85 Kölnische rattenvernichtung Nazi-SS Einheit

Bildquelle: http://www.stern.de/politik/historie/535552.html?backref=%2Fpolitik%2Fhistorie%2F535718.html%3Fnv%3Dct_mt&nv=fs&cp=5

http://www.auschwitz.org.pl/html/de/historia_KL/krematorium_komora_5_ok.html

http://shamash.org/holocaust/photos/images/Pit.jpg

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Mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts 52 XVII W 272 vom 10.11.2006 (7 Blätter, 14 Seiten) wurde die Einrichtung einer für meine Person Betreuung abgelehnt. Der Inhalt dieses Beschlusses ist juristisch-wissenschaftlich so interessant, so dass ich jedem empfehle, ihn durchzustudieren. Es ist eine Perl des modernen Widerstandes gegen die deutsche Justiz.

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006      Karlsruhe                                                                             15.05.2006

Aktenzeichen:                      1 BvR 1263/06

Beschwerdeführer:              der deutsche Schriftsteller

der Märtyrer des rassistischen deutschen Volkes

der staatenlose Einbürgerungsbewerber

Paul Wolf

Horststr. 6

51063      Köln

Deutschland

Niederlassungserlaubnis für die

Bundesrepublik Deutschland

mongoloide Volkszugehörigkeit

rassistische Universität zu Köln

Rechtswissenschaft/Staatsexamen

www.akkaly.biz.tc

Beschwerdegegner:            Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das Oberlandesgericht Köln

Reichenspergerplatz 1

50670      Köln

Aktenzeichen:                      16 Wx 90/06

1 T 129/06             LG Köln

Beschwerdegegner:            Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das Amtsgericht Köln

50922 Köln

Aktenzeichen:                      52 XVII W 272

Kopie:                    „Oberverwaltungsgericht“ für

das Land Nordrhein-Westfalen

Postfach 6309

48033      Münster

Aktenzeichen:                      19 E 38/06

Kopie:                    Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V.

Amalienstr. 49 a

80799      München

www.KVPM.de

Kopie:                    Generalstaatsanwaltschaft Köln

Reichenspergerplatz 1

50670 Köln

Aktenzeichen:                      53 Zs 192/06

53 Zs 195/06

64 AR 12/06

Kopie:                    Landgericht Köln

5. Zivilkammer (Fiskuskammer)

Luxemburger Straße 101

50922      Köln

Aktenzeichen:                      5 O 395/05

Kopie:                    Cour européenne des Droits de l'Homme

Conseil de l' Europe

F – 67075 STRASBOURG CEDEX

Registriernummer:               1329/05

Kopie:                    Dokumentations- und Informationszentrum für

Rassismusforschung e.V.

Postfach 1247

35002      Marburg

www.dir-info.de

VERFASSUNGSBESCHWERDE (zwölfte)

gegen das eröffnete faschistische „Betreuungsverfahren“, 52 XVII W 272 vom „Richter“ am Amtsgericht Köln S............

gegen den widerlichen richterlichen faschistischen würdeverachtenden deutschen Anwaltszwang nach §29 Abs. 1 FGG, gegen §§78 bis 89, 114 ZPO, gegen die Postulationsfähigkeit nach §67 Abs. 1 S. 1 der „Verwaltungsgericht“ordnung, gegen §11 Abs. 2 ArbGG, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigtenzwang und gegen die ähnlichen deutschen Zwangsgesetzen in dem ganzen deutschen Recht (siehe das zweite Teil dieser Beschwerde)

Sehr verehrte Richter des Bundesverfassungsgerichts,

nach den Art. 2, 4, 6, 7, 8, 10, 15 Abs. 3, 21, 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

nach den Art. 1, 3  4 Alt., 4, 6, 9, 10, 13, 14, 17, 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950

nach dem Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 20.03.1952

nach den Art. 5, 11, 15, 20, 21, 25, 26, 34, 39, 41, 47, 52, 54 EU-Grundrechtecharta vom 07.12.2000

nach dem Art. 34 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

nach den Art. 12, 17, 22, 63 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957

nach den Art. 6, 11 des Vertrages über die Europäische Union vom 07.02.1992

nach den Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

nach dem Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“

nach den Artikeln 1, 2, 3, 5, 16a, 17, 19 Abs. 4, 20, 33, 34, 38, 93 Abs. 1 Nr. 4a, 116 des deutschen Grundgesetzes

nach den §§ 13 Nr. 8a, 90, 92, 93 Abs. 3, 93a Abs. 2, 95 Abs. 3, 34a BVerfGG

reiche ich

gegen die Bundesrepublik Deutschland,

gegen das eröffnete faschistische „Betreuungsverfahren“, 52 XVII W 272 vom „Richter“ am Amtsgericht Köln S............

gegen den widerlichen richterlichen faschistischen würdeverachtenden deutschen Anwaltszwang nach §29 Abs. 1 FGG, gegen §§78 bis 89, 114 ZPO, gegen die Postulationsfähigkeit nach §67 Abs. 1 S. 1 der „Verwaltungsgericht“ordnung, gegen §11 Abs. 2 ArbGG, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigtenzwang und gegen die ähnlichen deutschen Zwangsgesetzen in dem ganzen deutschen Recht (siehe das zweite Teil dieser Beschwerde) diese meine Verfassungsbeschwerde ein.

Meine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, 16. Zivilsenat, 16 Wx 90/06 (Erhalten 09.05.2006), gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln, 52 XVII W 272 vom 20.02.2006 und gegen den Anwaltszwang nach §29 Abs. 1 FGG begründe ich wie folgt:

1.        das Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat hat meine Beschwerde gegen das eröffnete faschistische „Betreuungsverfahren“, 52 XVII W 272 vom „Richter“ am Amtsgericht Köln S............ auf Grund des fehlenden bei mir nach §29 Abs. 1 FGG Anwalts als unzulässig verworfen.

 

2.        Keiner Rechtspfleger des Amts- und des Landgerichts Köln haben von mir persönlich meine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss des Landgerichts Köln, 1 T 129/06 zu Protokoll mit ihrer Begründung, sie dürfen das persönlich nicht machen, sie müssen ihre Beschwerde nur durch einen Anwalt uns eingehen lassen, beauftragen sie sich einen Anwalt, nicht aufgenommen.

 

3.        Ich bin arm! Ich habe kein Geld für einen Anwalt!

 

4.        Ich kann nun gegen dieses eröffnete vom „Richter“ S............ faschistische Betreuungsverfahren, 52 XVII W 272 gar nichts machen!

