Der Verkehrsdienst der Stadt Köln wurde, wie bereits mitgeteilt, um Überwachung des Bereichs im Rahmen der personellen Möglichkeiten gebeten. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, konkrete Behinderungen durch Falschparker bei der Funkzentrale des Amtes für öffentliche Ordnung, Abteilung Verkehrsüberwachung, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln unter der Telefonnummer (0221) 221-32000 anzurufen und kurzfristig um Abhilfe zu bitten.
Auch wenn Sie hinsichtlich einer Fahrbahnmarkierung abweichender Auffassung sind, so bitte ich doch, die Entscheidung der Verwaltung, zu akzeptieren. Meine nunmehr vierte E-Mail in dieser Angelegenheit betrachte ich als abschließend, da auch eine weitere Prüfung des Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Pia Schmitz
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon: (0221) 221-27166
Telefax: (0221) 221-28711
E-Mail: pia.schmitz@stadt-koeln.de
Internet: www.stadt-koeln.de
Von: Hans Georg Riedel [mailto:humbuch@t-online.de]
Gesendet: Montag, 15. Juni 2020 16:29
An: Schmitz, Pia <pia.schmitz@stadt-koeln.de>; Bürgerbeschwerden <Buergerbeschwerden@STADT-KOELN.DE>; Werter, Helmut <helmut.werter@stadt-koeln.de>
Betreff: Re: WG: B-5381-2020; Fragenkatalog zu Parksituationen in Köln-Porz, Josefstraße
Sehr geehrte Frau Schmitz,
es gibt kein daneben unmittelbar vor den Zufahrten zu dem Parkplatz und der Tiefgarage. Links, innerhalb der Bürgersteigabsenkung, ist auch die Feuerwehrzufahrt, die allerdings von einbetonierten Stahlpfosten versperrt wird. Deshalb parken dort auch Fahrzeuge, auch ohne Feuerwehrzufahrt gegen § 12 Absatz 5 verstoßend. Auch auf der anderen Seite, ebenfalls teilweise bis in den abgesenkten Bürgersteigbereich = Zufahrt befinden sich einbetonierte Pfosten. Die Fläche wird als AWB-Abholplatz für Sperrmüll genutzt.
Ich bitte Sie, zu überwachen, dass der städtische Verkehrsdienst Kontrollen durchführt. Bisher gab es die nicht. Wenn sich das ändert, werden die beiden Zufahrtsbereiche nicht mehr als Dauerparkplätze benutzt.
Wo ein Wille, da auch die entsprechende Markierung, die sie an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet praktizieren. Fällt es schwer, vernünftigen Vorschlägen seitens der Bürger nachzukommen? Immerhin zeigt die Zickzackmarkierung an, dass es sich um eine stark frequentierte Zufahrt handelt. Unweit davon, in der Steinstraße wurde vor den beiden Zufahrten der Curanu-Altenwohnungen solche Markierungen aufgetragen.
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, wer sich denn nun um welche meiner Bitten zuständigkeitshalber kümmern wird.
Erledigt ist die Angelegenheit nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans Georg Riedel
Am 18.01.2021 um 13:57 schrieb pia.schmitz@stadt-koeln.de:
Sehr geehrter Herr Riedel,
ergänzend informiere ich Sie gerne, dass die fest eingebauten Absperrpfosten in der Josefstraße vor vielen Jahren angebracht wurden, um ein widerrechtliches Gehwegparken zu unterbinden. Sie haben sich seither bewährt, so dass eine Veränderung der Verkehrssituation von hier nicht vorgesehen ist.
Wenn sich in solchen Fällen durch die Anlage eines temporären Fußgängerüberwegs im Rahmen einer Baumaßnahme die Notwendigkeit ergibt, Absperrpfosten zu entfernen, so ist dies nach Anordnung durch das Amt für Verkehrsmanagement bauseits zu veranlassen. Wie Ihnen mitgeteilt wurde, hat eine Überprüfung durch den zuständigen Mitarbeiter vorliegend keine solche Notwendigkeit ergeben. Abschließend wird daher auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Pia Schmitz
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon: (0221) 221-27166
Telefax: (0221) 221-28711
E-Mail: pia.schmitz@stadt-koeln.de
Internet: www.stadt-koeln.de
25.01.2021
Sehr geehrte Frau Schmitz,
vielen Dank für Ihre unveränderte Information, die unzulässig aufgestellten Poller nicht zu entfernen.
