder die unangenehmen Gefühle zu verstehen und zu lösen, sich damit zur Klärung, gemeinsam an einen Ansprechpartner wenden, der sich zuständig und kompetent fühlt bzw. verantwortlich ist.

-dieser Text wurde mit freundlicher Genehmigung eines Freundes übernommen-