 

5.        Der §29 Abs. 1 FGG, der Anwaltszwang wird vom „Richter“ S............, von allen deutschen Richtern, von allen deutschen Beamten unverschämt missbraucht! Der deutsche „Rechtsstaat“, das Amtsgericht Köln, das „Verwaltungsgericht“ Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln decken ihr rechtswidrige verfassungswidrige ausländerdiskriminierende Unrecht unter dem Anwaltszwang, unter meiner Armut zu!

 

6.        Der Rechtsweg steht mir, uns in Deutschland nach §93 Abs. 3 BVerfGG wegen dem widerlichen richterlichen deutschen Anwaltszwang nicht offen, da dieser faschistischer §8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch stärker als die National-Sozialistische Macht ist! Die deutschen Rechtsanwälte wollen mich aus rassistischem Grund, wegen meiner minderwertigen mongoloiden Rasse nicht verteidigen, damit keiner gelbehautiger mongoloiderassiger Ausländer in dem deutschen Staatsverband aufgenommen würde! Die hochwertige deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht für die minderwertigen Mongolen!

 

7.        Das Oberlandesgericht Köln leistet mir keinen Rechtsschutz gegen die faschistischen Maßnahmen, gegen die unmenschlichen rassistischen Angriffen des faschistischen „Richters“ S............ auf mein Leben, auf meine Gesundheit

beschützen.

 

10.          Würden Sie bitte dieses faschistische „Betreuungsverfahren“ 52 XVII W 272 einstellen und alle diese faschistischen Maßnahmen gegen meine Person stoppen!

 

11.          Diese faschistischen Angriffe gegenüber meiner Person übt der deutsche „Rechtsstaat“ nur darum, weil ich vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte meine Beschwerde gegen den §8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes, Registriernummer 1329/05 eingereicht habe, weil ich wie sie alle Deutscher werden will.

 

12.          Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines nach §1896 BGB Betreuungsverfahren von Amts wegen sind überhaupt nicht erfüllt! Die handelnde Person muss gemäß §1896 BGB schon geisteskrank sein! Es handelt sich hier nur um die psychischkranke Person! Ich bin nicht krank! Dieses Betreuungsverfahren, diese ganze Kette von Paragraphen §§ 1896 ff. BGB sind auf meine Person überhaupt nicht anwendbar!

 

13.          Ziel eines nach §1896 BGB Betreuungsverfahrens von Amts wegen ist, nur einen Betreuer für schon einen psychischkranken Menschen zu bestellen, aber nicht festzustellen, ob die vermutliche Person unter einer irgendwelchen geistigen Krankheit litte, nicht mit Hilfe dieses Paragraphen einen Menschen psychischkrank machen!

 

14.          Ein Betreuungsverfahren von Amts wegen nach §1896 BGB ist kein „Feststellungsverfahren einer seelischen Krankheit“!

 

15.          Für den Sachverständigen muss man schon für seine weitere Untersuchung die frühere ärztliche fachliche Gutachtung über einer seelischen Krankheit solcher Person, nicht aber diesen faschistischen Beschluss des „Verwaltungsgerichts“ Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 vorlegen! Deshalb zwei Sachverständigen haben schon geweigert, über mich ihre solche fachliche ärztliche „Gutachtung“ auf die Anweisung des „Richters“ S............ und der privaten Bitte des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln D........... zu erstatten, in diesem „seltsamen Betreuungsverfahren“ von Amts wegen teilzunehmen. Dieser Arzt Herr S............ ist schon der dritte Sachverständigen.

 

16.          Woher stammt diese Behauptung dieses „Richters“ S............ in seinem Beschluss vom 20.02.2006 „wegen einer Krankheit oder Behinderung“? Aus welcher Quelle nimmt dieser „Richter“ S............ über meiner Person diese seine faschistische Feststellung „wegen einer Krankheit oder Behinderung“? Der „Richter“ S............ stellt hundertprozentig fest, meine Person leide unter einer psychischen Krankheit! Der „Richter“ S............ kündet mich schon als einen psychischkranken Menschen an! Warum dieser Faschist Nazi-Richter S............ so was macht?

 

17.          Unter welcher Krankheit ich leide? Der „Richter“ S............ muss mir jetzt diese ärztliche psychiatrische Diagnose genau vorzeigen, unter welcher „psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen“ nach §1896 BGB meine Person leidet?

 

18.          Aus welchen Gründen verbreitet dieser „Richter“ S............ in seinem Brief vom 02.03.2006 seine faschistische Üble Nachrede, Lüge, dass meine Person „unter einer in §1896 BGB genannten Erkrankung leidet“? Wer hat ihm solches Recht, solche Macht gegeben, einfach so aus der Luft die gesunden unschuldigen Menschen als „unter einer in §1896 BGB genannten psychischen Krankheit gelittenen“ zu benennen, zu bestimmen, zu beschuldigen? Der „Richter“ S............ ist kein Arzt der Psychiatrie!

 

19.          Dieser „Richter“ S............ hat einfach so aus der Luft entschieden, meine Person wäre „Geistesgestört“, meine Person bräuchte einen Betreuer, meine Person müsse man zwangsweise in die kölnische zugeschlossene psychiatrische Anstallt unterbringen…. Meine Person läuft nicht mit dem Messer auf der Straße, um die Bürger zu töten, zu verletzen! Von meiner Person geht keinerlei irgendwelche Bedrohung für die Gesundheit, für die Güte, für die Habseligkeiten der Bürger und für meine aus! Der dafür angewendete von diesem „Richter“ S............ faschistische rechtswidrige Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des „Verwaltungsgerichts“ Köln ist keine ärztliche Gutachtung, ist keine ärztliche psychiatrische Diagnose, ist kein ärztlicher psychiatrischer Test! Dieser rechtswidrige juristische Beschluss ist überhaupt noch nicht rechtskräftig, noch schwebend! Meinen Strafantrag gegen diesen Beschluss prüft die Staatsanwaltschaft Köln nicht.

 

20.          Ein Jurist ist auf keinen Fall der Arzt der Psychiatrie! Sogar die hundert Juristen können einen Arzt der Psychiatrie, insbesondere in der Erstattung einer Gutachtung über die seelische Krankheit, über die Psyche, über die Funktion des Gehirns, über die Funktion der inneren Hirnrezeptoren eines Menschen, nicht ersetzen!

 

21.          Die deutschen Richter dürfen über die minderwertigen k........... Kläger sogar ihre einfache primitive k........... Psyche, sogar die einfache primitive Funktion ihres k........... Gehirns, sogar die Funktion ihrer einfachen primitiven inneren k........... Hirnrezeptoren selbst medizinisch negativ zu bewerten, zu bestimmen. Die hochwertigen arischen deutschen Richter sind gegenüber den minderwertigen k........... Klägern sogar die Ärzte der Psychiatrie! Gegen die arischen Kläger machen sie so was nicht, nur gegen die minderwertigen K...........n, weil das arische Gehirn ein Supergehirn sei!