Am 1.2.2021 werde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie an die zuständige Behörde senden.
Ich werfe Ihnen vor, dass Sie wider besseres Wissen, durch Ihr uneinsichtiges Verhalten, Menschenleben gefährden können.
Nur um der Rechthaberei Willen, an den ortsfest einbetonierten Poller festzuhalten, ist unverantwortlich.
Diese Pfosten stehen teilweise unzulässig im Zufahrtsbereich der Josefstraße 64, innerhalb des abgesenkten Bürgersteigs und teilweise vor einem temporären Fußgängerüberweg, dessen Zugang sie einengen. Betroffen sind Fußgänger und hierbei auch Rollstuhl- und Rollatorfahrer. Ihnen wird vorgeschrieben wegen einer Baumaßnahme, deren Fertigstellung bis frühestens September 2021 vorgesehen ist, an dieser Stelle die Straßenseite zu wechseln.
Wenn man das schon amtlich verfügt, muss die Voraussetzung gegeben werden, das ohne Gefährdung oder Verletzungsgefahr tun zu können.
Dass dem nicht so ist beweist das Eingreifen der Polizei am 10.12.2020 um 22:00 Uhr.
Darüber hatte ich Ihnen zuletzt am 24.01.2021 berichtet.
Widersprochen haben Sie nicht, sondern belassen es bei der lapidaren Bemerkung, das die fest eingebauten Absperrpfosten in der Josefstraße vor vielen Jahren angebracht wurden, um ein widerrechtliches Gehwegparken zu unterbinden. Die Poller hätten sich seither bewährt, so dass eine Veränderung der Verkehrssituation von hier nicht vorgesehen ist.
Ich werfe Ihnen vor, dass Sie sich nicht die Mühe machten, zu überprüfen, ob meine Bitte berechtigt ist. Sie hätten sonst feststellen müssen, dass es sich bei der "Gehwegfläche" um eine Bordsteinausbuchtung handelt, auf der Sperrmüll abgelegt wird. Der Gehweg verläuft hinter dieser Ausbuchtung.
Ich habe Ihnen auch das mitgeteilt und dabei aufgezeigt, dass es eine Alternativfläche für den Sperrmüll nur wenige Meter entfernt gibt.
Ihr Desinteresse auf die Bitte eines Bürgers sach- und fachgerecht einzugehen, haben Sie von Beginn unseres Schriftverkehrs bis zum heutigen Tag bewiesen.
Sie hatten auch nicht bemerkt, dass auf der, von der Straße aus gesehenen, linken Zufahrsseite weitere 3 Poller ortsfest einbetoniert waren, die den Rettungsweg für die Einsatzfahrzeuge von Notarzt, Krankenwagen und Löschzügen der Feuerwehr blockierten.
Auch das hätten Sie bei sorgfältiger Recherche feststellen müssen und statt mir zuzumuten, mich selbst darum zu kümmern, bis mit Hilfe der Berufsfeuerwehr und der Polizei die Blockade entfernt wurde.
Sie hatten auch nicht bemerkt, dass sich unmittelbar neben der Feuerwehrzufahrt eine Ladezone befand, bei der das Anfangsschild fehlte.
Weil es keine Möglichkeit gibt, das so zu belassen, haben Sie den Fehler korrigiert.
Sie hatten allerdings auch nicht bemerkt, dass von Beginn an auf die Ladezone hätte verzichtet werden können.
Auch diese Arbeit, das aufzuzeigen und zu bearbeiten haben Sie mir überlassen um dann nach deren Erledigung die Ladezone aufzuheben.
