82 Psychiatrische Stellungnahme1

Bildquelle:    http://www.shoa.de/content/view/234/231/

http://de.wikipedia.org/wiki/KZ-Arzt

http://www.deathcamps.info/testimonies/Doctors.htm

Mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts 52 XVII W 272 vom 10.11.2006 (7 Blätter, 14 Seiten) wurde die Einrichtung einer für meine Person Betreuung abgelehnt. Der Inhalt dieses Beschlusses ist juristisch-wissenschaftlich so interessant, so dass ich jedem empfehle, ihn durchzustudieren. Es ist eine Perl des modernen Widerstandes gegen die deutsche Justiz.

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Diese psychiatrische Stellungnahme auf 16 Seiten habe ich vom Oberverwaltungsgericht NRW am 28.06.2006 zur Kenntnisnahme erhalten. Einige bedeutende Auszüge daraus stelle ich hier in meinem Buch ARBEIT  MACHT  EINBÜRGERUNG

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Hans-Martin Schuchardt

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

– Verkehrsmedizin –

Frankfurter Str. 716

51107 Köln

Tel. 0221/890 20 91

Fax. 0221/89 52 41

Amtsgericht Köln

Abt. 52

Luxemburger Str. 101

50922 Köln                                                     25.05.2006/Ob

Geschäftszeichen:         52 XVII W 272

Betreuungsverfahren Herr Paul Wolf

Wohnhaft Horststraße 6, 51063 Köln

Vom Amtsgericht Köln wurde ich beauftragt, zur Notwendigkeit einer Betreuung ein psychiatrisches Gutachten über Herrn Paul Wolf zu erstellen. Die Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, da Herr Wolf die Untersuchung verweigerte. Trotzdem ist es aufgrund der vorliegenden umfangreichen schriftlichen Äußerungen des Betroffenen möglich, eine ausführliche

P s y c h i a t r i s c h e  S t e l l u n g n a h m e

zur Notwendigkeit einer Betreuung abzugeben.

Die Einrichtung einer Betreuung wurde vom Amt für öffentliche Ordnung im Februar 2006 angeregt.

….Das Verwaltungsgericht Köln stellte in seiner Begründung, dass Herr Wolf zumindest partiell geschäfts- und prozessunfähig ist.

….Er begründet das damit, dass ich gegen ihn faschistische ärztliche Behandlung ausübe. Ich sei kein Arzt und wolle über ihn ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellen. Ich hetze gegen ihn die Polizisten und die Krankenpfleger damit sie ihn zwangsweise in die psychiatrische Anstalt bringen.

B E U R T E I L U N G:

In allen Ausführungen von Herrn Wolf wird deutlich, dass er sich ungerecht behandelt fühlt.

….In seinen Äußerungen zeigen sich eindeutig Symptome einer ausgeprägten paranoiden Symptomatik. Es handelt sich offensichtlich um einen systematisierten Verfolgungswahn, der sich auf die Einbürgerungsbehörde, verschieden Gerichte und auf das Betreuungsverfahren bezieht. Dabei wird deutlich, dass er nicht mehr in der Lage ist, die an ihn gerichteten Schreiben inhaltlich korrekt zu erfassen und adäquat zu reagieren.

Als Ursache für die wahnhaften Vorstellungen kommen eine wahnhafte Störung (F 22.0) aus dem Bereich der Schizophrenie und eine Persönlichkeitsstörung in Betracht. …., die erheblichen Einfluss auf das Verhalten des Betroffenen hat.

Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass  der Betroffene nicht in der Lage sei, seinen Alltag, seine Selbstversorgung und seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die wahnhaften Vorstellungen beeinflussen sein Handeln nur im Bereich der gerichtlichen und behördlichen Auseinandersetzungen.

….Eine ambulante Begutachtung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Auch eine mehrtätige stationäre Begutachtung, die unter geschlossenen Bedingungen durchgeführt werden müsste, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem aussagekräftigen Ergebnis führen, da auch dann davon ausgegangen werden muss, dass sich Herr Wolf nicht kooperativ verhält. Außerdem dürfte eine geschlossene Unterbringung zur Begutachtung nicht angemessen sein, da keine unmittelbare Gefährdungsasperkte zu erkennen sind.

….Bezüglich der Gesundheitsfürsorge ist die Bestellung eines Betreuers dann nicht erforderlich und damit unzulässig, ….durch seine Bestellung würde sich an der Situation des Betroffenen nichts ändern. „Kann von vornherein kein Vertrauensverhältnis entstehen, weil der Betroffene die Bestellung des Betreuers als erniedrigend empfindet“.

….Im Übrigen möchte ich mich den Ausführungen des VG Köln über die fehlende Geschäfts- und Prozessfähigkeit anschließen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Betroffene im Bereich seines Einbürgerungsverfahrens und seiner gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mehr in der Lage, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Wahrscheinlich kann er in diesem Bereich auch seinen Willen nicht mehr frei bestimmen.

….Da von keiner gesundheitliche Gefährdung ausgegangen werden kann, liegen m. E. die Voraussetzungen, den Betroffenen geschlossen unterzubringen und ihn gegen seinen Willen zu behandeln, nicht vor.

….Er könnte ihn nicht daran hindern, weiter Beschwerden und eingaben bei Gerichten oder sonstigen Institutionen zu machen.

Zusammenfassung:

Herr Wolf leidet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Störung. Diese Erkrankung hat Einfluss auf sein Verhalten. Es liegt eine partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit vor, der Betroffene kann seinen Willen in allen Bereichen, die mit dem Einbürgerungsverfahren zusammenhängen, nicht mehr frei bestimmen. Trotzdem liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung m. E. nicht vor. Eine gesundheitliche Gefahr für den Betroffenen oder ein anderes selbstschädigendes Verhalten ist nicht zu erkennen, ein Betreuer hätte keinerlei Möglichkeit, tätig zu werden.

Hans-Martin Schuchardt

Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie

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„….Er (Betreuer) könnte ihn nicht daran hindern, weiter Beschwerden und eingaben bei Gerichten oder sonstigen Institutionen zu machen.“

Das ist der einzige Hauptgrund für diese deutsche staatliche faschistische nazistische Betreuungsschweinerei!!!!!!! Das ist der Hauptgrund für dieses faschistische Unrecht der Bundesrepublik Deutschland! Die Bundesrepublik Deutschland will damit nur meinen Mund durch diese Zwangsunterbringungsmaßnahmen zu schließen! Ausländer müssen MAUL HALTEN UND GEHORCHEN!