 

22.          Dieses eröffnete vom „Richter“ des Amtsgerichts Köln S............ gegen mich faschistische „Betreuungsverfahren“ 52 XVII W 272 ist von Anfang an ungesetzlich, rechtswidrig, fechte ich es vom ersten Tag an! Alle weiteren aus diesem „Betreuungsverfahren“ ausgehenden Maßnahmen sind rechtswidrig, ungesetzlich! Es ist die nächste nach §130 StGB deutsche Volksverhetzung gegen mich!

 

23.          Der „Richter“ des Amtsgerichts Köln S............ will durch dieses sein eröffnetes, ungesetzliches, faschistisches „Betreuungsverfahren“ meine Person als „Psychischkrank“ machen, damit meine Strafanträge gegen die korrumpierten bestechlichen „Beamten“ der Einbürgerungsbehörde Köln, gegen die faschistische richterliche „Gerechtigkeit der Richter“ des „Verwaltungsgericht“ Köln los lassen!

 

24.          Außerdem nur auf eine private Bitte des Amtes für die öffentliche Ordnung hat der „Richter“ des Amtsgerichts Köln S............ gegen mich sein faschistisches „Betreuungsverfahren“ von Amts wegen nach §1896 BGB zum Zweck der Zwangsunterbringung meiner Person in die zugeschlossene psychiatrische Anstalt geöffnet!

 

25.          Das Amt für die öffentliche Ordnung hat keine gesetzlichen Befugnisse einen Richter nur darum privat zu bitten, um meine Person zwangsweise in die kölnische zugeschlossene psychiatrische Anstallt zu unterbringen! In dem Rechtsstaat darf man keine privaten Bitten mit staatlicher Gewalt ausüben, sondern der Rechtsstaat muss auf einen gesetzmäßigen Antrag nur ein strenges rechtsmäßiges faires Verfahren nach Maßgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der ZPO, des FGG durchführen!

 

26.          Der Erste Leiter der Stadt Köln Herr Oberbürgermeister Fritz Schramma hat vorher sein offizielles inneres Verwaltungsverfahren nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 39, 41 VwVfG, §§ 19, 20, 22, 66, 68b, 69g ff. FGG mit der Frage warum dieser Einbürgerungsbewerber Paul Wolf so was gegen seine Einbürgerungsbehörde Köln schreibt und gegen sie seine Amtshaftungsklage einlegt, nicht durchgeführt!

 

27.          Der Erste Leiter der Stadt Köln hat seinen offiziellen schriftlichen Antrag vor dem Amtsgericht Köln gemäß §§ 16 Abs. 1 Nr. 4, 22, 39, 41 VwVfG, §§ 1774, 1896 BGB, §166 ZPO, §§ 11, 12, 19, 20, 22, 66, 68b, 69g ff. FGG nicht gestellt!

 

28.          Die Einbürgerungsbehörde Köln darf ihre Einbürgerungsbewerber behörderlich nicht verpflichten, bei einem psychiatrischen Arzt untersuchen lassen, ob dieser Einbürgerungsbewerber unter einer irgendwelcher psychischen Krankheit litte. Solcher Verwaltungszwang der Einbürgerungsbehörde Köln ist rechtswidrig.

 

29.          Das moderne deutsche Zivil-, und Verwaltungsrecht haben überhaupt keine Gesetze, keine Vorschriften, damit einen gesunden, gewöhnlichen Menschen einfach so von Amts wegen von einer irgendwelchen Behörde in die zugeschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise unterbringen. Solche Gesetze hatte nur die Nazijustiz.

 

30.          Das Amt für die öffentliche Ordnung muss dafür seinen entsprechenden gesetzlichen begründeten nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 4, 22, 39, 41 VwVfG, §§ 1774, 1896 BGB, §166 ZPO, §§ 11, 12 FGG Antrag vor dem Amtsgericht Köln stellen! Das Amt für die öffentliche Ordnung muss vorher sein offizielles Verwaltungsverfahren nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 39, 41 VwVfG durchführen! Das Amt muss mir zuerst eine Kopie dieses seines Antrages und sein Endbescheid über das durchgeführte nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 39, 41 VwVfG Verfahren nach §1 ff. VwZG gesetzmäßig zustellen lassen! Das Amt muss mir zuerst nach §25 VwVfG meine Rechte belehren! Das Amt muss mir zuerst nach §23 VwVfG einen Dolmetscher bestellen! Das Amt hat mir in diesen 4 Jahren dieses Rechtsstreites niemals eine Möglichkeit auf ein verfassungsmäßiges Rechtsschutz, auf eine gesetzmäßige Anhörung meiner Gründen nach §28 VwVfG gegeben!

 

31.          Wenn das Amt für die öffentliche Ordnung vorher sein Verwaltungsverfahren gesetzmäßig durchgeführt hätte, hätte dieser ihr „Antrag“ gegen mich nicht erstanden! Das Amt für die öffentliche Ordnung müsste vorher eigene innere Ermittlung durchführen.

 

32.          Das Amt für die öffentliche Ordnung darf nach §21 VwVfG in diesem Verfahren überhaupt als Antragssteller nicht tätig sein, weil der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... eine ihre untergebene Behörde ist, weil der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... und das Amt für die öffentliche Ordnung gleiche Interesse verfolgen, weil dadurch die Objektivität, die Gerechtigkeit, die Befangenheit, das faire Verfahren gebrochen werden. Solchen Antrag dürfte gegen mich nur eine neutrale Behörde stellen, insbesondere wenn es um die Einbürgerungsfrage nach Art. 73 Ziff. 2 des Grundgesetzes geht. Aber keine andere Behörde will solchen Antrag gegen mich stellen.

 

33.          Für die Anträge von Amts wegen wäre in der Stadt Köln nur die „Verfolgungsbehörde“ die Staatsanwaltschaft Köln berechtigt. Die Betreuer von Amts wegen zusammen mit einem Anwalt werden in einem Strafverfahren nur für die Öffentlichkeit, nur für sich selbst gefährdeten Täter nach §§ 20, 63 StGB, §§ 81, 140 Abs. 1 Ziff. 6, 141, 142, 246a StPO, die sich selbst ganz oder teilweise nicht besorgen können, nur von der Staatsanwaltschaft beantragt.

 

34.          Der „Richter“ des Amtsgerichts Köln S............ lügt, dass es überhaupt eine Bitte des Amts für die öffentliche Ordnung gewesen war. Das Amt für die öffentliche Ordnung hält sich von Anfang an weit weg von diesem Einbürgerungsstreit! Es war nur eine private persönliche Bitte des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln D...........!