Schilder anmontieren, Schilder abmontieren, Kosten, die hätten vermieden werden können, wenn Sie sich selbst der Sache angenommen hätten.
Ich bin der Auffassung, dass eine Mitarbeiterin der Stadt Köln, berechtigte Anliegen eines Bürgers nicht abbügeln darf.
Bereits am 18.5.2020 haben Sie meiner Bitte nicht entsprochen, die Sichtbehinderung durch vor den Pollern geparkten Fahzeugen zu beseitigen oder zumindest zu veranlassen, dass das Ordnungsamt, sprich der Verkehrsdienst kontrolliert und das Falschparken links und rechts im Zufahrtsbereich ahndet.
Diese Bitte schmetterten Sie mit der Begründung ab, dass die Dauerparker nicht unmittelbar vor der Zufahrt Josefstraße 64 parken würden sondern daneben.
Die StVO § 12 Absatz 3 Satz 5 wurde einfach zurechtgebogen. Rechthaberei verursacht in diesem Fall permanente Sichtbehinderung für Anwohner von 325 Wohneinheiten
Auch auf meine Nachweise, dass es sich immer um dieselben Rücksichtslosen handelt, denen die StVO unbekannt zu sein scheint, haben Sie mit Textbausteinen geantwortet, mit dem Ziel, meine Bitte abzublocken.
Wenn 10 verboten parkende Rücksichtslose, mehr als 500 Anwohner schikanieren, kann man erwarten, dass seitens Ihrer Behörde entsprechend vorgegangen wird.
Der Bußgeldstelle Köln liegen zahlreiche Fremdanzeigen gegen dies 10 vor.
Der mehrfach von Ihnen verwendete Textbaustein:
"Nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken vor Grundstückszufahrten unzulässig. Das Parkverbot gilt jedoch nur unmittelbar vor der Zufahrt, vorliegend im Bereich des Wegs zu dem Hauseingang Nr. 64 (Feuerwehrzufahrt), der Tiefgaragen- und der Parkplatzzufahrt. Damit ist eine Fläche gegeben, die ein sicheres Ausfahren auf die Josefstraße bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise gewährleistet. Seitens der Straßenverkehrsbehörde sind daher keine ergänzenden Maßnahmen vorgesehen."
Geradezu verhöhnt müssen sich die Schikanierten fühlen, wenn sie Ihren Text vom 17.06.2020 lesen:
Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung Fahrzeugführer, die aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren, sich dabei so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Besteht keine Sicht, muss sich der Ausfahrende nach aktueller Rechtsprechung zentimeterweise in den Verkehrsraum hineintasten, damit andere Verkehrsteilnehmer nach dem Grundsatz der doppelten Sicherung darauf reagieren können. Die beklagte Zufahrt ist großzügig bemessen und bietet die Möglichkeit, einen günstigen Aufstellwinkel zum Ausfahren zu wählen. Eine Beschränkung des ohnehin sehr knappen Stellplatzangebots im öffentlichen Straßenraum zugunsten der privaten Zufahrt ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant.
Ich muss mich wiederholen, hätten Sie sich auch nur in geringstem Maße mit meinem Anliegen befasst, wäre Ihnen u.a. nicht verborgen geblieben, dass ortsfest einbetonierte Poller die Feuerwehrzufahrt zu 136 Wohneinheiten versperrten.
Damit erhärte ich meinen Vorwurf, dass Ihre Untätigkeit weiterhin die Unversehrtheit von Menschen gefährden würde, wenn ich mich nicht an andere Behörden gewandt hätte.
Es ist gewiss nicht die Aufgabe des Bürgers, sich mit der Feuerwehr, der Polizei und den Abfallwirtschaftsbetrieben in Verbindung setzen zu müssen, bis Selbstverständlichkeiten endlich erledigt werden.
Ein Foto füge ich noch hinzu, das aufzeigt, was Sie bei korrekter Bearbeitung des Anliegens hätten feststellen können, wenn es Ihnen nicht nur darum gegangen wäre keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand übernehmen zu müssen, nur weil ein Bürger Sie darum gebeten hatte.