Versicherungsschutz

Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert

  • auf dem direktem Weg zum und von der Kindertageseinrichtung,

  • während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung,

  • während aller Veranstaltungen und Unternehmungen außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste, etc.).

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind dem Gruppenpersonal bzw. der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann.

Unfallversichert sind auch Kinder, die in Kürze mit der Kindertageseinrichtung einen Betreuungsvertrag schließen, d.h. aufgenommen und in die jeweilige Kindergarten- bzw. Krippengruppe integriert werden, wie z.B. Schnupperkinder.

Geschwisterkinder, die ihre Eltern zu einem Elterngespräch, zum Abholen oder bei Kindergartenfeste begleiten, sind nicht unfallversichert.