 

35.          Der „Richter“ des Amtsgerichts Köln S............ hat sein „Betreuungsverfahren nur auf eine private persönliche Bitte des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln D........... eröffnet!

 

36.          Der Leiter nur der kleinen Abteilung für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten bei der Ausländerabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung hat keine gesetzliche Befugnisse seine „privaten Bitten“ um die Eröffnung nach §1896 BGB eines Betreuungsverfahrens von Amts wegen vor dem Gericht gegen seine Einbürgerungsbewerber einzureichen! Der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... ist dafür nicht Zuständig! Der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... ist hier nicht „Bitteberechtigt“. Es fehlt ihm die gesetzliche Zuständigkeitsberechtigung, die gesetzliche Antragsberechtigung. Diese „private Bitte“ des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln D........... ist gesetzwidrig, ist unwirksam, ist nichtig, ist ein sein nächster Verbrechen, ist der Faschismus dieses deutschen Faschisten D...........!

 

37.          Das Aktenzeichen des Briefes des D...........s 323-4.4 – W 13/2005 vom 13.02.2006 ist nur das Aktenzeichen meines Einbürgerungsverfahrens!

 

38.          Anstatt der Einbürgerungsurkunde ist die deutsche zugeschlossene psychiatrische Anstalt! Die Einbürgerungsbewerber, die den deutschen Pass beharrlich begehren, werden von Deutschen in die zugeschlossene psychiatrische Anstalt geliefert!

 

39.          Dieser Leiter nur der kleinen Abteilung für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten bei der Ausländerabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung Herr D........... hat seine Amtsbefugnisse überschritten, überholt! Das ist sein Amtsmissbrauch! Das ist die faschistische Befangenheit des deutschen „Beamten“ D...........! Das ist alles der faschistische Pervers, der pure Faschismus von dem „Beamten“ Herrn D...........! Dieses faschistische „Betreuungsverfahren“ des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272  ist von Anfang an verfassungswidrig.

 

40.          Dieser Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... ist der größte Hauptfaschist in der Bundesrepublik Deutschland!

 

41.          Seit über vier Jahren dieses Einbürgerungsstreites, seit über neun deutschen Lebensjahren hat niemand solche Zweifel einschließlich selbst das „Verwaltungsgericht“ Köln, die Bezirksregierung Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln, Standesamt Köln, das Ausländeramt Köln, Polizeipräsidium Köln…. erhoben, hat niemand mein Gesundheitszustand in Frage gestellt und jetzt plötzlich wann alle Gründen zur Ablehnung meines Einbürgerungsantrages erschöpft sind, wann ich nur die mündliche gerichtliche Verhandlung verlange, wann dem „Verwaltungsgericht“ Köln nur eines bleibt, mir die deutsche Staatsangehörigkeit zu verurteilen, bin ich sofort nur nach der „juristischen“ nicht ärztlichen Bewertung dieser Vier faschistischen „Richter“ D..........., S..........., K........... und S............ als „Geistesgestört“ geworden!

 

42.          Wegen diesem Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006  entstanden für mein Leben schwere gravierende Nachteile. Die Einbürgerungsbehörde Köln versucht mich jetzt zwangsweise in die kölnische zugeschlossene psychiatrische Anstalt zu unterbringen. Meine Person wurde schon in die Schufa als „Geistesgestört“ eingetragen!

 

43.          Der „Richter“ S............ zwingt mich in diesem seinem faschistischen „Betreuungsverfahren“ teilzunehmen. Ich habe niemandem darum gebeten, solches nach §1896 BGB Verfahren über meinem Lebensdasein zu eröffnen. Ich benötige für meine Person überhaupt keinen irgendwelchen Betreuer. Ich kann meine Angelegenheiten, mein Leben selbst ganz gut besorgen.

 

44.          Mich ins Gefängnis einzustecken, mich aus Deutschland raus zu schmeißen können die Staatsanwaltschaft Köln und der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... nicht, weil ich nicht strafbares mache, dann bleibt ihnen nur, mich in der geschlossenen psychiatrischen Anstallt mit Hilfe dieses faschistischen „Betreuungsverfahrens“, mit Hilfe der künftigen verfälschten nicht Tatsachen entsprechenden ärztlichen falschen Gutachtung des „Psychiatriefacharztes“ S............ über meiner Person zu isolieren! Das ist eine Freiheitsberaubung von dem „Psychiatriefacharzt“ S............!

 

45.          Mit welchem Zweck und wofür machen überhaupt diese vier faschistischen deutschen „Richter“ D..........., S..........., K........... und S............ diese ihre faschistische Naziverfolgungsschweinerei, als ob meine Person „Geistesgestört“ wäre? Mit welchem Zweck macht dieser Faschist D........... diese seine faschistische Naziverfolgungsschweinerei? Wofür ist diese ganze faschistische Schweinerei von den fünf faschistischen deutschen „Männern“ D..........., S..........., K..........., S............, D...........? Ist es eine moderne deutsche Nazi-SS-Einheit zum Kampf mit ausländischen k........... Raten?

 

46.          Ich verstehe überhaupt nicht, warum überhaupt das Amtsgericht Köln in diesen Einbürgerungsstreit seine Nase rein steckt? Welchen Vorteil für sich das Amtsgericht Köln von diesem meinem Einbürgerungsstreit erreichen will? Wofür das Amtsgericht Köln diese ganze Sch…… macht? Hat das Amtsgericht Köln nicht zu tun! Niemand hat vor dem Amtsgericht Köln einen entsprechenden amtlichen gesetzlichen Antrag gestellt. Nur eine private „Bitte“ des Leiters der Einbürgerungsbehörde Köln ist keine rechtliche dafür Grundlage!

 

47.          Das ist nur eine rassendiskriminierende Verfolgung der K...........n von Deutschen, von „Richtern“ des Amtsgerichts Köln!

 

48.          Geben Sie mir einfach die deutsche Staatsangehörigkeit und das war`s! Ich habe alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt! Ich will nur wählen! Ich will nur das Recht auf das deutsche Stimmrecht haben!

 

49.          Und wenn ein Einbürgerungsbewerber „Geistesgestört“ sein sollte, einen Betreuer bräuchte, trotzdem es ist kein automatischer Grund ihm die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu geben, sein Einbürgerungsverfahren zu stoppen! Wenn ein Einbürgerungsbewerber einen Betreuer hätte, wird ihm die deutsche Staatsangehörigkeit trotzdem zum Beispiel nach §8 Abs. 2 StAG verliehen!

 

50.          Das Staatsangehörigkeitsgesetz sagt überhaupt kein Wort über die „geistesgestörten“ Einbürgerungsbewerber. Jeder „geistesgestörter“ Einbürgerungsbewerber ist nach §10 Abs. 1 StAG automatisch keiner Mensch, der nicht imstande ist, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht bekennen und nicht erklären, der automatisch die Bestrebungen gegen die demokratische Grundordnung verfolgt….

 

51.          Die „geistesgestörten“ Einbürgerungsbewerber sind den „gesunden“ Einbürgerungsbewerbern gleich gestellt! Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht keine Gründe für die Absage der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund des geistigen Gesundheitszustands vor! Die deutsche Staatsangehörigkeit wird unabhängig dem geistigen Gesundheitszustand der Einbürgerungsbewerber verliehen! Es gibt kein irgendwelches Verbot für die „geistesgestörten“ Einbürgerungsbewerber für ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband!

 

52.          Grund für diese ganze faschistische Schweinerei ist, dieser Verbrecher, dieser Bestechungserpresser, dieser Amtsmissbraucher, dieser Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... hat jetzt Angst vor der strafrechtlichen Verantwortung vor dem Gesetz wegen meinen 9 verschiedenen Strafanträgen, wegen der totalen Korruption, Bestechlichkeit in seiner von ihm leitenden Abteilung Einbürgerungsbehörde Köln. Deshalb muss er auf jeden Fall meine Person als „Geistesgestört“ erklären, damit meine 9 verschiedenen Strafanträge gegen ihn und gegen seine bestechlichen korrumpierten Arbeitskollegen nicht wirken würden, als ob sie von einem „Geistesgestörten“ gestellt wären!!!!!!!!!

 

53.          Mit Hilfe dieses faschistischen „Betreuungsverfahrens“ 52 XVII W 272, mit Hilfe des „Facharztes“ für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn S............ will der deutsche „Rechtsstaat“, diese moderne Nazi-SS-Einheit von vier deutschen „Richter“ D..........., S..........., K..........., S............, von einem deutschen „Beamten“ D........... und von einem deutschen „Arzt“ Herrn S............ mich als „Geistesgestört“ erklären und danach mich zwangsweise in die kölnische zugeschlossene psychiatrische Anstallt mit Gewalt unterbringen, wo sie mich danach mit faschistischen Gestapo-Methoden durch die Inszenierung meines Selbstmordes umbringen beseitigen müssen.

 

54.          Die deutschen Polizisten haben schon versucht, meine Wohnungstür durchzubrechen, um mich in die zugeschlossene psychiatrische Anstallt abzuliefern. Sie verbreiten unter allen meinen Nachbarn die Gerüche, er sei psychischkrank, passen sie auf ihn auf, melden sie uns über ihn sofort an, wann er nach Hause kommt….

 

55.          Ich bin nicht krank!

 

56.          Wenn meine Person nach den Angaben dieser deutschen Nazi-SS-Einheit als „Psychischkrank“ sein sollte, dann hätten der „Richter“ S............, die Polizisten, die Ärzte, die Krankenpfleger nach §§ 10, 11, 12 PsychKG nur für die Öffentlichkeit und für sich selbst gefährdeten Personen diese ihre Zwangsunterbringung anordnen dürfen. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.

 

57.          Die Staatsanwaltschaft Köln schließt ihre Augen auf diesen ganzen Faschismus zu, hetz gegen mich diese ihre moderne deutsche Nazi-SS-Einheit. Meine Anträge auf die Besorgnis der Befangenheit der Einbürgerungsbehörde Köln und auf die Besorgnis der Befangenheit des „Verwaltungsgerichts“ Köln prüft die Staatsanwaltschaft Köln nicht! Keine andere deutsche Behörde gibt mir ein Rechtsschutz! Niemand hilft mir! Alle Deutschen verabscheuen mich, wollen nur mein Tod!

 

58.          Mein Strafantrag gegen diesen faschistischen „Richter“ S............ wurde von der Staatsanwaltschaft, von der Generalstaatsanwaltschaft Köln zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Köln, 53 Zs 192/06 vom 08.05.2006 bereite ich jetzt vor dem Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln meine Beantragung nach §172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO einer gerichtlichen Entscheidung vor. Falls mein dieser Antrag auf Grund des fehlenden bei mir Anwalts abgewiesen wird, reiche ich sofort meine Verfassungsbeschwerde gegen den „Richter“ S............ und gegen den Anwaltszwang ein!

 

59.          Alle Behörden, alle Beamten, alle Deutschen behandeln mich aufgrund dieses Beschlusses 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 schon als einen „Geistesgestörten“, hänseln mich! Wegen diesem erlassenen faschistischen Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 des „Verwaltungsgerichts“ Köln entstanden für mein Leben, für meine Gesundheit, für mein Erbgenom, für meine Hoden ganz schwere Nachteile. Dieser Beschluss 10 K 2033/05 verletzt tief meine Würde. Der deutsche „Rechtstaat“, die Bundesrepublik Deutschland verachtet meine Würde!

 

60.          Das Bundesverfassungsgericht hat meine Verfassungsbeschwerde, Aktenzeichen: 2 BvR 218/06 gegen den Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 wegen der fehlenden Subsidiarität für die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht aufgenommen. Mein Antrag auf eine Einstweilige Anordnung, Aktenzeichen: 2 BvQ 17/06 hat das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung, abzuwarten, wäre für mich nicht zuzumuten, abgelehnt.

 

61.          Das Oberlandesgericht Münster macht momentan mit meiner noch am 10. Januar 2006 erhobenen Berufung, 19 E 38/06 gar nicht, weil sie mich schon als einen „Geistesgestörten“ behandeln, obwohl sie mich noch nie ins Gesicht gesehen haben! Die Entscheidungen, die gegen mich sind, fällt das Oberlandesgericht Münster in 3 Tagen. Die Entscheidungen, die zu meinem Gunsten sind, wollen sie überhaupt nicht verhandeln, nicht fallen!

 

62.          Diese Drei „Richter“ D..........., S........... und K........... haben mich noch nie ins Gesicht gesehen! Haben mit mir noch nie mündlich oder telefonisch gesprochen! Mir geben keinen irgendwelchen Termin! Mir verbieten das Gebäude des „Verwaltungsgerichts“ Köln zu betreten!!!!!!!!!! Und jetzt schließen diese drei „Richter“ noch von nichts ihre faschistische „Schlussfolgerung“, dass ich dazu „Geistesgestörter“ sei!

 

63.          Adolf Hitler und seine faschistische Justiz waren nicht so kreativ wie diese „Richter“ D..........., S........... und K........... und die Einbürgerungsbehörde Köln. Dieses „Verwaltungsgericht“ der Stadt Köln ist in diesen Rechtsstreit bis zum Verbrechertum, bis zum einfachen straßenrassistischen Kriminalität degradiert.

 

64.          Das „Verwaltungsgericht“ Köln darf in einem Zwischenbeschluss nur über meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe solche grundlegende wichtige ernste Fragen nicht prüfen, nicht beantworten. Dieser Beschluss ist nur eine kleine Zwischenentscheidung meines EinbürgerungsKlageverfahrens, die aber noch nicht rechtskräftig und noch schwebend ist! Es ist noch kein endgültiger Urteil und sogar noch kein gerichtlicher Bescheid, so dass dieser voll inkompetente „Richter“ des Amtsgerichts Köln, genauer Verbrecher-Rechtsmissbraucher in der richterlichen Bekleidung S............ ihn als sein „Grund“ für die Eröffnung seines faschistischen „Betreuungsverfahrens“ annimmt. Für solche massiv wichtige Fragen muss das „Verwaltungsgericht“ Köln nur sein gerichtliches Urteil nach der mündlichen Verhandlung erlassen. Dieser erlassene Zwischenbeschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 über die Prozesskosten musste nur meine wirtschaftliche Frage umfassen.

 

65.          Diese „offenkundige geistige Störung“, die diese drei „Richter“ D..........., S........... und K........... in ihrem Beschlusses 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 über mich faschistisch verbreiten, gilt nur für die mit offenkundiger äußerlich ausgeprägten geistigen Störung Deutschen, z.B. mit angeborenem Daunen-Syndrom erkrankte deutschen Kinder, mit Idiotismus angeborener Krankheit deutschen Kinder, mit angeborenen Missbildungen deutschen Kinder, für die Missgeburten deutschen Kinder…. Solche Ausländer gibt es in Deutschland überhaupt nicht. Das Einreisevisum wird für solche Ausländer der ganzen Welt von jeder deutschen Botschaft überhaupt nicht erteilt. Die Einbürgerungsanträge werden von solchen Ausländern-Einbürgerungsbewerbern überhaupt nicht aufgenommen!

 

66.          Das Gericht verwendet in seinem faschistischen Beschluss die 40 Jahre lang veraltete Rechtssprechung aus den 1961-1965 Jahren! Warum direkt nicht aus den 1933-1945 Jahren ist?

 

67.          Jeder Buchstabe dieses faschistischen Beschlusses ist nach §104 Nr. 2  BGB der offenkundige Beweis des Zustandes der krankhaften Störung der Geistestätigkeit von diesen Drei deutschen „Richter“ D..........., S........... und K...........! Diese Drei deutsche „Richter“ D..........., S........... und K........... sind geisteskrank und psychischkrank! Ihre Prozessunfähigkeit ist offenkundig! Sie dürfen als „Richter“ nicht arbeiten! Sie müssen sofort aus dem Richteramt entlassen werden!

 

68.          Ich bin nicht krank! Ich bin Kerngesund!

 

69.          Meinen Antrag gegen den Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung hat das „Oberverwaltungsgericht“ Münster in ihrem faschistischen zynischen Beschluss, 19 B 631/06 vom 11.05.2006 absichtlich irreführend total anders beantwortet! Das „Oberverwaltungsgericht“ Münster hat kein Wort über den angefochtenen von mir Beschluss des „Verwaltungsgerichts“ Köln, 10 K 2033/05 erwähnt! Das „Oberverwaltungsgericht“ Münster weißt, dass dieser Beschluss 10 K 2033/05 völlig verfassungswidrig sei, aber es hebt ihn absichtlich-faschistische nicht auf! Dieser Beschluss 19 B 631/06 vom 11.05.2006 ist der Faschismus, Faschismus und Faschismus von den „Richtern“ des „Oberverwaltungsgerichts“ Münster!

 

70.          Dieser ganze Faschismus geht von dem „Oberverwaltungsgericht“ Münster aus! Das „Oberverwaltungsgericht“ Münster hetzt gegen mich das „Verwaltungsgericht“ Köln, hetzt gegen mich das Amtsgericht Köln, hetzt gegen mich die Staatsanwaltschaft Köln, hetzt gegen mich das ganze deutsche Volk! Das „Oberverwaltungsgericht“ Münster ist kein Gericht, es sind keine „Richter“, es ist das Zentrum der Wiedergeburt des Faschismus in der Bundesrepublik Deutschland!

 

71.          Gegen die Untätigkeit des „Oberverwaltungsgerichts“ Münster habe ich in meiner Beschwerde 19 E 38/06 gegen den Beschluss 10 K 2033/05 vom 03.01.2006 meine sechs Dienstaufsichtbeschwerden eingelegt. Die „Personalabteilung“, der „Präsident“ des „Oberverwaltungsgerichts“ Münster hat mir bis heute keine einzige Antwort auf diese meine sechs Dienstaufsichtbeschwerden gegeben!

 

72.          Gegen die „Richter“ aus dem „Verwaltungsgericht“ Köln habe ich am 15.12.2005 meine Klage eingelegt. Am 03.01.2006 erlassen diese „Richter“ ihren faschistischen Beschluss 10 K 2033/05, weil der Kläger Paul Wolf „geistesgestört“ sei, werde aus diesem Grund seine Klage als unzulässig verworfen, werden alle seine Schreiben überhaupt zur Kenntnis nicht angenommen, weil sie alle von einem „Psychischkranken“, aus einem „geistesgestörtem“ Mund ausgesprochen seien, weil alles was Paul Wolf sage, sei alles „S…..ße“….. Aber ein bisschen später, nach dem Datum 03.01.2006 stellen diese „Richter“ aus dem Verwaltungsgericht Köln selbst gegen mich ihren „Strafantrag“, Strafbefehl 537 Cs 116/06 vor dem Amtsgericht Köln wegen meiner Beleidigung, dieser „geistesgestörte“ Kläger Paul Wolf hätte sie beleidigt! Hilfe!!!!!!!!!!!!

 

73.          Diese „Richter“ des „Verwaltungsgerichts“ Köln stellen selbst laut in eine Stimme fest, der Kläger Paul Wolf sei „psychischkrank“, sei „geistesgestört“ und jetzt aber fühlen sie sich von diesem „psychischkranken“ Paul Wolf beleidigt! Wenn alle diese Ihre Kollegen selbst doch meine Person für einen „Geistesgestörten“ erklärt hatten, dann warum sie beleidigen sich doch auf diese von ihnen selbst geschaffene „geistesgestörte“ Person? Wie können sie sich dann auf diesen von ihnen selbst geschaffenen „Psychischkranken“ beleidigen?????????

 

74.          Auf die mündlichen Wörter der psychischkranken Menschen dürfen sich die normalen gesunden vernünftigen Menschen nicht beleidigen, sollen sie zu den Geistesgestörten, zu den geistesungesunden Menschen nur ihr gesundes Mitleid empfinden, zeigen! Nur selbst die Psychischkranken dürfen sich auf die Psychischkranken beleidigen!

 

75.          Diese Ihre vier Kollegen aus dem „Verwaltungsgericht“ Köln: „Richterin“ N..........., „Richter“ D..........., „Richter“ S........... und „Richter“ K..........., aus dem Amtsgericht Köln, aus dem Landgericht Köln, aus dem Bundesverfassungsgericht, aus der Staatsanwaltschaft Köln, aus der Generalstaatsanwaltschaft Köln sind selbst psychischkrank, wenn sie sich auf einen Psychischkranken beleidigen! Auf die „Beleidigungen“ eines psychischkranken Klägers reagieren so beleidigend nur die psychischkranken Richter!

 

76.          Diese Ihre Kollegen widersprechen sich selbst! Sie sind mit dieser ihrer „richterlicher Tätigkeit“, „richterlicher Gerechtigkeit“, „staatsanwältischen Verfolgung“ unlogisch! Dann ist es doch meine Person doch nicht „Geistesgestört“, nicht „Psychischkrank“, wenn sich doch diese Ihre „Richter“-Kollegen auf mich beleidigen oder sie sind dann alle zusammen mit mir „psychischkrank“!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

77.          Somit habe ich Ihnen hundertprozentig bewiesen, dass Ihre Kollegen aus dem „Verwaltungsgericht“ Köln: „Richterin“ N..........., „Richter“ D..........., „Richter“ S........... und „Richter“ K..........., aus dem Amtsgericht Köln, aus dem Landgericht Köln, aus dem Bundesverfassungsgericht, aus der Staatsanwaltschaft Köln, aus der Generalstaatsanwaltschaft Köln selbst alle psychischkrank sind! Alle diese Ihre „Richter“-Kollegen benötigen selbst einen Betreuer für das Erlassen ihrer faschistischen „richterlichen Urteile“!

 

78.          Ihre Kollegen aus dem „Verwaltungsgericht“ Köln: „Richterin“ N..........., „Richter“ D..........., „Richter“ S........... und „Richter“ K..........., aus dem Amtsgericht Köln, aus dem Landgericht Köln, aus dem Bundesverfassungsgericht, aus der Staatsanwaltschaft Köln, aus der Generalstaatsanwaltschaft Köln haben selbst von meiner Person diesen „geistesgestörten Monster“ geschaffen und jetzt müssen sie selbst diesen „geistesgestörten Monster“ genießen!

 

79.          Diesen Strafbefehl 537 Cs 116/06 hat die Staatsanwaltschaft Köln nur mit einem verbrecherlichen Ziel beantragt, mich in die kölnische zugeschlossene psychiatrische Anstalt zwangsweise zu unterbringen, mich als „Psychischkrank“ machen.

 

80.          Diese mögliche bevorstehende Zwangsgutachtung von dem Psychiatriearzt, die die Staatsanwaltschaft über mich beharrlich durchführen will, weigere ich mich mit allen meinen Kräften, in dieser Zwangsgutachtung teilzunehmen, meine irgendwelche Angabe über meinem psychischen oder nicht psychischen Gesundheitszustand mitzuteilen. Ich weigere mich beharrlich auf jegliche Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen. Dem Sachverständigen sage ich kein Wort!

 

81.          Jedes mein Wort, jede meine Gesichtsmimik,  jede meine Körperbewegung wird nach der Anweisung der Staatsanwaltschaft Köln von dem Sachverständigen missbräuchlich gegen mich angewendet, damit mich somit durch falsche Gutachtung des Psychiatriearztes als „Psychischkrank“ erklären, weil das Gericht mich als „Psychischkrank“ auf jeden Fall machen müsse, damit meine Strafanträge gegen die korrumpierten bestechlichen Beamten der Einbürgerungsbehörde Köln los lassen!

 

82.          Außerdem nach § 246a S. 1 StPO ist damit nicht zu rechnen, dass das Gericht die Unterbringung meiner Person in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird, deshalb protestiere ich gewaltig gegen solche Zwangsuntersuchung des psychischen Zustandes meiner Person. Das ist eine Freiheitsberaubung von dem „Psychiatriefacharzt“ S............!

 

83.          Gegen solchen Beschluss werde ich nach §81 Abs. 4 StPO meine sofortige Beschwerde einlegen, die eine aufschiebende Wirkung hat. Ich bin nicht krank! Ich bin Kerngesund!

 

84.          Wegen der „Schlussfolgerung“ dieser „Richter“ des „Verwaltungsgerichts“ Köln vom 03.01.2006, Paul Wolf sei „Geistesgestört“, herum diese ihre „Schlussfolgerung“ laufen schon 14 anderen Verfahren. Ihr „Rechtsstaat“ hat schon nur in diese seine „Schlussfolgerung“ - „Geistesgestört“ seit 03.01.2006 mindestens 10,000.00 EUR aufgewendet! Ihre diese „Richter“ des „Verwaltungsgerichts“ Köln sind die echten Verbrecher. Sie fügen durch ihre faschistischen Urteile ihrer deutschen schon schwachen Wirtschaft noch mehr Schaden zu und haben sie noch kein positives Ergebnis bekommen!

 

85.          Die Staatsanwaltschaft Köln will mich durch ihre Strafverfolgungsmaßnahmen danach nach der Verurteilung zusammen mit dem Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... und mit dem „Richter“ S............ aus Deutschland zurück nach K........... nach Abschiebungsmaßgaben des Aufenthaltsgesetzes abschieben lassen, wo mich die Muslimen sofort enthaupten.

 

86.          Als

 

87.          Unter

 

88.          In K........... besteht gegen mich ein Haftbefehl wegen meinem Hochverrat.

 

89.          Ich

 

90.          Das „Verwaltungsgericht“ Köln, die Staatsanwaltschaft Köln, der Leiter der Einbürgerungsbehörde Köln D........... und der „Richter“ S............ sind die Mörder!

 

91.          Sehr verehrte Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würden Sie bitte diesen wilden deutschen Faschismus stoppen. Würden Sie bitte hier nach Köln eine Ihre hochrichterliche Kommission zuschicken. Kommen Sie bitte hier nach Köln, sehen Sie bitte hier alles selbst vor Ort.

 

92.          Sehr geehrte Mitglieder der Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V. würden Sie bitte hier nach Köln kommen und sehen Sie bitte hier alles selbst vor Ort.

 

93.          Würden Sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben. Nach dem Erhalten der deutschen Staatsangehörigkeit reise ich für die Ewigkeit nach Australien, Stadt Darwin zu meinem Bruder - eigene Firminhaber, oder nach Amerika, Stadt Orlando zu meiner Schwester aus, um dort diesen Ihren faschistischen deutschen Alptraum zu vergessen. Dieses feuchte kalte Klima erträgt meine Gesundheit sowieso nicht, bin ich davon als Arbeitsunfähig geworden. Mit meinem jetzigen Pass bekomme ich dort kein Aufenthaltsrecht. Nach dem Erhalten der deutschen Staatsangehörigkeit verschwinde ich vom deutschen Boden in zwei Monaten und beantrage ich dort sofort die australische Staatsangehörigkeit. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit können Sie mir sogar mit solcher entsprechenden Auflage geben, dass ich binnen zwei Monats aus Deutschland für die Ewigkeit verschwinde.

 

94.          Würden Sie bitte mir die deutsche Staatsangehörigkeit geben! Würden Sie bitte mir das deutsche Stimmrecht geben! Ich will wählen!

 

95.          Machen Sie sich keine Hoffnung, dass ich aufgebe! Meine Einbürgerungsanträge und diesbezüglich Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werde ich bis zum Jahr 2062 ununterbrochen stellen. Ich opfere mein Leben für die Abschaffung Ihres faschistischen §8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG!

 

96.          Würden Sie bitte mir Ihre schriftliche Bestätigung des Eingangs meiner Beschwerde und ihre Registernummer geben.

 

97.          Falls Sie diese meine Verfassungsbeschwerde ablehnen, würden Sie bitte dann mir bloß Ihren schriftlichen richterlichen Beschluss mit dem Siegel geben, da ich ihre negative Entscheidung unverzüglich vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte anfechten werde. Dort verlangen immer den endgültigen schriftlichen Beschluss des höchsten gerichtlichen Instanzen des Staates.

 

Zweiter Teil: gegen den widerlichen richterlichen faschistischen deutschen Anwaltszwang

 

 

98.          Gegen den widerlichen richterlichen faschistischen würdeverachtenden deutschen Anwaltszwang nach §29 Abs. 1 FGG, gegen §§78 bis 89, 114 ZPO, gegen die Postulationsfähigkeit nach §67 Abs. 1 S. 1 der „Verwaltungsgericht“ordnung, gegen §11 Abs. 2 ArbGG, gegen den Vertretungszwang, gegen den Bevollmächtigtenzwang und gegen die ähnlichen deutschen Zwangsgesetzen in dem ganzen deutschen Recht reiche ich diese meine Verfassungsbeschwerde ein.

 

99.          Meine Verfassungsbeschwerde gegen den widerlichen deutschen Anwaltszwang begründe ich wie folgt: das Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat hat meine Beschwerde gegen das eröffnete faschistische „Betreuungsverfahren“, 52 XVII W 272 vom „Richter“ am Amtsgericht Köln S............ auf Grund des fehlenden bei mir nach §29 Abs. 1 FGG Anwalts als unzulässig verworfen.

 

100.          Keiner Rechtspfleger des Amts- und des Landgerichts Köln haben von mir persönlich meine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss des Landgerichts Köln, 1 T 129/06 zu Protokoll mit ihrer Begründung, sie dürfen das persönlich nicht machen, sie müssen ihre Beschwerde nur durch einen Anwalt uns eingehen lassen, beauftragen sie sich einen Anwalt, nicht aufgenommen.

 

101.          Ohne einen Anwalt nimmt das Oberlandesgericht meine Beschwerde zur Verhandlung nicht auf. Ich bin arm! Ich habe kein Geld für einen Anwalt!

 

102.          Ich kann nun gegen dieses eröffnete vom „Richter“ S............ faschistische Betreuungsverfahren, 52 XVII W 272 gar nichts machen!

 

103.          Der §29 Abs. 1 FGG, der Anwaltszwang wird vom „Richter“ S............, von allen deutschen Richtern, von allen deutschen Beamten unverschämt missbraucht! Der deutsche „Rechtsstaat“, das Amtsgericht Köln, das „Verwaltungsgericht“ Köln, die Einbürgerungsbehörde Köln decken ihr rechtswidrige verfassungswidrige ausländerdiskriminierende Unrecht unter dem Anwaltszwang, unter meiner Armut zu!

 

 

104.          Da ich total arm bin, erreiche ich wegen diesem deutschen widerlichen Anwaltszwang niemals meine nach §90 Abs. 2 BVerfGG notwendige Rechtswegerschöpfung, da der deutsche widerliche Anwaltszwang das Erreichen meiner vollständigen Rechtswegerschöpfung verhindert! Wegen diesem deutschen widerlichen Anwaltszwang kann meine Anfechtung des Ablehnungsgerichtbescheides des „Verwaltungsgerichts“ Berlin und des „Verwaltungsgerichts“ Köln weiter nach oben nicht gehen. Meine Rechtswegerschöpfung nach §90 Abs. 2 BVerfGG ist mit diesem Ablehnungsbeschluss des Oberlandesgerichts erreicht! Die höchste Instanz, die ich erreichte, ist somit bloß die sinnlose Einsteckung meiner persönlichen „Berufung“ in dem Briefkasten des Oberlandesgerichts.

…………………….

 

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105.          Ich habe kein Geld. Ich bin völlig mittellos. Würden Sie bitte von mir keine Gerichtskosten verlangen.

 

Der deutsche Schriftsteller Paul Wolf

Anlage:

Beschluss des „Oberverwaltungsgerichts“ Köln 16 Wx 90/06

Beschluss des Landgerichts Köln 1 T 129/06 vom 07.04.2006

Beschluss des Amtsgerichts Köln 52 XVII W 272 vom 20.02.2006

Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 10 K 2033/05 vom 03.01.2006

Brief des Amtsgerichts Köln vom 02.03.2006

Brief der Einbürgerungsbehörde Köln 323-4.4 – W 13/2005 vom 13.02.2006

Mitteilung OVG NRW vom 16.01.2006, 19 E 38/06

Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 28.03.2006, 2 BvQ 17/06

Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 28.02.2006, 2 BvR 218/06

Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2006, 313 V – 25/06 Sdb.

Mitteilung Der Generalstaatsanwalt vom 08.05.2006, 53 Zs 192/06

Strafbefehl des Amtgerichts Köln 537 Cs 116/06 vom 07.04.2006

Beschluss OVG Münster vom 11.05.2006, 19 B 631/06